Gastwirtshaftung

Aus HWB-EuP 2009

von Reinhard Zimmermann

1. Problemstellung

Die fünf Vorschriften des 15. Titels von Buch II, Abschnitt 8, des BGB befassen sich mit der Einbringung von Sachen bei Gastwirten. Ganz im Vordergrund steht dabei die Statuierung eines eigenständigen Haftungsregimes für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung der eingebrachten Sachen (§§ 701 ff. BGB). Derartige Haftungsregeln finden sich auch in den meisten anderen kontinentaleuropäischen Kodifikationen (Art. 1952 ff. Code civil; §§ 970–970c ABGB sowie das Gastwirtehaftungsgesetz vom 16.4. 1921; Art. 487 ff. OR; Art. 834 ff. Astikos Kodikas; Art. 1783 ff. Codice civile; Art. 1783 f. span. Código civil; Art. 7:609 BW; im portug. Código civil fehlt demgegenüber eine solche Sonderregelung). Ihre Tradition reicht auf die receptum-Haftung des römischen Rechts zurück, die dann in das europäische ius commune rezipiert wurde.

Das Regelungsproblem lässt sich auf einer abstrakten Ebene leicht beschreiben. Der Gast kann die Organisation des Betriebes, in den er seine Sachen einbringt, nicht überschauen, geschweige denn beherrschen. Hätte er „regelmäßig den Beweis einer dem Gastwirthe zur Last fallenden Verletzung seiner kontraktlichen Pflicht“ (Motive zum BGB) als Ursache für den eingetretenen Schaden zu führen, so wäre er weithin rechtlos. Es geht also, jedenfalls in erster Linie, um die Abwendung einer Beweisnot des Gastes. Dieser Gedanke erscheint unmittelbar einleuchtend, und er beschreibt ein über die Jahrhunderte hinweg im Wesentlichen unverändertes Problem. Doch erheben sich sogleich eine Reihe weiterer Fragen, darunter vor allem diejenige einer vernünftigen Begrenzung des Haftungsrisikos des Gastwirts. Auch dieser befindet sich nämlich insoweit in einem Dilemma, als er den Wert der von seinen Gästen eingebrachten Sachen vielfach weder kennt noch abschätzen kann. Gehen sie in seinem Betrieb verloren, kann er den Angaben seiner Gäste wenig entgegensetzen.

2. Das receptum nautarum cauponum stabulariorum

Nachdem es in Rom offenbar üblich geworden war, dass Gastwirte bei Vertragsschluss eine besondere Garantie für die Sicherheit der von ihren Gästen eingebrachten Sachen übernahmen (recipere res salvas fore), begann der Prätor im ersten oder zweiten vorchristlichen Jahrhundert aufgrund einer solchen Garantie eine Klage gegen den Gastwirt zu gewähren (Ulp. D. 4,9,1 pr.). Gleiches galt gegenüber Stallwirten (stabularii) und gegenüber denen, die ein Schiff betrieben (nautae). Die Angehörigen dieser Berufsgruppen hafteten damit ohne Rücksicht auf Verschulden. Ursprünglich war diese Haftung unbeschränkt. Labeo empfahl jedoch, dem Schiffsbetreiber aus Billigkeitsgründen eine Einrede zu gewähren, wenn er die ihm anvertrauten Sachen durch Schiffbruch oder den Überfall von Piraten verloren hatte. Diese Einrede wurde alsbald auf andere Fälle der höheren Gewalt ausgedehnt und auch auf die Gast- und Stallwirtshaftung erstreckt. Das sog. receptum nautarum cauponum stabulariorum entsprach damit jedenfalls im Wesentlichen einem Haftungsmaßstab, für dessen Bezeichnung sich in der romanistischen Literatur der Begriff custodia eingebürgert hat (Gai. D. 4,9,5 pr.). Im Laufe der Zeit scheint die erwähnte Garantiezusage immer selbstverständlicher geworden zu sein, so dass sie schließlich stillschweigend in den Vertrag hineingelesen wurde, sofern der Gastwirt, Stallwirt oder Schiffer seine Haftung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hatte (was möglich blieb: Ulp. D. 4,9,7 f.). Damit wurde, was als bloßes accidentale negotii begonnen hatte, im Grunde zu einem naturale des Gastaufnahme-, Stallwirts- und Seefrachtvertrages.

