Rechtswahl: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 8. September 2021, 11:19 Uhr
von Giesela Rühl
1. Begriff und Funktion
Die Rechtswahlfreiheit ermöglicht den Parteien die Bestimmung des auf ihr Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts. Sie ist neben der Freiheit zur Bestimmung des international zuständigen Gerichts (Gerichtsstandsvereinbarung, internationale) Ausdruck der kollisionsrechtlichen Parteiautonomie und stellt sich als Fortsetzung der materiellrechtlichen Privatautonomie dar (Vertragsfreiheit). Da sie dispositives ebenso wie zwingendes Recht erfasst, geht sie allerdings über die auf materiellrechtlicher Ebene gewährleistete Möglichkeit zur privatautonomen Gestaltung von Rechtsverhältnissen hinaus.
Als kollisionsrechtlicher Anknüpfungspunkt (Anknüpfung) spielt die Rechtswahlfreiheit in einer globalisierten Welt eine herausragende Rolle. Sie ermöglicht die sachgerechte Regelung von Einzelfällen, schafft Klarheit über das anzuwendende Recht und senkt die Kosten der Rechtsermittlung. Aus ökonomischer Sicht spricht für die Rechtswahlfreiheit die Vermutung der Effizienz: Da sich rationale Parteien nur dann auf eine Rechtswahl einlassen, wenn sie sich von ihr eine Steigerung ihres eigenen Nutzens versprechen, führt eine Rechtswahl regelmäßig zu einer Steigerung der gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrt und damit zu dem aus ökonomischer Sicht wünschenswerten Zustand der Pareto-Effizienz. Die Gründe, die die Parteien für eine bestimmte Rechtswahl haben, spielen dabei keine Rolle. Unerheblich ist insbesondere, ob sie sich für ein bestimmtes Recht entscheiden, weil es ihren Bedürfnissen am besten entspricht, oder ob andere Faktoren – Vertrautheit, Neutralität, Reputation – ausschlaggebend sind. Solange die Parteien sich aus freien Stücken heraus einem bestimmten Recht unterwerfen, stellt sich die Wahl aus ökonomischer Sicht als effizient dar. Eine herausragende Rolle spielt die Rechtswahlfreiheit in einer globalisierten Welt aber nicht nur deswegen, weil sie zahlreiche Vorteile für die Parteien mit sich bringt und aus ökonomischer Sicht effizient ist. Von Bedeutung ist sie auch und vor allem deswegen, weil sie sich als wichtiges Instrument zur Ermöglichung eines Wettbewerbs der Rechtsordnungen darstellt. Da Parteien durch die Wahl eines ausländischen Rechts bestimmte Regelungen des eigentlich anwendbaren Rechts kostengünstig umgehen können, werden nationale Gesetzgeber nämlich dazu angehalten, ihre Rechtsordnung so auszugestalten, dass sie für die Parteien attraktiv ist. Unter der Voraussetzung, dass dieser Markt für rechtliche Regelungen funktioniert, kann die Rechtswahlfreiheit deshalb zu einer qualitativen Verbesserung rechtlicher Regelungen führen (race to the top).
2. Historische Entwicklung
Die Rechtswahlfreiheit ist verglichen mit anderen Anknüpfungsprinzipien eine verhältnismäßig junge „Erfindung“. Sie betritt die Bühne des internationalen Privatrechts nach Ansicht zahlreicher, insbesondere französischer Autoren im 16. Jahrhundert, und zwar mit dem Franzosen Charles Dumoulin (1500–1566). In seinen „Conclusiones de Statutis et Consuetudinibus Localibus“ zog er nämlich den vermuteten Parteiwillen heran, um internationale Eheverträge statt dem Recht des Abschlussortes dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Ehemannes zu unterwerfen. Ein genauer Blick zeigt allerdings, dass es Dumoulin nicht darum ging, die Rechtswahlfreiheit als Anknüpfungsprinzip zu etablieren. Sein Anliegen war vielmehr die argumentative Untermauerung einer von der lex loci contractus abweichenden objektiven Anknüpfung. Den Parteiwillen sah er folglich als Argumentationshilfe und nicht als eigenständiges Anknüpfungsprinzip an. Ähnliches gilt für die meisten Autoren des 17. und 18. Jahrhunderts: Der Niederländer Ulrich Huber (1636–1694) stellte in „De Conflictu Legum“ auf den vermuteten Parteiwillen ab, um die Anknüpfung von