Finanzanalyst und UNIDROIT: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Patrick C. Leyens]]''
von ''[[Herbert Kronke]]''
== 1. Begriff des Finanzanalysten ==
== 1. Geschichte, Aufgaben, Mitgliedstaaten ==
Finanzanalysten vermitteln dem Anlegerpublikum des Kapitalmarkts Information über den Emittenten oder die von ihm emittierten [[Finanzinstrument]]e. Finanzanalysen enthalten direkt oder indirekt eine Empfehlung zu einer bestimmten Anlageentscheidung, also zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Finanzinstruments. Finanzanalysen unterscheiden sich von der Anlageberatung dadurch, dass ihre Empfehlungen nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und Anlageziele eines bestimmten Kunden abgestimmt sind. Für eine zielgenaue Anlageberatung sind Finanzanalysen jedoch von kaum zu unterschätzender Bedeutung. Die vertriebsorientierte Analyse (''sell-side analysis'') wird ganz überwiegend von Banken und nur zu einem kleinen Teil von unabhängigen Finanzanalysten erbracht. Demgegenüber werden die selteneren Finanzanalysen im Auftrag der Käuferseite (''buy-side analysis'') in der Regel von Analysten erstellt, die in einem festen Beschäftigungsverhältnis zu einem professionellen Anleger stehen.
Das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts, besser bekannt als UNIDROIT, der Kurzform des französischen Namens ''Institut International pour l’Unification du Droit Privé'', wurde im Jahre 1926 als eine von sechs Spezialorganisationen des Völkerbundes ''(bureaux)'' gegründet. Die Initiative ging auf ''Vittorio Scialoja'', Professor für römisches Recht und Senator, zurück. Bereits das Gründungsstatut von 1926 (wie das geltende i.d.F. von 1993) umschreibt die Aufgabe der Organisation als „Harmonisierung und Koordinierung des Privatrechts der Staaten und Staatengruppen mit dem Ziel der schrittweisen Vereinheitlichung des Privatrechts“. Der Rat des Völkerbundes ernannte den Direktionsrat des Instituts, während Italien die um einen bedeutenden Bibliotheksanbau erweiterte historische ''Villa Aldobrandini'' sowie die Mittel für den laufenden Haushalt bereitstellte. Mit der offiziellen Einweihung in Anwesenheit von ''König'' ''Viktor Emmanuel III'' und seines Ministerpräsidenten ''Benito Mussolini'' und der ersten Sitzung des Direktionsrates nahm das Institut am 30.5.1928 seine Arbeit auf. ''Ernst Rabel'', unter dessen Leitung ebenfalls im Jahre 1926 das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Berlin (heute Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg) errichtet worden war, war Mitglied des ersten Direktionsrats. Er wirkte auf eine Konzentration der Kräfte auf die Arbeiten zur Vereinheitlichung des Rechts des Warenkaufs hin ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]). Im Übrigen standen das Wechsel- und das Scheckrecht (kulminierend in den Genfer Übereinkommen von 1930 und 1931, die Schiedsgerichtsbarkeit ([[Schiedsrecht, staatliches]]; [[Schiedsverfahren, internationales]]) und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ([[Unterhalt]]) auf der Tagesordnung. Auf dem Höhepunkt der Arbeiten am Kaufrecht verließen Italien und Deutschland den Völkerbund. Die erzwungene Emigration ''Ernst Rabels'' sowie der Ausbruch des Zweiten Weltkriegs setzten ihnen ein vorläufiges Ende.


== 2. Einordnung und Funktion der Finanzanalyse ==
UNIDROIT fand seine neue verfassungsmäßige Grundlage als unabhängige intergouvernementale Organisation in einem multilateralen Vertrag, dem Statut von 1940, welches noch im selben Jahr für 23 Mitgliedstaaten in Kraft trat. Dass freilich substantielle Arbeit geleistet wurde und die neue Organisation zunächst mehr als eine formale Hülse war, ist nicht belegt.
Finanzanalysten zählen zu den [[Finanzintermediär]]en im weiteren Sinne. Mit dem Begriff der Finanzintermediation wird die Zusammenführung von Kapitalangebot und ‑nachfrage beschrieben. Finanzintermediäre im engeren Sinne sind vor allem Banken ([[Europäischer Bankenmarkt]]). Diese nehmen Kapital in Form von Spareinlagen auf und vergeben Kredite an Unternehmen. Dadurch gleichen sie die Unterschiede in den Anlagevolumina-, Zeit- und Risikopräferenzen von Kapitalanbietern und ‑nachfragern aus. Finanzintermediäre im weiteren Sinne erbringen hierzu Informationsleistungen, die die Zusammenführung von Angebot und Nachfrage ermöglichen oder unterstützen. Eine der Finanzanalyse vergleichbare Bedeutung kommt den Informationsdienstleistungen von [[Abschlussprüfer]]n und [[Rating-Agenturen]] zu. Zusammen mit diesen gelten Finanzanalysten als die wichtigsten Informationsintermediäre des Kapitalmarkts.  


Übergreifend besteht die Aufgabe dieser Intermediäre darin, fehlende Informationen zu substituieren, vorhandene Informationen zu verifizieren und Informationen im wirtschaftlichen Gesamtkontext zu evaluieren. Die Leistungen der Informationsintermediäre ergänzen sich und bauen zum Teil direkt oder indirekt aufeinander auf. Sie folgen aber einer jeweils eigenen Methodik. Bei der Finanzanalyse liegt der Schwerpunkt auf der zukunftsbezogenen Evaluation von Unternehmensdaten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Finanzmarkts. Einbezogen werden insbesondere die Wettbewerbssituation des Emittenten, die Entwicklung von Währungsrisiken und die nationale wirtschaftliche Entwicklung im internationalen Vergleich.
Während bis in die 1960er Jahre die europäischen Mitgliedstaaten sowohl zahlenmäßig als auch unter dem Gesichtspunkt der aktiven Mitarbeit dominierten (lediglich Japan und einige lateinamerikanische Staaten repräsentierten außereuropäische Weltregionen von Anbeginn), ist die Organisation heute mit 63 Mitgliedstaaten in allen Regionen der Welt tatsächlich eine globale. Die beiden jüngst (2008) beigetretenen, Saudi Arabien und Indonesien, sind besonders signifikante Beispiele für die weltweit zunehmende Attraktivität der Teilnahme an gemeinsamen Bemühungen um Rechtsreform.


Die Existenz von Finanzanalysten ist wie die der [[Finanzintermediär]]e allgemein mit der Transaktionskostenökonomik und der Prinzipal-Agenten-Theorie zu erklären. Finanzanalysten tragen hiernach vor allem dazu bei, die Informationsasymmetrien zwischen Emittenten und Anlegern zu überwinden. Die Informationsasymmetrien sind am Kapitalmarkt besonders ausgeprägt und können ohne die Leistungen von Intermediären nicht oder nur eingeschränkt überwunden werden. Dies hängt zum einen mit den Vertrauenseigenschaften von Finanzinstrumenten zusammen, deren Eignung zur Erfüllung individueller Anlageziele erst durch verlässliche, also insbesondere hinreichend unabhängige Informationen beurteilbar wird. Zum anderen kann sich die im Markt verfügbare Anlegerinformation als unzureichend erweisen. Grundlage der Anlegerinformation ist das weitgehend europäisch vereinheitlichte System der [[Publizität]] von Emittenten, das von der periodischen Regelpublizität bis hin zu ''ad hoc''-Veröffentlichungspflichten reicht. Die von der Unternehmensführung des Emittenten zu veröffentlichenden Informationen unterliegen aber unvermeidbaren Färbungen und können unvollständig oder bewusst fehlerhaft sein. Die Finanzanalyse leistet einen unerlässlichen Beitrag zur Überwindung der hieraus entstehenden Informationsunsicherheit des Anlegerpublikums.
Eine Erwähnung verdienende Besonderheit ist, dass erstmals im Jahre 1988 im Rahmen von UNIDROIT erarbeitete internationale Instrumente auch den Namen der Organisation in ihrer Bezeichnung führen (UNIDROIT Übereinkommen über internationales ''Factoring''<nowiki> [</nowiki>''[[Factoring]]''<nowiki>]</nowiki> und UNIDROIT Übereinkommen über internationales ''Leasing''<nowiki>  [</nowiki>''[[Leasing]]''<nowiki>] </nowiki>, Ottawa 1988). Zuvor war das Selbstverständnis eher das eines wissenschaftlichen Forums, in dessen Rahmen Übereinkommen konzipiert und durch Expertenhand ausgearbeitet wurden, um sie sodann zum Zwecke der Verabschiedung an andere Organisationen (z.B. UNO und deren Unterorganisationen, [[Europarat (Institutionelle Aspekte)|Europarat]], [[Haager Konferenz für IPR]]) abzugeben. Hervorragende Beispiele für diese intellektuelle Zuarbeiterrolle sind das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen [[Straßengüterverkehr]] (CMR) von 1956 sowie die beiden Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 ([[Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)]]).


