Unterhalt
von Dieter Martiny
1. Begriff und Arten des Unterhalts
Unter Unterhalt versteht man im Allgemeinen im Rahmen eines familienrechtlichen Verhältnisses gewährte Leistungen zur Deckung der Lebensbedürfnisse eines anderen, die von der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abhängen. Diese Art von privaten Transferleistungen ist allen europäischen Rechtsordnungen bekannt. Allerdings besteht bezüglich Umfang und Intensität eine beträchtliche Variationsbreite unter den Rechtsordnungen. Auch der Unterhalt selbst, der in den unterschiedlichsten Zusammenhängen zu leisten ist, ist nur in beschränktem Umfang ein einheitliches Konzept. Im europäischen internationalen Familienrecht folgt der Unterhalt bezüglich der internationalen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen bislang den Regeln über Zivil- und Handelssachen. Es besteht eine besondere Zuständigkeit zugunsten des Unterhaltsberechtigten (Art. 5 Nr. 2 EuGVO [VO 44/2001] ). Ein Bedürfnis für einen europäischen Begriff des Unterhalts ist bislang vor allem bei der Eingrenzung des Anwendungsbereichs und der besonderen Zuständigkeit für Unterhaltssachen nach dem EuGVÜ aufgetreten. Der Gerichtshof hat die nach Ehescheidung zu zahlende Ausgleichsleistung (prestation compensatoire) nach Art. 270 des frz. Code civil zum Unterhalt gezählt. Maßgeblich dafür war, dass es sich um finanzielle Verpflichtungen zwischen den früheren Ehegatten nach der Scheidung handelt, welche sich nach den beiderseitigen Mitteln und Bedürfnissen bestimmen (EuGH Rs. 120/79 – de Cavel II, Slg. 1980, 731).
Für die Verordnung zum internationalen Unterhaltsrecht bedarf es ebenfalls einer Eingrenzung des Unterhaltsbegriffs. Die Verordnung erstreckt sich auf sämtliche Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (Art. 1(1) VO 4/2009). Das Europäische Parlament hat in einer legislativen Entschließung vom Dezember 2007 vorgeschlagen, dass solche Pflichten möglichst weit angelegt sein sollten, so dass sie insbesondere alle Anordnungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Zahlungen oder der Zahlung pauschaler Beträge, der Eigentumsübertragung oder des Vermögensausgleichs umfassen, die auf der Grundlage der jeweiligen Bedürfnisse bzw. Möglichkeiten der Parteien festgesetzt werden und die Unterhaltscharakter haben.
Für das Unterhaltsrecht besteht kein Einheitsrecht. Das Unterhaltsrecht ist als Teil des Familienrechts regelmäßig in nationalen Zivilgesetzbüchern geregelt (z.B. in Deutschland, Österreich, Frankreich) oder einem Familiengesetzbuch (z.B. in Polen, Tschechien) bzw. in Sondergesetzen (z.B. in England).
Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden zwischen den einzelnen Arten des Unterhalts. Einheitliche Trends der nationalen Gesetzgebungen sind Regelungen, welche der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten, insbesondere nach Scheidung, mehr Rechnung tragen wollen. Gleichzeitig bemüht sich die Gesetzgebung, den Kindesunterhalt zu stärken. Die wissenschaftliche Kommission für Europäisches Familienrecht (Commission on European Family Law, CEFL) hat Principles of European Family Law betreffend Ehescheidung und nachehelicher Unterhalt aufgestellt (2004).
2. Arten des Unterhalts
Man unterscheidet nach dem Entstehungsgrund der Verpflichtungen mehrere Arten des Unterhalts, nämlich Verwandtenunterhalt, Ehegattenunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt. Die Zusammenschau des gesamten Unterhalts ist unterschiedlich stark ausgeprägt.
Das umfassende Konzept des Gemeinen Rechts (ius commune) des Verwandtenunterhalts mit wechselseitigen Unterhaltsansprüchen zwischen Aszendenten und Deszendenten, d.h. in auf- und absteigender Linie, findet sich immer noch in den römisch-rechtlich beeinflussten Rechten Europas wieder (etwa in Deutschland, Frankreich [obligation alimentaire], Italien [alimenti], Polen). Der Kindesunterhalt ist die wichtigste und intensivste Art des Unterhalts und eine allgemein anerkannte Verpflichtung. Gegenüber den eigenen Kindern besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht (in Frankreich obligation d’entretien, in Italien mantenimento). Eheliche und nichteheliche Kinder werden heute gleich behandelt. Unterhaltsverpflichtet sind die leiblichen Eltern; nur eine Minderheit der Rechtsordnungen kennt eine Unterhaltspflicht von Stiefeltern (z.B. die Niederlande) bzw. eine Verpflichtung gegenüber dem child of the family (England).
