Naturalrestitution

Aus HWB-EuP 2009

von Hannes Unberath

1. Gegenstand

§ 249 Abs. 1 BGB bestimmt, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand „herzustellen“ hat, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das BGB sieht damit die Herstellung des Zustandes in natura, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde, durch den Schädiger als eine Form des Schadensersatzes und zwar als dessen primär geschuldeten Inhalt an. Geldersatz wird erst in zweiter Reihe geschuldet. Diese in ihrer speziellen Ausprägung rechtsvergleichend ungewöhnliche Regelung, die an spätscholastisches Gedankengut anknüpft, war bereits zum Zeitpunkt der Beratungen heftiger Kritik ausgesetzt und erschwert die Abgrenzung zwischen der Durchsetzung subjektiver Rechte auf eine Leistung und den Sanktionen bei ihrer Verletzung sowie die Erfassung der verschiedenen Arten des Schadensersatzes durch Geldleistung.

2. Naturalrestitution durch den Schuldner

Der Eingriff in ein fremdes Recht begründet in der Regel einen Anspruch auf Aufhebung des Eingriffs, soweit dieser andauert. Beispiele dafür sind der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages, die Vindikation nach § 985 BGB und der negatorische Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB. Diesen Ansprüchen ist gemeinsam, dass sie nicht voraussetzen, dass der Eingriff selbst zurechenbar – verschuldet – ist, sondern nur, dass der Schuldner faktisch in der Lage ist, den Eingriff zu beenden, etwa indem er den Vertrag erfüllt, die Sache herausgibt oder eine sonstige Beeinträchtigung beendet. Demgegenüber ist der Anspruch auf Schadensersatz auf vollständigen Ausgleich der Folgen einer bereits erfolgten Rechtsverletzung gerichtet und setzt voraus, dass der Schuldner für diese im weitesten Sinne verantwortlich ist. Diesen Unterschied hatte bereits Friedrich Mommsen auf der Basis römischer Quellen herausgearbeitet und den Schadensersatz als Ersatz eines in Geld bewerteten „Interesses“ aufgefasst.

Die Naturalrestitution durch den Schuldner liegt quer zu dieser Unterscheidung, weil die Naturalherstellung des Zustandes, der ohne die Rechtsverletzung bestünde, und die Beseitigung einer aktuellen Rechtsverletzung in ihren Folgen zum Teil übereinstimmen. Die daraus folgenden Wertungswidersprüche zwischen der Ebene des Primär- und des Sekundäranspruchs zeigen sich besonders deutlich seit der Reform des BGB von 2002 anhand der neugefassten Vorschrift § 281 BGB: Danach muss der Gläubiger bei einer Vertragsverletzung in der Regel zuerst eine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er Schadensersatz geltend machen kann. Dieser kann dann wohl kaum selbst auf Erfüllung in natura gerichtet sein, zumal § 281 Abs. 4 BGB explizit anordnet, dass der Anspruch auf die Leistung in natura mit dem Begehren des Schadensersatzes statt der Leistung untergeht. Mit der wohl h.M. ist daher anzunehmen, dass die Naturalrestitution im Bereich vertraglicher Ansprüche generell ausscheidet.

In der Praxis ist die Naturalrestitution aber auch bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen die seltene Ausnahme. Im Falle deliktischer Schädigungen (Deliktsrecht) ist es geradezu absurd, den Geschädigten auf Wiederherstellung in natura durch den Täter zu verweisen. Dass dies unzumutbar ist, wurde auch bei Erlass des BGB erkannt und dem Geschädigten im Falle der Beschädigung einer Sache oder des Körpers das Wahlrecht eingeräumt, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, was in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle auch geschieht. Der von § 249 BGB erweckte Anschein, Naturalrestitution sei im deutschen Recht die regelmäßige Form des Schadensersatzes, ist damit geradezu irreführend.

Für die Herstellung in natura durch den Schuldner verbleiben nur wenige Fallgruppen. Besteht der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so soll aus § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Freistellung folgen (BGH 20.6.1972, BGHZ 59, 148). Desgleichen soll bei Güterknappheit oder Inflation die Naturalrestitution helfen. Praktisch bedeutsam ist jedoch vor allem die Verfügbarkeit der Naturalrestitution im Falle der culpa in contrahendo, da der Bundesgerichtshof auf diesem Weg eine – im BGB nicht explizit vorgesehene – Lösung vom Vertrag bei (nur) fahrlässiger Irreführung ermöglicht (BGH 26.9.1997, NJW 1998, 302 schränkt die Aufhebung des Vertrages im Wege des Schadensersatzes auf den Fall eines objektiv nachteiligen Vertrages ein). Die PECL ordnen das Problem überzeugender den Regeln über Willensdefizite zu (Art. 4:103 PECL, ähnlich Art. II.-7:201 DCFR).

