Versicherungsvertragsrecht, internationales

Aus HWB-EuP 2009

von Helmut Heiss

1. Gegenstand und Bedeutung

Das internationale Versicherungsvertragsrecht umfasst in einem engeren Sinne alle Normen, die das auf Versicherungsverträge mit Auslandsberührung anwendbare Recht bestimmen. Gemeinsam mit dem Recht der internationalen Zuständigkeit in Versicherungssachen sowie der Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in diesem Bereich bildet es das (in einem weiteren Sinne) internationale Privatrecht für Versicherungen.

Die reale Bedeutung des Versicherungskollisionsrechts hängt von der tatsächlichen Häufigkeit grenzüberschreitender Vertragsschlüsse ab. Hierfür sind nicht zuletzt die rechtlichen Rahmenbedingungen entscheidend, die sich den Anbietern wie auch Nachfragern von Versicherungsschutz im internationalen Versicherungsgeschäft bieten. Innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums werden grenzüberschreitende Vertragsschlüsse durch die Garantie der Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art. 49 ff. EG/56 ff. AEUV) sowie die Etablierung eines aufsichtsrechtlichen Sitzlandsprinzips durch die Richtlinien zum Versicherungsrecht (siehe Art. 5(1) Lebensversicherungs-RL [RL 2002/83]; Art. 7(1) Erste Nicht-Lebensversicherungs-RL [RL 73/239]) grundsätzlich begünstigt. Demgegenüber werden Vertragsschlüsse von Versicherungsnehmern mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Niederlassung in der EU bzw. im EWR mit Versicherern aus Drittstaaten durch das Erfordernis der Niederlassung im EU/EWR-Raum (siehe Art. 51(2)(b) Lebensversicherungs-RL; Art. 23(2)(b) Erste Nicht-Lebensversicherungs-RL) weitgehend hinangehalten. Dies gilt insbesondere im Bereich der Versicherung von kleineren und mittleren Risiken. Vor diesem Hintergrund ist die Bedeutung des internationalen Versicherungsvertragsrechts durch die im europäischen Binnenmarkt vollzogene Deregulierung deutlich gestiegen.

2. Binnenmarkt und Versicherungsnehmerschutz

Leitprinzipien des allgemeinen internationalen Vertragsrechts sind die Rechtswahlfreiheit sowie die objektive Anknüpfung an die vertragsbezogene Niederlassung des Anbieters der charakteristischen Leistung. Eine Abkehr von diesen Prinzipien findet nur ausnahmsweise, insbesondere bei Verbraucherverträgen statt (Verbraucher und Verbraucherschutz). Diese Grundsätze haben auf dem liberalisierten europäischen Versicherungsmarkt den Bedarf an Kundenschutz nicht abdecken können. Der europäische Gesetzgeber hat daher im Rahmen der Sonderkollisionsnormen für Versicherungsverträge den Kundenschutz erweitert. Geschützt wird nicht nur der private Endverbraucher, sondern auch ein Versicherungsnehmer, der den Vertrag als Unternehmer schließt. Dieser Schutz wird nur dann zurückgenommen, wenn eine Versicherung über ein sogenanntes „Großrisiko“ i.S.v. Art. 5(d) Erste Nicht-Lebensversicherungs-RL genommen wird.

