Auslegung des Gemeinschaftsrechts und Kulturgüter: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Kurt Siehr]]''
== 1. Gegenstand und Zweck ==
== 1. Begriff ==
Das primäre und sekundäre Unionsrecht enthält keine allgemeinen Bestimmungen zu seiner Auslegung, wie sie sich in Art. 7-9 CISG, Art. 5:101-5:107 PECL und Art. 4.1-4.8 UNIDROIT PICC, aber auch in Art. 31-33 WVK ([[Auslegung des internationalen Einheitsrechts]]) finden. Stattdessen wurde der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] (EuGH) als unabhängiges überstaatliches Gericht geschaffen, das ausschließlich zur Auslegung des Gemeinschafts- und Unionsrechts berufen ist (Art. 220 EG/im Wesentlichen ersetzt durch Art. 19 EU (2007)). Das politikferne Organ stellt die Einheit, Kontinuität und Akzeptanz des Gemeinschaftsrechts sicher. Vor allem auf dem Gebiet des verfassungsgleichen Rechts wurde der EuGH mit seinem Auslegungsmonopol zum „Motor der Integration“, indem er den Vorrang und die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts durch Auslegung der römischen Verträge gewährte und ausbaute.
Der Begriff „Kulturgut“ mit seinen Entsprechungen in anderen Sprachen (kulturgode, cultural objects oder property, kulturföremål, bien culturel, πολιτιστικόν αγαθόν, bene oder patrimonio culturale, cultuurgoed, dobro kultury, bem oder património cultural, культурное постояние, kulturminne oder kulturföremål, biene oder patrimonio cultural, kültür varlık, kulturális tárgy) ist erst in neuerer Zeit geläufig und Allgemeingut geworden. Er kam in keiner Ursprungsfassung eines europäischen Zivilgesetzbuches vor, tauchte vielmehr erst dann auf, als man begann, nationale Kulturgüter vor der Abwanderung ins Ausland zu schützen. Selbst in Italien, wo der moderne Schutz von Kulturgütern mit den Editti Doria Pamphilj und Pacca von 1802/‌1820 begann, sprach man zunächst von „opere dell’Antichità“ (1802) oder von „cose d’antichità e d’arte“ (Gesetz von 1913) oder „cose di interesse storico e artistico“ (Gesetz von 1939).  


Von den vier Auslegungsmethoden, die ''Friedrich Carl'' ''von Savigny ''herausgearbeitet hat, verwendet der EuGH vorrangig die grammatische, die systematische und die teleologische. Dagegen stellt er den historisch-politischen Interpretationsansatz hintan. Gründe dafür sind die häufig schwierigen, teils unveröffentlichten Gesetzgebungsprozesse und kompromisshaften Ergebnisse. Allerdings führt der Gemeinschaftsgesetzgeber seine Erwägungsgründe auf, die der EuGH vor allem zur teleologischen Betrachtung heranzieht. Die Berücksichtigung von Protokollerklärungen von Kommission, Rat oder Parlament, die sich nicht im Rechtsakt niedergeschlagen haben, lehnt der EuGH jedoch ab (EuGH Rs. C-404/06 – ''Quelle'', Slg. 2008, I-2685, Rn. 32).  
Die erste deutsche Regelung von 1919 verbietet die Ausfuhr von „Kunstwerken“, um einen wesentlichen Verlust für den nationalen „Kunstbesitz“ zu verhindern. Erst seit 1954 scheint sich im Anschluss an die Begriffsbildung im Völkerrecht der Begriff „Kulturgut“ durchgesetzt zu haben. Denn das Haager Übereinkommen vom 14.5.1954 über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten benutzt als erstes offizielles Dokument des Völkerrechts diesen Begriff. Das UNESCO-Übereinkommen vom 14.11. 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut übernahm diesen Begriff ebenso wie das UNIDROIT-Übereinkommen vom 24.6.1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter ([[UNIDROIT]]). Auch die [[Europäische Union]] bedient sich des Begriffs „Kulturgut“ (''cultural good'' bzw. ''cultural object'', ''bien culturel''), und zwar in der VO 3911/‌92 vom 9.12.1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern und in der RL 93/‌7 vom 15.3.1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern. In neueren Staatsverträgen wird dagegen der Begriff „Kulturerbe“ (''cultural heritage'', ''patrimoine culturel'', ''patrimonio culturale'', ''patrimonio cultural'') benutzt. Das begann mit dem UNESCO-Übereinkommen vom 21.11.1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Hier werden im Wesentlichen unbewegliche Sachen geschützt, für die der Begriff „Kulturerbe“ besser passt als „cultural property“ oder „bien culturel“. Dieser Begriff „Kulturerbe“ wird später übernommen, und zwar vom UNESCO-Übereinkommen vom 2.11.2001 über den Schutz des Kulturerbes unter Wasser und vom UNESCO-Übereinkommen vom 17.10.2003 über die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes. In manchen Sprachen wird damit der Irrtum vermieden, bei Kulturgut müsse es sich immer um körperliche Sachen handeln.  


Zunächst verwendet der Gerichtshof aber die wörtliche Auslegungsmethode. Dies hat er dem französischen ''Conseil d’Etat ''ebenso entlehnt wie den bündigen und deduktiven Argumentationsstil, der auch im europäischen Privatrecht nur bedingt Beiträge zur angezeigten Systembildung leistet. Das Apodiktische und Selbstreferenzielle der Urteile ist auch den allgemeinen Umständen eines internationalen Richtergremiums geschuldet, das verschiedene Rechtskulturen und Sprachen versöhnen muss. Allein darum stößt die Auslegung nach dem grammatikalischen Zusammenhang und die Erforschung des gewöhnlichen Sprachgebrauchs innerhalb des (autonomen) EU-Rechts an seine Grenzen: Die EU verwendet gleichrangige Textfassungen in ihren verschiedenen Amtssprachen.
Was ein Kulturgut ist und was zum Kulturerbe gehört, sagen die jeweiligen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Regelungen selbst. Deshalb erübrigt es sich, eine einheitliche und überall anerkannte Begriffsbestimmung zu versuchen. Ein solcher Versuch wäre im Übrigen vergeblich.  


Entscheidendes Argumentationsmittel des EuGH ist darum – aber nicht nur bei abweichenden Textfassungen – die teleologische Betrachtung. Diese Methode liegt auch deswegen nahe, da die EU einen funktionalen Ansatz gewählt hat, also die im Primärrecht festgelegten Integrationsziele verwirklichen will, zu denen vor allem die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes zählt. Problematisch kann diese Orientierung am Geist und Zweck einer Vorschrift und am Gesamtprogramm der EU werden, wenn innerhalb des Primär- oder und Sekundärrechts verschiedene Teleologien (z.B. wirtschaftsliberale und soziale) zugleich verfolgt werden. Dies gilt vor allem für diejenigen Richtlinien, die sowohl dem Gesamtinteresse der Verwirklichung des Binnenmarktes als auch einem bestimmten Schutz (etwa des Arbeitnehmers oder Verbrauchers) dienen.
== 2. Bedeutung im nationalen Recht ==
Im nationalen Recht spielt das Kulturgut vor allem in viererlei Hinsicht eine Rolle, nämlich im Recht des Denkmalschutzes, beim Schutz von eigenen Kulturgütern vor Abwanderung ins Ausland, bei der Rückgabe unrechtmäßig verbrachter fremder Kulturgüter und beim Schutz von Leihgaben aus dem Ausland vor inländischen Prozessen und Beschlagnahmen.  


In der Summe spiegeln die Entscheidungen regelmäßig das Ziel eines ''effet utile'' wider. Die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts scheint häufig das wichtigste Ziel des Gerichtshofs bei seiner Auslegung und Rechtsfortbildung ([[Effektivitätsgrundsatz]]). Deutlich wird dies z.B. an der Qualifizierung von Teilzeitarbeitern als Arbeitnehmer. Eine solche Auslegung entspreche „den Zielen des Vertrages“, der die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und damit – als ökonomisches Argument – eine Hebung der Lebenshaltung bezweckt (EuGH Rs. 53/81 – ''Levin'', Slg. 1982, 1035, Rn. 15).
a) Das Recht des ''Denkmalschutzes'' (''law of ancient monuments'', ''protection des monuments'', ''tutela dei monumenti'') ist in erster Linie öffentliches Recht, und zwar besonderes Verwaltungsrecht mit gewissen Rückwirkungen auf das Privatrecht. So schränkt der Denkmalschutz die Freiheit eines Eigentümers ein, mit seinem unter Denkmalschutz stehenden Objekt nach Belieben zu verfahren. In Gesetzen zum Denkmalschutz finden sich manchmal außerdem Vorschriften über das Schatzregal, wonach Kulturgüter von wissenschaftlichem Wert, die bei Ausgrabungen gefunden werden, Staatseigentum sind.  


