Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Patrick Kinsch

1. Quellen

Die Unterscheidung zwischen Grundrechten und Menschenrechten ist zunächst eine rein terminologische Frage; sinnvoll ist im Zusammenhang mit dem europäischen Privatrecht eine Unterscheidung nach der Quelle der betreffenden Rechte. Aus dem Völkerrecht abgeleitete Rechte sind Menschenrechte (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, beide vom 16.12.1966, und als regional bedeutsamste Konvention die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4.11.1950); Grundrechte dagegen werden aus dem innerstaatlichen (insbesondere Verfassungs‑)Recht abgeleitet oder, was die Rechtsordnung der Europäischen Union angeht, aus deren Verfassungsgrundsätzen. Ob es zwischen Grund- und Menschenrechten auch Unterschiede in der Substanz gibt, hängt dann nur vom Inhalt der jeweiligen Grundrechts- und Menschenrechtskataloge ab.

Unter den von der EMRK gewährleisteten Rechten sind materiell-privatrechtlich besonders relevant das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8), das Recht auf Eheschließung (Art. 12) (Ehe), die Gleichheit zwischen Ehegatten (Art. 5 des 7. Zusatzprotokolls), sowie die Meinungsfreiheit (Art. 10) und die Eigentumsgarantie (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls), teilweise auch die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9) und die Versammlungsfreiheit (Art. 11). Nach Art. 14 besteht der Gleichheitsgrundsatz (Diskriminierungsverbot (allgemein)) nur beschränkt auf von der Konvention (oder ihren Zusatzprotokollen) gewährleisteten Rechte; ein allgemeines, sich auch auf sonstige Rechte erstreckendes Diskriminierungsverbot wurde durch das 12. Zusatzprotokoll (vom 4.11.2000) in die Konvention eingeführt, dieses wurde jedoch bisher nur von 17 Vertragsstaaten, darunter sechs Mitgliedstaaten der EU, ratifiziert (Stand: 2.5.2009). Neben diesen materiellrechtlichen Garantien hat das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6) eine herausragende Bedeutung.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt dem Marckx-Fall (Nr. 6833/‌74 – Marckx/‌ Belgien) wegweisende Bedeutung zu. Es war dies der erste Fall vor dem EGMR, in dem die Anwendung rein privatrechtlicher Rechtsnormen des nationalen (Familien- und Erb-)Rechts Gegenstand des Verfahrens war; in seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Benachteiligung unehelicher Kinder durch die damaligen Bestimmungen des belgischen Code civil eine Verletzung der Rechte auf Achtung des Familienlebens, auf Nichtdiskriminierung in der Ausübung dieses Rechtes und auf Schutz des Eigentums darstellt. Der Gerichtshof erkennt zwar an, dass bei Abschluss der EMRK im Jahre 1950 diese Art von Benachteiligung in vielen europäischen Rechtsordnungen als normal angesehen wurde; dennoch sei sie nicht mehr als vereinbar mit der „in the light of present-day conditions“ verstandenen Konvention anzuerkennen. Das Urteil teilt auch die – im abweichenden Sondervotum des britischen Richters Sir Gerald Fitzmaurice eloquent vertretene – Ansicht nicht, das Recht auf Achtung des Familienlebens selbst sei historisch-restriktiv, im Lichte der Entstehungsgeschichte der EMRK, auszulegen und nur auf staatliche Drangsalierungen (Fitzmaurice: „the whole gamut of fascist and communist inquisitorial practices“) anzuwenden, nicht dagegen auf die privatrechtliche Regelung von Familienverhältnissen. Diese Art von „evolutiver“ oder „dynamischer“ Auslegung der EMRK prägt seither die Rechtsprechung des EGMR (auch) in privatrechtlichen Fällen.