3. Rechtsquellen

Das Versicherungskollisionsrecht ist in der EU weitgehend angeglichen bzw. vereinheitlicht. Der noch bis zum Inkrafttreten der Rom I-VO (VO 593/2008) am 17.12.2009 geltende Rechtszustand ist durch eine Vielfalt der Rechtsquellen gekennzeichnet. Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) gilt nur für Rückversicherungsverträge und Erstversicherungen über außerhalb der Mitgliedstaaten belegene Risiken (vgl. die Ausnahme anderer Versicherungen in Art. 1(3) EVÜ mit der Gegenausnahme für Rückversicherungsverträge in Art. 1(4) EVÜ). Die verbleibende Lücke füllen ganz weitgehend die Richtlinien zum Versicherungsrecht, die in speziellen Kollisionsnormen das internationale Versicherungsvertragsrecht für Verträge über in den Mitgliedstaaten belegene Risiken harmonisieren (siehe insbesondere Art. 32 Lebensversicherungs-RL; Art. 7, 8 Zweite Nicht-Lebensversicherungs-RL [88/357]). Ungeregelt bleiben nach geltender europäischer Quellenlage lediglich Versicherungen, die bei Versicherern aus Drittstaaten und über Risiken genommen werden, die in Mitgliedstaaten belegen sind. Hier dürfte der europäische Gesetzgeber schlicht übersehen haben, dass die Richtlinien nur auf Versicherer mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat zur Anwendung gelangen (siehe Art. 2 Lebensversicherungs-RL; Art. 1(1) Erste Nicht-Lebensversicherungs-RL).

Diese Vielfalt der Quellen des europäischen internationalen Versicherungsvertragsrechts war seit jeher Gegenstand heftiger Kritik. Der europäische Gesetzgeber hat diese Kritik insoweit aufgenommen, als er in seiner Verordnung vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) das Kollisionsrecht für alle Versicherungsverträge regelt (Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Die Rom I-VO verdrängt für Versicherungsverträge, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden (vgl. Art. 28 Rom I-VO), die Regelungen des geltenden Versicherungskollisionsrechts. Einzelne, versicherungsrechtlich relevante Regelungen enthält außerdem die schon zuvor erlassene Verordnung vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) (VO 864/2007), die für ab dem 11.1.2009 eintretende schadensbegründende Ereignisse gelten wird (Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Zu nennen ist insbesondere die Anknüpfung des Regressrechts des Versicherers (Art. 19 Rom II-VO) und der Direktklage des Geschädigten (Art. 18 Rom II-VO). Ein Blick auf den Inhalt der Regelungen Rom I zeigt jedoch, dass die Mehrgleisigkeit des kollisionsrechtlichen Ansatzes gewahrt bleibt. So werden Rückversicherungsverträge dem allgemeinen Kollisionsrechtsregime (Art. 3, 4 Rom I-VO) unterliegen. Versicherungsverträge über Großrisiken werden jedenfalls der Regelung des Art. 7(2) Rom I-VO unterstehen. Bei den übrigen Erstversicherungen aber ist wiederum zu unterscheiden: decken sie Risiken ab, die nicht in einem Mitgliedstaat belegen sind, so kommen die allgemeinen Kollisionsnormen, insbesondere also Art. 3, 4 und 6 Rom I-VO zur Anwendung. Versicherungsverträge über Risiken, die in einem Mitgliedstaat belegen sind, unterliegen demgegenüber den Sonderkollisionsnormen des Art. 7(3)-(5) Rom I-VO.

4. Schwächen des Kollisionsrechts für Versicherungsverträge

Die differenzierten Quellen des europäischen Versicherungskollisionsrechts weichen inhaltlich stark voneinander ab. Das EVÜ anerkennt, auch für die von ihm umfassten Versicherungsverträge, den Grundsatz der Rechtswahlfreiheit. Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, so beruft Art. 4 EVÜ im Rahmen der objektiven Anknüpfung das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Versicherer niedergelassen ist. Nur bei Verbraucherversicherungen beschränkt Art. 5 EVÜ die Wirkungen einer Rechtswahl und sieht bei Fehlen einer solchen eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers vor. Ergänzt wird diese Verbraucherkollisionsnorm noch durch die genannten Verbraucherkollisionsnormen des Richtlinienrechts, zum Beispiel durch Art. 6(2) RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Genau gegenteilig stellt sich der Regelungsansatz des Richtlinienkollisionsrechts für Versicherungen dar. Weder für Nicht-Lebensversicherungen noch für Lebensversicherungen wird von einem Grundsatz der freien Rechtswahl ausgegangen. Vielmehr sehen die Richtlinien eine objektive Anknüpfung des Versicherungsvertrags vor, die nur im Rahmen von vornherein beschränkter Rechtswahloptionen durch Rechtswahl verdrängt werden kann. Im Rahmen objektiver Anknüpfung stellt das Richtlinienrecht auch jenseits der Verbraucherverträge regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. die Niederlassung des Versicherungsnehmers ab. Es wird deutlich: noch gegenläufiger hätten die Kollisionsrechtsregime für die vom EVÜ und vom Richtlinienrecht umfassten Versicherungsverträge kaum formuliert werden können. Diese Gegenläufigkeit bleibt, wie dargelegt, auch in der Rom I-VO erhalten.

