Koalitions- und Vereinigungsfreiheit und Kodifikation: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Martin Henssler]]''
von ''[[Jan Peter Schmidt]]''
== 1. Gegenstand, Zweck und geschichtlicher Hintergrund ==
== 1. Begriff ==
Der Begriff der Vereinigungsfreiheit bezeichnet das jedermann zustehende Recht, sich jederzeit frei mit anderen zusammenzuschließen. Demgegenüber ist der Begriff der Koalitionsfreiheit enger, da er einen bestimmten Vereinigungszweck verlangt. Geschützt wird von den EU-Mitgliedstaaten – als Mindestbestand – die Freiheit von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen zu Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbänden (= Koalitionen) zusammenzuschließen oder einem bestehenden Verband beizutreten. Neben diesem positiven individualrechtlichen Aspekt wird teilweise auch die negative Freiheit, einem Verband nicht beizutreten, geschützt. In vielen europäischen Rechtsordnungen erfährt die Koalitionsfreiheit zudem eine kollektivrechtliche Ausprägung, indem sowohl der Bestand der Koalition als solcher als auch die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung, die sich insbesondere im Abschluss von [[Tarifverträge]]n äußert (Tarifautonomie), garantiert werden.  
Der Begriff der Kodifikation kann in wörtlicher oder in technischer Weise verstanden werden. Wörtlich bedeutet er die Herstellung eines „codex“. Im antiken Buchwesen wurde damit ein Satz hölzerner Tafeln bezeichnet, die mit beschreibbarem Material bedeckt und in Buchform zusammengebunden waren. Im späten Römischen Reich wurden die Sammlungen von Kaiserkonstitutionen „codices“ genannt, bekanntestes Beispiel ist der „Codex Iustinianus“, der dritte Teil des ''[[Corpus Juris Civilis]]''.


Die Koalitionsfreiheit genießt in nahezu allen europäischen Rechtsordnungen verfassungsrechtlichen oder zumindest gleichwertigen einfachgesetzlichen (so im Vereinigten Königreich) Schutz. Dieser entfaltet sich zumeist über eine Verbürgung der Koalitionsfreiheit als eigenständigem Grundrecht, teilweise wird die Koalitionsfreiheit aber auch als besondere Erscheinungsform der Vereinigungsfreiheit verbürgt. Neben den Gewährleistungen in den nationalen Verfassungen stehen mehrere völkerrechtliche Abkommen und internationale Regelwerke, die die europäischen Staaten zum Schutz der Koalitionsfreiheit verpflichten.
Im Folgenden ist allein vom technischen Kodifikationsbegriff die Rede, der auf ''Jeremy Bentham'' zurückgeht. Danach meint Kodifikation die systematische und vollständige Aufzeichnung des Rechtsstoffs eines bestimmten Sachgebiets in einem Gesetzbuch. Nach herkömmlichem Begriffsverständnis kann nur staatlich gesetztes Recht kodifiziert werden. Rechtstexte, die durch private Wissenschaftlergruppen oder internationale Institutionen erarbeitet worden sind, wie etwa die ''[[Principles of European Contract Law]]'' (PECL) oder die [[UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts|UNIDROIT'' Principles of International Commercial Contracts'']] (PICC) können daher als nur „kodifikationsähnlich“ oder als „Privatkodifikationen“ bezeichnet werden, auch wenn sie von ihrer Struktur her einer echten Kodifikation vergleichbar sind.


Das originäre Ziel der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit bestand darin, über den Zusammenschluss zu Interessenvertretungen die Verhandlungsschwäche des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber aufzufangen (soziale Schutzfunktion). Gleichwohl wird regelmäßig auch die Vereinigungsfreiheit der Arbeitgeber gleichermaßen garantiert. In dieser Ausgestaltung bezweckt die Koalitionsfreiheit den Ausgleich sowie die rechtliche Einbettung des Interessenantagonismus, der zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen besteht. Durch Verhandlungen gleichstarker Tarifparteien lassen sich, so wird erwartet, auch für das Gemeinwohl interessengerechte Ergebnisse eher erreichen als durch staatliche Reglementierung oder Schlichtung. Durch die Koalitionsfreiheit wird daher auch ein grundsätzlicher Vorrang kollektivvertraglicher vor staatlichen Regelungen begründet. Weitere Konsequenz ist eine gesellschaftliche Mit- und Selbstbestimmung der Tarifparteien, so dass die Koalitionsfreiheit zudem als Konkretisierung sozialstaatlicher Demokratie verstanden werden kann.  
Im Schrifttum ist die Verwendung des Kodifikationsbegriffs oftmals unpräzise. Rechtssammlungen nach Art des ''Corpus Juris'' ''Civilis ''oder des Sachsenspiegels sind keine Kodifikationen im technischen Sinn, da in ihnen Bestehendes lediglich aneinandergefügt wurde. Auch staatliche Gesetzgeber betiteln ihre Rechtsakte häufig zu Unrecht als „Gesetzbuch“ oder „Kodifikation“.


Die Grundlagen des heutigen kollektiven Arbeitsrechts und damit auch der Koalitionsfreiheit wurden, nachdem die frühe Neuzeit noch von teilweise strafbewehrten Koalitionsverboten geprägt war, im 19. Jahrhundert entwickelt. Im Zuge der Industrialisierung kam es in Verbindung mit der Loslösung der Arbeitskräfte aus den feudalen Abhängigkeiten (in Frankreich 1789, in Österreich 1848, Bauernbefreiung in Preußen ab 1807) zu einer massenhaften Ansammlung von Arbeitsuchenden in den Städten. Das zu dieser Zeit vorherrschende, liberalistische Konzept einer möglichst umfassenden Privatautonomie konnte das Entstehen großer sozialer Notstände nicht verhindern. Die Mittel des Individualvertrages erwiesen sich für den überwiegenden Teil der abhängig Beschäftigten als unzureichend, um die eigenen Interessen sachgerecht zu wahren. Streiks und Aufstände häuften sich (z.B. Aufstand der schlesischen Weber 1844). Während zum einen durch staatliche Gesetzgebung versucht wurde, Abhilfe zu schaffen, begannen zum anderen die Arbeiter, sich zu Gewerkschaften zusammenzuschließen, um ihr Verhandlungsgewicht zu stärken. Die zunächst bestehenden Koalitionsverbote wurden teilweise durch die Bildung von Arbeitervereinen und die Einrichtung von Hilfskassen umgangen. Die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts brachte dann die weitgehende Aufhebung der Koalitionsverbote in Kontinentaleuropa, in England wurde die Bildung von Arbeiterverbänden bereits 1824 gestattet. Damit war der Durchbruch für die Entwicklung der Gewerkschaften erreicht. In einigen Staaten wurde die Koalitionsfreiheit zudem frühzeitig ausdrücklich gesetzlich anerkannt (Vereinigtes Königreich 1871; Österreich 1867; Norddeutscher Bund 1869). Auch das Verbot bzw. die Strafbarkeit des Streiks wurden im Zuge dieser Entwicklung weitgehend abgeschafft (Deutsches Reich 1906; Österreich 1870; Frankreich 1864). Im Verlaufe des 20. Jahrhunderts wurde die Koalitionsfreiheit schließlich in allen europäischen Staaten gewährleistet (Deutsches Reich 1919; in Portugal erst 1976). Zu einer kurzzeitigen Aufhebung der Koalitionsfreiheit und einer Auflösung der freien Gewerkschaften kam es in Deutschland, Italien und Spanien unter den diktatorischen Regierungen der 1930er Jahre (ebenso in Frankreich während der deutschen Besetzung). Nach deren Sturz knüpfte man weitgehend an die zuvor geltende Rechtslage an. Die Verfassung der DDR von 1968 enthielt kein Recht auf Koalitionsfreiheit, sondern gewährleistete lediglich die Unabhängigkeit der im „Freien Deutschen Gewerkschaftsbund“ vereinigten Gewerkschaften.
== 2. Ursprung und Ziele der Kodifikationsidee ==
Der geistige Boden der Kodifikationsidee wurde während des 16. und 17. Jahrhunderts durch ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren bereitet. Einer davon war die Kritik des juristischen [[Humanismus]] am [[ius commune (Gemeines Recht)|''ius commune'']], die auf die historische Relativität des ''Corpus Juris Civilis'' hinwies, ebenso auf seine Lücken und Widersprüche. Die hieraus resultierende Rechtsunsicherheit wurde für unnötige und langdauernde Prozesse verantwortlich gemacht. Aus dieser Haltung heraus entstand der Wunsch nach einer neuen, klaren und widerspruchsfreien Gesetzgebung, die den Bedürfnissen der Zeit entsprach.


