Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften

Aus HWB-EuP 2009

von Jens M. Scherpe

1. Überblick

Der Beginn der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften zum Ende des 20. Jahrhunderts ist eine der bemerkenswertesten Entwicklungen im europäischen Familienrecht. Homosexuelle Handlungen waren ursprünglich in nahezu allen europäischen Staaten unter Strafe gestellt; zum Teil wurden diese Verbote, vor allem in Osteuropa, erst vor kurzem aufgehoben. In vielen Bereichen werden aber Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung weiterhin diskriminiert (Diskriminierungsverbot (allgemein); Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht).

Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften werden nicht in allen europäischen Staaten rechtlich anerkannt; selbst dort, wo sie anerkannt werden, bestehen oftmals signifikante Unterschiede zu verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Insgesamt haben sich drei Formen der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in Europa herausgebildet: (a) die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare (Niederlande, Belgien, Spanien, Norwegen und Schweden); (b) die Schaffung eines (mehr oder weniger) funktionsgleichen Äquivalents, bezeichnet als eingetragene oder registrierte (Lebens‑)Partnerschaft oder civil partnership (etwa in den meisten nordischen Ländern, Deutschland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und der Schweiz und in den Reformvorschlägen in der Republik Irland und Österreich); (c) die Schaffung eines familienrechtlichen Instituts, dessen Rechtswirkungen hinter denen der Ehe zurückbleiben und die entweder durch einen formellen Akt oder durch faktisches Zusammenleben eintreten; zumeist gelten diese Regelungen dann in gleichem Umfang für alle nichtehelichen Lebensgemeinschaftenen (etwa in Frankreich, Portugal und Kroatien).

In einigen europäischen Staaten steht gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften inzwischen auch die gemeinschaftliche Adoption von Kindern (z.B. Niederlande, Belgien, Schweden, Island, Spanien, Vereinigtes Königreich) bzw. lesbischen Paaren der Zugang zu künstlicher Befruchtung und der damit verbundene Erwerb der rechtlichen Elternschaft (Abstammung) offen (z.B. Island, Vereinigtes Königreich); in anderen ist zumindest für Kinder aus einer früheren heterosexuellen Verbindung des anderen Partners der Erwerb der elterlichen Sorge oder eine Stiefkindadoption (z.B. Dänemark, Deutschland) möglich.

2. Rechtsentwicklung in den europäischen Rechtsordnungen

Der schwedische Rechtsausschuss (Lagutskottet) erklärte 1973 dass „aus Sicht der Gesellschaft das Zusammenleben zweier Personen desselben Geschlechts eine vollkommen akzeptable Form von Familienleben“ sei. Zum damaligen Zeitpunkt war dies ein bemerkenswerter Schritt, waren doch in weiten Teilen Europas (und in Schweden bis 1944) homosexuelle Handlungen noch unter Strafe gestellt. 1977 wurde dann eine Kommission eingesetzt, und deren 1984 erstellter Bericht führte dazu, dass die in 1987 eingeführten Rechtsregelungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften zwischen Partnern verschiedenen Geschlechts noch im selben Jahr in einem separaten Gesetz auf gleichgeschlechtliche Paare erstreckt wurden; die Einführung eines der Ehe ähnlichen Rechtsinstituts für gleichgeschlechtliche Paare wurde jedoch abgelehnt. Dennoch war Schweden das erste Land, in dem gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften eine familienrechtliche Anerkennung erfuhren.

In Dänemark wurde vom Parlament 1984 eine Kommission eingesetzt, die Vorschläge zur Beendigung der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung erarbeiten sollte, einschließlich der möglichen Schaffung von Rechtsregeln für langfristige Partnerschaften. Zwar sprach sich die Kommission im Ergebnis gegen die Schaffung eines eigenen Rechtsinstituts für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften aus (mit 6:5 Stimmen), präsentierte aber dennoch einen Entwurf für ein mögliches Gesetz. Auf der Grundlage des Kommissionsentwurfs wurde ohne weitere Begründung von Mitgliedern des Parlaments ein Gesetzesentwurf zur Schaffung des Rechtsinstituts der „registrierten Partnerschaft“ eingebracht und mit großer Mehrheit verabschiedet. Das Lov om registreret partnerskab trat am 1.10.1989 in Kraft, und Dänemark war somit das erste Land der Welt, in dem ein formelles und zur Ehe funktionsäquivalentes familienrechtliches Institut ausschließlich für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt wurde. Dänemark nahm insofern eine echte Pionierrolle ein. In Norwegen (1993), Schweden (1994), Island (1996) und Finnland (2001) wurden in der Folge inhaltlich ähnliche Gesetze verabschiedet, so dass heute auch vom „nordischen Modell“ gesprochen wird. Die nordischen Gesetze zur registrierten Partnerschaft verweisen grundsätzlich auf die eherechtlichen Vorschriften (Ehe), lediglich einige Ausnahmen, zunächst vor allem im Kindschaftsrecht, wurden ausdrücklich normiert (und sind zum Teil inzwischen aufgehoben). Als erstes nordisches Land ist Norwegen einen Schritt weiter gegangen und hat zum 1.1.2009 die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt; zum gleichen Datum wurden die Vorschriften über registrierte Partnerschaften aufgehoben, so dass gleichgeschlechtliche Paare jetzt nur noch die Ehe miteinander eingehen können, nicht jedoch eine registrierte Partnerschaft. Bereits bestehende registrierte Partnerschaften gelten unverändert weiter, die Partner können jedoch beantragen, dass ihre registrierte Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden soll. Grund für die Neuregelung war die Erwägung, dass ein zwar inhaltlich gleiches, aber anders benanntes Rechtsinstitut letztlich dennoch eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften bedeutet. Schweden ist dem gefolgt und hat die entsprechenden Regelungen zum 1.5.2009 eingeführt.

