Schuldübernahme

Aus HWB-EuP 2009

von Marcus Baum

1. Gegenstand und Zweck

Bei einer Schuldübernahme übernimmt der neue Schuldner eine Verpflichtung des bisherigen Schuldners mit der Folge, dass der bisherige Schuldner aus seiner Verpflichtung entlassen, d.h. von dieser befreit wird. Entscheidendes Charakteristikum der Schuldübernahme ist, dass es zu einem Wechsel in der Schuldnerstellung kommt. Weil die Schuldübernahme zur Entlassung des ursprünglichen Schuldners führt, ist die Zustimmung des Gläubigers erforderlich. Dieser darf nicht ohne seine Zustimmung auf einen neuen Schuldner mit möglicherweise geringerer Leistungsfähigkeit oder Leistungswilligkeit verwiesen werden.

Eine klare dogmatische Abgrenzung[[en:Transfer_of_Obligationist nicht einfach, da diese ein gemeinsames dogmatisches Verständnis der Schuldübernahme in den europäischen Jurisdiktionen voraussetzen würde. Daran fehlt es jedoch. So wird die Schuldübernahme teils als selbständiges Rechtsinstitut angesehen, bei der die Schuldnerstellung zwar wechselt, im Übrigen die Schuld aber identisch bleibt. Teils wird sie auch als ein Fall der Novation betrachtet. So sind Parteien der Vereinbarung einer Novation zwar häufig die ursprünglichen Vertragsparteien. Ein Fall der Novation ist aber auch die Entlassung des bisherigen Schuldners einer Verpflichtung in der Form, dass ein neuer Schuldner eine neue Verpflichtung übernimmt. Die Verpflichtung wird bei diesem dogmatischen Verständnis nicht identitätswahrend übertragen, sondern durch eine neue Verpflichtung bzw. einen neuen Vertrag ersetzt.

Auch ohne eindeutiges dogmatisches Verständnis kann die Schuldübernahme jedoch negativ gegenüber einer ganzen Reihe verwandter Rechtsinstitute abgegrenzt werden, die allerdings selbst wiederum nicht alle in sämtlichen europäischen Jurisdiktionen allgemein anerkannt sind.

Bei einem Schuldbeitritt haftet ebenfalls ein neuer Schuldner für die Verpflichtung des bisherigen Schuldners, allerdings gemeinsam mit diesem als sogenannter Gesamtschuldner (Gesamtschuld). Nach dem Beitritt ist jeder der beiden neuen Gesamtschuldner verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken. Der Gläubiger kann diese aber nur einmal fordern. Das Verhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner ändert sich grundsätzlich bei einem Schuldbeitritt nicht. Vielmehr tritt der neue Schuldner neben den bisherigen Schuldner und sichert mithin die Erfüllung der Schuld aus Sicht des Gläubigers zusätzlich ab. Der Schuldbeitritt wird auch als kumulative Schuldübernahme bezeichnet, dies in Abgrenzung zur privativen Schuldübernahme, d.h. der eigentlichen Schuldübernahme, bei der der bisherige Schuldner entlassen wird.

Neben der Gesamtschuld kennen die Rechtsordnungen noch weitere Formen der Schuldnermehrheit. Bei der Teilschuldnerschaft schuldet jeder der mehreren Schuldner nur einen Teil der Leistung. Bei der gemeinschaftlichen Schuld hat der Gläubiger mehrere Schuldner, die die geschuldete Leistung nicht jeder ganz, sondern in gemeinschaftlichem Zusammenwirken zu erbringen haben.

Gleichsam das Gegenstück zur Schuldübernahme stellt die Abtretung einer Forderung eines Gläubigers dar, bei der an die Stelle des bisherigen Gläubigers ein neuer Gläubiger tritt. Bei der Forderungsabtretung bleibt die Schuld identisch.

Drei Parteien sind ebenfalls bei dem Versprechen eines Schuldners gegenüber dem Versprechensempfänger zugunsten eines Dritten (Vertrag zugunsten Dritter) beteiligt. Dabei gibt es aber nur einen Schuldner.