Als Reaktion auf die geschichtlichen Erfahrungen gewährleisten moderne Rechtsordnungen vielfach nicht nur den freien Zusammenschluss zu Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberkoalitionen, sondern sichern darüber hinaus den Bestand sowie die Grundlagen der spezifischen Betätigung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gegen Eingriffe von staatlicher oder privater Seite. Der Schutz, der im Rahmen der Koalitionsfreiheit gewährt wird, geht dementsprechend in vielen Fällen über den eingangs geschilderten Mindeststandard hinaus.  
Ein zweiter entscheidender Faktor lag im Hervorbringen eines neuen Verständnisses von Staat und Gesellschaft durch das Vernunftrecht ([[Naturrecht]]). Danach lag Staat und Recht ein sozialer Vertrag aller Individuen zugrunde, der den Zweck hatte, die Freiheit des Einzelnen zu sichern. Diese Freiheit bedurfte gleichzeitig der Einschränkung durch eine klare und einfache Gesetzgebung, einer „standing rule to live by“ ''(John Locke)''. Einen anderen wichtigen Beitrag zur Kodifikationsidee erbrachte das Vernunftrecht mit seiner Methode, das Recht nach mathematischem Vorbild systematisch aufzuarbeiten. Erst dieses Verfahren ermöglichte es in der Folge, den Rechtsstoff in geordneter Weise niederzuschreiben.


== 2. Ausgestaltung in den einzelnen Rechtsordnungen ==
Zum Durchbruch verhalf der Kodifikationsidee schließlich „das Bündnis des Vernunftrechts mit der Aufklärung“ (''Franz Wieacker''). Das Recht sollte nicht länger durch ein undurchsichtiges und widersprüchliches Quellensystem der Willkür von Richtern und Anwälten ausgeliefert sein. Mit Hilfe der Kodifikation, die alle Rechtsregeln in einer verständlichen Weise zusammenfasste, sollte fortan „every man his own lawyer“ (''Jeremy Bentham'') sein können und den Berufsadvokaten nicht länger benötigen. Die europäischen Herrscher des aufgeklärten Absolutismus nahmen diese Ideen bereitwillig auf: Sie sahen in der Kodifikation nicht nur die Möglichkeit, die Herrschaft des Rechts über die Willkür zu sichern, den Rechtsbetrieb zu rationalisieren und so insgesamt das Wohlergehen ihrer Untertanen zu steigern, sondern vor allem auch ein Mittel, ihr Rechtssetzungsmonopol zu unterstreichen.
Da die Koalitionsfreiheit in den meisten europäischen Staaten als Grundrecht gewährleistet wird, unterliegt ihr rechtliches Fundament – dem Charakter der Grundrechte entsprechend – kaum nennenswerten Veränderungen. Soweit von rechtlichen Entwicklungen gesprochen werden kann, betreffen diese zumeist die einfachgesetzliche Ausgestaltung einzelner Aspekte in den verschiedenen Rechtsordnungen. Umfang und Grenzen der Verbürgung der Koalitionsfreiheit in den europäischen Staaten weisen in den Grundzügen viele Gemeinsamkeiten auf, wie sich an einigen Beispielen veranschaulichen lässt:


In Deutschland ist die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesichert. Über Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG entfaltet sie als einziges Grundrecht unmittelbare Drittwirkung im Privatrecht. Dem Schutz der Norm unterfallen solche Vereinigungen, bei denen es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Personen auf privatrechtlicher Grundlage handelt, die eine korporative und demokratische Struktur aufweisen, überbetrieblich, gegnerfrei sowie unabhängig vom sozialen Gegenspieler und von Dritten sind und das Ziel der Wahrnehmung kollektiver Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen verfolgen. Die Merkmale der sozialen Mächtigkeit, der Tarifwilligkeit und der Arbeitskampfbereitschaft sind nur für die Tariffähigkeit von Arbeitnehmerkoalitionen zu fordern, stellen dagegen keine konstitutiven Elemente der Koalitionsfreiheit dar. Art. 9 Abs. 3 GG enthält ein Doppelgrundrecht. Auf individueller Ebene wird sowohl die positive Freiheit des Einzelnen, einer Koalition entweder beizutreten oder sich an ihrer Gründung oder Betätigung zu beteiligen, als auch die negative Koalitionsfreiheit gewährleistet. Unter ihr versteht man das Recht, auch dadurch keine Nachteile erleiden zu müssen, dass man als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber einer Koalition fernbleibt. Auf kollektiver Ebene enthält die Vorschrift neben einer Bestandsgarantie eine Garantie der spezifisch koalitionsmäßigen Betätigung.
Aus den beschriebenen Zielen der Kodifikation ergaben sich folgende Anforderungen an ihre Ausgestaltung:


In Frankreich werden Gewerkschaftsfreiheit, Streikrecht und kollektive Festsetzung der Arbeitsbedingungen durch eine in der Präambel der Verfassung von 1958 enthaltene Inbezugnahme entsprechender Formulierungen der Präambel der Verfassung von 1946 (Nr. 6, 7) gewährleistet. Ausdrücklich wird von der Verfassung nur die individuelle Koalitionsfreiheit als Freiheit des Beitritts (positiv und negativ zu verstehen) und der Betätigung in Form der kollektiven Interessenwahrnehmung geschützt. Kollektive Rechte werden aber aus den individuellen Freiheiten abgeleitet. Neben die Verfassungsbestimmungen treten zahlreiche einfachgesetzliche Vorschriften, die die Koalitionsfreiheit näher ausgestalten. So schützt Art. L 412-1 f.'' Code du travail ''die Koalitionsfreiheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und untersagt diesem eine Benachteiligung von Arbeitnehmern aufgrund einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder wegen gewerkschaftlicher Betätigung. Art. L 411-2'' Code du travail'' definiert Koalitionen als Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern, deren Mitglieder den gleichen, ähnlichen oder miteinander in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten nachgehen. Aufgaben der Koalitionen sind nach Art. L 411-1'' Code du travail'' die Erforschung und Verteidigung der individuellen Rechte und Interessen ihrer Mitglieder. Tariffähigkeit besitzen gemäß Art. L 132-2 ''Code du travail'' aber nur solche Zusammenschlüsse, die das Erfordernis der Repräsentativität erfüllen. Maßgeblich hierfür sind u.a. die Mitgliederstärke, die Unabhängigkeit (insb. von Arbeitgeberkoalitionen), die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie das Alter der Koalition.
(1) Sie musste vollständig und abschließend sein, durfte also weder innere Lücken enthalten noch durch weitere Rechtsquellen ergänzt werden. „Whatever is not in the code of laws, ought not to be the law“ ''(Bentham)''.


In Spanien wird im Vortitel der Verfassung die Freiheit der Gründung und der Betätigung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden im Rahmen der durch Verfassung und Gesetz gezogenen Grenzen anerkannt (Art. 7 S. 2, 3). Vorausgesetzt wird, dass innere Struktur und Arbeitsweise der Koalitionen demokratisch sind (Art. 7 S. 3). Grundrechtlich werden die Gewerkschaftsfreiheit und das Streikrecht durch Art. 28 der Verfassung, die Vereinigungsfreiheit der Arbeitgeber zumindest über die in Art. 22 der Verfassung verankerte allgemeine Vereinigungsfreiheit geschützt. Art. 37 der Verfassung enthält eine ausdrückliche Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen und auf Anwendung von kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen. Die in der Verfassung enthaltenen Rechte werden durch einfache Gesetze, insbesondere das Organgesetz über die Gewerkschaftsfreiheit (''Ley Orgánica de Libertad Sindical'','' ''LOLS) und das Gesetz über den Status der Arbeitnehmer (''Ley Estatuto de los Trabajadores'','' ''ET), näher ausgestaltet. Nach Art. 87 Abs. 2 ET ist für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ebenfalls deren Repräsentativität erforderlich.  
(2) Damit der Bürger sein Leben an ihr ausrichten konnte, musste die Kodifikation einfach und verständlich sein. Zentrale Voraussetzung hierfür war, dass sie nicht auf Latein, sondern in der Sprache des Volkes geschrieben war. Dieses Erfordernis sollte die Kodifikationsidee später stark mit den Gedanken des Nationalstaats und der nationalen Identität verbinden.


Die Gewährleistung der Koalitionsfreiheit in den Rechtsordnungen der anderen kontinentaleuropäischen Länder entspricht inhaltlich weitgehend den beispielhaft vorgestellten Systemen.
(3) Schließlich musste die Kodifikation auch publiziert werden, denn nur so konnte der Bürger Kenntnis von ihr erlangen. Das Publizitätserfordernis führte zur Praxis der offiziellen Verkündung der Gesetze. Seinen Ausdruck fand es ferner darin, dass in einigen nationalen Kodifikationen ausdrücklich die Unbeachtlichkeit des Rechtsirrtums niedergelegt wurde.