An zwei Stellen des einschlägigen Digestentitels (Corpus Juris Civilis) geht Ulpian auf die Gründe ein, die den Prätor zur Gewährung einer Klage de recepto gegen nautae, caupones und stabularii bewogen haben. Der Nutzen dieser ediktalen Klageverheißung sei „überaus groß“, da es häufig nötig sei, „der Zuverlässigkeit solcher Leute zu vertrauen und ihnen Sachen zur Bewachung zu überlassen“. Ohne die verschärfte Haftung läge es für sie nahe, „mit Dieben … gemeinsame Sache zu machen“ (Ulp. D. 4,9,1,1). Und kurz darauf zitiert Ulpian Pomponius mit dem Hinweis darauf, dass der Prätor „dieser Sorte von Menschen“ offenbar deutlich machen wollte, er werde dafür sorgen, dass es mit ihrer Unredlichkeit ein Ende habe. Beide Texte bestätigen das geringe Sozialprestige der betroffenen Berufsgruppen. Gemeinsam war ihnen überdies eine Position, die sich leicht missbrauchen ließ.

Justinian bewahrte diesen Rechtszustand im Wesentlichen unverändert. Er überlieferte der Nachwelt auch eine Reihe von Streitfragen, die sich um die receptum-Haftung herumrankten, dies freilich überwiegend im Hinblick auf die praktisch offenbar im Vordergrund stehende Seetransport-Variante.

3. Usus modernus

Anders als in Rom war der Beruf eines Gastwirts im Europa der frühen Neuzeit nicht mehr suspekt und sozial minderwertig; die Inhaber der führenden Herbergen konnten zum Patriziat ihrer Stadt gehören und öffentliche Ämter bekleiden. Angesichts dessen war es nicht von vornherein selbstverständlich, entsprach aber gleichwohl der ganz überwiegenden Ansicht der zeitgenössischen Autoren, dass die strikte receptum-Haftung weiterhin Geltung beanspruchen konnte. Da es dem Gast den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens seitens des Gastwirts erspare, sei das entsprechende prätorische Edikt „etiam hodie … utilissimum“ (Samuel Stryk). Ja es wurde im usus modernus vielfach sogar auch auf Postmeister und (öffentliche) Landkutscher angewandt, bisweilen auch auf Fuhrleute (und das heißt: den Landtransport ganz allgemein). Was den Haftungsmaßstab betrifft, so wurde er nicht selten mit dem Begriff der culpa levissima beschrieben. Dieser war von den Glossatoren geprägt worden, um mittels einer Verschuldensterminologie Sachverhalte formulieren zu können, für die im römischen Recht Gefahrtragungsregeln gegolten hatten, darunter insbesondere die custodia-Haftung. Dabei knüpften die Glossatoren an die besonders weitreichenden, subjektivierenden Standards an, die bereits Justinian in die Quellen hineingetragen hatte (exactissima diligentia, diligentissimus pater familias zur Kennzeichnung der klassischen custodia-Haftung) und legten somit die Grundlage für die dreigliedrige Abstufung der Fahrlässigkeit, die die gemeinrechtliche Haftungsordnung charakterisierte (culpa lata, culpa levis, culpa levissima). Indirekt kam es damit auch zu Unsicherheiten bei der Bestimmung des Haftungsbegrenzungskriteriums der vis major.

