Culpa in Contrahendo: Unterschied zwischen den Versionen

Aus HWB-EuP 2009
hwb>Admin
 
K (1 Version importiert)
(kein Unterschied)

Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Jan von Hein

1. Einleitung

Die Europäisierung des Vertragsrechts, insbesondere die Arbeit am Draft DCFR, steht vor der grundlegenden Frage, welche Fälle überhaupt in das Vertragsrecht gehören und welche hingegen dem Deliktsrecht – oder gar einer sog. „dritten Spur“ zwischen Vertrag und Delikt – zuzuweisen sind. Bruchlinien zwischen den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zeigen sich insbesondere bei der Qualifikation der vorvertraglichen Haftung, der culpa in contrahendo (c.i.c.).

2. Deutsches Recht

a) Historische Entwicklung

Die von Rudolf von Jhering (JhJb. 4 [1861] 1 ff.) für eng begrenzte Fallgestaltungen, insbesondere die Haftung für den Vertrauensschaden des anderen Teils infolge der Anfechtung einer Willenserklärung, entwickelte c.i.c. wurde von der Rechtsprechung schon bald zu einem probaten Instrument ausgebaut, um Schwächen des deutschen Deliktsrechts zu kompensieren. So nahm das RG Anstoß daran, dass eine Kundin, die in einem Ladengeschäft von einer umfallenden Linoleumrolle schwer verletzt wird, gegen den Ladeninhaber wegen dessen Exkulpationsmöglichkeit für den Verrichtungssgehilfen nach § 831 BGB keinen Schadensersatzanspruch haben sollte (RG 7.12.1911, RGZ 78, 239), ein nicht nur unbilliges, sondern auch ökonomisch unsinniges Ergebnis, weil der Firmeninhaber etwaige Schäden am kostengünstigsten versichern kann. Das RG half der Klägerin, indem es die nach § 278 BGB strikte Vertragshaftung für Erfüllungsgehilfen auf einen solchen Fall erstreckte, obwohl noch bei der Schaffung des BGB die Frage nach einer deliktischen oder vertraglichen Qualifikation der c.i.c. ausdrücklich offen gelassen worden war. Erst im Zuge der Schuldrechtsreform 2001 hat der deutsche Gesetzgeber den Versuch unternommen, durch eine Kodifikation der c.i.c. im Vertragsrecht (§ 311 Abs. 2, 3 BGB) die europäische Rezeption deutscher Rechtsvorstellungen zu fördern. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, der Umstand, „dass das Bürgerliche Gesetzbuch keine Regelung zur c.i.c. enthält, diese aber dennoch als Rechtsinstitut durch die Rechtsprechung entwickelt worden ist … [,] macht es … nicht leicht, zukunftsweisende Entwicklungen des deutschen Rechts ausländischen Staaten zur Nachahmung zu empfehlen oder in die Europäische Rechtsentwicklung einzuführen“ (BT-Drucks. 14/6040 v. 14.5.2001, 162).

b) Heutiges Recht

Im deutschen Recht hat die c.i.c. heute einen sehr breitgefächerten Anwendungsbereich und kommt in einer Vielzahl von Fallgruppen in Betracht. Zum einen wird auf die Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zurückgegriffen, um strukturelle Defizite des deutschen materiellen Deliktsrechts auszugleichen. Anders als die romanischen Rechtsordnungen beschränkt es sich weitgehend auf die Verletzung absoluter Rechte und sieht keine generelle Haftung für primäre Vermögensschäden vor. Diese rechtspolitische Grundsatzentscheidung beruht zwar auf dem anerkennenswerten Motiv, eine übermäßige Beschränkung der Handlungsfreiheit zu verhindern, führt jedoch immer wieder zu als unbillig empfundenen Schutzdefiziten. Diese werden zum Teil im Rahmen des Deliktsrechts bewältigt, z.B. durch eine Lockerung des Vorsatzerfordernisses im Rahmen des § 826 BGB oder durch die Erweiterung des Kreises der absoluten Rechte, z.B. in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, in zahlreichen Fällen aber auch durch eine Ausdehnung des Vertragsrechts, insbesondere in den Fällen einer beruflichen Haftung für Auskünfte. Darüber hinaus ist die Haftung für Verrichtungsgehilfen aufgrund der bereits unter 2. a) erwähnten Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn stark eingeschränkt. Schließlich trägt grundsätzlich der Geschädigte die volle Beweislast, wenngleich insoweit das Prozessrecht (Schadensschätzung, § 287 ZPO) und das Richterrecht manche Milderung bereithalten (sekundäre Darlegungslast, z.B. bei der Produkt- und Arzthaftung). Vorteilhafter für das Opfer ist aber die Beweislastverteilung nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

In der deutschen rechtsvergleichenden Literatur ist man sich heute darin einig, dass jedenfalls die Haftung für Integritätsverletzungen (Linoleumrollen- und Salatblattfälle, vgl. BGH 28.1.1976, BGHZ 66, 51) bei einer funktionalen Betrachtung eigentlich dem Deliktsrecht zuzuordnen ist. Versuche, eine solche Einordnung vor der Schuldrechtsreform de lege lata zu erreichen, insbesondere durch eine Ausdehnung der Verkehrssicherungspflichten, scheiterten jedoch. Mit der Einordnung der Anbahnung eines Vertrages unter § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist derartigen Ansätzen im deutschen Recht gegenwärtig der Boden entzogen.

