Prozessrechtsharmonisierung

Aus HWB-EuP 2009

von Verena Brandt

1. Begriff der Prozessrechtsharmonisierung

Der Begriff der Prozessrechtsharmonisierung wird hier in einem möglichst weit reichenden Sinne als Oberbegriff verwendet, unter dem sowohl graduell als auch gegenstandsbezogen und geltungsbereichsbezogen divergierende Projekte gefasst werden. Gemeint sind sämtliche Bestrebungen zur Koordination, Angleichung und Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts, auf nationaler, europäischer oder sonst regionaler und auf internationaler Ebene.

Vereinheitlichungstendenzen bestehen einerseits für grenzüberschreitende Sachverhalte, die mithin Fragen des IPR in Gestalt des internationalen Zivilprozessrechts betreffen, wie etwa Fragen der internationalen Zuständigkeit, der Zustellung von Schriftstücken, der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme (Beweisrecht, internationales) oder der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Andererseits gibt es Bestrebungen, die nationalen Prozessrechte der verschiedenen Länder miteinander zu koordinieren, aneinander anzugleichen und gar zu vereinheitlichen.

2. Bestehen eines Harmonisierungsbedarfs

Ob überhaupt ein Harmonisierungsbedarf besteht ist nicht unumstritten. Von den Fragestellungen des Internationalen Zivilprozessrechts abgesehen, wurde das Bestehen eines Handlungsbedarfs im Übrigen lange verneint. In jüngerer Vergangenheit wird jedoch mit Blick auf den auch im materiellen Recht angestrebten Entscheidungseinklang ein prozessualer Harmonisierungsbedarf zunehmend bejaht. Auf europäischer Ebene ist der Binnenmarkt (Europäischer Binnenmarkt) starker Motor, getragen von der Erwägung, ein funktionierender Binnenmarkt setze voraus, dass der Zugang zu Gerichten nicht durch unterschiedliche Regeln der Verfahrensgestaltung in den Mitgliedstaaten behindert werde. Aber auch auf internationaler Ebene ist ein Harmonisierungsbedarf unter Verweis auf die Intensivierung der internationalen Handelsbeziehungen ausgemacht worden. Folge des letzteren ist die zunehmende Beteiligung ausländischer Parteien an inländischen Verfahren. Diese sind dann jedoch oft benachteiligt, weil ihnen das anzuwendende Verfahrensrecht nicht ebenso vertraut ist wie dem inländischen Gegner (Gerechtigkeitsdefizite). Die Internationalisierung und die daraus resultierenden Gerechtigkeitsdefizite können gleichzeitig auch zu einer Erhöhung der Transaktionskosten führen (Effizienzdefizite).

3. Verhältnis zur Harmonisierung des materiellen Rechts

Während mittlerweile weitgehend Einigkeit besteht, dass im Ergebnis harmonisiertes materielles Zivilrecht ohne Harmonisierung prozessrechtlicher Regelungen in seiner Anwendung verzerrt wird, ist die Reihenfolge, in der sich materiellrechtliche und prozessuale Harmonisierung vollziehen sollten, umstritten.

Das in der Gesamtbetrachtung von historischen, kulturellen und wertenden politischen Faktoren freiere Prozessrecht bietet ein einfacheres Betätigungsfeld als das materielle Recht. Nicht zuletzt deshalb hat im Deutschen Reich das Prozessrecht die Vorreiterrolle eingenommen und mit der Civilprozeßordnung von 1877 bereits mehr als zwei Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten des BGB eine Rechtseinheit hergestellt. Auch vor den US-Bundesgerichten gilt ein einheitliches Prozessrecht (FRCP), jedoch nach der Erie-Doktrin kein einheitliches materielles Recht. Umgekehrt sollte die prozessuale Angleichung nicht die Angleichung auf materiellrechtlicher Ebene mit ihren Wertentscheidungen präjudizieren, folglich also nicht ohne ein Mindestmaß an Harmonisierung des materiellen Rechts erfolgen.

Beispiele für Harmonisierungsbestrebungen, die die enge Verknüpfung der zu regelnden materiellrechtlichen Fragen mit dem Prozessrecht berücksichtigen, sind etwa die RL 2004/‌48 für den Bereich des geistigen Eigentums (Geistiges Eigentum (Durchsetzung)) sowie das Weißbuch der Europäischen Kommission vom 2.4.2008 für den Bereich der privaten Durchsetzung des Kartellrechts (KOM(2008) 165 endg.; Kartellrecht, private Durchsetzung). Diese Art der Harmonisierung birgt indes die Gefahr der Entstehung eines Sonderprozessrechts für bestimmte Bereiche des materiellen Rechts.

