Elterliche Verantwortung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus HWB-EuP 2009
hwb>Admin
 
 
(Eine dazwischenliegende Version von einem anderen Benutzer wird nicht angezeigt)
Zeile 29: Zeile 29:


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Parental_Responsibility]]

Aktuelle Version vom 28. September 2021, 14:50 Uhr

von Josep Ferrer i Riba

1. Gegenstand und Zielsetzung der elterlichen Verantwortung; Terminologie

Der Begriff der elterlichen Verantwortung bezeichnet die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die das Gesetz den Eltern oder Dritten in Bezug auf die minderjährigen Kinder einräumt. Gegenstand der elterlichen Verantwortung ist sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge; dies beinhaltet im Wesentlichen die persönliche Fürsorge, die Leistung von Unterhalt und Erziehung, die Wahrnehmung vermögensverwaltender Aufgaben sowie die gesetzliche Vertretung. Obwohl sich der Begriff der elterlichen Verantwortung im eigentlichen Sinne nur auf die Eltern bezieht, können die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten auch an Dritte, einschließlich öffentlicher Einrichtungen wie Jugendämter, übertragen werden, die sich des Kinderschutzes annehmen. In den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen ist die Verwendung des Rechtsbegriffs „elterliche Verantwortung“ eher ungebräuchlich. In Europa findet sich dieser Begriff im norwegischen (seit 1981) und englischen Recht (seit 1989) wieder. Seine Verbreitung findet vor allem auf internationaler Ebene statt. Anfänglich wurde er in der Empfehlung Nr. R(84)(4) des Ministerkomitees des Europarates und später in Art. 18.1 UN-Kinderrechtskonvention verwendet. Ausgehend von diesen Texten ist er als ein der autonomen Auslegung unterliegender Rechtsbegriff in die Haager Kinderschutzübereinkommen (Art. 3a) und anschließend in die Brüssel II-VO (VO 1347/2000) sowie die Brüssel IIa-VO (VO 2201/2003) aufgenommen worden. Die Verwendung des genannten Rechtsbegriffs hat sich gefestigt, wie der Gebrauch im White Paper Parentage 2002 (CJ-FA (2001) 16 e rev.; Abstammung) und insbesondere in der Abfassung der PEFEV (2007) durch die CEFL zeigen.

Historisch betrachtet stellt der Rechtsbegriff der elterlichen Verantwortung das Ergebnis einer langen gesellschaftlichen und juristischen Entwicklung dar. Die Entwicklung beginnt mit dem in den Gesetzbüchern des 19. Jahrhunderts festgesetzten Grundkonzept der väterlichen Gewalt, die dem Vater eine unbeschränkte Macht bezüglich seiner ehelichen Kinder zuwies und sich als Abbild der patria potestas des römischen Rechts erwies. Ausgehend von diesem Grundkonzept wurde Mitte des 20. Jahrhunderts durch die politischen Staatsverfassungen und aufgrund der Durchdringung der Grundrechte der Weg frei für die Abschaffung der Diskriminierung von nichtehelichen Kindern (Diskriminierungsverbot (allgemein)), die Anerkennung der gesetzlichen Gleichberechtigung von Mutter und Vater und die Durchsetzung des Gedankens, dass die rechtliche Position der Eltern gegenüber ihren Kindern eine Pflicht ist, die im Interesse und mit deren Mitwirkung entsprechend ihrem Reifegrad auszuüben ist.

