Kanonisches Recht

Aus HWB-EuP 2009

von Andreas Thier

1. Begriff und Typen

Der Ausdruck kanonisches Recht kennzeichnet die Gesamtheit der Rechtssätze der katholischen Kirche, die sich ihrerseits in die Regeln des ius divinum und des ius mere ecclesiasticum oder ius humanum gliedern lassen. Die semantische Wurzel des Ausdrucks „kanonisches Recht“ liegt im griechischen Wort κανών, dessen Bedeutungskern mit den Worten „Regel“ oder auch „Vorbild“ umschrieben werden kann. Im Sprachgebrauch der spätantiken Kirche wurde mit diesem Ausdruck, der seine latinisierte Entsprechung im Wort canon fand, jeder Glaubenssatz mit Anspruch auf Verbindlichkeit beschrieben und damit insbesondere der Bestand der von der Amtskirche anerkannten biblischen Schriften gekennzeichnet. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Selbstbeschreibung der Regelsetzungen durch die frühen Konzilien (etwa durch das Konzil von Nicäa im Jahre 325 n. Chr.) als „Kanones“. Die seit der Spätantike belegten Sammlungen kirchlicher Regeltexte, die sog. Kanonessammlungen, bezeichneten allerdings auch andere Normen als canones. Das gilt insbesondere für die päpstlichen Schreiben, durch die mit Anspruch auf generelle Verbindlichkeit ein Einzelfall geregelt oder eine einzelne Anfrage beantwortet wurde. Im Rückgriff auf die Ausdrücke decretum (Beschluss) und decretalis (Verordnung) wurden diese seit etwa dem 4. Jahrhundert entstehenden päpstlichen Einzelfallnormen als epistola decretalis bzw. littera decretalis bezeichnet, aus der sich der in der Literatur allgemein benutzte Ausdruck Dekretale ableitet. Insbesondere die seit dem 13. Jahrhundert entstehende päpstliche Konstitution, die in ihrer abstrakt-generellen Ausrichtung dem weltlichen Gesetz ähnelt, drängte seit dem 15. Jahrhundert die Dekretale zunehmend in den Hintergrund und bildet heute in Gestalt der Constitutio Apostolica die bevorzugte Handlungsform päpstlicher Rechtsetzung für Materien mit besonderer Bedeutung. Dagegen blieb der Kanon lange Zeit die typische Kennzeichnung konziliarer Rechtsetzung, wobei große Konzilien von Neuzeit und Moderne wie das Tridentinum (1545–1563) oder das Vaticanum II (1962–1965) allerdings ihre abstrakt-generelle Regelsetzung auch als decretum oder constitutio bezeichneten. Als Ordnungselement präsent ist der „canon“ allerdings in den beiden heute geltenden Kodifikationen der katholischen Kirche, dem seit 1983 geltenden Codex Juris Canonici für die römisch-katholische Kirche und dem seit 1991 geltenden Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium für die 21 Ostkirchen eigenen Rechts.

2. Geschichtliche Entwicklung

Die Geschichte des kanonischen Rechts ist eng verbunden mit der Entstehung und der Entfaltung amtskirchlicher Strukturen. Aus dieser Perspektive lassen sich drei große Epochen bilden: Der erste Abschnitt umfasst die Zeit bis zur beginnenden Entfaltung der Rechtskirche, deren Aufstieg unter Papst Gregor VII. (1073–1085) einsetzt. Die zweite Phase umfasst die Phase einer stürmischen Verrechtlichung, begleitet von heftigen Auseinandersetzungen mit der weltlichen Gewalt, und die Zeit der amtskirchlichen Krisen durch Schisma und Reformation. Die dritte Epoche setzt ein mit dem Konzil von Trient (1545–1563) und reicht bis zur Gegenwart.

