Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

Aus HWB-EuP 2009

von Walter Doralt

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist die zentrale Kodifikation des österreichischen Zivilrechts.

1. Vorarbeiten und Entstehung

Das ABGB wurde als Anlage zum kaiserlichen Patent 946 als „Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie [am] 1. Junius 1811“ kundgemacht und trat nach kurzer Legisvakanz mit 1.1.1812 in Kraft. Seine Entstehungszeit liegt daher nahe bei der des französischen Code civil. Heute ist das ABGB ein Bundesgesetz.

Im Zeitpunkt der Einführung galt das ABGB als modernes, vernunftgeprägtes und wegweisendes Gesetz. Starken inhaltlichen Einfluss auf seine Entstehung hatte das Naturrecht. Deutlich wird das etwa in § 16 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird […] nicht gestattet.“ Derartige Bestimmungen waren zu der Zeit keineswegs selbstverständlich. Kaiser Franz I. regierte als absoluter Monarch „mit eiserner Hand“. Das Zeitalter Metternichs’ (ab 1809 Außenminister; ab 1821 Haus-, Hof- und Staatskanzler) war geprägt durch polizeistaatliche Methoden und einen streng autoritären Regierungsstil. Der liberale Charakter des ABGB steht dazu in einem deutlichen Kontrast und geht auf die jahrzehntelangen Vorarbeiten zurück, die großteils im Zeitalter der Aufklärung stattfanden.

1709 wurde von Joseph I. eine Kompilationskommission eingesetzt, die aber bald ins Stocken geriet. Kaiserin Maria Theresia setzte erneut unter dem Vorsitz des Prager Professors Joseph v. Azzoni eine Kompilationskommission ein. Es folgte ein Entwurf der entsprechend den Institutionen des Gaius in personae, res, actiones eingeteilt war (die Einteilung lag auch später dem ABGB zugrunde). Als Ergebnis der Arbeiten dieser Kommission und der Revisionskommission entstand bis 1766 in Brünn der Codex Theresianus, der allerdings nie in Kraft gesetzt wurde und als zu romanistisch, kasuistisch und in der Folge als zu umfangreich kritisiert wurde. Die 1771 aufgetragene Überarbeitung und Kürzung mündete im Entwurf Horten (benannt nach Johann Bernhard Horten). Der erste Teil dieses Entwurfs wurde 1772 vorgelegt.

Unter Kaiser Joseph II. wurde der Entwurf von Horten und Joseph v. Sonnenfels überarbeit und als erster Teil des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs 1787 in Kraft gesetzt (Josephinisches Gesetzbuch). Die übrigen beiden Teile konnten allerdings bis zum Abbruch der Arbeiten im Jahr 1776 nicht fertig gestellt werden und ihre geplante Umarbeitung gelang auch danach nicht.

Erst unter Kaiser Leopold II. wurde wieder eine Kompilationskommission berufen. Den Vorsitz führte Karl Anton v. Martini, dessen naturrechtliche Einflüsse den 1796 vorgelegten Entwurf prägten und damit auch das spätere ABGB. Nicht ohne Einfluss auf den Entwurf Martini blieb das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR). Im Jahr 1797, also noch während der Begutachtung des neuen Entwurfs, wurde er in Westgalizien, bald danach in Ostgalizien in Kraft gesetzt (deswegen auch Westgalizisches Gesetzbuch genannt). Damit sollte die Praxistauglichkeit erprobt werden.

1797 schied Martini aus der Kommission aus und sein Schüler Franz v. Zeiller, der in Wien Naturrecht und Römisches Recht lehrte, wurde als Referent in die Kommission berufen. Auf Grundlage des Entwurfs Martini und der dazu bis 1801 eingelangten Gutachten kam es in drei Lesungen zu umfassenden Überarbeitungen. Kurz nach der Kundmachung 1811 erschien der von Zeiller verfasste, erste Gesetzeskommentar.

