Rückabwicklung von Verträgen

Aus HWB-EuP 2009
Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge) (1 Version importiert)

von Phillip Hellwege

1. Gegenstand und Zweck; Regelungsprobleme

Ist ein Vertrag wegen Dissenses, Nichteinhaltung eines Formerfordernisses, fehlender Geschäftsfähigkeit, Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nichtig, tritt eine auflösende Bedingung ein, erklärt eine Partei die Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung oder den Rücktritt wegen Nichterfüllung oder weil ihr ein vertragliches Rücktrittsrecht zusteht, macht sie von einem verbraucherschützenden Widerrufsrecht (Widerruf) Gebrauch, fehlt die Geschäftsgrundlage, fällt sie fort oder liegt eine anfängliche Unmöglichkeit vor, so sind die Parteien von der Erfüllung des Vertrages entbunden. Ist bereits geleistet worden, erfolgt eine Rückabwicklung. Ihr Ziel ist, die Parteien soweit als möglich in ihren status quo ante zurückzuversetzen. Dazu müssen die Parteien die empfangenen Leistungen, soweit sie sie noch in natura in den Händen halten, zurückgewähren.

Im Übrigen treten zahlreiche Regelungsprobleme auf: (a) Systemprägend ist, ob für die Rückabwicklung einheitliche Regeln gelten sollen. (b) Materielles Hauptproblem ist die Risikoverteilung. (c) Daneben stellt sich die Frage der technischen Umsetzung: Ist die Rückabwicklung bei Störungen ausgeschlossen, oder ist eine Wertersatzlösung vorzugswürdig? (d) Favorisiert man eine Wertersatzlösung, kommt es auf die Grundsätze der Wertberechnung an. (e) Fraglich ist, ob Nutzungen herauszugeben und Aufwendungen zu ersetzen sind. (f) Probleme ergeben sich schließlich bei der Identifizierung des Erfüllungsortes der Rückgewährpflichten, bei Dreipersonen- und ]]n sowie bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts. Die Tendenzen der Rechtsentwicklung und die Strukturen des Einheitsrechts sowie der sonstigen Vereinheitlichungsprojekte können nur getrennt für diese Regelungsprobleme dargestellt werden.

2. Einheitliche Rückabwicklungsregeln?

Die Frage, ob man die Rückabwicklung einheitlichen Regeln oder je nach Rückabwicklungsgrund verschiedenen Rückabwicklungstypen unterstellen soll, wird in Europa unterschiedlich beantwortet. Dem deutschen Recht sind einheitliche Rückabwicklungsregeln unbekannt. Bei Nichtigkeit, Anfechtung und Eintritt einer auflösenden Bedingung wird nach Bereicherungsrecht über die Leistungskondiktion (§§ 812 ff. BGB), bei Rücktritt dagegen nach Rücktrittsrecht rückabgewickelt (§§ 346 ff. BGB). Beim Widerruf erklärt das deutsche Recht zwar die Rücktrittsregeln für anwendbar, modifiziert sie jedoch (§ 357 BGB). Erfasst die Nichtigkeit oder Anfechtung auch das Verfügungsgeschäft, kann eine geleistete Sache vindiziert werden (§ 985 ff. BGB). Die einzelnen Regelungsprobleme werden für die verschiedenen Typen der Rückabwicklung unterschiedlich gelöst, die Frage nach der Risikoverteilung etc. also verschieden beantwortet. Verschiedene Typen der Rückabwicklung stellen auch das englische und schottische Recht zur Verfügung.

Eine solche Differenzierung ist nicht selbstverständlich. Das römische Recht kannte zwar unterschiedliche Klagearten, mit denen die Rückabwicklung eines Vertrages bewirkt werden konnte. Doch folgten diese Klagen einem einheitlichen Prinzip, nämlich dem der restitutio in integrum. Die restitutio in integrum war einerseits ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Andererseits beschrieb sie aber das materielle Ziel einer Vielzahl von Klagen, durch die ein status quo ante wiederhergestellt werden sollte: Die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages zielte immer auf eine gegenseitige Restitution. „Restitutio in integrum est reciproca“, so umschrieb ein deutscher Autor des 18. Jahrhunderts diese Regel, von der Friedrich Carl von Savigny meinte, sie sei eine allgemeine und natürliche. Mit diesem Prinzip der gegenseitigen Restitution scheinen auch feste Regeln der Gefahrverteilung etc. einhergegangen zu sein.