In einigen europäischen Staaten, darunter Deutschland (eingetragene Lebenspartnerschaft, 2001), das Vereinigte Königreich (civil partnership, 2004) und die Schweiz (eingetragene Partnerschaft, 2007), besteht für gleichgeschlechtliche Paare ein exklusives, weitgehend zur Ehe funktionsäquivalentes, durch formellen Akt einzugehendes Rechtsinstitut. In der Republik Irland sowie in Österreich wird über entsprechende Rechtsinstitute beraten.

Die Gesetzgeber sind in den genannten Rechtsordnungen jedoch gesetzestechnisch einen anderen Weg gegangen als in den nordischen Ländern und haben von Verweisungen auf die eherechtlichen Vorschriften größtenteils abgesehen. Vielmehr wurden selbständige, zum Teil recht umständliche (und manchmal sogar lückenhafte) Gesetze verabschiedet, die inhaltlich – mit einigen relevanten Ausnahmen – letztlich aber zu einem der Ehe sehr ähnlichen rechtlichen Ergebnis führen. Der Grund für diese Art und Weise der Regelung liegt darin, dass eine klare Abgrenzung zur Ehe signalisiert werden sollte – z.T. aus verfassungsrechtlichen, in jedem Fall aber aus politischen Erwägungen heraus. Es sollte deutlich gemacht werden, dass es sich um ein im Ergebnis zwar vergleichbares, dennoch aber selbständiges Rechtsinstitut handelt (different but equal). Das Argument, dass diese Ungleichbehandlung eine unrechtmäßige Diskriminierung darstelle, hat in z.B. Norwegen und Schweden zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geführt (s.o.), wurde in England aber vom High Court in der Entscheidung Wilkinson v. Kitzinger [2006] EWHC 2022 (Fam) ausdrücklich abgelehnt.

In weiteren europäischen Staaten, wie etwa Slowenien (2006) und der Tschechischen Republik (2006), bestehen ebenfalls ausschließlich für gleichgeschlechtliche Paare offene, formelle Rechtsinstitute. Die Rechtswirkungen dieser Institute bleiben aber hinter denen der Ehe zurück.

In anderen europäischen Rechtsordnungen stehen registrierte Partnerschaften hingegen sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen (s. auch Nichteheliche Lebensgemeinschaft). Die niederländische geregistreerd partnerschap (1998) ist (mit wenigen Ausnahmen, insbesondere zur Auflösung) der Ehe nahezu inhaltsgleich, ebenso wie die registrierte Partnerschaft in Ungarn (2009). Andere formalisierte Rechtsinstitute für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare begründen ein eigenes, inhaltlich von der Ehe gänzlich unterschiedliches Regime, so z.B. der französische pacte civil de solidarité (PACS, 1999), der luxemburgische partenariat légal (2004), das belgische „gesetzliche Zusammenwohnen“ (1998) und die unió estable de parella (Andorra, 2005) sowie einige der Rechtsinstitute in den spanischen Autonomen Gemeinschaften. Die Rechtswirkungen dieser Rechtsinstitute bleiben jedoch überwiegend sehr weit hinter denen der Ehe zurück, was schlussendlich in den Niederlanden (2001) und Belgien (2003) zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geführt hat. Auch in Spanien (seit 2005) und Norwegen und Schweden (seit 2009) können Partner gleichen Geschlechts eine Ehe miteinander eingehen.

