Code Européen des Contrats (Avant‑projet)

Aus HWB-EuP 2009

von Kurt Siehr

1. Entstehung

Das Europäische Vertragsgesetzbuch, oder – wie es offiziell heißt – der Code européen des contrats ist das Werk der Accademia dei Giusprivatisti Europei, der Akademie europäischer Privatrechtswissenschaftler. Die Akademie hat ihren Sitz in Pavia/Italien und besteht aus Juristen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einiger anderer Staaten, die sich unter ihrem Koordinator Giuseppe Gandolfi, Ordinarius für Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Pavia, regelmäßig in Pavia treffen und sich zum Ziel setzen, „durch wissenschaftliche Forschung auf dem Boden des Gemeinschaftsverträge einen Beitrag zur Vereinheitlichung, Auslegung und Anwendung des europäischen Privatrechts zu leisten“ (vgl. Art. 1 der Satzung der Akademie).

Nachdem das Europäische Parlament am 26.5.1989 die Ausarbeitung eines Europäischen Zivilgesetzbuches empfohlen hatte (ABl. 1989 C 158/400), lud Giuseppe Gandolfi nach Pavia ein, um am 20./21.10.1990 die Möglichkeit eines solchen Gesetzeswerkes zu beraten. Es wurde empfohlen, das vierte Buch des Codice civile über die Schuldverhältnisse zum Ausgangspunkt der Beratungen zu machen (zu dieser Konferenz vgl. Piero G. Gaggero, Giurisprudenza italiana 1992, IV, Sp. 44; José Luis de los Mozos, Revista de derecho privado 1991, 694 ff.; Peter Stein, Il futuro Codice; Fritz Sturm, Juristenzeitung 1991, 555 ff.). Nach dem positiven Beschluss dieser Konferenz wurde am 9.11.1992 die Accademia dei Giusprivatisti Europei gegründet und deren Mitglieder aus allen damaligen Mitgliedstaten der EG und der Schweiz (vgl. die Liste der ursprünglichen Mitglieder bei Peter Stein, Convegni di studio, 301 ff.) zu einer Arbeitssitzung am 30./31.10.1993 nach Pavia eingeladen. Seitdem tagt die Akademie mindest einmal im Jahr in Pavia, berät die Arbeiten der Mitglieder und stimmt über den Wortlaut von Vorschlägen und die Aufnahme in den Entwurf für ein Vertragsgesetz ab. Im Jahr 2001 wurde Buch 1 des Code européen des contrats publiziert und liegt seit 2004 in dritter verbesserter Auflage vor. Von Buch II ist der erste Teilband über den Kaufvertrag im Jahr 2007 erschienen.

2. Inhalt

Ausgangspunkt der Arbeiten ist der italienische Codice civile von 1942. Er dient als Marschroute, um insbesondere sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Änderungen von Normen einheitlich und koordiniert erfasst werden. Das italienische Zivilgesetzbuch ist jüngeren Datums und seinerzeit als eine gute Mischung romanischer (französischer und italienscher) und germanischer (deutscher, österreichischer und schweizerischer) Rechtstradition empfunden worden. Im Anschluss an die Diskussion des italienischen Vertragsrechts wird jedoch rechtsvergleichend geprüft, ob die Vorschriften des Codice civile noch den Maßstäben einer modernen Kodifikation standhalten. Herangezogen werden hierbei das ABGB; BGB; CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)), der Code civil, das schweizerische OR, der spanische Código civil und das englische Recht, wie es heute gilt und wie Harvey McGregor es im Auftrag der englischen Law Commission in seinem Contract Code kodifiziert und auf Anregung von Giuseppe Gandolfi in Italien publiziert hat. Das Ergebnis dieser Arbeiten der Accademia dei Giusprivatisti Europei ist eine Kodifikation mit sehr präzisen und detaillierten Normen, die mehr sind und mehr sein wollen als bloße Prinzipien.

a) Erstes Buch

Das erste Buch des Code européen des contrats umfasst den allgemeinen Teil der Verträge (Des contrats en général). In 11 Titeln mit insgesamt 173 Artikeln behandelt dieses Buch einleitende Bestimmungen, die Entstehung des Vertrages, dessen Inhalt, die Form, die Vertragsauslegung, Vertragswirkungen, die Erfüllung des Vertrages, die Nichterfüllung, die Vertragsübernahme und Übernahme vertraglich begründeter Rechtsverhältnisse, Erlöschen des Vertrages und vertraglich begründeter Rechtsverhältnisse, und andere Vertragsunregelmäßigkeiten und Rechtsmittel.

