Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch

Aus HWB-EuP 2009

von Andreas M. Fleckner

1. Einführung

Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB) (12.3.1861) ist der wichtigste Meilenstein in der Entwicklung des deutschen Handelsrechts. Zwar ist das ADHGB im Deutschen Reich bereits nach vier Jahrzehnten vom Handelsgesetzbuch (10.5.1897) abgelöst worden (1.1.1900). Aber viele seiner Vorschriften leben teils wörtlich, teils sinngemäß im Handelsgesetzbuch fort. In Österreich wurde das ADHGB erst nach dem „Anschluss“ außer Kraft gesetzt (insb. Verordnung vom 24.12.1938). In Liechtenstein gilt das ADHGB, wenn auch erheblich verändert, bis heute (Kundmachung vom 21.10.1997).

Nachdem das ADHGB mangels übergeordneter Gesetzgebungskompetenz zunächst von den deutschen Partikularstaaten als Landesgesetz erlassen werden musste, wurde es einige Jahre später für das Gebiet des Norddeutschen Bundes als Bundesgesetz eingeführt (Gesetz vom 5.6.1869, § 1). Bei der Gründung des Deutschen Bundes (Verfassung vom 31.12.1870, Art. 80 Abs. 1) und des Deutschen Reiches (Gesetz vom 16.4.1871, § 2) wurde das ADHGB als Bundes- bzw. Reichsgesetz übernommen.

2. Ausländische Handelsrechtskodifikationen

Das ADHGB steht in der Tradition älterer ausländischer Handelsrechtskodifikationen, deren einflussreichste der frz. Code de Commerce (1807) war. Der Code de Commerce hat europaweit den Erlass von Handelsgesetzbüchern inspiriert und maßgeblich inhaltlich bestimmt, so den span. Codigo de Comercio (1829), den portug. Codigo Commercial (1833) und das niederl. Wetboek van Koophandel (1838). In einigen Ländern des Deutschen Bundes galt der Code de Commerce bis zum Erlass des ADHGB sogar unmittelbar. Im Großherzogtum Baden wurde er in deutscher Übersetzung als Anhang zum frz. Code Civil (1804) erlassen, als „Code Napoléon mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden“ (1809). Selbst in den preußischen Rheinprovinzen wurde nicht das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (1794) eingeführt, sondern das französische Recht beibehalten.

3. Partikularrechtliche Entwürfe von Handelsrechtskodifikationen

In keinem der deutschen Partikularstaaten hat es vor der Einführung des ADHGB eine eigenständige Kodifikation des Handelsrechts gegeben. Allerdings wurden einige Entwürfe ausgearbeitet, welche die Entwicklung des ADHGB maßgeblich gefördert und vorbereitet haben.

Die quantitativ und qualitativ bedeutsamste Diskussion über die Kodifizierung des Handelsrechts wurde in Preußen geführt (seit 1817). Preußen besaß seit dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (1794) detaillierte Bestimmungen über den Handelsstand (II 8 §§ 475-2464). Es zeigte sich jedoch rasch, dass die Vorschriften nicht den Verkehrsbedürfnissen entsprachen, insbesondere im Gesellschaftsrecht und Wechselrecht. Obwohl die Mängel des geltenden Rechts früh erkannt wurden, dauerte es vier Jahrzehnte, bis der „Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preussischen Staaten“ (1857) veröffentlicht wurde. Dieser Entwurf war dann aber so ausgereift, dass er den Beratungen des ADHGB zugrundegelegt werden konnte (s.u. 5.).

Ebenfalls gedruckt wurden der Entwurf eines Handelsgesetzbuches für das Königreich Württemberg (1839/1840), der Entwurf einer Handels- und Wechsel-Ordnung für das Herzogthum Nassau (1842) sowie zwei österreichische Entwürfe (1849/1857).