Unterhalt für Erwachsene wird nicht überall gewährt. Während viele Rechtsordnungen grundsätzlich keine Altersgrenze kennen (z.B. Deutschland, Frankreich, Polen) sind den common law-Ländern und den nordischen Rechtsordnungen Unterhaltsansprüche Erwachsener unbekannt. Diese sind bei Bedürftigkeit allein auf eigene Anstrengungen bzw. auf – soweit zugänglich – Sozialleistungen angewiesen. Dagegen entsprechen Unterhaltsansprüche der Eltern der gemeinrechtlichen Verpflichtung der Kinder, die Eltern und gegebenenfalls auch höhere Aszendenten zu ernähren. Diese Verpflichtung trifft in erster Linie die dem Grad nach näheren Deszendenten vor den entfernteren. Sie hat gegenüber der sozialrechtlichen Absicherung nur noch Lückenbüßerfunktion und wird des Öfteren rechtspolitisch in Zweifel gezogen.
Unterhaltsansprüche können auch auf Schwägerschaft gestützt werden. Doch ist eine Verpflichtung der Schwiegereltern gegenüber den Schwiegerkindern nur einer Minderheit von Rechtsordnungen bekannt (z.B. Frankreich, Italien, Niederlande). Eine wechselseitige Unterhaltspflicht unter Geschwistern, d.h. Seitenverwandten, wie sie etwa noch das preußische Recht kannte, sehen heute nur noch wenige Rechtsordnungen vor (etwa Art. 433 Nr. 6 Codice civile).
3. Unterhaltsansprüche unter Ehegatten
Der Ehegattenunterhalt wird während bestehender Ehe geleistet. In Deutschland wird er für die Zeit des Zusammenlebens mit dem Konzept des Familienunterhalts erfasst (§ 1360 BGB). In Frankreich ist der Ehegattenunterhalt Teil der allgemeinen Verpflichtung, zu den Kosten des Haushalts beizutragen (Art. 214 Code civil). Ein individueller Anspruch auf Ehegattenunterhalt kommt erst während der Trennung der Ehegatten zum Tragen.
Zwar divergieren die europäischen Rechtsordnungen stark auch bezüglich des nachehelichen Unterhalts. Die CEFL-Principles nehmen dennoch für sich in Anspruch, neueren Tendenzen zu entsprechen. Sie folgen dem überwiegenden Ansatz der civil law-Länder mit selbständigen Unterhaltsansprüchen. Das englische Recht stellt nämlich einen umfassenden financial relief in den Mittelpunkt (sec. 21 ff. Matrimonial Causes Act 1973). Dabei können einem Ehegatten Vermögenswerte zugesprochen werden; ihm wird nur dann Unterhalt zuerkannt, wenn keine Kapitalabfindung möglich ist. Unterhalt und güterrechtliche Konsequenzen der Ehescheidung werden nicht voneinander getrennt.
Nach den CEFL-Principles ist die Gewährung des nachehelichen Unterhalts unabhängig von der Form der Ehescheidung (Principle 2:1). Ausgangspunkt ist die Selbstverantwortung; grundsätzlich sorgt jeder Ehegatte nach der Ehescheidung für seinen eigenen Unterhalt (Principle 2:2). Die Stärkung der Eigenverantwortung, insbesondere von Frauen und Müttern, war auch ein Hauptziel der deutschen Unterhaltsrechtsreform von 2007 (vgl. §§ 1569 ff. BGB) und ist auch ein Anliegen anderer Rechtsordnungen. Der Erfolg einer solchen Politik setzt freilich eine entsprechende Sozial- und Arbeitsmarktpolitik voraus.
Für die Gewährung von Unterhalt gehen die CEFL-Principles von allgemein anerkannten Voraussetzungen aus. Nachehelicher Unterhalt erfordert auf Seiten des Unterhaltsberechtigten unzureichende Mittel zur Befriedigung seiner Bedürfnisse und auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten die Leistungsfähigkeit, diese Bedürfnisse zu befriedigen (Principle 2:3).
