Europäisches Zivilprozessrecht

Aus HWB-EuP 2009

von Christian Heinze

1. Gegenstand

Der Zivilprozess bezeichnet ein gesetzlich geregeltes Verfahren vor den staatlichen Gerichten, das in erster Linie der Feststellung und Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche dient. Lange Zeit galt das Zivilprozessrecht in Europa als unbezwingbare Festung des nationalen Rechts. Zwar hatte man die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Europa bereits früh mit dem Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 (EuGVÜ) vereinheitlicht, aber im Übrigen blieb die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten weitgehend intakt. Seit den neunziger Jahren sehen sich die nationalen Zivilprozessrechte allerdings dem zunehmenden Einfluss des Gemeinschaftsrechts ausgesetzt, wobei sich drei Einwirkungsachsen unterscheiden lassen. Die erste Achse betrifft das Primärrecht der Gemeinschaft. Neben den für das Verfahrensrecht wenig ertragreichen Grundfreiheiten und dem Diskriminierungsverbot sind hier vor allem die Pflicht zur wirksamen Durchsetzung europarechtlich garantierter Rechte (Effektivitätsgrundsatz), die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte – konkretisiert durch die vom EuGH weitgehend rezipierten Schutzstandards der EMRK (Faires Verfahren) – und die Regeln zum Vorabentscheidungsverfahren (Art. 68, 234 EG/267 AEUV) zu nennen. Die zweite Einwirkungsachse bilden die aufgrund von Art. 61, 65(a), (c) EG/67, 81(2)(a), (b), (d); (f) AEUV ergangenen Rechtsakte der Gemeinschaft, die inzwischen für grenzüberschreitende Zivilsachen innerhalb Europas ein die entsprechenden nationalen Regeln weitgehend verdrängendes Europäisches Internationales Zivilprozessrecht schaffen. Und schließlich finden sich zunehmend in Verordnungen und Richtlinien zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt (Art. 95 EG/114 AEUV) Annexregelungen mit prozessualem Gehalt, so dass sich etwa für das Immaterialgüterrecht, das Verbraucherrecht oder das Kartellrecht Konturen europäisch determinierter Sonderprozessrechte abzeichnen.

2. Regelungsstrukturen des Gemeinschaftsrechts

a) Europäisches Primärrecht

Begibt man sich auf die Suche nach einer Gesetzgebungskompetenz der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts, so fällt der Blick zunächst auf Art. 61(c), 65(a) und (c) EG/67(4), 81(2)(a), (b), (d); (f) AEUV. Diese Vorschriften gestatten den Erlass von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des europäischen Binnenmarktes erforderlich sind. Neben der Verbesserung und Vereinfachung der grenzüberschreitenden Zustellung, Beweisaufnahme und Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art. 65(a) EG/81(2)(a), (b), (d) AEUV) umfasst dies auch allgemein die Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch eine Förderung der Vereinbarkeit der mitgliedstaatlichen Verfahrensvorschriften (Art. 65(c) EG/81(2)(f) AEUV), sodass die Gemeinschaft aufgrund von Art. 61, 65 EG/67, 81 AEUV innerhalb nur weniger Jahre das Internationale Zivilprozessrecht in Europa weitgehend vergemeinschaften konnte. Daneben eröffnet Art. 95 EG/114 AEUV der Gemeinschaft die Befugnis zur zivilprozessualen Rechtsangleichung, um Hindernissen für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen. Von dieser Kompetenz hat der europäische Gesetzgeber bisher vor allem durch prozessuale Annexvorschriften in Einzelrechtsakten etwa auf dem Gebiet des Verbraucherrechts, des Wettbewerbsrechts und des Immaterialgüterrechts Gebrauch gemacht.