4. Politischer Weg zum ADHGB

An keiner anderen Kodifikation wird der langsame und zähe Weg der Einigung der deutschen Nation von der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches (1806) bis zur Gründung des Deutschen Reiches (1871) deutlicher als an Hand des ADHGB.

a) Kodifizierungsbestrebungen nach den Befreiungskriegen

Nach den Befreiungskriegen gab es zahlreiche Initiativen und Vorschläge zur Vereinheitlichung des Handelsrechts, teils im Kontext der allgemeinen Kodifizierungsdiskussion, teils aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen. Bekanntester Befürworter der Einführung eines nationalen Zivilgesetzbuches war Anton Friedrich Justus Thibaut (1772-1840), Autor der vielbeachteten Streitschrift „Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland“ (1814). Die volkswirtschaftlichen Vorteile einer einheitlichen Kodifikation, also die Erleichterungen des wirtschaftlichen Austauschs zwischen den Partikularstaaten, klingen bei Thibaut allerdings lediglich am Rande an (33). Die Nachteile, vor allem der Verlust des Wettbewerbs um die besten Rechtsregeln (Wettbewerb der Rechtsordnungen), werden ebenso wenig thematisiert.

Die Politik hat die Rechtsvereinheitlichung in den ersten Jahrzehnten weder unterstützen wollen noch – angesichts ihrer bescheidenen Mittel – können. In der Deutschen Bundesakte (8.6. 1815) heißt es, die Mitglieder des Deutschen Bundes behielten sich vor, „bey der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurth wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Kongreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten“ (Art. 19). Bei diesem Programmsatz hatte es sein Bewenden. In der Wiener Schlußakte (15.5.1820) werden diese Gegenstände nur noch „zur fernern Bearbeitung vorbehalten“ (Art. 65).

b) Initiativen im Deutschen Zollverein

Württemberg nutzte bereits die erste Generalkonferenz (1836) des Deutschen Zollvereins, um auf eine Vereinheitlichung des Handelsrechts hinzuwirken (Haupt-Prot. vom 12.9.1836, § 40; Beilage XI vom 29.7.1836). Der Antrag wurde nicht weiterverfolgt, weil es den Bevollmächtigten „an Instruktion über den ... aller Beachtung werthen Gegenstand“ mangelte (Haupt-Prot., ebd.). Bei der zweiten Konferenz (1838) wurde der Antrag „in seinem ganzen Umfange nicht wieder aufgenommen, indem man allseitig die Ueberzeugung theilt, daß zur Vereinbarung über eine, das gesammte Handels- und Wechselrecht umfassende gemeinschaftliche Gesetzgebung kaum zu gelangen sein werde“ (Haupt-Prot. vom 6.8.1838, § 15). Auf der achten Konferenz (1846) verständigten sich die Vereinsstaaten auf Antrag Württembergs, „die Bemühungen zuvörderst auf einen einzelnen speziellen Gegenstand der Handels-Gesetzgebung zu richten“ und eine Kommission zur Vereinheitlichung des Wechselrechts zu bilden (Haupt-Prot. vom 17.8.1846, § 24). Am Ende der daraufhin einberufenen Wechselrechtskonferenz (1847) drang Württemberg nochmals darauf, das übrige Handelsrecht ebenfalls anzugleichen (Prot. Nr. 34 vom 8.12.1847, 246).

Nach dem Intermezzo der Frankfurter Nationalversammlung (s.u. 4. c) beschäftigte sich die zehnte Generalkonferenz des Zollvereins (1854) erneut auf Antrag Württembergs mit der Vereinheitlichung des Handelsrechts (Haupt-Prot. vom 20.2.1854, § 54). Der weitere politische Weg führte jedoch nicht mehr über den Zollverein, sondern den Deutschen Bund (s.u. 4. d).

c) Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuches für Deutschland

Die Frankfurter Nationalversammlung (1848/ 1849) gab den Bemühungen um eine Harmonisierung des deutschen Handelsrechts nur wenige Impulse. Zwar wurde in der Verfassung des deutschen Reiches (28.3.1849) eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz vorgesehen: „Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen.“ (§ 64). Mit dem frühen Ende der Versammlung scheiterte aber der Versuch, das Handelsrecht zu vereinheitlichen.