2. Geltungsgebiete

Das ABGB galt zunächst in allen damals zu Österreich gehörenden Provinzen. Neben dem heutigen Gebiet Österreichs waren das unter anderem weite Gebiete des heutigen Italien (Südtirol, Lombardei und Venetien), sowie Böhmen und Mähren, Teile des heutigen Polens und der Ukraine. Zunächst noch nicht in Kraft gesetzt wurde es in den Ländern der Ungarischen Krone. Nach dem Pariser Frieden (1814) wurde es in den neu erlangten Ländern nach und nach eingeführt (1814-1820), sowie unter anderem in Krakau, Ungarn, Kroatien, Slawonien, Serbien, Banat (1852) und Siebenbürgen (1853).

In Ungarn wurde das ABGB aus politischen Gründen noch vor dem österreichisch-ungarischen Ausgleich (1867) außer Kraft gesetzt und das frühere ungarische Privatrecht wiederhergestellt. Bis 1920 gehörte zu Ungarn auch das südlich von Wien entlang der ungarischen Grenze liegende Burgenland. Erst 1920 kam dieses als neues Bundesland zu Österreich, wodurch das ABGB dort erst dann eingeführt wurde. In Liechtenstein wurde das ABGB rezipiert. Bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts stand es in der damaligen Tschechoslowakei in Geltung.

3. Gliederung und Inhalte

Die Gliederung des ABGB geht im Wesentlichen auf den Codex Theresianus und damit auf die von Gaius stammende Einteilung in personae, res, actiones zurück.

Das ABGB beginnt mit einer Einleitung „Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt“ (§§ 1-14). Diese Paragraphen sind insbesondere für die Gesetzesauslegung im Allgemeinen und die sich daraus ergebenden methodischen Folgen noch immer von grundlegender Bedeutung (z.B. §§ 6 ff.); heute würde dies dem Allgemeinen Teil zugeordnet werden.

Der erste Teil handelt „Von dem Personenrechte“ (§§ 15-283). Er enthält Regelungen zum Personenrecht, dem Allgemeinen Teil und dem Familienrecht.

Der zweite Teil „Von dem Sachenrechte“ (§§ 285-1341) betrifft Gebiete, die man heute als Sachenrecht, Erbrecht und Schuldrecht bezeichnen würde.

Der dritte Teil „Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte“ (§§ 1342-1502) enthält hauptsächlich Regelungen, die heute dem Allgemeinen Teil zuzuordnen wären (etwa Verjährung).

Zwar ist das ABGB das zentrale Gesetz des Bürgerlichen Rechts in Österreich; zahlreiche andere Gesetze ergänzen oder verdrängen es aber. Das betrifft in unterschiedlichem Ausmaß fast alle vom ABGB erfassten Rechtsgebiete. So finden sich für das Familienrecht wesentliche Regelungen im Ehegesetz (das 1938 aus Deutschland übernommen wurde), für das Sachenrecht im Grundbuchsgesetz, für das Vertragsrecht insbesondere im Konsumentenschutzgesetz, für das Mietrecht im Mietrechtsgesetz, für das Schadensersatzrecht im Reichshaftpflichtgesetz, im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, im Amtshaftungsgesetz und im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.

4. Entwicklung 1810–1848

Die österreichische Lehre nahm das Gesetz zunächst als bedeutendes Ergebnis jahrzehntelanger Kodifikationsarbeiten an. Kritik an dem neuen Gesetz aus den ersten Jahrzehnten seiner Geltung findet sich kaum, wozu der von Zeiller 1810 neu gestaltete Studienplan beigetragen haben dürfte. Lehre und Forschung orientierten sich in der Anfangsphase des ABGB vor allem am Wortlaut, während die entstehende Rechtsprechung das Gesetz erst nach und nach mit Leben erfüllte. Es ist allerdings nicht weiter verwunderlich, dass das ABGB in seiner ersten Zeit keine kritische Würdigung erlebte; denn damit wäre auch die staatliche Autorität hinterfragt worden – wofür im Zeitalter Metternichs kein Raum blieb.