Der moderne Begriff der elterlichen Verantwortung ist durch seine große Tragweite gekennzeichnet. Er beinhaltet das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen, Entscheidungen zu treffen, diese – soweit erforderlich – gegenüber Dritten in die Tat umzusetzen, aber auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen und ggf. das Recht auf persönlichen Umgang. In den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen ist hingegen eine institutionelle Unterscheidung zwischen den Rechten, die den Eltern zustehen (elterliche Sorge, autorité parentale, patria potestad, potestà dei genitori) und denjenigen Rechten, die ggf. auf Dritte übertragbar sind (Vormundschaft, tutelle, tutela), üblich. Gleichermaßen ist die begriffliche Unterteilung der elterlichen Rechte und Pflichten in besondere Aufgabenbereiche verbreitet, die einen eigenständigen Regelungsbereich haben und teilweise auf Dritte übertragbar sind, wie die Personen- und Vermögenssorge; wie das Recht auf das Zusammenleben mit dem Kind und das Recht, dessen Wohnsitz festlegen zu können (Personensorgerecht; custodia; affidamento); wie das Umgangsrecht oder die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes (§ 1687b BGB). Die Zusammenfassung sämtlicher dieser Rechte und Pflichten unter einen einheitlichen Begriff ist nützlich: Sofern die Eltern getrennt leben, rückt die elterliche Verantwortung als Schwerpunkt gegenüber Sorgerechtsstreitigkeiten in den Vordergrund und verleiht der gemeinsamen Verantwortung entsprechenden Nachdruck. Auf der anderen Seite erleichtert die Verwendung eines sehr weiten Begriffs die Arbeit des Juristen, insbesondere im Bereich des Kollisionsrechts. Dennoch stellt sich die Weite des Begriffs in der Praxis als wenig funktionsfähig heraus: Nicht vermeidbar ist, dass das Gesetz oder der Richter Kriterien für die Zuweisung der Personensorge, die Bestimmung der Umgangsrechte oder die Abstimmung zwischen den jeweiligen Rechten der Eltern und Dritter, denen etwaige Schutzfunktionen übertragen sein können, festzulegen haben.

2. Relevante Fragestellungen und Einzelausgestaltung der elterlichen Verantwortung

Vor dem Hintergrund der zuvor beschriebenen Entstehungsgeschichte des Rechtsbegriffs der elterlichen Verantwortung, lassen sich die überwiegend diskutierten Fragestellungen grundsätzlich in vier thematischen Gruppen unterteilen: (i) die Festlegung von Kriterien bezüglich der Zuordnung und Ausübung der elterlichen Verantwortung, insbesondere dann, wenn die Vater- und Mutterschaft nicht sofort und in simultaner Form im Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgestellt worden sind; wenn die Eltern nicht verheiratet sind, sowie nach der Scheidung oder Trennung der Eltern; (ii) die Möglichkeit und ggf. die Voraussetzungen, unter denen die elterliche Verantwortung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Möglichkeit, einzelne Aufgaben auszuklammern, die somit von anderen Personen übernommen werden können (z.B. Stiefvater, Verwandte, Pflegeeltern); (iii) die Bestimmung des Inhalts der elterlichen Verantwortung sowie ihre Koordination mit denjenigen Lebensbereichen, in denen dem Kind zum Zwecke der Förderung seiner Persönlichkeitsentwicklung ein gewisser Grad an Entscheidungsfreiheit zugesprochen werden muss; (iv) die Kriterien zur Entziehung der elterlichen Verantwortung, sofern dies zum Kindeswohl erforderlich ist. Weitere Fragestellungen stehen im Zusammenhang mit der Zuordnung und Ausübung bestimmter Formen der elterlichen Verantwortung – wie die Personensorge und die Umgangsrechte –, sofern die Sorgeberechtigten getrennt leben. Die größte Herausforderung für die jeweiligen Rechtsordnungen und zuständigen Behörden liegt allerdings im Bereich der Geltendmachung der Rechte, insbesondere in den Fällen der Eltern-Kind-Entfremdung, des widerrechtlichen Zurückhaltens des Kindes und der internationalen Kindesentführung (Kindschaftsrecht, internationales).