== 3. Stand der europäischen Rechtsangleichung ==
== 2. Rechtlicher Status, Sprachen ==
Kapitalmarktinformationen wie Finanzanalysen haben eine ''per se'' grenzüberschreitende Dimension. Schon deshalb ist die europäische Rechtsangleichung wie in Bezug auf [[Finanzintermediär]]e insgesamt weit fortgeschritten. Dem hohen Anteil der Banken am Markt für vertriebsorientierte Finanzanalysen entsprechend konzentriert sich die Regelsetzung darauf, einen ordnungsgemäßen Umgang mit [[Interessenkonflikte]]n sicherzustellen, die unvermeidlich aus der Kombination der Finanzanalyse mit dem Vertrieb von Finanzinstrumenten resultieren. Die Europäische Kommission hat sich zuletzt in einer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament von 2006 mit dem Stand der europäischen Rechtsangleichung im Recht der Finanzanalyse auseinandergesetzt.
UNIDROIT ist eine unabhängige intergouvernementale Organisation, basierend auf dem Statut i.d.F. von 1993. Danach „genießt das Institut im Gebiet aller Mitgliedstaaten die Rechtsfähigkeit, welche zur Ausübung seiner Funktionen und zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlich ist. Vorrechte und Immunitäten des Instituts und seiner Beamten und Vertreter regeln mit den Mitgliedstaaten abzuschließende Vereinbarungen.“ Von zentraler Bedeutung ist das Sitzstaatabkommen mit der Italienischen Republik von 1966 i.d.F. einer Reihe von Ergänzungsvereinbarungen, zuletzt von 1995. Gerichtsbarkeit über interne Streitigkeiten, namentlich in Angelegenheiten des Dienstrechts, hat das UNIDROIT-Verwaltungsgericht, dessen Richter von der Generalversammlung gewählt werden.


Die Marktmissbrauchs-RL (RL&nbsp;2003/6) enthielt in Art.&nbsp;6(5) erstmals spezielle Verhaltensanforderungen in Bezug auf Finanzanalysten ([[Marktmanipulation]]). Danach müssen Informationen mit Empfehlungen zu Anlagestrategien sachgerecht dargeboten und etwaige [[Interessenkonflikte]] offengelegt werden. Die Marktmissbrauchs-RL ist nicht auf Wertpapierdienstleister beschränkt. Sie betrifft demgemäß auch unabhängige Analysehäuser. Die Durchführungs-RL (RL&nbsp;2003/125) sieht umfassende Pflichten zur Offenlegung in Bezug auf Interessenkonflikte vor, die im Zusammenhang mit Analystenempfehlungen entstehen.
Mit den Vereinten Nationen (UNO) besteht ein Kooperationsabkommen. Ebenso mit einer Reihe anderer internationaler und regionaler Organisationen.


In der gleich einer Verfassung für den Finanzmarkt konzipierten Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID, RL&nbsp;2004/39) sind eine allgemeine Zulassungspflicht für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und zahlreiche Verhaltenspflichten vorgesehen. Finanzanalysen unterliegen diesen Regeln als Nebendienstleistungen im Sinne der MiFID. Die allgemeinen Vorgaben der MiFID zu [[Interessenkonflikte]]n der Finanzanalysten werden wiederum im Wege einer Durchführungs-RL (RL&nbsp;2006/73) konkretisiert. Danach sind organisatorische Maßnahmen in Hinblick auf Analysten und andere Personen zu ergreifen, deren Aufgaben oder Geschäftsinteressen mit den Interessen der Zielgruppe von Finanzanalysen kollidieren können.
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Statuts sind die Amtssprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch, eine Auswahl, die auf die Rolle deutscher, italienischer und spanischsprachiger Wissenschaftler in den ersten Jahrzehnten der Institutsgeschichte hindeutet. Die Arbeitssprachen sind heute ausschließlich Englisch und Französisch. Bestimmte Instrumente liegen indes auch in den übrigen Amtssprachen sowie einer Vielzahl anderer Sprachen vor.


Zu den organisatorischen Maßnahmen zählt die Trennung von Tätigkeiten, die unterschiedlichen Kunden- oder Geschäftsinteressen dienen. International üblich sind in diesem Zusammenhang Unterbrechungen des Informationsflusses (''chinese walls'') zwischen Finanzanalyse- und Verkaufsabteilungen der Bank. Die Objektivität der Finanzanalyse ist weiterhin dadurch sicherzustellen, dass den Mitarbeitern Geschäfte untersagt werden, soweit sie Kenntnis vom Veröffentlichungszeitpunkt oder dem noch nicht öffentlichen Inhalt der Finanzanalyse haben. Verhindert wird dadurch das Ausnutzen von Informationsvorsprüngen gegenüber anderen Marktteilnehmern und insbesondere den Kunden des jeweiligen Finanzinstituts (''front running''). Gleichzeitig wird dem Verbot Rechnung getragen, durch eine Finanzanalyse keine neue Tatsachen zu schaffen, die zu einem Kursanstieg oder &#8209;verfall bei einem Finanzinstrument führen und an denen der Analyst ein Eigeninteresse hat (''scalping''). Zu unterbinden sind außerdem Geschäfte, die der Analyseempfehlung entgegen laufen. Insgesamt wird die Gefahr eingedämmt, dass Analysten unwahre Informationen verbreiten, um sich persönlich zu bereichern. Hiermit im Zusammenhang steht das Verbot, größere Leistungen für das Versprechen günstiger Analysen anzunehmen, dessen Anwendungsbereich auch Personen einschließt, die Entwürfe der Analysen überprüfen dürfen. Zuletzt gelten Einschränkungen dazu, zu welchen Zwecken Analysen überprüft werden dürfen.
== 3. Organisationsstruktur ==
Das Statut sieht drei Organe vor: die Generalversammlung, den von ihr gewählten Direktionsrat und das Sekretariat.


Die Entwicklung des europäischen Privatrechts wird im Bereich der Finanzanalyse wie in Bezug auf [[Finanzintermediär]]e insgesamt durch die Empfehlungen der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden beeinflusst und vorangetrieben (''International Organization of Securities Commissions'', IOSCO). Die von der IOSCO 2003 veröffentlichten Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten ist für zweierlei Adressatenkreise von Bedeutung: Erstens richten sie sich an Finanzanalysten und empfehlen konkrete Maßnahmen zur Vermeidung und Handhabung von [[Interessenkonflikte]]n, die internationale Geltung beanspruchen. Zweitens richten sie sich an Emittenten und Wertpapierdienstleister, die von einer selektiven Informationsweitergabe an Finanzanalysten absehen und die Analyseergebnisse nicht beeinflussen sollen.
Die Generalversammlung als oberstes Organ des Instituts setzt sich zusammen aus den Vertretern aller (derzeit 63) Mitgliedstaaten; sie werden vertreten durch ihren Botschafter in Italien oder einen von diesem delegierten Diplomaten. Präsident ist der Botschafter eines Mitgliedstaates aus einer nach dem Rotationssystem jährlich wechselnden Weltregion. Die Zuständigkeit ist eine allgemeine, doch sind die wichtigsten Kompetenzen die Verabschiedung des Haushalts, des jeweils dreijährigen Arbeitsprogramms sowie die alljährliche Anpassung und Billigung des in einer Wechselbeziehung zu beiden stehenden Strategischen Plans wie schließlich – und von herausragender Bedeutung – die alle fünf Jahre erfolgende Wahl der Mitglieder des Direktionsrats. Die Generalversammlung beschließt zudem die internen Verwaltungsvorschriften über Haushalts- und Finanzangelegenheiten, Personalstruktur und Dienstrecht. Ein Finanzausschuss, zuständig für die Budgetplanung, sowie ''ad hoc'' – z.B. zur Beratung von Novellierungen der Verwaltungsvorschriften – eingesetzte Ausschüsse arbeiten der Generalversammlung zu. Diese tritt einmal jährlich in ordentlicher Sitzung zusammen. Sie kann ferner zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden, wie etwa im November 2008, als sie in gemeinsamer Sitzung mit einem Regierungsexpertenausschuss (s.unten&nbsp;5.) das Modellgesetz zum ''[[Leasing]]'' verabschiedete.


