Schottisches Privatrecht

Aus HWB-EuP 2009

von Reinhard Zimmermann/‌John MacLeod

1. Die kontinentaleuropäische Verbindung

Das moderne schottische Recht steht in einer bis heute nicht abgerissenen Kontinuität der Entwicklung. Prägend war dabei seine Stellung im Spannungsfeld zwischen englischem common law und kontinentaleuropäischem civil law. Während es seit der Thronbesteigung König Davids I. im Jahre 1124 zunächst zu einem Eindringen anglo-normannischen Feudalrechts kam, führten der Erbfolgestreit am Ende des 13. Jahrhunderts und die Unabhängigkeitskriege mit dem entscheidenden Sieg der Schotten bei Bannockburn zu einem starken und lang anhaltenden Antagonismus gegen England. Dies war der Keim der „Auld Alliance“ mit Frankreich und der Orientierung am kontinentalen Europa. Damit verbunden war die schrittweise Rezeption des gelehrten Rechts, die Schottland in zunehmendem Maße zu einer Provinz des ius commune werden ließ. Schottische Juristen studierten römisches und kanonisches Recht an den führenden Fakultäten des Kontinents: zunächst vor allem in Paris und Orléans, später verstärkt in Leuven und Köln, und im 16. Jahrhundert hauptsächlich in Bourges, dem Zentrum der humanistischen Jurisprudenz (Humanismus). Ab 1575 finden wir eine ständig steigende Zahl schottischer Studenten in Leiden, später auch an den anderen neu gegründeten (nord‑)niederländischen Universitäten (römisch-holländisches Recht). Eine Analyse der 637 in der Zeit von 1661 bis 1730 an der Faculty of Advocates in Edinburgh zugelassenen Anwälte hat ergeben, dass nicht weniger als 275 von ihnen in den Niederlanden studiert hatten. Die Werke der führenden niederländischen Juristen waren in Schottland gut bekannt; sie wurden als Teil der Bibliothek des ius commune in der Praxis zitiert und inspirierten insbesondere auch die schottischen Institutionenschriftsteller (vgl. unten).

2. Das Zeitalter der Aufklärung

Im Verlaufe des 18. Jahrhunderts ereignete sich das „schottische Wunder“: In einer Nation, die zunächst von einem bigotten und repressiven Presbyterianismus dominiert war, entwickelte sich eine der gebildetsten Gesellschaften Europas. Sie schuf wesentliche Grundlagen der modernen Zivilisation. Edinburgh wurde das geistige Zentrum der schottischen Aufklärung. Zu den Büchern, die das geistige Leben Europas prägten, gehörten Lord Kames, „Sketches of the History of Man“; Francis Hutcheson, „System of Moral Philosophy“; Adam Smith, „Wealth of Nations“; David Hume, „Treatise of Human Nature“; Adam Ferguson, „Essay on the History of Civil Society“; und John Millar, „The Origin of the Distinction of Ranks“. Große Bedeutung hatten für diesen unerhörten kulturellen Aufschwung die schottischen Universitäten, insbesondere diejenigen in Edinburgh und Glasgow. Die Zahl der Studenten stieg in Edinburgh von 400 in den 1690er Jahren auf 1.300 im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts und in Glasgow von 250 im Jahre 1696 auf 1.240 im Jahre 1824. An beiden Universitäten florierte insbesondere auch der juristische Unterricht. 1710 und 1714 wurden Lehrstühle für civil law in Edinburgh und in Glasgow eingerichtet, 1722 ein Lehrstuhl für schottisches Recht in Edinburgh. Seit 1707 gab es an dieser Universität einen Lehrstuhl für öffentliches Recht, Naturrecht und Völkerrecht. Zu den bedeutendsten Zeugnissen der schottischen Rechtsliteratur jener Zeit zählen die Institutionenlehrbücher. Die Publikation der Institutions of the Law of Scotland von James Dalrymple, Viscount Stair im Jahre 1681 hatte das römisch-schottische Recht in ähnlicher Weise konstituiert wie Hugo Grotius’ „Inleidinge“ fünfzig Jahre zuvor das römisch-holländische. Auf Stair folgten eine Reihe weiterer „institutional writers“, darunter insbesondere Sir George Mackenzie; Andrew McDouall, Lord Bankton; John Erskine; und George Joseph Bell. Ihnen wird bis heute autoritative Bedeutung zugemessen.