Die Rechtsordnung der EU ist durch die parallele Geltung mehrerer Grundrechtsgewährleistungen gekennzeichnet. Art. 6(2) EU (1992)/‌ 6(3) EU (2007), und vorher bereits die Rechtsprechung des EuGH, erkennen die Grundrechte, die sich aus der EMRK und aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Rechts der EU an. Im Gegensatz zu (allen) ihren Mitgliedstaaten ist die EU jedoch der EMRK bisher nicht beigetreten (vgl. das – aus primärrechtlichen Gründen ablehnende – Gutachten zum EMRK-Beitritt des EuGH, Gutachten 2/‌94, Slg. 1996, I-1759). Im Lissabon-Vertrag ist der Beitritt der EU vorgesehen, Art. 6(2) EU (2007). Neben die – fortbestehenden – Grundrechtsgewährleistungen nach EMRK und allgemeinen Rechtsgrundsätzen soll mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) treten. Diese war am 7.12.2000 von den EU-Institutionen „feierlich“, jedoch ohne eigentliche Rechtsgrundlage, proklamiert worden und hatte dementsprechend in der Rechtsordnung der EU ein Schattendasein geführt (EuGH Rs. 540/‌03 – Parlament/‌Rat, Slg. 2006, I-5769, Rn. 38: kein bindendes Rechtsinstrument, jedoch Bekräftigung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts; vgl. die Erwähnung der GRCh in EuGH Rs. C-438/‌05 – International Transport Workers’ Federation, Slg. 2007, I-10779, Rn. 43). Gemäß Art. 6(1) EU (2007) soll die – am 12.12.2007 neu gefasste – Charta den Verträgen „rechtlich gleichwertig“ werden; sie erhält so primärrechtlich-verfassungsrechtlichen Status; allerdings gilt sie für Polen und Großbritannien nur nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts.

Inhaltlich übernimmt die GRCh zunächst die Menschenrechtsgewährleistungen aus der EMRK; nach Art. 52(2) GRCh haben diese Rechte „die gleiche Bedeutung und Tragweite“, die ihnen in der EMRK verliehen wird. Offenkundig erstreckt sich dies prinzipiell auf die Auslegung der einschlägigen Artikel der EMRK durch den EGMR; insofern kommt der GRCh keine besondere Originalität zu. Daneben enthält die GRCh jedoch eine Reihe von über die EMRK hinausgehenden, oft aus der Rechtsprechung des EuGH zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts herstammenden, Grundrechten. Privatrechtlich relevant könnten hier die Menschenwürde werden (Art. 1 GRCh) sowie die – im Gegensatz zur EMRK durch die GRCh direkt gewährleistete – Berufsfreiheit und unternehmerische Freiheit (Art. 15 und 16), der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 20), die von Art. 24, in Anlehnung an das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, gewährleisteten Rechte des Kindes und die wirtschaftlichen und sozialen Grundrechte aus Art. 27 ff., gegebenenfalls auch die eher programmatisch formulierten Rechte auf Umweltschutz und Verbraucherschutz (Art. 37 und 38).

Der Geltungsbereich der GRCh ist nach ihrem Art. 51(1) eingeschränkt: Die GRCh „gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“. Ihr Ziel ist somit nicht die Verdrängung der einzelstaatlichen Verfassungsgarantien oder die der EMRK. Zwar sollte man davon ausgehen, dass nach ihrem Inkrafttreten die GRCh eine prominente Rolle in der Rechtsprechung des EuGH spielen wird; nur wird die Frage der wirklichen Bedeutung der GRCh für das Privatrecht von dem Ausmaß abhängen, in dem dies in der Zukunft von EU-Rechtsakten geregelt wird. Hierüber lässt sich derzeit nichts mit Sicherheit sagen. Jedenfalls wird zunächst die EMRK weiterhin das privatrechtlich bedeutsamste funktionelle Äquivalent eines gesamteuropäischen Grundrechtskatalogs bleiben.