== 4. Regelungsfragen und &#8209;strukturen ==
Der Direktionsrat ist das eigentümlichste, UNIDROIT von anderen intergouvernementalen Organisationen unterscheidende Organ. Seiner Zusammensetzung, seinen Aufgaben und seiner Arbeitsweise verdankt die Organisation ihre historische Bezeichnung „Gelehrtenrepublik“. 25 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder sowie ein ehrenamtlicher, von der italienischen Regierung ernannter Präsident formulieren die strategischen Ziele, beraten und unterbreiten der Generalversammlung Vorschläge für das Arbeitsprogramm, nehmen Weichenstellungen in der Entwicklung der einzelnen Arbeitsvorhaben vor und treffen die wesentlichen personalpolitischen Entscheidungen auf der Ebene des Sekretariats. Zum vom Sekretariat vorgelegten Haushaltsentwurf gibt der Rat eine Empfehlung ab. Typischerweise sind die Mitglieder bedeutende Rechtswissenschaftler oder hochrangige Richter oder Ministerialbeamte bzw. Diplomaten. Jede Regierung folgt bei der Aufstellung ihres Kandidaten ihren jeweils eigenen Traditionen, wobei in jüngerer Vergangenheit eine Tendenz zu stärkerer Präsenz der Regierungen selbst feststellbar ist. Nach ihrem Selbstverständnis übten Ratsmitglieder, wenngleich als Kandidaten von ihrer Regierung aufgestellt, ihr Amt nicht als deren Vertreter, sondern in ihrer persönlichen Eigenschaft als Experten der Materie und weisungsunabhängig aus. Solange das betreffende Ratsmitglied – wie überkommenerweise im Fall der kontinentaleuropäischen Staaten, Chinas, Japans oder Australiens – an verantwortlicher Stelle tätiger Regierungsbeamter war, war der Unterschied nur ein scheinbarer. Handelte es sich indessen um eine auf ihre richterliche oder wissenschaftliche Unabhängigkeit Wert legende Persönlichkeit, verringerte dieses die Effektivität der Kommunikation zwischen Mitgliedstaat und Organisation. Die oben erwähnte Tendenzwende bei der Auswahl von Kandidaten dürfte unter anderem eine Reaktion darauf sein. Der Preis erhöhter Effektivität besteht unter Umständen in reduzierter Originalität und Wissenschaftlichkeit inhaltlicher und programmatischer Diskussion im Rahmen des Direktionsrates.
Im Recht der Finanzanalyse stellen sich im Kern zwei Regelungsaufgaben: zum einen die Sicherstellung ordnungsgemäßer Analyseverfahren, zum anderen die Gewährleistung hinreichender Objektivität der Finanzanalysten. Die Notwendigkeit zu regulatorischen Eingriffen besteht jedoch nur, soweit der Markt nicht selbst zu befriedigenden Ergebnissen kommt. In der US-amerikanisch geprägten Debatte wird unter Hinweis auf den Reputationsmechanismus (vereinzelt) ein Absehen von Regulierung oder die Beschränkung auf Offenlegungspflichten vorgeschlagen. Angenommen wird, dass die Glaubwürdigkeit von Finanzanalysen durch ihre Treffgenauigkeit bedingt ist. Ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit ist erst bei wiederholt zutreffenden Analyseergebnissen aufzubauen. Die hieraus entstehende Reputation ist deshalb ein langfristiges Investitionsgut, das nach allgemeiner Regel nicht zur Erzielung bloß kurzfristiger Gewinne aufs Spiel gesetzt wird.


Im Einzelnen ist vieles noch ungeklärt. Auszugehen sein dürfte aber davon, dass es insbesondere im Zusammenhang mit Marktblasen zu Änderungen der beschriebenen Anreizstrukturen kommt. Die Kauf- und Verkaufentscheidungen werden in überhitzten Märkten gerade nicht auf der Grundlage von Intermediärleistungen getroffen. Demgemäß sinkt die Nachfrage nach Finanzanalysten. Theoretisch kommt es gleichzeitig zu einer gesteigerten Bereitschaft von Analysten, den Emittenten eine günstige Beurteilung zu versprechen. Die Folgen werden durch ein sog. Herdenverhalten potenziert. Mit dem Begriff des Herdenverhaltens wird die Beobachtung umschrieben, nach der eine Vielzahl von Finanzanalysten gleichlautende Empfehlungen abgibt, die nicht mit den verfügbaren Marktdaten zu rechtfertigen sind. Zumindest in Teilen ist dieses Phänomen mit erfolgsorientierten Vergütungsmodellen zu erklären, die ein kurzfristorientiertes Empfehlungsverhalten fördern und den Analysten dazu anreizen, eine Marktblase bis zu ihrem Platzen weiter anzureichern.
Das Sekretariat ist das Exekutivorgan. Der Generalsekretär wird vom Direktionsrat auf Vorschlag des Präsidenten für eine jeweils fünfjährige Amtszeit gewählt. Der Vorschlag des Präsidenten beruht auf der Entscheidung einer Findungskommission, welche einen mit einer internationalen Ausschreibung beginnenden Auswahlprozess abschließt. Dem Sekretariat gehören ein oder zwei Stellvertretende Generalsekretäre, ein Stab von Juristen, welche in den unterschiedlichsten Ländern und Rechtskreisen ihre Ausbildung empfangen haben, sowie schließlich qualifiziertes Bibliotheks- und Sekretariatspersonal an. Im Jahre 2008 waren 12&nbsp;Nationalitäten im Sekretariat vertreten. Der Generalsekretär ist zugleich Sekretär der Generalversammlung, des Direktionsrates sowie aller von UNIDROIT einberufener Diplomatischer Konferenzen. Zu den Aufgaben des Sekretariats gehören: (1)&nbsp;die Organisation sämtlicher legislatorischer und diese vorbereitende Arbeiten: Entgegennahme und Prüfung von Vorschlägen, die seitens der Mitgliedstaatenregierungen, der Wirtschaft und der Wissenschaft angeregt werden, einschließlich Bedarfsanalysen, Machbarkeitsstudien, Gutachten als Entscheidungshilfen für den Direktionsrat und die Generalversammlung usw.; (2)&nbsp;Zusammenstellung von Arbeitsgruppen, insbesondere Auswahl geeigneter Mitglieder, Vor- und Nachbereitung von deren Sitzungen, Unterstützung des Vorsitzenden; (3)&nbsp;Organisation von Sitzungen der Regierungsexpertenkommissionen, einschließlich der Erstellung vorbereitender Entwürfe, Erläuterungsberichte usw., der Protokollführung und der Erstellung von Sitzungsberichten; (4)&nbsp;Vorbereitung und Organisation der Durchführung zur Verabschiedung internationaler Übereinkommen einberufener Diplomatischer Konferenzen; (5)&nbsp;Promotion fertiggestellter Instrumente und Hilfestellung bei deren Implementierung. Das Sekretariat ist ferner für die Durchführung der nichtlegislatorischen Aktivitäten verantwortlich. Die – neben den Arbeitsvorhaben – ressourcenintensivste Tätigkeit ist die Pflege der Beziehungen zu den Regierungen der Mitgliedstaaten, von Staaten, welche für einen Beitritt interessiert werden können, sowie zu anderen intergouvernementalen und nicht-gouvernementalen Organisationen. Eine enge Kooperation und Koordination der Arbeiten mit den unmittelbar „verwandten“ Organisationen [[Haager Konferenz für IPR]] und [[UNCITRAL]] und dort durchgeführten Vorhaben genießt höchste Priorität. Das Sekretariat vertritt UNIDROIT bei den Sitzungen der beiden genannten sowie bei allen anderen internationalen und regionalen Organisationen, bei denen für die eigene Arbeit relevante Projekte durchgeführt werden, mit Beobachterstatus.


Maßgeblich zur Verfestigung der europäischen wie internationalen Regulierungsansätze hat der unerwartete Zusammenbruch von Enron, dem seinerzeit zweitgrößten Energieversorger der USA, im Jahr 2001 beigetragen. Nicht nur Anteilseigner, sondern auch Arbeitnehmer waren von den dramatischen Folgen betroffen. Letztere verloren nicht nur ihren Arbeitsplatz, sondern büßten auch Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge ein. Ursache waren u.a. gezielte Falschbilanzierungen, die vom [[Abschlussprüfer]] nicht angezeigt worden waren. Trotz gegenläufiger Indizien waren Anteile an Enron aber auch noch wenige Tage vor der [[Insolvenz, grenzüberschreitende|Insolvenz]] durch die Mehrzahl der Finanzanalysten zum Kauf empfohlen worden.
== 4. Organisation der Mitarbeit seitens der Mitgliedstaaten ==
Während die Botschaften bzw. Handelsmissionen der Mitgliedstaaten in Italien örtliche Schaltstelle etwa für die kontinuierliche Mitarbeit im Finanzausschuss und der Generalversammlung sind, findet sich in den Regierungszentralen ein breites Spektrum von Organisationsmodellen für die inhaltliche Mitarbeit. Das für UNIDROIT prinzipiell zuständige Ministerium ist das Außenministerium (so etwa in der Mehrzahl der lateinamerikanischen Mitgliedstaaten, einigen europäischen Staaten, darunter Griechenland und Italien, sowie in Indien, Südafrika und den Vereinigten Staaten), das Justizministerium bzw. der ''Attorney General ''(Beispiele sind Australien, die Mehrzahl der kontinentaleuropäischen Staaten, Japan, Kanada oder Nigeria) oder das Handels-, Industrie- oder ein sonstiges für Handels- und Wirtschaftsrecht zuständiges Ministerium (so in China, Polen, der Russischen Föderation und dem Vereinigten Königreich). Ausschlaggebend ist insoweit offenbar, ob das Justizministerium, wie in Deutschland, eine umfassende Gesetzgebungszuständigkeit hat oder, wie z.B. in Italien, im Wesentlichen auf die Rechtspflege im engeren Sinne und den Strafvollzug fokussiert zuständig ist.