Neben den genannten formalisierten Lebensgemeinschaften bestehen in einer Vielzahl von europäischen Rechtsordnungen (so z.B. Schweden, Schottland, Kroatien und Portugal sowie Reformvorschläge in England und Wales und der Republik Irland) Normen, die auf gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare aufgrund des Vorliegens faktischer Voraussetzungen Anwendung finden können, d.h. ohne dass hierfür eine Registrierung oder ähnliches erforderlich wäre (ausführlich hierzu Nichteheliche Lebensgemeinschaften).

3. Europäisches Recht und EMRK

Das Europäische Parlament hat bereits im Februar 1994 in seiner „Entschließung zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der EG“ (ABl. 1994 C 61/‌40) die Mitgliedstaaten zur Beendigung der Diskriminierung homosexueller Menschen aufgefordert; gleichzeitig sollte die Europäische Kommission darauf hinwirken, dass der „Missstand“ beseitigt werden soll, dass gleichgeschlechtliche Paare nicht die Ehe schließen oder sonst eine äquivalente amtliche Eintragung ihrer Lebensgemeinschaft mit „vollen Rechten und Vorteilen“ erreichen können. Dennoch bestehen derzeit keine allgemeinen konkreten europäischen Bestimmungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften. Für die Zwecke des europäischen Beamtenrechts sind gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mittlerweile aber anerkannt; zuvor waren freilich entsprechende Klagen vor dem EuGH erfolglos geblieben (EuGH verb. Rs. C-122/‌99 P und C-125/‌99 P – D und Königreich Schweden/‌Europäischer Rat, Slg. 2001, I-4319). Die Anerkennung ist jedoch beschränkt auf gleichgeschlechtliche Ehen bzw. Rechtsinstitute aus denjenigen Rechtsordnungen, die keine gleichgeschlechtliche Ehe kennen; so hat z.B. das belgische gesetzliche Zusammenwohnen keine Auswirkungen für die Zwecke des europäischen Beamtenrechts, da das Paar ja die Ehe miteinander hätte eingehen können.

Gegen die rechtliche Ungleichbehandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren ist vielfach, insbesondere unter Berufung auf Art. 8 und 14 (und ggf. Art. 1 des Protokolls Nr. 12) EMRK bzw. Art. 7 und 21 GRCh (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) Klage erhoben worden, sowohl vor nationalen (siehe etwa die Entscheidung des englischen High Court in Wilkinson v. Kitzinger [2006] EWHC 2022 (Fam)) als auch europäischen (siehe etwa EuGH Rs. 249/‌96 – Lisa Jacqueline Grant/‌ South-West Trains Ltd, Slg. 1998, I-621) Gerichten. Ziel war dabei oftmals die Erzwingung der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare (oder aber zumindest einer rechtlichen Gleichbehandlung). Hierauf gerichtete Klagen blieben jedoch – anders als etwa in Kanada, Südafrika, Kalifornien oder Iowa – bislang ohne Erfolg. Die in einigen europäischen Staaten (s.o.) vorgenommene Öffnung der Ehe oder Einführung eines anderen Rechtsinstituts für gleichgeschlechtliche Paare sind ausschließlich auf politische Initiativen zurückzuführen.

Erfolgreicher hingegen waren Klagen, insbesondere vor dem EGMR, die sich punktuell gegen eine Ungleichbehandlung aufgrund sexueller Orientierung gerichtet haben. Sexuelle Orientierung und Sexualleben gehören nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zum Bereich der nach Art. 8 EMRK geschützten Privatsphäre bzw. Achtung des Privatlebens (siehe nur EGMR Nr. 7525/‌76 – Dudgeon/‌Vereinigtes Königreich); ebenso ist so durch Art. 8 EMRK das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit und damit das Recht geschützt, Beziehungen zu anderen Personen zu entwickeln (siehe EGMR Nr. 13710/‌88 Niemietz/‌Deutschland). Hingegen ist eine de facto gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft vom EGMR bislang noch nicht ausdrücklich als vom Recht auf Achtung des Familienlebens im Rahmen von Art. 8 EMRK umfasst erachtet worden (siehe EGMR Nr. 56501/‌00 – Mata Estevez/‌Spain). Aus den Entscheidungen Burden/‌ Vereinigtes Königreich (EGMR Nr. 13378/‌ 05) und Courten/‌Vereinigtes Königreich (EGMR Nr. 4479/‌ 06) lässt sich jedoch entnehmen, dass der EGMR hingegen eine formalisierte gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft (wie etwa eine civil partnership oder andere Formen der registrierten Partnerschaft) sehr wohl als durch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK geschützt sehen würde.