Verträgen an das Recht des Erfüllungsortes zu rechtfertigen. Lord Mansfield begründete in seinem berühmten obiter dictum aus dem Jahr 1760 (Robinson v. Bland (1760) 2 Burr. 1077) die Anwendung englischen Rechts als Recht des Erfüllungsortes mit dem Hinweis darauf, dass die Parteien – vermutlich – die Anwendung englischen Rechts gewollt hätten, weil der vertraglich geschuldete Geldbetrag in England in englischen Pfund zu bezahlen gewesen sei. Und auch Joseph Story (1779–1845) zog den vermuteten Parteiwillen in seinem „Commentaries on the Conflict of Laws“ lediglich als argumentative Stütze für die Anwendung des Rechts des Erfüllungsortes heran. Keine eigenständige Bedeutung kommt dem Parteiwillen schließlich auch bei Friedrich Carl von Savigny (1779–1861) zu. Zwar betont er im Hinblick auf das Schuldrecht an verschiedenen Stellen, dass die freiwillige Unterwerfung der Parteien unter ein bestimmtes Rechtsgebiet über den Sitz des Rechtsverhältnisses entscheide und dass die Anknüpfung eines bestimmten Rechtsverhältnisses vom Willen der Parteien abhänge, der entweder ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden könne. Allerdings findet sich nirgendwo ein Hinweis auf die Wahl eines Rechts, das vom Erfüllungsort verschieden ist. Den Parteiwillen betrachtete Savigny deshalb entweder – wie Huber, Lord Mansfield und Story – als argumentative Stütze für die Anknüpfung an den Erfüllungsort oder als Ausdruck einer indirekten, mittelbaren oder unechten Rechtswahl, die immer dann möglich ist, wenn ein tatsächlich beeinflussbarer Anknüpfungspunkt zur Anwendung kommt.
Als eigenständiges Anknüpfungsprinzip gewinnt der – tatsächliche oder vermutete – Parteiwille und damit einhergehend die Rechtswahlfreiheit erst im 19. Jahrhundert mit dem Italiener Pasquale Stanislao Mancini (1817–1888) Bedeutung. Unter dem Einfluss der kontinentaleuropäischen Willenstheorie verwarf er die territorialen Anknüpfungspunkte, insbesondere die lex loci contractus, die bis dahin die Diskussion dominiert hatten, und ordnete die Rechtswahlfreiheit als eigenständiges und vorrangiges Anknüpfungsprinzip des internationalen Vertragsrechts ein (Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Die Ausführungen Mancinis zogen allerdings zunächst keine große Aufmerksamkeit auf sich. Erst der politische und ökonomische Liberalismus des ausgehenden 19. Jahrhunderts bereitete den Nährboden für eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Rechtswahlfreiheit. Einigkeit über ihre Rolle im Allgemeinen und ihre Rolle im internationalen Vertragsrecht im Besonderen konnte allerdings auf beiden Seiten des Atlantiks lange nicht erzielt werden: In Europa wurde ihr von den Gerichten der einzelnen Länder bis weit in das 20. Jahrhundert unterschiedliche Bedeutung beigemessen. Während die Rechtsprechung in England, Deutschland und Frankreich ihr im Allgemeinen aufgeschlossen gegenüber stand, waren Gerichte in anderen Staaten äußerst kritisch. Aber nicht nur Gerichte, auch die wissenschaftliche Gemeinschaft konnte lange Zeit keinen gemeinsamen Nenner finden. Während sich einige Kollisionsrechtler unter Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht und die Freiheit des einzelnen den Gerichten anschlossen und weitestgehende Rechtswahlfreiheit forderten, sprachen sich andere in scharfen Worten gegen sie aus. Sie wandten im Wesentlichen ein, dass die Parteien sich nicht durch die Wahl des anwendbaren Rechts über das Gesetz erheben könnten. Langfristig vermochte sich diese Auffassung allerdings nicht durchsetzen. Zunehmende internationale Verflechtungen, zunehmender internationaler Handel sowie der aufkommende politische und ökonomische Liberalismus dezimierten den Kreis der Rechtswahlgegner immer weiter. Bereits in den 1960er Jahren war von substantiellem Widerstand nicht mehr viel zu sehen. Der endgültige Sieg der Rechtswahlfreiheit kam in Europa im Jahr 1980, als sie in Art. 3(1) EVÜ niedergelegt wurde.