Die Bedeutung des Primärrechts für das nationale Zivilprozessrecht geht allerdings über die Gesetzgebungskompetenzen hinaus. So verbietet das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG/18 AEUV im Anwendungsbereich des EG-Vertrages, in den aufgrund der allgemeinen Freizügigkeitsgarantie (Art. 18 EG/21 AEUV, Unionsbürgerschaft) inzwischen die meisten Zivilverfahren mit EG-ausländischer Beteiligung fallen dürften, jegliche ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Vorschriften unmittelbaren oder mittelbaren prozessualen Fremdenrechts wurden vom EuGH daher wiederholt auf den Prüfstand des Diskriminierungsverbots gestellt und zuweilen auch verworfen (EuGH Rs. 22/80 – Boussac Saint-Frères, Slg. 1980, 3427, Rn. 10; EuGH Rs. C-398/92 – Mund&Fester, Slg. 1994, I-467, Rn. 16; EuGH Rs. C-43/95 – Data Delecta, Slg. 1996, I-4661, Rn. 11, 17). Geringere Relevanz für die Ausgestaltung des Zivilprozessrechts haben demgegenüber regelmäßig die Grundfreiheiten, weil der Umstand, dass Bürger eines Mitgliedstaats aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung des Zivilprozessrechts zögern würden, Waren an Kunden in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen, zu ungewiss und zu mittelbar ist, als dass die fragliche zivilprozessuale Vorschrift als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (EuGH Rs. C-412/97 – Fenocchio, Slg. 1999, I-3845, Rn. 11). Eine grundfreiheitliche Relevanz des Zivilprozessrechts kann allenfalls bei Prozessdienstleistern (EuGH Rs. C-289/02 – AMOK, Slg. 2003, I-15059, Rn. 25 ff.) oder besonders schwerwiegenden Eingriffen in die Grundfreiheit etwa durch Negation der Parteifähigkeit in einem ausländischen Zivilprozess (EuGH Rs. C-208/00 – Überseering, Slg. 2002, I-9919, Rn. 80 ff.) einmal zu bejahen sein. Vorgaben für die Ausgestaltung und Anwendung des nationalen Zivilprozessrechts ergeben sich ferner aus den justiziellen Grundrechten der EMRK und der europäischen Grundrechtecharta (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK; Faires Verfahren) sowie aus dem aus Art. 10 EG/ Art. 4(3), 19(1)(II) EU (2007) abgeleiteten gemeinschaftsrechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz. Dieser Grundsatz knüpft an den Umstand an, dass es zwar einerseits die Aufgabe der nationalen Gerichte ist, den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, andererseits die Ausgestaltung der gerichtlichen Verfahren bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Regelung Sache des innerstaatlichen Rechts ist. Um einer Aushöhlung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts durch allzu schwerfällige nationale Verfahrensregeln vorzubeugen, verlangt der EuGH in ständiger Rechtsprechung seit den 1970er Jahren, dass die nationalen Verfahren zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht ungünstiger ausgestaltet sind als bei entsprechenden Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz, EuGH Rs. C-312/93 – Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Rn. 12; EuGH Rs. C-432/05 – Unibet, Slg. 2007, I-2271, Rn. 38 f., 43).

b) Europäisches Inter­nationales Zivil­prozessrecht

In der Literatur wird der Begriff des Europäisches Zivilprozessrechts häufig als Oberbegriff für die aufgrund von Art. 61, 65 EG/67, 81 AEUV erlassenen Rechtsakte des Europäischen Internationalen Zivilprozessrechts verwendet. Auch wenn man den Begriff nicht derart verengen mag, so machen die auf Art. 61, 65 EG/67, 81 AEUV beruhenden Verordnungen und Richtlinien gleichwohl das Herzstück des Zivilprozessrechts der Gemeinschaft aus. Ausgangspunkt der Entwicklung war das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 1968 (EuGVÜ). Dieser ursprünglich auf der Grundlage von Art. 293 EG geschlossene völkerrechtliche Vertrag wurde nach Inkrafttreten der Gemeinschaftskompetenz für die justizielle Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Zivilsachen in die EuGVO (VO 44/ 2001) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen überführt (auch Brüssel I-VO). Die EuGVO ist nach wie vor der zentrale Rechtsakt des Europäischen Internationalen Zivilprozessrecht, weil sie sowohl die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Europa für Klagen gegen Beklagte mit Wohnsitz innerhalb der EU vereinheitlicht (Art. 2 ff. EuGVO, Zuständigkeit, internationale) wie die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung zivilrechtlicher Entscheidungen (Art. 1 EuGVO, Zivil- und Handelssache) großzügig gewährleistet (Art. 32 ff. EuGVO, Anerkennung und Vollstreckung). Ihr hat der europäische Gesetzgeber in den letzten Jahren zahlreiche weitere Rechtsakte zur Seite gestellt, um das Ziel eines einheitlichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu erreichen (Art. 61 EG/67 AEUV, Art. 3(2) EU (2007)). Dazu widmete er sich zunächst den durch Art. 1(2) EuGVO ausgenommenen Sachmaterien. So wurde die auf vermögensrechtliche Fragen ausgerichtete EuGVO im Hinblick auf Entscheidungen über Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung durch die Brüssel IIa-VO (VO 2201/2003) über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Familienrecht, internationales ; Kindschaftsrecht, internationales ; zum Unterhaltsrecht siehe auch VO 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen) ergänzt. Auf dem ebenfalls von der EuGVO ausgenommenen Gebiet des Insolvenzrechts erging die VO 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO, Insolvenz, grenzüberschreitende), und auf dem Gebiet des Erbrechts liegt zumindest ein vorbereitendes Grünbüch der Kommission vor (KOM(2005) 65 endg. (Erbrecht, internationales).

