Wohnsitz
von Dietmar Baetge
1. Allgemeine Grundsätze
Die Wurzel des Wohnsitzes ist in dem allgemeinen Bedürfnis des Menschen nach einer Behausung, einem „Zuhause“ zu suchen, einem Ort, an dem er wohnen und sein Leben gestalten kann. Demgemäß verortet das englische common law das domicile eines Menschen traditionell dort, wo sich sein permanent home befindet. Aus Sicht der Rechtsordnung dient der Wohnsitz zugleich der Individualisierung einer Person sowie als Merkmal zur Anknüpfung rechtlicher Beziehungen. In dieser zuletzt genannten Funktion erlangt der Wohnsitz in den unterschiedlichsten Bereichen des Privat- wie öffentlichen Rechts Bedeutung. Der die Resolution des Europarats zur Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe „Wohnsitz“ und „Aufenthalt“ begleitende Motivenbericht erwähnt in diesem Zusammenhang folgende Verwendungsweisen des Wohnsitzes: als Element für den Erwerb der Staatsangehörigkeit; als Voraussetzung für die Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden; als Element für die Bestimmung des Ortes, an dem bestimmte Verfahrenshandlungen (Vollstreckung von Entscheidungen, Zustellungen) gesetzt oder bestimmte Pflichten (z.B. Zahlung) entstehen oder erfüllt werden müssen; als Element für die Festlegung des Ortes, an dem gewisse Rechte oder Rechtsbeziehungen (z.B. Vormundschaft) entstehen. Darüber hinaus fungiert der Wohnsitz im internationalen Privatrecht als Anknüpfungspunkt für die Festlegung des anwendbaren Rechts.
Im europäischen Privatrecht findet sich der Wohnsitz vor allen Dingen in der Brüssel I-VO (VO 44/2001). Gemäß dem Prinzip actor sequitur forum rei sind danach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nach Art. 2 Brüssel I-VO grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Zuständigkeit, internationale). Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat allerdings von der Bestimmung eines einheitlichen Wohnsitzbegriffs abgesehen. Stattdessen soll der am jeweiligen Gerichtsort geltende Wohnsitzbegriff zugrunde gelegt werden. Diese Lösung hielten die Verfasser des Brüsseler Übereinkommens deshalb für sinnvoll, weil eine einheitliche Begriffsbestimmung eine Vielzahl verschiedener Definitionen in den einzelnen Abkommen auslösen und zudem durch die Entwicklung des innerstaatlichen Rechts rasch überholt werden könnte. In der jüngeren Brüssel IIa-VO (VO 2201/2003) hat man dagegen von einer Verwendung des Wohnsitzbegriffs abgesehen und stattdessen auf den gewöhnlichen Aufenthalt als Zuständigkeitsgrund zurückgegriffen. Hierin kommt eine allgemeine Entwicklung zum Ausdruck, nämlich die zunehmende Verdrängung des Wohnsitzes im europäischen und internationalen Einheitsrecht durch den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. Für diese Entwicklung spricht die Tatsache, dass der gewöhnliche Aufenthalt weniger durch unterschiedliche nationale Inhalte vorbelastet ist und zudem die für den Wohnsitz kennzeichnenden fiktiven Elemente bei ihm fehlen. Teilweise besteht auch die Möglichkeit, den in internationalen Rechtstexten enthaltenen Begriff des Wohnsitzes, wie etwa in der Genfer Flüchtlingskonvention und der New Yorker Staatenlosenkonvention, im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts auszulegen.