3. Schottland im Schatten Englands

Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts war der Strom der jungen Schotten versiegt, die in den Niederlanden Jura studierten; man studierte nun an den einheimischen Fakultäten. Damit, sowie später auch durch die napoleonischen Kriege und den Sieg der Kodifikationsbewegung auf dem Kontinent, brach die Verbindung zur zeitgenössischen Pflege des ius commune ab. Gleichzeitig kam es zu einem Niedergang des Studiums des römischen Rechts, das zunehmend nur noch als eine historische, nicht mehr als eine lebendige Quelle des schottischen Rechts betrachtet wurde. Seine schöpferische Kraft erschien verbraucht. Stattdessen orientierten sich die schottischen Juristen nunmehr verstärkt am englischen Recht. Dafür war eine Vielzahl von Faktoren verantwortlich. 1603 hatte der schottische König James VI. den englischen Thron geerbt, 1707 war es zur Ratifikation eines Unionsvertrages gekommen. Danach war den Schotten zwar das Fortbestehen ihres eigenen Rechts zugesichert worden, doch war für die Gesetzgebung nunmehr das Parlament in London zuständig, und Rechtstreitigkeiten über schottisches Recht führten in letzter Instanz vor das House of Lords. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts wurden die Gerichtsverfassung und das Zivilprozessrecht in mehreren Stufen reformiert, und eine striktere Präzedentiendoktrin setzte sich durch. Die schottischen Advokaten sahen nun zunehmend im englischen barrister ihr Rollenmodell. Das industrialisierte England bot in jeder Hinsicht hervorragende Karrieremöglichkeiten für die Angehörigen einer Nation, die sich seit jeher durch Ruhelosigkeit und Wandertrieb ausgezeichnet hatte und die über eine vergleichsweise hoch entwickelte Tradition schulischer und universitärer Ausbildung verfügte. Nicht zuletzt wurde das britische Kolonialreich von London aus verwaltet. Schotten spielten bei seiner Eroberung, Besiedelung und Verwaltung eine so herausragende Rolle, dass gelegentlich sogar von einem schottischen Kolonialreich gesprochen wird. Schottische Generäle und Regimenter bildeten das Rückgrat der britischen Armee; adelige schottische Familien, die einen großen Teil des Jahres in England lebten, gehörten zu den Säulen der politischen und gesellschaftlichen Elite. Ambitionierte junge Schotten traten in den Kolonialdienst oder gingen an englische Universitäten oder an eine der Inns of Court, um in London zu praktizieren. Mit der kulturellen Anziehungskraft Englands wuchs auch das Prestige des common law. Dessen Einfluss wurde in Schottland immer stärker spürbar: bei dem letzten der Institutionenschriftsteller, George Joseph Bell, und in anderen Schriften zum schottischen Recht ebenso wie in der Praxis der Gerichte. Insbesondere für die Herausbildung des modernen Handelsrechts galt das englische Recht als vorbildlich, und die einschlägigen (Teil‑)Kodifikationen der viktorianischen Zeit wurden deshalb auf das schottische Recht erstreckt. Schottische Geschäftsleute drangen darauf, dass das auf ihre Transaktionen anwendbare Recht modern und für das Vereinigte Königreich einheitlich sein sollte; und sie wurden in dieser Haltung von prominenten schottischen Juristen unterstützt. Doch war die Rezeption des englischen Rechts nicht auf das Handelsrecht beschränkt, sondern betraf so unterschiedliche Bereiche wie den trust, das Recht des Vertragsbruchs, das Nachbarrecht und viele andere.