Besonderheiten kennzeichnen ebenso wie im Recht der [[Tarifverträge]] (zu Einzelheiten siehe dort) das englische Recht. Es unterscheidet sich von den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen dadurch, dass weder die Koalitionsfreiheit noch die Tarifautonomie verfassungsrechtlich garantiert werden. Ihre Gewährleistung ergibt sich jedoch mittelbar aus einfachgesetzlichen Regelungen. Das in dieser Hinsicht bedeutendste Gesetz ist der ''Trade Union and Labour Relations (Consolidation) Act 1992 ''(TULR(C)A 1992), der Vorschriften sowohl zu individuellen als auch zu kollektiven Aspekten der Koalitionsfreiheit enthält. Sec. 1 lit. a TULR(C)A 1992 definiert Gewerkschaften (''trade unions'') als vorübergehende oder dauerhafte Organisationen, die zumindest teilweise aus Arbeitnehmern eines Berufsbildes oder mehrerer Berufsbilder bestehen und deren Hauptziel die Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden ist. Für die letztgenannten (''employers’ associations'') findet sich eine spiegelbildliche Begriffsbestimmung in sec. 122 lit. a TULR(C)A 1992. Sec. 152'' ''und 146 TULR(C)A 1992 verbieten Kündigungen oder andere Benachteiligungen wegen Zugehörigkeit zu oder Betätigung für eine Gewerkschaft. Die Gründung von Koalitionen wird von der allgemeinen Vereinigungsfreiheit geschützt. Die Tariffähigkeit ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft, steht daher jeder Koalition zu. Allerdings führt der Umstand, dass in der Praxis eine (ggf. durch Streik erzwingbare) Anerkennung der Gewerkschaften als ständige Verhandlungspartner durch den Arbeitgeber erforderlich ist (sog. ''recognition'', legaldefiniert in sec. 178 Abs. 3 TULR(C)A 1992), dazu, dass faktisch nur sozial mächtige Arbeitnehmerorganisationen als Partei eines Tarifvertrages in Betracht kommen.
== 3. Die weltweite Kodifikationsbewegung ==
Die Methode der Kodifizierung des Rechts blieb nicht auf das Zivilrecht beschränkt, sondern wurde schon früh ebenso auf das Handelsrecht (''[[Code unique]]''), das Strafrecht und das Prozessrecht angewendet. Die folgende Darstellung konzentriert sich auf die Entstehung der nationalen Zivilgesetzbücher, mit der die Kodifizierung anderer Rechtsbereiche aber häufig einher ging.  


Eine vergleichende Betrachtung der nationalen Rechtsordnungen lässt in Bezug auf Gewährleistung und Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit weitgehende Übereinstimmungen erkennen. In nahezu allen Mitgliedstaaten ist die Freiheit der Gründung und der Betätigung der Koalitionen sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber verfassungsrechtlich als eigenständiges Grundrecht oder zumindest über die allgemeine Vereinigungsfreiheit garantiert, im Vereinigten Königreich erfolgt die Absicherung auf der einfachgesetzlichen Ebene. Die jeweils zugrunde gelegten Koalitionsbegriffe weisen insofern Gemeinsamkeiten auf, als sie einen auf die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder gerichteten Zusammenschluss von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verlangen, der unabhängig, freiwillig und demokratisch strukturiert ist. In Polen als einem der jüngeren Mitglieder der Europäischen Union besteht die Besonderheit, dass für die Gründung einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgeberorganisation jeweils mindestens zehn Mitglieder erforderlich sind. Auf der individuellen Ebene ist durchgängig die positive Koalitionsfreiheit geschützt, überwiegend aber auch die negative Komponente des Freiheitsrechts. Der Schutz der Arbeitnehmer wird durch ein Verbot der Benachteiligung wegen einer Gewerkschaftszugehörigkeit oder gewerkschaftlicher Betätigung vervollständigt. Die kollektive Koalitionsfreiheit, insbesondere die Tarifautonomie, wird in allen Mitgliedstaaten zumindest auf der Ebene einfachen Gesetzesrechts gewährleistet. Die Tariffähigkeit als Fähigkeit zum Abschluss von Tarifverträgen folgt in zahlreichen Mitgliedstaaten nicht schon aus der Koalitionseigenschaft. Vielmehr setzt sie voraus, dass zusätzliche Kriterien erfüllt sind, die eine gewisse Verhandlungsmacht bzw. organisatorische Verfestigung der Koalition sicherstellen. Dazu zählen die Erfordernisse der Repräsentativität (insb. Frankreich und Spanien), der Eintragung bzw. Rechtsfähigkeit (Portugal, Niederlande, Griechenland) oder der sozialen Mächtigkeit (Deutschland).
=== a) Die Kodifikationsbewegung in Europa ===
Den Beginn des Kodifikationszeitalters markierten die sog. „vernunftrechtlichen“ Kodifikationen ([[Naturrecht]]), namentlich das [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|preußische ALR]] (1794), der französische ''[[Code civil]]'' (1804) und das österreichische [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] (1811). Die genannte Bezeichnung beruht auf der engen Verbundenheit dieser Gesetzbücher mit der oben beschriebenen vernunftrechtlichen Idee einer umfassenden Gesellschaftsplanung durch staatliche Gesetzgebung.  


== 3. Internationale Gewährleistungen ==
Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft erfuhr die Kodifikationsbewegung dann aber zunächst einen Rückschlag. In Deutschland traten die gegensätzlichen Positionen im berühmten Kodifikationsstreit zwischen ''Anton F.J. Thibaut ''und ''Friedrich Carl von'' ''Savigny ''hervor. Während ''Thibaut'' leidenschaftlich ein gemeinsames Zivilgesetzbuch für die deutschen Staaten forderte und dabei vor allem die Vorzüge einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Rechts rühmte, sprach sich ''Savigny ''in seiner berühmten Programmschrift „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ (1814) vehement dagegen aus. Er sah'' ''in der Kodifikation einen unorganischen und willkürlichen Eingriff in den geschichtlichen Charakter des Rechts. Rechtseinheit sei zwar wünschenswert, könne aber nur auf Grundlage einer „organisch fortschreitenden Rechtswissenschaft“ hergestellt werden. Neben dem Erstarken der historischen Rechtsschule waren es aber vor allem politische Ursachen, die die Kodifikationsidee bremsten: In Deutschland, Italien und der Schweiz fehlte es an der notwendigen staatlichen Einheit, zugleich sahen die restaurativen Kräfte, die zurück an die Macht gelangt waren, in der Kodifikationsidee eine Untergrabung ihrer Legimitation.
Neben die nationalstaatlichen Garantien treten zahlreiche internationale Gewährleistungen der Koalitionsfreiheit. Diese völkerrechtlichen Übereinkommen führen zu einer gewissen Harmonisierung des Verständnisses der einzelstaatlichen Regelungen, da sie die Auslegung der nationalen Vorschriften beeinflussen und, unabhängig von der Frage ihrer unmittelbaren Wirkung, einen einheitlichen Mindeststandard begründen.


Im universellen Völkerrecht kommt diesbezüglich vor allem den Übereinkommen der [[International Labour Organization|Internationalen Arbeitsorganisation]] (IAO bzw. ILO) große Bedeutung zu. Eine detaillierte Gewährleistung der Koalitionsfreiheit enthält das Übereinkommen Nr. 87, das u.a. das Recht auf freie Koalitionsbildung, Satzungsautonomie und den Schutz vor Auflösung garantiert. Ergänzend stellt das Übereinkommen Nr. 98 ein Verbot der Diskriminierung wegen einer Gewerkschaftszugehörigkeit auf und verlangt einen angemessenen Schutz der Koalitionen vor Eingriffen von dritter Seite. Das Übereinkommen Nr. 135 zielt darauf ab, Gewerkschaftsvertreter im Betrieb vor Benachteiligungen zu schützen und ihre Tätigkeit zu erleichtern. Dem Schutz und der Förderung von Kollektivverhandlungen dient schließlich das überwiegend nicht ratifizierte Abkommen Nr. 154.
Aus den genannten Gründen nahm die zweite große Kodifikationswelle erst Mitte des 19. Jahrhunderts ihren Anfang. Sie brachte die sog. Gesetzbücher der Nationalstaaten hervor, die deshalb so bezeichnet werden, weil sie jeweils Ausdruck einer neuen Staatsgründung waren und in erster Linie die nationale Rechtsvereinheitlichung zum Ziel hatten. Den Anfang machte Italien, das sich 1865 seinen ersten ''[[Codice civile]]'' gab. In Deutschland und in der Schweiz ergingen wegen der einstweilen noch fehlenden Bundeskompetenz zunächst verschiedene regionale Zivilgesetzbücher, durch das deutsche [[Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch||ADHGB]] (1861) und das [[Schweizerisches Obligationenrecht|schweizerische OR]] (1883) konnten aber immerhin bereits wichtige Teilbereiche landesweit vereinheitlicht werden (''[[Code unique]]''). Mit dem deutschen [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] (1896) und dem [[Schweizerisches Zivilgesetzbuch|schweizerischen ZGB]] (1907) wurden schließlich auch die ersehnten Bundeszivilgesetzbücher geschaffen. Beide Werke waren dank gründlicher wissenschaftlicher Vorarbeiten die reifsten ihrer Art und konnten fortan mit dem ''Code civil'' um weltweite Anerkennung und Rezeption wetteifern.  


