Drohung

Aus HWB-EuP 2009

von Sebastian A. E. Martens

1. Gegenstand, Zweck und historischer Hintergrund

Freiheit ist eine Grundvoraussetzung der Privatautonomie (Vertragsfreiheit). Unabhängig davon, dass sie regelmäßig selbst diese Freiheit durch zwingende Regelungen einschränkt, kann eine Rechtsordnung angesichts der Allgegenwart von Zwängen absolute Freiheit auch im Übrigen nicht zur Bedingung für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften machen, wenn sie die Möglichkeit privatautonomer Gestaltung nicht durch übermäßigen Schutz aufheben möchte. Jeder Rechtsordnung stellt sich daher die Aufgabe, zwischen verschiedenen Formen des Zwangs zu differenzieren und ihre jeweiligen Rechtsfolgen für Rechtsgeschäfte zu bestimmen, die unter solchen Zwängen abgeschlossen wurden. Dabei unterscheiden alle geltenden europäischen Rechtsordnungen grundsätzlich zwischen sogenannter vis absoluta (absolutem Zwang), bei der keine eigene Willensentscheidung des Gezwungenen vorliegt und er lediglich ein Werkzeug des Zwingenden ist, und vis compulsiva, bei der der Wille des Gezwungenen nicht aufgehoben, sondern bloß im Sinne des Zwingenden gelenkt wird. Im Falle der vis absoluta liegt keine dem Gezwungenen zurechenbare Handlung vor, prima facie von ihm vorgenommene Rechtsgeschäfte sind nichtig. Etwas anderes soll bei Rechtsgeschäften gelten, die unter dem Eindruck von vis compulsiva vorgenommen wurden. Sie werden dem Gezwungenen trotz des Zwanges zugerechnet, und um die Stabilität der Rechtsverhältnisse nicht übermäßig zu gefährden, gestehen die Rechtsordnungen ihm nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Lösungsrecht zu. Zur Rechtfertigung eines solchen Lösungsrechts werden zwei Erwägungen vorgebracht: (a) Zum einen kann die Anwendung widerrechtlichen Zwangs als deliktisches Handeln des Zwingenden verstanden werden, das gegen die Rechtsordnung verstößt und darum von ihr durch geeignete Sanktionsmittel zurückgedrängt werden muss. Durch die Gewährung eines Lösungsrechts soll die Ausübung von widerrechtlichem Zwang bei Vertragsschluss unattraktiv gemacht werden. (b) Zum anderen soll ein solches Lösungsrecht dem Schutz der Entscheidungsfreiheit des Gezwungenen dienen. Dieser soll nach Wegfall der Zwangslage frei über seine weitere Bindung entscheiden können.

Bei der konkreten Ausgestaltung des Lösungsrechts in den europäischen Rechtsordnungen steht teils der Schutz des Gezwungenen, teils die Repression des widerrechtlichen Zwangs und teils die Stabilität der Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Doch beruhen die Regelungen nicht immer auf einem rational getroffenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen, sondern sind in Teilen auch heute noch nur historisch zu erklären. Die kontinentalen Rechtsordnungen sind dabei vom römisch-rechtlichen Erbe (römisches Recht) und seinen Rechtsbehelfen wegen metus geprägt. Der römische Prätor gewährte bei Vermögensverschiebungen, die „durch Furcht bewirkt“ worden waren, eine Restitutionsklage oder ließ eine Einrede gegen entsprechend erwirkte Ansprüche zu. Besonderes Merkmal beider Rechtsbehelfe war, dass sie unabhängig davon bestanden, ob der Gegner an der Erregung der Furcht beteiligt war oder nicht, während im Fall der Täuschung (dolus) nur Rechtsbehelfe gegenüber dem Betrüger selbst gegeben waren. Voraussetzung war bei einer Klage wegen metus lediglich, dass der Beklagte den umstrittenen Gegenstand oder Anspruch aufgrund der Furcht erlangt hatte.