Anfang des 19. Jahrhunderts entstand (vorwiegend) in Preußen die Historische Rechtsschule, als deren Begründer und bedeutendster Vertreter Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) gilt. Die Betonung der historischen Grundlagen bedeutete eine radikale Abkehr von der Gedankenwelt des Naturrechts, die für das 18. Jahrhundert und auch für das ABGB prägend gewesen war. Savigny war gegenüber dem ABGB äußerst kritisch. Seine Haltung ging allerdings auch darauf zurück, dass Savigny überhaupt gegen die Idee der Kodifikation war. Deutschland war von einer Einheit noch weit entfernt und in zahlreiche Kleinstaaten aufgeteilt, als das ABGB in der österreichischen Monarchie in Kraft gesetzt wurde. Nicht zuletzt um dem politischen Gedanken eines deutschen Staates Vorschub zu leisten, trat Anton Friedrich Justus Thibaut (1772-1840) für eine einheitliche Kodifikation der Deutschen Staaten ein. Savigny war hingegen der Ansicht, die Zeit für eine Kodifikation sei noch nicht gekommen und plädierte für eine organische Angleichung des Rechts, bei der den historischen Grundlagen und der Rechtswissenschaft besondere Bedeutung zukommen sollte. Dem stand eine Kodifikation im Wege. Wenig überraschend ist daher, dass Savigny in seiner berühmten Schrift, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (1814) das ABGB als neue deutschsprachige Kodifikation nicht mit lobenden Worten bedachte.

5. Joseph Unger und Thun-Hohenstein: Die „Historisierung“ des ABGB

Ungeachtet des Kodifikationsstreits hatte sich die Historische Schule in der deutschen Rechtswissenschaft eine überwältigende Vormachtstellung erobert. In einem Umfeld lebhafter wissenschaftlicher Diskussion entstanden zahlreiche neue Publikationen. Neue Zeitschriften wurden gegründet. Die Aufarbeitung des römischen Rechts hatte eine für die Rechtswissenschaft ungewohnte und geradezu ungeheure Dynamik angenommen.

In Österreich Das wurde das alles zunächst kaum wahrgenommen. Schlagartig änderte sich das 1848, als in ganz Europa und in mehreren Städten der österreichischen Monarchie zahlreiche blutige Unruhen und Proteste ausbrachen. Nachdem die Ruhe wiederhergestellt worden war, wurde die bereits früher begonnene Universitätsreform und besonders die des Rechtsstudiums neu überdacht. Die naturrechtliche Schule wurde wegen ihrer liberalen Grundhaltung für eine der Ursachen der Unruhen und des mangelnden Autoritätsbewusstseins gehalten. Dieses Übel galt es zu beseitigen. Außerdem wollte man das Niveau der österreichischen Universitäten anheben. 1849 wurde Graf Leopold Thun-Hohenstein (1811-1888) zum Unterrichtsminister berufen. In seiner mehr als ein Jahrzehnt dauernden Amtszeit konnte er zunächst gegen heftigen Widerstand eine radikale Universitätsreform durchsetzten, weil es ihm gelang, den Kaiser von seinen Plänen zu überzeugen. Politisch besonders umstritten war die von Thun-Hohenstein durchgesetzte Lehr- und Lernfreiheit. Anders als es die Josephinischen Universitätsreformen vorgesehen hatten, sollte nicht mehr die Praxistauglichkeit der Ausbildung im Vordergrund stehen. Die Autonomie und strengere Qualitätskontrolle bei Berufungen waren Thun-Hohenstein ein besonderes Anliegen. Dazu sollte den Universitäten nicht zuletzt mehr Freiheit bei den Berufungen eingeräumt werden. Thun-Hohenstein selbst legte sich als Minister allerdings keine Zurückhaltung auf, wenn er bei Berufungen eine von der Kommission abweichende Vorstellung hatte.