Die Erfüllungsübernahme bezieht sich (nur) auf die vom bisherigen Schuldner geschuldete Leistung und nicht wie die Schuldübernahme auf die Schuld selbst. Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Dritte zwar anstelle des ursprünglichen Schuldners zu leisten. Die Erfüllungsübernahme ändert aber nichts an der Schuldnerstellung. Die Erfüllungsübernahme kann daher intern zwischen dem ursprünglichen Schuldner und dem Dritten vereinbart werden. Schuldübernahme und Erfüllungsübernahme sind mithin theoretisch von einander zu unterscheiden. Es besteht gleichwohl ein enger Zusammenhang zwischen ihnen. So stellt eine beabsichtigte Schuldübernahme im Innenverhältnis zwischen Schuldner und Drittem regelmäßig eine Erfüllungsübernahme dar, solange der Gläubiger der Schuldübernahme nicht zustimmt.

Von der Schuldübernahme ist ferner die Vertragsübernahme abzugrenzen. Anders als bei der Schuldübernahme, die nur auf die Überleitung einer oder mehrerer bestimmter Verpflichtungen gerichtet ist, also auch nur einer oder mehrerer einzelner Verpflichtungen aus einem Vertrag, der ansonsten aber weiter zwischen bisherigem Schuldner und Gläubiger fortbesteht, werden bei der Vertragsübernahme sämtliche Rechte und Pflichten übertragen. Die ursprüngliche Vertragspartei scheidet gänzlich aus dem Vertragsverhältnis aus. Der Vertrag wird anschließend in der Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten zwischen den neuen Vertragsparteien fortgesetzt. Inhaltlich bezieht sich die Vertragsübernahme, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, nur auf vertragliche Verpflichtungen, während mit einer Schuldübernahme auch außervertragliche, z.B. deliktische Schulden übernommen werden können.

2. Historische Grundlagen und Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die Möglichkeit einer Schuldübernahme mit befreiender Wirkung für den bisherigen Schuldner ist heute allgemein anerkannt. Historisch betrachtet war dies nicht immer der Fall. So stand der Anerkennung der Schuldübernahme als eigenständigem Rechtsinstitut im römischen Recht lange das Verständnis entgegen, die Obligation sei ein streng persönliches Band zwischen einem bestimmten Schuldner und einem bestimmten Gläubiger. Dieses Verständnis ließ eine Abtretung des vertraglichen Forderungsrechts wie auch die Übernahme einer bestehenden Schuld durch einen neuen Gläubiger, bei der im übrigen die Identität der Schuld gewahrt bleibt, nicht zu. Auch das römische Recht kannte im Ergebnis jedoch den – wenngleich nicht identitätswahrenden – Schuldnerwechsel, und zwar über die Novation. Durch diese wurde die alte Schuld aufgehoben und eine neue begründet. Die für die alte Schuld bestellten Sicherheiten fielen weg. Inwieweit der neue Schuldner sich auf Einwendungen des bisherigen Schuldners berufen konnte, lässt sich nicht eindeutig feststellen.

Dieses grundsätzliche Verständnis der Schuldübernahme als Fall der Novation wurde in der Folge von den mittelalterlichen Juristen rezipiert. Ohne dass insoweit eine Rezeption des römischen Rechts nachweisbar ist, hat sich auch das common law mit dem Konzept eines Schuldnerwechsels lange Zeit schwer getan. Nur Schritt für Schritt etablierte sich die Schuldübernahme als ein Anwendungsfall der Novation.

Die historischen Grundlagen wirken bis heute fort. So ergeben sich in den einzelnen Jurisdiktionen im Ergebnis nur Unterschiede im Detail, obwohl dogmatische Einordnung und Voraussetzungen der Schuldübernahme voneinander abweichen.

