Adoption

Aus HWB-EuP 2009

von Josep Ferrer i Riba

1. Entwicklung, Funktionen und Typologie der Adoption

Die Adoption wird in den europäischen Rechtsordnungen und in den internationalen Instrumenten als ein formaler Rechtsakt verstanden, durch den ein Vater- bzw. Mutter-Kind-Verhältnis begründet wird. Die Adoption ist daher weder auf eine Beziehung durch biologische Abstammung noch auf die Zustimmung zur Durchführung einer assistierten Fortpflanzungstechnik, sondern auf einen Willensakt der Annehmenden zurückzuführen. Zudem bedarf es je nach den personellen oder familiären Umständen der Einwilligung der Angenommenen, ihrer Eltern oder anderer Personen. Trotz dieser Willensgrundlage ist die Adoption nicht als ein privater Rechtsakt ausgestaltet: Sie muss von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Die Adoption ist von den Maßnahmen des Kinderschutzes zu unterscheiden, wie etwa der familiären Pflegschaft. Die Pflegschaft kann wie die Adoption die Übernahme der elterlichen Verantwortung durch die Pflegeperson(en) beinhalten, führt aber nicht zur Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zum Pflegekind. Einerseits kann die Pflegschaft der Adoption als eine Art Probezeit vorangehen (Adoptionspflege), anderseits kann sie auch als temporärer Schutz des Minderjährigen dienen, wenn voraussehbar ist, dass das Kind zukünftig in seine vorherige Familie zurückgeführt werden kann.

In unterschiedlichen Epochen hat die Adoption verschiedenen Interessen gedient. In der römischen Gesellschaft wurde die Adoption als ein Mittel verstanden, die Familie im Falle eines fehlenden Nachfolgers aufrecht zu erhalten und das Familienvermögen weiterzugeben. Die Adoption wurde historisch auch zum Zweck der dynastischen Nachfolge oder einer Allianz zwischen Familienstämmen, als Mittel zur Verstärkung der Kohäsion der Großfamilienverbände (im Fall der Verwandtenadoption), als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik sowie aus wohltätigen Gründen durchgeführt. Die moderne Adoption, wie sie in den nationalen Rechtsordnungen des 20. Jahrhunderts geregelt wurde, wird als ein formal gegründetes Verhältnis zugunsten des Adoptierten ausgestaltet. Solange dieses Prinzip beachtet wird, ist der intendierte Zweck der Adoption irrelevant. In Zeiten, in denen die uneheliche Abstammung als gesellschaftliches Stigma galt, erlaubte die Adoption die Integrierung unehelicher Kinder in eheliche kinderlose Familien. Im Nachhinein diente die Adoption der Schaffung eines stabilen familiären Umfeldes für elternlose, zurückgelassene oder misshandelte Kinder. Heutzutage dient die Adoption häufig dazu, den Kinderwunsch kinderloser Ehepaare zu befriedigen. Mit der Entwicklung der Adoption zu einem Rechtsinstitut, das in erster Linie dem Interesse der anzunehmenden Person dient, hat sich der Schwerpunkt der Adoption von der Volljährigen- zur Minderjährigenadoption verlagert. Zweifelsohne wird die Adoption aber auch in einigen Ländern weiterhin als Instrument genutzt, um den Familienstamm bei fehlenden Nachfolgern aufrecht erhalten sowie den Familiennamen und das familiäre Vermögen weitergeben zu können.