Die Richtlinien zum Versicherungsrecht enthalten eine nur unvollständige Harmonisierung des Kollisionsrechts. An mehreren Stellen überlassen sie die Entscheidung über eine Rechtswahlmöglichkeit der Parteien bzw. über die Art und Weise einer objektiven Anknüpfung dem nationalen Gesetzgeber. Dies gilt etwa für Art. 7(1)(a)2, (d), (i) und Art. 8(4)(c) der Zweiten Nicht-Lebensversicherungs-RL. Dasselbe gilt für Art. 32(1)2, (3)(II) und (4)(2) Lebensversicherungs-RL. Auch diese Regelungsoptionen bleiben nach Art. 7 Rom I-VO im Wesentlichen erhalten.

In der Literatur werden auch erhebliche legistische Mängel des Richtlinienrechts moniert. Schon sein Regelungsaufbau verhindert, dass ein unbefangener Leser den Inhalt der Vorschriften unmittelbar nachvollziehen kann. Die Formulierung, Komplexität und Differenziertheit der Regelungen steigern den Grad an Unverständlichkeit. Nationale Umsetzungsgesetzgeber und insbesondere nationale Rechtsanwender waren und sind daher vor eine schwierige Aufgabe gestellt. Die Schwierigkeiten belasten letzten Endes die Vertragsparteien: Versicherungsverträge sind zumeist auf Dauer angelegte Risikogeschäfte. Die Parteien bedürfen daher rechtlicher Rahmenbedingungen, die ihnen Planungssicherheit gewähren. Diese Aufgabe kann das geltende Richtlinienkollisionsrecht für Versicherungsverträge nicht ausreichend erfüllen. Die Rom I-VO bringt auch hier keinen wesentlichen Durchbruch. Die an das Richtlinienrecht angelehnte Formulierung des Art. 7 Rom I-VO sieht sich derselben Kritik ausgesetzt.

Die Rechtswissenschaft hat schon vor Erlass des Richtlinienkollisionsrechts darauf hingewiesen, dass es zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts untauglich erscheint. Diese Prognose blieb von der Europäischen Kommission unbeachtet, hat sich aber bewahrheitet. EWR-Versicherer, die außerhalb des Staates ihrer Niederlassung belegene Massenrisiken versichern wollen, gründen regelmäßig im Zielstaat der Dienstleistung eine Tochtergesellschaft oder aber eine Niederlassung. Das im Dienstleistungsverkehr erbrachte grenzüberschreitende Versicherungsgeschäft ist dem gegenüber von statistisch verschwindend kleinem Ausmaß. Dieser letzte Kritikpunkt des Richtlinienkollisionsrechts bedarf freilich einer Relativierung. Zu kritisieren ist nämlich nur, dass die Europäische Kommission Warnungen der Wissenschaft in den Wind geschrieben hat, eine Kollisionsrechtsharmonisierung reiche für die Binnenmarktverwirklichung nicht aus. Jedoch hätte auch eine legistisch gelungene Harmonisierung des internationalen Versicherungsvertragsrechts grenzüberschreitende Versicherungsdienstleistungen nur erleichtern, den Binnenmarkt aber nicht vollständig verwirklichen können.