Dagegen tritt die wertende [[Rechtsvergleichung]] grundsätzlich nicht klar als fünfte Methode zu Tage. Nur in den Ausführungen des Generalanwaltes finden sich häufiger detaillierte Bezugnahmen auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Einmal abgesehen von dem Faktum, dass die Richtlinien regelmäßig auf Rechtsvergleichung beruhen, ist diese Methode dem internationalen Richtergremium mit Richtern aus allen Mitgliedstaaten gleichsam immanent. Freilich wird die vergleichende Betrachtung nicht explizit miteinbezogen, auch damit die autonomen Gesetzestexte nicht durch fremde Wertungen unterlaufen werden. Bei der Lückenfüllung und Herausbildung allgemeiner Rechtsgrundsätze gewinnt die Rechtsvergleichung jedoch an Bedeutung. So begründet der EuGH die Staatshaftung ergänzend mit den allgemeinen Haftungsgrundsätzen im mitgliedstaatlichen Recht und nach den Grundsätzen des Völkerrechts (EuGH verb. Rs. C-46/93 und C-48/93 – ''Brasserie du pêcheur'', Slg. 1996, I-1029, Rn. 29 ff.). Ein verfassungsrechtlicher Vergleich ist zudem in Art. 6(2) EU (1992)/11(3) EU (2007) vorgesehen, denn hiernach sind die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als Quelle für die zu achtenden Grundrechte genannt.
b) Viele Staaten schützen ihre wichtigen ''nationalen Kulturgüter'' vor einer unkontrollierten Abwanderung ins Ausland. Sofern sie das tun (und nicht wie die USA einen solchen Schutz ablehnen), gibt es zwei Möglichkeiten. Man kann das Verbot der Abwanderung entweder zeitlich hinausschieben oder aber absolut anordnen. Das erste Modell kennt das Vereinigte Königreich. Wenn ein wertvolles nationales Kulturgut, das ins Ausland verkauft wurde, aber nach den ''Waverley criteria'' (''close connection with British history and national life'','' or outstanding aesthetic importance'','' or outstanding significance for the study of some particular branch of art'','' learning or history'') im Lande bleiben sollte, binnen einer festgesetzten Frist nicht für das Inland erworben wird, muss eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden.  


Eine weitere Besonderheit des EU-Rechts besteht in der autonomen Begriffsbildung. Dies hat es mit dem Konventionsrecht gemein, für das der EuGH übrigens ebenfalls zuständig sein kann. So hat er aufgrund von Auslegungsprotokollen die wichtige Jurisdiktionsbefugnis für das EuGVÜ und später auch für das EVÜ erhalten ([[Verbraucherverträge (IPR und IZPR)]]). Damit jede Bestimmung und jedes Konzept des Europarechts europaweit einheitlich angewendet wird, haben sich die Rechtsanwender also vom nationalen und sonstigem nicht-gemeinschaftsrechtlichen Begriffsvorverständnis zu lösen. Dazu sind auch Mitgliedstaaten aufgerufen. Doch vorrangig ist es der EuGH, der abhängig von der Vorlagebereitschaft und ‑verpflichtung der mitgliedstaatlichen Gerichte nach Art. 234 EG/ 267 AEUV entsprechende Auslegungsvorgaben mit faktischer Bindungswirkung (''[[Precedent, Rule of]]'') schafft.
Die meisten anderen Staaten haben das andere Modell gewählt, das sie aber sehr unterschiedlich ausgestaltet haben. Während z.B. Deutschland und die Schweiz nur die in eine spezielle Liste aufgenommenen Kulturgüter vor einer ungenehmigten Abwanderung ins Ausland schützen (vgl. das deutsche Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung i.d.F. vom 8.7.1999; Art. 3 und 4 des schweiz. Kulturgütertransfergesetzes vom 20.6.2003), verbieten andere Staaten recht global die Ausfuhr jeden Kulturgutes, das so z.B. Art. 10 ff. des ital. ''Codice dei beni culturali e del paesaggio'' vom 22.1.2004 von „interesse artistico, storico, archeologico o etnoantropologico“ ist. Zusätzlich zu diesem Schutz werden Kulturgüter zu unveräußerlichen Sachen (''res extra commercium'', ''demanio pubblico'', ''domaine public'') erklärt, die weder veräußert werden können, noch durch Zeitablauf (Ersitzung oder Verjährung) verloren gehen können. Ob diese Sperre auch im Ausland wirkt, ist bisher verneint worden.  


== 2. Auslegung des Primärrechts ==
c) Schließlich sehen heute alle EU-Staaten in ihren Gesetzen vor, dass Kulturgüter, die unrechtmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland verbracht wurden, auf Anforderung in den Herkunftsstaat zurückzugeben sind. Bei diesen Gesetzen handelt sich um die Umsetzung der RL 93/‌7 vom 15.3.1993 (s.u. 4.).  
Im verfassungsgleichen Recht ist der EuGH gewillt, ''judicial activism'' zu betreiben. Gerade hier sind die Richter nicht mehr, wie noch von ''Montesquieu'' gefordert, „la bouche de la loi“, sondern sie gehen bei der „Auslegung“ über den möglichen Wortlaut hinaus und überschreiten damit die Grenze zur Rechtsfortbildung ([[Richterrecht]]). Sie wird sowohl bei der gemeinschaftsrechtlichen als auch z.B. der französischen ''interprétation ''nicht klar gezogen. Diese Abgrenzung wäre aber angezeigt, denn die Rechtsfortbildung erfordert eine planwidrige Lücke und damit einen erheblich höheren Begründungsaufwand. Die Richter des EuGH – und billigend die mitgliedstaatlichen Verfassungsgerichte – sehen die Befugnis zur Fortbildung durch ihre Aufgabe gerechtfertigt, nach Art. 220 (1) EG/im Wesentlichen ersetzt durch Art. 19(1) (I) EU (2007), die „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung“ des Vertrags sicherzustellen, wobei das „Recht“ über die in den Verträgen niedergelegten Regelungen hinausgeht.


Wichtigste Rechtsgrundsätze, die vom EuGH dementsprechend zur Ergänzung des geschriebenen Primärrechts entwickelt wurden, sind der Vorrang (EuGH Rs. 26/62 – ''Van Gend & Loos'', Slg. 1963, 3) und die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts, das jeden unmittelbar verpflichten oder berechtigen kann (EuGH Rs. 6/64 – ''Costa/E.N.E.L.'', Slg. 1964, 1141). Ebenfalls maßgeblich sind die Geltung der Grundrechte in der Gemeinschaft (EuGH Rs. 29/69 – ''Stauder/Stadt Ulm'', Slg. 1969, 419), die Präzisierung der Grundfreiheiten (EuGH Rs. 120/78 – ''Cassis de Dijon'', Slg. 1979, 649), die Staatshaftung (EuGH verb. Rs. C-6/90 und C-9/90 – ''Francovich'', Slg. 1991, I-5357) und die Reichweite der Unionsbürgerschaft (EuGH Rs. C-184/99 – ''Grzelczyk'', Slg. 2001, I-6193).
d) Neben diesen europarechtlichen Verpflichtungen haben viele Staaten auf Grund von anerkannten Rechtsprinzipien zugesagt, die Rückgabe gewisser Kulturgüter ernsthaft in Erwägung zu ziehen. So haben die deutsche Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände, gestützt auf die Washingtoner Grundsätze (s.u. 5. g), im Dezember 1999 erklärt, NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut, insbesondere aus jüdischem Besitz, ausfindig zu machen und den Berechtigten zurückzugeben.  


Damit schafft und präzisiert der Gerichtshof diejenigen rechtsstaatlichen Elemente, die eine vollwertige Rechtsordnung erfordert. Schließlich zählt das Europarecht nach Auffassung des EuGH nicht zum Völkerrecht, das von einer starken Beachtung staatlicher Souveränität gekennzeichnet ist: Der E(W)G-Vertrag sei zwar in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen worden, er stelle aber im Gegensatz zu üblichen völkerrechtlichen Verträgen nichtsdestoweniger die grundlegende Verfassungsurkunde einer eigenständigen Rechtsgemeinschaft dar (EuGH Gutachten 1/91 – ''EWR I'', Slg. 1991, I-6079, Rn. 21). Darum hat der EuGH in ''Francovich ''ausgeführt, die Staatshaftung für Schäden, die dem Einzelnen infolge von dem Staat zurechenbaren Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, begründe sich aus dem Wesen der mit dem Vertrag von Rom geschaffenen und mit voller Wirksamkeit und Vorrang ausgestatteten Rechtsordnung.  
e) Damit ''Leihgaben ''aus dem Ausland vor inländischen Prozessen und Beschlagnahmen geschützt sind und damit der ausländische Leihgeber überhaupt zur Ausleihe bewogen werden kann, sehen viele Staaten in ihren Kulturgutgesetzen (vgl. z.B. § 20 des deutschen Gesetzes gegen Abwanderung von Kulturgut, das österreichische Immunitätsgesetz Nr. 133/‌2003; Art. 10 ff. des schweiz. Kulturgütertransfergesetzes) vor, dass der Staat, in den die Ausleihe erfolgt, die Immunität der Leihgaben vor gerichtlichen Hoheitsakten (''immunity from seizure'') zusichern kann.