In zahlreichen Kodifikationen der civil law-Jurisdiktionen finden sich ausdrückliche Regelungen über die Schuldübernahme (z.B. in Österreich, Deutschland, Portugal, den Niederlanden, Frankreich, Spanien und Italien). Dabei wird die Schuldübernahme z.B. in Österreich und Deutschland als ein selbständiges Rechtsinstitut betrachtet und von der Novation unterschieden bzw. abgegrenzt. Viele andere europäische Rechtsordnungen betrachten die Schuldübernahme hingegen als einen Anwendungsfall der Novation. So ausdrücklich die französischen, italienischen und spanischen Kodifikationen, ebenso die common law-Jurisdiktionen. Das französische Recht regelt z.B., dass eine Novation in der Weise erfolgen kann, dass ein Schuldner mit Zustimmung des Gläubigers durch einen anderen ersetzt wird.

Auch das englische und irische Recht kennen eine Novation in der Form, dass der bisherige Schuldner einer Verpflichtung durch einen neuen ersetzt wird. Weil das englische Recht die Schuldübernahme als Fall der Novation betrachtet, setzt deren Wirksamkeit auch consideration voraus, wie jegliche vertragliche Verpflichtung also entweder die Gewährung eines Vorteils oder das Erleiden eines Nachteils. Die consideration des Gläubigers (Seriositätsindizien) für die Übernahme der Schuld durch den neuen Schuldner liegt dabei darin, dass der Gläubiger, als Versprechensempfänger, den Nachteil erleidet, seinen bisherigen Schuldner zu verlieren. Die consideration des bisherigen Schuldners für seine Entlassung aus der Haftung besteht darin, dass er den neuen Schuldner stellt.

In allen Jurisdiktionen kann die Schuldübernahme in drei Formen umgesetzt werden, wobei unverzichtbar stets die Zustimmung des Gläubigers ist. Möglich ist zunächst eine dreiseitige Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Schuldner und dem Gläubiger. Möglich ist auch eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Schuldner, der der Gläubiger zustimmt. Möglich ist schließlich eine Vereinbarung zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger. Dabei unterscheiden sich die Rechtsordnungen bei der Antwort auf die Frage, ob die Zustimmung des ursprünglichen Schuldners erforderlich ist, um die befreiende Schuldübernahme zu bewirken. Nach deutschem, österreichischem, französischem und griechischem Recht ist die Zustimmung des ursprünglichen Schuldners nicht erforderlich, wohl aber nach dänischem, englischem sowie irischem Recht. Auch dieser Unterschied hat jedoch kaum praktische Auswirkungen. Selbst wenn der bisherige Schuldner der Übernahme zustimmen muss, ist der Gläubiger natürlich nicht daran gehindert, vor oder nach Leistung durch den neuen Schuldner einseitig und in Übereinstimmung mit den Möglichkeiten unter den nationalen Regelungen auf sein Forderungsrecht gegenüber dem bisherigen Schuldner zu verzichten, dieses aufzugeben bzw. es nicht geltend zu machen. Die Schuldübernahme erfolgt dann im Ergebnis in zwei selbständigen juristischen Schritten statt in einem Akt.

Die Zustimmung zur Schuldübernahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sie muss nur eindeutig sein. Die Zustimmung kann ferner bereits im Voraus erklärt werden. Für die Schuldübernahme gelten in allen Jurisdiktionen keine besonderen Formerfordernisse; es sind aber die allgemeinen Formvorschriften einzuhalten. Ist also bei einem bestimmten Vertragstypus eine besondere Form zu wahren, so muss diese auch bei der Schuldübernahme eingehalten werden.

Bedeutung kommt darüber hinaus der Frage zu, wie sich die Schuldübernahme auf Einwendungen und Sicherheiten auswirkt. In vielen civil law-Jurisdiktionen gilt der Grundsatz, dass der neue Schuldner gegenüber dem Gläubiger alle Einwendungen geltend machen kann, die dem bisherigen Schuldner zustanden. Dieser Grundsatz wird dann in den einzelnen Rechtsordnungen in Nuancen differenziert.