4. Die receptum-Haftung in Deutschland; und im common law

„Die Römische Theorie des receptum ist unzweifelhaft in die Praxis und die Gesetzbücher des abendländischen Europa übergegangen, und insbesondere ein Bestandtheil unseres gemeinen Deutschen Rechts geworden“: so der berühmte Handelsrechtler Levin Goldschmidt im Jahre 1860. Übrigens bestand und besteht auch in England (common law) seit Navenby v. Lassels (1368) ein besonderes Haftungsregime für Gastwirte, das über das übliche Haftungsmaß hinausgeht. Rechtsprechung und Rechtslehre hatten dort in einer über mehrere Jahrhunderte reichenden Entwicklung mit denselben Problemen zu tun und haben sie in der Regel auf ganz ähnliche Weise gelöst wie ihre kontinentaleuropäischen Pendants. Ob sich die Übereinstimmung in Argumentationsarsenal und Ergebnis aus den ganz ähnlichen kulturellen, sozialen und ökonomischen Umständen ergeben hat oder ob im englischen Recht Gedankengut des ius commune rezipiert worden ist (so etwa in Coggs v. Barnard (1703) und bei Sir William Jones in seiner einflussreichen Abhandlung zum Law of Bailments von 1781) lässt sich nicht immer genau erkennen. Jedenfalls aber hat sich die englische Entwicklung nicht gänzlich isoliert vom kontinentaleuropäischen Recht vollzogen.

Was die Entwicklung in Deutschland betrifft, so galt für die Gastwirte die gemeinrechtliche receptum-Haftung bis zum Inkrafttreten des BGB, wo sie alsdann in statutarischer Form weiterlebte (§§ 701 ff.). Für die verschiedenen Transportarten war mit Inkrafttreten des ADHGB im Wege der Gesetzgebung eine Einheitlichkeit der Behandlung nach dem Modell der Rezeptenhaftung erreicht worden; und für eine besondere Stallwirtshaftung bestand offenbar kein Bedürfnis mehr. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Gastwirtshaftung in Deutschland zu einem Hauptschauplatz des Streits um den Begriff der höheren Gewalt mit Goldschmidt (der Begriff der höheren Gewalt erfasst Ereignisse, die auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt und durch Mittel, deren Anwendung dem Unternehmer vernünftigerweise zugemutet werden kann, nicht abgewendet werden können: subjektive Theorie) und Adolf Exner (vis major sind Ereignisse, die (i) vermöge der Art und Wucht ihres Auftretens die im ordentlichen Laufe des Lebens zu gewärtigenden Zufälle augenscheinlich übersteigen und (ii) ihren Ursprung außerhalb des „Betriebskreises des betreffenden Verkehrs-Unternehmens“ haben: objektive Theorie) als Protagonisten, bevor die Rechtsprechung im 20. Jahrhundert zu einer mittleren Linie fand. Auch für die Entwicklung der sogenannten Abschlusskontrolle von [Allgemeinen Geschäftsbedingungen spielten hier einschlägige Fallkonstellationen (Haftungsausschluss per Aushang im Zimmer) eine zentrale Rolle. Der BGB-Gesetzgeber sah sich schließlich veranlasst, derartigen Anschlägen „jede rechtliche Wirkung“ abzusprechen. Die Gastwirte versuchten daraufhin auf anderen Wegen, insbesondere durch den sogenannten Hotelrevers, eine formularmäßige Haftungsbeschränkung zu erreichen. Eine signifikante Zäsur bildete insoweit ein Reformgesetz von 1966, durch das die Gastwirtshaftung für unabdingbar erklärt wurde.