2. Rang innerhalb der Rechtsordnung

Die GRCh wird erst nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages Geltung als Rechtsnorm erlangen, dann aber als Teil des Primärrechts der EU. Den allgemeinen Grundsätzen zum Grundrechtsschutz (und damit auch der EMRK) kommt bereits jetzt dieser Rang im Unionsrecht zu, gemäß Art. 6 Abs. 2 EU (1992) und der Rechtsprechung des EuGH (EuGH verb. Rs. C-402/‌05 P u. C-415/‌05 P – Kadi, EuGRZ 2008, 680, Rn. 278 ff.: Grundrechte sind Teil der „Verfassungsgrundsätze des EG-Vertrags“, denen insofern der Vorrang auch vor völkerrechtlichen Verpflichtungen zukommt).

Der Rang der EMRK in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten wird nicht von der EMRK selbst geregelt, die als klassischer völkerrechtlicher Vertrag die innerstaatliche Durchsetzung ihrer Bestimmungen ganz den Vertragsstaaten überlässt. Weder die innerstaatliche Geltung noch der innerstaatliche Vorrang der EMRK gegenüber dem nationalen Recht sind Regelungsinhalt der EMRK. Dementsprechend verschieden sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben. So wird der EMRK der Vorrang gegenüber nationalem Gesetzesrecht etwa in Frankreich, Belgien, Luxemburg oder der Schweiz (teilweise – nach Teilen der Rechtsprechung in Belgien und Luxemburg – sogar gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht) eingeräumt. In Österreich hat die EMRK seit 1964 Verfassungsrang. In Deutschland dagegen kommt ihr formal nur der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu, wenn auch die jüngere Rechtsprechung des BVerfG die Notwendigkeit ihrer Berücksichtigung unterhalb des Verfassungsrechts vorsieht (BVerfG 14.10. 2004 – Görgülü, BVerfGE 111, 307 ff.). In Großbritannien war die EMRK lange Zeit nicht inkorporiert; mit dem Human Rights Act 1998 wurde die Inkorporation schließlich bewirkt.

Auch die tatsächliche Bedeutung der EMRK für das nationale (Privat‑)Recht ist je nach Vertragsstaat stark unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt vom Rang der EMRK gegenüber dem Gesetzesrecht, indirekt aber auch von der Ausformung der Verfassungsgerichtsbarkeit innerhalb des jeweiligen Vertragsstaats ab: In Staaten mit einer schwachen (oder inexistenten) Tradition der Verfassungsgerichtsbarkeit (etwa Frankreich, jetzt auch Großbritannien) ist die EMRK fast naturgemäß für nationale Juristen viel stärker präsent als in einem Staat wie der Bundesrepublik Deutschland, in dem das GG und die Rechtsprechung des BVerfG das Feld seit langem dominieren. Politische Überlegungen spielen demgegenüber eine untergeordnete Rolle, wenigstens in der Gerichtspraxis (in der Privatrechtswissenschaft etwa Frankreichs ist der wachsende Einfluss der EMRK allerdings umstritten: Neben Vertretern eines von öffentlichrechtlichen Einflüssen möglichst freien Privatrechts – der bedeutende Zivilrechtslehrer Jean Carbonnier (1908–2003) etwa oder Philippe Malaurie melden sich dort auch euroskeptische Stimmen – Yves Lequette – regelmäßig kritisch zu Wort).