4. Grenzen der Prozessrechtsharmonisierung

Am leichtesten stößt die Prozessrechtsharmonisierung in den Bereichen an ihre Grenzen, die historisch, politisch und verfassungsrechtlich stark normativ geprägt sind. Im Verhältnis der Vereinigten Staaten zu Kontinentaleuropa ist im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit der Begriff des transatlantischen Justizkonflikts zum geflügelten Wort geworden. Insbesondere die Regelungen der Beweismittel machen den clash of cultures deutlich und werden als „Sollbruchstelle“ für jeden Versuch der Harmonisierung bezeichnet.

Die Zweifel an der Kompatibilisierung von common law und civil law in diesem Bereich beruhen in erster Linie auf der sehr verschiedenen Struktur des im amerikanischen Raum vorprägenden Geschworenenprozesses. Vertreter dieser Strömung argumentieren, dass in einem nicht dem common law angehörenden Land kein Bedürfnis für ein Instrument der Sachverhaltsaufklärung nach Art der amerikanischen discovery bestehe. Denn der entscheidende Umstand, der einen Großteil der Besonderheiten des angloamerikanischen Verfahrens erkläre, liege in der Tatsache, dass dieses Verfahren sich aus dem jury trial entwickelt hat. Daraus ergebe sich vor allem, dass der Prozess auf Grund einer einzigen, fortlaufenden mündlichen Verhandlung entschieden werde, woraus sich eine Reihe weiterer Konsequenzen ergäben, insbesondere die, dass jeder Partei die Möglichkeit gegeben werden müsse, schon vor dem trial von ihrem Gegner die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Dokumenten zu verlangen, die für das kommende Verfahren von irgendeiner Bedeutung sein könnten. Hierin ist viel Richtiges zu sehen. Die Beteiligung der jury und die Tatsache des einheitlichen trial bergen viele Besonderheiten gegenüber dem kontinentaleuropäischen Prozess. Sie dürfen aber nicht überbewertet werden. Gerade die Verbindung von jury und discovery ist in der Pauschalität nicht richtig, entstammen doch die Regelungen über die discovery historisch gerade nicht der common law-Tradition mit ihrem jury-System, sondern vielmehr den Gerichten der equity, wo sie rund 600 Jahre lang praktiziert und fortentwickelt wurden, ehe sie in der Mitte des 19. Jahrhunderts schließlich auch in den common law-Gerichten Einzug hielten.

Darüber hinaus gibt es nicht wenige Stimmen, die insbesondere in den jüngeren Entwicklungen auf der Grundlage der am 26.4.1999 in Kraft getretenen Woolf-Reformen, die das englische Zivilprozessrecht grundlegend revidierten, eine Hinentwicklung jedenfalls des englischen Prozessrechts auf das kontinentaleuropäische System mit der Perspektive einer zukünftigen Verschmelzung der Systemunterscheide zwischen common law und civil law sehen und bereits jetzt dem englischen Prozessrecht eine Sonderstellung zwischen civil law und common law einräumen.

Ein weiteres Beispiel, das die traditionelle Zweiteilung in die Welten des common law und des civil law für die Prozessrechtsvergleichung in Frage stellt, ist das Japans, das in prozessualer Hinsicht eine Mischrechtsordnung darstellt, die im Wesentlichen an die deutsche ZPO angelehnt ist, diese Regelungen jedoch durch Anleihen im amerikanischen Recht, etwa der pre trial discovery überlagert.

5. Instrumente zur Prozessrechtsharmonisierung

Prozessrechtsharmonisierung findet in Form von Staatsverträgen, nationalen Bestimmungen, sogenannten Modellgesetzen (soft law) sowie – auf europäischer Ebene – Verordnungen und Richtlinien statt. Traditionelles Harmonisierungsinstrument war lange Zeit der Staatsvertrag, der jedoch aufgrund der in vielen Ländern erforderlichen nationalen parlamentarischen Zustimmung zunehmend weniger als wirkungsvolles Instrument erachtet wird. In jüngerer Vergangenheit bedient man sich zunehmend des soft law, das ohne Beteiligung des nationalen Gesetzgebers zustande kommt, folglich allerdings auch keine normative Bindungswirkung entfaltet.

