Franchising

Aus HWB-EuP 2009

von Knut B. Pißler

1. Gegenstand und Zweck

Franchising ist eine besondere Form des Vertriebs, bei der ein Franchisegeber einem Franchisenehmer als Franchise bezeichnete Rechte an gewerblichem oder geistigem Eigentum wie Warenzeichen, Handelsnamen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Know-how oder Patente gewährt. Der Franchisenehmer verpflichtet sich, gegen finanzielle Vergütung das Geschäft des Vertriebs von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines vom Franchisegeber bestimmten Systems zu betreiben. Den Franchisegeber treffen die Pflichten zur Systemeingliederung, wozu insbesondere die Vermittlung des erforderlichen Know-hows gehört, zur Systemförderung durch laufende Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers bei dessen Betriebsführung, sowie zur Systemüberwachung mithilfe interner Kontrollmaßnahmen. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, das System anzuwenden und sich aktiv für den Erfolg des Franchisekonzepts einzusetzen, indem er das Systemimage wahrt, angebotene Schulungsmaßnahmen nutzt und empfohlene Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen durchführt.

Das Franchising ist dem Vertragshändlersystem am nächsten, da sowohl der Vertragshändler als auch der Franchisenehmer (anders als der Handelsvertreter oder der Kommissionär) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird. Unterschiede bestehen zum Vertragshändler im Hinblick auf die stärkere Einbindung des Franchisenehmers in das System, was zu der für das Franchising typischen, vollkommenen Identifizierung mit dem einheitlich festgelegten Gruppenimage und einem strafferen Management-, Organisations- und Marketingkonzept führt.

Zivilrechtliche Ordnungsaufgabe ist beim Franchising die Eindämmung der meist überstarken Verhandlungsmacht von Franchisegebern, die leicht zur Übervorteilung der Franchisenehmer führen kann. Der Schutz der Franchisenehmer ist vor allem erforderlich beim so genannten Subordinations-Franchising (auch Absatzmittlungs- oder Interessenwahrungs-Franchising genannt) als empirisch häufigster Typus, während er bei den verschiedenen Formen des Partnerschafts-Franchising (Koordinations-, Koalitions- und Konföderations-Franchising) nicht notwendig ist, da hier ein partnerschaftlich gleichberechtigtes Zusammenwirken von Franchisegeber und Franchisenehmern ohne ausgespielte Übermacht der Zentrale bei der Verfolgung und Weiterentwicklung der Marketingkonzeption und bei der Systemsteuerung vorliegt. Beim Subordinations-Franchising besteht außerdem die wirtschaftliche Notwendigkeit eines Kündigungs-, Investitions- und Abwicklungsschutzes, wobei sich die Frage nach einer analogen Anwendung der entsprechenden Regelungen für den Handelsvertreter stellt. Hinzu tritt ein typisch wettbewerbsrechtlicher Aspekt des vertikalen Systemvertriebs, nämlich die Abwägung zwischen den Interessen der kooperierenden Parteien an formal wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen einerseits und der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Offenhaltung der Absatzmärkte andererseits. Franchisesysteme vermindern nämlich typischerweise den produktinternen (intrabrand‑)Wettbewerb durch die Homogenisierung der Absatzeinheiten derselben Zentrale, verstärken jedoch zugleich den produktexternen (interbrand‑) Wettbewerb der Systeme untereinander. Franchisevereinbarungen waren bis zum 31.12.1999 Gegenstand einer speziellen EU-Gruppenfreistellungs-VO (VO 1988/‌4087) (Gruppenfreistellungsverordnungen). Seit dem 1.1.2000 ist die EU-Gruppenfreistellungs-VO für vertikale Vertriebsbindungen (VO 1999/‌2790) anzuwenden (Vertikalvereinbarungen). Sie gilt bis zum 31.7.2010.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Ende der sechziger Jahre führte eine durch unseriöse Franchisegeber ausgelöste Krise in den USA zu einer Kodifikationswelle und zur Ausformung eines Franchiserechts. Anliegen dieser Regelungen ist zum einen der Schutz des Franchisenehmers vor betrügerischen und ungeeigneten Franchisegebern durch die Verpflichtung der Systemzentralen zur Offenlegung von Informationen über die erforderliche Investitionshöhe und die Erfolgsaussichten des Franchising sowie durch die amtliche Registrierung und Kontrolle von Franchise-Offerten an das Publikum. Auch sollen die Vorschriften die wirtschaftliche Existenz der vom Franchisegeber abhängigen Franchisenehmer bei der Beendigung oder Nichterneuerung von Franchiseverträgen sichern. Schließlich nimmt sich das Franchiserecht der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen von Bezugs-, Vertriebs-, und Koppelungsbestimmungen des Franchisenehmers hinsichtlich der Warenlieferungen, der Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände und sonstiger Leistungen des Franchisegebers sowie der abnehmer- oder gebietsbezogenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen zugunsten der Franchisenehmer an.