Auch im Recht der Vereinten Nationen wird die Koalitionsfreiheit garantiert. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ([[Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK]]) spricht in Art. 23 Nr. 4 jedem Menschen das Recht zu, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten. Daneben gewährleistet der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Art. 22(1) jedermann das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen sowie zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten. Verschiedene Garantien, allerdings nur für Arbeitnehmer, enthält schließlich Art. 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Er verbürgt zum einen das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten (lit. a). Daneben werden auf kollektiver Ebene die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften und das Streikrecht geschützt (lit. c, d). Schließlich wird den Gewerkschaften das Recht eingeräumt, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen sowie internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder ihnen beizutreten (lit. b).  
Andere europäische Zivilgesetzbücher des 19. Jahrhunderts lassen sich nicht eindeutig einer der beiden Hauptwellen zurechnen, wurden aber jedenfalls inhaltlich stark vom ''Code civil'' beeinflusst. Hierzu gehören das (insgesamt dritte) niederländische Zivilgesetzbuch (1838), der erste ''Código civil'' Portugals (1867) und der spanische ''[[Código civil]]'' (1889). Als späte Nachwellen des BGB und des schweizerischen ZGB werden aufgrund deren starker Vorbildwirkung die Zivilkodifikationen der Türkei (1926; [[Türkisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht]]) und Griechenlands (1940; [[Griechisches Zivilgesetzbuch]]) bezeichnet.


Im Bereich des regionalen Völkerrechts erlangen zwei vom [[Europarat (Privatrechtsvereinheitlichung)|Europarat]] ausgearbeitete völkerrechtliche Verträge Bedeutung: die Europäische Sozialcharta (ESC) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). In Teil II Art. 5 ESC wird Arbeitnehmern und Arbeitgebern das (positive und negative) Vereinigungsrecht, in Art. 6 das Recht auf Kollektivverhandlungen sowie auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streiks garantiert. Der Schutz der EMRK, die in Art. 11(1) die allgemeine Vereinigungsfreiheit und das Recht zur Gründung einer Gewerkschaft und zu ihrem Beitritt gewährleistet, umfasst die positive und negative individuelle Koalitionsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie in kollektiver Hinsicht die Koalitionsbetätigungsfreiheit. Ergänzend verbietet Art. 14 EMRK eine Diskriminierung aufgrund der Koalitionszugehörigkeit („sonstiger Status“).  
Eine weitere Kodifikationswelle nahm ab den 1920er Jahren in den sozialistischen Staaten ihren Lauf. Neben den Zivilgesetzbüchern der Sowjetrepubliken gingen hieraus etwa das ungarische Zivilgesetzbuch (1959), das [[polnisches Zivilgesetzbuch|polnische Zivilgesetzbuch]] (1964) und das Zivilgesetzbuch der DDR (1975) hervor. Die während dieser Welle entstandenen Kodifikationen sind nach dem Zusammenbruch des Sozialismus, von wenigen Ausnahmen abgesehen, allesamt ersetzt oder grundlegend reformiert worden ([[Russisches Zivilgesetzbuch]] [1996]). Auch in Westeuropa hat es während des 20. Jahrhunderts einige wichtige Neukodifikationen gegeben, so 1942 in Italien (''[[Codice civile]]''), 1966 in Portugal und ab 1970 in den Niederlanden (''[[Burgerlijk Wetboek]]'').


== 4. Europäische Rechtsentwicklung  ==
Im skandinavischen Rechtskreis ist die Kodifikationsidee ebenfalls auf Sympathie gestoßen. Projekte zur umfassenden Niederlegung des Zivilrechts in einem zentralen Gesetzbuch konnten sich zwar nie durchsetzen, einzelne Rechtsbereiche wie das Kaufrecht dafür aber sogar regional einheitlich kodifiziert werden ([[Skandinavische Rechtsvereinheitlichung]]).
Das primäre Gemeinschaftsrecht enthält keine ausdrückliche Garantie der Koalitionsfreiheit. Art. 137(5) EG/‌153(5) AEUV stellt vielmehr klar, dass der Gemeinschaft im Bereich des Koalitions-, Streik- und Aussperrungsrechts keine Rechtsetzungskompetenzen zukommen. Nach Art. 6(2) EU (1992) achtet die Union jedoch die Grundsätze, die sich aus der EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Daneben verweist die Präambel des EU-Vertrags auf die ESC und auf die rechtlich unverbindliche Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, die in Art. 11–13 Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie und das Recht auf Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streiks verbürgt. Auch die rechtlich unverbindliche Charta der Grundrechte der [[Europäische Union|Europäischen Union]] von 2000 gewährleistet in Art. 12 das Recht, Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, sowie in Art. 28 das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen einschließlich des Streiks.  


Auch wenn die Koalitionsfreiheit im primären Gemeinschaftsrecht nicht unmittelbar verankert ist, zählt der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] sie gleichwohl zu den allgemeinen verbindlichen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Außerdem geht er von einem Gemeinschaftsgrundrecht auf Arbeitskampfmaßnahmen aus. Die Begründung eines den Koalitionsschutz zwangsläufig mit umfassenden Grundrechtes auf kollektive Maßnahmen erfolgte in den Entscheidungen ''Laval'' (EuGH Rs. C-341/‌05, Slg. 2007, I-11767) und ''Viking Line'' (EuGH Rs. C-438/‌05, Slg. 2007, I-10779) in einer Art Gesamtschau der erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. In diese Gesamtbetrachtung einbezogen wurden die verschiedenen europäischen Rechtsakte, wie die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte von 1989, auf die auch Art. 136 EG/‌151 AEUV Bezug nimmt, und Art. 28 GRCh, die als von allen Mitgliedstaaten anerkannter Grundrechtsstandard gilt. Das vom EuGH bejahte Grundrecht auf kollektive Maßnahmen entspricht, wie unter 2. dargelegt wurde, außerdem der Verfassungstradition der Mitgliedstaaten, aus der das Gericht bereits in anderem Zusammenhang ([[Europäisches Arbeitsrecht]] unter 4.) europäische Grundrechte hergeleitet hat. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Anerkennung der Koalitionsfreiheit führt der in Art. 138 f. EG/‌154 ff. AEUV verankerte sog. soziale Dialog ([[Tarifverträge]]) zu einer Einbindung der Sozialpartner auf europäischer Ebene. – dazu zählen insb. der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und BUSINESS EUROPE, die Spitzenorganisation der europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände – in die Gesetzgebung in sozialpolitischen Fragen. Nach Art. 137(3) EG/‌ 153(3) AEUV kann ein Mitgliedstaat zudem den nationalen Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von nach Art. 137(2) EG/‌153(2) AEUV erlassenen Richtlinien übertragen.
=== b) Die Kodifikationsbewegung auf anderen Kontinenten ===
Tiefe Spuren hat die Kodifikationsbewegung auch in den ehemaligen europäischen Kolonien in Lateinamerika ([[Ausstrahlung des europäischen Privatrechts in lateinamerikanische Rechtsordnungen]]) und Nordafrika ([[Ausstrahlung des europäischen Privatrechts auf islamische Länder|Ausstrahlung des europäischen Privatrechts ins islamische Recht]]) hinterlassen. Gleiches gilt für die Staaten Ostasiens ([[Ausstrahlung des europäischen Privatrechts ins japanische Recht]]; [[Ausstrahlung des europäischen Privatrechts ins chinesische Recht]]). Die in diesen Regionen geschaffenen Zivilgesetzbücher haben sich meist sehr stark an ein oder mehrere europäische Vorbilder angelehnt.
 
=== c) Die Kodifikationsbewegung im Rechtskreis des ''common law'' ===
Auch im Rechtskreis des ''[[common law]]'' hat die Kodifikationsidee immer wieder gewichtige Fürsprecher gefunden, allen voran in der Person ''Jeremy Benthams''. Die Vorteile, die er und seine Nachfolger sich von einer Kodifizierung des unsystematischen, nur Fachleuten zugänglichen und schriftlich nicht fixierten ''common law'' versprachen, liegen auf der Hand. Gleichwohl sind entsprechende Vorhaben in England bislang immer gescheitert, so auch der in den 1960er Jahren begonnene Versuch zur Schaffung eines „Contract Code“, der nicht über das Entwurfsstadium hinausgelangte. Generelles Misstrauen gegenüber der Methode, ganze Lebensbereiche abstrakten Rechtsregeln zu unterwerfen, sowie die Befürchtung, durch eine Kodifizierung des ''common law'' an Einfluss zu verlieren, gelten als Hauptursachen für den Widerstand der englischen Juristen.
 
