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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 18:01 Uhr

von Wolfgang Wurmnest

1. Gegenstand und Zweck des Schadensrechts

In allen europäischen Privatrechtsordnungen ist der Schadensersatz die wichtigste Folge der zivilrechtlichen Haftung. Wer seine vorvertraglichen, vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt oder ein Recht oder Rechtsgut einer anderen Person verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ausgleichen. Das Schadensrecht, auch Schadensersatzrecht genannt, regelt die genauen Rechtsfolgen im Falle einer solchen Haftungsverpflichtung. Es bestimmt also Inhalt und Umfang des Ersatzanspruchs und zwar im Prinzip unabhängig davon, ob der haftungsbegründende Anspruch nach dem jeweils anzuwendenden Recht etwa dem Vertragsrecht (Vertrag, Kauf) oder dem Deliktsrecht, zugeordnet werden kann. Die Fragen, auf die das Schadensrecht eine Antwort zu geben hat, sind sehr vielschichtig. So ist zu klären, welche Einbuße als ersatzfähiger Schaden angesehen werden kann, ferner in welcher Art und Weise und in welcher Höhe die Ersatzleistung zu erfolgen hat. Dazu treten Probleme der Zurechnung (Kausalität), etwa die Frage, inwieweit sich der Geschädigte Vorteile anrechnen lassen muss, die ihm als direkte Folge des schadensbegründenden Ereignisses zugeflossen sind (Vorteilsausgleichung).

Die Vielschichtigkeit der schadensrechtlichen Fragestellungen hat die kontinentaleuropäischen Gesetzgeber veranlasst, lediglich einige sehr abstrakte Grundlinien des Schadensausgleichs gesetzlich im Vertrags- und/‌oder im Deliktsrecht festzuschreiben und die Konkretisierung und Fortentwicklung des Schadensrechts Rechtsprechung und Lehre zu überlassen. Der Grad der Regelungsdichte ist in den kontinentalen Kodifikationen sehr unterschiedlich ausgeprägt.

Das BGB regelt das Schadensrecht als eigenständigen Abschnitt im Allgemeinen Schuldrecht (§§ 249–255 BGB). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die dort normierten Lösungen das Grundmaß für alle schadensrechtlichen Probleme darstellen. Den zusätzlichen Regeln für den Ausgleich von Personenschäden und für den Schadensersatz bei Entziehung oder Beschädigung von Sachen (§§ 842–851) haftet noch die Vorstellung des historischen Gesetzgebers an, der davon ausging, dass solche Schäden ausschließlich durch die Begehung eines Deliktes verursacht werden können. Wie sich nunmehr aus § 241 Abs. 2 BGB ergibt, können solche Schäden aber auch durch eine vertragliche Schutzpflichtverletzung hervorgerufen werden, so dass diese Sonderregeln auch im Allgemeinen Schuldrecht verankert werden könnten.

Demgegenüber enthalten andere Kodifikationen, etwa der italienische Codice civile (Art. 1223 –1227; 2056–2059) oder der französische Code civil (Art. 1149–1151) nur sehr rudimentäre Regeln, die sich vornehmlich – wenngleich nicht ausschließlich – auf die vertragliche Haftung beziehen. In Frankreich wird derzeit allerdings darüber nachgedacht, das deliktische Schadensrecht im Code civil deutlich zu verbreitern.

Das Schadensrecht (law of damages) der common law-Rechtsordnungen basiert ganz überwiegend auf ungeschriebenem, von der Rechtsprechung entwickeltem Fallrecht. Dieser Rechtsbereich ist noch stark vom aktionenrechtlichen Denken durchdrungen, welches lange Zeit ganz allgemein für das englische Deliktsrecht prägend war. Dementsprechend bestimmt sich der Umfang des Schadensersatzes konzeptionell auf Grundlage diverser Einzelschäden, die oftmals wiederum nur dann ersatzfähig sind, wenn ein bestimmter haftungsbegründender Tatbestand des Vertrags- oder des Deliktsrechts erfüllt ist. Einen einheitlichen Schadensbegriff gibt es in den common law-Rechtsordnungen somit nicht. Das schadensrechtliche common law wird zudem in zunehmendem Maße durch spezialgesetzliches statutory law ergänzt bzw. überlagert.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Welche Einbuße als ein ersatzfähiger Schaden angesehen werden muss und wie der Ausgleich zu erfolgen hat ist stets das Produkt normativer Wertungen und kann nicht aus einem „natürlichen“ Schadensverständnis abgeleitet werden. Das schadensrechtliche Problemverständnis war daher nicht unerheblichen Wandlungen ausgesetzt.