Die elterliche Verantwortung obliegt grundsätzlich immer dann den Eltern des Kindes, wenn die Abstammung zuvor festgelegt wurde. Eine bedeutende Anzahl von Rechtsordnungen schreibt die elterliche Verantwortung aber nicht automatisch dem Vater zu, sofern das Kind unehelich geboren wird; in diesem Fall hängt die Zuweisung der Verantwortung von einer Einigung beider Eltern (Deutschland, Österreich) oder auch, mangels einer Einigung, entweder von anderen Umständen, die den Übernahmewillen des Vaters erkennen lassen, oder aber von einer gerichtlichen Entscheidung ab (Dänemark, England, die Niederlande, Schweden). Die Empfehlung Nr. R (84) 4 des Europarates sah die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung in den Fällen vor, in denen die Eltern zusammenleben oder sie diese Form der Ausübung vereinbart haben (Prinzip 7). Auch der EGMR erklärte, dass die gesetzliche Festlegung von Einschränkungen hinsichtlich der Zuweisung von elterlichen Rechten und Pflichten an unverheiratete Väter mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist (EGMR Nr. 16424/90 – McMichael/Großbritannien). Das White Paper Parentage 2002 spiegelt eine grundlegende Veränderung dieser Tendenz wider und geht von dem Grundgedanken aus, dass die elterliche Verantwortung allgemein beiden Eltern gemeinsam obliegen sollte (Prinzip 19.1). Die PEFEV bestätigen diesen Standpunkt und vertreten die Auffassung, dass der Ehebund der Eltern kein ausschlaggebendes Kriterium für die Zuweisung der elterlichen Verantwortung sein darf (Prinzip 3:8). Falls die gemeinsame Zuweisung der Verantwortung nicht dem Kindeswohl entspricht, bleibt natürlich die Möglichkeit einer richterlichen Entscheidung zwecks Änderung der Ausübungsform. Der Grundsatz der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Verantwortung gilt erst recht in Trennungsfällen oder bei Scheidung. In den europäischen Rechtsordnungen gibt es eine klare Tendenz dahingehend, dass die Art der Ausübung der elterlichen Verantwortung nicht von der Beendigung des Zusammenlebens der Eltern beeinträchtigt werden sollte. Die PEFEV bestätigen diese überwiegende Auffassung (Prinzip 3:10).

Die elterliche Verantwortung kann auch, ganz oder teilweise, Dritten anvertraut werden. Dies geschieht dann, wenn keine Eltern vorhanden sind, wenn die Eltern ihren Pflichten nicht nachkommen (Kinderschutz) oder wenn das Kindeswohl dies aus anderen Gründen erfordert. Der Anstieg neu zusammengesetzter Familien (Familie) hat dazu geführt, dass viele Rechtsordnungen eine gewisse Beteiligung an der Ausübung der elterlichen Aufgaben dem Ehepartner oder dem Lebensgefährten des Elternteils gewähren, mit dem das Kind zusammenlebt. Dafür wird regelmäßig gefordert, dass diesem Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung obliegt oder andernfalls, dass der andere Elternteil darin einwilligt. Die Voraussetzungen, die die nationalen Rechtsordnungen für die Übertragung der elterlichen Verantwortung auf den Ehepartner (Ehe) oder Lebensgefährten (Nichteheliche Lebensgemeinschaft) bestimmen, wie auch die Inhalte derselben, sind sehr verschieden. Das White Paper Parentage 2002 (Prinzip 20.3) und die PEFEV (Prinzipien 3:9; 3:17) lassen allgemein zu, dass andere Personen als ein Elternteil zusätzlich oder an Stelle der Eltern die elterliche Verantwortung ganz oder teilweise ausüben können. Im Gegensatz zum White Paper ist nach den PEFEV für die Übertragung der Verantwortung auf Dritte nicht zwingend eine gerichtliche oder behördliche Beteiligung erforderlich. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass einige Rechtsordnungen die elterlichen Aufgaben dem Partner kraft Gesetzes (z.B. in den Niederlanden) oder aufgrund Vereinbarung der Parteien zuweisen. Das Prinzip 3:18 PEFEV räumt dem Partner des Elternteils, der mit dem Kind zusammenlebt, eine unmittelbare Mitentscheidungsbefugnis in täglichen Angelegenheiten ein, soweit der andere Elternteil dem nicht widerspricht.