Immerhin ist das Fragment eines (Roh‑) Entwurfs eines allgemeinen Handelsgesetzbuches für Deutschland (1849) in der Folgezeit viel zitiert worden. Außerdem wurde – als eines der wenigen Gesetze der Versammlung überhaupt – der Entwurf einer Allgemeinen Deutschen Wechselordnung (9.12.1847) beschlossen, welchen die vom Zollverein eingesetzte Wechselrechtskonferenz erarbeitet hatte (s.o. 4. b), und im neuen Reichsgesetzblatt verkündet (Gesetz vom 26.11.1848); die rechtliche Wirkung der Publikation blieb ungewiss.

d) Einsetzung der Handelsrechtskommission des Deutschen Bundes

Während in den ersten Jahrzehnten die Generalversammlungen des Zollvereins als Forum für Diskussionen über die Vereinheitlichung des Handelsrechts gewählt wurden (s.o. 4. b), übernahm diese Funktion nach der Märzrevolution der Deutsche Bund. So verschob sich der Schwerpunkt, wie Otto von Bismarck (1815-1898) befürchtet hatte, „aus dem Preußischen Zollvereinsprimat in die [sc. von Österreich dominierte] Bundesversammlung und deren Präsidium“ (Bericht vom 29.4.1856).

Nach gescheiterten Versuchen zu Beginn des Jahrzehnts (BV-Prot. vom 9.8.1851, § 112) beschäftigte sich die Bundesversammlung erst wieder zur Mitte der Dekade mit der Harmonisierung des Handelsrechts (BV-Prot. vom 21.2.1856, § 71). Diese von Bayern initiierten Bemühungen führten bereits zwei Monate später zum Erfolg, nämlich zur Einsetzung einer „Commission zur Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfes eines allgemeinen Handelsgesetzbuches“ (BV-Prot. vom 17.4.1856, § 141). Nach der von allerlei politischen Scharmützeln begleiteten Klärung der technischen Details wurde beschlossen, im Januar 1857 mit den Beratungen (s.u. 5.) zu beginnen (BV-Prot. vom 18.12.1856, § 352).

e) Einführung des ADHGB in den Partikularstaaten

Nach vierjährigen Beratungen (s.u. 5.) vollendete die Handelsrechtskommission den „Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetz-Buchs“ (12.3.1861). Geltungskraft verleihen konnte dem Entwurf allerdings weder die Kommission noch der Deutsche Bund, weil eine den Partikularstaaten übergeordnete Gesetzgebungskompetenz fehlte. Da die Mitgliedstaaten überdies darauf verzichtet hatten, sich im Wege eines Staatsvertrages zur Einführung des Handelsgesetzbuches zu verpflichten, erwuchs „aus der Antheilnahme an den commissionellen Berathungen keiner Regierung die Verpflichtung ..., dem aus diesen Berathungen hervorgehenden Entwurfe ihre Zustimmung zu ertheilen, und ihn in Wirksamkeit zu setzen“ (BV-Prot. vom 4.12.1856, § 328). Ein deutsches Handelsgesetzbuch konnte also nur dann entstehen, wenn die Partikularstaaten den Entwurf unverändert als ihr jeweiliges Handelsgesetzbuch erließen. In diesem Sinne beschloss die Bundesversammlung, „an sämmtliche höchsten und hohen Bundesregierungen die Einladung zu richten, dem ... Entwurfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches baldmöglichst und unverändert im geeigneten Wege Gesetzeskraft in ihren Landen zu verschaffen“ (BV-Prot. vom 31.5.1861, § 151).

Um seine staatspolitische Verantwortung zu dokumentieren, nahm Preußen lediglich wenige Ergänzungen vor. Die Grundstimmung kommt besonders in den Schlussworten des Berichterstatters der im preußischen Herrenhaus gebildeten Kommission zum Ausdruck: „Nimmt heute das hohe Haus das Handelsgesetzbuch nicht an, so hat der Preußische Staat einen unwiederbringlichen Verlust in den Augen Deutschlands zu erleiden, und darum, meine Herren, empfehle ich Ihnen die unveränderte Annahme des gedachten Gesetzes.“ (Plenar-Prot. des Herrenhauses vom 1.6.1861, 688). Appelle dieser Art und die enge Terminierung der Beratungen verfehlten ihre Wirkung nicht. In kaum zu übertreffender Geschwindigkeit wurde das Einführungsgesetz (24.6.1861) durch das Haus der Abgeordneten und das Herrenhaus gepeitscht.