Bei der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs sind nach den CEFL-Principles insbesondere eine Reihe von Umständen zu berücksichtigen wie die Erwerbsmöglichkeit, das Alter und der Gesundheitszustand der Ehegatten, die Sorge für die Kinder, die Aufteilung der Aufgaben während der Ehe, die Dauer der Ehe, Lebensverhältnisse während der Ehe und eine neue Ehe oder dauerhafte Lebensgemeinschaft (Principle 2:4).
Nach den CEFL-Principles ist Unterhalt in regelmäßigen Abständen und im Voraus zu gewähren (Principle 2:5(1)). Damit nehmen sie nicht das clean break principle, d.h. die Abwicklung mit Hilfe einer einmaligen und endgültigen Leistung zum Ausgangspunkt. Vorgesehen ist jedoch, dass die zuständige Behörde auf Antrag eines oder beider Ehegatten eine Unterhaltsabfindung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles anordnen kann (Principle 2:5(2)). Einige Rechtsordnungen gehen insoweit weiter. So sieht der französische Code civil in erster Linie eine einmalige prestation compensatoire vor, welche Nachteile ausgleichen soll. In der Praxis wird aber vielfach nur laufender Unterhalt zugesprochen.
Die CEFL-Principles kennen auch eine allgemeine Härteklausel, wie sie sich im Allgemeinen in den geltenden europäischen Regelungen findet. In Fällen außergewöhnlicher Härte für den Unterhaltsverpflichteten kann die zuständige Behörde den Unterhalt wegen des Verhaltens des unterhaltsberechtigten Ehegatten versagen, beschränken oder beenden (Principle 2:6).
Die CEFL-Principles nehmen auch zur Mehrheit von Unterhaltsansprüchen Stellung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu befriedigen, ist den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder Vorrang zu geben (Principle 2:7(a)). Die Bevorzugung minderjähriger Kinder war auch eines der Ziele der deutschen Unterhaltsrechtsreform von 2007. Die CEFL-Principles entsprechen der Mehrheit der europäischen Rechtsordnungen, die einen Gleichrang zwischen der Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen ersten und dem zweiten Ehegatten vorsehen (§§ 1582, 1609 BGB). Sie bestimmen allerdings nur, dass eine etwaige Unterhaltspflicht des unterhaltsverpflichteten Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten zu berücksichtigen ist (Principle 2:7 (b)).
Die CEFL-Principles sehen auch eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts vor. Grundsätzlich wird Unterhalt lediglich für einen begrenzten Zeitraum gewährt; nur ausnahmsweise kann Unterhalt ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen werden (Principle 2:8). Auch dies entspricht einer Tendenz, wie sie nunmehr auch im deutschen Recht Ausdruck gefunden hat. In den Niederlanden etwa kann eine gerichtliche Befristung bis zur Dauer einer kurzen Ehe bzw. bis zu einer Höchstdauer von 12 Jahren erfolgen (Art. 157 BW).
Die nacheheliche Unterhaltspflicht endet, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine neue Ehe oder eine dauerhafte Lebensgemeinschaft eingeht (Principle 2:9(1)). Der Wegfall des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt bei Eingehen einer dauerhaften Lebensgemeinschaft ist auch bei der deutschen Unterhaltsrechtsreform in § 1579 Nr. 2 BGB verankert worden. Die CEFL-Principles lassen den Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben. Nach der Beendigung der Unterhaltspflicht entsteht sie nicht wieder, wenn die neue Ehe oder die dauerhafte Beziehung endet (Principle 2:9(2)). Im Übrigen endet die Unterhaltspflicht sowohl mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltsverpflichteten (Principle 2:9(3)).
Ein besonders schwieriges Kapitel stellen Unterhaltsvereinbarungen dar. Hier besteht zum einen ein Bedürfnis nach der Ausübung von Privatautonomie und Flexibilität, auf der anderen Seite muss der Schutz des schwächeren Ehegatten gewährleistet sein. Die CEFL-Principles gestatten es den Ehegatten, eine Vereinbarung über den Unterhalt nach der Ehescheidung zu treffen. Die Vereinbarung kann den Umfang, die Erfüllung, die Dauer und die Beendigung der Unterhaltspflicht sowie einen möglichen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch erfassen (Principle 2:9(1)). Eine gewisse Kontrolle wird dadurch erreicht, dass eine solche Vereinbarung im Einklang mit den nationalen Rechtsordnungen der Schriftform bedarf (Principle 2:9(2)). Eine Inhaltskontrolle ist ebenfalls vorgesehen. Nach den CEFL-Principles überprüft die zuständige Behörde zumindest die Gültigkeit der Unterhaltsvereinbarung (Principle 2:9(3)).