Bei der Ausübung der elterlichen Verantwortung muss das Kind informiert und befragt werden, und seine Meinung muss unter Berücksichtigung des Alters und seines Reifegrades Beachtung finden (Prinzipien 3:4 und 3:6 PEFEV und im EU-Bereich Art. 24(1) GRCh). Das Recht des Kindes, seine Meinung zu äußern, gilt auch in allen Verfahren über die elterliche Verantwortung und beinhaltet das Recht, unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Einrichtung gehört zu werden (Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention; Prinzip 3:37 PEFEV). Die Ausübung dieses Rechts wird im Einzelnen durch das Europäische Kinderrechteübereinkommen (1996) weiterentwickelt. Das EuKinderrechteÜ bestimmt diverse Verfahrensrechte zur Förderung der aktiven Teilnahme des Kindes an familienrechtlichen Verfahren. Darunter befindet sich das Recht des Kindes, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern, wie auch das Recht, die Bestellung eines besonderen Vertreters zu beantragen (Art. 3 und 4). Die Kinder müssen aber nicht nur informiert und gehört werden. Die Rechtsordnungen berücksichtigen ihre Fähigkeiten und Bedürfnisse, selbständig zu handeln, und räumen ihnen gewisse Bereiche mit selbständiger Entscheidungsbefugnis ein. Dieser Gedanke ist zudem Teil des gemeinsamen Kerns der europäischen Rechtsordnungen (Prinzip 3:4 PEFEV), wobei die Konkretisierungen und Entwicklungen sehr ungleich ausfallen. Die Gewährung von Selbständigkeit für die Minderjährigen hängt von ihrem Alter und ihrer Reife sowie von der Tragweite der zu treffenden Entscheidungen ab. Im Allgemeinen erstreckt sich die Selbständigkeit des Minderjährigen regelmäßig auf diejenigen Bereiche, die unmittelbar seine Persönlichkeit und Grundrechte betreffen (Entscheidungen über medizinische Behandlungen, Erziehung und Berufsausbildung, Religion, Recht am eigenen Bild). Der Mangel an einheitlichen europäischen Standards führt dazu, dass die Definition der Voraussetzungen, unter denen die Kinder an der Entscheidungsfindung beteiligt sein können, dem jeweiligen nationalen Recht überlassen bleibt (vgl. z.B. Art. 6(2) des Europäischen Übereinkommens von Oviedo über Menschenrechte und Biomedizin vom 4.4.1997 [Europäische Bioethik-Konvention]), der sich bezüglich Einwilligungen in körperliche Eingriffe auf die Regelung beschränkt, dass der Meinung des Kindes mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife immer mehr entscheidendes Gewicht zukommt).

Die Beendigung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes folgt in allen europäischen Rechtsordnungen ähnlichen Mustern. Erlöschensgründe sind das Erreichen der Volljährigkeit des Kindes, die Heirat oder die Eingehung einer Lebenspartnerschaft, die Adoption und der Tod des Kindes (Prinzip 3:30 PEFEV). In einigen romanischen Rechtssystemen (Frankreich, Spanien) besteht das Rechtsinstitut der Emanzipation fort. Die Emanzipation wird durch die Eltern oder unter bestimmten Umständen durch den Richter erteilt und beinhaltet das Erlöschen der elterlichen Verantwortung und den Erwerb der Geschäftsfähigkeit des Kindes. Dennoch hat es nicht den Anschein, als dass sich die Emanzipation als ein im europäischen Privatrecht generell anerkanntes Rechtsinstitut durchzusetzen vermag. Andererseits hat der Tod eines Elternteils zur Folge, dass der andere die elterliche Verantwortung alleine ausübt, sofern diese zuvor von beiden gemeinsam ausgeübt wurde. Hat der überlebende Elternteil diese vorher nicht ausgeübt, stellt sich die Frage, ob ihm die Ausübung dann automatisch zustehen soll. Obwohl dies in den europäischen Rechtsordnungen überwiegend so vorgesehen ist, bestimmt das Prinzip 3:31(2) PEFEV, dass in diesem Fall die zuständige Behörde klären muss, ob die elterliche Verantwortung dem Elternteil oder einem Dritten obliegen soll. Diese Lösung, die die Befassung eines Gerichtes erfordert (wie in Deutschland oder den Niederlanden), wird als die am ehesten dem Kindeswohl gerecht werdende Lösung angesehen. Die elterliche Verantwortung kann auch ganz oder teilweise ausgesetzt oder entzogen werden, wenn das Verhalten der Sorgeberechtigten die Person oder das Vermögen des Kindes gefährdet (Prinzip 3:32 PEFEV). Die Rechtsprechung des EGMR hat grundlegende Standards und Verfahrensgarantien festgelegt, die die zuständige Behörde zu beachten hat (Kinderschutz).

