Vertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:08 Uhr

von Hannes Unberath

1. Gegenstand des Vertragsrechts, vertragliche Bindung

Verträge ermöglichen den freiwilligen Transfer von Leistungen beliebiger Art unter Fremden und sind neben dem Privateigentum ein Grundpfeiler marktwirtschaftlicher Rechtssysteme. Das oberste Prinzip des Vertragsrechts ist die Bindung an den Vertrag: pacta sunt servanda. Mit Vertragsschluss erwächst dem Schuldner die Pflicht, den Vertrag zu erfüllen, der ein Recht des Gläubigers korrespondiert, die Leistung zu fordern. Ohne die Bindung an das Leistungsversprechen enthielte der „Vertrag“ nichts weiter als Absichtsbekundungen, deren Nichteinhaltung lediglich den Ersatz des negativen Interesses rechtfertigen würde. Eine solchermaßen eingeschränkte Sichtweise vertraglicher Haftung hatte im 20. Jahrhundert wesentlichen Einfluss auf die Vertragstheorie (Lon Fuller, Patrick Atyiah, Grant Gilmore). Demgegenüber gehen alle europäischen Rechtsordnungen von der Bindung an den Vertrag aus und trachten danach, das Leistungsinteresse zu schützen (Art. 9:101, 9:102, 9:502 PECL; Art. III.-3:301, III.-3:302, III.-3:702 DCFR; vgl. schon Inst. 3, 13). Die Bindung an den Vertrag wird dabei unterschiedlich begründet: Für Immanuel Kant, der insb. Friedrich Carl von Savigny beeinflusst hat, ist der Vertrag eine a priori vorgegebene Handlungsform, deren Inhalt selbstverantwortlich gestaltbar ist; in Frankreich begründet Robert Joseph Pothier eine ähnlich starke Ausrichtung auf die Autonomie. Für teleologische Theorien ist der Parteiwille dagegen nur insoweit Geltungsgrund, als er auf einen anerkennenswerten Zweck gerichtet ist: Verträge müssen richtig, also fair sein (so in neuerer Zeit James Gordley, der Gedanken der Scholastik aufnimmt). Daneben stehen die seit John Stuart Mill nicht nur im angloamerikanischen Bereich einflussreichen konsequentialistischen/utilitaristischen Theorien, die die Bindung an den Vertrag instrumentell als nutzbringend rechtfertigen.

Aufgabe des Vertragsrechts ist es, Verträge durchzusetzen. Zu diesem Zweck muss sich das Gericht vom Vorliegen eines wirksamen Vertragsschlusses überzeugen und Maßnahmen zum Schutz des aus dem Vertrag folgenden subjektiven Rechts treffen. Das Vertragsrecht muss somit zu folgenden drei Problemkomplexen Lösungen entwickeln, die rechtsvergleichend zum Teil erheblich abweichen: (i) Nach welchen Regeln erfolgt der Vertragsschluss und ist der Vertragsinhalt zu bestimmen? (ii) Welche Grenzen sind dem Vertrag zu setzen? (iii) Wie ist auf Vertragsverletzungen zu reagieren?

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung, Einheitsrecht

Das Vertragsrecht als ein systematischer Zusammenhang allgemeiner Regeln entwickelte sich erst allmählich, geleitet vornehmlich von dem Bestreben zur Universalisierung naturrechtlichen Denkens der Aufklärung. Sowohl auf dem europäischen Kontinent als auch in England bestand das Vertragsrecht lange Zeit nur in einzelnen einklagbaren Erscheinungsformen des Vertrages (den actiones des römischen Rechts, den forms of action in England). Erst relativ spät wurde aus dem Prinzip der Privatautonomie (Vertragsfreiheit) geschlossen, dass der Konsens der Vertragsparteien zur Fundierung eines Zwangsrechts nicht nur notwendig, sondern zugleich hinreichend ist: In Frankreich wurde diese kulturell einschneidende Leistung bereits mit dem Code civil erbracht (Art. 1101 und Art. 1134), England wagte diesen Schritt erst unter dem Einfluss kontinentaler Strömungen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und Deutschland folgte flächendeckend mit dem BGB von 1896, das freilich insofern von der historischen Schule bereits entsprechend vorgeprägt war. Das römische Recht hat insb. auf die Zurechnungslehre (culpa) und die Struktur des besonderen Teils des Vertragsrechts nach kontinentaleuropäischer Tradition ausgestrahlt. Das englische Recht hat demgegenüber im 19. und 20. Jahrhundert Impulse vor allem aus dem Bereich des Handelsrechts erhalten und ein allgemeines Vertragsrecht hervorgebracht, das mit weit weniger, dafür umso abstrakteren und weitreichenderen Prinzipien auskommt und im Bereich der Vertragsverletzung (breach of contract) mit Garantiehaftung und Prävalenz des Schadensrechts die Bedürfnisse des Wirtschaftsverkehrs vorrangig berücksichtigt.

