Vertragsübernahme

Aus HWB-EuP 2009

von Marcus Baum

1. Gegenstand und Zweck

Durch die Vertragsübernahme wird eine Seite einer Vertragsbeziehung (Vertrag) vollständig übertragen. Eine neue Partei tritt also auf der einen oder der anderen Seite des Vertragsverhältnisses in alle Rechte und Pflichten dieser Seite ein. Rechtstechnisch kann eine Vertragsübernahme als vertragliche Gesamtnachfolge oder in der Form summierter Einzelnachfolgen unter Abtretung aller Rechte und Übernahme aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis gestaltet werden. Das Rechtsinstitut ermöglicht es also, die Gesamtheit der ein Vertragsverhältnis konstituierenden Rechte und Pflichten in einem Rechtgeschäft zu übertragen. Sie hat große praktische Bedeutung, insbesondere bei lang laufenden Verträgen wie Mietverträgen, Darlehensverträgen und Arbeitsverträgen sowie beim Unternehmenskauf in Form des asset-deals. Beim asset-deal wird ein Unternehmen nicht durch Abtretung der Geschäftsanteile verkauft, sondern im Wege der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern, also auch Verträgen, die in ihrer Gesamtheit das Unternehmen ausmachen.

Dogmatisch wird die Vertragsübernahme zum Teil als eigenständiges Rechtsinstitut der vertraglichen Gesamtrechtsnachfolge, zum Teil als Fall der Novation verstanden. Bei ersterem Verständnis wird durch die Vertragsübernahme ein bestehender Vertrag identitätswahrend übertragen. Bei zweiterem Verständnis wird hingegen der ursprüngliche Vertrag durch einen neuen bzw. eine neue Verpflichtung ersetzt. Die Vertragsübernahme erfordert unabhängig von der dogmatischen Einordnung die Mitwirkung aller Beteiligten, also der ursprünglichen Vertragsparteien und des Eintretenden, dies entweder durch Abschluss eines gemeinsamen dreiseitigen Vertrages oder in Form eines Vertrages zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner unter Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei. Die Vertragsübernahme bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form; lediglich die Formvorschriften für den übernommenen Vertrag müssen auch bei Abschluss des Übernahmevertrages eingehalten werden.

Abzugrenzen ist die Vertragsübernahme vom Vertragsbeitritt. Beim Vertragsbeitritt wird nicht ein Vertragspartner ausgetauscht und durch einen neuen ersetzt. Vielmehr tritt eine weitere Person auf der Seite eines Vertragspartners hinzu. Der Beitretende haftet anschließend für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen eines der Vertragspartner mit. Die konkrete Art der Mithaftung hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. So kann der Beitretende Gesamtschuldner (Gesamtschuld) der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, werden. Nach dem Beitritt ist dann jeder der beiden neuen Gesamtschuldner verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken. Der andere Vertragspartner, der Gläubiger, kann diese aber nur einmal fordern. Möglich ist auch, dass der bisherige Vertragspartner und der Beitretende nach dem Beitritt als Teilschuldner jeder nur einen Teil der Leistung schulden. Möglich ist zudem, dass nicht jeder von ihnen die Leistung ganz, sondern beide sie in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zu erbringen haben. Auch in welcher Form der bisherige Vertragspartner und der Beitretende berechtigt sind, hängt von den konkreten Vereinbarungen ab. So können sie Gesamtgläubiger (Gläubigermehrheiten) werden. Dann kann jeder die ganze Leistung fordern, der Schuldner braucht aber nur einmal zu leisten. Der bisherige Vertragspartner und der neue Vertragspartner können auch zur gesamten Hand berechtigt sein. Dann können beide die Leistung nur gemeinsam verlangen. Möglich ist schließlich, dass der bisherige Vertragspartner und der Beitretende Teilgläubiger sind, jeder also nur einen Teil der Leistung fordern kann. Da sich durch die Mitberechtigung des Beitretenden die Position des Vertragspartners auf der anderen Seite des Vertragsverhältnisses nicht nur verbessert, setzt auch der Vertragsbeitritt, wie die Vertragsübernahme, die Mitwirkung aller Beteiligten voraus.