3. Entwicklungen im Hinblick auf Personensorge- und Umgangs­rechte

Der weite Rechtsbegriff der elterlichen Verantwortung umfasst die Personensorge über Kinder, die Bestimmung ihrer Aufenthaltsorte (Wohnsitz) und das Unterhalten persönlicher Beziehungen mit ihnen. Die Bestimmung dieser Rechte und Pflichten, ihre Veränderung und Geltendmachung – insbesondere bei grenzüberschreitenden familiären Beziehungen – kann im Fall von familiären Streitigkeiten besonders problematisch sein. Im internationalen und europäischen Bereich sind verschiedene Instrumente zur behördlichen und gerichtlichen Zusammenarbeit geschaffen worden, um das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten von Kindern zu bekämpfen und die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Sorgerechts- und Umgangsrechtsentscheidungen zu erleichtern (Kindschaftsrecht, internationales). Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang das Europäische Sorgerechtübereinkommen von 1980 (EuSorgerechtsÜ) und das Straßburger Umgangsübereinkommen von 2003 des Europarates; das Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 (HKÜ), das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 (KSÜ) (Haager Konferenz für IPR) und die Brüssel IIa-VO (VO 2201/2003). Teilweise überschneiden sich Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Rechtsinstrumente, und teilweise ergänzen sie sich. Im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten hat die Brüssel IIa-VO dann Vorrang, wenn Bereiche betroffen sind, die in dieser Verordnung geregelt sind (Art. 60, 61). Insbesondere verbietet die Brüssel IIa-VO nicht die Anwendung des HKÜ, sondern ergänzt es (Art. 11) (Kindschaftsrecht, internationales). Die Effektivität dieser Instrumente wird durch den EGMR verstärkt: Die Tragweite der Pflichten aus Art. 8 EMRK, der die Staaten dazu anhält, alles Mögliche zur Garantie des Unterhaltens persönlicher Beziehungen zwischen Eltern und Kindern zu gewährleisten, muss unter Beachtung des Haager Kindesentführungsübereinkommens und der weiteren internationalen Abkommen in diesem Bereich ausgelegt werden (EGMR Nr. 31679/96 – Ignaccolo-Zenide/Rumänien).

Die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, sowie generell die internationale Zusammenarbeit, sind fließender, wenn die nationalen Rechtsordnungen untereinander gemeinsame materielle sowie verfahrensrechtliche Prinzipien im Bereich des Kinderaufenthaltsrechts und des Umgangs mit den Eltern und anderer Personen schaffen. Einige Übereinkommen (vor allem das Umgangübereinkommen von 2003) und auf der Ebene des soft law die PEFEV, tragen zu dieser wichtigen Aufgabe der normativen Annäherung bei. Für den Fall, dass die elterliche Verantwortung Personen obliegt, die nicht zusammenleben, bestimmt das Prinzip 3:20 PEFEV, dass diese sich über den Aufenthalt des Kindes einigen sollen. Dieses Prinzip legt keine speziellen Kriterien für die Lösung von Streitfällen fest, erlaubt aber ausdrücklich den abwechselnden Aufenthalt aufgrund einer von der zuständigen Behörde genehmigten Vereinbarung oder Entscheidung. Das Prinzip 3:21 enthält dagegen eine nicht abschließende Liste von behördlicherseits zu berücksichtigenden Umständen, sofern sie über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden haben und einer der Inhaber der elterlichen Verantwortung eine Veränderung verlangt, welcher der andere nicht zustimmt. Im Bereich des Unterhaltens persönlicher Beziehungen stellt das Umgangsübereinkommen (2003) eine Vielzahl auf Umgangsentscheidungen anzuwendender allgemeiner Grundsätze auf. Hervorzuheben sind die Auslegung der Unterhaltung persönlicher Beziehungen als ein zwischen den Eltern und Kindern bestehendes wechselseitiges Recht (Art. 4(1); die gleiche Ansicht in Prinzip 3:25 PEFEV), sowie das Vorsehen von Systemen des begleiteten persönlichen Umgangs – sofern die nicht begleitenden Beziehungen mit den Interessen des Kindes nicht vereinbar sind (Art. 4(3)) – und die Pflicht der Staaten, innerstaatliche Schutzmaßnahmen und Garantien zur Sicherung der Umsetzung der Entscheidungen zu fördern.