Eine Ungleichbehandlung aufgrund sexueller Orientierung bedarf jedenfalls nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR besonders gewichtiger Rechtfertigungsgründe (etwa beim Recht auf Adoption, siehe EGMR Nr. 43546/‌02 – E.B./‌Frankreich; bei Sorgerechtsentscheidungen, EGMR Nr. 33290/‌96 – Salgueiro da Silva Mouta/‌ Portugal). Eine Ungleichbehandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren beim Recht auf Mietnachfolge im Falle des Todes des Partners ist daher vom EGMR als Konventionsverstoß gewertet worden, da keine ausreichende Rechtfertigung ersichtlich war (EGMR Nr. 40016/‌98 – Karner/‌Österreich; ebenso das House of Lords in Ghaidan v Godin-Mendoza [2004] UKHL 30).

Der EuGH hat 2008 in einer die Hinterbliebenenversorgung betreffenden Entscheidung (Rs. C-267/‌06 – Tadao Maruko, Slg. 2008, I-1757) eine Ungleichbehandlung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften (im Fall Ehe/‌eingetragene Lebenspartnerschaft) für gemeinschaftsrechtswidrig und als Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in RL 2000/‌78 (zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) erachtet, wenn sich der „überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner in einer vergleichbaren Situation in Bezug auf die genannte Hinterbliebenenversorgung befinden“. Letzteres wurde vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 14.1.2009, NZA 2009, 489, bestätigt.

4. Konvention Nr. 32 der Commission Internationale de l’État Civil

Angesichts der Vielzahl der verschiedenen Rechtsinstitute für gleichgeschlechtliche, aber auch nichteheliche Lebensgemeinschaften stellt sich die Frage nach der Anerkennung dieser Lebensgemeinschaften in einer anderen Rechtsordnung immer dringlicher. Die Commission Internationale de l’État Civil (CIEC) (Internationale Zivilstandskommission) hat daher am 5.9.2007 eine Konvention zur Anerkennung von registrierten Partnerschaften (Convention (no. 32) sur la reconnaissance des partenariats enregistrés) verabschiedet, die freilich noch von keinem Staat gezeichnet wurde. Gegenstand dieser Konvention ist die Anerkennung formalisierter gleich- und verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, aber die international-privatrechtlichen Regelungen vieler Rechtsordnungen gehen bereits deutlich über diejenigen der CIEC hinaus.

5. Künftige Entwicklung

Insgesamt lässt sich in Europa eine klare Entwicklung hin zur rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften erkennen, auch wenn in einigen Staaten hiergegen noch sehr starke Widerstände bestehen, insbesondere in Süd- und Osteuropa. Angesichts der sich immer deutlicher herauskristallisierenden EMRK- und europarechtlichen Vorgaben dürfte sich die aufgezeigte Entwicklung jedoch weiter fortsetzen, nicht zuletzt aufgrund des Postulats der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU. Denn nur wenn ein gleichgeschlechtliches Paar, das etwa in Spanien die Ehe oder in Dänemark eine registrierte Partnerschaft miteinander eingegangen ist, sich sicher sein kann, dass diese Beziehung auch in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, besteht eine tatsächliche Freiheit dieses Paares bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes innerhalb der EU.

Literatur

Justitiedepartementet, Statens offentlige utredningar (SOU) 1984:63 (Schweden) – Homosexuella och samhället. Betänkande av utredningen om homosexuellas situation i samhället, 1984; Betænkning nr. 1127/‌1988 om homoseksuelles vilkår, afgivet af kommissionen til belysning af homoseksuelles situation i samfundet (Dänemark), 1988; Bundesamt für Justiz, Die rechtliche Situation gleichgeschlechtlicher Paare im schweizerischen Recht/‌La situation juridique des couples homosexuels en droit Suisse, 1999; Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt, Hein Kötz, Peter Dopffel (Hg.), Die Rechtsstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, 2000; Robert Wintemute, Mads Andenæs (Hg.), Legal Recognition of Same-Sex Partnerships – A Study of National, European and International Law, 2001; Katharina Boele-Woelki, Angelika Fuchs (Hg.), Legal Recognition of Same-Sex Couples in Europe, 2003; Ministère de la Justice, Le pacte civil de solidarité: Réflexions et propositions de réforme: Rapport remis à Monsieur Dominique Perben (Frankreich), 2004; Cristina González Beilfuss, Parejas de hecho y matrimonios del mismo sexo en la Unión Europea, 2004; Ian Curry-Sumner, All’s well that ends registered? The substantive and private international law aspects of non-marital registered relationships in Europa, 2005; Jens M. Scherpe, Nadjma Yassari (Hg.), Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften – The Legal Status of Cohabitants, 2005; Jens M. Scherpe, The Nordic Countries in the Vanguard of European Family Law, Scandinavian Studies in Law 50 (2007) 274 ff.

Abgerufen von Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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