Neben der Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs des europäischen Zivilprozessrechts widmete sich der Gemeinschaftsgesetzgeber außerdem der (weiteren) Verbesserung und Vereinfachung der grenzüberschreitenden Zustellung, Beweisaufnahme und Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen (vgl. Art. 65(a) EG/81(2)(a), (b), (d) AEUV). Auf dem Gebiet der Zustellung geschah dies durch die VO 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten, im Beweisrecht durch die VO 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen. Auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen wurde mit der VO 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen die über die EuGVO hinausgehende Möglichkeit geschaffen, Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen als europäische Vollstreckungstitel bestätigen zu lassen, wenn bei der Entstehung des Vollstreckungstitels bestimmte verfahrensrechtliche Mindeststandards beachtet wurden (Art. 12 ff. EuVTVO). Die Erleichterung liegt beim europäischen Vollstreckungstitel in der Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens und der über die EuGVO hinausgehenden Beschränkung der Anerkennungsversagungsgründe im Zielstaat (Art. 5, 21(1) EuVTVO).

Schließlich hat der europäische Gesetzgeber in einzelnen Teilbereichen des Verfahrensrechts ein besonderes Bedürfnis für die Schaffung europaweit einheitlicher Regeln wahrgenommen (Art. 65(c) EG/81(2)(f) AEUV), deren Anwendungsbereich allerdings bisher durchgängig auf Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug beschränkt bleibt. Dies betrifft zunächst das Feld der Prozesskostenhilfe, auf dem die menschenrechtlichen Mindeststandards des Art. 6 EMRK durch die Regeln der RL 2003/8 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen unterfüttert wurden. Dies betrifft ferner die Durchsetzung unbestrittener Geldforderungen durch Einführung eines europäischen Mahnverfahrens mit der VO 1896/2006 (zum Mahnverfahren aus grundfreiheitlicher Sicht EuGH Rs. C-412/97 – Fenocchio, Slg. 1999, I-3845, Rn. 11) sowie die Durchsetzung geringfügiger Forderungen (bis maximal EUR 2.000,-) durch Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen mit der VO 861/2007. Vorläufiger Schlusspunkt war die Mediation durch Erlass der RL 2008/52 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen. Weitere Gesetzgebungsvorschläge der Kommission zielen vor allem auf eine weitere Erleichterung der Vollstreckung von Geldforderungen in Europa, so etwa die Grünbücher zur effizienten Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Europa, die sich mit der vorläufigen Kontenpfändung (KOM(2006) 618 endg.) und der Transparenz des Schuldnervermögens (KOM (2008) 128 endg.) befassen.