In Europa hat man in Frankreich im so genannten Loi Doubin vom 31.12.1989, das durch ein Décret vom 4.4.1991 ergänzt wird, für Franchiseverträge eine umfassende vorvertragliche Informationspflicht des Franchisegebers über das System vorgeschrieben, die den disclosure laws in den USA nachempfunden ist. Die französische Regelung sieht vor, dass ein Vertragsentwurf und weitere Informationen dem Franchisenehmer zwanzig Tage vor dem Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind. Die Verletzung der Informationspflicht ist mit einer Geldbuße bewehrt. Zivilrechtlich hat ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Folge, dass das Vertragsverhältnis als nichtig angesehen wird und der Franchisenehmer Schadensersatz fordern kann. Statt eines Ausgleichsanspruches gewährt das französische Recht dem Franchisenehmer in bestimmten Fällen (Missachtung einer vertraglichen Kündigungsfrist [rupture brusque] oder missbräuchliche Kündigung [rupture abusive]) einen Schadensersatzanspruch.

Spanien hat am 15.1.1996 ein Gesetz (Ley 7/‌1996) verabschiedet, welches die Registrierung von Franchisegebern vorschreibt, die in Spanien tätig sind. Das betreffende Register wurde durch das Real Decreto 2485/‌1998 vom 13.11.1998 eingerichtet. In das Register sind jährlich die im Vorjahr erfolgten Schließungen und Eröffnungen eigener und franchisierter Geschäfte einzutragen. Das Gesetz hat außerdem vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers eingeführt. Dem Franchisenehmer sind (wie in Frankreich) zwanzig Tage vor dem Vertragsschuss wesentliche Bestandteile des Franchisevertrags und andere Informationen mitzuteilen, damit der Franchisenehmer „frei und in Kenntnis des Zweckes über die Eingliederung in das Franchisesystem entscheiden kann“. Sanktionen sehen die Regelungen nicht vor, jedoch greifen die Regeln des spanischen allgemeinen Zivilrechts, wonach der Vertrag wegen Missachtung der Informationspflichten nach Art. 1266 ff. Código civil angefochten werden kann und gegebenenfalls Schadensersatz zu zahlen ist. Einen Ausgleichsanspruch gewährt die spanische Rechtsprechung bei Franchiseverträgen nur bei rechtsmissbräuchlicher Kündigung sowie in dem Fall, dass als Folge der Kündigung für eine Partei die Möglichkeit entsteht, von der Arbeit der anderen Partei unangemessen zu profitieren.

Italien hat am 21.4.2004 ein Gesetz über Franchising (Legge 6 maggio 2004, n. 129) verabschiedet. Das Gesetz definiert Franchising, schreibt einen Mindestinhalt des Franchisevertrags vor und legt vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers fest. Mindestens 30 Tage vor der Unterzeichnung des Vertrags muss der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine vollständige Kopie des Vertrags übergeben und weitere Informationen zur Verfügung stellen, die detailliert in einer Verordnung (regolamento) vom 2.9.2005 aufgeführt sind. Bei Verletzung der Informationspflicht kann der Franchisenehmer den Vertrag nach Art. 1439 Codice civile anfechten und Schadensersatz verlangen. Der Franchisegeber muss dem Franchisenehmer eine Mindestzeit für die Tilgung der Franchisegebühr gewähren, die nicht unter drei Jahren liegen darf. Einen besonderen Schutz des Franchisenehmers bei der Beendigung des Vertrages sieht das italienische Recht nicht vor.