a) Die tragenden Grundsätze des modernen Schadensrechts haben sich erst unter dem Einfluss des naturrechtlichen Denkens herausgebildet (Naturrecht), welches maßgeblich durch die Restitutionslehre der spätscholastischen Schule von Salamanca (Scholastik) geprägt wurde. Die Restitutionslehre rückte den Grundsatz der Totalreparation und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot in den Mittelpunkt des Schadensrechts und brach mit der im römischen Deliktsrecht vorherrschenden Auffassung (römisches Recht, Deliktsrecht), dass der Schadensersatz durch die Bestrafung des Rechtsverletzers eine angemessene Sanktion für erlittenes Unrecht sicherstellen sollte. Damit waren die Grundlagen für das heutige Problemverständnis gelegt, die im 20. Jahrhundert den gesteigerten Haftungsrisiken in einer von Technik, Medien und Massenverkehr geprägten Gesellschaft angepasst werden mussten. Diese Fortentwicklung hat zu einer gewissen Fragmentierung des Schadensrechts sowie zu einer deutlichen Ausdehnung der ersatzfähigen Einbußen geführt.

b) Die Fragmentierung des Schadensrechts zeigt sich etwa darin, dass für viele haftungsrechtlich besonders relevante Bereiche Schadenshöchstsummen bestehen (z.B. im Verkehrsrecht, Arzneimittelrecht oder Atomrecht). Ferner haben sich in bestimmten Rechtsmaterien, insbesondere auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, schadensrechtliche Sonderregeln etabliert, um den Vermögensschaden bei einer Verletzung eines Patent-, Gebrauchs-, Markenzeichen- oder Urheberrechts einfacher berechnen zu können. Sie gewähren dem Geschädigten ein dreifaches Wahlrecht: Er kann einerseits seinen entgangenen Gewinn verlangen, den er konkret beziffern muss. Alternativ kann er den Gewinn herausverlangen, den der Rechtsverletzer aus dem Eingriff erlangt hat, oder er kann schließlich eine Lizenzgebühr für die Nutzung des Rechts fordern, die bisweilen aus Gründen der Prävention verdoppelt oder verdreifacht wird. Diese Wahlmöglichkeiten sind mittlerweile über die Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/‌48) auch gemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben (Geistiges Eigentum (Durchsetzung)).

c) Die Erweiterung des Kreises der ersatzfähigen Einbußen entstand zum einen als Folge einer veränderten Einstellung in Bezug auf die Werthaltigkeit bestimmter Güter und zum anderen als Reaktion auf neuartige Haftungsrisiken.

(i) Die Ausweitung der Haftung durch geänderte Wertvorstellungen betrifft vornehmlich den Bereich der Haftungsfolgen bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter (Immaterieller Schaden), ist aber nicht allein darauf beschränkt. So sind auch Rechtsgüter der Allgemeinheit, vor allem Umweltschäden, immer mehr in den Fokus des Schadens- und Haftungsrechts gerückt.

(ii) Als Beispiel für neuartige Haftungsrisiken durch die Fortentwicklung der Technik kann die moderne Fortpflanzungsmedizin genannt werden. So hat die Möglichkeit der „medizinisch-kontrollierten“ Familienplanung in ganz Europa einen rechtsethischen Grundsatzstreit über die Frage ausgelöst, inwieweit Unterhaltskosten ersatzfähig sein sollen, wenn aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein ungewolltes, aber gesundes Kind zur Welt gebracht wird („Kind als Schaden“). Von gemeineuropäischen Lösungen ist man weit entfernt, schon deshalb, da die sozialen Sicherungssysteme in Europa sehr unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb die Haftungsfrage auch immer mit Blick darauf gestellt wird, ob und inwieweit der Schadensausgleich der Allgemeinheit bzw. der Solidargemeinschaft der Versicherten aufgebürdet werden soll. Wird etwa aufgrund einer fehlerhaften Sterilisation ein gesundes Kind geboren, sind nach deutschem Recht die mit der Geburt für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen (BGH 27.6.1995, NJW 1995, 2407). Der ersatzfähige Schaden ist somit nicht das ungewollt geborene Kind, sondern die damit einhergehende Unterhaltspflicht. Dagegen hält es das House of Lords für gekünstelt, zwischen Kosten und (immateriellen) Vorteilen zu unterscheiden, die mit der Geburt eines gesunden Kindes einhergehen, und sieht zudem wenig Sinn darin, das staatliche Gesundheitswesen mit Kosten zu belasten, weil ein gesundes Kind geboren wurde (Rees v Darlington Memorial Hospital NHS Trust [2003] 4 All ER 987). Somit sind die Kosten für die Betreuung des ungewollten – jedoch gesunden – Kindes nach englischem Recht nicht zu ersetzen.