Auch heute gibt es noch Rechtsordnungen, die die Rückabwicklung nicht so scharf auseinanderdenken wie die deutsche. So trennt man in Österreich zwar die Rückabwicklung nach Vertragsaufhebung wegen Einwilligungsmängeln (§ 877 ABGB) von der nach Rücktritt wegen Leistungsstörungen (§ 921 ABGB) und der nach verbraucherschützendem Rücktritt (§§ 4, 5g KSchG). Doch handelt es sich jeweils um eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (§§ 1431 ff. ABGB). Die Prinzipien des Bereicherungsrechts beherrschen die Rückabwicklung. Freilich kommt nach Vertragsaufhebung auch eine Eigentumsklage (§ 367 ABGB) in Betracht. Ähnliches lässt sich für Frankreich feststellen. In Spanien versteht die Rechtsprechung die Rückabwicklung von Verträgen als einheitliches Problem, und in den Niederlanden hat der Gesetzgeber die Rückabwicklungstypen des Burgerlijk Wetboek weitgehend aufeinander abgestimmt.

Warum ein einheitlicher Ansatz in den übrigen Rechten verloren ging, ist bisher allein für Deutschland, England und Schottland untersucht worden: Die Ausdifferenzierungen traten erst seit Ende des 19. Jahrhunderts ein. Besonders wichtig war dabei die Unterscheidung, dass die Anfechtung den Vertrag ex tunc vernichtet und der Rücktritt lediglich ex nunc von der weiteren Erfüllung entbindet. Doch wurde diese Unterscheidung nur in Hinblick auf vertragliche Schadensersatzansprüche (Schadensersatz) und die Fortgeltung von Schiedsklauseln getroffen. Für die Rückabwicklung ist sie dagegen bedeutungslos.

Einheitliche Regeln der Rückabwicklung sind vorzugswürdig. Denn ihr Ziel ist immer gleich: die Parteien in ihren status quo ante zurückzuversetzen. Zudem führt das Nebeneinander verschiedener Rückabwicklungstypen zu Widersprüchen. Die einzelnen Regelungsprobleme werden nämlich in Rechten mit verschiedenen Rückabwicklungstypen jeweils unterschiedlich gelöst. Diese Unterschiede wären nur auf Grundlage der Wertungen der Rückabwicklungsgründe erklärbar. Doch werden in der Regel vergleichbare Gründe verschiedenen Rückabwicklungstypen zugeordnet und nicht vergleichbare Rückabwicklungsgründe zusammengefasst. In Deutschland versucht man, die resultierenden Wertungswidersprüche auszugleichen, indem man die verschiedenen Rückabwicklungsregeln aufeinander abstimmt. In England gibt es vergleichbare Bestrebungen nicht, sondern nur Versuche, die Unterschiede zu rechtfertigen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang noch heute auf die verschiedene Wirkung von Rücktritt und Anfechtung.