3. Prüfungsmechanismen und „Drittwirkung“ von Grundrechten

Der EGMR prüft einen Sachverhalt bei behaupteter Menschenrechtsverletzung anhand eines der folgenden Prüfungsmechanismen – oder je nach Fall auch mehrerer davon gleichzeitig (Beispiel hierfür: EGMR Nr. 76240/‌01 – Wagner/‌ Luxemburg, Verletzung von Art. 8 und 14 EMRK durch Nichtanerkennung einer peruanischen Adoption): (1) das Eingriffsschema, bei dem das Vorliegen eines legitimen Zieles für den Eingriff in ein Recht geprüft wird – bemerkenswerterweise werden diese Ziele in der EMRK abschließend aufgezählt –, dann die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs („Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“); aber auch (2) die vom EGMR entwickelten staatlichen Gewährleistungspflichten (positive obligations), durch die die Vertragsstaaten verpflichtet werden, den Menschenrechtsschutz organisatorisch und verfahrensrechtlich abzusichern und Angriffe, auch Privater, auf menschenrechtlich abgesicherte Rechtspositionen abzuwehren. Auch im Zusammenhang mit den staatlichen Schutzpflichten ist eine Rechtfertigung staatlichen Handelns oder Unterlassens möglich; und zu einer (freieren) Prüfung des Vorliegens eines legitimen Ziels und der Verhältnismäßigkeit kommt es auch hier. Akzessorisch hinzukommen können noch (3) die Gleichheitsgarantie von Art. 14, die vom EGMR manchmal (mit fraglicher Berechtigung) als eine Verdoppelung der eigentlich gewährleisteten Menschenrechte eingesetzt wird, sowie in gewissen Fällen (4) die Postulierung verfahrensrechtlicher Verpflichtungen, die einem Recht spezifisch zugeordnet werden und deren Nichtbeachtung dann eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6) darstellen kann, unabhängig vom Vorliegen einer Verletzung eines materiellen Rechts.

Alle diese Prüfungsmechanismen sind grundsätzlich auf privatrechtliche wie auf öffentlichrechtliche Regelungen anwendbar (vgl. das eingangs genannte Marckx-Urteil, oben unter 1.). Allerdings stellt die Anwendung von Grundrechten auf privatrechtliche Sachverhalte die Frage, ob die durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsstaaten gewährleisteten Rechte aus der EMRK über die Vertragsstaaten hinaus auch Private binden können („Drittwirkung“). Über die in der Rechtsprechung des EGMR anerkannten staatlichen Schutzpflichten lässt sich problemlos eine Verpflichtung der Vertragsstaaten konstruieren, den Grundrechtsträgern auch privatrechtlich Schutz gegen Übergriffe anderer zu gewährleisten (etwa EGMR Nr. 59320/‌00 Caroline von Hannover/‌Deutschland: Notwendigkeit der Durchsetzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gegen Presseorgane). Wenn sich somit der Grundsatz der Drittwirkung der EMRK auf die Pflichten der Vertragsstaaten stützen kann, gibt die EGMR-Rechtsprechung jedoch keinen Hinweis über die Art, in der sich diese Drittwirkung im nationalen Recht auswirkt („unmittelbare“, nur auf den öffentlichrechtlichen Gedanken des Vorrangs der normativen Wirkung der EMRK gestützte, oder „mittelbare“ Drittwirkung, die – über die Generalklauseln des Privatrechts – auf einen Kompromiss zwischen öffentlichrechtlichen Vorgaben und privatrechtlichen Lösungen hinwirkt). Diese Frage hat der EGMR auch nicht zu beantworten, da er die gesamte Problematik der Durchsetzung der Bestimmungen der EMRK dem Recht der Vertragsstaaten überlässt. Die Antwort ist den nationalen Gerichten überlassen. Der Lösungsansatz über die mittelbare Drittwirkung, wie er sich in der deutschen Grundrechtsdogmatik durchgesetzt hat, hat sicherlich den, auch für das europäische Recht zu bedenkenden, Vorteil der gleichzeitigen Respektierung des Vorrangs der Grundrechte und der Autonomie des Privatrechts. Allerdings besteht auch, insbesondere in Teilen der französischen Rechtsprechung, eine Tendenz zur unmittelbaren Heranziehung von EMRK-Rechten (so bei der Inhaltskontrolle von Verträgen: Cass. civ. 3e 6.3.1996, D 1996, 167; Cass. soc. 12.1.1999, D 1999, 645; vgl. zur Auswirkung der Religionsfreiheit auf die Ausübung vertraglicher Rechte aus einem Mietverhältnis Cass. civ. 3e 18.12.2002, Bull. civ. III, no. 262).