Die Naturalrestitution als eine Form des Schadensersatzes stellt rechtsvergleichend die Ausnahme dar: Für das englische Recht etwa, das gegenüber der zwangsweisen Durchsetzung von Leistungspflichten, die nicht in der Zahlung von Geld bestehen, ohnehin zurückhaltend ist, sind damages stets auf einen Ausgleich in Geld gerichtet; im französischen Recht steht es immerhin im Ermessen des juge du fond, bei Delikten réparation en nature zuzulassen. Für vertragliche Ansprüche sehen die PECL nur Geldersatz vor (Art. 9:501); dabei berechtigt Art. 9:502 PECL den Gläubiger, den Betrag geltend zu machen, der erforderlich ist, um ihn in die Lage zu versetzen, in der er wäre, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dem entspricht im Wesentlichen die Regelung in Art. 74 CISG. Das Sekundärrecht kennt, soweit es Regelungen zur Haftung vorsieht, ebenfalls nur den Schadensersatz als Geldersatz (etwa die Produkthaftungsrichtlinie). Für deliktische Ansprüche sehen die Principles of European Tort Law in Art. 10:101 Geldersatz als regelmäßigen Inhalt des Schadensersatzes vor, während Art. 10:104 gestattet, Wiederherstellung „in Natur“ zu verlangen, wenn dies für den Schädiger nicht zu „belastend“ ist. Der Draft DCFR differenziert: Während Art. III.-3:702 DCFR im allgemeinen Teil Schadensersatz als Geldleistung definiert, sieht Art. VI.-6:101 DCFR für das Deliktsrecht vor, dass statt oder zusätzlich zum Geldersatz eine andere Art der „Reparation“ geschuldet sein kann, wenn dies „angemessen“ ist.

3. Naturalrestitution und Herstellungskosten

Das Problem der Naturalrestitution als Schadensersatz ist zu unterscheiden von der praktisch und dogmatisch zentralen Frage, wie der Schadensersatz in Geld zu berechnen ist. In der deutschen Dogmatik werden die beiden Problemkomplexe jedoch vermengt: Unter „Naturalrestitution“ wird nicht nur die tatsächliche Herstellung durch den Schuldner aufgefasst, sondern auch der Ersatz des dafür erforderlichen Geldbetrages. „Naturalrestitution“ ist dann nicht (mehr) ein Gegenbegriff zum Geldersatz, sondern zur speziellen Form der „Entschädigung“ im Sinne des § 251 BGB, also dem Ausgleich des Wertverlustes. Historisch mag dies dadurch bedingt sein, dass Mommsens einflussreiche Untersuchung den Begriff des „Interesses“ bei der deliktischen Beschädigung von Sachen auf den bloßen Sachwert zu reduzieren schien.

Bereits aus der Zielrichtung des Schadensersatzes, die Rechtsverletzung zu kompensieren, ist abzuleiten, dass die Kosten der Herstellung des Zustandes, der ohne die Verletzung bestünde, vom Schuldner getragen werden müssen (cost of cure, reinstatement). Dies ist rechtsvergleichend weitgehend anerkannt. Mit einer Wiedergutmachung durch Leistung in natura durch den Schuldner hat diese Frage des Umfangs des Geldersatzes jedoch wenig zu tun. Die Erstreckung des Begriffes „Naturalrestitution“ auf diesen Fall ist nicht nur geeignet, unnötige Abgrenzungsfragen aufzuwerfen (etwa diejenige, ob Herstellung auch dann geschuldet ist, wenn der Zustand nicht „genau“ demjenigen ohne schädigendes Ereignis entspricht, was stets der Fall ist, weil der hypothetische Komparativzustand nie wirklich eingetreten ist), sondern auch missverständlich, weil der Geschädigte den erlangten Betrag bei Sachschäden gerade nicht zur Herstellung aufwenden muss (sog. „fiktive Abrechnung“).