Auch in den USA war die Rechtswahlfreiheit lange Zeit umstritten. Ähnlich wie in Europa standen sich noch Anfang des 20. Jahrhunderts zwei Lager diametral gegenüber: Während amerikanische Gerichte, insbesondere der US-amerikanische Supreme Court (Pritchard v. Norton (1882) 106 U.S. 124), Rechtswahlklauseln regelmäßig zur Durchsetzung verhalfen, weigerten sich amerikanische Wissenschaftler zum Teil mit großer Vehemenz, die Rechtswahlfreiheit als Anknüpfungsprinzip anzuerkennen. Insbesondere Joseph H. Beale betrachtete das anwendbare Recht als eine Frage staatlicher Souveränität, die außerhalb der Dispositionsbefugnis der Parteien liege. Da er später zum Berichterstatter für das Restatement (First) of Conflict of Laws (Restatements) ernannt wurde, verwundert es nicht, dass dieses zur Rechtswahlfreiheit schwieg und damit den Parteien implizit untersagte, das anwendbare Recht zu bestimmen. In der Praxis erwies sich diese rigorose Haltung allerdings als nicht haltbar. Im Laufe der Zeit setzten sich die Gerichte deshalb mit ihrer rechtswahlfreundlichen Position durch. Heute gilt die Rechtswahlfreiheit aufgrund von § 187 Restatement (Second) und § 1-105 UCC auch in den USA unangefochten. Selbst Bundesstaaten, die noch immer das Restatement (First) oder andere durch die American Conflict of Laws Revolution hervorgebrachte kollisionsrechtliche Ansätze zur Anwendung bringen, akzeptieren das Recht der Parteien, das anwendbare Recht zu bestimmen. Nach jahrelanger Diskussion gilt die Rechtswahlfreiheit damit sowohl in Europa als auch in den USA als allgemeines Anknüpfungsprinzip des internationalen Vertragsrechts. In anderen Rechtsgebieten hinkt die Entwicklung bislang noch hinterher.
3. Anwendungsbereich
Der klassische – und bis heute am wenigsten umstrittene – Anwendungsbereich der Rechtswahlfreiheit ist das internationale Vertragsrecht (Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Hier beansprucht sie – mit Ausnahme einiger südamerikanischer Länder – weltweite Geltung. In anderen Rechtsgebieten hat sie demgegenüber erst in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Dies gilt insbesondere für das außervertragliche Schuldrecht (Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Hier hat die Möglichkeit einer Rechtswahl erst in den letzten zehn bis zwanzig Jahren Eingang in nationale Rechtsordnungen und internationale Regelwerke gefunden. Diese sehen häufig vor, dass Vereinbarungen über das anwendbare Recht zulässig sind, nachdem das Ereignis, durch das das außervertragliche Schuldverhältnis begründet wird, eingetreten ist. Nach Art. 14(1) Rom II-VO (VO 864/2007) können nicht kommerziell tätige Parteien darüber hinaus auch zu einem früheren Zeitpunkt das anwendbare Recht bestimmen. Im internationalen Familien- und Erbrecht wird den Parteien mittlerweile in vielen Rechtsordnungen gestattet, das anwendbare Recht aus einem vorgegebenen Kreis von Rechten zu wählen (Familienrecht, internationales; Erbrecht, internationales). Art. 20a des Vorschlags zur Ergänzung der Brüssel IIa-VO (2201/2203) (KOM (2006) 399 endg.), den die Europäische Kommission im Juli 2006 vorgelegt hat, gestattet den Parteien insbesondere die Wahl des Rechts ihrer Staatsangehörigkeit und ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Gleiches gilt nach Art. 15 der neuen Unterhalts-VO (VO 4/2009) – unter Hinweis auf das Protokoll zum neuen Haager Unterhaltsabkommen – für internationale Unterhaltsverpflichtungen.
Der Anwendungsbereich der Rechtswahlfreiheit ist vor diesem Hintergrund ausgesprochen groß. Keine nennenswerte Geltung beansprucht sie bislang lediglich im internationalen Sachenrecht (Sachenrecht, internationales). Hier wird das anwendbare Recht im Regelfall nach wie vor objektiv mit Hilfe der lex rei sitae bestimmt. Eine Ausnahme findet sich allerdings im internationalen Wertpapierrecht (Finanzsicherheiten), wo Art. 4(1)1 des im Juli 2006 von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht verabschiedeten Haager Wertpapierübereinkommens anordnet, dass die Verfügung über Wertpapiere im Giroverkehr dem Recht des Staates unterliegt, dessen Rechtsordnung in der Kontovereinbarung ausdrücklich als maßgebend vereinbart wurde. Diese- Rechtswahlmöglichkeit unterscheidet sich allerdings von den im Übrigen hier diskutierten Rechtswahlmöglichkeiten insofern, als sie sich nicht auf das Verhältnis der unmittelbar an der Transaktion – der Wertpapierübertragung – beteiligten Parteien bezieht. Die Rechtswahl wird also nicht unmittelbar zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber eines Wertpapiers getroffen, sondern vielmehr zwischen dem Veräußerer und seiner Bank einerseits und dem Erwerber und seiner Bank andererseits.