Hamburg als im Handel besonders kenntnisreiche Hansestadt und kritischste Stimme während der Entwurfsberatungen ließ sich mit der Einführung des ADHGB sehr viel mehr Zeit. Der „Bericht der von Senat und Bürgerschaft zur Prüfung des Entwurfs eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches niedergesetzten Commission“ (Mittheilung des Senats Nr. 74 vom 31.8.1864) wurde erst nach drei Jahren vorgelegt, das Einführungsgesetz erst zu Ende des folgenden Jahres verabschiedet (22.12.1865). Auch Hamburg nahm das ADHGB schließlich unverändert an, sah im Einführungsgesetz aber einige bedeutsame Abweichungen vor. Für den Handelsverkehr und die Entwicklung des Handelsrechts waren diese ergänzenden Bestimmungen überwiegend günstig, insbesondere der Verzicht auf die Genehmigungspflichtigkeit (Art. 208, 249 ADHGB) der Aktiengesellschaft (§ 25 Einführungsgesetz). Für die angestrebte Rechtsvereinheitlichung bedeuteten diese Sonderwege freilich einen Rückschritt.

5. Beratung des Entwurfs

Der Beginn der Beratungen der Handelsrechtskommission (15.1.1857) könnte kaum unter schlechteren Vorzeichen gestanden haben. Die Stimmung zwischen Preußen und Österreich war – wie fast immer in diesen Jahren – äußerst gereizt; nicht einmal bei der Wahl des Ortes war man sich einig, da Preußen gegen Frankfurt am Main vorbrachte, hier bestehe die Gefahr, dass die Konferenzmitglieder „durch politische und diplomatische Einflüsse beirrt“ werden (BV-Prot. vom 13.11.1856, § 299). Kaum hatten die Beratungen schließlich in Nürnberg begonnen, drohte weiteres Ungemach: Sowohl Preußen als auch Österreich hatten Entwürfe ausgearbeitet (s.o. 3.). Wessen Vorlage sollte Grundlage der Beratungen werden?

Es ist ein bis heute wenig erforschtes und wenig gewürdigtes „Wunder“, dass die Konferenzteilnehmer (Namen in BV-Prot. vom 8.5.1861, § 132) trotz der politischen Spannungen Zeit und Muße fanden, Einzelfragen des Handelsrechts im Detail und oft auf höchstem Niveau zu diskutieren. Zwar geben die veröffentlichten Protokolle vermutlich ein etwas zu positives Bild. Aber die internen Berichte der Konferenzteilnehmer an ihre Regierungen bestätigen, dass es eine intensive sachliche Diskussion gab. Das Ergebnis spricht für sich: Die Protokolle zu den 589 durchnummerierten Sitzungen, zu denen eine Reihe vorbereitender Sitzungen kommen, füllen 5.152 halbseitig bedruckte Folioseiten. Noch anderthalb Jahrhunderte später sind diese Unterlagen nebst ihren Anlagen die wichtigste historische Auslegungsquelle des deutschen Handelsrechts.