Trotz ihrer Vorzugwürdigkeit sind einheitliche Rückabwicklungsregeln dem Einheitsrecht unbekannt. Dies liegt am beschränkten Regelungsumfang. Führt eine Richtlinie ein Widerrufsrecht (RL 85/‌577, 94/‌47, 97/‌7, 02/‌65) oder ein Recht zur Vertragsauflösung wegen Vertragswidrigkeit (RL 99/‌44) ein, kann sie allein dessen Folgen regeln, wobei die Richtlinien die Regelung der Einzelheiten zur Durchführung der Rückabwicklung ohnehin den Mitgliedstaaten überlassen. Das UN-Kaufrecht regelt nur die Vertragsaufhebung wegen Nichterfüllung und damit auch nur deren Folgen. Auch den PECL, den UNIDROIT PICC, dem Draft DCFR und dem Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher (KOM(2008) 614 endg.) ist ein einheitlicher Typus unbekannt. So stellen die PECL für die Rückabwicklung nach Anfechtung (Art. 4:115), bei Nichtigkeit wegen Sitten- oder Gesetzeswidrigkeit (Art. 15:104) und nach Vertragsaufhebung wegen Nichterfüllung (Art. 9:305 ff.) drei Regelungstypen zur Verfügung. Für die UNIDROIT PICC wird jedoch derzeit erörtert, ob nicht eine einheitliche Regelung vorzugswürdig ist (UNIDROIT 2006 Study L – Doc. 99). Nur der Code Européen des Contrats kennt mit Art. 160 schon jetzt eine einheitliche Zentralnorm für die Rückabwicklung.

Unflexibel muss ein einheitlicher Rückabwicklungstypus nicht sein. So kann man etwa bei der Frage nach der Risikoverteilung Schutzzweckerwägungen berücksichtigen. Der Unterschied zu einem System mit mehreren Rückabwicklungstypen ist, dass dort diese Frage in jedem Typus von neuem gestellt werden muss und damit ein Sachproblem mit unterschiedlichem Handwerkszeug gelöst wird. Als Folge besteht die Gefahr, dass es auch unterschiedlich gelöst wird, ohne dass die Unterschiede wertungsmäßig erklärbar wären. Ein einheitlicher Typus braucht diese Frage hingegen nur einmal zu beantworten. Wertungswidersprüche sind so vermeidbar.

3. Concurrent Restitution

Haben bereits beide Parteien in Erfüllung des Vertrags geleistet, so darf auch in der Rückabwicklung nicht außer Acht gelassen werden, dass Leistung und Gegenleistung in Verhältnis zueinander standen. Die Rückforderungsansprüche dürfen in der Rückabwicklung nicht isoliert werden: restitutio in integrum est reciproca. Dieses Prinzip der gegenseitigen Restitution ist selbst in den Rechten anerkannt, die die Rückabwicklung zumindest teilweise mit Hilfe von Ansprüchen durchführen, die prima facie auf eine einseitige Rückabwicklung zielen (répétition de l’indu in Frankreich, Saldotheorie in Deutschland).

4. Risikoverteilung

Soll der Empfänger oder der Leistende in der Rückabwicklung das Untergangs- und Verschlechterungsrisiko tragen, oder soll man die Folgen von Zufällen gleichmäßig unter den Parteien aufteilen? Im Rechtsvergleich setzt sich die Zuordnung des Risikos zum jeweiligen Leistungsempfänger durch (Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, DCFR, anders Niederlande). Für sie wird auf die Grundsätze: He who seeks equity must do equity, res perit debitori und venire contra factum proprium nulli conceditur, auf den Parteiwillen, ihre vermögensmäßige Entscheidung, ihr Vertrauen, das faktische Synallagma, die exceptio doli verwiesen, insbesondere spricht für sie aber der so erzielte Gleichlauf von Herrschaft und Risiko.

Gesichert ist auch, dass von dieser regelmäßigen Risikoverteilung Ausnahmen zuzulassen sind. Dies ist unstreitig, wenn etwa der Untergang des Empfangenen dem Leistenden zugerechnet werden kann, so beim mangelbedingten Untergang (Deutschland, Italien, DCFR). Ausnahmen werden in einzelnen Rechtsordnungen zugunsten Minderjähriger (Deutschland, Spanien, anders Schottland) und arglistig Getäuschter (Deutschland, Frankreich) sowie dann zugelassen, wenn dies der Schutzzweck des Rückabwicklungsgrundes erfordert. Auch trägt in einigen Rechten der Empfänger das Risiko nicht, wenn der Rückabwicklungsgrund dem Leistenden zugerechnet werden kann, so beim Rücktritt wegen Nichterfüllung (Deutschland).