Während in den Linoleumrollen- und Gemüseblatt-Fällen der in der Sache deliktische Charakter der Haftung aus c.i.c. offenkundig ist, existieren weitere Fallgruppen, in denen dies weniger eindeutig bejaht werden kann. Hier sind insbesondere die Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen und die Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten zu nennen. Diese sind eher „vertragsnah“, wenngleich ihre genaue dogmatische Einordnung und ihre Reichweite im Einzelfall vielfach immer noch umstritten sind.

3. Andere europäische Rechtsordnungen

Nur wenige Rechtsordnungen, wie z.B. Österreich, folgen dem deutschen Vorbild. Andere, wie z.B. Italien, kennen zwar das Institut der c.i.c.; die genaue dogmatische Einordnung als vertragliche oder deliktische Haftung ist aber vielfach umstritten. Zahlreiche Rechtsordnungen, insbesondere Frankreich, lösen die in Deutschland der c.i.c. zugewiesenen Fälle mit Hilfe des Deliktsrechts.

Eine eigenständige Lösung findet sich in den common law Rechtsordnungen, z.B. im englischen Recht. Das englische Vertragsrecht kennt kein allgemeines Prinzip von Treu und Glauben, sondern nur eine Vielzahl zum Teil funktional äquivalenter Einzelinstitute (z.B. estoppel, duress, misrepresentation, mistake). Insbesondere eine Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen wird wegen der damit verbundenen Einschränkung der Vertragsfreiheit sehr skeptisch betrachtet. Ferner werden die Möglichkeiten der Parteien zur Selbstvorsorge (Vorvertrag, letter of intent) deutlich stärker akzentuiert als im deutschen Recht. Auch im angloamerikanischen Recht wird aber aufgrund der ökonomischen Analyse des Rechts zunehmend erkannt, dass der Schutz von Investitionen, die eine Partei bereits im Verhandlungsstadium erbracht hat, insbesondere bei komplexen Projekten durchaus effizienzsteigernd sein kann. In der englischen Literatur wird zum Teil befürwortet, Fälle, in denen eine Partei im Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrags Aufwendungen erbracht hat, bereicherungsrechtlich zu lösen (unjust enrichment). Dem wird jedoch entgegengehalten, dass es der Sache nach eher um den Ausgleich eines Vertrauensschadens auf Seiten der abschlusswilligen Partei gehe als um die Rückabwicklung einer Bereicherung der abbruchswilligen Partei. Vereinzelt wird auch nach französischem Vorbild für eine deliktsrechtliche Bewältigung des Abbruchs von Vertragsverhandlungen plädiert; doch lässt sich dieser Ansatz nur schwer in das englische Deliktsrecht einfügen, das im Gegensatz zur Generalklausel des französischen Code civil durch eine Vielzahl nur historisch verständlicher Einzeltatbestände geprägt ist.

4. Acquis communautaire

Die Haftung für die Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten kann im acquis communautaire nicht eindeutig dem Vertragsrecht zugeordnet werden, da z.B. auch in Richtlinien auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, wie in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29), Informationspflichten zugunsten der Verbraucher festgelegt werden. Die Informationspflichten im acquis dienen nicht nur einem Individualinteresse der aufzuklärenden Partei, sondern auch dem Allgemeininteresse an einer Herstellung von Markttransparenz. Auch die Rechtsfolgen einer Verletzung von Informationspflichten in den Fällen, in denen es nicht zu einem späteren Vertragsschluss kommt, sind auf der Gemeinschaftsebene nicht eindeutig dem vertraglichen oder deliktischen Bereich zugewiesen.