a) Entstehung und Ausformung der Amtskirche

Texte mit regelnden Anweisungen finden sich bereits in den biblischen Schriften wie etwa in den Pastoralbriefen des Paulus. Seit der Wende zum 2. Jahrhundert wurden mit bischöflichen Schreiben wie etwa dem ersten Brief des römischen Bischofs Clemens an die Gemeinde in Korinth (um 96) und mit Sammlungen von Anweisungen zur Gestaltung des gemeindlichen Lebens wie etwa der Didache (um 100) erste Ansätze rechtlicher Normativität entwickelt. Als dann aus den urchristlichen Gemeinden seit etwa dem 2. Jahrhundert institutionalisierte Verbände unter der Leitung eines Bischofs wurden, nahm auch das Regelungsbedürfnis zu. Teilweise wurde dem durch lehrhafte Schreiben führender Bischöfe (etwa Cyprians von Karthago, † 258) oder Werke führender Theologen wie Tertullian († nach 220) entsprochen, die als patristische Schriften bezeichnet werden. Sie sollten bis tief ins 12. Jahrhundert wichtige Anknüpfungspunkte für die Normbildung der Amtskirche werden, wie etwa die Geschichte des Bischofswahlrechts zeigt, dessen textliche und ideelle Wurzeln sich in den Schriften Cyprians finden. Die seit dem 4. Jahrhundert entstehenden konziliaren canones und die im Volltext erstmals seit 385 belegten Dekretalen der Bischöfe von Rom entfalteten allerdings im amtskirchlichen Alltag rasch zunehmende Bedeutung. Dieser Befund wird belegt durch die Entstehung der bereits eingangs erwähnten Kanonessammlungen: Teilweise – wie etwa die um 500 in Rom durch Dionysius Exiguus zusammengestellte Collectio Dionysiana, und die im 9. Jahrhundert in Frankreich geschaffene Collectio Isidori Mercatoris – in weiten Teilen Europas verbreitet, garantierten diese Textmagazine die kontinuierliche Präsenz amtskirchlicher Regeltexte in der Christenheit. Sie begleiteten die Entstehung einer bischöflichen Gerichtsbarkeit auf der Ebene der Diözesen (seit etwa dem 9. Jahrhundert) ebenso wie die allmähliche Entfaltung der amtskirchlichen Hierarchie, die über die Bischöfe, Metropoliten und Patriarchen bis hin zum – in dieser Phase allerdings in seinem Primatsanspruch noch keineswegs unumstrittenen (Schisma 1054 zwischen der römischen und der byzantinischen Kirche) – Bischof von Rom reichte.

b) Der Aufstieg der Rechtskirche 1073 bis 1545

Etwa seit der Mitte des 11. Jahrhunderts zeichnete sich im amtskirchlichen Diskurs eine zunehmende Aufwertung rechtlicher Normativität ab. Die verbindliche Kraft der decreta et statuta sanctorum patrum (der Erlasse und Regeln der heiligen Väter) wurde insbesondere durch Gregor VII. immer wieder herausgestrichen. Dem entsprach die geradezu schubartige Zunahme von Kanonessammlungen in dieser Zeit und die teilweise markante Steigerung ihres systematischen Ordnungsanspruchs wie etwa in den Textmagazinen des Bischofs Burchard von Worms († 20.8.1025) oder des Bischofs Ivo von Chartres († 23.12.1115). Nicht zuletzt im Blick auf die vor allem unter Gregor VII. einsetzende Ausweitung der päpstlichen Normsetzung und den damit verbundenen Anspruch des Papsttums, die Amtskirche mit den Instrumenten des Rechts zu ordnen und zu leiten, ist deswegen von einer papal revolution in law (Berman) gesprochen worden. Zwar mag diese These überspitzt wirken. Doch es ist nicht zu übersehen, dass das Papsttum des 12., 13. und 14. Jahrhunderts mit einer Fülle vor allem von Dekretalen, teilweise aber auch im Zusammenwirken mit großen Konzilien (insb. Laterankonzile 1123, 1139, 1179, 1215) alle Bereiche der amtskirchlichen Praxis konsequent verrechtlichte und dem kirchlichen Regelungsanspruch etwa mit dem Ehe- und Strafrecht neue, großräumige Themenfelder erschloss.