Im Unterschied zur Vertragsübernahme wird bei der Schuldübernahme lediglich eine isolierte Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis auf einen neuen Schuldner unter Entlassung des bisherigen Schuldners aus der konkreten Schuld übergeleitet. Es wird also nicht wie bei der Vertragsübernahme eine Vertragspartei vollständig ausgetauscht und ersetzt. Während daher bei der Vertragsübernahme eine Partei gänzlich aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet, bleibt bei der Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung der bisherige Schuldner weiter Vertragspartei. Bei ihm verbleiben deshalb auch die Gestaltungsrechte, die sich aus dieser Stellung ergeben.

Auch durch eine Erfüllungsübernahme kommt es im Unterschied zur Vertragsübernahme nicht zu einer Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Erfüllungsübernahme bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die geschuldete Leistung. Sie ändert noch nicht einmal etwas an der Schuldnerstellung des ursprünglichen Schuldners. Vielmehr verpflichtet sich der Übernehmer lediglich gegenüber diesem, die geschuldete Leistung an seiner Stelle zu erbringen.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die Vertragsübernahme ist als Rechtsinstitut allgemein anerkannt. In jüngeren Kodifikationen wie in Italien, Portugal oder den Niederlanden finden sich zu dieser sogar ausdrückliche Regelungen. Zwischenzeitlich wird in der Mehrzahl der Jurisdiktionen, gleich ob die Vertragsübernahme nun als solche kodifiziert ist oder nicht, die Vertragsübernahme als einheitliches Rechtsgeschäft verstanden und nicht – bloß – als Vorgang summierter Schuldübernahmen und summierter Forderungsabtretungen. Beispielhaft ist insoweit der Entwicklungsprozess des deutschen Rechts. Im BGB existieren keine ausdrücklichen Regelungen für die Vertragsübernahme. Die fehlende Regelung in der Kodifikation ist darauf zurückzuführen, dass der historische Gesetzgeber im Vertragsverhältnis nicht ein einheitliches rechtliches Gebilde, sondern in erster Linie die Summe der jeder Vertragspartei zustehenden Einzelforderungen und Einzelverpflichtungen gesehen und daher für die Vertragsübernahme die Regelungen über Abtretung und Schuldübernahme als ausreichend erachtet hat. Nach modernem Verständnis ist die Vertragsübernahme aber auch im deutschen Recht ein einheitliches Rechtsgeschäft.

Zwingend ist in allen Jurisdiktionen die Mitwirkung und Zustimmung aller Beteiligten. Dabei kann entweder ein dreiseitiger Vertrag geschlossen werden oder aber ein Vertrag zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner unter Zustimmung der verbleibenden Vertragspartei. Die Zustimmung kann auch stillschweigend oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, sofern nur die jeweiligen allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen hierfür gegeben sind. Die Zustimmung kann auch stets im Voraus erteilt werden.

Neben den rechtsgeschäftlich vereinbarten Vertragsübernahmen gibt es auch Fälle gesetzlicher Vertragsübernahmen, so z.B. die in der Praxis ausgesprochen häufigen Fälle des Übergangs von Arbeitsverhältnissen auf den Erwerber eines Betriebs, des Eintritts des Grundstückerwerbers in die von seinem Vorgänger geschlossenen Miet- und Pachtverträge (Miete und Pacht) oder die Fälle des gesetzlichen Vertragsübergangs bei gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsmaßnahmen (Umwandlung/‌Spaltung/‌‌Verschmelzung).

Auch in den common law-Jurisdiktionen ist die Vertragsübernahme grundsätzlich bekannt. Das englische Recht behandelt die Vertragsübernahme als Fall der Novation, die eine allseitige Zustimmung voraussetzt. Die schottische Mischrechtsordnung sieht die Vertragsübernahme als eigenes Rechtsinstitut und setzt ebenfalls für die Vertragsübernahme die Zustimmung aller Parteien voraus.