Auf dem Gebiet des Internationalen Prozessrechts haben sich Harmonisierungsbestrebungen überwiegend in Gestalt von Staatsverträgen vollzogen. Ein frühes Zeugnis eines solchen zwischenstaatlichen Übereinkommens gibt das Haager Übereinkommen vom 17.7.1905 über Rechtshilfe im Zivilprozeß. Es regelt Fragen der Rechtshilfe auf dem Gebiet der Zustellung von Schriftstücken. Weitere Beispiele sind das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 und das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958.

Auf dem Gebiet der Angleichung und Vereinheitlichung der nationalen Prozessrechte fehlt es überwiegend an unmittelbaren staatlichen Akten. Vorherrschend ist vielmehr das soft law, etwa in Gestalt des Entwurfs der Storme-Kommission und des Código Procesal Civil modelo para Iberoamérica, sowie des ALI/‌UNIDROIT-Projekts (UNIDROIT).

Aber auch auf rein nationaler Ebene ergeben sich Angleichungen, wenn sich ein Land von bestimmten Mechanismen einer Nachbarrechtsordnung inspirieren lässt und diese in ihr eigenes Rechtssystem transplantiert oder jedenfalls Vergleichbares entwickelt. In diese Kategorie fallen etwa die jüngsten Reformen in England und Deutschland, die ihre jeweiligen Prozessrechte einander deutlich angenähert haben, indem England die Rolle des Richters und seiner verfahrensleitenden Kompetenzen (court management) gestärkt und den Umfang des discovery-Verfahrens begrenzt hat, wohingegen Deutschland die Informationszugangsrechte der Parteien erweitert hat (§ 142 ZPO n.F.).

6. Status quo der Prozessrechtsharmonisierung

a) Europäische Verordnungen und Übereinkommen

Wichtige Projekte auf europäischer Ebene sind die Verordnungen Brüssel I (VO 44/‌2001) und Brüssel IIa (VO 2201/‌2003). Die am 1.3.2002 in Kraft getretene Brüssel I-VO – bisweilen auch als EuGVO bezeichnet – ist die im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und zum Zwecke der Beseitigung von Anwendungshindernissen überarbeitete Fassung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ) (Europäisches Zivilprozessrecht). Sie regelt neben der internationalen Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Auslegung des EuGVÜ und später der EuGVO hat der EuGH weit über die eigentlichen Themenkreise der Gerichtsstände und der Vollstreckung hinaus die sehr viel allgemeineren Begriffe der Anspruchs, der Rechtshängigkeit sowie des Streitgegenstandes ausgelegt und geprägt, weshalb es als „Fundgrube für eine allgemeine Zivilverfahrensangleichung“ bezeichnet worden ist. Die entsprechende Verordnung für Ehesachen ist die Brüssel IIa-VO, die an die Stelle der Brüssel II-VO (VO 1347/‌2000) getreten ist (Familienrecht, internationales; Europäisches Internationales Familienrecht; Kindschaftsrecht, internationales).

Zur Beweisaufnahme-VO (VO 1206/‌2001) vom 28.5.2001: → Beweisrecht, internationales.

b) Haager Übereinkommen

Als entsprechendes Projekt auf internationaler Ebene, dem indes bislang kein vergleichbarer Erfolg beschieden sein sollte, ist das Haager Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (Hague Judgment Convention) zu nennen. Dieses Projekt wurde 1992 auf Betreiben der USA von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht initiiert mit dem Ziel der Schaffung eines weltweiten Vollstreckungs- und Gerichtsstandsübereinkommens für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Streitpunkte waren die im amerikanischem Recht vorgesehenen teilweise sehr weitreichenden Gerichtsstände, wie der des general doing business bzw. der tag jursidiction, bei denen bereits eine geschäftliche Betätigung des Beklagten im Forumstaat zuständigkeitsbegründend wirkt, auch wenn sie in keinerlei Zusammenhang mit dem Rechtsstreit steht bzw. sogar die bloße Zustellung an den Beklagten im Forumstaat ausreicht, egal aus welchem Grunde sich dieser dort aufhält. Der im Jahr 1999 vorgelegte Entwurf war in weiten Teilen an das damalige EuGVÜ angelehnt. Dieser Entwurf sah drei Kategorien von Zuständigkeiten vor: diejenigen, die in allen Staaten existieren (weiße Liste), diejenigen, die verboten sind (schwarze Liste) sowie alle verbleibenden (Grauzone). Diesem Entwurf versagten die USA indes ihre Zustimmung, da sie zum einen nicht bereit waren auf die zuvor skizzierten sehr weiten Zuständigkeitsregeln der USA zu verzichten, und da zum anderen Gerichtsstände am Wohnort des Klägers mit der amerikanischen Verfassung, die ein Minimum an Kontakt des Beklagten zum Forumstaat verlangt (due process), nicht vereinbar war. Um ein vollständiges Scheitern des Übereinkommens zu verhindern einigte man sich schließlich am 30.6.2005 einstimmig auf der Basis des kleinsten gemeinsamen Nenners auf Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die auf ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung beruhen. Die Hague Judgment Convention ist am 19.1.2009 von den USA und am 1.4.2009 von der EU unterzeichnet worden.