Trotz der sich ähnelnden Rechtsentwicklung, besteht aufgrund des unterschiedlichen kulturellen Hintergrundes der Adoption eine Vielfalt von typologischen Merkmalen, Voraussetzungen und teilweise unterschiedlichen Rechtsfolgen in den europäischen Rechtsordnungen. Einige Rechtsordnungen erlauben neben der Minder- auch die Volljährigenadoption (Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien und Italien). Im Unterschied zur Adoption Minderjähriger erstrecken sich die Rechtsfolgen der Adoption eines Volljährigen nicht auf die Verwandten der anzunehmenden Person. Auch die Verwandtschaftsverhältnisse der anzunehmenden Person zu seiner originären Familie werden von dieser Adoption nicht berührt. Nur im Ausnahmefall werden an die Volljährigenadoption die gleichen Rechtsfolgen wie an die Adoption eines Minderjährigen geknüpft (§ 1722 BGB). In anderen Ländern mit römischer Rechtstradition (Frankreich, Belgien) entspricht dieses duale Rechtsfolgensystem zwei unterschiedlichen gesetzlichen Typen der Adoption: die Volladoption (adoption plénière) und die einfache Adoption (adoption simple). Die einfache Adoption ist außer für die Adoption von Volljährigen auch für diejenigen Fallgruppen geeignet, in denen zum Wohle des minderjährigen Adoptierten die persönlichen, familiären oder erbrechtlichen Bindungen zu seiner mütterlichen oder väterlichen Ursprungsfamilie aufrecht erhalten bleiben sollen. Dies wird etwa in den häufigen Fällen der Adoption durch eigene Verwandte (Verwandtenadoption), sowie durch den Ehepartner oder Lebensgefährten eines Elternteils (Stiefkindadoption) angenommen. Hinsichtlich der rechtlichen Typologie der Adoption ist zudem der Unterschied zwischen Inlands- und Auslandsadoption zu beachten. Die geringe Zahl adoptierfähiger Kinder in Europa hat zu einer starken Zunahme von Adoptionen außereuropäischer Kinder geführt. Diese Adoptionen, die eine Vielzahl von Problemen im IPR-Bereich hervorrufen, sind Gegenstand internationaler Instrumente, unter denen vornehmlich das durch die Haager Konferenz für IPR beschlossene Haager Adoptionsübereinkommen (1993) einzureihen ist.

2. Umstrittene Fragen zur rechtlichen Entwicklung der Adoption

Das Adoptionsrecht wird durch die Weiterentwicklung der Familienbeziehungen sowie das Entstehen neuer Familienmodelle (Familie) beeinflusst. Zudem hat sich die Stärkung der Menschenrechte und insbesondere der Rechte Minderjähriger auf das Adoptionsrecht ausge- wirkt (Kinderschutz). Die Untersuchung der nationalen Rechtsordnungen und Adoptionspraktiken ermöglicht, einige besonders relevante bzw. umstrittene Fragen der gegenwärtigen Rechtsentwicklung festzustellen.

a) Voraussetzungen für die Adoption

Die Adoption hat immer noch dem Interesse der zu adoptierenden Person zu dienen. Dieses Erfordernis rechtfertigt die gesetzliche Festlegung der persönlichen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Geeignetheit der Adoptionsbewerber in entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Diskutiert wird insbesondere die Zulässigkeit der Adoption durch Personen, die zwar als Paar zusammenleben, von denen aber nur einer das Kind annehmen will, sowie die Adoption durch nichteheliche Paare. Umstritten ist auch die Bedeutung der sexuellen Orientierung als diskriminierender Faktor für die Anerkennung oder Versagung der hinreichenden persönlichen Eignung der annehmenden Person. Die rechtliche Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe oder der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft führt auch dazu, dass die Frage der Zulässigkeit einer Adoption durch diese Paare gestellt werden muss.

b) Adoptionsverfahren

Die größte Sorge der Staaten gilt – insbesondere in internationalen Adoptionen – der Sicherstellung, dass die für eine Adoption vorgesehenen Kinder tatsächlich adoptierbar sind und dass die Eltern dem zu adoptierenden Minderjährigen ihre freie Einwilligung zur Adoption gegeben haben. Im Falle einer Adoption aufgrund Aussetzung oder Missbrauchs, sind aus Gründen der Rechtssicherheit substantielle Eingriffsmaßstäbe festzulegen und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen des Kindes zu wahren (Kinderschutz).

c) Rechtsfolgen der Adoption

Zweifelhaft ist gegenwärtig vor allem, ob es tatsächlich dem Wohl der zu adoptierenden Person entspricht, dass sämtliche Beziehungen zu seiner ursprünglichen Familie abgebrochen werden. Zum Teil werden selbst die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit der Adoption als Rechtsinstitut in Frage gestellt. In Anbetracht der Häufigkeit, in der adoptierte Personen an Identitätskonflikten leiden, muss das Adoptionsrecht abwägen, unter welchen Umständen der Zugang zu Informationen, die Möglichkeit der Kontaktpflege zu den leiblichen Eltern und sogar die Aufrechterhaltung einiger rechtlicher Beziehungen zu der originären Familie gewährleistet werden kann.