Im Prinzip Einigkeit besteht in der Mehrzahl der Jurisdiktionen auch bei der Antwort auf die Frage, welche Rechte und Einwendungen im Verhältnis zwischen dem Eintretenden und der im Vertrag verbleibenden Partei geltend gemacht werden können. Grundsätzlich können verbleibende Vertragspartei und Eintretender wechselseitig alle Einwendungen (z.B. Formnichtigkeit, Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Erfüllung) geltend machen, die sich aus dem Vertrag ergeben. Da das Vertragsverhältnis als solches erhalten bleibt, bleiben auch die wechselseitigen Einwendungen erhalten. So heißt es denn im italienischen Recht auch ausdrücklich, dass die im Vertrag verbleibende Partei gegenüber dem Eintretenden alle Rechte und Einwendungen, die auf dem Vertrag beruhen, geltend machen kann. Selbstverständlich können Eintretender und Verbleibender untereinander auch alle Einwendungen erheben, die sich aus ihrem Rechtsverhältnis untereinander ergeben, so eine nachträgliche Stundung. Sie können außerdem mit wechselseitigen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen aufrechnen. Obwohl die Vertragsübernahme im englischen Recht als ein Fall der Novation betrachtet wird, kann der Verbleibende im Prinzip auch hier gegenüber dem Eintretenden alle Einwendungen und Gegenrechte geltend machen, die ihm gegenüber dem Ausscheidenden zustanden.

3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht: Arten und Voraussetzungen der Vertragsübernahme

Von den Vereinheitlichungsprojekten regeln die PECL (Art. 12:201) und der DCFR (Art. III.-5:301 und III.-5:302) die Vertragsübernahme inhalts- und nahezu wortgleich. Auch die UNIDROIT PICC (Art. 9.3.1 ff.) und der Avant-projet (Art. 118 ff.) enthalten eine Reihe von Regelungen. Die Acquis Principles enthalten keine Vorschriften.

Alle Vereinheitlichungsmodelle verstehen die Vertragsübernahme als einheitliches Rechtsgeschäft. Dies schon, weil die Vertragsübernahme jeweils als eigenständiges Rechtsinstitut behandelt und auch in PECL, DCFR und UNIDROIT PICC lediglich für die Rechtsfolgen die Regelungen über die Schuldübernahme und die Abtretung für entsprechend anwendbar erklärt werden. Der Avant-projet kommt sogar ohne einen solchen Verweis aus.

Im Übrigen gehen zwar die Texte aller Modelle nicht ausdrücklich auf die rechtliche Einordnung ein. Die PECL betonen in ihrem Kommentar jedoch, dass die Vertragsübernahme von der Novation abzugrenzen ist. Während die Novation durch die Beendigung des alten Vertrages und den Abschluss eines neuen Vertrages (oft auch zwischen denselben Parteien) gekennzeichnet sei, ist Wesen der Vertragsübernahme nach den PECL, dass der Vertrag derselbe bleibt und nur eine Vertragspartei ausgewechselt wird. Der Avant-projet kennt die Vertragsübernahme sowohl als Übernahme des bestehenden Vertrages wie als Fall der Novation.

Alle Modelle lassen die Möglichkeit offen, die Vertragsübernahme im Wege eines dreiseitigen Vertrages oder aber in der Form einer Vereinbarung zwischen dem Ausscheidenden und dem Eintretenden unter Zustimmung des Verbleibenden vorzunehmen.

Voraussetzung für eine Vertragsübernahme ist also nach allen Modellen die Zustimmung des Verbleibenden. Alle Vereinheitlichungsmodelle erlauben es, dass eine solche Zustimmung auch im Voraus erteilt wird. Im Falle einer im Voraus erteilten Zustimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vertragsübernahme dann, dass die im Vertrag verbleibende Partei von der Vertragsübernahme unterrichtet wird. Stimmt die im Vertrag verbleibende Partei nicht zu, kommt es nach allen Vereinheitlichungsmodellen zu keiner Vertragsübernahme.