Das Problem der Auswahl eines Entwurfs wurde bereits in der zweiten vorbereitenden Sitzung gelöst. Grundlage der Beratungen sollte, so der einstimmige Beschluss (Sitzung am 17.1. 1857, Prot. ADHGB, 6), der preußische Entwurf (s.o. 3.) sein. Dem österreichischen Entwurf (der frühere ist der sog. „gedruckte“ oder „ministerielle“, der spätere der sog. „lithographirte“ oder „revidirte“) war nach ebenfalls einstimmigem Beschluss „fortwährend volle Beachtung zuzuwenden“ (ebd.) – eine sehr diplomatische Formulierung dafür, dass im Verlaufe der Konferenz nur selten auf Vorschriften des österreichischen Entwurfs eingegangen wurde. Hierfür dürften letztlich sachliche und nicht politische Gründe entscheidend gewesen sein, denn die österreichischen Entwürfe waren für jeden Beobachter ersichtlich weniger ausgereift als der preußische. In den höflichen Worten des den Vorsitz führenden bayerischen Staatsministers: Der preußische Entwurf umfasse „mehr Materien“ als der österreichische Entwurf und es sei „bei legislativen Berathungen erfahrungsgemäß weit leichter ..., aus einem größeren Materiale etwa Entbehrliches auszuscheiden, als zu einer minder umfangreichen Grundlage Alles was in einer Versammlung für wesentlich befunden werden konnte, hinzuzufügen“ (ebd.). Der preußische Entwurf hatte zudem den Vorteil, dass sich Preußen im Kleinen vor einer qualitativ vergleichbaren Herausforderung sah wie die deutschen Staaten im Großen: der Vereinheitlichung des Handelsrechts trotz divergierenden Zivilrechts (ius commune; Code Civil; Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten).

Die erste Lesung der ersten drei (später vier) Bücher des ADHGB umfasste 98 Sitzungen (Nr. 1-98, Prot. ADHGB, 9-875) innerhalb eines knappen halben Jahres (21.1.1857-2.7.1857), die zweite Lesung 78 Sitzungen (Nr. 99-176, Prot. ADHGB, 878-1469) in weiteren sechs Monaten (19.9.1857-3.3.1858). In den folgenden beiden Jahren wurde in Hamburg (BV-Prot. vom 23.7.1857, § 273) das fünfte Buch über den Seehandel beraten: die erste Lesung bestand aus 245 Sitzungen (Nr. 177-421, Prot. ADHGB, 1476-3692) und dauerte anderthalb Jahre (28.4.1858-25.10.1859), die zweite Lesung aus 126 Sitzungen (Nr. 422-547, Prot. ADHGB, 3693-4491) in sechseinhalb Monaten (9.1.1860-22.8.1860).

Vor der dritten Lesung der ersten vier Bücher wurde eine einschneidende organisatorische Entscheidung getroffen, die zu erheblichen Verstimmungen zwischen den Staaten führte: Bayern, Österreich und Preußen verständigten sich darauf, zur dritten Lesung lediglich einen Teil der Änderungsanträge der Staatsregierungen zuzulassen, und konnten sich hiermit trotz massiven Widerstands durchsetzen. Die so verkürzte dritte Lesung umfasste 41 Sitzungen (Nr. 548-588, Prot. ADHGB, 4493-5149) und dauerte knapp vier Monate (19.11.1860-11.3.1861).

6. Inhalt des Entwurfs

Das ADHGB ist ein nahezu das gesamte seinerzeitige Handelsrecht umfassendes Gesetzbuch mit 911 Artikeln. Nicht enthalten ist das Wechselrecht, das in der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung belassen wurde (Art. 2 ADHGB). Aus dem preußischen Entwurf nicht übernommen wurden die Abschnitte zum Versicherungsrecht (Art. 327-384) (im ADHGB nur Seeversicherung, Art. 782-905), zum kaufmännischen Konkurs (Art. 693-970) und zur Handelsgerichtsbarkeit (Art. 971-1063).

Im Anschluss an drei allgemeine Bestimmungen (Art. 1-3) gliedert sich das ADHGB in fünf Bücher: „Vom Handelsstande“ (Art. 4-84), „Von den Handelsgesellschaften“ (Art. 85-249), „Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung“ (Art. 250-270), „Von den Handelsgeschäften“ (Art. 271-431) und „Vom Seehandel“ (Art. 432-911). Das Handelsgesetzbuch folgt bis heute dieser Gliederung; die wichtigsten Abweichungen sind die Überführung der Rechnungslegung in ein eigenständiges drittes Buch, die Herausnahme des Aktienrechts und die Einordnung der stillen Gesellschaft ins zweite Buch. In fast allen handelsrechtlichen Regelungsmaterien gab das ADHGB den entscheidenden Anstoß für das Handelsgesetzbuch bzw. enthielt bereits wörtlich oder sinngemäß die noch gegenwärtig geltenden Vorschriften.