In Belgien ist am 1.2.2006 ein Gesetz über vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer bestimmte Informationen über den wesentlichen Vertragsinhalt, das System und damit zusammenhängende Dokumente einen Monat vor Abschluss des Franchisevertrags zur Verfügung stellen muss. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf der Franchisegeber vor Vertragsschluss keine Gebühren verlangen. Eine Verletzung der Informationspflichten berechtigt den Franchisenehmer, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Vertrags diesen anzufechten. Der Franchisenehmer kann auch einzelne Klauseln im Vertrag anfechten, wenn er über ihren Inhalt nicht informiert wurde. Zweifel an der Auslegung einzelner Vertragsklauseln gehen zu Lasten des Franchisegebers. Die vorvertraglichen Informationspflichten können nicht abbedungen werden. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass auf den Vertrag belgisches Recht Anwendung findet und Gerichtsstand in Belgien ist, soweit der Franchisenehmer seine Aktivitäten im Wesentlichen in Belgien ausübt. Ein Kündigungsschutz und ein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers können sich aus dem belgischen Gesetz über die Kündigung von Vertragshändlerverträgen vom 13.4.1971 ergeben, soweit der Franchisevertrag in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.

In Deutschland existieren hingegen keine speziellen Regelungen für das Franchising. Dort ergibt sich eine Informationspflicht des Franchisegebers über das System bereits aus den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zum vorvertraglichen Vertrauensverhältnis in seiner bei einem Dauerschuld- und Interessenwahrungsverhältnis besonders intensiven Ausgestaltung. Die deutsche Rechtsprechung hat die Grundsätze der vorvertraglichen Pflichten des Franchisegebers dahingehend zusammengefasst, dass bei den Vertragsverhandlungen jeden Beteiligten die Pflicht trifft, den anderen Teil über alle Umstände aufzuklären, die für den Abschluss des Franchisevertrags erkennbar von besonderer Bedeutung sind, ohne dass sich die Vertragspartner dadurch das gesamte Vertragsrisiko abnehmen. Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten stehen den Franchisenehmer in Deutschland eine Reihe von Möglichkeiten zur Lösung vom Vertrag und Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzforderungen zur Verfügung (Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB, Vertragsaufhebung und Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB oder wegen Betrugs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB). Während des Bestehens des Schuldverhältnisses hat der Franchisegeber auf die schutzwürdigen Belange des Franchisenehmers Rücksicht zu nehmen. Dies folgt nach der Rechtsprechung (BGH 23.7.1997, BGHZ 136, 295) zum einen daraus, dass der Franchisenehmer Zeit und Geld in eine auf längere Zeit angelegte Vermittlungstätigkeit investiert hat. Zum anderen folgt sie aus der Tatsache, dass sich beide Parteien durch den Abschluss der Franchisevereinbarung eines Teils ihrer unternehmerischen Freiheit begeben haben, der Franchisenehmer nämlich durch die Beschränkung seines Warensortiments auf Produkte des Franchisegebers und der Franchisegeber durch die Entscheidung, seine Erzeugnisse durch selbständige Unternehmer vertreiben zu lassen. Für eine analoge Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Schutzvorschriften bei Beendigung des Vertrags kommt es darauf an, ob das Kooperationsverhältnis des Franchisenehmers intensiv auf die Interessen der Absatzzentrale ausgerichtet ist, was beim Subordinations-Franchising regelmäßig der Fall sein wird.

3. Modellgesetz und Verhaltenskodex

Für das Franchising besteht kein internationales Einheitsrecht. Die Internationalisierung hat aber dazu geführt, dass Entwürfe für normative Texte mit der Ausrichtung auf eine mögliche Geltung in einer Vielzahl von Staaten oder auf die Verwendbarkeit für den Wirtschaftsverkehr zwischen vielen Staaten vorliegen. Dazu gehören einerseits der Entwurf des UNIDROIT-Instituts für ein Modellgesetz aus dem Jahr 2002 und die Musterverträge der Internationalen Handelskammer (UNIDROIT). Das UNIDROIT-Modellgesetz beschränkt sich allerdings darauf, die vorvertraglichen Informationspflichten des Franchisegebers zu regeln. Es behandelt weder das Rechtsverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer, noch enthält es Regelungen zur Beendigung dieses Verhältnisses. Die Offenlegung der Informationen durch den Franchisegeber muss nach dem UNIDROIT-Modellgesetz 14 Tage vor Abschluss eines franchisebezogenen Vertrags oder einer Zahlung auf den Vertrag erfolgen. Das Modellgesetz zählt in einer umfassenden und ausführlichen Liste sämtliche Informationspflichten detailliert auf, wobei es zwischen zwingend im Offenlegungsdokument aufzuführenden Daten und solchen unterscheidet, bei denen grundsätzlich ein Verweis auf den Vertrag ausreicht. Die Nichterfüllung der Offenlegungspflichten gibt dem Franchisenehmer das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen, sowie vom Franchisegeber Ersatz der durch die Pflichtverletzung verursachten Schäden zu verlangen. Aus dem Modellgesetz ergibt sich allerdings nicht, ob der Vertrag ex tunc oder ex nunc unwirksam wird, unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch besteht und ob Ersatz nur des negativen oder auch des positiven Interesses verlangt werden kann.