Die Geschehnisse um Enron führten in den USA zu erheblichen Verschärfungen der Kapitalmarktregulierung. Die [[Europäische Kommission]] reagierte auf die Befürchtung vergleichbarer Schwächen der ''[[Corporate Governance]]'' von Finanzanalysten mit der Einsetzung der Expertengruppe ''Financial Analysts Forum''. Der Abschlussbericht von 2003 nahm im Vergleich zu dem nahezu zeitgleich vorgelegten Empfehlungswerk der ISOCO deutlich geringeren Einfluss. Er trug aber dazu bei, dass sich auch in Europa die Erkenntnis durchsetzte, nach der Leistungskombinationen wie der Vertrieb von Finanzinstrumenten bei gleichzeitiger Erstellung von Finanzanalysen für einen einzelnen [[Finanzintermediär]] zu kaum lösbaren [[Interessenkonflikte]]n führen. Hieraus ist die angesprochene beschriebene Verdichtung der Regeln zum Umgang mit [[Interessenkonflikte]]n bei der vertriebsorientierten'' ''Finanzanalyse zu erklären.
Üblicherweise ist es das genannte, erstzuständige Ministerium, welches für die jeweilige Regierung die interne Koordination, einschließlich jener mit der Wirtschaft und ihren Verbänden durchführt. Insoweit schlagen sich fundamentale unterschiedliche Ansätze und Prioritätensetzungen allerorten spürbar nieder. Die effektivste Mitarbeit leisten und den größten Einfluss auf die Ergebnisse nehmen erfahrungsgemäß solche Staaten, die zum einen ihre Politiken und Standpunkte für ''sämtliche'' privat- und wirtschaftsrechtlich relevanten Aktivitäten in ''sämtlichen'' Organisationen (von UNIDROIT und seinen „Schwestern“ bis zur Weltbank und regionalen Entwicklungsbanken, dem Weltwährungsfonds, der OECD sowie den regionalen Organisationen der wirtschaftlichen Integration) an einer Stelle konzentriert formulieren und zum zweiten für eine kontinuierliche Präsenz auch der Interessen des privaten Sektors in den internen Vorbereitungen und sodann den Verhandlungsdelegationen sorgen.


Noch nicht abschließend beantwortet ist, wie sicherzustellen ist, dass der Markt hinreichend mit Finanzanalysen zu kleinen und mittleren Emittenten versorgt wird. Aufgeworfen werden in diesem Zusammenhang komplexe Fragen zur Finanzierung der Finanzanalysen. Mit der Quersubventionierung durch das Vertriebsgeschäft der Banken sind die beschriebenen Interessenkonflikte verbunden, die sich nicht vollständig vermeiden lassen. Auf die Analyse kleinerer Emittenten wird von Seiten der Banken z.T. ganz verzichtet. Unabhängige Analysen sind zwar geeignet, die aus Emittenten- wie Anlegersicht kaum verzichtbare Informationsversorgung sicherzustellen. Die Vergütung durch den Emittenten birgt aber kaum geringere Gefahren für Interessenkonflikte als die Finanzanalyse durch Banken. Eine Alternative wird durch das ''US'' ''Global Settlement'' von 2003 aufgezeigt. Im ''Global Settlement'', einem gerichtlichen Vergleich zwischen dem ''Attorney General'','' New York'', und den führenden Investmentbanken, verpflichteten sich letztere, über fünf Jahre einen zweistelligen Millionenbetrag für die unabhängige Finanzanalyse zur Verfügung zu stellen. Ob diese Form der Quersubventionierung sich außerhalb der akuten Krisenbewältigung auch zur nachhaltigen Finanzierung der Finanzanalyse als erfolgversprechend erweisen kann, ist bislang nicht geklärt.
== 5. Arbeitsweise ==
Die Organisation der Arbeitsprozesse ist dank der äußerst geringen Regelungsdichte einer unabhängigen Organisation extrem flexibel. Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen praktizierten Ansätzen folgt aus der Entscheidung, ob ein Vorhaben zur Verabschiedung eines internationalen Übereinkommens, also eines Staatsvertrages (''hard law''), führen soll oder zu einer der Varianten von ''soft law'' wie Modellgesetzen, „Allgemeinen Prinzipien“, Anleitungen für Gesetzgeber oder für die Transaktionspraxis usw.


== 5.Vereinheitlichungsprojekte und Perspektiven ==
Vorschläge aus dem Kreise der Regierungen der Mitgliedstaaten, anderer internationaler Organisatoren, der Zentralbanken, der Wirtschaft, der Wissenschaft oder von Mitgliedern des Direktionsrates, welche in das Arbeitsprogramm aufgenommen worden sind, werden, nach vom Sekretariat selbst oder in seinem Auftrag extern durchgeführten Vorarbeiten (Machbarkeitsstudien, rechtsvergleichende Gutachten, Gutachten zu erwartbaren wirtschaftlichen Auswirkungen usw.) zunächst einer ausschließlich aus unabhängigen Sachverständigen (Wissenschaftlern und hervorragenden Praktikern) bestehenden Arbeitsgruppe überwiesen. Neben Exzellenz ist das einzige Kriterium das Bestreben, Expertise aus den wichtigsten Rechtskreisen bzw. den von den Arbeiten potentiell meistbetroffenen oder profitierenden Ländern zu versammeln. Traditionell waren diese Gruppen sehr klein (vier bis sieben Experten), neuerdings und wenn vom Gegenstand (z.B. Kreditsicherungs-, Finanz- und Kapitalmarktrecht) her als förderlich erachtet, werden bis zu 14 Experten zur Mitwirkung eingeladen. Das Ergebnis – z.B. ein Positionspapier, ein erster Abkommenstextentwurf – wird sodann dem Direktionsrat zur Prüfung vorgelegt und, bei positivem Ausgang derselben, an einen Regierungsexpertenausschuss überwiesen. Erst in dieser zweiten Phase werden die Regierungen der Mitgliedstaaten unmittelbar beteiligt. Internationale Organisationen, internationale Wirtschaftsdachverbände und Nichtmitgliedstaaten können als Beobachter eingeladen werden. Auch das Ergebnis dieser Phase – meist ein bereits reifer Abkommensentwurf – zu prüfen und gutzuheißen, obliegt dem Direktionsrat. Billigt er es, wird der Entwurf von einer Diplomatischen Konferenz endgültig beraten und verabschiedet. Gastgeber einer solchen ist ein Mitgliedstaat (von 1988 bis 2008 Kanada, Italien, Südafrika, Luxemburg, Schweiz), zur Teilnahme eingeladen werden alle UN-Mitgliedstaaten und relevante internationale Organisationen. Der von einer solchen Konferenz verabschiedete Text muss dann entsprechend den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorgaben ratifiziert und innerstaatlich umgesetzt werden.
Aktuell beschäftigt sich die Europäische Kommission in enger Anlehnung an die Themen der IOSCO-Empfehlung mit den folgenden vier Regulierungsfragen: Erstens die Möglichkeit einer obligatorischen Registrierung der Analysten, eventuell in Verbindung mit Berufsqualifikationen, zweitens die regulatorische und wettbewerbsmäßige Stellung unabhängiger Finanzanalyseinstitute gegenüber der Erbringung von Finanzanalysen durch Investmentbanken, drittens die Frage, ob es wünschenswert ist, weitere Regeln zur ''[[Corporate Governance]]'' der Analysten und zum Wohlverhalten der Analysten in ihrer der Beziehung zu Emittenten einzuführen und viertens die Ausbildung der Anleger im Erkennen und in der Bewertung von Interessenkonflikten auf dem Gebiet der Finanzanalyse.


Perspektivisch ist zu fragen, ob und inwieweit die Finanzanalysten in ein übergreifendes Konzept der Marktzugangskontrolle durch Informationsintermediäre (''gatekeeping'') eingebunden werden können und sollten. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Regulierungsfrage die über Finanzanalysten hinaus sämtliche [[Finanzintermediär]]e betrifft.
Seit den 1980er Jahren bedient man sich – vorausgesetzt, der Gegenstand erlaubt oder verlangt dieses – vermehrt der vielen Varianten nicht-verbindlicher Instrumente. Das Flaggschiff auf diesem Feld sind die „UNIDROIT Grundsätze der internationalen Handelsverträge“, besser bekannt unter ihrem englischen Titel [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT'' Principles of International Commercial Contracts'']] (erste Version 1994; zweite, erweiterte Version 2004; dritte, erneut erweiterte, Version geplant für 2010). Dieses internationale ''[[Restatements|Restatement]]'' wird ohne jede Beteiligung der Regierungen durch eine Gruppe von 17 (2004) bzw. 21 (dritte Version) Experten (Rechtswissenschaftler, eminente Praktiker und Richterpersönlichkeiten unter Beteiligung der wichtigsten Organisationen der Schiedsgerichtsbarkeit) entwickelt. Ein abgeschlossener Entwurf von ''black-letter rules'' und kommentierendem Erläuterungstext wird dem Direktionsrat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.