Im Bereich des Einheitsrechts ist vor allem das CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) mit über siebzig Vertragsstaaten hervorzuheben. Praktisch bedeutsam sind neben einzelnen Abkommen in besonderen Bereichen die von der Internationalen Handelskammer in Paris formulierten, unverbindlichen INCOTERMS. Auf Europäischer Ebene führen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages zum Abbau von Handelshemmnissen. Innerhalb der letzten dreißig Jahre wurde das Vertragsrecht zunehmend Gegenstand auch des Sekundärrechts. Hauptanliegen der meisten Rechtsakte ist der Verbraucherschutz (Verbraucher und Verbraucherschutz). Dabei werden sowohl Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts (Informationspflichten, Widerrufs- und Rückgaberechte, Allgemeine Geschäftsbedingungen) als auch spezielle Vertragstypen einheitlich geregelt. Die damit, insb. im Falle der Verbrauchsgüterkaufrechts-RL (RL 1999/44) verbundenen erheblichen Eingriffe in die Rechtsordnungen etwa Englands und Deutschlands, haben umfassende Reformüberlegungen auch in Frankreich zur Folge. Vereinzelt werden auch andere Aspekte des Vertrages geregelt (etwa Form: E‑Commerce-RL [ RL 2000/31]; Haftung: Zahlungsverzugs-RL [RL 2000/35]). Die Hypertrophie an punktuellen Eingriffen ohne Gesamtkonzept wird zunehmend beklagt und ist gegenwärtig Gegenstand umfassender Reformüberlegungen (DCFR). Einen grundlegend anderen Ansatz, nämlich den eines rechtsvergleichend-systematischen Restatements, verfolgen dagegen die von der sog. Lando-Kommission entwickelten PECL, die, ähnlich wie die UNIDROIT PICC, vom CISG beeinflusst sind. Der Diskussions-Entwurf für den DCFR baut auf den PECL auf.

3. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

Vertragliche Pflichten entspringen dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien (meeting of the minds). Rechtspflichten vermögen daraus jedoch nur zu entstehen, sofern ein Dritter – das Gericht – äußere, empirische Vorgänge den Parteien als Erklärungen ihres Willens zuordnen kann. Ob bei diesem Zurechnungsvorgang primär auf die äußeren (objektiven) Elemente der Erklärung („Erklärungstheorie“) oder auf innere (subjektive) Zustände abzustellen ist („Willenstheorie“) und wie zu verfahren ist, wenn der nach außen tretende Erklärungsakt von der subjektiven Intention abweicht, gehört zu den umstrittensten Problemen des Vertragsrechts. Im Grundsatz betonen die europäischen Rechtsordnungen die Verantwortung des Einzelnen für die erkennbare Wirkung seiner Handlungen im Rechtsverkehr und verfolgen einen im Wesentlichen objektiven Ansatz (vgl. Art. 2:102 PECL, Art. II.-4:102 DCFR).