Nach deutschem Recht können vom neuen Schuldner dem Gläubiger die Einwendungen entgegengesetzt werden, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner ergeben. Unter „ergeben“ versteht die deutsche Rechtspraxis all jene Einwendungen, die zum Zeitpunkt der Übernahme begründet waren. Das wird weit ausgelegt. Der Übernehmer kann daher einwenden, die Schuld sei nicht entstanden (z.B. wegen Sittenwidrigkeit oder Dissenses), zum Übernahmezeitpunkt aufgrund einer Minderung bereits ganz oder teilweise erloschen oder verjährt gewesen. Von den Gestaltungsrechten des bisherigen Schuldners gehen in Deutschland nur solche auf den neuen Schuldner über, die ausschließlich die konkret übernommene Verpflichtung betreffen. Alle anderen Gestaltungsrechte wie z.B. Rücktritt oder Kündigung, insbesondere also auch die, die sich auf die Gegenleistung beziehen, verbleiben grundsätzlich beim bisherigen Schuldner.

In Österreich kann der Übernehmer alle Rechte geltend machen, die aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis „entspringen“. Dabei wird allerdings nach österreichischem Recht davon ausgegangen, dass in der Übernahme einer Schuld nach den Regeln des redlichen Verkehrs der Verzicht auf alle dem neuen Schuldner bekannten Einwendungen liegt, soweit er sich diese nicht besonders vorbehalten hat.

In Italien kann der neue Schuldner alle Einwendungen geltend machen, die der ursprüngliche Schuldner hätte geltend machen können, es sei denn, es handelt sich um persönliche Einwendungen oder um Einwendungen, die auf Tatsachen beruhen, die nach der Schuldübernahme eingetreten sind. Auch stehen dem neuen Schuldner nicht die Aufrechnungsrechte (Aufrechnung) zu, die dem bisherigen Schuldner zustanden, außer dies wurde ausdrücklich vereinbart.

Obgleich das common law die Schuldübernahme als Novation betrachtet, stehen, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Parteien, im Prinzip dem neuen Schuldner die Einwendungen des alten zur Verfügung.

Grundsätzliche Einigkeit besteht in den civil und common law-Jurisdiktionen darin, dass der Übernehmende dem Gläubiger gegenüber alle Einwendungen geltend machen kann, die aus seinem eigenen Rechtverhältnis mit dem Gläubiger entstehen. So kann er sich auf eine nachträglich gewährte Stundung berufen oder mit einer Forderung gegen den Gläubiger aufrechnen. Darüber hinaus ist anerkannt, dass der neue Schuldner dem Gläubiger keine Rechte entgegenhalten kann, die sich aus der Rechtsbeziehung zwischen bisherigem und neuem Schuldner ergeben.

In der Mehrzahl der Jurisdiktionen besteht Übereinstimmung darin, dass Sicherungsrechte mit der Schuldübernahme erlöschen, es sei denn der Sicherungsgeber hat ihrer Fortwirkung zugestimmt. Während sich das in Österreich, Deutschland, Italien und Frankreich ausdrücklich aus dem Gesetz ergibt, folgt dies im common law aus dem Verständnis der Schuldübernahme als Anwendungsfall der Novation. Anderes gilt stets dann, wenn mit dem Sicherungsgeber ein Übergang der Sicherungen vereinbart wurde.

3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht

Als wichtige Rechtsfigur findet sich die Schuldübernahme in den Vereinheitlichungsprojekten der UNIDROIT PICC (Art. 9.2.1 ff.), dem Draft DCFR (Art. III.-5:201 ff.), den PECL (Art. 12:101 und 102) und im Avant-projet (Art. 125 ff.). Lediglich die Acquis Principles enthalten keine diesbezügliche Vorschrift. Dabei verstehen UNIDROIT PICC, DCFR und PECL die Schuldübernahme als rechtsgeschäftliche Nachfolge in eine bestehende Schuld unter Wahrung der Identität dieser Schuld, also nicht als Fall der Novation. Der Avant-projet kennt hingegen die Schuldübernahme sowohl als Fall der rechtsgeschäftlichen Nachfolge wie als Fall der Novation.