<nowiki>Erfolgreicher ist die Kodifikationsbewegung demgegenüber in den USA gewesen. Dies lässt sich zwar nicht anhand der Kodifizierung des Zivilrechts in Louisiana (1808) belegen, die Folge der starken Verwurzelung dieses Bundesstaats in der spanischen und der französischen Rechtstradition war und deshalb als Sonderfall zu betrachten ist (ähnlich wie die Kodifizierung des Zivilrechts in der kanadischen Provinz Québec [1866 und 1994]). Doch war vor allem Mitte des 19.&nbsp;Jahrhunderts die Kodifikationsbewegung auch in vielen anderen Bundesstaaten sehr stark. Eine ihrer Anführer war der Rechtsanwalt </nowiki>''David Dudley Field''. Sein Entwurf für eine Zivilprozessordnung trat 1848 im Staat New York in Kraft und war später Vorbild für die Verfahrensordnung zahlreicher anderer Bundesstaaten. Etwas weniger Erfolg war ''Fields'' Entwurf für ein Zivilgesetzbuch beschieden. Der New Yorker Gesetzgeber lehnte ihn ab, doch wurden Teile von ihm später in anderen Bundesstaaten übernommen. Im 20.&nbsp;Jahrhundert erfolgte mit dem ''Uniform Commercial Code'' (UCC) die Kodifizierung eines zwar begrenzten, aber dafür praktisch sehr bedeutsamen Rechtsbereichs. Ziel des UCC war vor allem die Vereinheitlichung des Rechts der einzelnen Bundesstaaten. Und auch die US-amerikanischen ''[[Restatements]]'' sind in ihrer Zielsetzung einer systematischen und möglichst vollständigen Rechtsaufzeichnung deutlich von der Kodifikationsidee inspiriert, selbst wenn sie mangels staatlicher Inkraftsetzung keine Kodifikation im strengen Sinne darstellen.
 
== 4. Krise der Kodifikationsidee? ==
Ungeachtet der Tatsache, dass bis in die Gegenwart hinein regelmäßig neue Zivilgesetzbücher in Kraft getreten sind, ist seit etwa Mitte des 20.&nbsp;Jahrhunderts von einer Krise der Kodifikationsidee die Rede, die meist unter dem von ''Natalino Irti'' geprägten Schlagwort vom „Zeitalter der Dekodifikation“ diskutiert wird. Die dahinterstehende Frage lautet, ob in der heutigen Zeit die Kodifikation noch die angemessene oder überhaupt mögliche Form der Gesetzgebung ist. Weitgehend unbestritten sind die Erscheinungsformen des Phänomens der „Dekodifikation“: Erstens ist neben die Kodifikationen inzwischen eine erhebliche Zahl von Nebengesetzen getreten, die oftmals auch eine neue juristische Terminologie einführen und von den allgemeinen Grundprinzipien des Zivilrechts abweichen. Beispiele finden sich etwa im Arbeitsrecht ([[Europäisches Arbeitsrecht]]) und im modernen Verbraucherschutzrecht ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]). Zweitens sind immer mehr Materien der Kodifikation in die Fallgruppen der Rechtsprechung abgewandert, so dass das Zivilgesetzbuch vielfach nicht mehr die tatsächlich geltende Rechtslage widerspiegelt. Veranschaulichen lässt sich dies etwa anhand des französischen Deliktsrechts, dessen wenige Gesetzesvorschriften angesichts einer weit ausdifferenzierten Rechtsprechung heute praktisch keine Bedeutung besitzen. Weiter haben die modernen Verfassungen den Kodifikationen einen erheblichen Bedeutungsverlust zugefügt: Indem sie deren Aufgabe übernommen haben, die Grundrechte des Bürgers zu sichern, entfalten sie einen erheblichen mittelbaren Einfluss auf das Privatrecht. Schließlich erhalten die nationalen Kodifikationen inzwischen auch von außerhalb der Staatsgrenzen Konkurrenz: Internationale Konventionen, vor allem aber das supranationale Recht der [[Europäische Gemeinschaft|Europäischen Gemeinschaft]], dringen immer häufiger in klassische Regelungsbereiche der Kodifikation ein.
 
Über die Ursachen für die beschriebenen Symptome herrscht ebenfalls weitgehend Einigkeit: In der demokratisch verfassten pluralistischen Industriegesellschaft ist die Aufstellung allgemeinverbindlicher Regeln deutlich schwieriger als im 19.&nbsp;Jahrhundert. Technischer Fortschritt und gesellschaftlicher Wandel erfordern eine ständige Anpassung und Weiterentwicklung des Rechts. Die unsystematische Maßnahmegesetzgebung, die es dem Gesetzgeber erlaubt, auf neu auftretende Probleme schnell und gezielt zu reagieren, hat daher zunehmend die Oberhand gewonnen. Ursache der „Normenflut“ ist aber nicht nur die gestiegene Komplexität der Lebensverhältnisse, sondern auch die Wandlung des Staatsverständnisses: Während der liberale Staat des 19.&nbsp;Jahrhunderts sich darauf beschränkte, die grundlegenden Spielregeln für den Privatrechtsverkehr aufzustellen, sieht der moderne Sozialstaat als Wohlfahrtsstaat seine Aufgabe darin, die gesellschaftlichen Verhältnisse zugunsten der Benachteiligten umzugestalten. Schließlich ist auch ein demokratisches Gesetzgebungsverfahren mit einem so umfangreichen Werk wie dem einer Kodifikation schwierig zu vereinbaren: Das Parlament als formeller Gesetzgeber besitzt selten die notwendige Sachkunde, zudem ist es den Sachzwängen der Tagespolitik unterworfen. Vor allem aber nehmen zahlreiche „informelle Gesetzgeber“ in Form organisierter Interessengruppen Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren, wodurch die inhaltliche Ausgewogenheit und systematische Geschlossenheit eines Entwurfs häufig Schaden nehmen und manche Vorhaben sogar ganz zum Scheitern gebracht werden.
 
Aus der beschriebenen Diagnose ist als Therapie zunächst vielfach die radikale Absage an eine Zukunft des Kodifikationsgedankens gefolgert worden. Hierin sieht die Mehrzahl der Stimmen heute aber eine Übertreibung: Die Kodifikation enthalte weiterhin zahlreiche Materien von zentraler Bedeutung und sei keinesfalls nur noch subsidiäre Rechtsquelle. Unsorgfältige und unsystematische Spezialgesetzgebung sei nicht unausweichliches Schicksal, sondern oftmals das Ergebnis fehlender Kompetenz und fehlenden Bemühens der an der Entstehung eines Gesetzes beteiligten Personen. Die Langlebigkeit des ''[[Code civil]]'', des [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] und des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] beweise, dass eine Kodifikation keineswegs zu einer Versteinerung des Rechts führen müsse. Zudem zeige die Erfahrung, dass Maßnahmegesetze ihr Ziel häufig gerade nicht erreichten, während sich umgekehrt auch aus jüngster Zeit zahlreiche Beispiele für gelungene Kodifikationsarbeiten anführen ließen.
 
== 5. Aufgaben der Kodifikation in heutiger Zeit ==
Halten die Anhänger der Kodifikationsidee deren Zeit also noch nicht für abgelaufen, so plädieren sie gleichwohl dafür, die Aufgaben eines zentralen Gesetzbuches zu überdenken. Dem Publizitätsgebot wird in der gegenwärtigen Kodifikationsdebatte keine Bedeutung mehr zugemessen. Die Erwartung, dass der juristische Laie die Gesetze kennen und verstehen könne, erweise sich heute mehr denn je als unrealistisch. Auch das ursprüngliche Ideal der Vollständigkeit der Kodifikation, das selbst vom preußischen ALR als dem umfangreichsten aller Gesetzbücher nicht mit letzter Konsequenz verfolgt worden war, müsse heute stark relativiert werden. Häufig sei es empfehlenswert, neuartige, noch nicht gefestigte Materien zunächst in Nebengesetzen zu behandeln. Daneben müssten vielfach aber auch Rechtsprechung und Wissenschaft mit der Weiterentwicklung des Rechts betraut werden (etwa mittels bewusster Regelungslücken, unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln). Die Funktionen der Rechtsvereinheitlichung und der Stiftung nationaler Identität galten lange Zeit auch schon als überholt, erleben derzeit hingegen eine Renaissance in der Debatte über ein [[Europäisches Zivilgesetzbuch]].
 
Als wichtigste und nach wie vor unverzichtbare Aufgabe der Kodifikation wird heute die der Systematisierung des Rechtsstoffs angesehen. Diese mache innere Zusammenhänge zwischen verschiedenartigen Problemkomplexen deutlich und leiste so einen wichtigen Beitrag gerade auch zur Bewältigung neuartiger Herausforderungen. Zudem sei die Kodifikation notwendiger Hintergrund für die gesamte Sondergesetzgebung, indem sie die grundlegenden Rechtsbegriffe und &#8209;institute bereitstelle. Dem inhaltlichen Vorzug der Systematisierung stehe ein formaler an der Seite: Die Kodifikation ermögliche es, die Rechtsordnung in periodischen Abständen zu bereinigen, indem veraltetes Recht ausgeschieden und neu entstandenes Recht mittels einer „Rekodifikation“ in das bestehende System eingearbeitet wird. Nur so könne die Zersplitterung des Rechts in eine Unzahl von Quellen, die auch der geschulte Jurist nicht mehr überblicken kann, verhindert werden. Die Kodifikation soll also einen zentralen Beitrag zum Rechtszugang und zur Rechtsklarheit leisten.
 