Die Glossatoren differenzierten im Mittelalter zwischen verschiedenen Formen des Zwangs (vis) und ordneten dem metus und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfen den überwindenden Zwang, die vis compulsiva, zu. Dadurch lenkten sie den Blick weg von dem Willensmangel der Furcht hin auf das Delikt der Erpressung. So erklärt es sich auch, dass man heute nur noch im österreichischen und schweizerischen Recht den Begriff der Furcht findet und sonst überwiegend auf die Drohung bzw. andere Begriffe der Furchterzeugung (bedreiging, violence, intimidación) abgestellt wird.

Das deliktische Verständnis des metus verhinderte aber nicht, dass man wie im Fall des dolus (Täuschung) inspiriert durch ein Digestenfragment auch metus als Beeinträchtigung des für einen Vertragsschluss grundsätzlich notwendigen consensus entdeckte, den man aber anders als die Römer nicht mehr als die gemeinsame Einigung der beiden Vertragsparteien verstand. Vielmehr bezeichnete der Begriff des consensus nun die selbständige und bloß inhaltlich aufeinander bezogene Zustimmung jeder der beiden Vertragsparteien und stellte als Willenserklärung fortan die Grundlage rechtsgeschäftlicher Bindung dar. Neben Irrtum und Täuschung bildete sich die Drohung so zum dritten klassischen Willensmangel heraus.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Im römischen Recht war nur eine Drohung beachtlich, die auch einen homo constantissimus, d.h. einen äußerst standhaften Mann, zu der abgenötigten Handlung bewegt hätte. Ein solch objektiver Maßstab der relevanten Drohung findet sich noch heute etwa in Art. 1112 Abs. 1 Code civil und Art. 3:44 Abs. 2 BW, die jeweils auf einen vernünftigen Adressaten der Drohung abstellen. Doch bei der Auslegung dieser Vorschriften sollen die besonderen Umstände des Bedrohten, wie Alter, Geschlecht, Charakter usw. beachtet werden. Im Ergebnis nähern sich daher auch diese Rechtsordnungen der sonst allgemein verbreiteten rein subjektiven Betrachtung an, nach der die bloße Kausalität der Drohung für die Abgabe der anzufechtenden Willenserklärung ausreicht. Auch im englischen common law genügte lange Zeit nicht jeglicher widerrechtliche Zwang für ein Recht zur Anfechtung (Unwirksamkeit) der erpressten Willenserklärung. Vielmehr bildete man Fallgruppen, nach denen zunächst nur körperlich wirkende Gewalt (duress to the person), dann auch Gewalt gegen Sachen (duress to goods) und seit Mitte des 20. Jahrhunderts schließlich selbst bloße Drohungen mit Vermögensnachteilen (economic duress) anerkannt wurden. Im letzten Fall soll ein Anfechtungsrecht allerdings nur dann bestehen, wenn der Bedrohte keine vernünftige Alternative zur Abgabe der geforderten Willenserklärung hatte. Eine solche objektive Begrenzung wird teilweise auch für die Rechtsordnungen des Kontinents gefordert, die grundsätzlich bloß die Widerrechtlichkeit der Drohung und ihre Kausalität für die anzufechtende Willenserklärung verlangen. Als wichtigstes werten-des Merkmal zur Bestimmung der relevanten Drohung hat sich jedoch allgemein die Widerrechtlichkeit herausgebildet, freilich ohne dass eine eindeutige Formel zu ihrer Ermittlung existierte.