Die PECL und der DCFR treffen für die eigentliche, d.h. die private Schuldübernahme, die zur Befreiung des bisherigen Schuldners führt, und die zugehörigen Fragen inhaltsgleiche Regelungen. Dabei regelt der DCFR die privative Schuldübernahme jedoch als Teil eines Abschnitts über verschiedene Formen der Schuldübernahme und des Schuldbeitritts. Geregelt sind neben der privativen Schuldübernahme die – nach der Diktion des DCFR – unvollständige Schuldübernahme, die dazu führt, dass der bisherige Schuldner als subsidiärer Schuldner weiter für den Fall haftet, dass der neue Schuldner nicht ordnungsgemäß erfüllt, sowie die kumulative Schuldübernahme, d.h. der Schuldbeitritt. Wenn feststeht, dass es einen neuen Schuldner gibt, aber unklar ist, welche Form der Schuldübernahme bzw. des Schuldbeitritts gewollt ist, ist nach dem DCFR im Zweifel von einem Schuldbeitritt auszugehen. Die PECL beschränkten sich auf die Regelung der privativen Schuldübernahme. Für die kumulative Schuldübernahme heißt es im Kommentar zu den PECL lediglich, dass bei ihr keine besonderen Probleme auftreten und sie daher nicht ausdrücklich geregelt ist.

Eine – privative – Schuldübernahme ist nach den Regelungen von PECL und DCFR formfrei und nur mit Zustimmung des Gläubigers und des bisherigen Schuldners möglich. Dabei sind zwei Formen zulässig, um unmittelbar die Schuldübernahme zu erreichen: die Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Schuldner unter Zustimmung des Gläubigers und die dreiseitige Vereinbarung. Eine bloße Vereinbarung zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger ohne Zustimmung des bisherigen Schuldners genügt hingegen zunächst nicht für die Schuldübernahme. Auch nach den PECL und dem DCFR besteht dann aber für den Gläubiger die Möglichkeit, das Forderungsrecht gegenüber dem bisherigen Schuldner nach allgemeinen Regelungen aufzugeben oder auf es zu verzichten.

Die Zustimmung des Gläubigers kann nicht so einfach ersetzt werden. Sie steht daher stärker im Fokus der Regelungen. Die Zustimmung des Gläubigers muss zwar nicht ausdrücklich erfolgen; sie muss aber eindeutig und endgültig sein. Sie kann auch im Voraus erteilt werden. Hat der Gläubiger seine Zustimmung bereits im Voraus erteilt, wird die – privative – Schuldübernahme erst und nur wirksam, wenn der Gläubiger von der Übernahme durch den neuen Schuldner benachrichtigt worden ist. Stimmt der Gläubiger einer Schuldübernahme nicht zu, hängt die Wirkung davon ab, was der bisherige Schuldner und der Dritte für diesen Fall gewollt haben. Sie kann entweder keinerlei Wirkung entfalten oder eine Erfüllungsübernahme oder einen Schuldbeitritt durch den Dritten bedeuten. Insoweit dürfte allerdings die Regelung des DCFR, nach der im Zweifel ein Schuldbeitritt gewollt ist, nicht gelten.

Den Regelungen in PECL und DCFR entsprechen inhaltlich weitgehend die Regelungen der UNIDROIT PICC. Die UNIDROIT PICC nennen ausdrücklich zwei Möglichkeiten zur rechtlichen Gestaltung einer Schuldübernahme, zum einen die Vereinbarung zwischen bisherigem und neuem Schuldner unter Zustimmung des Gläubigers und zum anderen die Vereinbarung zwischen Gläubiger und neuem Schuldner. In letzterem Fall ist, mangels ausdrücklicher Anordnung und anders als nach den PECL und dem DCFR, die Zustimmung des bisherigen Schuldners nicht erforderlich. Selbstverständlich möglich muss aber auch die Schuldübernahme im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung sein.

