Schweizerisches Obligationenrecht

Aus HWB-EuP 2009

von Kurt Siehr

1. Entstehung

Das schweizerische Obligationenrecht (OR) vom 30.3.1911 ist als Teil 5 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zusammen mit diesem am 1.1.1912 in Kraft getreten (Schweizerisches Zivilgesetzbuch). Die allgemeinen Bestimmungen des OR über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden nach Art. 7 ZGB „auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse“ (z.B. auf Ehe- und Erbverträge, die im ZGB geregelt sind). Das OR brauchte damals nicht neu geschaffen zu werden. Seit dem 1.1.1883 galt bereits das Obligationenrecht vom 14.6.1881, und dieses brauchte nur noch dem neu geschaffenen ZGB angepasst und modernisiert zu werden.

Bis zum Inkrafttreten des OR von 1881 galt in der Schweiz kantonales Privatrecht. Die Bundesverfassung vom 12.10.1848 für den neu gegründeten Bundesstaat hatte dem Bund noch keine Gesetzgebungszuständigkeit für das Privatrecht gegeben. Das schweizerische Privatrecht war kantonales Recht, und zwar mit recht unterschiedlicher Ausrichtung. (1) Die west- und südschweizerischen Kantone lehnten sich an den französischen Code civil an. (2) Die bernische Gruppe (Aargau, Bern, Luzern, Solothurn) orientierte sich am österreichischen ABGB. (3) Für den Kanton Zürich schuf Johann Caspar Bluntschli (1808–1881) das Privatrechtliche Gesetzbuch (PGB) von 1853/‌55 als ein eigenständiges und umfassendes Werk, das auch in anderen Kantonen Anklang fand (z.B. in Graubünden mit seinem eigenständigen Bündnerischen Civilgesetzbuch von 1862 aus der Feder von Peter Conradin von Planta [1815–1902], in Schaffhausen, Thurgau und Zug). (4) In anderen Kantonen blieb es beim alten Rechtszustand der Partikularrechte und Spezialgesetze (z.B. Appenzell, Basel und St. Gallen).

Diese Rechtszersplitterung war unbefriedigend, zumal die Bundesverfassung von 1848 auf dem Gebiet der Zölle, der Post und des Münzwesens kantonale Schranken abgebaut und damit Handel und Gewerbe von diesen Bindungen befreit hatte. Die Rechtszersplitterung zu überwinden, ging vom Kanton Bern aus. Der Kanton Bern bat Walther Munzinger (1830–1873), Professor für Handelsrecht, Privat- und eidgenössisches Bundesrecht an der Universität Bern, ein Handelsgesetzbuch für den Kanton Bern auszuarbeiten. Diese Initiative fand Anklang in der Eidgenossenschaft, so dass der Bundesrat den Experten Munzinger beauftragte, ein Handelsgesetzbuch für die gesamte Schweiz zu entwerfen. Munzinger machte sich an die Arbeit und benutzte dabei auch den französischen Code civil, das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 und später den Dresdner Entwurf eines allgemeinen deutschen Gesetzes über Schuldverhältnisse von 1866 als Anregung. Im Jahr 1864 legte er seinen Entwurf der Bundesversammlung vor. Die Kantone wollten jedoch ein allgemeines schweizerisches Obligationenrecht und nicht nur ein Gesetzbuch für Kaufleute, und so wurde Munzinger gebeten, seinen Entwurf umzuarbeiten. Im Jahre 1871 lag der Entwurf für ein eidgenössisches Obligationenrecht vor. Da Munzinger im Jahre 1873 verstorben war, wurde der zürcherische Professor Heinrich Fick (1822–1895) gebeten, den Munzingerschen Entwurf zu überarbeiten. Nachdem die Bundesverfassung vom 19.4.1874 dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Obligationenrecht gegeben hatte, konnte das Obligationenrecht nach weiteren Beratungen am 14.6.1881 verabschiedet werden und am 1.1.1883 Kraft treten. Fast 30 Jahre später trat an seine Stelle das neue OR von 1911.