4. Gegenstand
Gegenstand der Rechtswahl kann nach den meisten nationalen Rechtsordnungen und internationalen Regelwerken lediglich ein staatliches Recht sein. Nicht-staatliches Recht (Lex Mercatoria) wie beispielsweise die UNIDROIT PICC (UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts) oder die PECL (Principles of European Contract Law) können deshalb grundsätzlich nicht gewählt werden. Für das geltende europäische Recht ergibt sich dies daraus, dass die einschlägigen oder die sie umrahmenden Bestimmungen vom „Recht eines Staates“ sprechen. Für Art. 3 Rom I-VO (VO 593/2008) kommt außerdem hinzu, dass der 14. Erwägungsgrund die Wahl vertragsrechtlicher Regelwerke der Europäischen Gemeinschaft (Europäische Gemeinschaft), insbesondere die Wahl des Gemeinsamen Referenzrahmens (Europäisches Privatrecht) gestattet. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nicht-staatliches Recht im Übrigen nicht Gegenstand der Rechtswahl sein kann. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für das Recht der USA. Die einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 187 Restatement (Second) of Conflict of Laws (Restatements), § 1-105 UCC sowie die im Jahr 2001 verabschiedete neue Fassung des § 1-103 UCC sprechen durchgehend von „law of a state”. Lediglich die kürzlich erlassenen IPR-Gesetze von Louisiana und Oregon verzichten auf den Zusatz „of a state“ und bringen damit zum Ausdruck, dass die Parteien das anwendbare Recht – und nicht nur das Recht eines Staates – wählen können. Gleiches gilt nach überwiegender, aber bestrittener Ansicht auf der Grundlage der Konvention von Mexiko von 1994. Zwar findet sich keine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts. Die Autoren, die die Wählbarkeit nicht-staatlichen Rechts befürworten, stützen sich allerdings auf Art. 9(2)2 der Konvention, der Gerichten die Berücksichtigung und Anwendung von allgemeinen Prinzipien des Wirtschaftsrechts gestattet, die von internationalen Organisationen anerkannt werden.
Gegenstand der Rechtswahl kann ferner in vielen nationalen Rechtsordnungen und internationalen Regelwerken nur das Recht eines Staates sein, mit dem der Sachverhalt verbunden ist. Dies gilt insbesondere für das internationale Familien- und Erbrecht (Familienrecht, internationales; Erbrecht, internationales). Hier sehen die einschlägigen europäischen Rechtsakte vor, dass die Parteien lediglich aus einem bestimmten Kreis von Rechten wählen dürfen, zu denen die Parteien eine Beziehung haben. Zu diesen Rechten gehören regelmäßig das Recht der Staatsangehörigkeit und das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes. Im internationalen Vertragsrecht gehen die einschlägigen Vorschriften demgegenüber auseinander: In den USA wird einer Rechtswahlklausel auf der Grundlage von § 187(2)(a) Restatement (Second) und § 1-105 UCC in der bis 2001 geltenden Fassung nur dann zur Durchsetzung verholfen, wenn die Parteien oder der Vertrag eine Verbindung zum gewählten Recht aufweisen (Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). In der Europäischen Union dürfen die Parteien nach Art. 3 Rom I-VO ihren Vertrag demgegenüber auch einem unverbundenen Recht unterstellen. Ausnahmen finden sich lediglich im internationalen Beförderungs- und Versicherungsvertragsrecht, wo der Kreis der wählbaren Rechte nach Art. 5 und 7 Rom I-VO wie im internationalen Familien- und Erbrecht eingeschränkt wird (Versicherungsvertragsrecht, internationales). Die damit bestehenden Unterschiede zwischen dem europäischen und dem US-amerikanischen internationalen Vertragsrecht sind in der Praxis allerdings weit weniger groß, als ein Blick auf die einschlägigen Bestimmungen vermuten lässt: Zum einen kann nach § 187(2)(a) Restatement (Second) das Fehlen einer Verbindung zum gewählten Recht durch das Vorliegen einer reasonable basis geheilt werden. Zum anderen stellen US-amerikanische Gerichte keine besonders hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Verbindung zum gewählten Recht.