Die UNIDROIT PICC setzen für die – privative – Schuldübernahme neben der Zustimmung des Gläubigers auch voraus, dass dieser den bisherigen Schuldner „befreit“. Wird der bisherige Schuldner nicht befreit, sollen er und der bisherige Schuldner als Gesamtschuldner haften, es kommt dann also zur kumulativen Schuldübernahme, dem Schuldbeitritt. Möglich soll auch eine gestufte Befreiung sein, bei der der Gläubiger an dem bisherigen Schuldner für den Fall festhält, dass der neue Schuldner nicht richtig erfüllt. Auch letzteres ist also ein Fall der kumulativen Schuldübernahme. Im Ergebnis sind also in den UNIDROIT PICC die gleichen Formen der Schuldübernahme bzw. des Schuldbeitritts geregelt wie im DCFR.

Nach dem Avant-projet kann die Schuldübernahme, wie erwähnt, sowohl als rechtsgeschäftliche Nachfolge in eine bestehende Schuld wie auch in der Form der Novation erfolgen. Dabei ist die Novation der Ausnahmefall. Der Avant-projet nennt ausdrücklich alle drei möglichen Formen der Schuldübernahme. Auch der Avant-projet regelt im Übrigen die privative und die kumulative Schuldübernahme. Die privative Schuldübernahme setzt, wie bei den UNIDROIT PICC, voraus, dass der Gläubiger den bisherigen Schuldner „befreit“.

Einig sind sich die Entwürfe in Bezug auf die rechtliche Behandlung von Einwendungen gegen die übernommene Verpflichtung. Nach allen Modellen kann der neue Schuldner dem Gläubiger gegenüber alle Einwendungen geltend machen, die der bisherige Schuldner gegenüber dem Gläubiger geltend machen konnte. Für den Avant-Projet gilt dies aber nur, wenn die Schuldübernahme als rechtsgeschäftliche Nachfolge in eine bestehende Schuld und nicht in der Form der Novation erfolgt.

Der Kommentar zu den PECL nennt als Beispiel die Einrede der Verjährung. Maßgeblich für die Frage, ob der neue Schuldner Einwendungen geltend machen kann, ist, ob der bisherige Schuldner sie bei Abschluss der Übernahmevereinbarung geltend machen konnte. Nach dem Kommentar zu den PECL genügt es auch, dass die Einwendung auf Tatsachen beruht, die zu dem Zeitpunkt, als die Schuldübernahme vereinbart wurde, bereits eingetreten waren. Einwendungen, die dem Altschuldner in diesem Sinne erst nach dem Abschluss der Übernahmevereinbarung zustehen, kann der neue Schuldner dem Gläubiger nach dem Kommentar zu den PECL nicht entgegenhalten. Nach den Erläuterungen der UNIDROIT PICC kann der neue Schuldner auch dann die Leistung verweigern, wenn der bisherige Schuldner dies deshalb tun konnte, weil der Gläubiger seine Leistungsverpflichtungen unzureichend erfüllt hat. Nach dem DCFR, dem Kommentar zu den PECL und den UNIDROIT PICC soll der neue Schuldner nicht mit Gegenforderungen des bisherigen Schuldners aufrechnen können, da dies über die Geltendmachung einer Einwendung hinausgehe. Weitere Einschränkungen, etwa hinsichtlich einer persönlichen Natur der Einwendungen, scheinen nicht zu bestehen. Auch wenn nicht stets ausdrücklich geregelt, muss es dem neuen Schuldner nach allen vier Entwürfen möglich sein, Einwendungen geltend zu machen, die sich aus seinem eigenen Rechtsverhältnis mit dem Gläubiger ergeben.

Darüber hinaus normieren PECL und DCFR, dass der neue Schuldner keine Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen ihm und dem Alt-Schuldner gegenüber dem Gläubiger geltend machen kann. Nach dem Kommentar zu den PECL soll das sogar für den Fall der Unwirksamkeit der Schuldübernahmevereinbarung zwischen bisherigem und neuem Schuldner gelten, und zwar selbst dann, wenn der Gläubiger diese kennt. Dahingehende Regelungen finden sich in den UNIDROIT PICC zwar nicht ausdrücklich. Der Grundsatz dürfte aber auch für diese gelten. Der Avant-projet bestätigt ebenfalls diesen Grundsatz. Er relativiert ihn dann allerdings dahingehend, dass in Ausnahmefällen die Berufung auf die Unwirksamkeit möglich sein soll.