2. Inhalt

Das OR behandelt in fünf Abteilungen Allgemeine Bestimmungen, enthaltend vor allem die Entstehung, Wirkung und das Erlöschen der Obligationen (Art. 1–183), die einzelnen Vertragsverhältnisse (Art. 184–551), die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft (Art. 552–926), das Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung (Art. 927–963) und die Wertpapiere (Art. 965–1186).

Das OR zeichnet sich durch sieben Charakteristika aus.

(1) Es ist – inhaltsbedingt – weniger lokal oder national gebunden als das ZGB mit seinem Familien- und Erbrecht. Selbst in der Begriffsbildung weicht es nur an wenigen Stellen von der allgemeinüblichen Nomenklatur ab. Zum Beispiel umfasst nach dem OR der Auftrag auch die entgeltliche Geschäftsbesorgung, und im Gesellschaftsrecht findet man ähnliche Eigenständigkeiten (z.B. Verwaltungsrat für die Oberleitung der Gesellschaft und deren Vertretung nach außen).

(2) Das OR gilt für zivil- und handelsrechtliche Obligationen. Bewusst hat man – wie die Entstehungsgeschichte des OR von 1881 zeigt (s.o. 1) – in der Schweiz ein gesondertes Handelsgesetzbuch abgelehnt.

(3) Das OR enthält Elemente der ost- und westschweizerischen Tradition. Beim Mobiliarkauf geht das OR vom Traditionsprinzip aus (Ausnahme in Art. 235 Abs. 1 OR für den Versteigerungskauf), und im Deliktsrecht enthält Art. 41 OR eine Generalklausel nach französischem Vorbild Im Ganzen ist jedoch die Balance gelungen. Art. 185 Abs. 1 OR bildet eine Ausnahme. Danach geht die Gefahr beim Warenkauf – „sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen“ – schon mit Vertragschluss über, und zwar für die westschweizerischen Kantone gedacht als Kompensation für das ostschweizerische Traditionsprinzip, das in Art. 714 ZGB für die gesamte Schweiz kodifiziert wurde (nach Eugen Bucher ein „fauler“ Kompromiss).

(4) Nur wenige obligationenrechtliche Materien sind im OR nicht geregelt. Das gilt vor allem für den Versicherungsvertrag, der im Versicherungsvertragsgesetz von 1908 geregelt ist. Heute dagegen macht sich eine Dekodifizierung bemerkbar, und zwar durch privatrechtliche Gesetze neben dem OR. Beispiele sind das Produktehaftpflichtgesetz von 1993, das Konsumentenkreditgesetz von 2001 und das Fusionsgesetz von 2003.

(5) Das OR ist in seiner ursprünglichen Gestalt ein liberales Gesetz, das davon ausgeht, dass mündige Bürger miteinander Geschäfte abschließen und für ihre Handlungen haften. Die Zeit der Massenherstellung, der aggressiven und subtilen Reklame und des Massenkonsums war noch nicht angebrochen. Erst später wurde das OR hinsichtlich des Konsumentenschutzes ergänzt (s.u. 3. (5)).

(6) Das OR scheut sich häufig nicht, dem Gericht ein Ermessen einzuräumen, so z.B. bei der Bemessung des zu ersetzenden Schadens im Deliktsrecht (Art. 42–44 OR). In solchen Fällen oder wenn das Gesetz auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, „hat [das Gericht] seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen“ (Art. 4 ZGB).

(7) Der Stil und die Sprache des OR zeichnen sich durch Kürze und Klarheit aus. Dies beruht auch auf dem Erfordernis, dass schweizerische Bundesgesetze in den drei Amtssprachen des Deutschen, Französischen und Italienischen vorliegen müssen, und auf der Tatsache, dass alle drei Versionen in gleicher Weise verbindlich sind. Diese Dreisprachigkeit führt dazu, dass man bereits bei der Abfassung von Bundesnormen darauf achtet, dass die beabsichtigte Normierung in allen drei Amtssprachen klar und deutlich ausgedrückt wird.

3. Fortentwicklung

Die Zeit ist am OR nicht spurlos vorübergegangen. Zumindest acht moderne Entwicklungen haben ihre Spuren im OR hinterlassen.