== 6. Fazit und Ausblick ==
Kodifikation ist nach den Worten ''Franz Wieackers'' eine „einzigartige, schwer errungene und schwer zu verteidigende Schöpfung der Rechtsgesittung“. Die kontinentaleuropäische Rechtstradition ist seit dem 18.&nbsp;Jahrhundert untrennbar mit dieser Schöpfung verbunden, die aber auch in der übrigen Welt deutliche Spuren hinterlassen hat. Die ursprünglichen Ziele der Kodifikation mussten im 20.&nbsp;Jahrhundert korrigiert werden, doch wird sie auch im 21.&nbsp;Jahrhundert ein bewährtes Werkzeug der Rechtstechnik bleiben.


==Literatur==
==Literatur==
''Kenneth William Wedderburn of Charlton'','' ''Employment Rights in Britain and Europe: Selected Papers in Labour Law, 1991; ''Franz Gamillscheg'','' ''Kollektives Arbeitsrecht, Bd.&nbsp;I, 1997;'' Gérard Lyon-Caen'','' Jean Pélissier'','' Alain Supiot'','' ''Droit du travail, 19.&nbsp;Aufl. 1998; ''Olaf Deinert'', Der Europäische Kollektivvertrag, 1999; ''Manfred Löwisch'','' Volker Rieble'', Entwicklung und Rechtsquellen der Koalitionsfreiheit, in: Reinhard Richardi, Otfried Wlotzke (Hg.), Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd.&nbsp;3, 2.&nbsp;Aufl. 2000, 40&nbsp;ff.; ''Martin Henssler'','' Axel Braun'', Arbeitsrecht in Europa, 2.&nbsp;Aufl. 2007; ''Roger Blanpain'', European Labour Law, 11.&nbsp;Aufl. 2008.
''Franz Wieacker'', Aufstieg, Blüte und Krisis der Kodifikationsidee, in: Festschrift für Gustav Boehmer, 1954, 34&nbsp;ff.; ''Helmut Coing'', An Intellectual History of European Codification in the Eighteenth and Nineteenth Centuries, in: Samuel S. Stoljar, (Hg.), Problems of Codification, 1977, 16&nbsp;ff.; ''Karsten Schmidt'', Die Zukunft der Kodifikationsidee: Rechtsprechung, Wissenschaft und Gesetzgebung vor den Gesetzeswerken des geltenden Rechts, 1985; ''Hein Kötz'', Taking Civil Codes Less Seriously, Modern&nbsp;Law Review 50 (1987) 1&nbsp;ff.; ''Shael Herman'','' ''Schicksal und Zukunft der Kodifikationsidee in Amerika, in: Reinhard Zimmermann (Hg.), Amerikanische Rechtskultur und europäisches Privatrecht, 1995, 45&nbsp;ff.;'' Reinhard Zimmermann'', Codification: History and Present Significance of an Idea, European Review of Private Law 3 (1995) 95&nbsp;ff.;'' Bruno Oppetit'', Essai sur la codification, 1998;'' Natalino Irti'', L’eta della decodificazione, 4.&nbsp;Aufl. 1999; ''Pio Caroni'', Gesetz und Gesetzbuch: Beiträge zu einer Kodifikationsgeschichte, 2003; ''Johannes H.A.Lokin'', ''Willem&nbsp;J. Zwalve'', Hoofdstukken uit de Europese Codificatiegeschiedenis, 3.&nbsp;Aufl. 2006.'' ''


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Version vom 8. September 2021, 12:25 Uhr

von Jan Peter Schmidt

1. Begriff

Der Begriff der Kodifikation kann in wörtlicher oder in technischer Weise verstanden werden. Wörtlich bedeutet er die Herstellung eines „codex“. Im antiken Buchwesen wurde damit ein Satz hölzerner Tafeln bezeichnet, die mit beschreibbarem Material bedeckt und in Buchform zusammengebunden waren. Im späten Römischen Reich wurden die Sammlungen von Kaiserkonstitutionen „codices“ genannt, bekanntestes Beispiel ist der „Codex Iustinianus“, der dritte Teil des Corpus Juris Civilis.

Im Folgenden ist allein vom technischen Kodifikationsbegriff die Rede, der auf Jeremy Bentham zurückgeht. Danach meint Kodifikation die systematische und vollständige Aufzeichnung des Rechtsstoffs eines bestimmten Sachgebiets in einem Gesetzbuch. Nach herkömmlichem Begriffsverständnis kann nur staatlich gesetztes Recht kodifiziert werden. Rechtstexte, die durch private Wissenschaftlergruppen oder internationale Institutionen erarbeitet worden sind, wie etwa die Principles of European Contract Law (PECL) oder die UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (PICC) können daher als nur „kodifikationsähnlich“ oder als „Privatkodifikationen“ bezeichnet werden, auch wenn sie von ihrer Struktur her einer echten Kodifikation vergleichbar sind.

Im Schrifttum ist die Verwendung des Kodifikationsbegriffs oftmals unpräzise. Rechtssammlungen nach Art des Corpus Juris Civilis oder des Sachsenspiegels sind keine Kodifikationen im technischen Sinn, da in ihnen Bestehendes lediglich aneinandergefügt wurde. Auch staatliche Gesetzgeber betiteln ihre Rechtsakte häufig zu Unrecht als „Gesetzbuch“ oder „Kodifikation“.

2. Ursprung und Ziele der Kodifikationsidee

Der geistige Boden der Kodifikationsidee wurde während des 16. und 17. Jahrhunderts durch ein Zusammenwirken verschiedener Faktoren bereitet. Einer davon war die Kritik des juristischen Humanismus am ius commune, die auf die historische Relativität des Corpus Juris Civilis hinwies, ebenso auf seine Lücken und Widersprüche. Die hieraus resultierende Rechtsunsicherheit wurde für unnötige und langdauernde Prozesse verantwortlich gemacht. Aus dieser Haltung heraus entstand der Wunsch nach einer neuen, klaren und widerspruchsfreien Gesetzgebung, die den Bedürfnissen der Zeit entsprach.

Ein zweiter entscheidender Faktor lag im Hervorbringen eines neuen Verständnisses von Staat und Gesellschaft durch das Vernunftrecht (Naturrecht). Danach lag Staat und Recht ein sozialer Vertrag aller Individuen zugrunde, der den Zweck hatte, die Freiheit des Einzelnen zu sichern. Diese Freiheit bedurfte gleichzeitig der Einschränkung durch eine klare und einfache Gesetzgebung, einer „standing rule to live by“ (John Locke). Einen anderen wichtigen Beitrag zur Kodifikationsidee erbrachte das Vernunftrecht mit seiner Methode, das Recht nach mathematischem Vorbild systematisch aufzuarbeiten. Erst dieses Verfahren ermöglichte es in der Folge, den Rechtsstoff in geordneter Weise niederzuschreiben.

Zum Durchbruch verhalf der Kodifikationsidee schließlich „das Bündnis des Vernunftrechts mit der Aufklärung“ (Franz Wieacker). Das Recht sollte nicht länger durch ein undurchsichtiges und widersprüchliches Quellensystem der Willkür von Richtern und Anwälten ausgeliefert sein. Mit Hilfe der Kodifikation, die alle Rechtsregeln in einer verständlichen Weise zusammenfasste, sollte fortan „every man his own lawyer“ (Jeremy Bentham) sein können und den Berufsadvokaten nicht länger benötigen. Die europäischen Herrscher des aufgeklärten Absolutismus nahmen diese Ideen bereitwillig auf: Sie sahen in der Kodifikation nicht nur die Möglichkeit, die Herrschaft des Rechts über die Willkür zu sichern, den Rechtsbetrieb zu rationalisieren und so insgesamt das Wohlergehen ihrer Untertanen zu steigern, sondern vor allem auch ein Mittel, ihr Rechtssetzungsmonopol zu unterstreichen.

Aus den beschriebenen Zielen der Kodifikation ergaben sich folgende Anforderungen an ihre Ausgestaltung:

(1) Sie musste vollständig und abschließend sein, durfte also weder innere Lücken enthalten noch durch weitere Rechtsquellen ergänzt werden. „Whatever is not in the code of laws, ought not to be the law“ (Bentham).

(2) Damit der Bürger sein Leben an ihr ausrichten konnte, musste die Kodifikation einfach und verständlich sein. Zentrale Voraussetzung hierfür war, dass sie nicht auf Latein, sondern in der Sprache des Volkes geschrieben war. Dieses Erfordernis sollte die Kodifikationsidee später stark mit den Gedanken des Nationalstaats und der nationalen Identität verbinden.

(3) Schließlich musste die Kodifikation auch publiziert werden, denn nur so konnte der Bürger Kenntnis von ihr erlangen. Das Publizitätserfordernis führte zur Praxis der offiziellen Verkündung der Gesetze. Seinen Ausdruck fand es ferner darin, dass in einigen nationalen Kodifikationen ausdrücklich die Unbeachtlichkeit des Rechtsirrtums niedergelegt wurde.