2. Erscheinungsformen
Ein international oder europäisch vereinheitlichter Wohnsitzbegriff existiert nicht. In den einzelnen Rechtsordnungen wird der Begriff des Wohnsitzes vielmehr unterschiedlich verstanden. Unterschiede bei der Bestimmung des Wohnsitzes bestehen insbesondere zwischen den kontinentaleuropäischen und den Rechtsordnungen des common law. Aber auch innerhalb der kontinentaleuropäischen Rechte gibt es Divergenzen. Dem kontinentalen Recht unbekannt ist namentlich die im common law verwurzelte Unterscheidung zwischen Ursprungsdomizil (domicile of origin) und Wahldomizil (domicile of choice). Jeder Mensch hat danach ein domicile of origin, das er mit der Geburt erwirbt. Räumlich leitet es sich vom Domizil des Vaters ab. Es bleibt bis auf den Fall der Adoption das ganze Leben lang unveränderlich. Zusätzlich kann ein domicile of choice begründet werden. Voraussetzungen sind in objektiver Hinsicht die residence, die mehr erfordert als die bloße, nur vorübergehende Anwesenheit an einem Ort, und in subjektiver Hinsicht die Absicht, die residence für immer oder auf unbestimmte Zeit beizubehalten (animus manendi). Die Anforderungen an die Begründung eines Wahldomizils sind also relativ streng. Da der animus manendi die Fähigkeit zur freien Willensbildung voraussetzt, können abhängige Personen kein eigenständiges domicile of choice erwerben. Sie teilen vielmehr das Wahldomizil derjenigen Person, von der sie rechtlich abhängen. Abhängige Personen in diesem Sinne sind Minderjährige unter 16 Jahren und geistig Behinderte. Bei ehelichen Kindern richtet sich das Wahldomizil grundsätzlich nach dem des Vaters, bei nichtehelichen nach dem der Mutter. Zu den feststehenden Grundsätzen gehört ferner, dass niemand ohne domicile sein kann. Verfügt eine Person über kein festes Zuhause, so ist ihr domicile of origin maßgeblich.
Auf dem europäischen Kontinent ist das Konzept des domicile of origin nicht bekannt, auch nicht in Frankreich, wo der Gesetzgeber bei Schaffung des Code civil zu Beginn des 19. Jahrhunderts noch annahm, dass jeder Franzose ein Domizil haben müsse. Die sog. necessité du domicile ist jedoch mittlerweile entfallen. Stattdessen geht man in Frankreich, wie auch sonst auf dem Kontinent, von der Möglichkeit fehlenden Domizils, etwa bei nomadisierenden Personen, aus. In anderen Punkten unterscheiden sich die kontinentalen Rechte dagegen, so bei der Frage, ob man mehrere Wohnsitze gleichzeitig haben kann. Während das BGB die Möglichkeit ausdrücklich anerkennt, gehen andere Rechtsordnungen, darunter Frankreich, Italien und die Schweiz, vom Grundsatz der Einheit des Wohnsitzes aus. Ein doppelter oder mehrfacher Wohnsitz ist dort also ausgeschlossen. Manche Staaten kennen zudem unterschiedliche Wohnsitzbegriffe für unterschiedliche Zwecke. So gibt es in Belgien etwa einen besonderen prozessrechtlichen Wohnsitz, der sich nach der polizeilichen Meldung richtet. Da die Wahl des Meldeorts frei ist, kann dieser spezielle Wohnsitz durchaus fiktiven Charakter annehmen.
Die fiktiven Tatbestandselemente sind ein generelles Kennzeichen des Wohnsitzes quer durch alle Rechtsordnungen. Im common law begegnen sie in Gestalt des domicile of origin, das eine Person während ihres gesamten Lebens behält, auch wenn sie bereits kurz nach der Geburt für immer verzogen ist. In den kontinentaleuropäischen Rechten wird vor allem durch die zahlreichen gesetzlichen Wohnsitze eine fiktive Komponente in den Wohnsitzbegriff eingeführt. Solche gesetzlichen Wohnsitze existieren zum Beispiel für Soldaten, Beamte und Inhaber öffentlicher Ämter. Sie können ebenso auf einem Abhängigkeitsverhältnis gegründet sein, so bei Minderjährigen und Geschäftsunfähigen, deren Wohnsitz sich von dem ihrer Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter ableitet. Sofern fiktive Elemente in Gestalt des domicile of origin oder der gesetzlichen Wohnsitze zum Tragen kommen, fällt der Wohnsitz einer Person nicht mehr unbedingt mit ihrem eigentlichen Zuhause, mit dem Ort an dem sie schwerpunktmäßig lebt, zusammen.