Ebenfalls von grundlegender Bedeutung ist die Rechtsprechung zur Wirkung des Rechtsinstruments der [[Richtlinie]]. Dazu zählt etwa die nach erfolglosem Ablauf der Umsetzungsfrist unter bestimmten Umständen mögliche „vertikale“ Direktwirkung einer Richtlinie, die also nur gegenüber dem Staat gilt. Eine unmittelbare „horizontale“ Direktwirkung von Richtlinien besteht gerade nicht (EuGH verb. Rs. C-397/01 bis C-403/01 – ''Pfeiffer'', Slg. 2004, I-8835, Rn. 108). Hierzu stützt sich der EuGH auch auf das systematische Argument, eine Horizontalwirkung von Richtlinien würde die im EG-Vertrag vorgegebene Unterscheidung zwischen Richtlinien und Verordnungen aufheben (EuGH Rs. C-91/92 – ''Faccini Dori'', Slg. 1994, I-3325, Rn. 24).
== 3. Bedeutung im internationalen Privatrecht ==
Bis heute gibt es kein besonderes internationales Privatrecht (IPR) der Kulturgüter. Bewegliche Kulturgüter werden immer noch nach den Regeln des [[Sachenrecht, internationales|internationalen Sachenrechts]] behandelt und der ''lex rei sitae ''unterworfen. Ob ein Kulturgut überhaupt, gutgläubig oder durch Ersitzung erworben werden kann, richtet sich also nach dem Recht des Staates, in dem das Kulturgut im Zeitpunkt des behaupteten Erwerbs belegen war.


== 3. Auslegungsvorgaben für Nationalgerichte ==
In neuerer Zeit scheint sich eine Wende anzubahnen. Im Jahre 1991 veröffentlichte das ''Institut de Droit International'' eine Resolution, wonach sich die Übertragung von Eigentum an einem Kunstwerk nach dem Recht des Herkunftslandes des Werkes richten soll. Auch die Exportverbote dieses Landes sind anzuwenden (Art. 2 und 3 der Resolution, in: ''Annuaire de l’Institut de Droit International'' 64 II 403 ff.). Das UNIDROIT-Übereinkommen vom 24.6.1995 hat sich dem in seinem Kapitel 2 angeschlossen (s.u. 5.), und der belg. ''Code de droit international privé'' vom 16.7.2004 hat als erstes IPR-Gesetz diesen Gedanken ebenfalls aufgenommen, indem er in seinen Art. 90 und 92 vorsieht, dass für Kulturgüter und gestohlene Sachen das Recht des Herkunftslandes (''lex originis'') alternativ – je nachdem was für den Schutz der Sache günstiger ist – neben dem Recht des Lagestaates (''lex rei sitae'') gilt.  
Die Rechtsschöpfungen auf der verfassungsrechtlichen Ebene wirken sich auch auf das europäische Privatrecht aus. Dies gilt nicht nur für die deliktsrechtliche Ausgestaltung der Staatshaftung, sondern auch für die Verpflichtung der nationalen Gerichte zur europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Als eine Art Meta-Regel stellt sich dies aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts steuernd über die vier besagten Auslegungsmethoden und ähnelt darum der verfassungskonformen Auslegung, wie sie das deutsche Recht kennt. Darüber hinaus umfasst die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur europarechtskonformen Auslegung neben der vorrangigen Vereinbarkeit mit dem Primärrecht auch die Konformität mit dem Sekundärrecht. Diese wird durch die Pflicht der Nationalgerichtsbarkeit zur richtlinienkonformen Auslegung gesichert. Sie erfolgt durch die Anwendung der nationalstaatlichen Auslegungsmethoden (EuGH verb. Rs. C-397/01 bis C-403/01 – ''Pfeiffer'', Slg. 2004, I-8835, Rn. 116).


Danach ist das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der fraglichen Richtlinie auszulegen (EuGH Rs. C-106/89 – ''Marleasing'', Slg. 1990, I-4135, Rn. 8; auch EuGH Rs. 14/83 – ''von Colson und Kamann'', Slg. 1984, 1891, Rn. 28). Da das nationale Recht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung auch Private benachteiligen kann, entsteht erst hierdurch eine Horizontalwirkung, die ansonsten – wie erwähnt – grundsätzlich ausgeschlossen ist. Je großzügiger man zudem die richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung erlaubt, desto mehr verringert sich der Anwendungsbereich der Staatshaftung für legislatives Unrecht (s. jedoch für judikatives Unrecht EuGH Rs. C-224/01 – ''Köbler'', Slg. 2003, I-10239; EuGH Rs. C-173/03 – ''Traghetti del Mediterraneo'', Slg. 2006, I-5177).
== 4. Bedeutung im Europarecht ==
Die Europäische Union hat keine selbständige Politik zum Schutz von Kulturgütern. In Art. 30 EG/‌36 AEUV nimmt sie „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten aus. Den Schutz überlässt die EU den Mitgliedstaaten und stellt nur Instrumente der Union zur Durchsetzung nationalen Kulturgüterschutzes zur Verfügung. Nach der RL 93/‌7 vom 15.3.1993 über die Rückgabe der unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgüter müssen die Mitgliedstaaten und die Staaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) in ihrem Recht vorsehen, dass Kulturgüter anderer Mitgliedstaaten, die nach dem Recht ihres Herkunftsstaates einer staatlichen Verbringungserlaubnis bedürfen, aber ohne eine solche, also unrechtmäßig, ihr Herkunftsland verlassen haben, zurückzugeben sind. Das müssen auch gutgläubige Erwerber tun; sie erhalten jedoch unter Umständen eine Entschädigung.  


Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung, die mit Ablauf der Umsetzungsfrist einsetzt (EuGH Rs. C-456/98 – ''Centrosteel'', Slg. 2000, I-6007, Rn. 17), ist Folge der Verpflichtung zur allgemeinen Loyalität nach Art. 10 EG/im Wesentlichen ersetzt durch Art. 4 EU (2007), Art. 4(3) EU (1992)/im Wesentlichen ersetzt durch Art. 15(6) (I)(d) EU (2007) und zur konkreten Richtlinienumsetzung gemäß Art. 249(3) EG/288 AEUV. Sie ist auch dem EG-Vertrag „immanent“, denn durch sie kann das nationale Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Europarechts gewährleisten (so EuGH verb. Rs. C-397/01 bis C-403/01 – ''Pfeiffer'', Slg. 2004, I-8835, Rn. 114).  
Die VO 116/‌2009 vom 18.12.2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern regelt die Frage, welcher Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen hat, wenn ein geschütztes nationales Kulturgut in einen Drittstaat exportiert werden soll. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass Kulturgüter eines Mitgliedstaates mit strengen Exportverboten in einen Mitgliedstaat verbracht werden, der den Export liberaler handhabt und deshalb den Export eher gestattet.