Begleitet und gefördert wurde dieser Vorgang durch die seit etwa der Mitte des 12. Jahrhunderts entstehende neue kirchliche Rechtswissenschaft, die gelehrte Kanonistik (ius commune). Ihr Aufstieg beruhte auf verschiedenen Faktoren: Der Siegeszug der Scholastik, die Ausbreitung der universitären Lehre insbesondere der Theologie, aber auch des römischen Rechts seit dem 12., vollends seit dem 13. Jahrhundert, und die Ausweitung der kirchlichen Gerichtsbarkeit auf diözesaner Ebene und in Form der päpstlichen delegierten Gerichtsbarkeit förderten die Entstehung eines professionalisierten Juristenstandes. Die universitär ausgebildeten Kirchenjuristen besetzten kirchliche Führungspositionen und stiegen nicht selten auch an die Spitze der Kirche auf, wie die Karrieren der sog. Juristenpäpste wie etwa Innocenz IV. (1243–1254) belegen, der selbst eines der einflussreichsten kirchenrechtlichen Werke seiner Zeit verfasste.

Den Ausgangspunkt für diese Phase eines stark verwissenschaftlichten Kirchenrechts, die auch als Epoche des klassischen kanonischen Rechts bezeichnet wird, bildet die um 1140 entstandene Concordia Discordantium Canonum des in Bologna wirkenden kirchlichen Rechtslehrers Gratian, die, auch als Decretum Gratiani bezeichnet, in ganz Europa verbreitet wurde. Der Einfluss dieses Werks, das in der Tradition der Kanonessammlungen eine gezielte Auswahl von Kanones, Dekretalen, aber auch anderen Texten wie etwa Auszügen aus patristischen Werken enthielt, beruhte vor allem auf seiner vorbildlosen Systematik und analytischen Qualität. Zwar war Gratians Sammlung schon aufgrund der schieren Masse des in fast 4000 capitula ausgebreiteten Materials ein geradezu monumentaler Speicher des kirchlichen Rechtsgedächtnisses. Vor allem aber gelang es Gratian, mit Hilfe von begleitenden Anmerkungen (dicta) und einer sehr differenzierten Systematik die überfließende Textfülle zu einer sinnhaft geordneten Einheit zu machen, die Wissenschaft und kirchlicher Rechtspraxis die Auseinandersetzung mit den überkommenen Texten entscheidend erleichterte.

Es kennzeichnete den Erfolg der scholastisch (Scholastik) angeleiteten Methode Gratians, dass sein Dekret sehr schnell den Status einer verbindlichen Rechtsnorm erlangte, die nun ihrerseits zum Gegenstand der wissenschaftlichen Analyse wurde: Seit dem ausgehenden 12. Jahrhundert entstand die Dekretistik, die, inspiriert durch die glossierende Technik der Legistik ius commune), einzelne Worte oder Passagen des gratianischen Dekrets kommentierend erläuterte. Sie fand ihren Höhepunkt in der um 1215 abgeschlossenen Kommentierung des Johannes Teutonicus († 25.4.1245), die in der Folgezeit als maßgebende Referenz, als Glossa ordinaria, benutzt wurde. Fast parallel zur Dekretistik entstand seit dem letzten Drittel des 12. Jahrhundert mit der Dekretalistik ein anderer Zweig der Kanonistik, der das nachgratianische päpstliche ius novum, wie es allgemein bezeichnet wurde, zum Ausgangspunkt der Betrachtung machte. Dem Ziel verpflichtet, die im Decretum Gratiani nicht erfassten Texte, die sog. Extravaganten (extra decretum vagantes) zu erfassen und auszulegen, schufen Dekretalisten wie Bernardus Papiensis († 18.9.1213) Dekretalensammlungen, unter denen die 1188/‌90–1226 entstandenen sog. Compilationes Antiquae besonders weite Verbreitung erlangten.