3. Regelungsstrukturen

a) Funktionen des Schadensrechts

(i) In allen europäischen Rechtsordnungen basiert das Schadensrecht auf dem Ausgleichsgedanken. Es gilt der Grundsatz der Totalreparation (restitutio in integrum), der auch in den europäischen Regelwerken zum gemeineuropäischen Privatrecht niedergelegt ist (Art. 10:101 PETL, Art. VI.-6:101(1) DCFR). In keiner europäischen Rechtsordnung gilt dieser Grundsatz freilich absolut. Er wird insbesondere durch spezialgesetzliche Haftungshöchstgrenzen durchbrochen. Bezogen auf die Frage, in welcher Form der (volle) Ausgleich zu gewähren ist, differieren die Lösungen in den europäischen Privatrechten. Die common law-Rechtsordnungen beschränken den Ausgleich auf den Geldersatz. Andere Rechtsordnungen lassen auch andere Formen des Ersatzes zu, insbesondere die Naturalrestitution. Im deutschen Recht ist dieser Ausgleich gesetzessystematisch betrachtet sogar die primäre Form des Schadensersatzes. Der Primat der Naturalrestitution wurde allerdings schon bei der Erarbeitung des BGB scharf angegriffen und stellt aus komparativer Perspektive einen Sonderweg dar. In den europäischen Regelwerken findet sich der Vorrang der Naturalrestitution dementsprechend nicht mehr. Die PETL gehen vom Grundsatz des Schadensersatzes in Geld aus, gewähren der verletzten Partei aber auch einen Anspruch auf Wiederherstellung in Natur, soweit dies möglich und nicht zu belastend für die andere Partei ist (Art. 10:101, 10:104 PETL). Auch der DCFR sieht beide Möglichkeiten des Ersatzes vor (Art. VI.-6:101(2) DCFR).

(ii) Neben der Ausgleichsfunktion dient das Schadensrecht zumindest in einigen Rechtsordnungen bisweilen auch der Prävention. Die Haftungsandrohung soll den Schädiger dazu bringen, Schritte zu unternehmen, um den Haftungsfall zu vermeiden (Ökonomische Analyse des Europäischen Privatrechts). Die Prävention geht bisweilen in eine pönale Funktion über. Eine solche Aufgabe des Schadensrechts ist in den common law-Rechtsordnungen sehr deutlich ausgeprägt. Diese Rechte erlauben bei einem besonders verwerflichen Verhalten des Schädigers die Verhängung von Strafschadensersatz. Aber auch auf dem Kontinent, wo die Trennung zwischen Schadensersatz und Privatstrafe in einigen Rechtsordnungen deutlich stärker ausgebildet ist als im common law, lassen sich die Gerichte bisweilen bei der Gewährung von Schadensersatz von Erwägungen leiten, die über das Ausgleichsprinzip hinausgehen. Deutlich wird dies bei der Kompensation vorsätzlicher Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien. Bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes orientiert sich beispielsweise der BGH (BGH 15.11.1994, BGHZ 128, 1) auch am (geschätzten) Gewinn des Schädigers, um zu verhindern, dass sich die Rechtsverletzung für den Schädiger trotz Kompensationszahlung wirtschaftlich lohnt – eine Lösung, die die Trennlinie zwischen Delikts- und Bereicherungsrecht verschwimmen lässt.

b) Ersatzfähige Einbußen

Ein ersatzfähiger Schaden setzt einen vermögenswerten oder ideellen Nachteil an einem rechtlich geschützten Interesse voraus, der dem Schädiger zugerechnet werden kann. Herrschend ist ein normativer Schadensbegriff, der die Anschauungen des Verkehrs in die Sprache des Rechts übersetzt, wobei nach verschiedenen Schadenstypen differenziert wird. Ein Ersatzanspruch setzt grundsätzlich einen besonderen Erfolg voraus, der als die Verletzung des Eigentums im weitesten Sinn, die Verletzung der Person oder der Persönlichkeit oder die Beeinträchtigung eines vergleichbaren Interesses umschrieben werden kann. Auch primäre Vermögensschäden sind in allen europäischen Privatrechten ersatzfähig, allerdings nur unter einschränkenden Voraussetzungen, um die Haftung nicht zu weit ausufern zu lassen.