Der Vorrang der europarechtsfreundlichen Auslegung und Rechtsfortbildung, die sich auf das gesamte nationale Recht erstreckt, findet seine Grenze in der Kompetenzverteilung zwischen Gesetzgeber und Gerichtsbarkeit. Darum darf die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch nicht zu einer ''contra legem''-Auslegung einer nationalen Vorschrift führen (EuGH Rs. C-212/04 – ''Adeneler'', Slg. 2006, I-6057, Rn. 110). In einem solchen Fall haben die nationalen Gerichte die Vorschrift vorzulegen oder für unanwendbar zu erklären. (Der dahinter stehende Gewaltenteilungsgrundsatz gilt auch auf der europäischen Ebene: Der EuGH kann primärrechtswidriges Gemeinschaftsrecht nicht durch Auslegung „heilen“, sondern muss es im Wege einer Nichtigkeitsklage oder eines Vorabentscheidungsverfahrens für nichtig erklären; EuGH Rs. 314/85 – ''Foto-Frost'', Slg. 1987, 4199, 4230 ff.) Das nationale Gericht hat aber zur Ermittlung eines zutreffenden Verständnisses einer Richtlinienvorschrift nicht nur die Rechtsprechung des EuGH zu beachten, sondern soweit möglich auch die in den anderen Mitgliedstaaten praktizierte Auslegung.  
== 5. Bedeutung im Völkerrecht ==
a) Im ''Kriegsvölkerrecht ''war es bis ca. 1800 gang und gäbe, dass der Sieger den Besiegten plündern und bei ihm Beute machen durfte. Erbeutet wurden immer auch Kulturgüter (z.B. ägyptische Obelisken in Rom, Pferde von San Marco/‌ Venedig aus Konstantinopel, Burgunderbeute in Bern, Bibel des Ulfila aus Prag in Uppsala), sofern sie nicht zerstört oder beschädigt wurden. Dieser archaische Zustand änderte sich im Laufe des 19. Jahrhunderts, bis diese alten Regeln des Völkergewohnheitsrechts durch die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 und das Haager Abkommen von 1954 nebst seinen Protokollen geändert wurden. Die HLKO verbietet die Zerstörung und die Wegnahme von Privateigentum (Art. 23(1)(g)), untersagt die Beschießung unverteidigter menschlicher Stätten (Art. 25), statuiert ein Plünderungsverbot (Art. 28 und 47) und verbietet die Einziehung von Privateigentum und die Beschlagnahme staatlichen Eigentums, das nicht dem Krieg dient (Art. 53). Speziell auf Kulturgüter geht die HLKO nicht ein. Gleichwohl erfasst die HLKO auch diese; deshalb begründet die Bundesrepublik Deutschland ihren Anspruch gegen Russland auf Rückgabe der sog. Beutekunst mit dem allgemeinen Verbot der Plünderung und des Beutemachens, das mittlerweile Völkergewohnheitsrecht geworden ist und keine Ausnahme in Gestalt einer einseitigen ''restitution in kind'' zulässt, und mit Zusagen in bilateralen Staatsverträgen mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, z.B. mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik und Russland von 1992.  


== 4. Auslegungsreichweite beim Sekundärrecht ==
Erst das Haager Abkommen vom 14.5.1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten widmet sich speziell dem Kulturgut, das es in Art. 1 begrifflich festlegt. Es behandelt den Schutz vor Ausbruch von Feindseligkeiten durch Kennzeichnung und Bereitstellung von Bergungsräumen, den Schutz während der Kriegshandlungen und im ersten Protokoll vom 14.5.1954 die Verhinderung des Exports von Kulturgut und die Rückgabe sichergestellten Kulturgutes nach Einstellung der Feindseligkeiten. Das zweite Protokoll vom 26.3.1999 regelt vor allem einen verstärkten Schutz (''enhanced protection'') von äußerst wichtigem Kulturgut (''of greatest importance for humanity''), normiert die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Straftaten gegen Kulturgut und verbessert die institutionelle Zusammenarbeit. Leider haben auch diese Vorschriften nicht verhindern können, dass die Bibliothek von Sarajevo 1992 in Flammen aufging, das Nationalmuseum in Bagdad im Jahr 2003 geplündert wurde und auch heute noch archäologische Grabungsstätten im Irak Tummelplatz von Grabräubern sind. Hier sind nicht Feinde am Werk, sondern Angehörige des Herkunftsstaates. In solchen Fällen müssen andere Instrumente eingreifen.
=== a) Allgemein ===
Während der EuGH mit den erwähnten Entscheidungen zum Primärrecht häufig einen ''constitutional activism'' betreibt, schwankt er ansonsten zwischen ''effet utile''-Orientierung und Zurückhaltung. Das ist einer der Gründe, warum die Entscheidungen in der Praxis häufig schwer vorhersehbar sind. Beispiele für ''judicial activism'' im Privatrecht sind die Entscheidungen EuGH Rs. C-168/00 – ''Leitner'', Slg. 2002, I-2631, wonach Art. 5 Pauschalreise-RL (RL 90/314) auch einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens verleiht, sowie EuGH Rs. C-350/03 – ''Schulte'', Slg. 2005, I-9215 und EuGH Rs. C-229/04 – ''Crailsheimer Volksbank'', Slg. 2005, I-9273 über die Rechte eines Verbrauchers bei kreditfinanzierten Immobilienkaufverträgen nach der Haustürgeschäfte-RL (RL 85/577). Doch mehrheitlich muss sich der EuGH, der vorrangig ein Verfassungs- und Verwaltungsgericht darstellt, in Zivilsachen eher im ''self restraint'' üben. Die Ursachen liegen in den Akzeptanz- und Kapazitätsgründen, denn die steigende Vorlageflut im Wege des Verfahrens nach Art. 234 EG/267 AEUV wird dadurch etwas eingedämmt.


=== b) Generalklauseln ===
b)&nbsp;Die erste große Konvention des ''Friedensvölkerrechts''<nowiki> zum Kulturgüterschutz ist das UNESCO-Übereinkommen vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Entstanden zur Zeit der Dekolonialisierung, verpflichtet es in nicht unmittelbar durchsetzbarer Form die Vertragsstaaten, fremde Kulturgüter, die in Art.&nbsp;1 definiert werden, nicht einzuführen und/‌oder zu erwerben, wenn sie im Herkunftsstaat gestohlen und/‌oder von dort illegal ausgeführt worden sind (Art.&nbsp;7). Die wenigsten Vertragsstaaten mit Ausnahme z.B. Deutschlands, der Schweiz und der USA haben das UNESCO-Übereinkommen in nationales Recht umgesetzt und ihm damit Wirkung verliehen. Obwohl nicht unmittelbar durchsetzbar, hat das Übereinkommen schon vor seinem Inkrafttreten den Kunsthandel insofern verändert, als unter Berufung auf das Übereinkommen der Schmuggel mit Kulturgut als „unanständig“ und „schutzunwürdig“ bezeichnet wurde (BGH 22.6.1972, BGHZ 59,&nbsp;82 [betrifft Nigeria]). Gleichwohl entfaltete das UNESCO-Übereinkommen nicht die erhofften Wirkungen.</nowiki>
Hieraus erklärt sich auch EuGH Rs.&nbsp;C-237/02 – ''Freiburger Kommunalbauten'', Slg. 2004, I-3403. Danach ist das nationale Gericht für die Beurteilung zuständig, ob eine vorformulierte Vertragsklausel missbräuchlich im Sinne von Art.&nbsp;3(1) RL&nbsp;93/13 ist. Dahingegen ließen noch EuGH verb. Rs.&nbsp;C-240/98 bis C-244/98 ''Océano Grupo'', Slg. 2000, I-4941 sowie EuGH Rs.&nbsp;C-473/00 ''Cofidis'', Slg. 2002, I-10875 eine großzügigere eigene Klauselkontrolle vermuten. In ''Océano Grupo'' ging es freilich um eine Klausel, die die Wirksamkeit eines gerichtlichen Rechtsschutzes unabhängig vom Vertragstyp in Frage stellte. Der EuGH bejahte darum die Missbräuchlichkeit. In ''Cofidis'' hat der EuGH dann aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes eine Ausschlussfrist des Verbraucherkreditrechts im französischen ''Code de la consommation'' für unvereinbar mit der RL&nbsp;93/13 erklärt, und zwar obschon die Richtlinie keine Verjährungs- und Ausschlussfristen vorsieht.


In ''Freiburger Kommunalbauten'' unterscheidet der EuGH danach, ob die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt werden kann, ohne dass alle Vertragsumstände geprüft und die verbundenen Vor- und Nachteile der Klausel anhand des nationalen Rechts gewürdigt werden müssen. Nach ''Freiburger Kommunalbauten ''ist es Aufgabe des EuGH, die in der Richtlinie zur Definition des Begriffs der missbräuchlichen Klausel verwendeten „allgemeinen Kriterien“ auszulegen. Die eigentliche Überprüfung von Klauseln obliegt aber den nationalen Gerichten. Wie diese Konkretisierungskompetenz genau abzugrenzen ist, bleibt ebenso fraglich wie die allgemeinen Kriterien der Missbrauchskontrolle. Außer Betracht lässt der EuGH ohnehin die sozialen, politischen und ökonomischen Konsequenzen, da deren Betrachtung eine Auseinandersetzung mit den nationalen Besonderheiten erfordern würde.
Deshalb wurde das Römische Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (Unidroit) gebeten, eine unmittelbar anwendbare Konvention zum Verbot des Handels mit gestohlenen oder geschmuggelten Kulturgütern auszuarbeiten. Ergebnis dieser Arbeit ist das Unidroit-Übereinkommen vom 24.6. 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter, das heute (1.1.2009) in 29&nbsp;Staaten gilt, allerdings nicht in sog. Marktstaaten, die hauptsächlich durch das Übereinkommen angesprochen werden. Das Unidroit-Übereinkommen verbietet den Erwerb von Kulturgütern, die in einem anderen Vertragsstaat gestohlen oder von dort illegal ausgeführt worden sind, und verpflichtet den Erwerber solcher Gegenstände, sie ohne Rücksicht auf seine Gut- oder Bösgläubigkeit an den Herkunftsstaat zurückzugeben. Bei Gutgläubigkeit kann ihm lediglich eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden, die der herausfordernde Anspruchsteller zahlen muss.  