5. Schranken
Die Rechtswahlfreiheit unterliegt in allen Rechtsordnungen und internationalen Regelwerken gewissen Schranken. Diese sind entweder funktionaler, situativer oder technischer Natur.
a) Funktionale Schranken
Funktionale Schranken zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine Rechtswahl zum Schutz einer als „schwächer“ empfundenen Partei oder zum Schutz von Dritten oder der Allgemeinheit nicht oder nur in eingeschränkter Weise zulassen. Soweit es um den Schutz einer als „schwächer“ empfundenen Partei, insbesondere um den Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern geht, kommt darin die Sorge vor Informationsasymmetrien zum Ausdruck: Die strukturell schlechter informierte Partei soll vor der Übervorteilung durch die strukturell besser informierte Partei geschützt werden. Soweit es um den Schutz Dritter oder der Allgemeinheit geht, liegt den einschlägigen Regelungen die Sorge vor negativen externen Effekte zugrunde: Unbeteiligte Dritte und die Allgemeinheit sollen davor geschützt werden, dass die Parteien einer Rechtswahl, die Kosten ihrer Wahl ohne Entschädigung auf sie abwälzen.
Unterschiedlich ist in den einzelnen Rechtsordnungen und internationalen Regelwerken die rechtstechnische Ausgestaltung der funktionalen Schranken. So wird in den USA der Schutz einer Partei oder der Schutz von Dritten regelmäßig durch die Anwendung der allgemeinen fundamental public policy doctrine erreicht. In Europa werden die relevanten Fälle demgegenüber durch genaue gesetzliche Bestimmungen erfasst: Soweit es um den Schutz einer Partei geht, beschränken Art. 6 und 8 Rom I-VO beispielsweise die Wirkung einer Rechtswahl zum Schutz von Verbrauchern und Arbeitnehmern (Verbraucherverträge (IPR und IZPR); Arbeitsrecht, internationales). Art. 5 und 7 Rom I-VO begrenzen den Kreis der wählbaren Rechte zum Schutz von Reisenden und Versicherungsnehmern (Versicherungsvertragsrecht, internationales). Art. 14 Rom II-VO gestattet eine Rechtswahl zum Schutz nicht-kommerziell tätiger Parteien nur nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses. Und Art. 15 der neuen Unterhalts-VO erklärt – unter Verweis auf das Protokoll zum neuen Haager Unterhaltsübereinkommen – eine Rechtswahl zum Schutz von Kindern unter 18 Jahren und zum Schutz von Erwachsenen für unzulässig, deren Fähigkeiten so eingeschränkt sind, dass sie ihre Interessen nicht selbst vertreten können. Soweit es um den Schutz von Dritten geht, bestimmen sowohl Art. 3(3)2 Rom I-VO als auch Art. 14(1)2 Rom II-VO in allgemeiner Form, dass eine nachträgliche Rechtswahl die Rechte Dritter nicht berühren darf. Darüber hinaus finden sich in beiden schuldrechtlichen Verordnungen konkrete Bestimmungen, die die Rechtswahl zum Schutz Dritter einschränken oder sogar ausschließen. Beispielsweise begrenzt Art. 14(2) Rom I-VO die Wirkung einer Rechtswahl zwischen Zedent und Zessionar, indem bestimmte Fragen, die die Stellung des Schuldners berühren, zwingend dem Forderungsstatut unterworfen werden. Und Art. 6(4) Rom II-VO schließt eine Rechtswahl bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus unlauterem Wettbewerbsverhalten vollständig aus, da das Wettbewerbsrecht nach überwiegender Ansicht dem Schutz Dritter und der Allgemeinheit dient.