(1) Einleitende Bestimmungen. Der Code gilt für alle Verträge, einerlei ob sie mit Verbrauchern oder im Handel abgeschlossen werden, ob sie Nominatverträge darstellen oder Innominatverträge und ob sie einseitige oder synallagmatische Verpflichtungen auferlegen. Einseitige Rechtsgeschäfte werden analog behandelt (Art. 4).

(2) Entstehung des Vertrages. Bereits vor Vertragsschluss und bei den Vertragsverhandlungen sind ganz bestimmte Verhaltensnormen zu beachten. Unter anderem sieht Art. 7 eine umfassende Informationspflicht vor. Danach ist jede Partei verpflichtet, die andere Partei über alle tatsächlichen und rechtlichen Unstände zu informieren, von denen sie Kenntnis hat oder haben muss, und die es der anderen Partei ermöglichen, sich über die Gültigkeit des Vertrages im Klaren zu werden.

Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande. Der Antrag ist bindend, sobald es dem Empfänger zugeht (Art. 14(1)) oder wenn er ausdrücklich unwiderruflich ist (Art. 17).

(3) Inhalt des Vertrages. Der Inhalt eines Vertrages muss nützlich, möglich, erlaubt, bestimmt oder bestimmbar sein (Art. 25-31). Diese Regelungen sollen das Erfordernis der cause ersetzen und konkreter fassen. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur in einem Artikel behandelt (Art. 33).

(4) Form des Vertrages. Der Code unterscheidet die Vertragsform von der Beweisform. Verträge bedürfen normalerweise keiner Form, es sei denn es handele sich um Grundstücksgeschäfte oder Schenkungsversprechen (Art. 35). Verträge mit einem Wert über EUR 5.000,- bedürfen für ihren Beweis der Schriftform, es sei denn, das Gemeinschaftsrecht lasse eine andere Form des Beweises zu (Art. 36).

(5) Vertragsauslegung. Ein Vertrag ist vernünftig auszulegen (Art. 39).

(6) Vertragswirkungen. Ein Vertrag wirkt zwischen den Parteien wie ein Gesetz. Diese Regelung des Art. 1134 Abs. 1 Code civil übernimmt Art. 42 des Code européen des contrats. In Art. 46 wird die dingliche Wirkung eines Vertragsschlusses behandelt und bestimmt, dass diese Wirkungen vom Zeitpunkt der Übergabe der Sache eintreten und dass von diesem Zeitpunkt an der Erwerber die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt (Gefahrübergang). Ist der Veräußerer nicht Eigentümer, findet ein Erwerb nur bei Gutgläubigkeit des Erwerbers (Erwerb vom Nichtberechtigten) statt. Dieser Titel enthält auch Vorschriften über die Stellvertretung (Art. 60-69), einen Vertrag mit einem noch zu bestimmenden Dritten (Art. 70-71) und den Vertrag zugunsten Dritter (Art. 72-74).

(7) Erfüllung des Vertrages. Nach allgemeinen Bestimmungen über die Erfüllung (Art. 75-85) regelt dieser Titel die Erfüllung von Geldschulden (Art. 86) und die Erfüllung kumulativer und alternativer bzw. gesamtschuldnerischer (Gesamtschuld) und unteilbarer Verpflichtungen (Art. 87, 88).

(8) Nichterfüllung des Vertrages. In drei Abschnitten werden allgemeine Bestimmungen zur Nichterfüllung geregelt (Art. 89-102), der Gläubigerverzug (Art. 103-105) und die Wirkungen der Nichterfüllung (Art. 106-117). Im ersten Abschnitt wird sehr detailliert bestimmt, wann eine Nichterfüllung vorliegt: Nichterfüllung einer Speziesschuld, einer Gattungsschuld, einer Verpflichtung zu einem Tun, zu einem Unterlassen und von Schutzpflichten. Dann folgen Vorschriften über den Schuldnerverzug (Art. 96) und verschiedene Einzelheiten. Der letzte Abschnitt über die Wirkungen der Nichterfüllung legt fest, wann Klauseln über einen Haftungsausschluss nichtig sind, was eine wesentliche Nichterfüllung ist (Art. 107 in Anlehnung an Art. 25 CISG) und welche Sanktionen für eine Nichterfüllung bestehen (Einrede des nichterfüllten Vertrages, Nacherfüllung, Minderung, Vertragsaufhebung, Rückabwicklung, Schadensersatz).

(9) Vertragsübernahme und Übernahme vertraglich begründeter Rechtsverhältnisse. In diesem Titel wird auch die Abtretung geregelt (Art. 121–124). Sie ist abstrakt und ohne Zustimmung des Schuldners wirksam.