=== c) Überschießende Umsetzung ===
c)&nbsp;''Kulturgut unter Wasser'' bereitet besondere Probleme; denn dort mag zweifelhaft sein, welcher Staat für den Schutz zuständig ist. Kulturgüter lagern nicht nur im Küstenmeer (''territorial sea''), sondern auch in der Anschlusszone (''contiguous zone''), der ausschließlichen Wirtschaftszone (''exclusive economic zone''), auf dem Festlandsockel (''continental shelf'') und außerhalb jeglicher nationaler Gewässer auf hoher See (''high seas''), und deshalb muss die Zuständigkeit für den Schutz der dort lagernden Kulturgüter geregelt werden. Dieser Fragen nimmt sich das UNESCO-Übereinkommen vom 2.11.2001 über den Schutz des Kulturerbes unter Wasser an und bestimmt in seinem Art.&nbsp;1(1), was es unter „Kulturerbe unter Wasser“ versteht.  
Überschießende Umsetzungen von Richtlinien entstehen, wenn das Schutzniveau infolge des Vorliegens einer Mindestharmonisierung ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]) angehoben oder der Anwendungsbereich im Zuge der nationalen Umsetzung ausgedehnt wird. Da Deutschland im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung gerade im Verbraucherrecht zahlreiche überschießende Umsetzungen vorgenommen hat, stellte sich hier die Frage einer gespaltenen oder einheitlichen Auslegung.  


Der BGH hat sich bei den [[Haustürgeschäfte]]n für Letzteres entschieden (BGH 9.4. 2002, BGHZ&nbsp;150,&nbsp;248). Im Unterschied zur Richtlinie besteht ein Widerrufsrecht nach §&nbsp;355 BGB nicht nur, wenn der Vertrag in einer entsprechenden Situation abgeschlossen wurde. Vielmehr genügt es gemäß §&nbsp;312 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB, dass der Vertrag in einer Haustürsituation angebahnt und dann später außerhalb derselben regulär abgeschlossen wurde. Als Argumente gegen eine gespaltene Auslegung und damit für eine freiwillige Auslegung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht führte der BGH die Kohärenz und die Verhinderungen von Wertungswidersprüchen an.
d)&nbsp;Auf Grund des UNESCO-Übereinkommens vom 16.11.1972 zum Schutz des ''Kultur- und Naturerbes der Welt ''werden in allen Mitgliedstaaten unter anderem bestimmte, in Listen erfasste Denkmäler (z.B. das ''Castel del Monte''), monumentale Gemälde und Skulpturen (z.B. die Freiheitsstatue in New York) sowie Ensembles (z.B. der Papstpalast in Avignon nebst Umgebung) und Stätten (z.B. das deutsche Wattenmeer) zum Teil des Weltkulturerbes erklärt; den Vertragsstaaten wird aufgegeben, dieses Kulturerbe in ihrem Bestand und ihrer Wertigkeit zu schützen, zu erhalten und die Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Außerdem verpflichten sich die Vertragsstaaten, bei ihren Raum-, Personal-, Finanz- und Forschungsplanungen auf ihr Kultur- und Naturerbe Rücksicht zu nehmen. Auf diese Art und Weise entfaltet das Welterbe-Übereinkommen trotz mangelnder unmittelbarer Durchsetzbarkeit doch noch erhebliche Wirkungen, wie der Streit um die Waldschlösschenbrücke bei Dresden in den Jahren 2006/‌7 gezeigt hat.


Eine andere Sache ist jedoch, inwieweit eine Vorlage an den EuGH erfolgen kann. Der Gerichtshof hat dies in EuGH Rs.&nbsp;C-3/04 – ''Poseidon Chartering'','' ''Slg. 2006, I-2505 zur überschießenden Umsetzung der Handelsvertreter-RL (RL&nbsp;86/ 653; [[Handelsvertreter]]) im ''[[Burgerlijk Wetboek]]'' bejaht. Es bestehe ein Gemeinschaftsinteresse daran, Auslegungsdivergenzen zu verhindern und damit die Begriffe einheitlich auszulegen. Zudem überprüft der EuGH Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nur eingeschränkt. Der Gerichtshof wird eine Vorlage nur zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder die Frage allgemeiner oder hypothetischer Natur ist. Damit hat der EuGH einen weitreichenden Einfluss auf das z.B. im [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] ebenfalls überschießend umgesetzte Kaufrecht ([[Verbrauchsgüterkauf]]) und eröffnet einen Dialog zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten zur Auslegung auch des nationalen Rechts.
e)&nbsp;In jüngster Zeit hat man sich auch dem ''immateriellen Kulturerbe ''(''intangible cultural heritage'') zugewandt, und zwar durch das UNESCO-Übereinkommen vom 17.10.2003 über den Schutz des immateriellen Kulturerbes und durch das UNESCO-Übereinkommen vom 20.10.2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Gemeint sind hiermit Fertigkeiten und Praktiken von Völkerschaften und Volksgruppen sowie die Instrumente, mit denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden. Hier geht es also nicht mehr um Sachen, sondern um volksprägende Tätigkeiten.
 
f)&nbsp;Der ''[[Europarat (Privatrechtsvereinheitlichung)|Europarat]]'' hat verschiedene Übereinkommen ausgearbeitet, und zwar zum Schutz des archäologischen Erbes (1969, revidiert 1992) und des architektonischen Erbes (1985) sowie über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut (1985) und über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005). Keines dieser Übereinkommen ist unmittelbar anwendbar. Trotzdem entfalten sie insofern gewisse Wirkungen, als die Kulturverwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten bei ihrem Verwaltungshandeln die Zwecke und Ziele dieser Staatsverträge berücksichtigen und nach Möglichkeit verwirklichen.
 
g)&nbsp;Neben formellem staatlichen und überstaatlichem Recht gibt es außer den ''Verhaltenskodizes'' von Berufsverbänden und Institutionen (z.B. der ''Code of Professional Ethics'' des ''International Council of Museums'') auch noch sog. ''soft law'', das als unverbindliche Regelung den jeweiligen Adressaten als Handlungsmaxime ans Herz gelegt wird. Auf dem Gebiet des Kulturgüterrechts am bedeutsamsten sind die Grundsätze der Washingtoner Konferenz vom 3.12.1998, die zwei Jahre später am 5.10.2000 in Vilnius bestätigt und bekräftigt wurden, in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden. Gestützt auf die Washingtoner Grundsätze haben z.B. die deutsche Bundesregierung, die deutschen Länder und die kommunalen Spitzenverbände in ihrer Erklärung von Dezember 1999 hervorgehoben, dass sie alles tun werden, um das NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgut aufzufinden und den Berechtigten zurückzugeben. Eine Handreichung von Februar 2001 (überarbeitet im November 2007) setzt diese Erklärung von Dezember 1999 um.
 
== 6. Zukunft des Kulturgüterschutzes ==
Es fehlt nicht an nationalen, übernationalen und internationalen Instrumenten zum Schutz von Kulturgut. Auch die freiwillige und formlose Zusammenarbeit staatlicher Behörden hat zugenommen und ist verbessert worden. Der Handel mit Kulturgütern hat einerseits besondere Regeln zu befolgen und wird andererseits von vielen Staaten liberaler als bisher gehandhabt. Leihgaben aus dem Ausland werden vor Beschlagnahme und Rechtsstreitigkeiten im Gastland geschützt. Trotzdem sieht die Zukunft des Kulturgüterschutzes nicht allzu rosig aus. Kriege und lokale Konflikte bedrohen Kulturdenkmäler, Museen und Bibliotheken. Die Finanznot der Staaten bewirkt, dass der staatliche Kulturgüterschutz vermindert und Privatleuten überlassen wird. Naturkatastrophen und Umweltverschmutzung führen zu schweren Verlusten, und ein zunehmender Tourismus bedroht das kulturelle Erbe der Nationen. Schließlich steht es mit der Durchsetzung rechtlicher Normen des Kulturgüterschutzes nicht zum Besten. Geldmangel und zunehmende Mobilität sowie neue Kommunikationsmittel (Handel mit Kulturgut über das Internet) erschweren eine wirksame Überwachung erheblich.