Bedeutung kommt ferner dem HZÜ vom 15.11.1965 zu, das die Zustellung gerichtlicher sowie außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen im Ausland regelt. Es beruht auf der mittlerweile in Frage gestellten Vorstellung, dass es den Vertragsstaaten freistehe, aufgrund ihrer Souveränität eine amtliche Zustellung, die durch eine ausländische Behörde veranlasst ist, auf ihrem Territorium nicht zu dulden. Für das Verhältnis der EU-Staaten zueinander (mit Ausnahme Dänemarks) ist das Übereinkommen durch die Zustellungs-VO (VO 1393/‌2007) ersetzt (Art. 1 Zustellungs-VO). Die Zustellung nach dem HZÜ erfolgt über eine zentrale Behörde im Zustellungsstaat in einer der Formen, die das Recht des Zustellungsstaates vorsieht oder in einer von der ersuchenden Stelle gewünschten besonderen Form, wenn dies mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist (Art. 2, 5 HZÜ). Ein Zustellungsersuchen kann ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Zustellung für geeignet hält, seine Sicherheit zu gefährden (Art. 13 HZÜ). Dies ist anhand der Wertungsgrundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates zu ermitteln, insbesondere dessen Verfassungsrecht, in Deutschland insbesondere der Grundrechte. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sieht das Bundesverfassungsgericht jedoch in der Zustellung einer Klage, mit der Ansprüche auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht, vgl. BVerfG (7.12.1994), BVerfGE 91, 335. Ebenso wenig stelle die Zustellung eines pre-trial discovery-Begehrens einen offensichtlichen Verstoß dar (BVerfG 24.1.2007, IPRax 2009, 249).

Zum HBÜ vom 18.3.1970: Beweisrecht, internationales.

c) Storme-Entwurf

Im Bereich des soft law ist auf europäischer Ebene der Storme-Entwurf aus dem Jahr 1993 zu nennen, der zunächst auf einen Auftrag der Europäischen Kommission hin als europäisches Modell-Zivilprozessgesetzbuch nach dem Vorbild des erfolgreichen ibero-amerikanischen Modellgesetzbuchs konzipiert werden sollte. Aufgrund fehlender Einigung in einigen wichtigen Teilbereichen, wie Gerichtsorganisation, Zuständigkeiten, Schiedsverfahren und Familienprozessrecht, ist er im Ergebnis nur als Sammlung von Teilentwürfen veröffentlicht worden, die in den Mitgliedstaaten anerkannte Principles u.a. zu den Bereichen Schlichtungsversuch, Klageerhebung, Klagehäufung, Streitgegenstand, Beweisfragen, Kosten, einstweilige Maßnahmen, Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung statuieren. Dieser aus 127 Artikeln bestehende Entwurfstext zielt auf die Umsetzung durch Richtlinien ab. Als wesentlicher Grund für den lediglich fragmentarischen Charakter werden die grundlegenden Unterschiede zwischen kontinentaleuropäischer und angelsächsischer Tradition angesehen und die damit verbundene jeweilige Angst vor dem Verlust kultureller Identität. Die Arbeitsgruppe bestand aus je einem Vertreter der damals 12 EG-Staaten, die sowohl aus der Wissenschaft, als auch aus der Praxis stammten.

d) Principles of Transnational Civil Procedure

Bedeutendes Projekt auf internationaler Ebene sind die im Jahr 2004 von ALI (American Law Institute) und UNIDROIT verabschiedeten Principles of Transnational Civil Procedure, die grundlegende Anforderungen an gerichtliche Verfahren definieren. Ihr Ausgangspunkt ist der Prozess in Handelssachen, da die commercial litigation in der Regel außerhalb des Anwendungsbereichs des US-amerikanischen jury-Verfahrens liegt und damit eines der größten prozesskulturellen Probleme, das es bei einer Harmonisierung zu überwinden gilt, weitestgehend außer Betracht bleiben kann. Zudem konnte insofern auf die erheblichen Vorarbeiten der mannigfachen Projekte der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden.