4. Das Profil des Professors

Nahezu zwei Millionen Menschen emigrierten zwischen 1830 und 1914 nach Übersee; weitere 600.000 gingen nach England. Sie waren vielfach spektakulär erfolgreich. Gleichzeitig trug dieser massive brain drain aber dazu bei, dass Schottland selbst zu einem zunehmend randständigen Teil des Vereinten Königreichs wurde, zu einem Land der Moorhuhnjagd und der Folklore. 1843 zerbrach mit der schottischen Staatskirche das wichtigste Symbol nationaler Identität, seit das Parlament im Jahre 1707 aufgehoben worden war. Auch das Niveau der einheimischen Hochschulausbildung sank. Das galt nicht zuletzt für die juristischen Fakultäten. Von den vier schottischen Universitäten, so hieß es im Journal of Jurisprudence von 1866, könne allenfalls Edinburgh den Anspruch erheben, eine einigermaßen vollständige Fakultät zu besitzen. In Glasgow waren nur zwei Lehrstühle besetzt, in Aberdeen gar nur einer, und in St. Andrews hatte der juristische Unterricht seit langem aufgehört zu existieren. Viele der Professoren waren Mitglieder der Faculty of Advocates und praktizierten nebenher. Es handelte sich mithin um Teilzeitprofessoren, die Teilzeitstudenten in Vorlesungen unterrichteten, die außerhalb der normalen Bürozeiten stattfanden. Obwohl in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durchaus auch Professoren tätig waren, die in Deutschland studiert hatten und denen daran lag, die Juristenausbildung akademisch zu profilieren, war der Professor im Hierarchiegefüge der juristischen Berufe doch insgesamt von untergeordneter Bedeutung; er wurde im Grunde als Lehrer, kaum als Rechtswissenschaftler wahrgenommen. Den meisten schottischen Juristen war vermutlich schon der Begriff einer Rechtswissenschaft fremd geworden: Auch dies ein Zeichen der Dominanz der englischen Rechtskultur im Vereinigten Königreich.

5. Reaktion

Erst gegen Mitte des 20. Jahrhunderts kam es zu einer Reaktion gegen die englische Überfremdung. Man besann sich auf die Eigenständigkeit des schottischen Rechts und auf seine historische Verwurzelung im kontinentaleuropäischen civil law; und man begann, die institutionellen Grundlagen für eine moderne, wissenschaftlichen Standards entsprechende Rechtskultur zu schaffen. Durch die Studienreform des Jahres 1960 wurden die Rechtswissenschaften zu einem Vollzeitstudium. Damit erhielten die Universitäten den Vorrang gegenüber den anwaltlichen Standesorganisationen bei der Juristenausbildung. Zu den vier bereits bestehenden kam eine fünfte juristische Fakultät (Strathclyde) hinzu. Die Studentenzahlen expandierten ebenso wie die nunmehr voll und ganz in Forschung und Lehre tätigen Dozenten und Professoren (Zahl der Jurastudenten im Studienjahr 1990/‌91 2.218 gegenüber nur 490 im Studienjahr 1938/‌39; Zahl der Hochschullehrer an schottischen juristischen Fakultäten 190 im Studienjahr 1994/‌95 gegenüber 26 im Studienjahr 1938/‌39). Im Jahre 1965 wurde eine schottische Law Commission eingerichtet, deren Aufgabe die Vorbereitung von Reformen des schottischen Rechts im Wege der Gesetzgebung ist. Heute ist das schottische Recht in seiner Eigenständigkeit sicher etabliert und findet als Mischrechtsordnung im Schnittpunkt zwischen civil law und common law auch in der modernen rechtsvergleichenden Diskussion besondere Aufmerksamkeit.

6. Eine moderne Mischrechtsordnung

Die Kombination der Einflüsse ist am auffälligsten im Vertragsrecht. Bemerkenswert häufig spiegeln die Lösungen des schottischen Rechts diejenigen, die sich auch in den PECL und im Draft DCFR finden. So gibt es einerseits keine consideration-Doktrin (und auch kein Konzept der cause) (Seriositätsindizien), Versprechen sind auch ohne Annahme verbindlich, Verträge zugunsten Dritter sind anerkannt, und ein Gläubiger hat grundsätzlich einen Erfüllungsanspruch (specific implement). Andererseits kennt das schottische Recht einen im Wesentlichen einheitlichen Begriff der Vertragsverletzung, und es anerkennt die Lehren von der antizipierten Nichterfüllung, vom undisclosed principal (Stellvertretung) und von der undue influence.