==Literatur==
==Literatur==
''Joxerramon Bengoetxea'', The Legal Reasoning of the European Court of Justice: Towards a European Jurisprudence, 1993; Reiner Schulze'' ''(Hg.), Auslegung europäischen Privatrechts und angeglichenen Rechts, 1999; ''Rodríguez Iglesias'', Der EuGH und die Gerichte der Mitgliedstaaten: Komponenten der richterlichen Gewalt in der Europäischen Union, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 1889&nbsp;ff.; ''Claus-Wilhelm Canaris'', Die richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung im System der juristischen Methodenlehre, in: Festschrift für Franz Bydlinski, 2002, 47&nbsp;ff.; ''Jürgen Basedow'', Nationale Justiz und Europäisches Privat- recht: Eine Vernetzungsaufgabe, 2003; ''Mariele Dederichs'', Die Methodik des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, Europarecht 2004, 345&nbsp;ff.; ''Anne Röthel'', Normkonkretisierung im Privatrecht, 2004, 309&nbsp;ff.; ''Martin Gebauer'', Europäische Auslegung des Zivilrechts, in: idem, Thomas Wiedmann (Hg.), Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005, Kap.&nbsp;3; ''Hannes Rösler'', Auslegungsgrundsätze des Europäischen Verbraucherprivatrechts in Theorie und Praxis, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 71 (2007) 495&nbsp;ff.; ''Katja Langenbucher'', Europarechtliche Methodenlehre, in: eadem (Hg.), Europarechtliche Bezüge des Privatrechts, 2.&nbsp;Aufl. 2008, 1&nbsp;ff.
''Patrick O’Keefe'', ''Lyndel V. Prott'', Law and the Cultural Heritage, Bd.&nbsp;1, 1984 und Bd.&nbsp;3, 1989; ''Kurt Siehr'','' ''International Art Trade and the Law, Recueil des cours 243 (1993-VI) 9&nbsp;ff.; ''Guido Carducci'', La restitution internationale des biens culturels et des objects d’art, 1997; ''John Henry Merryman'', Thinking About the Elgin Marbles, Critical Essays on Cultural Property, Art and Law, 2000; ''Wojciech Kowalski'', Restitution of Works of Art pursuant to Private and Public International Law, Recueil des Cours 288 (2001) 9&nbsp;ff.;'' Mariano J. Aznar Gómez'', La protección internacional del patrimonio cultural subacuátic 2004; ''Haimo Schack'', Kunst und Recht, 2004; ''Kerstin Odendahl'', Kulturgüterschutz: Entwicklung, Struktur und Dogmatik eines ebenenübergreifenden Normensystems, 2005; ''Ralph E. Lerner'', ''Judith Bresler'', Art Law, The Guide for Collectors, Investors, Dealers, and Artists, 3&nbsp;Bde., 3.&nbsp;Aufl. 2005; ''Sarah Dromgoole ''(Hg.), The Protection of the Underwater Cultural Heritage, 2.&nbsp;Aufl. 2006; ''Jeanette Greenfield'', The Return of Cultural Property, 3.&nbsp;Aufl. 2007; ''Rudolf Stich'', ''Wolfgang E. Burhenne'', ''Karl-Wilhelm Porger'', Denkmalrecht der Länder und des Bundes (Loseblatt); ''Leonard DuBoff'', ''Michael D. Murray'', ''Christy O. King'', The Deskbook of Art Law, 2&nbsp;Bde. (Loseblatt).


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Interpretation_of_EU_Law]]
[[en:Cultural_Property]]

Aktuelle Version vom 28. September 2021, 18:02 Uhr

von Kurt Siehr

1. Begriff

Der Begriff „Kulturgut“ mit seinen Entsprechungen in anderen Sprachen (kulturgode, cultural objects oder property, kulturföremål, bien culturel, πολιτιστικόν αγαθόν, bene oder patrimonio culturale, cultuurgoed, dobro kultury, bem oder património cultural, культурное постояние, kulturminne oder kulturföremål, biene oder patrimonio cultural, kültür varlık, kulturális tárgy) ist erst in neuerer Zeit geläufig und Allgemeingut geworden. Er kam in keiner Ursprungsfassung eines europäischen Zivilgesetzbuches vor, tauchte vielmehr erst dann auf, als man begann, nationale Kulturgüter vor der Abwanderung ins Ausland zu schützen. Selbst in Italien, wo der moderne Schutz von Kulturgütern mit den Editti Doria Pamphilj und Pacca von 1802/‌1820 begann, sprach man zunächst von „opere dell’Antichità“ (1802) oder von „cose d’antichità e d’arte“ (Gesetz von 1913) oder „cose di interesse storico e artistico“ (Gesetz von 1939).

Die erste deutsche Regelung von 1919 verbietet die Ausfuhr von „Kunstwerken“, um einen wesentlichen Verlust für den nationalen „Kunstbesitz“ zu verhindern. Erst seit 1954 scheint sich im Anschluss an die Begriffsbildung im Völkerrecht der Begriff „Kulturgut“ durchgesetzt zu haben. Denn das Haager Übereinkommen vom 14.5.1954 über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten benutzt als erstes offizielles Dokument des Völkerrechts diesen Begriff. Das UNESCO-Übereinkommen vom 14.11. 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut übernahm diesen Begriff ebenso wie das UNIDROIT-Übereinkommen vom 24.6.1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter (UNIDROIT). Auch die Europäische Union bedient sich des Begriffs „Kulturgut“ (cultural good bzw. cultural object, bien culturel), und zwar in der VO 3911/‌92 vom 9.12.1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern und in der RL 93/‌7 vom 15.3.1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern. In neueren Staatsverträgen wird dagegen der Begriff „Kulturerbe“ (cultural heritage, patrimoine culturel, patrimonio culturale, patrimonio cultural) benutzt. Das begann mit dem UNESCO-Übereinkommen vom 21.11.1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Hier werden im Wesentlichen unbewegliche Sachen geschützt, für die der Begriff „Kulturerbe“ besser passt als „cultural property“ oder „bien culturel“. Dieser Begriff „Kulturerbe“ wird später übernommen, und zwar vom UNESCO-Übereinkommen vom 2.11.2001 über den Schutz des Kulturerbes unter Wasser und vom UNESCO-Übereinkommen vom 17.10.2003 über die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes. In manchen Sprachen wird damit der Irrtum vermieden, bei Kulturgut müsse es sich immer um körperliche Sachen handeln.

Was ein Kulturgut ist und was zum Kulturerbe gehört, sagen die jeweiligen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Regelungen selbst. Deshalb erübrigt es sich, eine einheitliche und überall anerkannte Begriffsbestimmung zu versuchen. Ein solcher Versuch wäre im Übrigen vergeblich.

2. Bedeutung im nationalen Recht

Im nationalen Recht spielt das Kulturgut vor allem in viererlei Hinsicht eine Rolle, nämlich im Recht des Denkmalschutzes, beim Schutz von eigenen Kulturgütern vor Abwanderung ins Ausland, bei der Rückgabe unrechtmäßig verbrachter fremder Kulturgüter und beim Schutz von Leihgaben aus dem Ausland vor inländischen Prozessen und Beschlagnahmen.

a) Das Recht des Denkmalschutzes (law of ancient monuments, protection des monuments, tutela dei monumenti) ist in erster Linie öffentliches Recht, und zwar besonderes Verwaltungsrecht mit gewissen Rückwirkungen auf das Privatrecht. So schränkt der Denkmalschutz die Freiheit eines Eigentümers ein, mit seinem unter Denkmalschutz stehenden Objekt nach Belieben zu verfahren. In Gesetzen zum Denkmalschutz finden sich manchmal außerdem Vorschriften über das Schatzregal, wonach Kulturgüter von wissenschaftlichem Wert, die bei Ausgrabungen gefunden werden, Staatseigentum sind.

b) Viele Staaten schützen ihre wichtigen nationalen Kulturgüter vor einer unkontrollierten Abwanderung ins Ausland. Sofern sie das tun (und nicht wie die USA einen solchen Schutz ablehnen), gibt es zwei Möglichkeiten. Man kann das Verbot der Abwanderung entweder zeitlich hinausschieben oder aber absolut anordnen. Das erste Modell kennt das Vereinigte Königreich. Wenn ein wertvolles nationales Kulturgut, das ins Ausland verkauft wurde, aber nach den Waverley criteria (close connection with British history and national life, or outstanding aesthetic importance, or outstanding significance for the study of some particular branch of art, learning or history) im Lande bleiben sollte, binnen einer festgesetzten Frist nicht für das Inland erworben wird, muss eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden.