5. Das Europarats­übereinkommen von 1962

Dies Reformgesetz geht zurück auf ein Übereinkommen des Europarats vom 17.12.1962 über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen. Es wurde außer von der Bundesrepublik Deutschland von dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Belgien, Malta, Zypern, Polen und Litauen unterzeichnet und ratifiziert, und es gilt auch in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens. Es handelt sich damit um die erste erfolgreiche Maßnahme moderner europäischer Rechtsharmonisierung in einem Zentralbereich des Privatrechts. Bereits 1935 hatte UNIDROIT in Rom einen Entwurf vorgelegt, der aber infolge des Zweiten Weltkrieges nicht weiterverfolgt wurde. Der englische Hotel Proprietors Act von 1956 war dann die erste nationale Reforminitiative nach dem Krieg, und sie entsprach in ihren Grundzügen dem Rom-Entwurf. Im darauffolgenden Jahr begann ein vom Europarat eingesetzter Sachverständigenausschuss mit der Erarbeitung eines Modellgesetzes, das schließlich dem Übereinkommen als Anlage beigefügt wurde; natürlich spielten bei dessen Ausarbeitung der Rom-Entwurf und das neue englische Recht eine wichtige Rolle. Das Übereinkommen schuf kein einheitliches europäisches Recht, sondern hatte den Charakter einer „Minimum-Konvention“: Es blieb den Vertragsstaaten freigestellt, den Gastwirten eine weitergehende Haftung aufzuerlegen. Auch in einer Reihe genau festgelegter Fragen der Einzelausgestaltung der Gastwirtshaftung konnten die Vertragsstaaten von den Vorschriften des Modellgesetzes abweichen; der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit in zwei Fällen Gebrauch gemacht. In zentralen Punkten entsprechen die Regelungen der Gastwirtshaftung in den Rechtsordnungen der meisten „alten“ EU-Mitgliedstaaten einander jedoch: Es handelt sich nach wie vor um eine verschuldensunabhängige Haftung, die zudem grundsätzlich unabdingbar ist. Die Kehrseite dieses für den Gast sehr angenehmen Regimes liegt darin, dass der aufgrund der Gastwirtshaftung geschuldete Schadensersatz in der Regel summenmäßig beschränkt ist. Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt, wenn der Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung von dem Gastwirt oder einem seiner Leute verschuldet worden ist oder wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die der Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme er abgelehnt hat, obwohl er dazu verpflichtet war. Verpflichtet ist der Gastwirt normalerweise zur Übernahme und Aufbewahrung von Wertpapieren, Geld und Wertsachen; das gilt nicht, wenn diese Sachen gefährlich oder im Hinblick auf Größe und Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang sind. Der Gast verliert seine Ansprüche, soweit er dem Gastwirt nicht unverzüglich, nachdem er die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust entdeckt hat, Anzeige macht. Nicht haftbar ist der Gastwirt, soweit die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust durch den Gast oder einen Begleiter, Bediensteten oder Besucher des Gastes, durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.

6. Auslegungsfragen

Der Europarat und die Staaten, die das Übereinkommen über die Gastwirtshaftung ratifiziert haben, halten jedenfalls im Grundsatz europaweit einheitliche Haftungsregeln für wünschenswert; im Vordergrund steht dabei die Gewährleistung eines Minimumstandards, auf den der Gast sich soll verlassen können. Für eine derartige Rechtsvereinheitlichung gab und gibt es gute Gründe. Grenzüberschreitende Geschäfts- und Ferienreisen sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor; und für jeden Reisenden ist es zweifellos angenehm zu wissen, dass er bei Hotelaufenthalten im Ausland unabhängig von nationalen Grenzen einen angemessenen Schutz genießt. Die durch die Konvention beabsichtigte Vereinheitlichung ist aber dann bedroht, wenn die Ratifikationsstaaten ihr nationales Recht nach wie vor isoliert voneinander anwenden. Das scheint leider weitgehend der Fall zu sein. Zwar bietet die Konvention in manchen Punkten selbst eine Konkretisierung (welche Sachen gelten als in die Gastwirtschaft eingebracht?), doch viele andere Begriffe sind von den nationalen Gerichten zu bestimmen, ohne dass dabei bislang der rechtsvergleichende Ansatz eine nennenswerte Rolle spielt. So ist etwa der Begriff des Gastwirts nicht identisch mit dem seines englischen Pendants (innkeeper oder hotel-keeper). Schon der Sachverständigenausschuss des Europarates hatte bei seinen Beratungen konstatiert, dass über die Ausdehnung des Gastwirtsbegriffs in Europa sehr unterschiedliche Vorstellungen bestehen; offenbar verzichtete er gleichwohl auf eine Definition, weil er glaubte, keine Einigung erzielen zu können. Ein weiteres, allgemein bedeutsames Beispiel ist der Begriff der höheren Gewalt. Er wird so verstanden, dass die Haftung des Gastwirts dann ausgeschlossen ist, wenn der Schaden durch ein betriebsfremdes, nicht hotelbedingtes Ereignis hervorgerufen worden ist, das nicht voraussehbar und abwendbar gewesen wäre. Dazu gehören Raubüberfälle, vorsätzliche Brandstiftung oder auch etwa Ausschreitungen bei Demonstrationen. Die englische Fassung spricht demgegenüber von einem unvorhersehbaren und unabwendbaren Naturereignis oder einer Kriegshandlung. Es ist offenkundig, dass sich diese Formulierung an die klassischen Haftungsausschlussgründe (act of God und act of the King’s enemies) anlehnt und diese lediglich sprachlich modifiziert. Ebenso deutlich ist aber auch, dass sie deutlich enger ist als der Begriff der höheren Gewalt nach deutschem Verständnis.