Nach Inkrafttreten der GRCh wird sich die Frage nach ihrer Drittwirkung vor den nationalen Gerichten und dem EuGH stellen, wobei die Lösung der „mittelbaren Drittwirkung“ durchaus Chancen auf Durchsetzung bei der Anwendung der GRCh hat. Die Antwort auf die Frage nach der Art und Weise der Drittwirkung wird, was die GRCh angeht, wohl vom EuGH selbst im Vorlageverfahren gegeben werden: Der Möglichkeit, dass der EuGH sich hier zurückhalten und die Lösung dieser für die weitere Entwicklung des EU-Privatrechts wichtigen Frage dem nationalen Recht überlassen könnte, stünde der Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts entgegen.

4. Staatlicher „Beurteilungsspielraum“

Die wichtigste Besonderheit in der Grundrechtskontrolle durch den EGMR ist die Lehre vom – je nach Materie mehr oder weniger weiten – „Beurteilungsspielraum“ (margin of appreciation), der den Vertragsstaaten gewährt wird. Dieser erstreckt sich auf die Feststellung des legitimen Ziels, das vom staatlichen Handeln oder Unterlassen verfolgt wird, und auf die Maßnahmen, die zu diesem Zweck gewählt werden. Er kommt sowohl dem staatlichen Gesetzgeber als auch den nationalen Gerichten zu, die die bestehenden Gesetze auslegen und anwenden. Allerdings unterliegen die staatlichen Maßnahmen in jedem Fall einer „europäische Kontrolle“ (EGMR Nr. 5493/‌72 Handyside/‌Vereinigtes Königreich, § 48 f.; st. Rspr.). Die Lehre vom „Beurteilungsspielraum“ dient der Definition einer variablen Kontrolldichte. Ihre Berechtigung zieht sie aus zwei Grundgedanken: Erstens ist sie Ausdruck der Idee der Subsidiarität der EMRK als völkerrechtliches Instrument gegenüber dem nationalen Recht, das die Grundrechtspositionen der Individuen schützen soll, das aber auch für den Ausgleich im Fall einer Kollision von Grundrechtspositionen untereinander oder mit Gemeinwohlbelangen zu sorgen hat (Das im Einzelfall erzielte Gleichgewicht zwischen staatlichem Beurteilungsspielraum und europäischer Kontrolle kann Gegenstand der Kontroverse sein, vgl. den Fall Caroline von Hannover/‌Deutschland). Zweitens aber ist sie auch Ausdruck der richterlichen Zurückhaltung gegenüber dem demokratisch legitimierten nationalen Gesetzgeber. Der „Beurteilungsspielraum“ ist ein nationaler, aber auch ein gesetzgeberischer Spielraum; letzteres gilt für die nationalen Gerichte in der Anwendung der EMRK wie für den EGMR selbst (besonders deutlich in der Rechtsprechung der französischen Gerichte zur EMRK: Conseil d’Etat 3.7.1998, Rec. Lebon 1998, 288; nuancenreicher in der englischen Rechtsprechung: In re P. [2008] UKHL 38 (HL)).

Wie weit der Beurteilungsspielraum geht, hängt einerseits von den betroffenen Menschenrechten ab (die Meinungsfreiheit etwa unterliegt einer strengeren europäischen Kontrolle als die Eigentumsgarantie), andererseits vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines europäischen Konsenses im relevanten Regelungsbereich. Insbesondere bei (etwa familienrechtlichen) Fragen, die „sensible moralische oder ethische Fragen aufwerfen“ (EGMR Nr. 6339/‌05 – Evans/‌Vereinigtes Königreich: Frage nach dem Anspruch der Frau auf In-Vitro-Fertilisation nach Widerruf der Genehmigung des Mannes), kann die Anerkennung eines weiten staatlichen Beurteilungsspielraums für die Akzeptanz der Rechtsprechung des EGMR auch politisch von Bedeutung sein.