(10) Erlöschen des Vertrages. Zu den Erlöschensgründen zählen auch die Novation, der Schulderlass, die Aufrechnung und die Konfusion. Ebenfalls die Verjährung führt nach italienischer Tradition (Art. 2934 Abs. 1 Codice civile) zu einem Ausschluss des zustehenden vertraglichen Rechts (Art. 134), begründet also nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht wie nach § 214 BGB.

(11) Andere Vertragsunregelmäßigkeiten und Rechtsmittel. Im letzten Titel des allgemeinen Vertragsrechts werden die Nichtigkeit und deren Folgen, die Anfechtbarkeit und deren Wirkungen sowie die einstweilige oder endgültige Unwirksamkeit (inefficacia). Ein Vertrag kann – abgesehen von psychischem oder physischem Zwang – wegen Irrtums aus vier Gründen angefochten werden: wegen eines Grundlagenirrtums (Irrtum, Art. 151(1)(a)), wegen einer misrepresentation der anderen Partei (Art. 151(1)(b) und (4)), wegen eines unverschuldeten oder höchstens leichtfahrlässigen Irrtums, wenn der Irrende die Gegenpartei entschädigt (Art.151(3)), und wegen eines gemeinsamen Irrtums über Grundlagen des Vertrages (Art. 151(7)). Der letzte Abschnitt des letzten Titels ist den Rechtsbehelfen gewidmet. Hier werden die Vertragsaufhebung, die Vertragsneuverhandlung, die Rückgewähr, der Schadensersatz, die Vertragsstrafe, einstweilige Maßnahmen (Einstweiliger Rechtsschutz) und die Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsrecht, staatliches, Schiedsverfahren, internationales) geregelt.

b) Zweites Buch

Das zweite Buch des Code européen des contrats ist den besonderen Schuldverhältnissen gewidmet, also auch den außervertraglichen Schuldverhältnissen. Man will also auch die Abgrenzungen zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung im Code selbst regeln und dadurch vermeiden, dass man für das Deliktsrecht auf nationales Recht zurückgreifen muss. So wird aus einem Code européen des contrats ein Code européen des obligations. Das zweite Buch beginnt mit den speziellen Verträgen.

(1) Die Vorschriften über den Kaufvertrag (Kauf) sind im ersten Titel des Code, in den Art. 174-220 des Code geregelt (siehe den Text dieser Vorschriften auf Italienisch in: Code européen des contrats II/1, 131; Europa e diritto privato 2006, 1235 ff.; Foro padano 2006, II, Sp. 114 ff.; auf Deutsch in Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 2009, im Erscheinen, auf Spanisch in: Revista general de legislación y jurisprudencia 2009, im Erscheinen). Die Arbeiten hieran begannen im Herbst 2001. Am Anfang der Diskussion war über das Vorgehen zu entscheiden, nämlich darüber, ob man wieder vom Modell des Codice civile ausgehen will oder vom CISG aus dem Jahre 1980. Man entschied sich für ersteres, weil man auch Vorschriften über lokale Kaufverträge (ausgeschlossen durch Art. 1 CISG) und insbesondere auch Konsumentenkäufe (ausgeschlossen in Art. 2(a) CISG) formulieren möchte. Trotzdem hat man sich vom CISG häufig inspirieren lassen. In drei Kapiteln ist der Kaufvertrag geregelt.

(i) Die Einleitungsvorschriften enthalten neben einer Definition des Kaufvertrages die Regelung des Eigentumsübergangs (bei Mobilien mit Übergabe der Sache, es sei denn, etwas anderes werde ausdrücklich vereinbart) und den Ausschluss des Grundstückskaufes, der weiterhin dem Recht der Mitgliedstaaten unterstehen soll.

(ii) Das zweite Kapitel ist ausschließlich dem Warenkauf gewidmet. Die allgemeinen Vorschriften (Art. 177-186) enthalten Vorschriften über den Gegenstand eines Kaufvertrages (z.B. Kauf zukünftiger oder fremder Sachen) und über die Formlosigkeit eines Kaufvertrages. Dann folgen die Verpflichtungen des Verkäufers mit ausführlichen Informationspflichten, der Pflicht zur Eigentumsverschaffung und zur Garantie des einwandfreien Gebrauchs (Art. 199). Der dritte Teil behandelt die Pflichten des Käufers. Schließlich regelt der vierte Teil die Rechtsbehelfe (Art. 203-209). Hier gibt es besondere Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, über die Verletzung von Informationspflichten und über die Nicht-, Spät- und Schlechterfüllung. Auch hier ist die alte Unterscheidung zwischen ädilizischen Rechten und allgemeinen Rechten aus mangelhafter Erfüllung aufgegeben.

(iii) Das dritte Kapitel enthält Vorschriften über besondere Arten von Kaufverträgen, wie z.B. den Kauf auf Probe und unter Eigentumsvorbehalt, den Wiederkauf, Leasing, Alleinverkauf, Franchising und Steigerungskauf.