c) Europäisches sektorielles Sonderprozessrecht

Neben dem Primärrecht und dem Europäischen Internationalen Zivilprozessrecht lässt sich als drittes Teilgebiet des europäischen Zivilprozessrechts das europäische sektorielle Sonderprozessrecht identifizieren. Gemeint sind damit die Regeln verfahrensrechtlicher Natur, die – in der Regel als Annex zu sektoriellen Harmonisierungsmaßnahmen – auf besonderen Sachgebieten erlassen werden und dort zumindest punktuell europäische Vorgaben für das Zivilverfahren festschreiben. Am weitesten fortgeschritten ist diese Entwicklung auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts. Nachdem bereits auf internationaler Ebene mit den Art. 41-61 TRIPS einheitliche Mindeststandards für immaterialgüterrechtliche Sanktionen geschaffen wurden, hat die Gemeinschaft mit Erlass der RL 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auch auf europäischer Ebene verfahrensrechtliche Mindeststandards zu Beweismittelzugang und ‑sicherung (Art. 6, 7 RL 2004/48), zu einstweiligen Maßnahmen (Art. 7 RL 2004/48), zu Beseitigungs- und Unterlassungsanordnungen (Art. 10, 11 RL 2004/48) sowie zu den Prozesskosten (Art. 14 RL 2004/48) normiert, die auf dem Bestand des TRIPS aufbauen („TRIPS-plus“, Geistiges Eigentum (Durchsetzung)). Eine ähnliche Entwicklung scheint sich im Kartellrecht abzuzeichnen. Im Zuge der Bemühungen zur Stärkung der privaten Kartellrechtsdurchsetzung hat die Kommission im zivilen Kartellverfahrensrecht Handlungsbedarf ausgemacht und strebt mit dem Weißbuch Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (KOM(2008) 165 endg.) offenbar die Schaffung europaweit einheitlicher Mindeststandards zum kollektiven Rechtsschutz (Verbandsklagen und opt-in Gruppenklagen), zum Beweismittelzugang und zu den Prozesskosten an (Kartellrecht, private Durchsetzung). Im Verbraucherrecht wurde die Gemeinschaft bereits mit der RL 98/27 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen tätig (Verbraucher und Verbraucherschutz). Auch die Rechtsakte auf dem Gebiet des Lauterkeitsrechts enthalten Vorschriften mit verfahrensrechtlicher Relevanz (etwa Art. 11 und 12 RL 2005/29, Art. 5 und 7 RL 2006/114). Diese und andere Beispiele – auch wenn sie bisher zuweilen punktuell erscheinen – weisen darauf hin, dass die Gemeinschaftsorgane die Durchsetzung des europäischen Rechts und damit die nationalen Rechtsbehelfe und Verfahrensordnungen in den Blick genommen haben, so dass sich zumindest auf einzelnen Sachgebieten Konturen partiell europäisch determinierter Sonderprozessrechte abzeichnen.

3. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Folge der Expansion des europäischen Zivilprozessrechts auf jeder der drei Ebenen ist eine zunehmende Zersplitterung der Rechtsmaterie, die ein Bedürfnis nach wechselseitiger Abstimmung und Koordination der unterschiedlichen Rechtsakte untereinander und im Verhältnis zum nationalen und internationalen Recht erzeugt. Akut wurde dies etwa im Verhältnis von EuGVO und EuInsVO bei der Zuordnung insolvenzbezogener Annexverfahren (EuGH Rs. C-339/07 – Deko Marty Belgium, EWir 2009, 53, Rn. 21), im Verhältnis von EuGVO, Beweisaufnahme-VO und RL 2004/48 bei der Klassifikation (immaterialgüterrechtlicher) Beweissicherungsmaßnahmen (EuGH Rs. C-104/03 – St. Paul Dairy, Slg. 2005, I-3481, Rn. 23; nicht zur Entscheidung gelangte Rs. C-175/06 – Tedesco) oder im Verhältnis der EuGVO zur Schiedsgerichtsbarkeit (Frage 7 im Grünbuch KOM(2009) 175 endg.). Es wird in den nächsten Jahren Aufgabe von Wissenschaft und Rechtsprechung sein, die einzelnen legislatorischen Bausteine des europäischen Zivilprozessrechts zu einem sinnvollen System zusammenzufügen, bis vielleicht in fernerer Zukunft der europäische Gesetzgeber zumindest das Europäische Internationale Zivilprozessrecht in einer einheitlichen Verordnung zu konsolidieren vermag (zur anstehenden Reform der EuGVO KOM(2009) 175 endg.). Im Verhältnis zum nationalen Zivilprozessrecht führt die Beschränkung der auf Art. 61, 65 EG/67, 81 AEUV gestützten Rechtsakte auf grenzüberschreitende Verfahren zu einem Nebeneinander nationaler und europäischer Regeln für Mahnverfahren, Bagatellverfahren und Prozesskostenhilfeverfahren. Auch hier wird sich zumindest mittelfristig die Frage stellen, ob nicht eine Rückkehr zu einheitlichen Regeln für nationale wie grenzüberschreitende Verfahren durch entsprechende Unitarisierung des europäischen Rechts einer Doppelung nationaler und europäischer Verfahrensregeln vorzuziehen ist. Ähnliches gilt für das Verhältnis zu Drittstaaten, das spätestens mit dem Gutachten 1/03 des EuGH (Slg. 2006, I-1145) in das Blickfeld der Gemeinschaftsgesetzgebung geraten ist (Frage 2 im Grünbuch KOM(2009) 175 endg.). Im Verhältnis des Sekundärrechts zu den höherrangigen Regeln des Primärrechts schließlich dürfte die immer konkretere Konturierung der grundrechtlichen Verfahrensgarantien durch die Rechtsprechung von EGMR und EuGH auch im Sekundärrecht ihre Spuren hinterlassen und zumindest zu einer korrigierenden Auslegung einzelner Normen zwingen. Diskutiert wird etwa eine Auflockerung der strikten Rechtshängigkeitssperre des Art. 27 EuGVO zumindest in solchen Fällen, in denen eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung in angemessener Frist aufgrund im konkreten Fall nachweisbarer unzumutbarer Dauer des Gerichtsverfahrens vor dem zuerst angerufenen Gericht in Rede steht, auch wenn der EuGH primärrechtlichen Korrekturen sekundären Gemeinschaftsrechts außerhalb von kompetenziellen Einwänden bisher eher abgeneigt schien (EuGH Rs. C-116/02 – Gasser, Slg. 2003, I-14693, Rn. 70 ff.). Der Schutz der Rechte der Verteidigung und die Wahrung eines insgesamt fairen Verfahrens wird den europäischen Gesetzgeber schließlich mit jedem weiteren Integrationsschritt in Richtung einer Gleichstellung EU-ausländischer mit inländischen Entscheidungen und Verfahren (etwa durch die von der Kommission angestrebte Abschaffung von Zwischen- und Vollstreckbarerklärungsverfahren, vgl. Frage 1 im Grünbuch KOM(2009) 175 endg.) vor immer größere Herausforderungen stellen, auch weil die Abschaffung von Zwischenverfahren eine wechselseitige Kompatibilität der Gerichtsentscheidungen voraussetzt, die in Urteilsstil und Tenorierungspraxis bisher zumindest nicht flächendeckend erreicht wurde. Ob eine solch weitgehende oder gar vollständige Gleichstellung der Entscheidungen und Verfahren in Europa vor dem Hintergrund fortbestehender faktischer Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Qualität und Leistungsfähigkeit der Justiz tatsächlich erreichbar und vor allem wünschenswert erscheint stellt eine weitere kontrovers diskutierte Frage dar, deren Brisanz mit jedem vertiefenden Integrationsschritt zunehmen wird.