5. Grundzüge der Anknüpfung von Versicherungsverträgen nach Rom I

Rückversicherungsverträge unterstehen dem Grundsatz freier Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO). Mangels Rechtswahl sollen Rückversicherungsverträge nach tradierter herrschender Lehre dem Recht des Staates unterstehen, in dem der Erstversicherer seinen Sitz hat. Dies wird mit unterschiedlichen Argumenten unterlegt. Teils wird behauptet, der Erstversicherer erbringe die ausschlaggebende Dienstleistung (vgl. Art. 4(1)(b) Rom I-VO), teils wird die Ausweichklausel (Art. 4 (3) Rom I-VO) herangezogen. Die Frage bleibt letztlich umstritten, jedoch zugleich von geringer praktischer Relevanz, weil Rückversicherungsverträge das anwendbare Recht regelmäßig ausdrücklich bestimmen.

Auch bei Versicherungen über Großrisiken gilt infolge des Verweises in Art. 7(2) Rom I-VO die freie Rechtswahl nach Art. 3 Rom I-VO. Mangels Rechtswahl sollen Großrisikoversicherungen aufgrund einer flexiblen Anknüpfung grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Versicherer seine vertragsrelevante Niederlassung hat (Art. 7(2) i.V.m. Art. 19 Rom I-VO). Für Zwecke der Definition des „Großrisikos“ verweist Art. 7(2) Rom I-VO auf Art. 5(d) Erste Nicht-Lebensversicherungs-RL.

Bei Erstversicherungen ist zu unterscheiden, ob sie Risiken decken, die innerhalb oder außerhalb der Mitgliedstaaten belegen sind. Dabei verweist Art. 7(6) Rom I-VO für die Bestimmung der Belegenheit des Risikos auf die Definitionen des Richtlinienrechts (Art. 2(d) Zweite Nicht-Lebensversicherungs-RL sowie Art. 1(1)(g) Lebensversicherungs-RL).

Für Erstversicherungsverträge über Risiken, die außerhalb von Mitgliedstaaten belegen sind, gilt ebenfalls der Grundsatz der freien Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO). Mangels Rechtswahl kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Versicherer die vertragschließende Niederlassung hat (Art. 4(1)(b) i.V.m. Art. 19 Rom I-VO). Diese Anknüpfungsgrundsätze werden allerdings bei Verbraucherversicherungen durchbrochen. So beschränkt Art. 6(2)2 Rom I-VO eine mit Verbrauchern getroffene Rechtswahl in ihrer Wirksamkeit auf Vorschriften des gewählten Rechts, insoweit diese gegenüber dem zwingenden Verbraucherrecht des Heimatstaates günstiger sind. Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, untersteht der Versicherungsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6(1) Rom I-VO).

Ganz gegensätzlich gestaltet sich das Regime für Erstversicherungsverträge über Risiken, die außerhalb von Mitgliedstaaten belegen sind. Art. 7(3) Rom I-VO gibt eine Liste von beschränkten Rechtswahlmöglichkeiten. Diese regeln Situationen, in denen der Versicherungsnehmer die Rechtswahlmöglichkeit benötigt. Sie kennen jedoch keine Rechtswahlmöglichkeit zugunsten eines aktiv grenzüberschreitend nachfragenden Versicherungsnehmers. Insofern weicht Art. 7 Rom I-VO nicht zuletzt vom kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz des Art. 6(1) Rom I-VO ab. Diese Abweichung ist durchaus fragwürdig, zumal die Rechtswahl es dem „aktiven“ Versicherungsnehmer real ermöglichen würde, am heimischen Markt nicht erhältlichen Versicherungsschutz im Ausland nachzufragen. Ein Weiteres fällt negativ auf: Bestimmten Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, die Rechtswahlmöglichkeiten zu erweitern. Damit besteht innerhalb der Mitgliedstaaten kein einheitliches Kollisionsrechtsregime.