Thun-Hohenstein, selbst Jurist, widmete sich besonders der Reform der Juristenausbildung. Erklärtes Ziel war es, die österreichische Ausbildung an die deutsche Historische Schule anzunähern, um eine wissenschaftlichere, gründlichere Methodik zu erreichen und die historische Kontinuität gegenüber liberalen Ansätzen zu stärken. Dass die Reformen Thun-Hohensteins nachhaltigen Einfluss nehmen konnten, hat im Wesentlichen zwei Gründe: Erstens blieb er lange genug Minister, um die Umsetzung nach seinen Vorstellungen zu beeinflussen. Zweitens war ihm 1857 die Berufung Joseph Ungers (1828-1913) an die Universität Wien gelungen.

Auch Unger war davon überzeugt, dass die Österreichische Wissenschaft und Ausbildung an die Historische Schule anknüpfen müsse und verhalf dieser in Österreich zum Durchbruch. Damit setzte eine tiefgehende Beschäftigung mit dem Römischen Recht ein. Ebenso wurde die Entstehungsgeschichte des ABGB aufgearbeitet, wozu besonders Arbeiten von Leopold Pfaff, Phillip Ritter von Harrasowsky (Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen I-V, 1883-1886) und Julius Ofner (Der Ur-Entwurf und die Beratungsprotokolle des Österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches I und II, 1888 und 1889) beitrugen. Mit dem von Unger verfassten „System des österreichischen Privatrechts“ (1856-1859) wurde entsprechend der Historischen Schule die Gliederung in einen Allgemeinen Teil, Sachenrecht, Schuldrecht, Familienrecht und Erbrecht übernommen (die sich zuerst bei Georg Arnold Heise, Grundriss des Zivilrechts, 1807 fand). Dieser Einteilung folgen bis heute alle österreichischen Lehrbücher, obwohl das Gesetz dreiteilig gegliedert ist.

Ungers herausragender Einfluss war für eine weitere Entwicklung prägend: Durch seine Orientierung an der deutschen Rechtswissenschaft hatte er die kontinuierliche und bis heute selbstverständliche Auseinandersetzung der österreichischen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung eingeleitet. Nicht immer, aber sehr oft wird die deutsche Rechtswissenschaft oder Rechtsprechung in Österreich deswegen rezipiert. In manchen Bereichen hat sich das Bürgerliche Recht in Österreich der deutschen Rechtslage trotz unterschiedlicher Gesetze angenähert.

6. Bilanz nach 100 Jahren – drei Teilnovellen

Erst 50 Jahre nachdem die Historische Schule begonnen hatte, die österreichische Privatrechtswissenschaft, die Juristenausbildung und mit ihr die Rechtsprechung zu vereinnahmen, war eine nüchterne Betrachtung des ABGB wieder möglich geworden. Die Historische Schule hatte die Schwächen des ABGB strenger Kritik unterzogen. Im Hinblick auf das neue BGB wurde nach der Jahrhundertwende vermehrt an eine Novellierung gedacht, von manchen sogar die Einführung des deutschen BGB erwogen, womit auch im Bürgerlichen Recht Rechtseinheit hergestellt worden wäre (im Handelsrecht war das seit der Nürnberger Konferenz gelungen; mit dem BGB wurde 1900 in Deutschland allerdings auch das HGB verändert).

Ein Aufsatz von Unger setzte 1904 die Diskussion über die Reform des ABGB endgültig in Gang. Noch im selben Jahr wurde unter seinem Vorsitz eine Kommission gebildet. Als neuer Justizminister trieb Franz Klein das Reformprojekt voran und 1907 wurde eine Regierungsvorlage im Parlament, genauer im Herrenhaus, eingebracht. Der im Herrenhaus eingebrachte Entwurf erntete scharfe Kritik von Armin Ehrenzweig, Bruno Kafka und Moritz Wellspacher und es kam zur Überarbeitung. Die zweibändige Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB (1911) belegt die damalige Einschätzung des Reformbedarfs, zeigt aber auch die Anerkennung, die dem ABGB nach einem Jahrhundert für manche erst damals erkannten Vorzüge in der Wissenschaft und Rechtsprechung zu Teil wurde. 1912 nahm das Herrenhaus den überarbeiteten Entwurf an; der Ausbruch des Ersten Weltkriegs (1914) verhinderte aber die Abstimmung im Abgeordnetenhaus. Die Regierung setzte den Entwurf daher mit Notverordnungen in Form von drei Teilnovellen 1914, 1915 und 1916 in Kraft. Inhaltlich verändert wurden Bereiche des Personen-, Familien- und Vormundschaftsrechts, das Kaufrecht (insbesondere Gewährleistungsrecht) und das Schadenersatzrecht. Der Kritik am ursprünglichen Entwurf folgte ein breiter Konsens über die gelungene Reform.