4. Vereinheitlichungsprojekte

Im Vergleich zum materiellen Privatrecht sind die Projekte zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts deutlich weniger weit fortgeschritten. Der Storme-Entwurf widmete sich nur ausgewählten Prozessstadien und ließ wesentliche Teile des Zivilprozessrechts unberührt. Auch die auf internationaler Ebene vorliegenden ALI/ UNIDROIT Principles of Transnational Civil Procedure weisen zwar auf potentielle „gemeinsame Nenner“ zwischen common law und civil law hin, zielen aber nicht auf einen umfassenden Rechtsvergleich der Prozessordnungen Europas oder einen kodifikatorischen Vorschlag (Kodifikation) für eine Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts. Der Rechtsvergleich im Zivilprozess und die Formulierung von Principles of European Civil Procedure bleiben daher eine Aufgabe für die Prozessrechtsvergleichung der Zukunft, selbst wenn man einer umfassenden Vereinheitlichung der Prozessordnungen in Europa eher zurückhaltend gegenübersteht.

Literatur

Hans Joachim Herrmann, Jürgen Basedow (Hg.), Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. I, 1982; Dieter Martiny, Jan Peter Waehler (Hg.), Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. III/2, 1984; Hélène Gaudemet-Tallon, Compétence et exécution des jugements en Europe, 3. Aufl. 2002; Reinhold Geimer, Rolf A. Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2004; Alexander Layton, Hugh Mercer, European Civil Practice, 2. Aufl. 2004; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl. 2005; C.H. van Rhee, European Traditions in Civil Procedure, 2005; Thomas Rauscher, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 2006; Ulrich Magnus, Peter Mankowski, Brussels I Regulation, 2007; Gerhard Wagner, Entwicklungstendenzen und Forschungsperspektiven im Zivilprozess- und Insolvenzrecht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 16 (2008) 6 ff.; Burkhard Hess, Thomas Pfeiffer, Peter Schlosser, The Brussels I-Regulation, 2008; Peter Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2009; siehe auch http://ec.europa.eu/civiljustice/index_de.htm (Europäisches Justizielles Netz, zuletzt abgerufen am 30.6.2009).

Abgerufen von Europäisches Zivilprozessrecht – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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