3. Die weltweite Kodifikationsbewegung

Die Methode der Kodifizierung des Rechts blieb nicht auf das Zivilrecht beschränkt, sondern wurde schon früh ebenso auf das Handelsrecht (Code unique), das Strafrecht und das Prozessrecht angewendet. Die folgende Darstellung konzentriert sich auf die Entstehung der nationalen Zivilgesetzbücher, mit der die Kodifizierung anderer Rechtsbereiche aber häufig einher ging.

a) Die Kodifikationsbewegung in Europa

Den Beginn des Kodifikationszeitalters markierten die sog. „vernunftrechtlichen“ Kodifikationen (Naturrecht), namentlich das preußische ALR (1794), der französische Code civil (1804) und das österreichische ABGB (1811). Die genannte Bezeichnung beruht auf der engen Verbundenheit dieser Gesetzbücher mit der oben beschriebenen vernunftrechtlichen Idee einer umfassenden Gesellschaftsplanung durch staatliche Gesetzgebung.

Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft erfuhr die Kodifikationsbewegung dann aber zunächst einen Rückschlag. In Deutschland traten die gegensätzlichen Positionen im berühmten Kodifikationsstreit zwischen Anton F.J. Thibaut und Friedrich Carl von Savigny hervor. Während Thibaut leidenschaftlich ein gemeinsames Zivilgesetzbuch für die deutschen Staaten forderte und dabei vor allem die Vorzüge einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Rechts rühmte, sprach sich Savigny in seiner berühmten Programmschrift „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ (1814) vehement dagegen aus. Er sah in der Kodifikation einen unorganischen und willkürlichen Eingriff in den geschichtlichen Charakter des Rechts. Rechtseinheit sei zwar wünschenswert, könne aber nur auf Grundlage einer „organisch fortschreitenden Rechtswissenschaft“ hergestellt werden. Neben dem Erstarken der historischen Rechtsschule waren es aber vor allem politische Ursachen, die die Kodifikationsidee bremsten: In Deutschland, Italien und der Schweiz fehlte es an der notwendigen staatlichen Einheit, zugleich sahen die restaurativen Kräfte, die zurück an die Macht gelangt waren, in der Kodifikationsidee eine Untergrabung ihrer Legimitation.

Aus den genannten Gründen nahm die zweite große Kodifikationswelle erst Mitte des 19. Jahrhunderts ihren Anfang. Sie brachte die sog. Gesetzbücher der Nationalstaaten hervor, die deshalb so bezeichnet werden, weil sie jeweils Ausdruck einer neuen Staatsgründung waren und in erster Linie die nationale Rechtsvereinheitlichung zum Ziel hatten. Den Anfang machte Italien, das sich 1865 seinen ersten Codice civile gab. In Deutschland und in der Schweiz ergingen wegen der einstweilen noch fehlenden Bundeskompetenz zunächst verschiedene regionale Zivilgesetzbücher, durch das deutsche |ADHGB (1861) und das schweizerische OR (1883) konnten aber immerhin bereits wichtige Teilbereiche landesweit vereinheitlicht werden (Code unique). Mit dem deutschen BGB (1896) und dem schweizerischen ZGB (1907) wurden schließlich auch die ersehnten Bundeszivilgesetzbücher geschaffen. Beide Werke waren dank gründlicher wissenschaftlicher Vorarbeiten die reifsten ihrer Art und konnten fortan mit dem Code civil um weltweite Anerkennung und Rezeption wetteifern.

Andere europäische Zivilgesetzbücher des 19. Jahrhunderts lassen sich nicht eindeutig einer der beiden Hauptwellen zurechnen, wurden aber jedenfalls inhaltlich stark vom Code civil beeinflusst. Hierzu gehören das (insgesamt dritte) niederländische Zivilgesetzbuch (1838), der erste Código civil Portugals (1867) und der spanische Código civil (1889). Als späte Nachwellen des BGB und des schweizerischen ZGB werden aufgrund deren starker Vorbildwirkung die Zivilkodifikationen der Türkei (1926; Türkisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht) und Griechenlands (1940; Griechisches Zivilgesetzbuch) bezeichnet.

Eine weitere Kodifikationswelle nahm ab den 1920er Jahren in den sozialistischen Staaten ihren Lauf. Neben den Zivilgesetzbüchern der Sowjetrepubliken gingen hieraus etwa das ungarische Zivilgesetzbuch (1959), das polnische Zivilgesetzbuch (1964) und das Zivilgesetzbuch der DDR (1975) hervor. Die während dieser Welle entstandenen Kodifikationen sind nach dem Zusammenbruch des Sozialismus, von wenigen Ausnahmen abgesehen, allesamt ersetzt oder grundlegend reformiert worden (Russisches Zivilgesetzbuch [1996]). Auch in Westeuropa hat es während des 20. Jahrhunderts einige wichtige Neukodifikationen gegeben, so 1942 in Italien (Codice civile), 1966 in Portugal und ab 1970 in den Niederlanden (Burgerlijk Wetboek).

Im skandinavischen Rechtskreis ist die Kodifikationsidee ebenfalls auf Sympathie gestoßen. Projekte zur umfassenden Niederlegung des Zivilrechts in einem zentralen Gesetzbuch konnten sich zwar nie durchsetzen, einzelne Rechtsbereiche wie das Kaufrecht dafür aber sogar regional einheitlich kodifiziert werden (Skandinavische Rechtsvereinheitlichung).

b) Die Kodifikationsbewegung auf anderen Kontinenten

Tiefe Spuren hat die Kodifikationsbewegung auch in den ehemaligen europäischen Kolonien in Lateinamerika (Ausstrahlung des europäischen Privatrechts in lateinamerikanische Rechtsordnungen) und Nordafrika (Ausstrahlung des europäischen Privatrechts ins islamische Recht) hinterlassen. Gleiches gilt für die Staaten Ostasiens (Ausstrahlung des europäischen Privatrechts ins japanische Recht; Ausstrahlung des europäischen Privatrechts ins chinesische Recht). Die in diesen Regionen geschaffenen Zivilgesetzbücher haben sich meist sehr stark an ein oder mehrere europäische Vorbilder angelehnt.

c) Die Kodifikationsbewegung im Rechtskreis des common law

Auch im Rechtskreis des common law hat die Kodifikationsidee immer wieder gewichtige Fürsprecher gefunden, allen voran in der Person Jeremy Benthams. Die Vorteile, die er und seine Nachfolger sich von einer Kodifizierung des unsystematischen, nur Fachleuten zugänglichen und schriftlich nicht fixierten common law versprachen, liegen auf der Hand. Gleichwohl sind entsprechende Vorhaben in England bislang immer gescheitert, so auch der in den 1960er Jahren begonnene Versuch zur Schaffung eines „Contract Code“, der nicht über das Entwurfsstadium hinausgelangte. Generelles Misstrauen gegenüber der Methode, ganze Lebensbereiche abstrakten Rechtsregeln zu unterwerfen, sowie die Befürchtung, durch eine Kodifizierung des common law an Einfluss zu verlieren, gelten als Hauptursachen für den Widerstand der englischen Juristen.

Erfolgreicher ist die Kodifikationsbewegung demgegenüber in den USA gewesen. Dies lässt sich zwar nicht anhand der Kodifizierung des Zivilrechts in Louisiana (1808) belegen, die Folge der starken Verwurzelung dieses Bundesstaats in der spanischen und der französischen Rechtstradition war und deshalb als Sonderfall zu betrachten ist (ähnlich wie die Kodifizierung des Zivilrechts in der kanadischen Provinz Québec [1866 und 1994]). Doch war vor allem Mitte des 19. Jahrhunderts die Kodifikationsbewegung auch in vielen anderen Bundesstaaten sehr stark. Eine ihrer Anführer war der Rechtsanwalt David Dudley Field. Sein Entwurf für eine Zivilprozessordnung trat 1848 im Staat New York in Kraft und war später Vorbild für die Verfahrensordnung zahlreicher anderer Bundesstaaten. Etwas weniger Erfolg war Fields Entwurf für ein Zivilgesetzbuch beschieden. Der New Yorker Gesetzgeber lehnte ihn ab, doch wurden Teile von ihm später in anderen Bundesstaaten übernommen. Im 20. Jahrhundert erfolgte mit dem Uniform Commercial Code (UCC) die Kodifizierung eines zwar begrenzten, aber dafür praktisch sehr bedeutsamen Rechtsbereichs. Ziel des UCC war vor allem die Vereinheitlichung des Rechts der einzelnen Bundesstaaten. Und auch die US-amerikanischen Restatements sind in ihrer Zielsetzung einer systematischen und möglichst vollständigen Rechtsaufzeichnung deutlich von der Kodifikationsidee inspiriert, selbst wenn sie mangels staatlicher Inkraftsetzung keine Kodifikation im strengen Sinne darstellen.