(1) Das Recht des Grundstückskaufs (Art. 216–221 OR) wurde 1991 anlässlich der Revision des bäuerlichen Bodenrechts eher zufällig um Vorschriften über Vorkaufs- und Rückkaufsrechte (Art. 216a-216e, 218 OR) ergänzt (vgl. BBl. 1988 III 955).

(2) Die Vorschriften über die Miete (Art. 253–274 OR) wurden mit Bundesgesetz vom 15.12.89 grundlegend überarbeitet, weil sich in der ganzen Schweiz die Mieter von Wohnungen und Geschäftsräumen über unangemessene Mietzinsen und ungerechtfertigte Kündigungen beklagt hatten. Die neuen Mietvorschriften versuchen, diesen Missständen abzuhelfen, aber zugleich eine faire Balance zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien zu wahren.

(3) Der Titel des OR über den Arbeitsvertrag regelt den Einzelarbeitsvertrag (Art. 319–343 OR), drei besondere Einzelarbeitsverträge (Lehrvertrag, Handelsreisendenvertrag, Heimarbeitsvertrag: Art. 344–355 OR) und den Gesamtarbeitsvertrag (Tarifvertrag für alle Arbeitsverhältnisse) und Normalarbeitsvertrag für einzelne Arten von Arbeitsverhältnisse (Art. 356–360f OR). Diese Vorschriften sind im OR vor allem im Jahr 1971 grundlegend revidiert worden, um vor allem die Position des Arbeitnehmers zu stärken und ihn vor Abänderungen im Einzelfall zu seinen Ungunsten zu schützen (vgl. Art. 362 OR über die Aufzählung der Vorschriften, die zuungunsten der Arbeitnehmer unabänderlich sind). Außerdem wurden bundesrechtliche Spezialvorschriften über gewisse besondere Arbeitsverträge, die bisher in besonderen Bundesgesetzen geregelt waren, in das OR aufgenommen.

(4) Das Gesellschaftsrecht ist in den letzten Jahren verschiedentlich in langen oder kürzeren Revisionsverfahren erneuert worden. Im Jahr 1936 wurde die GmbH nach deutschem Vorbild in das OR aufgenommen und das Aktienrecht den Erfordernissen der Zeit (verstärkte Publizität und Offenlegung von Beherrschungsverhältnissen) angepasst. Die große Aktienrechtsreform von 1991 geht auf Reformbestrebungen seit 1968 zurück. Ihr Ziel war, Aktionäre und Gläubiger durch größere Transparenz stärker zu schützen, die Eigenkapitalbasis der Gesellschaften zu stärken und die Struktur und Funktionsfähigkeit der Gesellschaftsorgane (Verwaltungsrat, Generalversammlung und Revisionsstelle) zu verbessern. Schließlich wurde in den Jahren 1995–2005 das Recht der GmbH einer Totalrevision unterzogen und mit Bundesgesetz vom 16.12.2005 abgeschlossen. Diese Gesellschaftsform soll vor allem kleineren Gesellschaften mit persönlicher Beteiligung und Betätigung der Mitglieder offenstehen. Das Recht der Stiftung, das im ZGB (Art. 80 ff.) geregelt ist, ist mit Gesetz vom 6.10. 2004 überholt worden, und am 1.1.2006 gilt das neue Stiftungsrecht. Das anfängliche Verbot von Unternehmensstiftungen ist nicht Gesetz geworden. Außerhalb des OR befasst sich das Fusionsgesetz vom 3.10.2003 mit der Fusion, der Spaltung und der Umwandlung von Gesellschaften sowie mit der Fusion bzw. Umwandlung und Vermögensübertragungen von Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen und Instituten des öffentlichen Rechts.

(5) Das Konsumentenrecht hat im OR seinen Niederschlag gefunden (Art. 6a und 40a ff. über den Widerruf bei Haustürgeschäften, Art. 227a ff. über Teilzahlungsgeschäfte), aber auch in den gesonderten Bundesgesetzen über Pauschalreisen (1993) und über den Konsumkredit (2001) (Verbraucher und Verbraucherschutz). Die meisten dieser neuen Vorschriften haben EU-Richtlinien (Richtlinie) zum Vorbild genommen und in einem freiwilligen „Nachvollzug“ das schweizerische Recht dem europäischen Standard angepasst. Dadurch soll einerseits eine Diskriminierung inländischer Konsumenten vermieden werden. Andererseits soll die Schweiz gegenüber ausländischen Konkurrenten aus dem EU-Bereich wettbewerbsfähig bleiben. Auffallend ist, dass bislang die Schweiz noch nicht das Recht der [Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kodifiziert hat. Man begnügt sich noch immer mit einer Abschlusskontrolle, scheute aber vor einer umfassenden Inhaltskontrolle zurück. Das soll sich in Zukunft ändern. Das Recht der AGB steht in der Schweiz wieder einmal auf der Liste angestrebter Gesetzesvorhaben.