3. Rechtliche Gestaltung der Adoption im internationalen und europäischen Recht

Die Unterschiede der Adoptionssysteme in den nationalen Rechtsordnungen sind zum Teil durch internationale Rechtsinstrumente angeglichen worden, die eine gewisse Konvergenz begünstigt haben. Weltweit gehören hierzu die UN-Kinderkonvention sowie das Haager Adoptionsübereinkommen (1993). Auf europäischer Ebene haben das vom Europarat entwickelte EuÜ Adoption (1967) und die Rechtsprechung des EGMR eine wichtige harmonisierende Rolle gespielt. Das EGMR hat zahlreiche normative Kriterien festgelegt und etliche Regelungen und Verwaltungshandlungen aufgrund der tiefen sozialen Veränderungen in Europa weiterentwickelt. Die durch Expertenkomitees konstatierten veränderten Umstände (z.B. White Paper Parentage 2002, CJ-FA (2001) 16 e rev.) haben die Vorbereitung eines neuen revidierten Übereinkommens zur Folge gehabt, das im Jahre 2008 zur Unterzeichnung vorgelegt worden war (EuÜ Adoption 2008).

a) Persönliche Voraussetzungen und Eignung für die Adoption.

Die Verbreitung alternativer Familienstrukturen zur ehelichen Familie in Europa hat sich auf die Definition der gesetzlichen Voraussetzungen zur Geeignetheit für die Adoption ausgewirkt. Die europäischen Rechtsordnungen befinden sich in diesem Punkt in einer Übergangsphase. Art. 6 EuÜ Adoption (1967) erlaubte nur die gleichzeitige oder sukzessive Adoption einer Person durch Eheleute oder durch eine alleinstehende Person. Diese Einschränkung ist unzeitgemäß. Gründe hierfür sind einerseits die progressive Zulassung von Adoptionen durch homosexuelle Paare, die in vielen Ländern nicht heiraten können und andererseits – unabhängig von der sexuellen Orientierung – das tendenzielle Billigen von Adoptionen durch nicht verheiratete Paare (Nichteheliche Lebensgemeinschaft). In einigen Rechtsordnungen ist die Adoption im Rahmen einer homosexuellen Beziehung als gemeinsame Adoption oder nur als Stiefkindadoption durch einen der beiden Partner zulässig (Deutschland, Dänemark). Gemeinsame Adoptionen können entweder durch verheiratete Paare (Norwegen), eingetragene Paare (Schweden) oder sogar durch Paare, die in einem faktisch eheähnlichen Verhältnis leben (England, Spanien, Belgien, die Niederlande), erfolgen. Die zuletzt genannten Länder lassen folgerichtig auch die Adoption durch nicht verheiratete heterosexuelle Paare zu. In diesen Ländern wird die Ehe (oder andere eheähnliche formalisierte Partnerschaften) nicht als entscheidendes Indiz dafür gewertet, dass die familiäre Beziehung zwischen den adoptionswilligen Partnern auch zukünftig stabil bleiben wird: Die Stabilität kann sich aus der Dauer des Zusammenlebens oder letztlich auch aus der eigentlichen Entscheidung, ein Kind annehmen zu wollen, ergeben. Der EGMR scheint diese Auffassung zu teilen: Im Fall einer Volljährigenadoption durch den Lebensgefährten der Kindesmutter hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) durch das schweizerische Recht wegen des Erlöschens des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Sohn und seiner leiblichen Mutter aufgrund der Adoption festgestellt (EGMR Nr. 39051/03 – Emonet u.a./Schweiz). Abgesehen von diesen persönlichen Voraussetzungen, die die Rechtsordnungen für die Zulässigkeit einer Adoption fordern, ist in einigen Ländern die Möglichkeit diskutiert worden, auf das Kriterium der sexuellen Orientierung zurückzugreifen, um die Geeignetheit zur Adoptierung zu verneinen. Der EGMR akzeptierte zunächst den Ermessensspielraum der nationalen Behörden, die solche Umstände berücksichtigten (EGMR Nr. 36515/97 – Fretté/Frankreich). Letztlich entschied der Gerichtshof jedoch, dass die sexuelle Orientierung nicht als Kriterium herangezogen werden kann, um die Eignung des Antragstellers für eine Adoption zu verneinen (EGMR Nr. 43546/02 – E.B./Frankreich).