==Literatur==
Die beiden bislang im Rahmen von UNIDROIT erarbeiteten Modellgesetze, das Modellgesetz über Informationspflichten beim ''Franchising'' von 2002 (''[[Franchising]]'') und das Modellgesetz über ''Leasing'' von 2008 (''[[Leasing]]'') wurden in der den Arbeiten im engen Expertenkreis folgenden Phase&nbsp;2 im Rahmen eines Regierungsexpertenausschusses zu Ende beraten und verabschiedet. Im letztgenannten Fall war der Ausschuss zur Verabschiedung in gemeinsamer Sitzung mit der Generalversammlung zusammengetreten, um die politische Bedeutung – vor allem für den intendierten Nutzerkreis, Entwicklungsländer und Transitionsökonomien – zu unterstreichen.
''Charles Hollander'','' Simon Salzedo'', Conflicts of Interest & Chinese Walls, 2000; ''Hanno Merkt'','' ''Unternehmenspublizität, 2001; ''International Organization of Securities Commissions'', Statement of Principles for Addressing Sell-Side Securities Analyst Conflicts of Interest, September 2003; ''Jill E. Fisch'','' Hillary A''. ''Sale'','' ''The Securities Analyst as Agent,'' ''Iowa Law Review 88 (2003) 1035 ff.; ''Stephen J''.'' Choi'', ''Jill E. Fisch'', How to Fix Wall Street, Yale Law Journal 113 (2003) 269 ff.; ''Ulrich L''.'' Göres'','' ''Die Interessenkonflikte von Wertpapierdienstleistern und &#8209;analysten bei der Wertpapieranalyse, 2004; ''Christoph H''.'' Seibt'','' ''Finanzanalysten im Blickfeld von Aktien- und Kapitalmarktrecht, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2006, 501&nbsp;ff.; ''John C''.'' Coffee'','' ''Gatekeepers, 2006; ''Jan von Hein'','' ''Die Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts, 2008; ''Patrick C''.'' Leyens'', Unabhängigkeit der Informationsintermediäre zwischen Vertrag und Markt, in: Perspektiven des Wirtschaftsrechts: Beiträge für Klaus J. Hopt, 2008, 423&nbsp;ff.
 
Eine Anleitung für ''Master'' ''Franchise''-Vereinbarungen erlaubte eine noch informellere Strukturierung des Arbeitsprozesses. Sie wurde von einer kleinen Arbeitsgruppe formuliert, und der Direktionsrat autorisierte lediglich die Publikation.
 
Wichtig ist zur Vermeidung von Doppelarbeit und zwecks Ressourcenschonung die Koordination mit anderen intergouvernementalen Organisationen. Im Verhältnis zur Haager Konferenz für IPR und UNCITRAL geschieht dies einerseits durch wechselseitige Präsenz in den Sitzungen der Schwesterorganisationen, andererseits durch jährliche Treffen der Generalsekretäre, die der Information über und der Feinabstimmung betreffend den geplanten Arbeitsfortgang in den verschiedenen Projekten dienen. Zurzeit wird ein gemeinsamer Leitfaden über die dem Kreditsicherungsrecht ([[Mobiliarsicherheiten]]) aller drei Organisationen gewidmeten Instrumente erarbeitet.
 
Die möglichst zweckrationale Koordinierung mit Arbeiten regionaler Organisationen mit verwandten Aufgaben (z.B. Organisation Amerikanischer Staaten – OAS; ''Organisation pour l’Harmonisation du Droit des Affaires en Afrique – ''OHADA; Gemeinsamer Markt des Südens – MERCOSUR/MERCOSUL; unter Umständen in der Zukunft weitere in Afrika und Asien) wird dann komplex und schwierig, wenn es sich – wie bei der Europäischen Union/Europäischen Gemeinschaft – um eine supranationale Organisation mit ihr von ihren Mitgliedstaaten übertragenen Gesetzgebungskompetenzen handelt. Hier bedarf es vor allem der Einigkeit über die Reichweite der Zuständigkeiten der Organisation und eines klaren Verhandlungsmandats für die Kommission ([[Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU]]). Ferner der Einsicht der Europäer, dem Rest der Welt nicht deswegen Zeitpläne und Inhalte diktieren zu können, weil der Gegenstand etwa im Rahmen des Binnenmarkts größerer Regelungstiefe zugänglich oder bedürftig ist.
 
== 6. Wichtige Instrumente ==
Von den seit den 1920er Jahren durchgeführten über 75 Projekten (''Studies'') können nicht einmal alle in Kraft getretenen genannt werden (vollständige Liste bis 2004 bei ''Lena Peters''). Hervorzuheben sind die CMR (1956 – in Kooperation mit UN/ECE und ICC &#91; [[Internationale Handelskammer]] &#93;); die beiden Haager Kaufrechtsübereinkommen, Vorgänger der CISG (1964); die Übereinkommen über internationales ''Factoring ''und internationales ''Leasing'' (1988); UNIDROIT'' Principles of International Commercial Contracts ''(1994, 2004); Übereinkommen über die Rückgabe gestohlener und illegal exportierter Kulturgüter (1995; [[Kulturgüter]]); ''Guide on International Master Franchise Arrangements'' (1998, 2008); Übereinkommen von Kapstadt über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung ([[Mobiliarsicherheiten]]) mit Protokoll über Rechte an Flugzeugen usw. (2001 – in Kooperation mit [[International Civil Aviation Organization|ICAO]]); Luxemburger Protokoll über Rechte an Eisenbahnrollmaterial (2007 – in Kooperation mit OTIF); ALI/UNIDROIT'' Principles of Transnational Civil Procedure ''(2004; [[Prozessrechtsharmonisierung]]); Entwurf eines Einheitlichen Vertragsgesetzes für die Mitgliedstaaten der OHADA (2004/2007); Entwurf eines Übereinkommens über intermediärverwahrte Wertpapiere (erste Session Diplomatische Konferenz 2008, Abschluss 2009; [[Finanzintermediär]]; [[Märkte für Finanzinstrumente]]; [[Verwahrung (Wertpapiere)]]); Modellgesetz ''Leasing'' (2008).
 
== 7. Nichtlegislatorische Aktivitäten ==
Die im Statut selbst als Aufgabe festgeschriebene Bibliothek hat einen Bestand von ca. 300.000 Bänden und repräsentiert trotz permanenter Unterfinanzierung speziell auf dem Gebiet der Rechtsvereinheitlichung nach wie vor Weltniveau. Unter den Publikationen ragt die ''Uniform Law Review/Revue de droit uniforme'' (''New Series'' 1996&nbsp;ff.) heraus. Die dem Institut assoziierte Datenbank UNILEX ist den ''Contract Principles'' und der CISG gewidmet. Eine weitere namens UNILAW mit Schwerpunkt Transportrecht ist im Aufbau begriffen. UNIDROITs Rechtshilfeprogramm ruht auf den Pfeilern Stipendien, die jungen Regierungsbeamten, Wissenschaftlern, Richtern usw. aus Entwicklungsländern und Transitionsökonomien Studienaufenthalte in Rom ermöglichen, und Assistenz im Bereich der Entwicklung und Implementierung von einheitlichem Privat- und Wirtschaftsrecht in solchen Staaten.
 
== Literatur==
''Ernst Rabel'', On Institutes of Comparative Law, in Hans Georg Leser (Hg.), Ernst Rabel, Gesammelte Aufsätze III, 1967, 235&nbsp;ff.; ''René David'', The international unification of private law, in: IECL II, Kap.&nbsp;5, 1969; ''Riccardo Monaco'', L’unification du droit dans le cadre d’Unidroit (1926-1986), Uniform Law Review&nbsp;1986, 46&nbsp;ff.; ''Gonzalo Parra-Arranguren'', La importancia del Instituto para la Unificación del Derecho Privado (UNIDROIT) en la futura uniformidad juridica del hemisferio americano, Revista de la Facultad de Ciencias Jurídicas y Políticas, 1992, 34&nbsp;ff.; ''Peter Winship'', Introduction to Harmonization of Private Law, in: Introduction to Transnational Legal Transactions, 1995, 159&nbsp;ff.; ''Walter Rodinò'', Malcolm Evans and UNIDROIT: A Chronology, Uniform Law Review 1998, 249&nbsp;ff.; ''Pierre Widmer'', The International Institute for the Unification of Private Law: Ship-Yard for World-Wide Unification of Private Law, European Journal of Law Reform 1999, 181&nbsp;ff.; ''Walter Rodinò'', UNIDROIT, Digesto, IV&nbsp;Edizione, Discipline Privatistiche – Sezione Civile, Aggiornamento, 2000, 742&nbsp;ff.; ''Herbert Kronke'', Ziele – Methoden, Kosten – Nutzen: Perspektiven der Privatrechtsharmonisierung nach 75 Jahren UNIDROIT, Juristenzeitung 2001, 1149&nbsp;ff.; ''Lena Peters'', International Institute for the Unification of Private Law (UNIDROIT), in: Roger Blanpain, Jan Wouters (Hg.), International Encyclopedia of Laws, Intergovernmental Organizations, Bd.&nbsp;2, Suppl.&nbsp;23, 2005; ''Herbert Kronke'', Methodical Freedom and Organizational Constraints in the Development of Transnational Commercial Law, Loyola Law Review 51 (2005) 287&nbsp;ff.; ''Roy Goode'', ''Herbert Kronke'', ''Ewan McKendrick'', Transnational Commercial Law: Text, Cases and Materials, 2007, Kap.&nbsp;5.