Große Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen bestehen weiterhin bei ihrer Reaktion auf die Drohung durch einen außenstehenden Dritten. Während etwa das deutsche und das französische Recht in treuer Bewahrung des tradierten römischen Rechts bei einer solchen Drohung durch einen Dritten stets ein Anfechtungsrecht gewähren, schützen andere Rechtsordnungen die Interessen des Anfechtungsgegners stärker. Dabei wird eine Vielzahl unterschiedlicher Instrumente verwendet: Teilweise wird ein Anfechtungsrecht davon abhängig gemacht, dass der Anfechtungsgegner um die Zwangslage des Erpressten wusste oder auch nur wissen musste, teilweise wird zwischen verschieden intensiven Zwangslagen unterschieden. In anderen Rechtsordnungen wird ein allgemeines Anfechtungsrecht durch eine Pflicht zum Ersatz des Schadens kompensiert, der dem Vertragspartner im Vertrauen auf die Beständigkeit des Vertrages entstanden ist, oder ein solches Anfechtungsrecht wird überhaupt nur solange zugestanden, wie der Vertragspartner noch nicht im Vertrauen auf die Beständigkeit des Vertrags disponiert hat. Allgemein soll ein Anfechtungsrecht aber allenfalls dann bestehen, wenn der aus Furcht abgeschlossene Vertrag von dem Erpresser mit der Drohung bezweckt war. Dieses Erfordernis eines Finalzusammenhangs zwischen Drohung und Vertragsschluss, das für die Situationen einer Drohung durch Dritte entwickelt wurde, wird auch dann verlangt, wenn die Drohung vom Vertragspartner selbst ausging.

Im Übrigen werden heute nur noch geringe subjektive Anforderungen an den Drohenden gestellt. Während früher wegen des deliktischen Charakters der Drohung teilweise das Wissen des Drohenden um die Rechtswidrigkeit der Drohung gefordert wurde, soll es nun regelmäßig genügen, wenn er (bedingt) vorsätzlich hinsichtlich der Drohung (unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung) und der erpressten Willenserklärung handelte.

Weitgehend unumstritten ist, dass ein Anfechtungsrecht wegen Drohung nur bei von Menschen ausgehenden Drohungen in Betracht kommt. Rechtsgeschäfte, die unter dem Einfluss sonstiger Zwänge abgeschlossen wurden, unterfallen nicht den Bestimmungen zur Drohung, sondern sind allenfalls unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit angreifbar. Lediglich das französische Recht erkennt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine violence économique bei Geschäften in (wirtschaftlichen) Notlagen an.

3. Regelungsstrukturen der Vereinheitlichungsprojekte

Die starken Gemeinsamkeiten oder doch zumindest konvergierenden Entwicklungen der europäischen Rechtsordnungen bei der Behandlung des Zwangs bei Vertragsschluss haben die Formulierung weitgehend übereinstimmender einheitlicher Prinzipien in Art. 3.9 UNIDROIT PICC und Art. 4:108 PECL möglich gemacht, die im Folgenden beispielhaft einer näheren Analyse unterzogen werden. Der DCFR (Gemeinsamer Referenzrahmen) hat die Regelung des Art. 4:108 PECL inhaltlich unverändert in Art. II.-7:206 übernommen und sich auf bloß sprachliche Korrekturen beschränkt.

Sowohl Art. 3.9 UNIDROIT PICC als auch Art. 4:108 PECL beschränken sich auf die Normierung eines Anfechtungsrechts bei überwindendem Zwang (vis compulsiva) in Form der von Menschen ausgehenden Drohung und scheiden damit vis absoluta und bloß natürliche Zwänge aus ihrem Anwendungsbereich aus. Eine Definition der Drohung findet sich zwar weder in den UNIDROIT PICC, noch in den PECL. Allgemein wird unter einer Drohung jedoch das Inaussichtstellen eines künftigen Übels verstanden, das der Drohende herbeizuführen ankündigt, wenn der Bedrohte die geforderte Handlung nicht vornimmt. Sowohl Art. 3.9 UNIDROIT PICC als auch Art. 4:108 PECL lassen grundsätzlich die Drohung mit jedem beliebigen Nachteil genügen und beschränken sich nicht auf bestimmte Fallgruppen.