Es ist bezeichnend für den Einfluss gerade der Dekretalistik auf das Papsttum, dass eine dieser Sammlungen, die Compilatio Tertia (1209/‌‌1210), durch Innocenz III. (1198–1216) selbst veranlasst wurde, um auf diese Weise den päpstlichen Verfügungsanspruch über die Textgestalt und Systematik des Dekretalenrechts zu unterstreichen. Auf der gleichen Linie bewegt sich auch die Promulgation des sog. Liber Extra durch Gregor IX. (1227–1241) im Jahre 1234. Dieses Rechtsbuch umfasste knapp 2000 Rechtsnormen v.a. aus der Zeit zwischen 1140 und 1234, also Extravaganten, deren Textgestalt durch intensive redigierende Eingriffe eine abstrakt-generelle Ausrichtung erhielt und die zukünftig allein in dieser neuen Form vor Gericht und in scholis (den Universitäten) benutzt werden sollten. Der hier ansatzweise sichtbar werdende kodifikatorische Zugriff des Papsttums wurde noch intensiver im Liber Sextus, den Bonifaz VIII. (1294–1303) 1298 promulgierte: Im Ausgangspunkt zwar als Sammlung von bereits existierenden Rechtsnormen aus der Zeit zwischen 1234 und 1298 angelegt, ließ der Liber Sextus den einzelfallbezogenen Entstehungsanlass der von ihm umfassten Dekretalen kaum mehr erkennen und gab ihnen stattdessen eine entschieden gesetzesförmige Abstraktheit. Zugleich wurde allen nicht übernommenen Texten aus der Zeit nach 1234 ausdrücklich die Verbindlichkeit abgesprochen. Es ist charakteristisch für die Intensität und Dynamik des kanonistischen Diskurses, dass die Dekretalistik insbesondere den Liber Extra und den Liber Sextus ebenso eindringlich kommentierte wie die Constitutiones Clementinae, die Sammlung von Rechtstexten Clemens’ V. (1305–1314) und des Konzils von Vienne (1311/‌1312).

Doch als die Clementinae 1317 von Johannes XXII. (1316–1334) promulgiert wurden, war die päpstlich dominierte Rechtskirche bereits an einem Wendepunkt ihrer Geschichte angelangt. Zwar hatte sich das Papsttum in den Auseinandersetzungen des 12. und 13. Jahrhunderts um die Vormachtstellung in der europäischen Welt gegenüber den weltlichen Gewalten, insbesondere gegenüber dem staufischen Kaisertum behaupten können. Dabei hatte die Kanonistik das Papsttum im Kampf um die rechtliche Deutung von politischer Herrschaft und die Kompetenzen des Papstes gegenüber dem Kaisertum wesentlich unterstützt und bisweilen sogar die These formuliert, papa est verus imperator (Summa Pariensis 1160/‌1170 und Summa Coloniensis 1169). Solche Überlegungen gipfelten in der 1302 durch Bonifatius VIII. vorgetragenen These von der Herrschaft des Papstes über den ganzen Erdkreis, bezeichnenderweise auch gestützt auf eine gerade von der Kanonistik intensiv diskutierte Deutung der Zwei-Schwerter-Lehre (wonach die weltliche Gewalt, versinnbildlicht durch das sog. weltliche Schwert, ihre Legitimation durch die päpstliche Gewalt, das geistliche Schwert, erhielt).

Doch die Gefangennahme des Papstes durch den französischen König 1303, die zeitweilige Abhängigkeit des Papsttums von der französischen Monarchie, versinnbildlicht durch die Residenz der Kurie in Avignon (1309–1376), und vor allem das 1378 ausbrechende sog. abendländische Schisma, der Kampf zwischen zwei, seit 1409 sogar drei Papstprätendenten, stürzten die Amtskirche in tiefe Krisen. Die Überwindung dieses Schismas belegt allerdings besonders nachhaltig die gestaltende Kraft der kanonischen Rechtstradition: Denn es war die These von der bloßen Organwalterschaft des Papstes, die, seit dem ausgehenden 12. Jahrhundert von der Kanonistik entwickelt, die rechtliche Grundlage für die zumindest zeitweilige Suprematie des Konzils bot und damit die Möglichkeit eröffnete, auf dem Konzil von Konstanz (1414–1418) mit der Wahl Martins V. (1417–1431) das Schisma zu beenden. Indirekt wird die normative Stärke des kanonischen Rechts sogar in der Zeit der 1517 einsetzenden Reformation deutlich: Denn auch wenn sich die Reformatoren nachdrücklich gegen die überkommenen amtskirchlichen Strukturen wandten, so wurden doch in vielen der neugeschaffenen territorialen Kirchenordnungen deutliche Kontinuitäten zum kanonischen Recht erkennbar wie etwa im Bereich des Dienst- und Disziplinarrechts oder der Patronatsrechte.