Aber auch andere Bereiche des Privatrechts sind durch eine Mischung von Einflüssen charakterisiert. Das schottische Erbrecht zum Beispiel bedient sich zur Nachlassabwicklung, wie das englische, der Institution der Testamentsvollstreckung, und es kennt damit nicht das in vielen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen gängige Modell der Universalsukzession, verbunden mit dem Institut des Vonselbsterwerbs. Andererseits ist die Testierfreiheit aber durch ein aus dem römischen Recht überkommenes Pflichtteilsrecht zugunsten von Abkömmlingen und überlebenden Ehegatten beschränkt. Bewegliches und unbewegliches Vermögen werden im Erbrecht unterschiedlich behandelt. Hier zeigt sich der nachwirkende Einfluss des Feudalismus in Schottland. Die schottische Law Commission hat kürzlich weitreichende Reformen des Erbrechts vorgeschlagen, doch ist bislang unklar, ob sie umgesetzt werden.

Das Feudalrecht (das, wenngleich in atrophierter Form, bis 2004 in Kraft war) hat natürlich auch das schottische Sachenrecht stark geprägt. Der verbreitete Gebrauch von real burdens, die Grundeigentümer mit Handlungspflichten belasten, und die Trennung in der rechtlichen Behandlung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen haben hier ihre Wurzeln. Diese Trennung wurde durch den Sale of Goods Act von 1893 und 1979 vertieft, der für das Vereinigte Königreich ein einheitliches Regime für die Übertragung beweglicher Sachen (Eigentumsübertragung (beweglicher Sachen)) aufgrund von Kaufverträgen (Kauf) etablierte. Gleichwohl sind die Grundlagen des Sachenrechts in Schottland weitgehend der römischrechtlichen Tradition verpflichtet. Das gilt, beispielsweise, für die klare Unterscheidung von dinglichen und persönlichen Rechten, den zentralen Begriff des Eigentums und die Tatbestände des originären Eigentumserwerbs. Die moderne Doktrin hat die römischrechtlichen Grundlagen sowohl gefestigt als auch weiterentwickelt. Zu weiteren Eigenheiten des schottischen Privatrechts siehe Mischrechtsordnungen.

7. Literatur

Ein Zeichen für die neue Vitalität des schottischen Rechts ist das Entstehen einer modernen Anforderungen entsprechenden wissenschaftlichen Literatur. Im 19. Jahrhundert wurden vor allem die Werke von Bell und Erskine benutzt; die letzte, 10. Auflage von George Joseph Bell, „Principles of the Law of Scotland“, erschien im Jahre 1899, und John Erskine, „Principles of the Law of Scotland“, wurde sogar im Jahre 1911 noch einmal neu aufgelegt (21. Auflage). Abgelöst wurde Erskine schließlich durch W.M. Gloag, R. Candlish Henderson, „Introduction to the Law of Scotland“. Dies Werk erschien erstmals im Jahre 1927 und entwickelte sich im Laufe der Zeit zum erfolgreichsten Titel der schottischen Rechtsliteratur.

Im Grunde beginnt die moderne Ära aber mit T.B. Smith, der nicht nur mit seinem „Short Commentary on the Law of Scotland“ (1962) ein großangelegtes und sehr persönlich gefärbtes Überblickswerk verfasste, sondern auch der geistige Vater zweier großangelegter Publikationsprojekte war. Hierbei handelt es sich einerseits um eine Enzyklopädie des schottischen Rechts in 25 Bänden, die in dem Zeitraum von 1987–1996 erschienen ist, andererseits um die Gründung des Scottish Universities Law Institute (SULI). Dessen Aufgabe bestand (und besteht bis heute) darin, die Publikation autoritativer, moderner Lehrbücher zu den Hauptgebieten des schottischen Rechts zu planen und zu koordinieren. Viele der seither entstandenen Werke sind von hervorragender Qualität, manche sind inzwischen in zweiter oder dritter Auflage erschienen. Gleichwohl ist es eigentümlich, dass das erste Buch zum Sachenrecht als einheitlichem Rechtsgebiet erst in den neunziger Jahren erschienen ist, und das erste großangelegte Lehrbuch zum Bereicherungsrecht mit seinem ersten Band im Jahre 2003. Zum schottischen Erbrecht gibt es bis heute keine größere moderne Gesamtdarstellung. Dominiert wird der Markt schottischer Rechtsliteratur von einem Verlag (W. Green; gegründet 1875, nunmehr Teil der Thomson Gruppe); inzwischen beginnt sich freilich Edinburgh University Press (nach dem Vorbild von Oxford University Press) als ein Verlagshaus mit einem dezidiert wissenschaftlichen Programm mit internationaler Ausstrahlung zu etablieren.