b) Situative Schranken
Situative Schranken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie einer Rechtswahl bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts nur begrenzte Wirkung beimessen. Die wichtigsten Schranken in diesem Sinne beziehen sich auf reine Inlandssachverhalte und sollen verhindern, dass die Parteien bei Fällen, die keine Bezüge zum Ausland aufweisen, durch die Wahl ausländischen Rechts die zwingenden Bestimmungen des Inlands aushebeln. Nach Art. 3(3) Rom I-VO und Art. 14(2) Rom II-VO lässt eine Rechtswahl dementsprechend die Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates unberührt, zu dem die alleinige Verbindung besteht. Nach Art. 3(4) Rom I-VO und Art. 14(3) Rom II-VO gilt das Gleiche im Hinblick auf die zwingenden Normen des Gemeinschaftsrechts, wenn der Sachverhalt lediglich Bezüge zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufweist. Sowohl bei vertraglichen als auch bei außervertraglichen Schuldverhältnissen findet damit bei Inlands- und Gemeinschaftssachverhalten das gewählte Recht nur insoweit Anwendung, als es dem zwingenden Recht des einzig betroffenen Staates oder dem zwingenden Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht. In den USA gilt Entsprechendes nach § 187 Restatement (Second) of Conflict of Laws (Restatements) und nach § 1-105 UCC in der bis 2001 geltenden Fassung. Zwar fehlt es hier an ähnlich klaren Bestimmungen wie im europäischen Kollisionsrecht. Der offizielle Kommentar zu § 187 Restatement (Second) stellt jedoch fest, dass die Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn zwei oder mehr Staaten ein Interesse an der Regelung des in Rede stehenden Sachverhalts haben. § 187 Restatement (Second) ist deshalb nicht anzuwenden, wenn es nur einen interessierten Staat gibt, was dann der Fall ist, wenn ein Inlandssachverhalt im Sinne von Art. 3(4) und (5) Rom I-VO oder Art. 14(2) und (3) Rom II-VO vorliegt. Im internationalen Familien- und Erbrecht (Familienrecht, internationales; Erbrecht, internationales) wird in den meisten Rechtsordnungen das gleiche Ergebnis dadurch erreicht, dass der Kreis der wählbaren Rechte eingeschränkt wird.
c) Technische Schranken
Technische Schranken der Rechtswahlfreiheit zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Wahlfreiheit der Parteien mit Hilfe eines bestimmten rechtlichen Instrumentariums zum Schutz übergeordneter Interessen beschränken. Die einzelnen nationalen Rechtsordnungen und internationalen Regelwerke unterscheiden dabei zwischen Eingriffsnormen und ordre public. Eingriffsnormen sind nationale Vorschriften, die bei internationalen Sachverhalten unabhängig von dem gewählten Recht Geltung beanspruchen (siehe auch Unilateralismus (IPR)). Sie sind daran zu erkennen, dass sie ein öffentliches Interesse im weitesten Sinne zum Ausdruck bringen und anders als Normen des klassischen Privatrechts nicht nur dem Ausgleich privater Interessen dienen. Häufig sind sie wirtschafts- und sozialpolitischer Natur und bezwecken die staatliche Regulierung einzelner Lebensbereiche. Der ordre public verhindert die Anwendung des gewählten Rechts, wenn dies zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des Forums führt. Er greift als ultima ratio ein, wenn grundlegenden Wertvorstellungen des Forums nicht auf andere Weise zum Durchbruch verholfen werden.
Literatur
Hessel E. Yntema, “Autonomy“ in Choice of Law, American Journal of Comparative Law 1 (1952) 341 ff; Hessel E. Yntema, Contract and Conflict of Laws: “Autonomy“ in Choice of Law in the United States, New York Law Forum 1 (1955) 45 ff; André Aloys Wicki, Zur Dogmengeschichte der Parteiautonomie im Internationalen Privatrecht, 1965; Larry E. Ribstein, Choosing Law by Contract, Journal of Corporation Law 18 (1993) 245 ff; Dorothee Einsele, Rechtswahlfreiheit im Internationalen Privatrecht, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privaterecht 60 (1996) 417 ff; Peter E. Nygh, Autonomy in International Contracts, 1999; Yuko Nishitani, Mancini und die Parteiautonomie im Internationalen Privatrecht, 2000; Stefan Leible, Parteiautonomie im Internationalen Privatrecht: Verlegenheitslösung oder Allgemeines Anknüpfungsprinzip?, in: Festschrift für Erik Jayme, Bd. I, 2004, 485 ff; Giesela Rühl, Party Autonomy in the Private International Law of Contracts: Transatlantic Convergence and Economic Efficiency, in: Eckart Gottschalk, Ralf Michaels, Giesela Rühl, Jan von Hein (Hg.), Conflict of Laws in a Globalized World, 2007, 153 ff; Giesela Rühl, Rechtswahlfreiheit im europäischen Kollisionsrecht, in: Festschrift für Jan Kropholler, 2008, 187 ff.