Die meisten anderen Staaten haben das andere Modell gewählt, das sie aber sehr unterschiedlich ausgestaltet haben. Während z.B. Deutschland und die Schweiz nur die in eine spezielle Liste aufgenommenen Kulturgüter vor einer ungenehmigten Abwanderung ins Ausland schützen (vgl. das deutsche Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung i.d.F. vom 8.7.1999; Art. 3 und 4 des schweiz. Kulturgütertransfergesetzes vom 20.6.2003), verbieten andere Staaten recht global die Ausfuhr jeden Kulturgutes, das – so z.B. Art. 10 ff. des ital. Codice dei beni culturali e del paesaggio vom 22.1.2004 – von „interesse artistico, storico, archeologico o etnoantropologico“ ist. Zusätzlich zu diesem Schutz werden Kulturgüter zu unveräußerlichen Sachen (res extra commercium, demanio pubblico, domaine public) erklärt, die weder veräußert werden können, noch durch Zeitablauf (Ersitzung oder Verjährung) verloren gehen können. Ob diese Sperre auch im Ausland wirkt, ist bisher verneint worden.

c) Schließlich sehen heute alle EU-Staaten in ihren Gesetzen vor, dass Kulturgüter, die unrechtmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland verbracht wurden, auf Anforderung in den Herkunftsstaat zurückzugeben sind. Bei diesen Gesetzen handelt sich um die Umsetzung der RL 93/‌7 vom 15.3.1993 (s.u. 4.).

d) Neben diesen europarechtlichen Verpflichtungen haben viele Staaten auf Grund von anerkannten Rechtsprinzipien zugesagt, die Rückgabe gewisser Kulturgüter ernsthaft in Erwägung zu ziehen. So haben die deutsche Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände, gestützt auf die Washingtoner Grundsätze (s.u. 5. g), im Dezember 1999 erklärt, NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut, insbesondere aus jüdischem Besitz, ausfindig zu machen und den Berechtigten zurückzugeben.

e) Damit Leihgaben aus dem Ausland vor inländischen Prozessen und Beschlagnahmen geschützt sind und damit der ausländische Leihgeber überhaupt zur Ausleihe bewogen werden kann, sehen viele Staaten in ihren Kulturgutgesetzen (vgl. z.B. § 20 des deutschen Gesetzes gegen Abwanderung von Kulturgut, das österreichische Immunitätsgesetz Nr. 133/‌2003; Art. 10 ff. des schweiz. Kulturgütertransfergesetzes) vor, dass der Staat, in den die Ausleihe erfolgt, die Immunität der Leihgaben vor gerichtlichen Hoheitsakten (immunity from seizure) zusichern kann.

3. Bedeutung im internationalen Privatrecht

Bis heute gibt es kein besonderes internationales Privatrecht (IPR) der Kulturgüter. Bewegliche Kulturgüter werden immer noch nach den Regeln des internationalen Sachenrechts behandelt und der lex rei sitae unterworfen. Ob ein Kulturgut überhaupt, gutgläubig oder durch Ersitzung erworben werden kann, richtet sich also nach dem Recht des Staates, in dem das Kulturgut im Zeitpunkt des behaupteten Erwerbs belegen war.

In neuerer Zeit scheint sich eine Wende anzubahnen. Im Jahre 1991 veröffentlichte das Institut de Droit International eine Resolution, wonach sich die Übertragung von Eigentum an einem Kunstwerk nach dem Recht des Herkunftslandes des Werkes richten soll. Auch die Exportverbote dieses Landes sind anzuwenden (Art. 2 und 3 der Resolution, in: Annuaire de l’Institut de Droit International 64 II 403 ff.). Das UNIDROIT-Übereinkommen vom 24.6.1995 hat sich dem in seinem Kapitel 2 angeschlossen (s.u. 5.), und der belg. Code de droit international privé vom 16.7.2004 hat als erstes IPR-Gesetz diesen Gedanken ebenfalls aufgenommen, indem er in seinen Art. 90 und 92 vorsieht, dass für Kulturgüter und gestohlene Sachen das Recht des Herkunftslandes (lex originis) alternativ – je nachdem was für den Schutz der Sache günstiger ist – neben dem Recht des Lagestaates (lex rei sitae) gilt.

4. Bedeutung im Europarecht

Die Europäische Union hat keine selbständige Politik zum Schutz von Kulturgütern. In Art. 30 EG/‌36 AEUV nimmt sie „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten aus. Den Schutz überlässt die EU den Mitgliedstaaten und stellt nur Instrumente der Union zur Durchsetzung nationalen Kulturgüterschutzes zur Verfügung. Nach der RL 93/‌7 vom 15.3.1993 über die Rückgabe der unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgüter müssen die Mitgliedstaaten und die Staaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) in ihrem Recht vorsehen, dass Kulturgüter anderer Mitgliedstaaten, die nach dem Recht ihres Herkunftsstaates einer staatlichen Verbringungserlaubnis bedürfen, aber ohne eine solche, also unrechtmäßig, ihr Herkunftsland verlassen haben, zurückzugeben sind. Das müssen auch gutgläubige Erwerber tun; sie erhalten jedoch unter Umständen eine Entschädigung.

Die VO 116/‌2009 vom 18.12.2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern regelt die Frage, welcher Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung zu erteilen hat, wenn ein geschütztes nationales Kulturgut in einen Drittstaat exportiert werden soll. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass Kulturgüter eines Mitgliedstaates mit strengen Exportverboten in einen Mitgliedstaat verbracht werden, der den Export liberaler handhabt und deshalb den Export eher gestattet.

5. Bedeutung im Völkerrecht

a) Im Kriegsvölkerrecht war es bis ca. 1800 gang und gäbe, dass der Sieger den Besiegten plündern und bei ihm Beute machen durfte. Erbeutet wurden immer auch Kulturgüter (z.B. ägyptische Obelisken in Rom, Pferde von San Marco/‌ Venedig aus Konstantinopel, Burgunderbeute in Bern, Bibel des Ulfila aus Prag in Uppsala), sofern sie nicht zerstört oder beschädigt wurden. Dieser archaische Zustand änderte sich im Laufe des 19. Jahrhunderts, bis diese alten Regeln des Völkergewohnheitsrechts durch die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 und das Haager Abkommen von 1954 nebst seinen Protokollen geändert wurden. Die HLKO verbietet die Zerstörung und die Wegnahme von Privateigentum (Art. 23(1)(g)), untersagt die Beschießung unverteidigter menschlicher Stätten (Art. 25), statuiert ein Plünderungsverbot (Art. 28 und 47) und verbietet die Einziehung von Privateigentum und die Beschlagnahme staatlichen Eigentums, das nicht dem Krieg dient (Art. 53). Speziell auf Kulturgüter geht die HLKO nicht ein. Gleichwohl erfasst die HLKO auch diese; deshalb begründet die Bundesrepublik Deutschland ihren Anspruch gegen Russland auf Rückgabe der sog. Beutekunst mit dem allgemeinen Verbot der Plünderung und des Beutemachens, das mittlerweile Völkergewohnheitsrecht geworden ist und keine Ausnahme in Gestalt einer einseitigen restitution in kind zulässt, und mit Zusagen in bilateralen Staatsverträgen mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, z.B. mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik und Russland von 1992.

Erst das Haager Abkommen vom 14.5.1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten widmet sich speziell dem Kulturgut, das es in Art. 1 begrifflich festlegt. Es behandelt den Schutz vor Ausbruch von Feindseligkeiten durch Kennzeichnung und Bereitstellung von Bergungsräumen, den Schutz während der Kriegshandlungen und im ersten Protokoll vom 14.5.1954 die Verhinderung des Exports von Kulturgut und die Rückgabe sichergestellten Kulturgutes nach Einstellung der Feindseligkeiten. Das zweite Protokoll vom 26.3.1999 regelt vor allem einen verstärkten Schutz (enhanced protection) von äußerst wichtigem Kulturgut (of greatest importance for humanity), normiert die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Straftaten gegen Kulturgut und verbessert die institutionelle Zusammenarbeit. Leider haben auch diese Vorschriften nicht verhindern können, dass die Bibliothek von Sarajevo 1992 in Flammen aufging, das Nationalmuseum in Bagdad im Jahr 2003 geplündert wurde und auch heute noch archäologische Grabungsstätten im Irak Tummelplatz von Grabräubern sind. Hier sind nicht Feinde am Werk, sondern Angehörige des Herkunftsstaates. In solchen Fällen müssen andere Instrumente eingreifen.

b) Die erste große Konvention des Friedensvölkerrechts zum Kulturgüterschutz ist das UNESCO-Übereinkommen vom 14.11.1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Entstanden zur Zeit der Dekolonialisierung, verpflichtet es in nicht unmittelbar durchsetzbarer Form die Vertragsstaaten, fremde Kulturgüter, die in Art. 1 definiert werden, nicht einzuführen und/‌oder zu erwerben, wenn sie im Herkunftsstaat gestohlen und/‌oder von dort illegal ausgeführt worden sind (Art. 7). Die wenigsten Vertragsstaaten – mit Ausnahme z.B. Deutschlands, der Schweiz und der USA – haben das UNESCO-Übereinkommen in nationales Recht umgesetzt und ihm damit Wirkung verliehen. Obwohl nicht unmittelbar durchsetzbar, hat das Übereinkommen schon vor seinem Inkrafttreten den Kunsthandel insofern verändert, als unter Berufung auf das Übereinkommen der Schmuggel mit Kulturgut als „unanständig“ und „schutzunwürdig“ bezeichnet wurde (BGH 22.6.1972, BGHZ 59, 82 [betrifft Nigeria]). Gleichwohl entfaltete das UNESCO-Übereinkommen nicht die erhofften Wirkungen.