Abzugrenzen ist die Drohung insbesondere von bloßen Warnungen vor Nachteilen, deren möglicher Eintritt dem Warnenden nicht zugerechnet werden könnte, für die ihn mithin keine Verantwortung träfe. Grundsätzlich erkennen die europäischen Rechtsordnungen eine relevante Drohung nur bei der Ankündigung eines durch den Drohenden aktiv herbeigeführten Nachteils für den Bedrohten an und sind bei der Annahme einer Drohung mit dem Unterlassen einer Übelabwendung, d.h. der Anerkennung entsprechender Schutz- und Fürsorgeobliegenheiten, restriktiv. Nach dem Wortlaut von Art. 4:108 PECL ist überhaupt nur die Androhung einer Handlung, nicht aber die eines Unterlassens erfasst.

Nicht jede Drohung begründet ein Anfechtungsrecht: Sie muss auch widerrechtlich sein. Der Begriff der Widerrechtlichkeit wird in Art. 3.9 S. 2 UNIDROIT PICC und Art. 4:108 PECL durch die Bildung zweier Fallgruppen näher bestimmt. Eine Drohung ist danach zum einen dann rechtswidrig, wenn das angedrohte Mittel der Nachteilszufügung selbst rechtswidrig ist. Unproblematisch ist dies etwa in den Fällen einer angedrohten Körperverletzung oder einer Sachbeschädigung. Schwierigkeiten tauchen aber bei der Androhung eines Vertragsbruchs auf, mit dem Nachverhandlungen erzwungen werden sollen. Kommt es in diesen Fällen zu einer Vertragsänderung, gewähren die europäischen Rechtsordnungen keineswegs ohne weiteres ein Anfechtungsrecht.

Widerrechtlich soll eine Drohung auch dann sein, wenn die angedrohte Zufügung eines Übels zwar für sich betrachtet rechtmäßig, aber als Mittel zur Erreichung des geforderten Vertragsschlusses unzulässig ist. Diese zweite in den UNIDROIT PICC und den PECL genannte Fallgruppe kann sich ebenfalls auf eine weite Anerkennung in den europäischen Rechtsordnungen stützen, wenngleich im Einzelnen durchaus unterschiedliche Ansichten darüber bestehen, in welchen Fällen die Mittel-Zweck-Relation bei einer Drohung unrechtmäßig sein soll.

Die Drohung muss den Bedrohten zum Vertragsschluss bestimmt haben. Die damit geforderte Kausalität zwischen Drohung und Vertragsschluss wird allgemein bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Drohung für den Vertragschluss mitursächlich im Sinne einer conditio sine qua non war. Unklar ist indes, wie sich hierzu der in Art. 3.9 S. 1 UNIDROIT PICC und Art. 4:108 PECL genannte Ausschlussgrund verhält, nach dem ein Anfechtungsrecht trotz einer widerrechtlichen Drohung nicht bestehen soll, wenn der Bedrohte eine vernünftige Alternative zum erzwungenen Vertragsschluss hatte. Dieses explizit bislang nur im englischen Recht anerkannte negative Tatbestandsmerkmal wird (im Unterschied zu den Regelungen in den UNIDROIT PICC und PECL) dort nur in bestimmten Fallgruppen der Drohung (etwa der Drohung mit Vertragsbruch) verlangt. Die Unsicherheit bei der Bestimmung der rechtlichen Relevanz einer vernünftigen Alternative erklärt sich vor allem daraus, dass die dogmatische Einordnung dieses Merkmals ungeklärt ist: Teils wird es als Einschränkung des prinzipiell subjektiv aufgefassten Kausalitätsbegriffs, teils als bei der Auslegung der Widerrechtlichkeit der Drohung heranzuziehender Umstand verstanden.