5. Beispiele

Einige Beispiele können das Ausmaß der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung zu den privatrechtlichen Auswirkungen der EMRK veranschaulichen; auf eine vollständige Darstellung muss verzichtet werden.

Familienrechtliche Regelungen (Familie; Principles of European Family Law; Familienrecht, internationales) werden vom EGMR insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens und gegebenenfalls auf Nichtdiskriminierung geprüft. Dabei kann es allerdings nur schwerlich Sinn der EMRK sein, eine gesamteuropäische Harmonisierung der Grundprinzipien des Familienrechts zu bewirken; gerade auf diesem Gebiet kommt der „staatliche Beurteilungsspielraum“ besonders zum Tragen. Beispiel Homosexualität: Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung erstreckt sich auf die sexuelle Orientierung einer Person (Anwendung auf das elterliche Sorgerecht: EGMR Nr. 33290/‌96 Salgueiro da Silva Mouta/‌ Portugal). Dennoch entschied eine Kammer des EGMR, aus dem Recht auf Eheschließung (Art. 12) (Ehe) und auf Nichtdiskriminierung (Art. 14) sei (auch für Transsexuelle) kein Recht auf Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe (Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft) ableitbar (EGMR Nr. 42971/‌05 – Parry/‌Vereinigtes Königreich). Das Recht Homosexueller auf Adoption wurde vom Gerichtshof zunächst verneint (Kammerurteil EGMR Nr. 36515/‌97 – Fretté/‌Frankreich), dann aber von der Großen Kammer des EGMR bejaht – wenigstens für diejenigen Vertragsstaaten, in denen prinzipiell eine Adoption durch Einzelpersonen erlaubt ist (EGMR Nr. 43546/‌02 – E.B./‌Frankreich).

Das Sachenrecht (Internationales Sachenrecht) ist naturgemäß vom Recht auf Eigentumsschutz betroffen (EGMR Nr. 44302/‌02 – J.A. Pye (Oxford) Ltd./‌Vereinigtes Königreich: die Anwendung von Verjährungsvorschriften (Verjährung) durch die nationalen Gerichte stellt einen (in specie gerechtfertigten) Eingriff in das durch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls geschützte Recht dar).

Eine überaus reiche Rechtsprechung besteht zum Haftungsrecht in Presse- oder Meinungsäußerungsfällen. Besonders interessant sind hier Fälle, bei denen eine Abwägung von gegenläufigen, jeweils menschenrechtlich geschützten Interessenlagen der betroffenen Personen vorzunehmen ist: Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens (Art. 8) durch – in der Beurteilung durch den EGMR – ungenügenden Schutz des Rechts Prominenter am eigenen Bild (EGMR Nr. 59320/‌00 – Caroline von Hannover/‌Deutschland), aber auch Eingriff in die Pressefreiheit (Art. 10) durch Unterlassens- oder Schadensersatzansprüche Geschädigter (EGMR Nr. 34315/‌ 96 – Krone Verlag/‌Österreich).

Das Zivilverfahrensrecht sämtlicher Vertragsstaaten wird in einem erheblichen Maß von der Rechtsprechung zu Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) mitgestaltet. Die Gewährleistung des Zugangs zum Gericht, die Prüfung der „objektiven Unparteilichkeit“, der Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien und der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Begründung der Entscheidungen bestehen zwar auch in den innerstaatlichen Rechtsordnungen, doch hat offensichtlich der EGMR, auf Grund seiner übernationalen Zusammensetzung, wenig Geduld mit Ausnahmeregelungen des nationalen Rechts, die sich in einer europäischen Sicht als Anomalien darstellen. Der „staatliche Beurteilungsspielraum“ spielt im Zusammenhang mit Art. 6 nur eine geringfügige Rolle, vielmehr definiert die Rechtsprechung einen – gleichförmig hohen – europäischen Standard des fairen Verfahrens.