Weiterhin wird zwischen materiellen und [[immateriellen Schäden unterschieden, wobei letztere in einigen Rechtsordnungen sehr zurückhaltend ersetzt werden. Die trennscharfe Abgrenzung zwischen den beiden Schadensarten fällt allerdings oftmals schwer. Im Laufe der Zeit haben sich daher Fallgruppen ersatzfähiger Einbußen herausgebildet, die auf der Grenzlinie zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschäden angesiedelt sind. Hierzu gehört etwa die im deutschen Recht gewährte Nutzungsausfallsentschädigung, die dafür gezahlt wird, dass der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs wegen eines Unfalls kein Fahrzeug zur Verfügung hat.

Bezogen auf materielle Einbußen trennen viele kontinentale Rechtsordnungen (z.B. §§ 252 BGB, 287 ZPO; Art. 1223, 2056 Codice civile) weiterhin zwischen dem unmittelbar entstehenden Schaden (damnum emergens), etwa der Beschädigung einer Sache, und mittelbaren Schadensposten, vor allem dem entgangenen Gewinn (lucrum cessans). Diese bereits im römischen Recht angelegte Differenzierung ist auch im europäischen Schadensrecht von Relevanz (z.B. Art. 9:501 ff. PECL). Wenngleich der entgangene Gewinn grundsätzlich zu ersetzen ist, ist seine Erfassung und Berechnung oftmals mit spekulativen Elementen behaftet, so dass es zur Haftungseinschränkung sinnvoll ist, den Ersatz solcher Vermögensnachteile besonderen Anforderungen zu unterwerfen.

4. Rechtsvereinheitlichung

a) Das schadensrechtliche Einheitsrecht ist auf spezielle Rechtsgebiete beschränkt. Eine Reihe internationaler Konventionen legt etwa Haftungsbeschränkungen im Transportrecht fest (Luftverkehr (Deliktische Haftung); Seeverkehr (Gütertransportverträge); [[Seeverkehr (Personenbeförderungsverträge); Straßengüterverkehr). Zudem enthält das CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) Bestimmungen über den Schadensersatz wegen Vertragsverletzung. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) sieht besondere Schadensersatzregeln vor, die dem EGMR das Recht einräumen, erfolgreichen Beschwerdeführern eine gerechte Entschädigung in Geld zuzusprechen (Art. 41 EMRK). Schließlich wurden für bestimmte Industrien mit hohem Großschadensrisiko Systeme geschaffen, die die Auszahlung einer Mindestentschädigung sicherstellen sollen. So hat etwa das Ölhaftungsübereinkommen von 1992 ein internationales Haftungs- und Entschädigungssystem etabliert, welches im Schadensfall Ersatzleistungen aus einem Fonds garantiert. Auch im Bereich der Nuklearhaftung ist ein internationales Haftungsregime geschaffen worden. Das mehrfach revidierte und durch Zusatzprotokolle ergänzte Pariser Übereinkommen von 1960 legt u.a. eine Versicherungspflicht des Anlagenbetreibers fest und nimmt auch die Vertragsstaaten in die Pflicht, bei besonders großen Schadensfällen eine Mindestentschädigung zu leisten.