3. Tendenzen der Rechtsentwicklung
Der Wohnsitz zählt nicht zu denjenigen Bereichen des Rechts, die dramatischen Veränderungen unterworfen sind. Reformen werden seit geraumer Zeit im Vereinigten Königreich diskutiert. Dort hat die English and Scottish Law Commission 1987 einen Bericht vorgelegt, der eine umfassende Änderung des law of domicile vorschlägt. Danach soll u.a. das domicile of origin abgeschafft und der Wechsel des domicile of choice im Sinne des kontinentaleuropäischen Rechts erleichtert werden. Wirklich grundlegende Reformen der überkommenen Rechtstradition sind bislang jedoch ausgeblieben. Immerhin hat man in den 1970er Jahren die Abhängigkeit des Domizils verheirateter Frauen von demjenigen ihrer Ehemänner abgeschafft. Entsprechende Reformen sind im Zuge der rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau auch in vielen Rechtsordnungen des Kontinents vorgenommen geworden. Darüber hinaus hat der englische Gesetzgeber mit dem Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982 eine besondere zuständigkeitsrechtliche Definition des domicile für die Zwecke der Umsetzung und leichteren Anwendbarkeit der Brüsseler und Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen geschaffen. Abweichend vom common law wird darin die Begründung eines domicile bei einem dreimonatigen Aufenthalt vermutet, und die sonst so bedeutsame Figur des domicile of origin bleibt ausgeklammert.
Einen Versuch zur Harmonisierung der nationalen Wohnsitz- und Aufenthaltsbegriffe unternimmt die bereits erwähnte Resolution des Europarats von 1972. Danach soll sich der Wohnsitz einer Person einheitlich an dem Ort befinden, an dem sie sich ausschließlich oder hauptsächlich aufhält, und zwar mit der Absicht, dort ihren persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt zu errichten oder zu behalten. Ferner soll ein einmal begründeter Wohnsitz so lange fortbestehen, bis ein neuer erworben wird. Minderjährige und Geschäftsunfähige sollen selbständig keinen Wohnsitz begründen können. Lässt sich danach kein Wohnsitz ermitteln, soll der Ort des gegenwärtigen Aufenthalts als Wohnsitz gelten. Abgesehen davon, dass auch die Begriffsbestimmung des Europarats nicht ohne fiktive Elemente auskommt, ist ihre praktische Wirksamkeit nicht zuletzt aufgrund des rein empfehlenden Charakters bis heute gering geblieben.
4. Rechtsvereinheitlichung
Es gibt kaum einen Begriff, der für Zwecke der Rechtsvereinheitlichung weniger geeignet ist als der des Wohnsitzes. Die Resolution des Europarats konnte die erheblichen Unterschiede zwischen den nationalen Rechten bei der Bestimmung des Wohnsitzes nicht beseitigen. In den 1960er und 1970er Jahren sind in der Wissenschaft Versuche unternommen worden, über die Postulierung eines „domicile international“ (Bernard Schneider) oder eines „sozialen Wohnsitzes“ (Louis I. de Winter) die nationalen Gegensätze zugunsten einer einheitlichen Wohnsitzkonzeption zu überwinden. Diese Bemühungen waren einerseits hilfreich, weil sie den Kern dessen, worauf es bei der Verknüpfung einer Person mit einem bestimmten Gebiet ankommt, nämlich auf ihre soziale Integration, ihre „soziologische Zugehörigkeit“, deutlich gemacht haben. Auf der anderen Seite ist die Schaffung eines besonderen international-einheitsrechtlichen Wohnsitzbegriffs inzwischen überflüssig, da mit dem gewöhnlichen Aufenthalt ein geeigneter Begriff geschaffen wurde, der die Nachteile des national vorbelasteten Wohnsitzes weitgehend vermeidet. Daher ist es nur konsequent, wenn der Wohnsitz in internationalen Rechtstexten zunehmend vom gewöhnlichen Aufenthalt verdrängt wird. Unter einheitsrechtlichen Vorzeichen stellt der Wohnsitzbegriff insofern ein Auslaufmodell dar.
Literatur
Dieter Henrich, Der Domizilbegriff im englischen Internationalen Privatrecht, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 25 (1960) 456 ff.; Louis I. de Winter, Nationality or Domicile?, Recueil des cours 128 (1969-III) 347 ff.; Council of Europe, Standardisation of the Legal Concepts of „Domicile“ and of „Residence“, Explanatory Memorandum, Kap. II, Nederlands Tijdschrift voor Internationaal Recht 20 (1973) 218 ff. (deutsche Übersetzung in Österreichische Juristen-Zeitung 1974, 144 ff.); Bernard Schneider, Le domicile international, 1973; The Law Commission, Law Com. No. 168, Law of Domicile, 1987; Denis Masmejan, La localisation des personnes physiques en droit international privé, 1994; Marco Levante, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, 1998; Günter Weick, §§ 7-11, in: Julius v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearb. 2004; Lawrence Collins (Hg.), Dicey, Morris and Collins on The Conflict of Laws, Bd. I, 14. Aufl. 2006, Kap. 6.