Die regelmäßige Veröffentlichung von Entscheidungen der schottischen Obergerichte (Zivilsachen: Court of Session; Strafsachen: High Court of Justiciary) reicht in die Mitte des 18. Jahrhunderts zurück; die heute gebräuchlichen Session Cases (zitiert bis 1906 nach den Namen des hauptsächlichen Reporters) erscheinen seit 1821.

Literatur

T.B. Smith, Studies Critical and Comparative, 1962; Peter Stein, Roman Law in Scotland, Ius Romanum Medii Aevi, Pars V, 13b, 1968; David M. Walker (Hg.), The Scottish Jurists, 1985; T.B. Smith, Robert Black and Niall R Whitty (Hg.), The Laws of Scotland, Stair Memorial Encyclopedia, Bde. 1–25, 1987 ff. (seit 1999 ist eine Vielzahl von Titeln überarbeitet worden); David M. Walker, A Legal History of Scotland, Bd. I, 1988; Bd. II, 1990; Bd. III, 1995; Bd. IV, 1996; Bd. V, 1998; Bd. VI, 2001; Bd. VII, 2004; Robin Evans-Jones (Hg.), The Civil Law Tradition in Scotland, 1995; David L. Carey Miller, Reinhard Zimmermann (Hg.), The Civilian Tradition and Scots Law: Aberdeen Quincentenary Essays, 1997; Kenneth Reid, Reinhard Zimmermann (Hg.), A History of Private Law in Scotland, 2 Bde., 2000; Elspeth Reid, David Carey Miller (Hg.), A Mixed Legal System in Transition: T.B. Smith and the Progress of Scots Law, 2005; W.M. Gloag, R. Candlish Henderson (nunmehr hg. von Lord Coulsfield, Hector L. MacQueen), The Law of Scotland, 12. Aufl. 2007.

Quellen

Regiam Majestatem, The Auld Lawes and Constitutions of Scotland, collected by John Skene of Curriehill 1609, neu hg. und übersetzt von Lord Cooper, Stair Society, Bd. 11, 1947; Sir Thomas Craig of Riccarton, Jus Feudale, 1. Aufl. 1655, 3. Aufl. hg. von J. Baillie, 1732, übersetzt von Lord Clyde, 1934; James Dalrymple, Viscount Stair, Institutions of the Law of Scotland, 1. Aufl. 1681, 2. Aufl. 1693 (neu hg. von D.M. Walker, 1981); Sir George Mackenzie of Rosehaugh, The Institutions of the Law of Scotland, 1. Aufl. 1684, 8. Aufl. 1758; Andrew McDouall, Lord Bankton, An Institute of the Laws of Scotland in Civil Rights 1751–53 (Nachdruck durch die Stair Society, Bde. 41–43, 1993–95); John Erskine of Carnock, Principles of the Law of Scotland, 1. Aufl. 1754, 21. Aufl. hg. von J. Rankine, 1911; John Erskine of Carnock, An Institute of the Law of Scotland, 1773, 8. Aufl. hg. von J.B. Nicholson, 1871 (ND 1989); Baron David Hume, Lectures 1786–1822, hg. von G.C.H. Paton, Stair Society, Bde. 5, 13, 15, 17–19, 1939–58; George Joseph Bell, Commentaries on the Law of Scotland and on the Principles of Mercantile Jurisprudence, 2. Aufl. 1810, 7. Aufl. hg. von J. M’Laren, 1890 (ND 1990); George Joseph Bell, Principles of the Law of Scotland, 1. Aufl. 1829, 10. Aufl. hg. von W. Guthrie, 1899 (ND 1989).

Abgerufen von Schottisches Privatrecht – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).