7. 1938–1945

Nach dem Anschluss 1938 war Österreich bis 1945 teil des Deutschen Reichs. Im Bereich des Handelsrechts wurde das deutsche HGB für das Gebiet Österreichs in Geltung gesetzt. Aufgrund der erwähnten gemeinsamen historischen Ursprünge des ADHGB (in Österreich aus politischen Gründen AHGB genannt) war das relativ leicht möglich. Hingegen waren die Unterschiede zwischen ABGB und BGB erheblich größer. Weil Adolf Hitler sich mit einem neuen bürgerlichen Gesetzbuch ein Denkmal setzen wollte, beließ man vorerst in den jeweiligen Gebieten die bereits vorhandenen bürgerlichen Gesetzbücher in Kraft, sodass im Gebiet Österreichs auch von 1938-1945 das ABGB in Geltung blieb. Die Anknüpfung des neu eingeführten HGB an das unterschiedliche bürgerliche Recht wurde mit einer Verordnung erledigt, die bis zur grundlegenden jüngeren Handelsrechtsreform (2005) in Österreich Bedeutung hatte (seit dieser Reform ist das frühere Handelsrecht – für den deutschen Sprachraum etwas irreführend – in Österreich zum „Unternehmensrecht“ geworden). Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das ABGB wie viele andere Gesetze von der neuen Republik beibehalten (allgemein wurden 1945 lediglich Bestimmungen mit NS-Gedankengut beseitigt).

8. 1945 bis heute

Auch in der Zeit seit 1945 gab es zahlreiche Veränderungen. Einerseits wurden in Sondergesetzen Regelungen für Sachverhalte getroffen, die bisher dem ABGB unterstellt waren (so im Arbeitsrecht, Mietrecht und Schadensersatzrecht). Das Familienrecht wurde mehrfach novelliert. Eine grundlegende Veränderung brachte das Konsumentenschutzgesetz 1979, mit dem nicht nur innerhalb des ABGB das Kaufrecht verändert wurde, sondern auch ein eigenes Gesetz für zahlreiche Aspekte des Konsumentenschutzes entstand. In jüngerer Zeit kam es zu Veränderungen in Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-RL (RL 1999/44) und der damit einhergehenden Neufassung des Gewährleistungsrechts. Zuletzt wurde wie erwähnt das Handelsrecht radikal reformiert, wobei es zu zahlreichen zusammenhängenden Veränderungen im ABGB kam.

9. Aktuelle Reformpläne im Schadensersatzrecht

Aktuell wird an einer umfassenden Novellierung des Schadensersatzrechts gearbeitet, da die gegenwärtige Rechtslage durch weitreichende Fortentwicklungen der Lehre und Rechtsprechung im Gesetz nicht hinreichend abgebildet ist. Für diese Reform gibt es einen Entwurf einer Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Helmut Koziol, nach dem zahlreiche Wertungen der Rechtsprechung und Lehre in das Gesetz übernommen würden. Als Reaktion hatte sich eine zweite Gruppe von Wissenschaftlern gefunden, die unter dem Vorsitz von Rudolf Welser und Rudolf Reischauer einen Gegenentwurf vorlegte. Ob und wie diese Reform schließlich umgesetzt wird, ist offen.