Mangels Rechtswahl gibt die Belegenheit des Risikos den Ausschlag für die Anknüpfung. Nach der Definition des Richtlinienrechts bestimmt sich die Belegenheit des Risikos regelmäßig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers. Damit kommt zumeist das Umweltrecht des Versicherungsnehmers zur Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich drei Fälle: Versicherungsverträge über Immobilien unterliegen der lex rei sitae. Versicherungsverträge über registrierte Fahrzeuge unterliegen dem Recht des Registerstaates. Versicherungsverträge über kurzfristige Ferienrisiken unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung abgibt.

Art. 7(4) Rom I-VO regelt Pflichtversicherungen besonders. Demnach entspricht eine Versicherung nur dann den Vorgaben der Versicherungspflicht, wenn sie den Vorschriften des die Versicherungspflicht auferlegenden Mitgliedstaats genügt. Den Mitgliedstaaten räumt Art. 7(4) Rom I-VO die Möglichkeit ein, das Recht des Staates, der die Versicherungspflicht vorsieht, auf solche Verträge insgesamt zur Anwendung zu berufen. Die Regelung über Pflichtversicherungsverträge gilt auch für Großrisikoversicherungen.

6. Befund und Ausblick

Das europäische Versicherungskollisionsrecht, das geltende wie das künftige, ist legistisch verunglückt. Es zeichnet sich durch unnötige Quellenvielfalt, inhaltlich stark abweichende Anknüpfungsregime, mangelnde Vereinheitlichung infolge diverser Regelungsoptionen der Mitgliedstaaten, eine nur unzufriedene Regelung der Rechtswahl, hohe Komplexität und legistische Mangelhaftigkeit (z.B. Verweise auf das Richtlinienrecht) aus. In der rechtswissenschaftlichen Literatur finden sich daher mehrere Regelungsvorschläge, die der europäische Gesetzgeber bisher allerdings weitgehend missachtet hat. Rom I enthält jedoch in Art. 27 eine Überprüfungsklausel. Demnach muss die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 17.6.2013 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorlegen. Dieser Bericht muss insbesondere auch Ausführungen zum internationalen Versicherungsvertragsrecht enthalten. Insofern spricht bereits heute Vieles für eine zeitnahe Revision von Art. 7 Rom I-VO.

Literatur

Wulf-Henning Roth, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1985; Fritz Reichert-Facilides, Hans Ulrich Jessurun d’Oliveira (Hg.), International Insurance Contract Law in the EC, 1993; Fritz Reichert-Facilides (Hg.), Aspekte des internationalen Versicherungsvertragsrechts im Europäischen Wirtschaftsraum, 1994; Heinrich Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997; Peter Mankowski, Internationales Rückversicherungsvertragsrecht, Versicherungsrecht 2002, 1177 ff.; Wulf-Henning Roth, Internationales Versicherungsvertragsrecht in der Europäischen Union: Ein Vorschlag zu seiner Neuordnung, in: Festschrift für Egon Lorenz, 2004, 631 ff; Jürgen Basedow, Jens M. Scherpe, Das internationale Versicherungsvertragsrecht und „Rom I“, in: Festschrift für Andreas Heldrich, 2005, 511 ff.; Helmut Heiss, Das Kollisionsrecht der Versicherungsverträge nach Rom I und II, Versicherungsrecht 2006, 185 ff.; Helmut Heiss, Reform des internationalen Versicherungsvertragsrechts, Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 2007, 503 ff.; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Comments on the European Commission´s Proposal for a Regulation of the European Parliament and the Council on the law applicable to contractual obligations (Rome I), Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 71 (2007) 225 ff.; Ansgar Staudinger, Internationales Versicherungsvertragsrecht, in: Franco Ferrari, Stefan Leible (Hg.), Ein neues Internationales Vertragsrecht für Europa, 2007, 225 ff; Helmut Heiss, Versicherungsverträge in „Rom I“, in: Festschrift für Jan Kropholler, 2008, 459 ff.

Abgerufen von Versicherungsvertragsrecht, internationales – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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