Deshalb wurde das Römische Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (Unidroit) gebeten, eine unmittelbar anwendbare Konvention zum Verbot des Handels mit gestohlenen oder geschmuggelten Kulturgütern auszuarbeiten. Ergebnis dieser Arbeit ist das Unidroit-Übereinkommen vom 24.6. 1995 über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter, das heute (1.1.2009) in 29 Staaten gilt, allerdings nicht in sog. Marktstaaten, die hauptsächlich durch das Übereinkommen angesprochen werden. Das Unidroit-Übereinkommen verbietet den Erwerb von Kulturgütern, die in einem anderen Vertragsstaat gestohlen oder von dort illegal ausgeführt worden sind, und verpflichtet den Erwerber solcher Gegenstände, sie ohne Rücksicht auf seine Gut- oder Bösgläubigkeit an den Herkunftsstaat zurückzugeben. Bei Gutgläubigkeit kann ihm lediglich eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden, die der herausfordernde Anspruchsteller zahlen muss.

c) Kulturgut unter Wasser bereitet besondere Probleme; denn dort mag zweifelhaft sein, welcher Staat für den Schutz zuständig ist. Kulturgüter lagern nicht nur im Küstenmeer (territorial sea), sondern auch in der Anschlusszone (contiguous zone), der ausschließlichen Wirtschaftszone (exclusive economic zone), auf dem Festlandsockel (continental shelf) und außerhalb jeglicher nationaler Gewässer auf hoher See (high seas), und deshalb muss die Zuständigkeit für den Schutz der dort lagernden Kulturgüter geregelt werden. Dieser Fragen nimmt sich das UNESCO-Übereinkommen vom 2.11.2001 über den Schutz des Kulturerbes unter Wasser an und bestimmt in seinem Art. 1(1), was es unter „Kulturerbe unter Wasser“ versteht.

d) Auf Grund des UNESCO-Übereinkommens vom 16.11.1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt werden in allen Mitgliedstaaten unter anderem bestimmte, in Listen erfasste Denkmäler (z.B. das Castel del Monte), monumentale Gemälde und Skulpturen (z.B. die Freiheitsstatue in New York) sowie Ensembles (z.B. der Papstpalast in Avignon nebst Umgebung) und Stätten (z.B. das deutsche Wattenmeer) zum Teil des Weltkulturerbes erklärt; den Vertragsstaaten wird aufgegeben, dieses Kulturerbe in ihrem Bestand und ihrer Wertigkeit zu schützen, zu erhalten und die Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Außerdem verpflichten sich die Vertragsstaaten, bei ihren Raum-, Personal-, Finanz- und Forschungsplanungen auf ihr Kultur- und Naturerbe Rücksicht zu nehmen. Auf diese Art und Weise entfaltet das Welterbe-Übereinkommen trotz mangelnder unmittelbarer Durchsetzbarkeit doch noch erhebliche Wirkungen, wie der Streit um die Waldschlösschenbrücke bei Dresden in den Jahren 2006/‌7 gezeigt hat.

e) In jüngster Zeit hat man sich auch dem immateriellen Kulturerbe (intangible cultural heritage) zugewandt, und zwar durch das UNESCO-Übereinkommen vom 17.10.2003 über den Schutz des immateriellen Kulturerbes und durch das UNESCO-Übereinkommen vom 20.10.2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Gemeint sind hiermit Fertigkeiten und Praktiken von Völkerschaften und Volksgruppen sowie die Instrumente, mit denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden. Hier geht es also nicht mehr um Sachen, sondern um volksprägende Tätigkeiten.

f) Der Europarat hat verschiedene Übereinkommen ausgearbeitet, und zwar zum Schutz des archäologischen Erbes (1969, revidiert 1992) und des architektonischen Erbes (1985) sowie über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut (1985) und über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005). Keines dieser Übereinkommen ist unmittelbar anwendbar. Trotzdem entfalten sie insofern gewisse Wirkungen, als die Kulturverwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten bei ihrem Verwaltungshandeln die Zwecke und Ziele dieser Staatsverträge berücksichtigen und nach Möglichkeit verwirklichen.

g) Neben formellem staatlichen und überstaatlichem Recht gibt es außer den Verhaltenskodizes von Berufsverbänden und Institutionen (z.B. der Code of Professional Ethics des International Council of Museums) auch noch sog. soft law, das als unverbindliche Regelung den jeweiligen Adressaten als Handlungsmaxime ans Herz gelegt wird. Auf dem Gebiet des Kulturgüterrechts am bedeutsamsten sind die Grundsätze der Washingtoner Konferenz vom 3.12.1998, die zwei Jahre später am 5.10.2000 in Vilnius bestätigt und bekräftigt wurden, in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden. Gestützt auf die Washingtoner Grundsätze haben z.B. die deutsche Bundesregierung, die deutschen Länder und die kommunalen Spitzenverbände in ihrer Erklärung von Dezember 1999 hervorgehoben, dass sie alles tun werden, um das NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgut aufzufinden und den Berechtigten zurückzugeben. Eine Handreichung von Februar 2001 (überarbeitet im November 2007) setzt diese Erklärung von Dezember 1999 um.

6. Zukunft des Kulturgüterschutzes

Es fehlt nicht an nationalen, übernationalen und internationalen Instrumenten zum Schutz von Kulturgut. Auch die freiwillige und formlose Zusammenarbeit staatlicher Behörden hat zugenommen und ist verbessert worden. Der Handel mit Kulturgütern hat einerseits besondere Regeln zu befolgen und wird andererseits von vielen Staaten liberaler als bisher gehandhabt. Leihgaben aus dem Ausland werden vor Beschlagnahme und Rechtsstreitigkeiten im Gastland geschützt. Trotzdem sieht die Zukunft des Kulturgüterschutzes nicht allzu rosig aus. Kriege und lokale Konflikte bedrohen Kulturdenkmäler, Museen und Bibliotheken. Die Finanznot der Staaten bewirkt, dass der staatliche Kulturgüterschutz vermindert und Privatleuten überlassen wird. Naturkatastrophen und Umweltverschmutzung führen zu schweren Verlusten, und ein zunehmender Tourismus bedroht das kulturelle Erbe der Nationen. Schließlich steht es mit der Durchsetzung rechtlicher Normen des Kulturgüterschutzes nicht zum Besten. Geldmangel und zunehmende Mobilität sowie neue Kommunikationsmittel (Handel mit Kulturgut über das Internet) erschweren eine wirksame Überwachung erheblich.

Literatur

Patrick O’Keefe, Lyndel V. Prott, Law and the Cultural Heritage, Bd. 1, 1984 und Bd. 3, 1989; Kurt Siehr, International Art Trade and the Law, Recueil des cours 243 (1993-VI) 9 ff.; Guido Carducci, La restitution internationale des biens culturels et des objects d’art, 1997; John Henry Merryman, Thinking About the Elgin Marbles, Critical Essays on Cultural Property, Art and Law, 2000; Wojciech Kowalski, Restitution of Works of Art pursuant to Private and Public International Law, Recueil des Cours 288 (2001) 9 ff.; Mariano J. Aznar Gómez, La protección internacional del patrimonio cultural subacuátic 2004; Haimo Schack, Kunst und Recht, 2004; Kerstin Odendahl, Kulturgüterschutz: Entwicklung, Struktur und Dogmatik eines ebenenübergreifenden Normensystems, 2005; Ralph E. Lerner, Judith Bresler, Art Law, The Guide for Collectors, Investors, Dealers, and Artists, 3 Bde., 3. Aufl. 2005; Sarah Dromgoole (Hg.), The Protection of the Underwater Cultural Heritage, 2. Aufl. 2006; Jeanette Greenfield, The Return of Cultural Property, 3. Aufl. 2007; Rudolf Stich, Wolfgang E. Burhenne, Karl-Wilhelm Porger, Denkmalrecht der Länder und des Bundes (Loseblatt); Leonard DuBoff, Michael D. Murray, Christy O. King, The Deskbook of Art Law, 2 Bde. (Loseblatt).

Abgerufen von Auslegung des Gemeinschaftsrechts – HWB-EuP 2009 am 26. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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