Erklärt sich die im Vertrag verbleibende Partei mit der Vertragsübernahme einverstanden, so wird nach den PECL und dem DCFR der Ausscheidende aus dem Vertragsverhältnis entlassen. Mit der Zustimmung gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Eintretenden über.

Anders ist dies in den UNIDROIT PICC geregelt. Dort wird zwischen einer Zustimmung zur Vertragsübernahme und einer Befreiung des ursprünglichen Vertragspartners unterschieden. Diese Befreiung tritt zur Zustimmung hinzu. Hat die verbleibende Vertragspartei die Zustimmung erteilt, so bedeutet dies noch nicht, dass die ursprüngliche Vertragspartei aus dem Vertrag ausscheidet. Erst wenn die verbleibende Vertragspartei sie von den Verbindlichkeiten befreit, scheidet sie endgültig aus dem Vertrag aus. Erklärt die verbleibende Vertragspartei die Befreiung nicht, so sollen ursprüngliche Vertragspartei und Eintretender als Gesamtschuldner haften. Ausdrücklich möglich ist auch eine gestufte Befreiung, bei der die verbleibende Vertragspartei an der ursprünglichen Vertragspartei als subsidiärem Schuldner für den Fall festhält, dass der Eintretende nicht richtig erfüllt. Ob die ursprüngliche Vertragspartei, sofern die Befreiung nicht erklärt wird, noch gemeinsam mit dem Eintretenden Gläubiger bleibt oder aber die ursprüngliche Vertragspartei jedenfalls insoweit aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet, wird aus dem Text nicht deutlich. Im Ergebnis regeln die UNIDROIT PICC also neben der eigentlichen Vertragsübernahme, bei der eine der Vertragsparteien ausgetauscht und durch eine neue ersetzt wird, auch den Vertragsbeitritt.

Im Avant-projet findet sich wieder eine andere Regelung. Im Prinzip scheidet mit Wirksamwerden der Vertragsübernahme die ursprüngliche Vertragspartei aus und wird von ihren Verpflichtungen befreit. Allerdings kann die im Vertrag verbleibende Partei bei ihrer Zustimmung auch erklären, nicht befreien zu wollen. Dann haftet die ursprüngliche Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen subsidiär im Fall der Nichterfüllung durch den Eintretenden.

4. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht: Rechtsfolgen der Vertragsübernahme

PECL, DCFR und UNIDROIT PICC verweisen im Übrigen, soweit die Vertragsübernahme eine Abtretung von Rechten enthält, auf die jeweiligen Regelungen zur Forderungsabtretung und, soweit die Vertragsübernahme eine Übertragung von Verpflichtungen enthält, auf die Schuldübernahme. Wichtig ist das insbesondere für die Frage, inwieweit Einwendungen geltend und von Aufrechnungsmöglichkeiten (Aufrechnung) Gebrauch gemacht werden kann.

So kann bei der Schuldübernahme der neue Schuldner gegenüber dem Gläubiger alle Einwendungen geltend machen, die der Ausscheidende geltend machen konnte. Im Prinzip muss bei der Vertragsübernahme die Geltendmachung von Einwendungen sogar in weiterem Umfang als bei der Schuldübernahme möglich sein, da das gesamte Vertragsverhältnis übertragen wird, mithin auch solche Einwendungen geltend gemacht werden können, die zugleich voraussetzen, dass der Einwendende Gläubiger der Gegenleistung ist. Lediglich Aufrechnen kann der Eintretende nicht mit Rechten, die dem Ausscheidenden aus anderen Beziehungen als der Vertragsbeziehung zustanden. Die im Vertrag verbleibende Partei kann wiederum gegenüber dem Eintretenden alle Einwendungen geltend machen, die sie gegenüber dem Ausscheidenden geltend machen konnte. Auch kann sie gegenüber dem Eintretenden jedes Aufrechnungsrecht ausüben, dass ihr gegen den Ausscheidenden bis zu dem Zeitpunkt zustand, in dem sie von der Vertragsübernahme Mitteilung erhalten hat.