Im Falle der Beeinträchtigung des Integritätsinteresses, etwa der Beschädigung einer Sache, stellen die Kosten der Reparatur einen Vermögensnachteil dar, der kausal auf der Beschädigung beruht, und damit als Vermögensschaden (und nicht bloßes Affektionsinteresse; die Abgrenzung ist umstritten) ersetzt werden muss. Im Grundsatz gilt nichts anderes, wenn der Ausgleich des positiven Interesses geschuldet ist, und die Kosten der Erbringung der Leistung durch einen Dritten anstelle des Schuldners (Deckungsgeschäft) in Rede stehen. Bei der Berechnung kann dabei abstrakt auf den Marktpreis oder konkret auf die Möglichkeiten des Gläubigers abgestellt werden (vgl. die Begründung zu Art. 9:506 und Art. 9:507 PECL).

Schwierigkeiten treten vor allem hinsichtlich der Begrenzung dieser Ersatzleistung auf, die rechtsvergleichend jedenfalls im Grundsatz ebenfalls befürwortet wird. Dabei kann bei bestimmten Alltagsgütern, wie dem Pkw, bereits die Frage gestellt werden, ob die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Sache nicht ebenso gut geeignet ist, den Zustand ohne die Beschädigung „herzustellen“ wie die Reparatur (der BGH 15.10.1991, BGHZ 115, 364, sieht dies anders, begrenzt aber den Reparaturkostenersatz auf 130 % des Wiederbeschaffungswertes). Problematisch ist der Ersatz der Herstellungskosten, wenn diese außer Verhältnis zum Vermögenswert stehen, der durch die Maßnahmen erzielt wird. Anschauliche Beispiele bietet das englische Recht: In Tito v. Waddell (No. 2) [1977] Ch 106 (Ch) wurde den Bewohnern der Banaba-Insel der Ersatz der exorbitanten Kosten der Rekultivierung einiger von Phosphat-Abbau verwüsteten Flächen versagt, weil die Wertsteigerung durch die an sich geschuldete Rekultivierung außer Verhältnis zu ihren Kosten stand und weil die Gläubiger nicht vorhatten, das Geld dafür tatsächlich einzusetzen. Als unangemessen (unreasonable) sah das House of Lords in Ruxley Electronics and Contruction Ltd v. Forsyth [1996] AC 344 die Kosten der Vertiefung eines Schwimmbeckens an, das nicht so tief ausgehoben wurde wie vereinbart, ohne dass dies jedoch die Benutzbarkeit oder den Wert des Grundstücks eingeschränkt hätte. Demgegenüber wurde in Radford v. De Froberville [1977] 1 WLR 1262 (Ch) der Ersatz der Herstellungskosten bezüglich einer Trennmauer auf einer Grundstücksgrenze angesichts des davon zu ziehenden Nutzens als angemessen angesehen, obwohl die Errichtung der Mauer den Wert des Grundstücks nicht wesentlich erhöhte. § 251 Abs. 2 BGB gestattet ähnliche Abwägungsentscheidungen; zum Teil wird die Grenze bei Gesundheitsschäden Treu und Glauben entnommen (in BGH 27.11.1974, BGHZ 63, 259 etwa wurden die Operationskosten einer geringfügigen Narbe als nicht ersatzfähig angesehen). Art. 10:203 PETL gewährt die Herstellungskosten bei Sachschäden von vornherein nur unter dem doppelten Vorbehalt, dass die Herstellung durchgeführt wurde und vernünftig war.

Literatur

Friedrich Mommsen, Zur Lehre vom Interesse, 1855; Hans Stoll, Consequences of Liability, IECL XI/‌2, Kap. 8-64 ff., 1971; Udo Wolter, Das Prinzip der Naturalrestitution in § 249 BGB: Herkunft, historische Entwicklung und Bedeutung, 1985; Ulrich Magnus (Hg.), Unification of Tort Law: Damages, 2001; Sir Basil Markesinis, Hannes Unberath, The German Law of Torts, 4. Aufl. 2002, 901 ff.; Hermann Lange, Gottfried Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl. 2003, 215 ff.; Andrew Burrows, Remedies for Torts and Breach of Contract, 3. Aufl. 2004, Kap. 2; François Terré, Philippe Simler, Yves Lequette, Les obligations, 9. Aufl. 2005, 877 ff.; Nils Jansen, §§ 249 ff., 255, Rn. 33 ff., 85 ff, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/‌2, 2007; Dieter Medicus, Stephan Lorenz, Schuldrecht I Allgemeiner Teil, 18. Aufl. 2008, Rn. 108, 625 ff.

Abgerufen von Naturalrestitution – HWB-EuP 2009 am 10. Dezember 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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