(6) Die Einführung der elektronischen Signatur im Jahre 2003 machte Änderungen erforderlich (z.B. Art. 14 Abs. 3, 59a, 929a).

(7) Neue Haftungsrisiken sind − einer schweizerischen Tradition zufolge (vgl. die Kraftfahrzeughaftpflicht in Art. 58 ff. Straßenverkehrsgesetz von 1958 und die Transporthaftung im Bundesgesetz von 1905) – spezialgesetzlich geregelt, nämlich im Produktehaftpflichtgesetz von 1993 (Produkthaftung).

(8) Neue Vertragstypen sind nur vereinzelt neu in das OR aufgenommen worden, so der Agenturvertrag in den Art. 418a-418v OR (1949) und der Auftrag zur Ehe- und Partnerschaftsvermittlung in den Art. 406a-406h OR (1998). Alle anderen modernen Vertragstypen wie etwa Leasing, Factoring oder Franchising bleiben der Parteiautonomie überlassen.

4. Bedeutung

Das OR ist die reife Frucht einer gesamteuropäischen Entwicklung des Schuld- und Handelsrechts des 19. und des frühen 20. Jahrhunderts. Es ist eine liberale Gesamtkodifikation des gesamten Obligationenrechts, die sich auch heute noch einer zu starken Bevormundung seiner Bürger und Konsumenten enthält. Diese Qualitäten haben dazu beigetragen, dass das OR ohne große Schwierigkeiten von der Türkei im Jahre 1926 rezipiert und seitdem angewendet werden konnte. Auch im fernen Osten (China, Taiwan) und in Nordafrika hat das OR deutlich Spuren hinterlassen.

Literatur

Hans-Peter Benöhr, Der Dresdner Entwurf von 1866 und das Schweizerische Obligationenrecht von 1881. Motivationen der Redaktoren und Lösungen in den Kodifikationen, in: Hans Peter, Emil W. Stark, Pierre Tercier (Hg.), Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht, 1982, 57 ff.; Hans Merz, Das schweizerische Obligationenrecht von 1881, in: Hans Peter, Emil W. Stark, Pierre Tercier (Hg.), Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht, 1982, 3 ff.; Adrian Staehelin, Der Entwurf eines schweizerischen Handelsrechts von 1864, in: Hans Peter, Emil W. Stark, Pierre Tercier (Hg.), Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht, 1982, 31 ff.; Pio Caroni (Hg.), Das Obligationenrecht 1883–1983. Berner Ringvorlesung zum Jubiläum des schweizerischen Obligationen-rechts, 1984; Ibrahim Kaplan, Das schweizerische Obligationenrecht in der Türkei, in: Gedächtnisschrift für Ernst E. Hirsch, 1986, 649 ff.; Peter Gauch, Jörg Schmid (Hg.), Die Rechtsentwicklung an der Schwelle zum 21. Jahrhundert. Symposium zum Schweizerischen Privatrecht, 2001; Urs Fasel, Bahnbrecher Munzinger, 2003; Susanne Genner, Dekodifikation. Zur Auflösung der kodifikatorischen Einheit im schweizerischen Zivilrecht, 2006.

Quellen

Die aktuelle Fassung des ZGB findet sich gedruckt in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) unter Nummer 220. Im Internet ist sie abrufbar unter http://www.admin.ch/‌‌ch/‌d/‌sr/‌sr.html; Gesetzesmaterialien finden sich etwa bei Urs Fasel, Handels- und obligationenrechtliche Materialien, 2000.

Abgerufen von Schweizerisches Obligationenrecht – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).