b) Das Recht der Europäischen Union hat den Kernbereich der nationalen Schadensrechte bislang nur rudimentär berührt. So gibt die Produkthaftungsrichtlinie (RL 85/‌347) keine Definition des Schadens und bezweckt auch nicht die Angleichung der nationalen Schadensrechte, sondern regelt lediglich bestimmte Aspekte des Haftungsumfangs (Produkthaftung). Ähnlich verhält es sich mit der Verordnung über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (VO 2027/‌97 i.d.F. der VO 889/‌2002) ([[Luftverkehr (deliktische Haftung)). Der Einfluss der Umwelthaftungsrichtlinie (RL 2004/‌35) ist noch geringer, da die Richtlinie den Schutz der Umwelt allein mit verwaltungsrechtlichen Mitteln sicherstellen will (Umwelthaftung). Für den Bereich des Immaterialgüterrechts setzt die Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/‌48) bestimmte Mindeststandards zur Berechnung des Schadensersatzes (Geistiges Eigentum (Durchsetzung)). Derzeit plant die Europäische Kommission, eine Reihe von Gemeinschaftsinstrumenten auf den Weg zu bringen, um die private Durchsetzung der EG-Wettbewerbsregeln durch Schadensersatz- und Unterlassungsklagen zu verbessern (Kartellrecht, private Durchsetzung). Eine weitere Überlagerung des nationalen Schadensrechts findet über die Staatshaftung für die Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch die Mitgliedstaaten statt (EuGH, verb. Rs. C-6/‌90 und C-9/‌90 – Francovich, Slg. 1991, I-5357). Nationale Vorschriften des Schadensrechts, die der Durchsetzung gemeinschaftsrechtlich gewährter Rechtspositionen dienen, müssen zudem dem Effektivitätsgrundsatz und dem Äquivalenzgebot genügen. Der EuGH hat die unterschiedliche Ausgestaltung der nationalen Schadensrechte allerdings weitgehend akzeptiert und nur in besonderen Ausnahmefällen korrigierend eingegriffen. Langsam kristallisieren sich allerdings erste Konturen eines gemeinschaftsrechtlichen Schadensrechts heraus. So hat der EuGH festgelegt, dass damnum emergens, lucrum cessans sowie die Zahlung von Zinsen als eine Art Mindestschadensumfang zu ersetzen sind, damit dem Effektivitätsgrundsatz genügt wird (EuGH, verb. Rs. C-295/‌04 bis C-298/‌04 – Manfredi, Slg. 2006, I-6619, Rn. 95). Auch [[immaterielle Schäden sind im Gemeinschaftsrecht grundsätzlich ersatzfähig (EuGH Rs. C-168/‌00 – Leitner/‌TUI, Slg. 2002, I-2631). Die Herausbildung eines gemeinschaftsrechtlichen Schadensrechts ist eng verzahnt mit der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft (Art. 288(2) EG/‌340(2) AEUV), die parallel zur Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht ausgestaltet ist.

c) Die Arbeiten an einem gemeineuropäischen Privatrecht haben sich in jüngerer Zeit verstärkt mit Fragen des Haftungs- und Schadensrechts befasst. Aufbauend auf einer Reihe rechtshistorischer und rechtsvergleichender Arbeiten wurden erste europäische Regelwerke zum Schadensrecht entwickelt. So hat die European Group on Tort Law Grundregeln zum europäischen Deliktsrecht erarbeitet (Principles of European Tort Law). Die Grundregeln der Study Group on a European Civil Code (sog. Principles of European Law – PEL) enthalten neben einem deliktischen Schadensrecht (verschuldensabhängige Haftung und Gefährdungshaftung) auch Regeln zum vertraglichen Schadensersatz, wobei die vertragsrechtlichen Regeln auf den Principles of European Contract Law (PECL) aufbauen. Weiterhin hat die European Research Group on Existing EC Private Law (Acquis-Group) Grundregeln eines gemeineuropäischen Vertragsrechts aus dem acquis communautiare abgeleitet (Acquis Principles). Diese müssen jedoch notwendigerweise lückenhaft bleiben, da der acquis communautiare bislang kein in sich geschlossenes Schadensrecht enthält. Zusammen haben die Study Group und die Acquis-Group im Jahre 2009 den Draft Common Frame of Reference (Outline Edition) veröffentlicht (Gemeinsamer Referenzrahmen), dessen schadensrechtliche Teile praktisch mit den entsprechenden Teilen der PEL korrespondieren. Damit ist zumindest ein erster Schritt auf dem noch sehr langen Weg zur Ausarbeitung eines einheitlichen Schadensrechts in Europa getan.

Literatur

Christian von Bar, Gemeineuropäisches Deliktsrecht, 1996/‌1999; Ulrich Magnus (Hg.), Unification of Tort Law: Damages, 2000; Bernhard A. Koch, Helmut Koziol (Hg.), Compensation for Personal Injury in a Comparative Perspective, 2003; Wolfgang Wurmnest, Grundzüge eines europäischen Haftungsrechts, 2003, 193 ff.; S.C.J.J. Kortmann, B.C.L. Hamel (Hg.), Wrongful Birth and Wrongful Life, 2004; Reinhard Zimmermann, Principles of European Contract Law and Principles of European Tort Law: Comparison and Points of Contact, in: Helmut Koziol, Barbara Steininger (Hg.), European Tort Law 2003, 2004, 2 ff.; Martin Schmidt-Kessel, Reform des Schadensersatzrechts I, 2006, 107 ff.; Cees van Dam, European Tort Law, 2006, 301 ff.; Nils Jansen, § 249–253, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/‌1, 2007; Helmut Koziol, Reiner Schulze (Hg.), Tort Law of the European Community, 2008.

Abgerufen von Schadensersatz – HWB-EuP 2009 am 27. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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