Die Divergenzen der einzelnen Rechtsordnungen hinsichtlich der Maßgeblichkeit von Willensmängeln, insb. des Irrtums, sind jedoch nach wie vor bedeutsam. Schon dem römischen Recht verdankt sich die Einsicht, dass grundsätzlich nur geschäftsbezogene Irrtümer rechtlich relevant sein können. Savignys darauf aufbauende Differenzierung zwischen einem die Freiwilligkeit der Handlung stärker berührenden Irrtum bezüglich des Erklärungsaktes und einem grundsätzlich unerheblichen Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum), wirkte vor allem auf das deutsche Recht ein. Rudolph von Jhering lenkte die Aufmerksamkeit auf Pflichten bezüglich des Zustandekommens des Vertrages, die jedoch im BGB zunächst nur ansatzweise geregelt wurden. Das deutsche Recht akzeptiert einen einseitig unterhaltenen Irrtum, der sich auf den Inhalt der Erklärung bezieht, selbst dann als Anfechtungsgrund, wenn der andere Vertragspartner diesen nicht veranlasst hat (§ 119 BGB); die Irreführung kann es dagegen, selbst wenn sie fahrlässig erfolgt, nur mit Mühe schadensrechtlich (Culpa in Contrahendo) erfassen. Demgegenüber ist misrepresentation der Grundfall im englischen Recht, dessen Irrtumsregeln dafür nicht über jeden Zweifel erhaben sind. Art. 4:103, 4:104 PECL (entsprechend Art. II.-7:201, II.-7:202 DCFR) kombinieren die in den einzelnen Rechtsordnungen anzutreffenden Faktoren unter Betonung objektiver Kriterien der Rechtssicherheit und Verantwortlichkeit, so dass es auch bei einem „Fehler in der Mitteilung“ darauf ankommt, ob der Irrtum „entschuldbar“ ist. Bezüglich (bewusster) Täuschung sowie (widerrechtlicher) Drohung sind bei aller Schwierigkeit der Anwendung im Einzelfall rechtsvergleichend kaum Unterschiede feststellbar (Art. 4:107, 4:108 PECL; Art. II.-7:205, II.-7:206 DCFR). Dagegen werden Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit unterhalb dieser Schwelle, wenn sie zu einem für eine Seite nachteiligen Vertrag führen („gestörte Vertragsparität“, undue influcence), kontrovers beurteilt.

Die Regeln des Zustandekommens eines Vertrages (Vertragsschluss) divergieren ebenfalls in den Details. Unterschiedlich wird insb. die Widerruflichkeit eines Angebots gesehen: Bindung etwa im deutschen versus mailbox rule im englischen Recht; Art. 16 CISG, Art. 2:202 PECL suchen den Kompromiss. Von größerer Bedeutung sind die sonstigen Einschränkungen, insb. Form, und Seriositätsindizien für einen Vertragsschluss. Vom Standpunkt einer rein durchgeführten Willenstheorie erscheinen diese zwar als Anomalie, sind jedoch als Reaktion auf die Unzulänglichkeit menschlicher Willensbildung allerorts anzutreffen. Formerfordernisse, wie sie bei unentgeltlichen oder gefährlichen Geschäften häufig vorkommen, dienen der Warnung und dem Beweis. Dogmatisch schwer einzuordnen sind die Erfordernisse der consideration im englischen und der cause im französischen Recht. Während erstere zur Gültigkeit des Vertrages erfordert, dass eine Vereinbarung, die nicht in einem deed verkörpert ist, einen Austausch von Leistungen vorsieht, schließt letztere nur in seltenen Fällen die Durchsetzbarkeit des Vertrages aus, da sie auch den Sicherungszweck und die unentgeltliche Leistung als Vertragszweck anerkennt. Der Verzicht auf ähnliche Erfordernisse in den PECL vereinfacht, ohne zu schaden.

Das deutsche Recht spricht dem Schuldvertrag keine dingliche Wirkung zu, das Verpflichtungsgeschäft ist lediglich causa für das davon zu trennende und in seiner Wirksamkeit unabhängige Verfügungsgeschäft (Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Dieser rechtsvergleichend singuläre Ansatz hat gewisse analytische Vorteile und wirkt sich praktisch insb. im Hinblick auf den Verkehrsschutz aus.

Die legitimierende Kraft des Konsenses der Vertragsparteien vermag nur inter partes zu wirken. Daraus folgt die Relativität des vertraglichen Schuldverhältnisses. Gleichwohl gibt es Ausnahmen, die bereits das römische Recht kannte, während die consideration Lehre in England zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat, die der Gesetzgeber erst 1999 korrigiert hat. Obwohl beim Vertrag zugunsten eines Dritten dieser nicht durchgängig als Vertragspartei gilt, wird ihm Schutz gegen nachträgliche Änderungen gewährt und die Leistung nicht gegen seinen Willen aufgedrängt (Art. 6:110 PECL, Art. II.-9:303 DCFR). Im deutschen Recht, das durch ein besonders restriktives Deliktsrecht gekennzeichnet ist, werden deliktische Schutzpflichten auf vertragsfremde Personen erstreckt, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Die Haftung von Experten für die Erteilung von fehlerhaften Auskünften wird dagegen zunehmend auf die culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 3 BGB) gestützt.