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Version vom 31. August 2021, 19:08 Uhr

von Herbert Kronke

1. Geschichte, Aufgaben, Mitgliedstaaten

Das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts, besser bekannt als UNIDROIT, der Kurzform des französischen Namens Institut International pour l’Unification du Droit Privé, wurde im Jahre 1926 als eine von sechs Spezialorganisationen des Völkerbundes (bureaux) gegründet. Die Initiative ging auf Vittorio Scialoja, Professor für römisches Recht und Senator, zurück. Bereits das Gründungsstatut von 1926 (wie das geltende i.d.F. von 1993) umschreibt die Aufgabe der Organisation als „Harmonisierung und Koordinierung des Privatrechts der Staaten und Staatengruppen mit dem Ziel der schrittweisen Vereinheitlichung des Privatrechts“. Der Rat des Völkerbundes ernannte den Direktionsrat des Instituts, während Italien die um einen bedeutenden Bibliotheksanbau erweiterte historische Villa Aldobrandini sowie die Mittel für den laufenden Haushalt bereitstellte. Mit der offiziellen Einweihung in Anwesenheit von König Viktor Emmanuel III und seines Ministerpräsidenten Benito Mussolini und der ersten Sitzung des Direktionsrates nahm das Institut am 30.5.1928 seine Arbeit auf. Ernst Rabel, unter dessen Leitung ebenfalls im Jahre 1926 das Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Berlin (heute Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg) errichtet worden war, war Mitglied des ersten Direktionsrats. Er wirkte auf eine Konzentration der Kräfte auf die Arbeiten zur Vereinheitlichung des Rechts des Warenkaufs hin (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)). Im Übrigen standen das Wechsel- und das Scheckrecht (kulminierend in den Genfer Übereinkommen von 1930 und 1931, die Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsrecht, staatliches; Schiedsverfahren, internationales) und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Unterhalt) auf der Tagesordnung. Auf dem Höhepunkt der Arbeiten am Kaufrecht verließen Italien und Deutschland den Völkerbund. Die erzwungene Emigration Ernst Rabels sowie der Ausbruch des Zweiten Weltkriegs setzten ihnen ein vorläufiges Ende.

UNIDROIT fand seine neue verfassungsmäßige Grundlage als unabhängige intergouvernementale Organisation in einem multilateralen Vertrag, dem Statut von 1940, welches noch im selben Jahr für 23 Mitgliedstaaten in Kraft trat. Dass freilich substantielle Arbeit geleistet wurde und die neue Organisation zunächst mehr als eine formale Hülse war, ist nicht belegt.

Während bis in die 1960er Jahre die europäischen Mitgliedstaaten sowohl zahlenmäßig als auch unter dem Gesichtspunkt der aktiven Mitarbeit dominierten (lediglich Japan und einige lateinamerikanische Staaten repräsentierten außereuropäische Weltregionen von Anbeginn), ist die Organisation heute mit 63 Mitgliedstaaten in allen Regionen der Welt tatsächlich eine globale. Die beiden jüngst (2008) beigetretenen, Saudi Arabien und Indonesien, sind besonders signifikante Beispiele für die weltweit zunehmende Attraktivität der Teilnahme an gemeinsamen Bemühungen um Rechtsreform.

Eine Erwähnung verdienende Besonderheit ist, dass erstmals im Jahre 1988 im Rahmen von UNIDROIT erarbeitete internationale Instrumente auch den Namen der Organisation in ihrer Bezeichnung führen (UNIDROIT Übereinkommen über internationales Factoring [Factoring] und UNIDROIT Übereinkommen über internationales Leasing [Leasing] , Ottawa 1988). Zuvor war das Selbstverständnis eher das eines wissenschaftlichen Forums, in dessen Rahmen Übereinkommen konzipiert und durch Expertenhand ausgearbeitet wurden, um sie sodann zum Zwecke der Verabschiedung an andere Organisationen (z.B. UNO und deren Unterorganisationen, Europarat, Haager Konferenz für IPR) abzugeben. Hervorragende Beispiele für diese intellektuelle Zuarbeiterrolle sind das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) von 1956 sowie die beiden Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)).

2. Rechtlicher Status, Sprachen

UNIDROIT ist eine unabhängige intergouvernementale Organisation, basierend auf dem Statut i.d.F. von 1993. Danach „genießt das Institut im Gebiet aller Mitgliedstaaten die Rechtsfähigkeit, welche zur Ausübung seiner Funktionen und zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlich ist. Vorrechte und Immunitäten des Instituts und seiner Beamten und Vertreter regeln mit den Mitgliedstaaten abzuschließende Vereinbarungen.“ Von zentraler Bedeutung ist das Sitzstaatabkommen mit der Italienischen Republik von 1966 i.d.F. einer Reihe von Ergänzungsvereinbarungen, zuletzt von 1995. Gerichtsbarkeit über interne Streitigkeiten, namentlich in Angelegenheiten des Dienstrechts, hat das UNIDROIT-Verwaltungsgericht, dessen Richter von der Generalversammlung gewählt werden.

Mit den Vereinten Nationen (UNO) besteht ein Kooperationsabkommen. Ebenso mit einer Reihe anderer internationaler und regionaler Organisationen.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Statuts sind die Amtssprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch, eine Auswahl, die auf die Rolle deutscher, italienischer und spanischsprachiger Wissenschaftler in den ersten Jahrzehnten der Institutsgeschichte hindeutet. Die Arbeitssprachen sind heute ausschließlich Englisch und Französisch. Bestimmte Instrumente liegen indes auch in den übrigen Amtssprachen sowie einer Vielzahl anderer Sprachen vor.

3. Organisationsstruktur

Das Statut sieht drei Organe vor: die Generalversammlung, den von ihr gewählten Direktionsrat und das Sekretariat.

Die Generalversammlung als oberstes Organ des Instituts setzt sich zusammen aus den Vertretern aller (derzeit 63) Mitgliedstaaten; sie werden vertreten durch ihren Botschafter in Italien oder einen von diesem delegierten Diplomaten. Präsident ist der Botschafter eines Mitgliedstaates aus einer nach dem Rotationssystem jährlich wechselnden Weltregion. Die Zuständigkeit ist eine allgemeine, doch sind die wichtigsten Kompetenzen die Verabschiedung des Haushalts, des jeweils dreijährigen Arbeitsprogramms sowie die alljährliche Anpassung und Billigung des in einer Wechselbeziehung zu beiden stehenden Strategischen Plans wie schließlich – und von herausragender Bedeutung – die alle fünf Jahre erfolgende Wahl der Mitglieder des Direktionsrats. Die Generalversammlung beschließt zudem die internen Verwaltungsvorschriften über Haushalts- und Finanzangelegenheiten, Personalstruktur und Dienstrecht. Ein Finanzausschuss, zuständig für die Budgetplanung, sowie ad hoc – z.B. zur Beratung von Novellierungen der Verwaltungsvorschriften – eingesetzte Ausschüsse arbeiten der Generalversammlung zu. Diese tritt einmal jährlich in ordentlicher Sitzung zusammen. Sie kann ferner zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden, wie etwa im November 2008, als sie in gemeinsamer Sitzung mit einem Regierungsexpertenausschuss (s.unten 5.) das Modellgesetz zum Leasing verabschiedete.

Der Direktionsrat ist das eigentümlichste, UNIDROIT von anderen intergouvernementalen Organisationen unterscheidende Organ. Seiner Zusammensetzung, seinen Aufgaben und seiner Arbeitsweise verdankt die Organisation ihre historische Bezeichnung „Gelehrtenrepublik“. 25 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder sowie ein ehrenamtlicher, von der italienischen Regierung ernannter Präsident formulieren die strategischen Ziele, beraten und unterbreiten der Generalversammlung Vorschläge für das Arbeitsprogramm, nehmen Weichenstellungen in der Entwicklung der einzelnen Arbeitsvorhaben vor und treffen die wesentlichen personalpolitischen Entscheidungen auf der Ebene des Sekretariats. Zum vom Sekretariat vorgelegten Haushaltsentwurf gibt der Rat eine Empfehlung ab. Typischerweise sind die Mitglieder bedeutende Rechtswissenschaftler oder hochrangige Richter oder Ministerialbeamte bzw. Diplomaten. Jede Regierung folgt bei der Aufstellung ihres Kandidaten ihren jeweils eigenen Traditionen, wobei in jüngerer Vergangenheit eine Tendenz zu stärkerer Präsenz der Regierungen selbst feststellbar ist. Nach ihrem Selbstverständnis übten Ratsmitglieder, wenngleich als Kandidaten von ihrer Regierung aufgestellt, ihr Amt nicht als deren Vertreter, sondern in ihrer persönlichen Eigenschaft als Experten der Materie und weisungsunabhängig aus. Solange das betreffende Ratsmitglied – wie überkommenerweise im Fall der kontinentaleuropäischen Staaten, Chinas, Japans oder Australiens – an verantwortlicher Stelle tätiger Regierungsbeamter war, war der Unterschied nur ein scheinbarer. Handelte es sich indessen um eine auf ihre richterliche oder wissenschaftliche Unabhängigkeit Wert legende Persönlichkeit, verringerte dieses die Effektivität der Kommunikation zwischen Mitgliedstaat und Organisation. Die oben erwähnte Tendenzwende bei der Auswahl von Kandidaten dürfte unter anderem eine Reaktion darauf sein. Der Preis erhöhter Effektivität besteht unter Umständen in reduzierter Originalität und Wissenschaftlichkeit inhaltlicher und programmatischer Diskussion im Rahmen des Direktionsrates.