4. Unterhaltsansprüche von Kindern
Auch für die Unterhaltsansprüche von Kindern ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Voraussetzung der Unterhaltsverpflichtung; der Schuldner muss überhaupt in der Lage sein, Unterhalt leisten zu können. Hierbei werden ihm Anstrengungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zugemutet. Allerdings müssen ihm genügende Mittel für seinen eigenen Unterhalt bleiben (in Deutschland Selbstbehalt). Allerdings ist häufig auch ein Mindestunterhalt festgesetzt (vgl. § 1612a BGB). Eine weitere Grundvoraussetzung von Unterhaltsansprüchen ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, die aber bei Kindern im Allgemeinen gegeben ist.
Nach der Art der Leistung unterscheidet man mehrere Arten von Unterhalt. Der Unterhalt kann als Naturalunterhalt oder als Geld-/Barunterhalt geleistet werden. Das deutsche Recht kennt als eigene Kategorie des Naturalunterhalts den Betreuungsunterhalt für das minderjährige Kind. Seine Versorgung wird grundsätzlich als gleichwertig mit der Leistung von Barunterhalt durch den anderen Teil angesehen.
Die Methoden der Unterhaltsberechnung differieren stark. Während teilweise eine individuelle Bemessung im Vordergrund steht (z.B. in Frankreich, Polen), gibt es ganz überwiegend Tendenzen zu einer gewissen Standardisierung. Verwendet werden insbesondere von der Rechtsprechung entwickelte Prozentsätze oder Bruchteile (Österreich) aber auch Tabellenwerte (Deutschland). In England erfolgt eine behördliche Festsetzung des Kindesunterhalts durch die Child Support Agency nach einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Formel (siehe Child Support Act 1995). Den Kindesunterhalt für die Zukunft ausschließende Vereinbarungen sind grundsätzlich nicht möglich.
Der Unterhaltsanspruch wird im Allgemeinen in zivilprozessualen Verfahren durchgesetzt. Das Vereinigte Königreich hat für die Durchsetzung von Kindesunterhalt allerdings eine eigene Behörde, die Child Support Agency, geschaffen.
Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig oder zahlt er nicht, so kann vielfach Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen werden. Insofern hat der Europarat eine Empfehlung zur Einführung solcher Leistungen (advance maintenance payments) gegeben. Hier besteht ein enger Bezug zur sozialen Sicherheit und zur Abdeckung von Lebensrisiken durch Sozialleistungen. Einige Sozialleistungen stehen stets zur Verfügung. Andere sind lediglich subsidiär und kommen nur bei einem Ausfall der privaten Leistungen in Betracht. Hier ist – wie beim deutschen Unterhaltsvorschuss – regelmäßig ein Rückgriff gegen den Unterhaltsschuldner möglich.
Literatur
Dieter Henrich, Dieter Schwab (Hg.), Familiäre Solidarität: Die Begründung und die Grenzen der Unterhaltspflicht unter Verwandten im europäischen Vergleich, 1997; Dieter Martiny, Unterhaltsrang und ‑rückgriff, 2 Bde., 2000; Sibylle Hofer, Dieter Schwab, Dieter Henrich (Hg.), Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, 2003; Katharina Boele-Woelki, Walter Pintens, Frédérique Ferrand, Cristina Gonzalez Beilfuss, Maarit Jänterä-Jareborg, Nigel Lowe, Dieter Martiny, Principles of European Family Law Regarding Divorce and Maintenance Between Former Spouses, 2004; Katharina Boele-Woelki, Dieter Martiny, Prinzipien zum Europäischen Familienrecht betreffend Ehescheidung und nachehelicher Unterhalt, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 14 (2006) 6 ff.; Andreas Mom, Katharina Boele-Woelki, Europäisierung des Unterhaltsrechts: Vereinheitlichung des Kollisionsrechts und Angleichung des materiellen Rechts, Familie, Partnerschaft, Recht 2006, 232 ff; Alexander Bergmann, Murad Ferid, Dieter Henrich (Hg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, 20 Bde. (Loseblatt).