Ausdrücklich benannte subjektive Anforderungen an den Drohenden finden sich weder in Art. 3.9 UNIDROIT PICC noch in Art. 4:108 PECL. Beide Regelungen scheinen aber insoweit dem in Europa allgemein zugrunde gelegten Konzept der Drohung zu folgen, das für eine Drohung zumindest bedingten Vorsatz des Drohenden verlangt. Ebenfalls offen lassen die UNIDROIT PICC und die PECL die Frage, ob der Drohende den mit der Drohung bewirkten Vertragsschluss auch bezweckt haben muss.

Den Fall einer Drohung durch einen von dem Vertragspartner verschiedenen Dritten regeln Art. 3.11 UNIDROIT PICC und Art. 4:111 PECL. Diese Vorschriften sehen dabei für Drohungen und Täuschungen durch Dritte dieselben Rechtsfolgen vor und geben damit die auf das römische Aktionenrecht zurückgehende Unterscheidung auf. Ein Anfechtungsrecht gewähren sie dem Bedrohten danach zum einen dann, wenn der Dritte dem Lager des Vertragspartners zugerechnet werden kann, zum anderen, wenn der Vertragspartner um die Drohung des Dritten wusste oder wissen musste. Nach Art. 4:111(2) besteht darüber hinaus ein Anfechtungsrecht auch dann, wenn der Vertragspartner des Bedrohten noch nicht im Vertrauen auf den Bestand des Vertrags disponiert hat.

Das Anfechtungsrecht wird durch einseitige Erklärung des Berechtigten ausgeübt. Anders als viele Rechtsordnungen sehen weder die PECL noch die UNIDROIT PICC eine feste Ausschlussfrist für das Anfechtungsrecht vor, sondern verlangen nur, dass es innerhalb eines nach den Umständen angemessenen Zeitraums nach Wegfall der durch die Drohung hervorgerufenen Zwangslage ausgeübt wird.

Neben einem Lösungsrecht von dem durch die Drohung bewirkten Vertrag geben Art. 4:117 PECL und 3.18 UNIDROIT PICC dem Bedrohten auch einen Schadensersatzanspruch (Schadensersatz) gegen seinen Vertragspartner. Dieser Schadensersatzanspruch soll alternativ oder kumulativ neben der Vertragsaufhebung geltend gemacht werden können und den auf die Drohung zurückzuführenden Schaden umfassen.

4. Einheitsrecht und europäische Gesetzgebung

Abgesehen von den beschriebenen Bestimmungen in den UNIDROIT PICC und den PECL finden sich in internationalen Modellgesetzen oder sonstigen Abkommen keine Vorschriften über die Drohung bei Vertragsschluss. So klammert etwa Art. 4(a) CISG Fragen der Gültigkeit des Vertrags und damit insbesondere die Folgen unzulässiger Beeinflussung durch Täuschung oder Drohung bei Vertragsabschluss ausdrücklich aus und überlässt ihre Regelung dem nationalen Recht. Auf europäischer Ebene wird mit der RL 85/577 lediglich eine spezielle Drucksituation für Verbraucher, nämlich der Vertragsschluss in einer Haustürsituation, erfasst. Obwohl der Druck hier noch keine solche Intensität erreicht, dass seine Anwendung als widerrechtlich gewertet werden könnte, wird dem Verbraucher mit der Möglichkeit eines Widerrufs ein zeitlich begrenztes Lösungsrecht vom Vertrag gewährt (Haustürgeschäfte).

Literatur

André Breiton, La notion de la violence en tant que vice du consentement, 1925; Alan Wertheimer, Coercion, 1987; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, Kap. 21; Thomas Gutmann, Freiwilligkeit als Rechtsbegriff, 2001; Martin Josef Schermaier, §§ 116-124 Rn. 104 ff., in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. I, 2003; Jacques du Plessis, Compulsion and Restitution, 2004; Thomas Schindler, Rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit und Drohung, 2005; Nelson Enonchong, Duress, Undue Influence and Unconscionable Dealing, 2006; Sebastian Martens, Durch Dritte verursachte Willensmängel, 2007.

Abgerufen von Drohung – HWB-EuP 2009 am 30. Oktober 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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