Im Grundsatz gleiche Regelungen sehen die Vereinheitlichungsmodelle zum Schicksal der Sicherheiten vor, die für die übernommene Schuld gewährt wurden. In PECL und DCFR ist geregelt, dass jegliche Sicherheiten des Altschuldners und auch jene von Dritten mit der – privativen – Schuldübernahme grundsätzlich erlöschen, es sei denn, der Dritte bzw. der Altschuldner stimmen der Fortdauer zu. Jedoch erlöschen solche Sicherheiten nicht, die Vermögenswerte betreffen, die aufgrund des Vertrages zwischen altem und neuem Schuldner auf den neuen mit übergehen. Im Falle der „unvollständigen“ Schuldübernahme bleiben nach dem DCFR die Sicherheiten, die für die Schulden des bisherigen Schuldners gestellt wurden, insoweit bestehen, als dieser weiterhaftet. Für den Fall der kumulativen Schuldübernahme verweist der DCFR auf die Regelungen über Schuldnermehrheiten. Nach den UNIDROIT PICC und dem Avant-projet erlöschen lediglich im Falle der Befreiung des Schuldners, also der privativen Schuldübernahme, die Sicherheiten, die sowohl von diesem oder einer anderen Person dem Gläubiger eingeräumt wurden, soweit jeweils nichts anderes vereinbart wurde. Auch nach den UNIDROIT PICC erlöschen Sicherheiten dann nicht, wenn sie an Vermögenswerten bestehen, die aufgrund der Vereinbarung zwischen altem und neuem Schuldner auf den neuen übergehen. Liegt hingegen ein Fall der kumulativen Schuldübernahme vor, bleiben nach UNIDROIT PICC, Avant-projet und DCFR die Sicherheiten bestehen. Das ist angemessen, da sich die Position des Sicherungsgebers durch den zusätzlichen Schuldner nicht verschlechtert.

Insgesamt besteht zwischen den Vereinheitlichungsmodellen also Einigkeit in allen wesentlichen Regelungsfragen der – privativen – Schuldübernahme.

4. Regelungen im CISG

Das CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) enthält keine Regelungen über die Schuldübernahme. Die rechtliche Beurteilung muss deshalb nach demjenigen nationalen Recht erfolgen, das nach internationalem Privatrecht berufen ist.

Literatur

Knut Wolfgang Nörr, Robert Scheyhing, Wolfgang Pöggeler, Sukzessionen: Handbuch des Schuldrechts, Bd. 2, 2. Aufl. 1999, 222 ff.; Carel Asser, Arthur S. Hartkamp, Handleiding Tot de Beoefening van het Nederlands Burgerlijk Recht, Verbintenissenrecht, Deel 1, 11. Aufl. 2000, 610 f.; Francesco Gazzoni, Manuale di diritto private, 9. Aufl. 2001, 618; Hugh Beale (Hg.), Chitty On Contracts, Bd. 1, 30. Aufl. 2008, Rn. 19–086 ff.; Guenter H. Treitel, Edwin Peel, The Law of Contract, 12. Aufl. 2007, 747 ff.; Francois Terr, Philippe Simler, Yves Leguette, Droit Civil: Les Obligations, 9. Aufl. 2005, 1342 ff.; Yvonne Flour, Jean-Luc Aubert, Droit Civil: Les Obligations, Le Rapport d’Obligation, 4. Aufl. 2006, 617 ff.; Rudolf Meyer-Pritzl, §§ 414–418, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/‌2, 2007; Tobias Maurer, Schuldübernahme in rechtsvergleichender Perspektive, in Vorbereitung für 2010.

Abgerufen von Schuldübernahme – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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