10. Resümee

Dass das ABGB noch heute, wenn auch mehrfach novelliert, in Kraft ist, liegt unter anderem an den weiten Formulierungen und prinzipienhaften Bestimmungen. Anders als im preußischen ALR wurden detailreiche und kasuistische Regeln vermieden. Zeiller verließ sich auf die Fähigkeit der Richter, seltene Fälle und neu entstehende Probleme an Hand von generellen Gesetzesregeln befriedigend zu lösen. Bewusst wurde der Rechtsprechung ein weiter Spielraum eingeräumt. Das hat nicht zuletzt in den Interpretationsregeln des ABGB (§§ 6 ff.) seinen Niederschlag gefunden. Auch der Rechtsentwicklung wurde von Anfang an bewusst genügend Spielraum belassen. Das ist bemerkenswert, wenn man bedenkt, dass die Idee der Kodifikation im 18. und 19. Jahrhundert vielfach anders begriffen wurde und oft der Gedanke einer endgültigen Festlegung der Rechtslage bei Kodifikationsarbeiten im Raum stand. Historisch ist interessant, dass dieser großzügige Freiraum den unabhängigen Gerichten und deren Ermessen im Zeitalter des Absolutismus übertragen wurde. Die Rechtsprechung ist mit diesem Freiraum bis heute maßvoll umgegangen. Die Befürchtung willkürlicher Rechtsfortbildung durch die Gerichte hat sich jedenfalls im Bereich des ABGB trotz der Offenheit des Gesetzes nicht erfüllt.

Wenige Jahre fehlen bis zur Zweihundertjahrfeier des ABGB. Welche Bedeutung dem Gesetz in seinem dritten Jahrhundert noch zukommen wird, dürfte wohl von externen Entwicklungen abhängen. Ob die europäische Politik einen großen Schritt zu einer gesamteuropäischen Kodifikation vielen kleinen, organischen Harmonisierungsschritten vorziehen wird, ist offen. Unklar ist auch noch, wann die verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten zur Rechtsharmonisierung und ‑vereinheitlichung im Bürgerlichen Recht eine belastbare Grundlage für eine praktische Umsetzung hervorbringen werden. Bedenkt man die lange Vorlaufzeit und die zahlreichen Umarbeitungen, die dem ABGB vorausgegangen waren, dürften die Chancen für ein weiteres Jubiläum – etwa den 250. Geburtstag – nicht allzu schlecht stehen.

Literatur

Franz v. Zeiller, Das natürliche Privat Recht, 1802; Joseph Unger, Die wissenschaftliche Behandlung des österreichischen gemeinen Privatrechts, Antrittsrede an der Prager Hochschule 1853, 1853; idem, System des österreichischen Privatrechts (1856-1859); idem, Zur Revision des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart/Grünhut’s Zeitschrift XXXI (1904) 389 ff.; Franz Klein, Die Lebenskraft des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, Festschrift zur Jahrhundertfeier des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, 1. Juni 1911, 1 ff.; Armin Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I, 1925 (zugleich 6. Aufl. von Josef Krainz, Leopold Pfaff, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts); Josef Schey, Einleitung in Klang (Hg.), Kommentar zum ABGB I/1, 1. Aufl. 1933, 3 ff (sowie Josef Schey, Heinrich Klang, Einleitung in Klang (Hg.), Kommentar zum ABGB I/2, 2. Aufl. 1964, 1 ff.); Franz Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1966; Jakob Fortunat Stagl, Die Rezeption der Lehre vom Rechtsgeschäft in Österreich durch Joseph Unger, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 37 ff.

Quellen

Leopold Pfaff, Phillip Ritter von Harrasowsky, Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, Bde. I-V, 1883-1886; Julius Ofner, Der Ur-Entwurf und die Beratungsprotokolle des Österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, Bde. I und II, 1888 und 1889; Kaiserliche Verordnung vom 19. März 1916, RGBl 69, über die dritte Teilnovelle zum ABGB, mit Materialien (1916, daraus Herrenhausbericht, 123 ff; auch veröffentlicht als Beilage zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, 21. Session 1912); aktueller Gesetzestext des ABGB abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at.

Abgerufen von Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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