b) Adoptionsverfahren

Im Adoptionsverfahren sind die Rechte der leiblichen Eltern zu berücksichtigen, denen die vorrangige Verantwortung für die Erziehung eines Kindes zukommt (Art. 7(1) und Art. 18(1) UN-Kinderkonvention). Das EuÜ Adoption (1967) setzte in Art. 5(1) lediglich die Zustimmung der Mutter und nur bei einem ehelichen Kind auch die zusätzliche Zustimmung des Vaters voraus. Diese Norm stammt aus einer Zeit, in der die außereheliche Abstammung gesellschaftlich missbilligt wurde und gilt heutzutage als überholt. Der EGMR sah zwar in der Freigabe eines in einem außerehelichen Verhältnis geborenen Kindes zur Adoption ohne Zustimmung des Vaters einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK (EGMR Nr. 16969/90 – Keegan/Irland). Steht die Abstammung des Kindes allerdings rechtlich fest, sieht Art. 5(1) EuÜ Adoption (2008) nunmehr das Einverständnis der Eltern oder der Person bzw. Institution voraus, die an Stelle der Eltern zur Zustimmung legitimiert werden. Der Zustimmung hat eine Beratung und Aufklärung über ihre Rechtsfolgen voranzugehen.

Die meisten nationalen Adoptionsgesetze sehen zudem Ausnahmefälle vor, in denen es entweder keiner Zustimmung der leiblichen Eltern oder anderer Sorgeberechtigter bedarf oder in denen das Versagen der Zustimmung keine hinderliche Wirkung entfaltet (Zwangsadoption). Nach Art. 5(4) EuÜ Adoption (2008) kann das jeweilige nationale Recht von einer Zustimmung absehen, wenn die Eltern weder Inhaber der elterlichen Verantwortung noch Zustimmungsberechtigte sind. Der EGMR hat mehrfach über die Übereinstimmung von Verwaltungs- oder Gerichtsbeschlüssen betreffend der Adoptionspflegschaften oder Adoptionen ohne Zustimmung der leiblichen Eltern mit Art. 6 und Art. 8 EMRK entscheiden müssen (Kinderschutz). Der Gerichtshof wertet die Freigabe zur Adoption als eine Ausnahmeentscheidung und schränkt den Ermessenspielraum der nationalen Behörden stark ein. Im Falle der Adoption familienfremder Kinder können Entscheidungen über die Freigabe eines Kindes zur Adoption nur getroffen werden, wenn eine zukünftige Rückführung des Kindes in seine originäre Familie unvorhersehbar ist und die Trennung folglich als irreversibel eingestuft wird (EGMR Nr. 24/1995/ 530/616 – Johansen/Norwegen). Bei Stiefkindadoptionen respektiert der Gerichtshof in der Regel die nationalen Entscheidungen, die von der Zustimmung des zurückgelassenen Elternteils im Einzelfall absehen, wenn dieser ein fortlaufendes Desinteresse für das Kind gezeigt hat und das Kind tatsächlich familiäre Bindungen zur annehmenden Person aufgebaut hat (EGMR Nr. 113/1997/897/1109 – Söderbäck/ Schweden; EGMR Nr. 58077/00 – Chepelev/Russland). Andererseits folgt aus der Tatsache, dass von einer Zustimmung eines Erzeugers abgesehen werden kann, nicht, dass dieser keinerlei Rechte auf Beteiligung im Entscheidungsprozess hat: So soll eine Mutter, die aus gesundheitlichen Gründen von der elterlichen Verantwortung befreit ist, zumindest die Möglichkeit erhalten, gehört zu werden (EGMR Nr. 11223/04 – X./ Kroatien).

Die Beobachtung der Verfahrensgarantien der Adoption ist zudem eines der grundlegenden Ziele des Haager Adoptionsübereinkommens (1993). Das Übereinkommen findet Anwendung auf internationale Adoptionen und versucht, durch entsprechende verfahrensorientierte Maßnahmen sicherzustellen, dass die Adoptionen in Einklang mit dem Kindesinteresse durchgeführt werden. Hierzu legt es ein System der zwischenstaatlichen Kooperation fest, durch das die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaates zur Bestätigung verpflichtet sind, dass sowohl die materiellen als auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Adoption erfüllt wurden. Adoptionen, die in Übereinstimmung mit diesen Regelungen zwischen Vertragsstaaten durchgeführt worden sind, werden kraft Gesetzes anerkannt. Obwohl das Übereinkommen in erster Linie ein Instrument des internationalen Privatrechts ist, hat die Feststellung der Voraussetzungen einer Auslandsadoption eine offensichtliche Auswirkung auf die internen Rechtsordnungen; so ist nach Art. 4(d) zu garantieren, dass das Kind – unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife – über die Wirkungen der Adoption unterrichtet worden ist und seine Zustimmung unbeeinflusst und förmlich erteilt hat. Die Notwendigkeit der Kindeszustimmung, die im EuÜ (1967) nicht vorgesehen war, stimmt mit der UN-Kinderkonvention überein und wird durch das EuÜ Adoption (2008) übernommen.