c) Konsolidierung und Kodifikation: Die Zeit seit 1545

Im Zeichen der Gegenreformation, die durch das Konzil von Trient und dessen Bemühungen um die Stärkung der amtskirchlichen Disziplin und von Episkopat und Papsttum eingeleitet wurde, wurde auch das kanonische Recht zum Anknüpfungspunkt von Reformbestrebungen: 1580 verkündete Gregor XIII. (1572–1585) die Verbindlichkeit einer von den sog. Correctores Romani erstellten Textsammlung des Decretum Gratiani, des Liber Extra, des Liber Sextus, der Clementinae sowie der ursprünglich vom Pariser Kanonisten Jean Chappuis zusammengestellten Extravagantes Johannis XXII. und der Extravagantes Communes. Zusammen mit den ebenfalls in diese Sammlung aufgenommenen jeweiligen Leitkommentierungen (Glossa ordinaria) bildeten diese Texte bis 1918 als sog. Corpus Juris Canonici die zentrale Grundlage des kanonischen Rechts, auch wenn die Verbindlichkeit anderer Regelungen hiervon unberührt blieb. Auf diese Weise prägte die mittelalterliche Rechtstradition auch die Praxis und die Rechtswissenschaft der neuzeitlichen römisch-katholischen Kirche. So überwog in der frühneuzeitlichen Kanonistik zunächst auch die überkommene Exegese von Einzeltexten in der Reihenfolge ihrer Anordnung wie etwa im 1661 publizierten Dekretalenkommentar von Prosperus Fagnanus (1588–1678). Doch unter dem Einfluss des Humanismus gewann auch in der Kanonistik die textübergreifende systematische Analyse von Rechtsinstituten deutlich an Gewicht wie insbesondere bei Enricus Pirhing (1606–1679) und Zegerus Bernardus van Espen (1646–1728), die sich (in freilich unterschiedlichem Ausmaß) von der Legalordnung des kanonischen Rechts lösten.

Erst am Beginn des 20. Jahrhunderts ging auch die römisch-katholische Kirche ihrerseits zur Kodifikation in ihrer neuzeitlichen Prägung über: Im Jahr 1917 von Benedikt XV. (1914–1922) promulgiert, trat der Codex Juris Canonici 1918 in Kraft. In der Ordnung seiner vier Bücher geprägt von der Systematik des BGB (das erste Buch war den normae generales gewidmet) und der Institutionenordnung des römischen Rechts, übernahm das neue Gesetzbuch allerdings weithin die Regelungstradition des älteren Rechts. Eine ungleich stärkere Zäsur setzte dagegen der 1983 von Johannes Paul II. (1978–2005) promulgierte Codex Juris Canonici: Das zeigt sich etwa im zweiten der insgesamt sieben Bücher De populo Dei, in dem der theologische Einfluss des Vaticanum II besonders deutlich wird. Freilich ist auch die Tradition des älteren Rechts weiterhin deutlich präsent und bildet in Gestalt der traditio canonica auch ein gesetzlich ausdrücklich anerkanntes Instrument der dogmatischen Analyse.