Aus heutiger, an paternalistische Gesetzgebung gewöhnter und der Privatautonomie immer weniger vertrauender Sicht (sog. Verbraucherschutz; Verbraucher und Verbraucherschutz) erscheint das ADHGB in vielen Einzelregelungen als sehr liberal. Für Zeitgenossen war es dagegen ausgewogen, ein Kompromiss insbesondere aus den liberalen Positionen der norddeutschen Kaufleute und der Reserviertheit des preußischen Landadels. Levin Goldschmidt (1829-1897) meinte bei der Besprechung des preußischen Entwurfs (1857, 160) in gesellschaftsrechtlichem Kontext, an ein deutsches Handelsgesetzbuch dürfe die Forderung gestellt werden, „die bezeichneten Grundformen möglichst rein und consequent, dem Verkehrsbedürfniß entsprechend, nicht verkümmert durch Bevormundungsmaaßregeln von höchst zweifelhaftem Nutzen, durchzuführen“. Fünf Jahre später kam er zu einem grundsätzlich positiven Fazit (1862, 225): „An Stelle ängstlicher Bevormundung durch Formvorschriften und nicht erschöpfender Kasuistik läßt es [sc. das ADHGB] wesentlich überall das freie Ermessen der Betheiligten und des Richters walten.“

7. Würdigung

Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch galt Zeitgenossen als „Werk Deutscher Gründlichkeit und Umsicht“ (Kommissionsbericht, Haus der Abgeordneten-Drucks. 223/1861 vom 22.5.1861, 4), als „nicht allein das gründlichste und beste unter den vorhandenen Europäischen Handelsgesetzbüchern, sondern auch ein überwiegend gutes“ (Goldschmidt, 1862, 225) und als „erste große That nationaler Rechtseinigung seit der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karl V.“ (Goldschmidt, 1875, 63/64). Ein moderner Beobachter sieht im ADHGB gar die „erfolgreichste deutsche Kodifikation“ (Werner Schubert, 1984, XV). Das Gewicht des ADHGB wird am deutlichsten im internationalen Vergleich: Obgleich spät und vom Code de Commerce inspiriert, ist es außer Frankreich nur den deutschen Staaten gelungen, eine gedanklich eigenständige Handelsrechtskodifikation auszuarbeiten.

Aus rechts- und staatstheoretischen Gründen ist bemerkenswert, dass das allseits so gelobte ADHGB nahezu unabhängig von den Parlamenten entstanden ist. Seine Ausarbeitung beruhte auf einer zwischen den Regierungen, nicht den Landesparlamenten eingesetzten Kommission sachkundiger Juristen und Kaufleute. Grundlage der Beratungen war ein von der preußischen Regierung verfasster Entwurf. Es bestätigt sich damit für das ADHGB als Ganzes, was jüngst für die zweihundertjährige Geschichte des Aktienrechts als eines Teils festgestellt wurde: die geringe parlamentarische Einflussnahme auf die Handelsgesetzgebung. Diese historische Einsicht sollte bei den zukünftigen Bemühungen um eine Vereinheitlichung des europäischen Handelsrechts nicht unberücksichtigt bleiben.

Literatur

Levin Goldschmidt, Der Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preußischen Staaten, Kritische Zeitschrift für die gesammte Rechtswissenschaft 4 (1857) 105 ff.; 289 ff.; Levin Goldschmidt, Gutachten über den Entwurf eines Deutschen Handelsgesetzbuchs nach den Beschlüssen zweiter Lesung, 1860 (Beilage zur Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht, Bd. III); Heinrich Thöl, Zur Geschichte des Entwurfes eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, 1861; Levin Goldschmidt, Der Abschluß und die Einführung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht 5 (1862) 204 ff.; 515 ff.; 6 (1863) 41 ff.; Levin Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1875, 57 ff.; Franz Laufke, Der Deutsche Bund und die Zivilgesetzgebung, in: Festschrift für Hermann Nottarp, 1961, 1 ff.; Theodor Baums, Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuches für Deutschland (1848/49), 1982, 10 ff.; Werner Schubert, Quellen und Entstehung eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, in: Werner Schubert (Hg.), Protokolle der Commission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetz-Buches, eingeleitet und neu herausgegeben, Bd. I, 1984, IX ff.; Christoph Bergfeld, Handelsrecht (Deutschland), in: Helmut Coing (Hg.) Handbuch der Quellen und Literatur der neueren Europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd. III/3, 1986, 2853 ff.; Andreas M. Fleckner, Aktienrechtliche Gesetzgebung (1807-2007), in: Walter Bayer, Mathias Habersack (Hg.), Aktienrecht im Wandel, Bd. I, 2007, 999 ff., insb. 1037 ff.