7. Bilanz

Die Gastwirtshaftung bietet ein interessantes Zeugnis europäischer Rechtseinheit – sowohl historisch begründeter als auch durch moderne Maßnahmen der Rechtsharmonisierung jedenfalls teilweise wiedererlangter. Darüber hinaus ist der der receptum-Haftung zugrundeliegende Gedanke in einer Zeit, die dem Gedanken verschuldensunabhängiger Haftung wieder erhebliche Bedeutung für einen fairen Schadensausgleich sowohl zwischen Vertragsparteien als auch zwischen vertraglich nicht miteinander verbundenen Parteien (Gefährdungshaftung) einräumt, besonders aktuell und ausbaufähig.

Literatur

Wolfgang Adam Lauterbach, Tractatio synoptica de nautis, cauponibus et stabulariis, Dissertatio in Academia Tubingensi, respondendo Johannes Peilicke, 1676, Ausgabe Halle/‌ Magdeburg, 1740; Christian Friedrich Glück, Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld, Bd. 6, 1800, 106 ff.; Levin Goldschmidt, Das receptum nautarum, cauponum, stabulariorum: Eine geschichtlich-dogmatische Abhandlung, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 3 (1860) 58 ff., 331 ff.; Adolf Exner, Der Begriff der höheren Gewalt (vis major) im römischen und heutigen Verkehrsrecht, 1883; J. Chaubert, La responsabilité civile de l’hôtelier à raison des effets apportés par le voyageur: Droit français, allemand et suisse, 1915; Ernst v. Caemmerer, Höhere Gewalt, in: Franz Schlegelberger (Hg.), Rechtsvergleichendes Handwörterbuch für das Zivil- und Handelsrecht des In- und Auslandes, Bd. IV, 1933, 239 ff.; Hans-Joachim Hoffmann, Die Abstufung der Fahrlässigkeit in der Rechtsgeschichte, 1968; Jürgen Detig, Die Konvention des Europarats über die Gastwirtshaftung und die deutsche Novelle zu den §§ 701 ff. BGB, 1969; Reinhard Zimmermann, Die Geschichte der Gastwirtshaftung in Deutschland, in: Hans-Peter Haferkamp, Tilman Repgen (Hg.), Usus modernus pandectarum: Römisches Recht, Deutsches Recht und Naturrecht in der Frühen Neuzeit, 2007, 271 ff.; Reinhard Zimmermann, Innkeepers’ liability: Die Entwicklung der Gastwirtshaftung in England, in: Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris, Bd. II, 2007, 1435 ff.

Abgerufen von Gastwirtshaftung – HWB-EuP 2009 am 08. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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