Der Durchsetzung des Vertrages geht die richterliche Ermittlung seines Inhalts notwendig voraus. Ob bei der Auslegung von Verträgen auf das objektiv Erkennbare oder das subjektiv Gewollte abzustellen ist, wird rechtsvergleichend nicht einheitlich beantwortet; insgesamt lässt sich ein Trend zur „objektiven Methode“ feststellen (Art. 5:101 PECL, Art. II.-8:101 DCFR). Das englische Recht folgt dabei einem stärker am Wortlaut orientierten Ansatz, jedoch geht auch dort der festgestellte übereinstimmende Wille dem falsch Erklärten vor (falsa demonstratio non nocet). Inwiefern auf Umstände außerhalb des Erklärungstextes zurückgegriffen werden kann, wird nicht einheitlich beurteilt, doch wurde die restriktive parol evidence rule in England immer stärker zurückgedrängt; die PECL übernehmen diese nicht (Art. 5:102).

Hätten die Vertragsparteien unbegrenzte Ressourcen und wären die Informationen auf die Parteien gleich verteilt, würden diese einen ihren Präferenzen entsprechenden, Pareto-optimalen „vollständigen“ Vertrag schließen. Wie die ökonomische Analyse des Rechts und die Rechtspraxis zeigen, ist dies in der Realität nicht der Fall. Die Erklärungen der Parteien sind vielmehr unvollständig und widersprüchlich, ohne dass sich dies im Einzelfall auswirken müsste. Dieser Befund bruchstückhafter Artikulation des Parteiwillens erschwert die Feststellung des „vereinbarten“ Inhalts der Leistungspflichten (Leistungspflicht, Inhalt der), zu dessen Ergänzung subtile Mechanismen entwickelt wurden. Dies geschieht im Einzelfall durch die Lückenschließung im Wege ergänzender Auslegung (Auslegung von Verträgen). Dispositive Normen (default rules, implied terms), die den mutmaßlichen Parteiwillen in typischen Interessenlagen abzubilden suchen, greifen ergänzend ein und ersparen dem Rechtsverkehr entsprechende Transaktionskosten. Kodifizierte Vertragsrechte nehmen sich der Aufgabe, Vertragsmodelle ex ante zu entwickeln, intensiver an als das common law, das dafür stärker auf die Besonderheiten des Einzelfalles Rücksicht nimmt und die Parteien nötigt, detaillierte Vertragstexte zu vereinbaren. Die Grenzen zwischen den Ergänzungsmechanismen sind fließend: In Deutschland etwa, wo die Schaffung dispositiven Rechts primär Aufgabe des Gesetzgebers ist, bedienen sich die Gerichte der ergänzenden Vertragsauslegung in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben auch zur Schaffung von Modellregeln mit großer Reichweite. Unvorhergesehene Äquivalenzstörungen berechtigen ausnahmsweise zur Vertragsanpassung (Geschäftsgrundlage). Eine ähnliche Funktion wie dispositives Recht erfüllen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von einer Seite gestellt werden und die Rechtslage im Sinne des Verwenders zu verändern bezwecken.

4. Grenzen des Vertragsrechts

Wesensmerkmal des Vertrages ist, dass sich ein Vertragspartner freiwillig gegenüber dem anderen zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet (so insb. auch der EuGH, z.B. EuGH Rs. C-334/00 – Tacconi, Slg. 2002, I-7357). Damit bestimmen die Privatrechtssubjekte die Wahl des Vertragspartners und den Inhalt der Leistung (Vertragsfreiheit). In allen europäischen Rechtsordnungen wird jedoch Verträgen, die missbilligte Ziele verfolgen, die Anerkennung versagt, zum Teil weil sie gegen ein gesetzliches Verbot (illegality) verstoßen oder sittenwidrig sind (public policy) (Sitten- und Gesetzwidrigkeit von Verträgen). Das Kollisionsrecht (Internationales Privatrecht) sieht einen auf den Kernbestand reduzierten ordre public-Vorbehalt vor.