Bis heute hat die Rechtsprechung des EGMR den effektivsten Beitrag zur rechtlichen Harmonisierung geleistet. In Bezug auf die Feststellung des Rechts auf Personensorge und Umgang räumt der Gerichtshof den nationalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum ein, da diese den Vorteil des direkten Kontakts zu allen Beteiligten haben. Unabhängig davon dürfen aber weder die nationalen Gesetze noch deren richterliche Entscheidungen diskriminierende Krite-rien verwenden: Die unterschiedliche Behandlung des Vaters eines in einer unehelichen Beziehung geborenen Kindes im Vergleich zu dem Vater eines in einer Ehe geborenen Kindes, kann gegen Art. 14 EMRK verstoßen (EGMR Nr. 30943/ 96 – Sahin/Deutschland; EGMR Nr. 31871/96 – Sommerfeld/Deutschland); ebenso wenig ist es konventionskonform, den religiösen Glauben eines Elternteils (EGMR Nr. 12875/87, Hoffmann/ Österreich) oder seine sexuelle Orientierung (EGMR Nr. 33290/96 – Salgueiro da Silva/ Portugal) als Entscheidungskriterium heranzuziehen. Andererseits hat der Gerichtshof im Bereich des Vollstreckungsrechts vielfach die Notwendigkeit betont, dass die Staaten jede zumutbare Anstrengung aufzubringen haben, um den Kontakt zwischen Eltern und Kindern zu fördern, und dass die zuständigen Behörden schnellstmöglich Fallentscheidungen treffen müssen, um das Risiko der Entfremdung zu verringern. Untätigkeit oder erhebliche Verzögerungen der mit der Umsetzung der Rechte bezüglich Personensorge oder persönlichen Beziehungen betrauten Behörden können zu einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK (EGMR Nr. 19823/92 – Hokkanen/Finnland) führen. Der EGMR erkennt an, dass zuweilen die zwangsweise Durchsetzung richterlicher Entscheidungen nicht möglich oder sogar nicht wünschenswert ist und ggf. einleitende Maßnahmen getroffen werden müssen. In den Fällen der sich andeutenden Eltern-Kind-Entfremdung hat der EGMR einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK gesehen, sofern die verfahrensrechtlichen Garantien in das Sorge- oder Umgangsrecht betreffenden Prozessen nicht beachtet worden sind, so etwa wenn keine unabhängigen psychologischen Gutachten oder mündliche Verhandlungen veranlasst wurden (EGMR Nr. 25735/94 – Elsholz/Deutschland; EGMR Nr. 18249/02 – C./Finnland).

Literatur

Bettina Gründler, Die Obsorge nach Scheidung und Trennung der Eltern im europäischen Rechtsvergleich, 2002; Kerima Kostka, Im Interesse des Kindes? Elterntrennung und Sorgerechtsmodelle in Deutschland, Großbritannien und den USA, 2004; Katharina Boele-Woelki, Bente Braat, Ian Curry-Sumner (Hg.), European Family Law in Action, Bd. III: Parental Responsibilities, 2005; Ingeborg Schwenzer (Hg.), Tensions Between Legal, Biological and Social Conceptions of Parentage, 2007; Machteld J. Vonk, Children and their Parents: A comparative study of the legal position of children with regard to their intentional and biological parents in English and Dutch law, 2007; Katharina Boele-Woelki, Cristina González Beilfuss (Hg.): Brussels II bis: Its Impact and Application in the Member States, 2007; Katharina Boele-Woelki, The CEFL Principles Regarding Parental Responsibilities: Predominance of the Common Core, in: Katharina Boele-Woelki, Tone Sverdrup (Hg.), European Challenges in Contemporary Family Law, 2008, 63 ff.; Christina Jeppesen de Boer, Joint Parental Authority: A Comparative Legal Study on the Continuation of Joint Parental Authority after Divorce and the Breakup of a Relationship in Dutch and Danish Law and the CEFL Principles, 2008; Laurence Francoz-Terminal, La capacité de l’enfant dans les droits français, anglais et écossais, 2008.

Abgerufen von Elterliche Verantwortung – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).