Daneben hat die European Franchise Federation (EFF) in Abstimmung mit der Europäischen Kommission bereits 1972 einen Verhaltenskodex erarbeitet, der wiederholt überarbeitet wurde und gegenwärtig in der Fassung vom 5.12.2003 gültig ist. Der Verhaltenskodex betrifft den Begriff des Franchisings, allgemeine Pflichten für den Franchisegeber, den Franchisenehmer und beide Parteien gemeinsam sowie insbesondere die Pflichten des Franchisegebers bei der Gewinnung und Auswahl von Franchisenehmern. Zudem legt er die Grundsätze und Mindestanforderungen für die Ausgestaltung des Franchisevertrags fest.

4. Vereinheitlichungsprojekte

Im Draft DCFR wird vorgeschlagen, das Franchiserecht als Teil des Vertriebsrechts zu vereinheitlichen. Der Anwendungsbereich der Regelungen zum Franchising im DCFR ist relativ weit, da sie auch Formen des Vertriebs erfasst, bei denen keine Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber erfolgt. Neben allgemeinen vorvertraglichen Informationspflichten, die nach Art. IV.E.-2:101 DCFR für alle Vertriebsverträge gelten sollen, schreibt der DCFR in Art. IV.E.-4:102 den Inhalt dieser Informationspflichten speziell für Franchiseverträge fest und verweisen im Hinblick auf die Nichterfüllung dieser Pflichten auf die Anfechtung nach Art. II.-7:201 DCFR und den Anspruch auf Schadensersatz nach Art. II.-7:214 DCFR. Regeln zum Schutz des Franchisenehmers bei Beendigung des Vertrags sind ebenfalls in Vorschriften vorgesehen, die für alle Formen des Vertriebs gelten. Abweichend von den Regelungen in den Mitgliedstaaten sieht der DCFR in Art. IV.E.-4:206 eine Pflicht des Franchisegebers vor, den Franchisenehmer vor verringerten Lieferkapazitäten zu warnen; eine Pflicht, die aus Art. 4(2)(b) Handelsvertreter-RL (RL 86/‌653) bekannt ist.

Literatur

Aldo Frignani, Italy, in: Martin Mendelsohn (Hg.), Franchising in Europe, 1993, 215 ff.; Gérard Sautereau, France, in: Martin Mendelsohn (Hg.), Franchising in Europe, 1993, 107 ff.; Oliver Gast, Günter Erdmann, Offenlegungspflichten bei Franchiseverträgen im deutsch-französischen Vergleich, Recht der Internationalen Wirtschaft 1997, 822 ff.; Fernando Martínez Sanz, Franchising in Spanien: Über Scheinselbständigkeit, Registrierung und vorvertragliche Informationspflichten, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 7 (1999) 91 ff.; Reiner Schulze (Hg.), Franchising im Europäischen Privatrecht, 2001; Michael Martinek, Stefan Habermeier, Der Franchisevertrag, in: Michael Martinik, Franz-Jörg Semler, Stefan Habermeier (Hg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 2. Aufl. 2003, 467 ff.; Stefan Feuerriegel, Die vorvertragliche Phase im Franchising: Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und spanischen Rechts, 2004; Isabella Catania, Der Franchisevertrag in Italien, Recht der Internationalen Wirtschaft 2005, 285 ff.; Jan Patrick Giesler, Jürgen Nauschütt, Franchiserecht, 2. Aufl. 2007, Georg Schäfer, Die Pflicht des Franchisegebers zu vorvertraglicher Aufklärung, 2007.

Abgerufen von Franchising – HWB-EuP 2009 am 30. Oktober 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).