Darüber hinaus bestimmt die Rechtsordnung teilweise den Inhalt des Vertrages mittels zwingenden Rechts oder sieht einen Kontrahierungszwang vor. Diese national unterschiedlich ausgeprägten Einschränkungen der Vertragsfreiheit werden bei monopolistischen Strukturen oder sonst in Bereichen vorgenommen, für die angenommen wird, dass bestimmte Marktteilnehmer besonderen Schutzes bedürfen, etwa im Arbeitsrecht, Mietrecht, oder allgemein bezüglich Verbraucher. Traditionell fanden sich kaum Regelungen im Einheitsrecht (so noch Art. 4:101 PECL), jedoch werden auf europäischer Ebene die Grenzen der Vertragsfreiheit zunehmend einheitlich geregelt (Diskriminierungsverbot im allgemeinen Vertragsrecht; Verbraucher und Verbraucherschutz).

5. Vertragsverletzung

Mit Vertragsschluss ist der Schuldner dem Gläubiger gegenüber verbunden, die Leistung zu erbringen. Bleibt die Leistung aus, muss die Rechtsordnung entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda dem Gläubiger einen Mechanismus zum Schutz seines Leistungsinteresses (performance interest) zur Verfügung stellen. Es sind im Wesentlichen drei Reaktionen auf ein Ausbleiben der Leistung denkbar: die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs auf die Leistung (Primäranspruch), die Gewährung eines wertmäßigen Ausgleichs in Form von Schadensersatz (Sekundäranspruch), sowie die beiderseitige Aufhebung der Leistungspflichten (Vertragsaufhebung).

Schwierigkeiten bereitet die zwangsweise Durchsetzung von Pflichten, die nicht in der Zahlung von Geld bestehen. Während auf dem europäischen Kontinent der Gläubiger regelmäßig Erfüllung in natura verlangen kann (Ausnahme insb. Unmöglichkeit), ist specific performance im englischen Recht nur ausnahmsweise zulässig. Allerdings ist Konvergenz im Ergebnis zu beobachten, sei es, weil der Erfüllungszwang zu schwach ausgestaltet ist, um praktisch attraktiv zu sein (z.B. bei der Gattungsschuld in § 894 ZPO), sei es, weil das englische Recht die Durchsetzung gestattet, wenn Schadensersatz das Leistungsinteresse des Gläubigers nicht hinreichend schützt (z.B. bei sog. unique goods, insb. Grundstücken). Während Art. 28 CISG die Problematik kollisionsrechtlich löst, sprechen sich die PECL, UNIDROIT PICC und der DCFR grundsätzlich für den Erfüllungszwang aus, dessen Effizienz aber umstritten ist. Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Frage, ob der Gläubiger im Interesse der Aufrechterhaltung der Primärpflichten dem Schuldner Gelegenheit zur Leistung geben muss, bevor er zu Schadensersatz übergeht (so etwa das deutsche und französische Recht, während dieses Rangverhältnis dem englischen Recht fremd ist; das CISG nimmt wiederum eine Mittelstellung ein).