Im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht hat sich der EGMR bisher auf Fragen der Anerkennung ausländischer Statusurteile konzentriert. Das Urteil Pellegrini/‌Italien (EGMR Nr. 30882/‌96) stellt eine (indirekte) Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Italien fest, dessen Gerichte ein kirchengerichtliches Urteil (Urteil des „Vatikanstaats“, § 40) in einem Ehegültigkeitsfall anerkannt hatten, obwohl dieses Urteil verfahrensmäßig nicht dem europäischen Standard entsprach. Das Pellegrini-Urteil wird im Schrifttum teilweise als Beispiel eines europäischen ordre public-Vorbehalts (ordre public) dargestellt; bei diesem Sprachgebrauch ist jedoch Vorsicht geboten: Eine eigene Rechtsordnung der EMRK (oder des Europarats) besteht, im Gegensatz zur EU-Rechtsordnung, nicht, und der ordre public bleibt ein Vorbehalt im Sinne des nationalen IZVR, der sich allerdings auf das Wertesystem der EMRK stützen kann. Eine Verpflichtung zur Anerkennung ausländischer Statusurteile kann sich ihrerseits, je nach den Umständen des Einzelfalls, auf das Recht auf Achtung de facto bestehender Familienverhältnisse (Art. 8 EMRK) stützen (EGMR Nr. 76240/‌01 – Wagner/‌Luxemburg: Konventionsverletzung durch die Weigerung der luxemburgischen Gerichte, ein peruanisches Adoptionsurteil anzuerkennen, dessen kollisionsrechtliche Lösung der Frage nach dem anwendbaren Recht nicht mit dem luxemburgischen Kollisionsrecht vereinbar war). Die Wagner-Rechtsprechung birgt, über die Problematik der Urteilsanerkennung hinausgehend, das Potential für eine fallspezifische, ggf. vom nationalen Kollisionsrecht abweichende, Anerkennung auch von durch Rechtsgeschäft begründeten Statusverhältnissen. Auswirkungen auf vermögensrechtliche Fälle sind durchaus vorstellbar. In einem anderen Fall hat der Gerichtshof die (mögliche, in specie allerdings verneinte) Verpflichtung zur Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils sogar einfach auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6) gestützt (EGMR Nr. 18648/‌04 – McDonald/‌Frankreich).

Literatur

Dean Spielmann, L’effet potentiel de la Convention européenne des droits de l’homme entre personnes privées, 1995; Europäische Menschenrechtskonvention und Europäisches Privatrecht, Tagung im Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 63 (1999) 409 ff; Anne Debet, L’influence de la Convention européenne des droits de l’homme sur le droit civil, 2002; Peter J. Tettinger, Klaus Stern (Hg.), Europäische Grundrechte-Charta, 2006; F. Sebastian M. Heselhaus, Carsten Nowak (Hg.), Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2006; Rainer Grote, Thilo Marauhn (Hg.), EMRK/‌GG Konkordanzkommentar, 2006; Andrew Clapham, Human Rights Obligations of Non-State Actors, 2006; Jürgen Basedow, Friedrich Wenzel Bulst, Der Eigentumsschutz nach der EMRK als Teil der Europäischen Wirtschaftsverfassung, in: Festschrift für Reiner Schmidt, 2006, 3 ff.; Jean-François Renucci, Traité de droit européen des droits de l’homme, 2007; Frédéric Sudre, Jean-Pierre Marguénaud, Joël Andriantsimbazovina, Adeline Gouttenoire, Michel Levinet, Les grands arrêts de la Cour européenne des droits de l’homme, 4. Aufl. 2007; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2008; Europäische Grundrechtezeitschrift, seit 1974.

Abgerufen von Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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