Quellen

Auswahl: Code de Commerce vom 10.-15.9.1807, Bulletin des lois No. 164, 161 ff. Code Napoléon mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden, Karlsruhe, 1809. Codigo de Comercio vom 30.5.1829, edicion oficial, Madrid, 1829. Codigo Commercial Portuguez vom 18.9.1833, Lissabon, 1833. Wetboek van Koophandel: Officiële uitgave, ’s-Gravenhage, 1838. Entwurf eines Handelsgesetzbuches für das Königreich Württemberg mit Motiven, Bd. I: Entwurf des Handelsgesetzbuches, Stuttgart, 1839; Bd. II: Motive, Stuttgart, 1840. Entwurf einer Handels- und Wechsel-Ordnung für das Herzogthum Nassau, Wiesbaden, 1842. Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung vom 9.12.1847; abgedruckt z.B.: Protocolle der zur Berathung einer Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in der Zeit vom 20. October bis zum 9. December 1847 in Leipzig abgehaltenen Conferenz nebst dem Entwurfe einer Wechsel-Ordnung für die Preußischen Staaten, den Motiven zu demselben und dem aus den Beschlüssen der Conferenz hervorgegangenen Entwurfe, Leipzig, 1848, 269 ff.; Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland vom 26.11. 1848, RGBl. Nr. 6 vom 27.11.1848, 19 ff.; Anlage zur [Preußischen] Einführungsordnung zur Allgemeinen Wechselordnung für Deutschland vom 6.1.1849, PreußGS 51 ff.; Anlage A zum Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze vom 5.6.1869, BGBl. NdtB. 382 ff. Protocolle der zur Berathung einer Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in der Zeit vom 20. October bis zum 9. December 1847 in Leipzig abgehaltenen Conferenz nebst dem Entwurfe einer Wechsel-Ordnung für die Preußischen Staaten, den Motiven zu demselben und dem aus den Beschlüssen der Conferenz hervorgegangenen Entwurfe, Leipzig, 1848. Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuches für Deutschland – Von der durch das Reichsministerium der Justiz niedergesetzten Commission, Frankfurt a.M., 1849. Entwurf eines österreichischen Handelsrechtes nach den Beschlüssen der im Jahre 1842 dießfalls niedergesetzten Hof-Commission, Wien, 1849. Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preussischen Staaten – Nebst Motiven, 2 Bde., Berlin, 1857. Entwurf eines österreichischen Handelsrechtes nach den Anträgen des k.k. Justizministeriums, mit Rücksicht auf die in der Minister-Conferenz gepflogene Berathung, [Wien], [1857]. Protokolle der Commission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetz-Buches, 9 Bde. nebst Anlagen, Nürnberg/Hamburg, 1857-1861. Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetz-Buchs vom 12.3.1861; abgedruckt z.B.: Beilagen-Band zu den Protokollen DXLVIII-DLXXXIX der Commission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetz-Buches, Nürnberg, 1861; Beilage zu § 132 des Protokolls der 16. Sitzung der Deutschen Bundesversammlung vom 8.5.1861, in: Protokolle der Deutschen Bundesversammlung vom Jahre 1861, Frankfurt a.M., [1862], 215 ff.; Anlage zum [Preußischen] Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch vom 24.6.1861, PreußGS 480 ff.; Anlage C zum Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze vom 5.6.1869, BGBl. NdtB. 404 ff.

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Nutzungshinweise

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