4. Krise der Kodifikationsidee?

Ungeachtet der Tatsache, dass bis in die Gegenwart hinein regelmäßig neue Zivilgesetzbücher in Kraft getreten sind, ist seit etwa Mitte des 20. Jahrhunderts von einer Krise der Kodifikationsidee die Rede, die meist unter dem von Natalino Irti geprägten Schlagwort vom „Zeitalter der Dekodifikation“ diskutiert wird. Die dahinterstehende Frage lautet, ob in der heutigen Zeit die Kodifikation noch die angemessene oder überhaupt mögliche Form der Gesetzgebung ist. Weitgehend unbestritten sind die Erscheinungsformen des Phänomens der „Dekodifikation“: Erstens ist neben die Kodifikationen inzwischen eine erhebliche Zahl von Nebengesetzen getreten, die oftmals auch eine neue juristische Terminologie einführen und von den allgemeinen Grundprinzipien des Zivilrechts abweichen. Beispiele finden sich etwa im Arbeitsrecht (Europäisches Arbeitsrecht) und im modernen Verbraucherschutzrecht (Verbraucher und Verbraucherschutz). Zweitens sind immer mehr Materien der Kodifikation in die Fallgruppen der Rechtsprechung abgewandert, so dass das Zivilgesetzbuch vielfach nicht mehr die tatsächlich geltende Rechtslage widerspiegelt. Veranschaulichen lässt sich dies etwa anhand des französischen Deliktsrechts, dessen wenige Gesetzesvorschriften angesichts einer weit ausdifferenzierten Rechtsprechung heute praktisch keine Bedeutung besitzen. Weiter haben die modernen Verfassungen den Kodifikationen einen erheblichen Bedeutungsverlust zugefügt: Indem sie deren Aufgabe übernommen haben, die Grundrechte des Bürgers zu sichern, entfalten sie einen erheblichen mittelbaren Einfluss auf das Privatrecht. Schließlich erhalten die nationalen Kodifikationen inzwischen auch von außerhalb der Staatsgrenzen Konkurrenz: Internationale Konventionen, vor allem aber das supranationale Recht der Europäischen Gemeinschaft, dringen immer häufiger in klassische Regelungsbereiche der Kodifikation ein.

Über die Ursachen für die beschriebenen Symptome herrscht ebenfalls weitgehend Einigkeit: In der demokratisch verfassten pluralistischen Industriegesellschaft ist die Aufstellung allgemeinverbindlicher Regeln deutlich schwieriger als im 19. Jahrhundert. Technischer Fortschritt und gesellschaftlicher Wandel erfordern eine ständige Anpassung und Weiterentwicklung des Rechts. Die unsystematische Maßnahmegesetzgebung, die es dem Gesetzgeber erlaubt, auf neu auftretende Probleme schnell und gezielt zu reagieren, hat daher zunehmend die Oberhand gewonnen. Ursache der „Normenflut“ ist aber nicht nur die gestiegene Komplexität der Lebensverhältnisse, sondern auch die Wandlung des Staatsverständnisses: Während der liberale Staat des 19. Jahrhunderts sich darauf beschränkte, die grundlegenden Spielregeln für den Privatrechtsverkehr aufzustellen, sieht der moderne Sozialstaat als Wohlfahrtsstaat seine Aufgabe darin, die gesellschaftlichen Verhältnisse zugunsten der Benachteiligten umzugestalten. Schließlich ist auch ein demokratisches Gesetzgebungsverfahren mit einem so umfangreichen Werk wie dem einer Kodifikation schwierig zu vereinbaren: Das Parlament als formeller Gesetzgeber besitzt selten die notwendige Sachkunde, zudem ist es den Sachzwängen der Tagespolitik unterworfen. Vor allem aber nehmen zahlreiche „informelle Gesetzgeber“ in Form organisierter Interessengruppen Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren, wodurch die inhaltliche Ausgewogenheit und systematische Geschlossenheit eines Entwurfs häufig Schaden nehmen und manche Vorhaben sogar ganz zum Scheitern gebracht werden.

Aus der beschriebenen Diagnose ist als Therapie zunächst vielfach die radikale Absage an eine Zukunft des Kodifikationsgedankens gefolgert worden. Hierin sieht die Mehrzahl der Stimmen heute aber eine Übertreibung: Die Kodifikation enthalte weiterhin zahlreiche Materien von zentraler Bedeutung und sei keinesfalls nur noch subsidiäre Rechtsquelle. Unsorgfältige und unsystematische Spezialgesetzgebung sei nicht unausweichliches Schicksal, sondern oftmals das Ergebnis fehlender Kompetenz und fehlenden Bemühens der an der Entstehung eines Gesetzes beteiligten Personen. Die Langlebigkeit des Code civil, des ABGB und des BGB beweise, dass eine Kodifikation keineswegs zu einer Versteinerung des Rechts führen müsse. Zudem zeige die Erfahrung, dass Maßnahmegesetze ihr Ziel häufig gerade nicht erreichten, während sich umgekehrt auch aus jüngster Zeit zahlreiche Beispiele für gelungene Kodifikationsarbeiten anführen ließen.

5. Aufgaben der Kodifikation in heutiger Zeit

Halten die Anhänger der Kodifikationsidee deren Zeit also noch nicht für abgelaufen, so plädieren sie gleichwohl dafür, die Aufgaben eines zentralen Gesetzbuches zu überdenken. Dem Publizitätsgebot wird in der gegenwärtigen Kodifikationsdebatte keine Bedeutung mehr zugemessen. Die Erwartung, dass der juristische Laie die Gesetze kennen und verstehen könne, erweise sich heute mehr denn je als unrealistisch. Auch das ursprüngliche Ideal der Vollständigkeit der Kodifikation, das selbst vom preußischen ALR als dem umfangreichsten aller Gesetzbücher nicht mit letzter Konsequenz verfolgt worden war, müsse heute stark relativiert werden. Häufig sei es empfehlenswert, neuartige, noch nicht gefestigte Materien zunächst in Nebengesetzen zu behandeln. Daneben müssten vielfach aber auch Rechtsprechung und Wissenschaft mit der Weiterentwicklung des Rechts betraut werden (etwa mittels bewusster Regelungslücken, unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln). Die Funktionen der Rechtsvereinheitlichung und der Stiftung nationaler Identität galten lange Zeit auch schon als überholt, erleben derzeit hingegen eine Renaissance in der Debatte über ein Europäisches Zivilgesetzbuch.

Als wichtigste und nach wie vor unverzichtbare Aufgabe der Kodifikation wird heute die der Systematisierung des Rechtsstoffs angesehen. Diese mache innere Zusammenhänge zwischen verschiedenartigen Problemkomplexen deutlich und leiste so einen wichtigen Beitrag gerade auch zur Bewältigung neuartiger Herausforderungen. Zudem sei die Kodifikation notwendiger Hintergrund für die gesamte Sondergesetzgebung, indem sie die grundlegenden Rechtsbegriffe und ‑institute bereitstelle. Dem inhaltlichen Vorzug der Systematisierung stehe ein formaler an der Seite: Die Kodifikation ermögliche es, die Rechtsordnung in periodischen Abständen zu bereinigen, indem veraltetes Recht ausgeschieden und neu entstandenes Recht mittels einer „Rekodifikation“ in das bestehende System eingearbeitet wird. Nur so könne die Zersplitterung des Rechts in eine Unzahl von Quellen, die auch der geschulte Jurist nicht mehr überblicken kann, verhindert werden. Die Kodifikation soll also einen zentralen Beitrag zum Rechtszugang und zur Rechtsklarheit leisten.

6. Fazit und Ausblick

Kodifikation ist nach den Worten Franz Wieackers eine „einzigartige, schwer errungene und schwer zu verteidigende Schöpfung der Rechtsgesittung“. Die kontinentaleuropäische Rechtstradition ist seit dem 18. Jahrhundert untrennbar mit dieser Schöpfung verbunden, die aber auch in der übrigen Welt deutliche Spuren hinterlassen hat. Die ursprünglichen Ziele der Kodifikation mussten im 20. Jahrhundert korrigiert werden, doch wird sie auch im 21. Jahrhundert ein bewährtes Werkzeug der Rechtstechnik bleiben.

Literatur

Franz Wieacker, Aufstieg, Blüte und Krisis der Kodifikationsidee, in: Festschrift für Gustav Boehmer, 1954, 34 ff.; Helmut Coing, An Intellectual History of European Codification in the Eighteenth and Nineteenth Centuries, in: Samuel S. Stoljar, (Hg.), Problems of Codification, 1977, 16 ff.; Karsten Schmidt, Die Zukunft der Kodifikationsidee: Rechtsprechung, Wissenschaft und Gesetzgebung vor den Gesetzeswerken des geltenden Rechts, 1985; Hein Kötz, Taking Civil Codes Less Seriously, Modern Law Review 50 (1987) 1 ff.; Shael Herman, Schicksal und Zukunft der Kodifikationsidee in Amerika, in: Reinhard Zimmermann (Hg.), Amerikanische Rechtskultur und europäisches Privatrecht, 1995, 45 ff.; Reinhard Zimmermann, Codification: History and Present Significance of an Idea, European Review of Private Law 3 (1995) 95 ff.; Bruno Oppetit, Essai sur la codification, 1998; Natalino Irti, L’eta della decodificazione, 4. Aufl. 1999; Pio Caroni, Gesetz und Gesetzbuch: Beiträge zu einer Kodifikationsgeschichte, 2003; Johannes H.A.Lokin, Willem J. Zwalve, Hoofdstukken uit de Europese Codificatiegeschiedenis, 3. Aufl. 2006.