c) Rechtsfolgen der Adoption

Die Adoption begründet ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis, unbeschadet der in einigen Rechtsordnungen vorgesehenen Aufhebungsmöglichkeit. In denjenigen Ländern, in denen das Gesetz einen einzigen Adoptionstyp vorsieht, führt die Adoption zu einer vollständigen Integration des Adoptierten und seiner Nachfolger in die Familie der Annehmenden einerseits und zur Auflösung aller verwandtschaftlichen Bindungen mit der Ursprungsfamilie andererseits. Die Integration in die Familie der Adoptiveltern verleiht dem Adoptierten die gleichen Rechte und Pflichten wie den übrigen Mitgliedern dieser Familie. In den Ländern mit dualistischen Adoptionssystemen werden diese vollumfänglichen Rechtsfolgen nur an die Volladoption geknüpft, während die einfache Adoption die verwandtschaftliche Bindung mit der Ursprungsfamilie nicht zerstört und auch keine Bindung zur Familie des Adoptierenden, sondern nur zu diesem, herstellt. In naher Zukunft ist keine Vereinheitlichung der verschiedenen Rechtsordnungen zu einem gemeinsamen System zu erwarten. Das EuÜ Adoption (2008) sieht in erster Linie die Volladoption vor, erlaubt den Staaten jedoch, in ihren Rechtsordnungen abweichende Adoptionstypen mit entsprechend eingeschränkten Rechtsfolgen zu regeln (Art. 11(4)).

Die Unterscheidung zwischen Volladoption und einfacher Adoption hat im Zusammenhang mit der Debatte um die Grenzen der Adoption als Rechtsinstitut zum Wohle des Kindes an Aktualität gewonnen. Die Adoptionspraxis zeigt, dass sich die Volladoption für Verwandten- oder Stiefkindadoptionen manchmal als nicht interessengerecht erweist und dass hier eine Lösung, die einer einfachen Adoption entspricht, oder die Verleihung der elterlichen Verantwortung ohne statusverändernde Wirkungen zweckmäßiger ist. Gleiches gilt für die Fälle der Zwangsadoption, in denen die Adoptierbarkeit des Kindes nicht in einer Misshandlung oder der Zurücklassung des Kindes, sondern in anderen Umständen begründet liegt (z.B. Verspätung in der Vaterschaftsanerkennung; mentale Krankheiten). Auch werden die offene oder halboffene Adoption, in denen verschiedene Intensitäten eines Kontaktes oder zumindest ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen dem adoptierten Kinde und seiner Ursprungsfamilie aufrecht erhalten werden können, in den Fällen der Adoption familienfremder Kinder als zunehmend interessengerecht beurteilt. Der gesetzliche Rahmen, in dem die Minderjährigenadoption geregelt wird, basiert in Europa immer noch auf der Idee der Inkognitoadoption. Obwohl das Identitätsgeheimnis der Annehmenden nach Art. 22(1) EuÜ Adoption (2008) aufrecht erhalten werden kann, verhindert dieses Prinzip nicht die generalisierte Anerkennung eines Informationsrechtes der Adoptivkinder auf die Kenntnis ihrer Abstammung. Das Interesse der Personen, “die erforderlichen Informationen zu bekommen, um ihre Kindheit und frühe Lebensentwicklung kennen zu lernen und zu verstehen” wird durch Art. 8 EMRK geschützt (EGMR Nr. 10454/83 – Gaskin/Großbritannien). Dieses Recht steht jedoch zum Teil im Konflikt zum Recht der Erzeuger auf Geheimhaltung ihrer Identität, das in einigen Ländern anerkannt ist (Abstammung). Art. 22(3) EuÜ Adoption (2008) sieht vor, dass es im Konfliktfall den einzelnen Staaten obliegt zu bestimmen, welches dieser Rechte Vorrang genießt.

Literatur

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Abgerufen von Adoption – HWB-EuP 2009 am 30. Oktober 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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