(2) Im Anschluss an den Kaufvertrag wurden der Tausch, der Mitwirkungsvertrag, die Miete, der Auftrag einschließlich Kommission, der Werkvertrag, der Dienstvertrag, der Transportvertrag, die Agentur, die Verwahrung, die, Leihe und das Darlehen behandelt. Die Vorschläge, die bereits formuliert und schon redaktionell bearbeitet sind, werden in einem Band veröffentlicht, der im Erscheinen begriffen ist.

(3) Gegenwärtig diskutiert die Akademie die Bankverträge. Obwohl sie (bis z.B. auf Darlehen, Verwahrung und Anweisung) selten in Gesamtkodifikationen des Privatrechts (eine Ausnahme bilden die als Vorlage dienenden Art. 1823-1833 und Art. 1834-1860 Codice civile) geregelt sind, wurde beschlossen, eine Kodifikation zu versuchen.

3. Ausblick

Der Code européen des contrats wird das nationale Vertragsrecht der Mitgliedstaaten kaum ersetzen, zumal die Europäische Union auf dem Gebiet des allgemeinen Vertragsrechts für rein innerstaatliche Verträge wenigstens bislang keine Zuständigkeit haben dürfte. Trotzdem hat der Code mit seinen präzisen Vorschriften, die manchmal vielleicht zu präzise sind, einen großen Vorteil gegenüber allen anderen Projekten zum Europäischen Privatrecht. Er kann Vorbild und Inspirationsquelle für Neukodifikationen nationalen Privatrechts sein und er bietet sich als eine Kodifikation an, die in internationalen Fällen gewählt werden kann, und zwar statt eines nationalen Rechts. Wie sich aus Erwägungsgrund 13 zur Rom I-VO (VO 593/2008) ergibt, können Parteien in ihrem Vertrag auf ein nichtstaatliches Regelwerk Bezug nehmen. Dafür ist wegen seiner Vollständigkeit und Geschlossenheit insbesondere der Code européen des contrats geeignet.

Literatur

Giovanni B. Ferri, Considerazioni intorno all’ipotesi di un progetto di codice europeo dei contratti, Quadrimestre 1991, 366 ff.; Giuseppe Gandolfi, Per un codice europeo dei contratti, Rivista trimestrale di diritto e procedura civile 45 (1991) 781 ff.; Giuseppe Gandolfi, Pour un code européen des contrats, Revue trimestrielle de droit civil, 1991, 707 ff.; Maria Letizia Ruffini-Gandolfi, Una codificazione europea sui contratti, Rivista di diritto commerciale 89 I (1991) 659 ff.; Peter Stein (Hg.), Incontro di studio su: Il futuro codice europeo dei contratti, Pavia, 20-21 ottobre 1990, 1993; Giuseppe Gandolfi, Per la redazione di un „codice europeo dei contratti“, Rivista Trimestrale di Diritto e Procedura Civile 49 (1995) 1073 ff.; Peter Stein (Hg.), Convegni di studio per la redazione del progetto di un Codice europeo dei contratti, Pavia 1992-1994, 1996; Piero G. Gaggero, Il progetto di un Codice europeo dei contratti, Rivista di diritto civile 43 II (1997) 113-120; Gabriel García Cantero (Hg.), Anotaciones españolas al proyecto de Pavía, 2005; Claus-Wilhelm Canaris, L’inadempimento nel „Codice europeo dei contratti“, Rivista di diritto civile 54 (2008) 629 ff.

Quellen

Der Vorentwurf zum Avant-projet findet sich in Akademie Europäischer Privatrechtswissenschaftler, Europäisches Vertragsgesetzbuch: Vorentwuf, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 10 (2002) 139 ff., 365 ff. Der endgültige Text findet sich unter anderem in Reiner Schulze, Reinhard Zimmermann (Hg.), Europäisches Privatrecht Basistexte, 3. Aufl. 2005, Nr. III.18, 469 ff.; einzelne Bücher sind wie folgt veröffentlicht: Code européen des contrats, Codice europeo dei contratti, European Contract Code, Europäisches Vertragsgesetzbuch, Código europeo de contratos, Avant-projet, Coordinateur Giuseppe Gandolfi, Livre premier, 3. Aufl. 2004; Code européen des contrats, Codice europeo dei contratti, European Contract Code, Europäisches Vertragsgesetzbuch, Código europeo de contratos, Avant-projet, Coordinateur Giuseppe Gandolfi, Livre deuxième/1, 2007; Der Code kann in fünf Sprachen abgerufen werden unter: http://www.accademiagiusprivatistieuropei.it.

Abgerufen von Code Européen des Contrats (Avant‑projet) – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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