Ordnet man dem Empfänger die Zufallsgefahr zu, trägt er zugleich die Folgen einer ihm zurechenbaren Störung. Probleme treten indes auf, wenn ausnahmsweise der Leistende die Folgen von Zufällen trägt, etwa weil der Empfänger arglistig getäuscht worden ist. Wie wirkt es sich dann aus, wenn der Empfänger etwa den Untergang zu vertreten hat? Auch hier zeigt ein Rechtsvergleich unterschiedliche Lösungen: Man kann von der Ausnahme, dass bei einer arglistigen Täuschung des Leistenden dieser und nicht der Empfänger die Gefahr trägt, eine Unterausnahme zulassen, so dass der Empfänger die Folgen eines ihm zurechenbaren Untergangs wieder allein trägt. Oder man kann gegeneinander abwägen, dass der Empfänger zwar den Untergang, der Leistende indes den Rückabwicklungsgrund zu vertreten hat. Auf dieser Grundlage kommt man zu einer Schadensteilung. Ausgesprochen problematisch ist dabei die Frage, wann dem Leistungsempfänger der Untergang zugerechnet werden kann.

5. Technische Umsetzung

Soll der jeweilige Empfänger die Folgen einer Störung in der Rückabwicklung tragen, stellt sich die Frage nach der technischen Umsetzung. Ein Rechtsvergleich ergibt wiederum vielfältige Lösungsmöglichkeiten: Man kann, sofern der Empfänger derjenige ist, der die Rückabwicklung verlangen kann, genau dieses Recht ausschließen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, das Empfangene im ursprünglichen Zustand zurückzugewähren (§ 351 BGB a.F., Art. 82 CISG für den Rücktritt; England, Schottland, Irland für die Anfechtung). Zum Teil wird danach unterschieden, ob die Verschlechterung wesentlich (Ausschluss) oder unwesentlich (kein Ausschluss) ist (§ 351 BGB a.F., Frankreich) und ob die Leistung schon ihrer Natur nach nicht zurückgewährt werden kann (kein Ausschluss). Zum Teil wird die Ausschlusslösung auch mit der Annahme eines Verzichts begründet: Durch die zum Untergang führende Benutzung hat der Empfänger auf sein Recht, die Rückabwicklung geltend zu machen, konkludent verzichtet (Österreich für die Anfechtung; England für den Rücktritt).

Doch diese Ausschlusslösung gerät zunehmend in die Kritik. Sie will Probleme bei der Wertberechnung vermeiden. Genau diesen Problemen muss sich aber jede Rechtsordnung sowieso stellen, so bei der Rückabwicklung von ihrer Natur nach nicht rückgabefähigen Leistungen, oder wenn es dem Anfechtungsgegner nicht möglich ist, das Empfangene im ursprünglichen Zustand zurückzugewähren. Zudem ist eine Wertersatzlösung sehr viel differenzierter. Sie setzt sich daher im Rechtsvergleich durch (Deutschland, Niederlande, PECL, DCFR, eingeschränkt: Frankreich, Spanien, Italien, Österreich, England). Doch gibt es auch im Rahmen dieser Wertersatzlösung zwei technische Umsetzungsmöglichkeiten: Man kann die Werte von Leistung und Gegenleistung automatisch saldieren, so dass nur derjenige einen Anspruch auf die Wertdifferenz hat, der wertmäßig mehr geleistet hat (deutsche Saldotheorie). Diese Lösung ist im Rechtsvergleich ein Sonderweg und nicht in der Lage, die Vorleistungsfälle angemessenen zu lösen. Vorzugswürdig ist es daher, dem Leistenden einen bereicherungsunabhängigen Wertersatzanspruch gegen den Empfänger, der die Leistung nicht in natura oder in ihrem ursprünglichen Zustand herausgeben kann, zu gewähren.