Über den unmittelbaren Bereich der internationalen Handelssachen hinaus werden die Principles aber auch allgemein als Hilfestellung für künftige Reformen des Zivilprozesses gesehen, da sie weltweit akzeptierte und akzeptable Standards formulieren.

Die Principles gliedern sich in 30 Abschnitte, in denen allgemeine Anforderungen an die Bereiche Internationale Zuständigkeit, Rollenverteilung zwischen Parteien und Gericht, discovery, Beweisaufnahme und Weigerungsrechte, Streitgegenstand sowie Kosten formuliert werden. Daneben wurden den Principles so genannte Rules als Reporter’s Study als Anhang beigefügt. Diese Rules enthalten Musterbeispiele für die Umsetzung der allgemein gehaltenen Principles. Ausgangspunkt des von Geoffrey Hazard und Michele Taruffo ursprünglich initiierten Projekts war in der Tat die Erarbeitung einer Art Verfahrensrechtskodex für transnationale Zivilverfahren mit detaillierten Regelungen gewesen. Diese ursprünglich entwickelten Rules for Transnational Civil Procedure sollten einen Kompromiss zwischen dem Zivilprozess kontinentaler Prägung und dem amerikanischen Vefahrensrecht darstellen, waren jedoch im Ergebnis deutlich stärker an das amerikanische Modell angelehnt. Der spätere Beitritt von UNIDROIT basierte auf dem Postulat, dass anstelle der Rules Principles entwickelt werden sollten, da UNIDROIT zum einen den Graben zwischen den Kulturen noch als zu tief erachtete, als dass ein konkretes Verfahrensgesetzbuch entwickelt werden könnte, und da zum anderen den einzelnen Staaten die Möglichkeit einer Umsetzung gegeben werden sollte, die den jeweiligen einzelstaatlichen Besonderheiten Rechnung trägt. Die Rules wurden gleichwohl als Annex beigefügt, um ein denkbares Umsetzungsmodell (neben vielen anderen möglichen) vorzustellen, das einen gangbaren Kompromiss zur Überbrückung der kulturellen Unterschiede darstellt.

e) Internationales Schiedsverfahrensrecht

In dem praxisdominierten Bereich der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit findet schon lange ein intensiver Austausch zwischen civil und common law statt. Hier stellen die von der International Bar Association (IBA) im Jahr 1999 vorgelegten Rules on the Taking of Evidence in International Commercial Arbitration einen Erfolg versprechenden Versuch einer Überbrückung der Kluft zwischen beiden Traditionen auf dem Gebiet des Informationszugangs und der Beweisaufnahme dar (Schiedsverfahren, internationales).

Literatur

Mauro Cappelletti (Hg.), Civil Procedure, in: IECL XVI, 1987; Marcel Storme, Rechtsvereinheitlichung in Europa: Ein Plädoyer für ein einheitliches europäisches Prozeßrecht, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 56 (1992) 290 ff.; Rolf Stürner, Das europäische Zivilprozeßrecht, Einheit oder Vielfalt, in: Tübinger Symposium zum 80. Geburtstag von Fritz Baur, 1992, 1 ff.; Marcel Storme (Hg.), Rapprochement du Droit Judiciaire de l’Union européenne, 1994; Peter Gilles (Hg.), Transnationales Prozessrecht: Deutscher Landesbericht zur Weltkonferenz für Prozeßrecht in Taormina (Sizilien), 1995; Konstantinos K. Kerameus, Angleichung des Zivilprozeßrechts in Europa, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 66 (2002) 1 ff.; Marcel Storme (Hg.), Procedural Laws in Europe, 2003; Rolf Stürner, The Principles of Transnational Civil Procedure, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationals Privatrecht 69 (2005) 201 ff.; Stefan Huber, Entwicklung transnationaler Modellregeln für Zivilverfahren, 2008.

Abgerufen von Prozessrechtsharmonisierung – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).