Nach den entsprechenden Vorschriften für die Schuldübernahme richtet sich auch das Schicksal von Sicherheiten, die der Ausscheidende oder ein Dritter für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der ausscheidenden Vertragspartei gestellt haben. Diese erlöschen grundsätzlich, sofern nicht der Ausscheidende oder der Dritte der Fortdauer zustimmen. Nach den UNIDROIT PICC ist, wie erwähnt, neben der Zustimmung zur Vertragsübernahme weitere Voraussetzung für die Enthaftung des Ausscheidenden, dass die verbleibende Partei den Ausscheidenden von seinen Verbindlichkeiten befreit. Erst dann erlöschen auch die Sicherheiten. Nach PECL, DCFR und UNIDROIT PICC erlöschen solche Sicherheiten jedoch nicht, die Vermögenswerte betreffen, die aufgrund des Vertrages vom Ausscheidenden auf den Eintretenden mit übergehen.

Der Avant-projet verzichtet auf einen Verweis auf die Regelungen über die Abtretung und die Schuldübernahme. Ausdrücklich regelt der Avant-projet, dass die verbleibende Vertragspartei gegen den Eintretenden alle Einwendungen erheben kann, die sich aus dem Vertrag ergeben, nicht aber Einwendungen, die auf anderen Rechtsverhältnissen mit dem Ausscheidenden beruhen, es sei denn die verbleibende Vertragspartei hat sich dies bei der Zustimmung zur Vertragsübernahme vorbehalten. Was die möglichen Einwendungen des Eintretenden angeht, findet sich keine ausdrückliche Regelung, ebenso wenig zu den Aufrechnungsmöglichkeiten und zum Schicksal der Sicherheiten. Man wird jedoch davon ausgehen dürfen, dass die Grundsätze der anderen Vereinheitlichungsmodelle entsprechend gelten. Dafür finden sich im Avant-projet umfangreiche Regelungen zu der Frage, inwieweit die ausscheidende Partei dem Eintretenden für die Wirksamkeit des Vertrages und die Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen die verbleibende Vertragspartei einzustehen hat.

PECL, DCFR und UNIDROIT PICC regeln also alle wesentlichen Fragen der Vertragsübernahme weitgehend einheitlich. Im Ergebnis wird man dies, trotz eines insbesondere systematisch komplett anderen Aufbaus der Regelungen und unterschiedlicher Regelungsreichweite, auch für den Avant-projet sagen können.

5. Regelungen im CISG

Das CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) enthält keine Regelungen über die Vertragsübernahme. Die rechtliche Beurteilung muss deshalb nach dem nationalen Recht erfolgen auf das die anwendbare Kollisionsnorm verweist.

Literatur

Helmut Pieper, Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt, 1963; Fritz Fabricius, Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt, Juristenzeitung 1967, 144 ff.; Heinrich Dörner, Anfechtung und Vertragsübernahme, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 2916 ff.; Knut Wolfgang Nörr, Robert Scheyhing, Wolfgang Pöggeler, Sukzessionen: Handbuch des Schuldrechts, Bd. 2, 2. Aufl. 1999, 180 ff.; Carel Asser, Arthur S. Hartkamp, Handleiding Tot de Beoefening van het Nederlands Burgerlijk Recht, Verbintenissenrecht, Deel 1, 11. Aufl. 2000, 610 f.; Hugh Beale (Hg.), Chitty On Contracts, General Principles, Bd. 1, 30. Aufl. 2008, Rn. 19-086 ff.; François Terré, Philippe Simler, Yves Lequette, Droit Civil, Les Obligations, 9. Aufl. 2005, 1342 ff.; Yvonne Flour, Jean-Luc Aubert, Droit Civil, Les Obligations, Le Rapport d’Obligation, 4. Aufl. 2006, 300 ff.; Hans-Joachim Holzapfel, Reinhard Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 13. Aufl. 2008, 488 f.

Abgerufen von Vertragsübernahme – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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