Eine für die deutsche Rechtspraxis zentrale Rolle spielt die c.i.c. im Vergaberecht. Art. 2(7) der Sektorenrechtsmittel-RL (RL 92/13) sieht eine Beweiserleichterung zugunsten desjenigen Bieters vor, der durch Verstöße gegen das Vergaberecht einer „echten Chance“ beraubt worden ist, den Zuschlag in einem Vergabeverfahren zu erhalten. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe in § 126 S. 1 GWB als eigenständige Anspruchsgrundlage umgesetzt. Hierbei handelt es sich aber rechtstechnisch nicht um eine Verschuldens-, sondern gerade um eine verschuldensunabhängige Haftung. Die Vorschrift setzt ferner ein Überschreiten der Schwellenwerte nach §§ 102 ff. GWB voraus und begrenzt den möglichen Schadensersatz auf die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder der Teilnahme an einem Vergabeverfahren. Da weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz ausdrücklich unberührt bleiben (§ 126 S. 2 GWB), hat sich in der deutschen Rechtsprechung im Ergebnis nicht geändert, dass Kläger ihren Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften ganz überwiegend nicht auf das harmonisierte Vergaberecht, sondern auf § 311 Abs. 2 BGB stützen. Auch das Vergaberecht bietet folglich keinen Anhaltspunkt für eine Europäisierung der c.i.c.

5. Prinzipien des Vertragsrechts und Gemeinsamer Referenzrahmen

Eine größere Übereinstimmung mit deutschen Rechtsvorstellungen findet sich hingegen im Bereich des europäischen „soft law“, d.h. in den Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts (PECL). Art. 2:301 PECL sieht eine Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen vor, wenn eine Partei entgegen den Geboten von Treu und Glauben handelt, d.h. insbesondere in Verhandlungen eintritt oder diese fortsetzt, ohne tatsächlich mit der anderen Partei eine Vereinbarung erzielen zu wollen (Art. 2:301(2),(3) PECL). Eine inhaltlich weitgehend deckungsgleiche Regelung enthalten die UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (Art. 2.1.15). Ferner sollen nach beiden Regelwerken die Parteien zur vertraulichen Behandlung von Informationen verpflichtet sein, zu denen sie im Verlauf der Vertragsverhandlungen Zugang erlangt haben (Art. 2:302 PECL; Art. 2.1.16 UNIDROIT PICC). Trotz der Kongruenz mit zwei wichtigen Fallgruppen der c.i.c. im deutschen Recht bleibt indessen festzuhalten, dass nicht nur die Regelung der von den Prinzipien erfassten Fallgestaltungen im Vergleich zum Grad der Ausdifferenzierung des deutschen Rechts rudimentären Charakter hat. Hinzu kommt, dass praktisch wichtige Fallgruppen wie die vorvertragliche Haftung für Integritätsverletzungen überhaupt nicht erfasst werden. Insgesamt hat die c.i.c. in den PECL und den UNIDROIT PICC folglich einen deutlich schmaleren Anwendungsbereich als im deutschen Recht. Dem Vorbild der PECL und UNIDROIT PICC folgt die 2009 vorgelegte Outline Edition eines Gemeinsamen Referenzrahmens (DCFR), der in Buch II, Kap. 3 Regeln über vorvertragliche Verhaltenspflichten enthält (Art. II.-3:301(3) DCFR, Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen; Art. II.-3:302 DCFR, vertrauliche Behandlung von Informationen). Ferner regeln Art. II.-3:101-107 DCFR Informationspflichten, die im Wesentlichen auf dem verbraucherschutzrechtlichen Acquis basieren; Art. II.-3:201 DCFR soll die Korrektur von Eingabefehlern im Fernabsatz ermöglichen. All diese Pflichten werden in Buch II über das Vertragsrecht, nicht in Buch VI, d.h. bei den außervertraglichen Schuldverhältnissen, geregelt.