Das Sekretariat ist das Exekutivorgan. Der Generalsekretär wird vom Direktionsrat auf Vorschlag des Präsidenten für eine jeweils fünfjährige Amtszeit gewählt. Der Vorschlag des Präsidenten beruht auf der Entscheidung einer Findungskommission, welche einen mit einer internationalen Ausschreibung beginnenden Auswahlprozess abschließt. Dem Sekretariat gehören ein oder zwei Stellvertretende Generalsekretäre, ein Stab von Juristen, welche in den unterschiedlichsten Ländern und Rechtskreisen ihre Ausbildung empfangen haben, sowie schließlich qualifiziertes Bibliotheks- und Sekretariatspersonal an. Im Jahre 2008 waren 12 Nationalitäten im Sekretariat vertreten. Der Generalsekretär ist zugleich Sekretär der Generalversammlung, des Direktionsrates sowie aller von UNIDROIT einberufener Diplomatischer Konferenzen. Zu den Aufgaben des Sekretariats gehören: (1) die Organisation sämtlicher legislatorischer und diese vorbereitende Arbeiten: Entgegennahme und Prüfung von Vorschlägen, die seitens der Mitgliedstaatenregierungen, der Wirtschaft und der Wissenschaft angeregt werden, einschließlich Bedarfsanalysen, Machbarkeitsstudien, Gutachten als Entscheidungshilfen für den Direktionsrat und die Generalversammlung usw.; (2) Zusammenstellung von Arbeitsgruppen, insbesondere Auswahl geeigneter Mitglieder, Vor- und Nachbereitung von deren Sitzungen, Unterstützung des Vorsitzenden; (3) Organisation von Sitzungen der Regierungsexpertenkommissionen, einschließlich der Erstellung vorbereitender Entwürfe, Erläuterungsberichte usw., der Protokollführung und der Erstellung von Sitzungsberichten; (4) Vorbereitung und Organisation der Durchführung zur Verabschiedung internationaler Übereinkommen einberufener Diplomatischer Konferenzen; (5) Promotion fertiggestellter Instrumente und Hilfestellung bei deren Implementierung. Das Sekretariat ist ferner für die Durchführung der nichtlegislatorischen Aktivitäten verantwortlich. Die – neben den Arbeitsvorhaben – ressourcenintensivste Tätigkeit ist die Pflege der Beziehungen zu den Regierungen der Mitgliedstaaten, von Staaten, welche für einen Beitritt interessiert werden können, sowie zu anderen intergouvernementalen und nicht-gouvernementalen Organisationen. Eine enge Kooperation und Koordination der Arbeiten mit den unmittelbar „verwandten“ Organisationen Haager Konferenz für IPR und UNCITRAL und dort durchgeführten Vorhaben genießt höchste Priorität. Das Sekretariat vertritt UNIDROIT bei den Sitzungen der beiden genannten sowie bei allen anderen internationalen und regionalen Organisationen, bei denen für die eigene Arbeit relevante Projekte durchgeführt werden, mit Beobachterstatus.

4. Organisation der Mitarbeit seitens der Mitgliedstaaten

Während die Botschaften bzw. Handelsmissionen der Mitgliedstaaten in Italien örtliche Schaltstelle etwa für die kontinuierliche Mitarbeit im Finanzausschuss und der Generalversammlung sind, findet sich in den Regierungszentralen ein breites Spektrum von Organisationsmodellen für die inhaltliche Mitarbeit. Das für UNIDROIT prinzipiell zuständige Ministerium ist das Außenministerium (so etwa in der Mehrzahl der lateinamerikanischen Mitgliedstaaten, einigen europäischen Staaten, darunter Griechenland und Italien, sowie in Indien, Südafrika und den Vereinigten Staaten), das Justizministerium bzw. der Attorney General (Beispiele sind Australien, die Mehrzahl der kontinentaleuropäischen Staaten, Japan, Kanada oder Nigeria) oder das Handels-, Industrie- oder ein sonstiges für Handels- und Wirtschaftsrecht zuständiges Ministerium (so in China, Polen, der Russischen Föderation und dem Vereinigten Königreich). Ausschlaggebend ist insoweit offenbar, ob das Justizministerium, wie in Deutschland, eine umfassende Gesetzgebungszuständigkeit hat oder, wie z.B. in Italien, im Wesentlichen auf die Rechtspflege im engeren Sinne und den Strafvollzug fokussiert zuständig ist.

Üblicherweise ist es das genannte, erstzuständige Ministerium, welches für die jeweilige Regierung die interne Koordination, einschließlich jener mit der Wirtschaft und ihren Verbänden durchführt. Insoweit schlagen sich fundamentale unterschiedliche Ansätze und Prioritätensetzungen allerorten spürbar nieder. Die effektivste Mitarbeit leisten und den größten Einfluss auf die Ergebnisse nehmen erfahrungsgemäß solche Staaten, die zum einen ihre Politiken und Standpunkte für sämtliche privat- und wirtschaftsrechtlich relevanten Aktivitäten in sämtlichen Organisationen (von UNIDROIT und seinen „Schwestern“ bis zur Weltbank und regionalen Entwicklungsbanken, dem Weltwährungsfonds, der OECD sowie den regionalen Organisationen der wirtschaftlichen Integration) an einer Stelle konzentriert formulieren und zum zweiten für eine kontinuierliche Präsenz auch der Interessen des privaten Sektors in den internen Vorbereitungen und sodann den Verhandlungsdelegationen sorgen.

5. Arbeitsweise

Die Organisation der Arbeitsprozesse ist dank der äußerst geringen Regelungsdichte einer unabhängigen Organisation extrem flexibel. Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen praktizierten Ansätzen folgt aus der Entscheidung, ob ein Vorhaben zur Verabschiedung eines internationalen Übereinkommens, also eines Staatsvertrages (hard law), führen soll oder zu einer der Varianten von soft law wie Modellgesetzen, „Allgemeinen Prinzipien“, Anleitungen für Gesetzgeber oder für die Transaktionspraxis usw.

Vorschläge aus dem Kreise der Regierungen der Mitgliedstaaten, anderer internationaler Organisatoren, der Zentralbanken, der Wirtschaft, der Wissenschaft oder von Mitgliedern des Direktionsrates, welche in das Arbeitsprogramm aufgenommen worden sind, werden, nach vom Sekretariat selbst oder in seinem Auftrag extern durchgeführten Vorarbeiten (Machbarkeitsstudien, rechtsvergleichende Gutachten, Gutachten zu erwartbaren wirtschaftlichen Auswirkungen usw.) zunächst einer ausschließlich aus unabhängigen Sachverständigen (Wissenschaftlern und hervorragenden Praktikern) bestehenden Arbeitsgruppe überwiesen. Neben Exzellenz ist das einzige Kriterium das Bestreben, Expertise aus den wichtigsten Rechtskreisen bzw. den von den Arbeiten potentiell meistbetroffenen oder profitierenden Ländern zu versammeln. Traditionell waren diese Gruppen sehr klein (vier bis sieben Experten), neuerdings und wenn vom Gegenstand (z.B. Kreditsicherungs-, Finanz- und Kapitalmarktrecht) her als förderlich erachtet, werden bis zu 14 Experten zur Mitwirkung eingeladen. Das Ergebnis – z.B. ein Positionspapier, ein erster Abkommenstextentwurf – wird sodann dem Direktionsrat zur Prüfung vorgelegt und, bei positivem Ausgang derselben, an einen Regierungsexpertenausschuss überwiesen. Erst in dieser zweiten Phase werden die Regierungen der Mitgliedstaaten unmittelbar beteiligt. Internationale Organisationen, internationale Wirtschaftsdachverbände und Nichtmitgliedstaaten können als Beobachter eingeladen werden. Auch das Ergebnis dieser Phase – meist ein bereits reifer Abkommensentwurf – zu prüfen und gutzuheißen, obliegt dem Direktionsrat. Billigt er es, wird der Entwurf von einer Diplomatischen Konferenz endgültig beraten und verabschiedet. Gastgeber einer solchen ist ein Mitgliedstaat (von 1988 bis 2008 Kanada, Italien, Südafrika, Luxemburg, Schweiz), zur Teilnahme eingeladen werden alle UN-Mitgliedstaaten und relevante internationale Organisationen. Der von einer solchen Konferenz verabschiedete Text muss dann entsprechend den jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorgaben ratifiziert und innerstaatlich umgesetzt werden.