3. Das kanonische Recht und die Tradition des europäischen Privatrechts

Das kanonische Recht hat die Ausformung der europäischen Privatrechtstradition in Teilen wesentlich beeinflusst. Das wird besonders deutlich im Eherecht. Denn das Konzept der Ehe als einer prinzipiell unauflösbaren monogamen Verbindung zwischen Mann und Frau, die mit einer wechselseitigen Unterstützungspflicht verbunden war und die nur unter besonderen Gründen aufgelöst werden konnte, war spätestens seit dem 12. Jahrhundert zum dominierenden Regelungsmodell in Europa geworden, an dem sich auch die nationalen Kodifikationen orientierten. Doch auch das Vertragsrecht ist in seinen Grundlagen durch den kanonistischen Rechtsdiskurs geprägt worden. Das gilt vor allem für die Freiheit der Parteien, Verträge grundsätzlich ohne Beachtung von Typen und Formen abzuschließen: Der Grundsatz pacta sunt servanda hat seine textliche Wurzeln im Beschluss eines karthagischen Konzils 345/‌348 und den Thesen des Dekretisten Huguccio von Pisa († 1210), der die verpflichtende Kraft des Versprechens in den Vordergrund rückte. Umgekehrt war es die Überlegung eines Huguccio und anderer, quod fides non est ei servanda qui frangit fidem (dass die Vertragstreue gegenüber dem nicht zu wahren ist, der die Treue bricht), die auch dem Gedanken der Vertragsauflösung im Fall der Pflichtwidrigkeit den Weg in die Tradition des europäischen Vertragsrechts erleichterte. Auch mit dem in Ansätzen bereits auf dem Konzil von Nicäa (325) ausgeformten und vor allem seit dem 12. Jahrhundert entfalteten, allerdings in seiner unbedingten Geltung seit dem 13. Jahrhundert auch zunehmend kritisierten Verbot der Zinsnahme (Wucherverbot; Zins und Zinseszins)) wirkte das mittelalterliche kanonische Recht auf den europäischen Vertragsrechtsdiskurs. Zugleich wurde dadurch die vertragliche Praxis, die sich insbesondere in den europäischen Bankenzentren intensiv um die Gestaltung von Regelungen (etwa durch den Rentenkauf) bemühte, um so das Zinsnahmeverbot zu umgehen. Doch auch im Sachenrecht wurden mit der differenzierten Ausformung der Lehre von der Ersitzung Einflüsse des kanonischen Rechts wirksam.

Die Geschichte seiner Normbildungsmechanismen und seine normativen Strukturen verbinden das kanonische Recht ebenfalls mit dem europäischen Privatrecht: Die Verbindung von systematisierendem Sammeln und analytischer Abstraktion insbesondere in der Zeit der klassischen Kanonistik bildet ein markantes Beispiel für die Entstehung einer europäischen juristischen Wissenskultur im Zeichen einer ausgeprägten Vielfalt von heterogenen Rechtstexten. Dabei dokumentieren die 1298 in den Liber Sextus aufgenommenen Regulae Juris den Aufstieg und Einfluss von gesetzgeberisch fixierten Rechtsprinzipien in solchen Konstellationen. Nicht zuletzt diese Punkte machen die Geschichte des kanonischen Rechts zu einer Referenz für die Entwicklungsdynamiken des europäischen Privatrechts in der Gegenwart.

Literatur

Constant Van de Wiel, History of Canon Law, 1991; Peter Landau, Der Einfluß des kanonischen Rechts auf die europäische Rechtskultur, in: Reiner Schulze (Hg.), Europäische Rechts- und Verfassungsgeschichte, 1991, 39 ff.; Harold Berman, Recht und Revolution: Die Bildung der westlichen Rechtstradition, 1995 (engl. 1983 unter dem Titel: Law and Revolution. The Formation of Western Legal Tradition); Richard H. Helmholz, The Spirit of Classical Canon Law, 1996; Heinrich Scholler (Hg.), Die Bedeutung des kanonischen Rechts für die Entwicklung einheitlicher Rechtsprinzipien, 1996; Lotte Kéry, Canonical Collections of the Early Middle Ages (ca. 400–1140): A Bibliographical Guide to Manuscripts and Literature, 1999; Péter Erdö, Geschichte der Wissenschaft vom kanonischen Recht, 2006; Wilfried Hartmann, Kenneth Pennington, (Hg.), The History of Medieval Canon Law in the Classical Period, 1140–1234: From Gratian to the Decretals of Pope Gregory IX, 2008; Andreas Thier, Corpus Iuris Canonici, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, 2008, Sp. 894 ff.

Quellen

Die Texte des Corpus Juris Canonici sind greifbar in den Editionen von Aemilius (Emil) Friedberg, Corpus Iuris Canonici, Editio Lipsiensis secunda; Pars prior: Decretum Magistri Gratiani; Pars secunda: Decretalium Collectiones, 1879–1881 (ND 2000); eine deutsche Teilübersetzung wurde erstellt von Bruno Schilling, Carl Friedrich Ferdinand Sintenis, Das Corpus Juris Canonici in seinen wichtigsten und anwendbarsten Theilen, Bd. 1, 1834, Bd. 2, 1837; Teilübersetzung des Decretum Gratiani und der Glossa Ordinaria: Augustine Thompson, James Gordley, The Treatise on Laws (1994).

Abgerufen von Kanonisches Recht – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).