6. Berechnung des Wertersatzes

Im Rahmen der Wertersatzlösung sind die Grundsätze der Wertberechnung von Bedeutung: Soll der Wert der Gegenleistung berücksichtigt werden oder kommt es auf den objektiven Wert an? Legt man dem Wertersatz den objektiven Wert zugrunde, so ist es den Parteien möglich, sich von einem unvorteilhaften Äquivalenzverhältnis zu lösen (escape from a bad bargain). Das wird vielfach bei der Rückabwicklung wegen Nichterfüllung als Problem angesehen, weil der Rücktritt den Vertrag nicht ex tunc vernichtet (England, Deutschland, DCFR). Doch ist diese Wirkung des Rücktritts für die Rückabwicklung ohne Aussagewert. Zudem löst sich auch derjenige von einem unvorteilhaften Äquivalenzverhältnis, der die überteuerte Sache noch in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgewähren kann und dafür den vollen Kaufpreis zurückerhält. Doch das wird in allen Rechten als unproblematisch gesehen.

Legt man der Wertberechnung den objektiven Wert zugrunde, stellt sich die Frage, ob es dabei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Frankreich), der Leistung (Niederlande), des Untergangs (Spanien), der Geltendmachung der Rückabwicklung oder der Leistung des Wertersatzes ankommt. Materiell wird mit dieser Wahl zugleich eine Aussage darüber getroffen, zu wessen Lasten oder Vorteil Wertentwicklungen gehen sollen. Bedenkt man, dass es Ziel der Rückabwicklung ist, beide Parteien in ihren status quo ante zurückzuversetzen, und dass der Gedanke vom Gleichlauf von Herrschaft und Risiko auch in der Rückabwicklung Beachtung finden muss (s.o.), so kann es allein auf den Leistungszeitpunkt ankommen.

7. Nutzungen und Aufwendungen

In vielen Rechtsordnungen sind nur gezogene Nutzungen herauszugeben, für nicht gezogene Nutzungen wird demgegenüber Wertersatz allenfalls dann geschuldet, wenn sie hätten gezogen werden müssen. Oft brauchen Nutzungen auch gar nicht herausgegeben zu werden, solange der Empfänger gutgläubig ist. Zudem halten viele Rechte für die unterschiedlichen Rückabwicklungstypen verschiedene Lösungen bereit. Für Aufwendungen ist gesichert, dass zumindest der Ersatz für solche Aufwendungen verlangt werden kann, welche die andere Partei bereichern. Hierunter dürften auch notwendige Aufwendungen fallen (Ersparnisgedanke). Bei einer bereicherungsrechtlichen Einordnung der Rückgewähransprüche wird diese Lösung in den Rechtsordnungen gefährdet, die einen Entreicherungseinwand kennen. Denn dann scheint jede Partei grundsätzlich alle Aufwendungen von dem gegen sie bestehenden Anspruch absetzen zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese Aufwendungen notwendig oder bereichernd waren.

8. Erfüllungsort; Dreipersonenverhältnisse; Dauerschuldverhältnisse; IPR

Bei internationalen Verträgen ist wegen der Zuordnung der Transportrisiken und der Kosten für den Rücktransport der Erfüllungsort der Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis von Bedeutung. In der vergleichenden Literatur wird dieses Problem indes nur selten angesprochen. Das Richtlinienrecht enthält unmittelbare, aber uneinheitliche Aussagen nur zur Kostenfrage (RL 97/‌7, RL 99/‌44).

Das Problem der Rückabwicklung von Dreipersonenverhältnissen findet eine ausdrückliche Erwähnung im Richtlinienrecht nur bei verbundenen Verträgen (Verbraucherkredit). Doch ordnen die Richtlinien allein an, dass bei einem Widerruf des mit einem Kreditvertrag verbundenen Bezugsvertrags auch der Kreditvertrag aufgelöst wird, ohne dabei Näheres zur Durchführung der Rückabwicklung zu bestimmen (RL 94/‌47, RL 97/‌7).