6. Internationales Privat- und Verfahrensrecht

Für die Behandlung der c.i.c. im europäischen IPR und IZVR ist das Urteil des EuGH in der Rechtssache Tacconi aus dem Jahre 2002 grundlegend (EuGH Rs. C-334/00, Slg. 2002, I-7357). In diesem Fall ging es vereinfacht darum, dass eine italienische Klägerin (Tacconi) eine deutsche Beklagte (HWS) in Anspruch nahm, weil die Beklagte angeblich entgegen Treu und Glauben Vertragsverhandlungen mit der Gegenseite abgebrochen hatte. Es stellte sich folglich die Frage, ob Tacconi die HWS am Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO (VO 44/ 2001), am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO oder gar nur an ihrem allgemeinen Gerichtsstand nach Art. 2 EuGVO verklagen konnte. Der EuGH bekräftigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, der zufolge die Begriffe „Vertrag“ und „unerlaubte Handlung“ i.S.d. Art. 5 Nr. 1, 3 EuGVO autonom auszulegen seien, d.h. es kam nicht auf die dogmatische Einordnung der c.i.c. im deutschen oder italienischen Recht an. Ferner hob er hervor, dass der Begriff des Vertrages i.S.d. Art. 5 Nr. 1 EuGVO allein eine Situation erfasse, in der eine „von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung“ vorliege. Diese Voraussetzung verneinte der EuGH in Bezug auf eine gesetzliche Haftung für den Abbruch von Vertragsverhandlungen. Damit war der Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 EuGVO verschlossen. Darüber hinaus ließ sich der EuGH nicht darauf ein, die Haftung aus c.i.c. als sui generis zu qualifizieren und einer irgendwie gearteten „dritten Spur“ zuzuordnen, was allein den Wohnsitzgerichtsstand (Art. 2 EuGVO) übrig gelassen hätte. Vielmehr zog er nach der Ablehnung einer vertraglichen Qualifikation den Deliktsgerichtsstand als Auffangtatbestand heran, so dass die Klage wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen im forum delicti commissi erhoben werden konnte. Die Entscheidung in der Sache Tacconi reflektiert eine schon früher erkennbare geringe Toleranz des EuGH gegenüber einer allzu großzügigen Ausdehnung des Vertragsrechts durch die Mitgliedstaaten. Dahinter steht das Bestreben, den Beklagten davor zu schützen, sich unfreiwillig dem Gerichtsstand am Erfüllungsort zu unterwerfen, obwohl er diese Rechtsfolge seines Handelns nicht vorhersehen konnte. Auf der Linie der Tacconi-Entscheidung liegt auch die Rom II-VO (VO 864/ 2007), die Ansprüche aus c.i.c. als außervertraglich qualifiziert (Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)).

7. Ausblick

Die außervertragliche Qualifikation der c.i.c. im europäischen Kollisionsrecht hat nicht zur Ausklammerung vorvertraglicher Pflichten aus dem DCFR geführt. Ein solcher Schluss wäre wegen der engen funktionalen Beziehung vieler Fallkonstellationen der c.i.c. (Aufklärungspflichten, Abbruch von Vertragsverhandlungen) zum Vertragsrecht auch nicht sachgerecht gewesen. Überdies erkennt die Rom II-VO die sachlichen Verbindungen zumindest auf der Ebene der Anknüpfung an, indem sie letztere akzessorisch vornimmt (Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Diesem Wertungsmodell entspräche es, wenn der endgültige DCFR auch Fragen z.B. der vorvertraglichen Aufklärung oder des Verhandelns nach Treu und Glauben in Bezug auf die die Parteien treffenden Verhaltenspflichten inhaltlich erfassen würde, den Mitgliedstaaten aber keine genaue dogmatische Einordnung der Haftungsfolgen bei Pflichtverstößen als deliktisch oder vertraglich vorgäbe. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung muss unter einer solchen Offenheit des endgültigen DCFR nicht leiden, weil die in Art. 12(1) Rom II-VO verankerte akzessorische Anknüpfung in der Regel zu einem kollisionsrechtlichen Gleichlauf vertraglicher und außervertraglicher Rechtsbehelfe führen wird. Die eindeutig „vertragsfernen“ Fallgruppen der deutschen c.i.c. (Integritätsverletzungen, „Gemüseblattfälle“) zählen hingegen bei funktional-rechtsvergleichender Betrachtung nicht zum europäischen Vertragsrecht.

Literatur

Hans Stoll, Tatbestände und Funktionen der Haftung für Culpa in Contrahendo, in: Festschrift für Ernst von Caemmerer, 1978, 435 ff.; Tomasz Giaro, Culpa in contrahendo, in: Ulrich Falk, Heinz Mohnhaupt (Hg.), Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 113 ff.; Johannes Hager, Die culpa in contrahendo in den UNIDROIT-Prinzipien und den Prinzipien des Europäischen Vertragsrechts aus der Sicht des deutschen Bürgerlichen Rechts, in: Jürgen Basedow (Hg.), Europäische Vertragsrechtsvereinheitlichung und deutsches Recht, 2000, 67 ff.; Joachim Dietrich, Classifying precontractual liability, Legal Studies 21 (2001) 153 ff.; Paula Giliker, A role for tort in pre-contractual negotiations?, International and Commercial Law Quarterly 52 (2003) 969 ff.; Jan Dirk Harke, Irrtum und culpa in contrahendo in den Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 14 (2006) 326 ff.; Thomas Wilhelmsson, Christian Twigg-Flesner, Pre-contractual information duties in the acquis communautaire, European Review of Contract Law 2006, 441 ff.; Volker Emmerich, § 311, Rn. 50 ff., in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 2, 5. Aufl. 2007; Rabih Monzer, Les effets de la mondialisation sur la responsabilité précontractuelle, Revue internationale de droit comparé, 2007, 523 ff.; Alan Schwartz, Robert E. Scott, Precontractual Liability and Preliminary Agreements, Harvard Law Review 120 (2007) 661 ff.

Abgerufen von Culpa in Contrahendo – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).