Seit den 1980er Jahren bedient man sich – vorausgesetzt, der Gegenstand erlaubt oder verlangt dieses – vermehrt der vielen Varianten nicht-verbindlicher Instrumente. Das Flaggschiff auf diesem Feld sind die „UNIDROIT Grundsätze der internationalen Handelsverträge“, besser bekannt unter ihrem englischen Titel UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (erste Version 1994; zweite, erweiterte Version 2004; dritte, erneut erweiterte, Version geplant für 2010). Dieses internationale Restatement wird ohne jede Beteiligung der Regierungen durch eine Gruppe von 17 (2004) bzw. 21 (dritte Version) Experten (Rechtswissenschaftler, eminente Praktiker und Richterpersönlichkeiten unter Beteiligung der wichtigsten Organisationen der Schiedsgerichtsbarkeit) entwickelt. Ein abgeschlossener Entwurf von black-letter rules und kommentierendem Erläuterungstext wird dem Direktionsrat zur Prüfung und Annahme vorgelegt.

Die beiden bislang im Rahmen von UNIDROIT erarbeiteten Modellgesetze, das Modellgesetz über Informationspflichten beim Franchising von 2002 (Franchising) und das Modellgesetz über Leasing von 2008 (Leasing) wurden in der den Arbeiten im engen Expertenkreis folgenden Phase 2 im Rahmen eines Regierungsexpertenausschusses zu Ende beraten und verabschiedet. Im letztgenannten Fall war der Ausschuss zur Verabschiedung in gemeinsamer Sitzung mit der Generalversammlung zusammengetreten, um die politische Bedeutung – vor allem für den intendierten Nutzerkreis, Entwicklungsländer und Transitionsökonomien – zu unterstreichen.

Eine Anleitung für Master Franchise-Vereinbarungen erlaubte eine noch informellere Strukturierung des Arbeitsprozesses. Sie wurde von einer kleinen Arbeitsgruppe formuliert, und der Direktionsrat autorisierte lediglich die Publikation.

Wichtig ist zur Vermeidung von Doppelarbeit und zwecks Ressourcenschonung die Koordination mit anderen intergouvernementalen Organisationen. Im Verhältnis zur Haager Konferenz für IPR und UNCITRAL geschieht dies einerseits durch wechselseitige Präsenz in den Sitzungen der Schwesterorganisationen, andererseits durch jährliche Treffen der Generalsekretäre, die der Information über und der Feinabstimmung betreffend den geplanten Arbeitsfortgang in den verschiedenen Projekten dienen. Zurzeit wird ein gemeinsamer Leitfaden über die dem Kreditsicherungsrecht (Mobiliarsicherheiten) aller drei Organisationen gewidmeten Instrumente erarbeitet.

Die möglichst zweckrationale Koordinierung mit Arbeiten regionaler Organisationen mit verwandten Aufgaben (z.B. Organisation Amerikanischer Staaten – OAS; Organisation pour l’Harmonisation du Droit des Affaires en Afrique – OHADA; Gemeinsamer Markt des Südens – MERCOSUR/MERCOSUL; unter Umständen in der Zukunft weitere in Afrika und Asien) wird dann komplex und schwierig, wenn es sich – wie bei der Europäischen Union/Europäischen Gemeinschaft – um eine supranationale Organisation mit ihr von ihren Mitgliedstaaten übertragenen Gesetzgebungskompetenzen handelt. Hier bedarf es vor allem der Einigkeit über die Reichweite der Zuständigkeiten der Organisation und eines klaren Verhandlungsmandats für die Kommission (Gesetzgebungskompetenz der EG/‌EU). Ferner der Einsicht der Europäer, dem Rest der Welt nicht deswegen Zeitpläne und Inhalte diktieren zu können, weil der Gegenstand etwa im Rahmen des Binnenmarkts größerer Regelungstiefe zugänglich oder bedürftig ist.

6. Wichtige Instrumente

Von den seit den 1920er Jahren durchgeführten über 75 Projekten (Studies) können nicht einmal alle in Kraft getretenen genannt werden (vollständige Liste bis 2004 bei Lena Peters). Hervorzuheben sind die CMR (1956 – in Kooperation mit UN/ECE und ICC [ Internationale Handelskammer ]); die beiden Haager Kaufrechtsübereinkommen, Vorgänger der CISG (1964); die Übereinkommen über internationales Factoring und internationales Leasing (1988); UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (1994, 2004); Übereinkommen über die Rückgabe gestohlener und illegal exportierter Kulturgüter (1995; Kulturgüter); Guide on International Master Franchise Arrangements (1998, 2008); Übereinkommen von Kapstadt über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (Mobiliarsicherheiten) mit Protokoll über Rechte an Flugzeugen usw. (2001 – in Kooperation mit ICAO); Luxemburger Protokoll über Rechte an Eisenbahnrollmaterial (2007 – in Kooperation mit OTIF); ALI/UNIDROIT Principles of Transnational Civil Procedure (2004; Prozessrechtsharmonisierung); Entwurf eines Einheitlichen Vertragsgesetzes für die Mitgliedstaaten der OHADA (2004/2007); Entwurf eines Übereinkommens über intermediärverwahrte Wertpapiere (erste Session Diplomatische Konferenz 2008, Abschluss 2009; Finanzintermediär; Märkte für Finanzinstrumente; Verwahrung (Wertpapiere)); Modellgesetz Leasing (2008).

7. Nichtlegislatorische Aktivitäten

Die im Statut selbst als Aufgabe festgeschriebene Bibliothek hat einen Bestand von ca. 300.000 Bänden und repräsentiert trotz permanenter Unterfinanzierung speziell auf dem Gebiet der Rechtsvereinheitlichung nach wie vor Weltniveau. Unter den Publikationen ragt die Uniform Law Review/Revue de droit uniforme (New Series 1996 ff.) heraus. Die dem Institut assoziierte Datenbank UNILEX ist den Contract Principles und der CISG gewidmet. Eine weitere namens UNILAW mit Schwerpunkt Transportrecht ist im Aufbau begriffen. UNIDROITs Rechtshilfeprogramm ruht auf den Pfeilern Stipendien, die jungen Regierungsbeamten, Wissenschaftlern, Richtern usw. aus Entwicklungsländern und Transitionsökonomien Studienaufenthalte in Rom ermöglichen, und Assistenz im Bereich der Entwicklung und Implementierung von einheitlichem Privat- und Wirtschaftsrecht in solchen Staaten.

Literatur

Ernst Rabel, On Institutes of Comparative Law, in Hans Georg Leser (Hg.), Ernst Rabel, Gesammelte Aufsätze III, 1967, 235 ff.; René David, The international unification of private law, in: IECL II, Kap. 5, 1969; Riccardo Monaco, L’unification du droit dans le cadre d’Unidroit (1926-1986), Uniform Law Review 1986, 46 ff.; Gonzalo Parra-Arranguren, La importancia del Instituto para la Unificación del Derecho Privado (UNIDROIT) en la futura uniformidad juridica del hemisferio americano, Revista de la Facultad de Ciencias Jurídicas y Políticas, 1992, 34 ff.; Peter Winship, Introduction to Harmonization of Private Law, in: Introduction to Transnational Legal Transactions, 1995, 159 ff.; Walter Rodinò, Malcolm Evans and UNIDROIT: A Chronology, Uniform Law Review 1998, 249 ff.; Pierre Widmer, The International Institute for the Unification of Private Law: Ship-Yard for World-Wide Unification of Private Law, European Journal of Law Reform 1999, 181 ff.; Walter Rodinò, UNIDROIT, Digesto, IV Edizione, Discipline Privatistiche – Sezione Civile, Aggiornamento, 2000, 742 ff.; Herbert Kronke, Ziele – Methoden, Kosten – Nutzen: Perspektiven der Privatrechtsharmonisierung nach 75 Jahren UNIDROIT, Juristenzeitung 2001, 1149 ff.; Lena Peters, International Institute for the Unification of Private Law (UNIDROIT), in: Roger Blanpain, Jan Wouters (Hg.), International Encyclopedia of Laws, Intergovernmental Organizations, Bd. 2, Suppl. 23, 2005; Herbert Kronke, Methodical Freedom and Organizational Constraints in the Development of Transnational Commercial Law, Loyola Law Review 51 (2005) 287 ff.; Roy Goode, Herbert Kronke, Ewan McKendrick, Transnational Commercial Law: Text, Cases and Materials, 2007, Kap. 5.

Abgerufen von Finanzanalyst – HWB-EuP 2009 am 27. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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