Treten in einem Dauerschuldverhältnis nachträglich Störungen auf, findet für die Vergangenheit regelmäßig keine Rückabwicklung statt. In England wird dieses Ergebnis anders begründet als im übrigen Europa. Dabei treten zum einen die Besonderheiten des englischen Bereicherungsrechts deutlich hervor. Zum anderen wird klar, warum im englischen Recht die Unterscheidung zwischen der ex nunc-Wirkung des Rücktritts und der ex tunc-Wirkung der Anfechtung als so wichtig betont wird. Schließlich ist prägend, dass das englische Recht nicht zwischen Rücktritt und Kündigung unterscheidet. Man argumentiert wie folgt: Durch den Rücktritt werden die Parteien ex nunc von der weiteren Vertragserfüllung entbunden. Deshalb sei eine Rückabwicklung von Leistungen, die vor Erklärung des Rücktritts bereits fällig waren, grundsätzlich ausgeschlossen. Nur wenn zusätzlich eine total failure of consideration vorliegt, erfolge eine Rückabwicklung auch für die Vergangenheit. Bei Dauerschuldverhältnissen sei das regelmäßig nicht der Fall, bei Kaufverträgen hingegen schon. Der Käufer dürfe die mangelhafte Leistung zurückweisen und dadurch die Voraussetzungen einer total failure of consideration herbeiführen. Eine solche Regelung ist unnötig komplex. Zudem werden so die Fragen des Ob und des Wie der Rückabwicklung miteinander vermengt. Schließlich ist die unterschiedliche Wirkung von Anfechtung und Rücktritt von nur beschränkter Aussagekraft. Auch bei angefochtenen Dauerschuldverhältnissen kann in besonderen Fällen eine Rückabwicklung für die Vergangenheit ausgeschlossen sein (Deutschland, England, Spanien, Italien). Für die Lösung von Dauerschuldverhältnissen unterscheidet das deutsche Recht zwischen Rücktritt und Kündigung. Der Rücktritt wirkt z.B. in Hinblick auf vertragliche Schadensersatzansprüche ex nunc. Sie können trotz des Rücktritts geltend gemacht werden. Als Behaltensgrund verliert der Vertrag dagegen ex tunc seine Wirkung. Der Vertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die Kündigung wirkt dagegen auch als Behaltensgrund nur ex nunc. Eine Rückabwicklung findet nicht statt. Eine solche Lösung trennt die Fragen des Ob und des Wie der Rückabwicklung sauber voneinander, führt nicht zu dogmatischen Verwerfungen und offenbart schließlich die in Frage stehenden Wertungen, anstatt sie hinter der Figur der total failure of consideration zu verbergen. Dem englischen Modell folgen indes bereits die PECL, nicht aber die UNIDROIT PICC und der Draft DCFR.

Auch wenn kein einheitlicher Rückabwicklungstypus anerkannt wird, ist doch eine einheitliche Anknüpfung weitestgehend sichergestellt. Denn selbst wenn die Rückabwicklung dem Bereicherungsrecht zugeordnet wird, ist über Art. 10 Rom II-VO (VO 864/‌2007) ein Gleichlauf mit dem Vertragsstatut gewährleistet. Abstimmungsbedarf besteht damit allenfalls für die Fälle, in denen die geleistete Sache wegen Nichtigkeit auch des Verfügungsgeschäftes zusätzlich vindiziert werden kann. Hier kann der Gleichlauf mit dem Vertragsstatut gefährdet sein.

Literatur

Rainer Hornung, Die Rückabwicklung gescheiterter Verträge nach französischem, deutschem und nach Einheitsrecht, 1998; Peter Schlechtriem, Restitution und Bereicherungsausgleich in Europa, Bd. I, 2000, 403 ff.; Markus Krebs, Die Rückabwicklung im UN-Kaufrecht, 2000; Daniel Friedrich Berg, Die Rückabwicklung gescheiterter Verträge im spanischen und deutschen Recht, 2002; Christoph Coen, Vertragsscheitern und Rückabwicklung, 2003; Phillip Hellwege, Die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge als einheitliches Problem, 2004; Reinhard Zimmermann, Restitutio in integrum, in: Festschrift für Ernst A. Kramer, 2004, 735 ff.; Phillip Hellwege, In integrum restitutio and the requirement of counter-restitution in Roman law, Juridical Review 2004, 165 ff.; idem, Ein einheitliches Regelungsmodell für die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge, Juristenzeitung 2005, 337 ff.

Abgerufen von Rückabwicklung von Verträgen – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).