Wird die Leistung nicht erbracht, ist es vor allem bei Vermögensschäden möglich, durch Geldzahlung einen Zustand herzustellen, der der hypothetischen Lage bei Erbringung der Leistung äquivalent ist. Das positive Interesse ist in den einzelnen europäischen Rechtsordnungen grundsätzlich ersatzfähig (Art. 9:502 PECL). Der Sekundäranspruch setzt eine zurechenbare Verletzung der primären Leistungspflicht voraus, was im kontinentaleuropäischen Recht gemeinhin als „Verschulden“ (faute, fault, culpa) bezeichnet wird. Die Strenge der Haftung variiert: Bei erfolgsbezogenen Pflichten (obligation de résultat) gestattet das englische und französische Recht, dem insofern auch das CISG, die PECL und der DCFR folgen, grundsätzlich nur den Einwand unverschuldeten, extrinsischen Zwangs (frustration, force majeure), während das deutsche Recht das Verschuldensprinzip des § 276 BGB in vollem Umfang auch bei ergebnisbezogenen Pflichten anwendet. Allerdings gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab, der zudem zugunsten der Garantiehaftung (etwa für die finanzielle Leistungsfähigkeit, das Beschaffungsrisiko bei Gattungsschulden) eingeschränkt ist. Unterschiede bestehen hinsichtlich der Relevanz eines Irrtums, z.B. für die Haftung für Mangelfolgeschäden: Während ein Verkäufer nach deutschem Recht für Folgeschäden aufgrund eines unverschuldet nicht erkannten Mangels nicht haftet, trifft ihn insofern nach dem CISG eine Garantiehaftung. Im Übrigen, insb. bei behebbaren Mängeln im Falle der Schlechtleistung, ebnen sich die Unterschiede wieder ein. Die dem römischen Recht entstammende Minderung gestattet es zudem, den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache oder des Werkes verschuldensunabhängig geltend zu machen, ist aber nicht bei allen Vertragstypen vorgesehen (etwa Dienstvertrag). Hinsichtlich solcher Leistungspflichten, die schon ihrem Inhalt nach nur zu einer Tätigkeit lege artis verpflichten (obligation de moyens), lassen sich vergleichend kaum Unterschiede feststellen, da insofern auch das englische und französische Recht die Haftung auf den Standard objektiver Sorgfalt reduziert. Die Haftung besteht hinsichtlich kausal durch die Vertragsverletzung verursachter Schäden, soweit sie vorhersehbar und/oder vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst waren (Kausalität). Teilweise wird auch der Ersatz von frustrierten Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt wurden, alternativ zugelassen (§ 284 BGB). Strafschadensersatz für eine Vertragsverletzung sowie die Abschöpfung der Vorteile des Schuldners aus einer Vertragsverletzung (sog. efficient breach) ist rechtssystemübergreifend umstritten und wird nur in Ausnahmefällen gewährt.

Der Sekundäranspruch wandelt die Leistungspflicht des Schuldners in eine Geldzahlungspflicht um, berührt jedoch nicht die Pflicht des Gläubigers, seinerseits die Leistung zu erbringen. Die beiderseitige Aufhebung der Gegenleistungspflicht ist Folge der Vertragsauflösung, die bei Rückwirkung (Rücktritt) zur Rückabwicklung des Schuldverhältnisses (restitution) führt, etwa § 346 BGB (Rückabwicklung von Verträgen). Die Vertragsauflösung wegen Vertragsverletzung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Sekundäranspruch das Leistungsinteresse des Gläubigers oft nur unzureichend zu schützen vermag (etwa bei fehlender Zurechenbarkeit der Vertragsverletzung). Wann das Leistungsinteresse hinreichend gefährdet ist, wird unterschiedlich geregelt: Während das CISG eine wesentliche Vertragsverletzung erfordert und bei Nichtleistung das erfolglose Verstreichen einer Nachfrist genügen lässt, das deutsche Recht im Wesentlichen auf dem Nachfristmodell aufbaut, behält das französische Recht die Vertragsauflösung in der Regel, wenn nicht wie oft etwas anderes vereinbart ist (mittels sog. clauses résolutoires), sogar dem Gericht vor (Art. 1184 Code Civil). Das englische Recht knüpft an den Willen der Parteien an, was bei grundsätzlicher Plausibilität Unsicherheit im Einzelfall nach sich zieht. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Vertragsauflösung in der Regel auf die Zukunft beschränkt (Kündigung, notice) und erfüllt zusätzlich die Funktion, sich auch bei Vertragstreue von einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Bindung zu lösen.

Literatur

Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. I, 1996; Stephan Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten Vertrag, 1997; David Ibbetson, A Historical Introduction to the Law of Obligations, 1999; Hugh Beale, Arthur Hartkamp, Hein Kötz, Dennis Tallon (Hg.), Cases, Materials and Text on Contract Law, 2002; Stephen Smith, Contract Theory, 2004; Sir Basil Markesinis, Hannes Unberath, Angus Johnston, The German Law of Contract, 2. Aufl. 2006; Edwin Peel, The Law of Contract, 13. Aufl. 2007; Hannes Unberath, Die Vertragsverletzung, 2007; E. Alan Farnsworth, Comparative Contract Law, in: Mathias Reimann, Reinhard Zimmermann (Hg.), The Oxford Handbook of Comparative Law, 2008.

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Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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