Principles of European Contract Law

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von Reinhard Zimmermann

1. Warum Vertragsrecht?

Die Principles of European Contract Law (Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts) sind, als akademisches Projekt, ein Pionierwerk europäischer Privatrechtsvereinheitlichung. Sie befassen sich mit einer Materie, die von vornherein einen internationaleren Zuschnitt hat als, beispielsweise, das Recht der unerlaubten Handlungen, das Sachenrecht oder das Familienrecht. Das moderne Vertragsrecht in Europa beruht auf denselben historischen und philosophischen Grundlagen, und der hypothetische Wille vernünftiger Vertragsparteien war gewöhnlich der Ausgangspunkt für die Entwicklung seiner Doktrinen. Der Vorrat grundlegender Begriffe und Wertungen ist durch Entwicklungen im Zeitalter des juristischen Nationalismus nicht nachhaltig in Frage gestellt worden, und es hat immer wieder den grenzüberschreitenden Austausch von Ideen und Regelungsansätzen gegeben. Heute, im Zeichen der Europäischen Union, bildet der europäische Binnenmarkt den stärksten Motor der Rechtsvereinheitlichung, und es ist offenkundig, dass das Vertragsrecht dazu den stärksten Bezug hat. Es lag damit nahe, das allgemeine Vertragsrecht zum Gegenstand des ersten Versuchs zu machen, einen gemeineuropäischen, regelförmigen Referenztext zu erarbeiten.

2. Die Entstehung der Principles

Die Principles of European Contract Law sind von einer „Commission on European Contract Law“ erarbeitet worden, einem auf Initiative von Professor Ole Lando aus Kopenhagen (daher häufig auch: „Lando-Kommission“ und „Lando Principles“) etablierten Gremium. Obwohl zeitweise von der Europäischen Kommission finanziert, blieb die Arbeit der „Lando-Kommission“ von Anfang bis Ende ein privates wissenschaftliches Unternehmen, das auf der Zusammenarbeit von Juristen (ganz überwiegend Hochschullehrern) aus allen Mitgliedstaaten der EU beruhte. Mit der EU wuchs auch die „Lando-Kommission“: zuletzt hatte sie 23 Mitglieder, davon drei aus Deutschland, sowie je zwei aus Frankreich, Italien, England, Schottland und den Niederlanden. Entstanden sind die Principles in drei Teilen. Der erste befasst sich im Wesentlichen mit den Modalitäten der Leistungserbringung, mit der Nichterfüllung und den Rechtsbehelfen im Fall der Nichterfüllung, sowie mit einer Reihe von allgemeinen Fragen (Anwendung, Abdingbarkeit, Begriffsbestimmungen, allgemeine Verhaltenspflichten im Rechtsverkehr, etc.). Er entstand in den Jahren 1982–1995 und umfasst 59 Artikel. Teil II entstand in der Zeit von 1992 bis 1999; verteilt auf 73 Artikel sind das Recht des Vertragsschlusses, die Vollmacht von Vertretern, die Gültigkeit von Verträgen (einschließlich Willensmängel, aber ohne Verbots- und Sittenwidrigkeit), die Auslegung von Verträgen sowie Inhalte und Wirkungen (einschließlich des Vertrages zugunsten Dritter) geregelt. Publiziert worden ist dieser zweite Teil nicht separat, sondern im Rahmen einer konsolidierten und überarbeiteten Gesamtversion der Teile I und II. Der dritte Teil umfasst 69 Artikel; er entstand zwischen 1997 und 2002 und behandelt die Themen Mehrheit von Parteien (Schuldnermehrheit und Gläubigermehrheit), Abtretung, Schuldübernahme und Vertragsübernahme, Aufrechnung, Verjährung, Rechtswidrigkeit, Bedingungen und Kapitalisierung von Zinsen. Anders als Teil II ist Teil III nicht von vornherein in das bereits bestehende Regelwerk integriert, sondern (zunächst) separat publiziert worden.

Die sich über einen so langen Zeitraum erstreckende Entstehung und die Aufspaltung der Arbeit in drei Teile machen sich in den Principles in mancherlei Hinsicht bemerkbar. So reicht die Grundkonzeption (Ausarbeitung von Grundregeln eines allgemeinen Vertragsrechts) auf die Zeit vor der Herausbildung eines verbrauchervertraglichen acquis communautaire zurück (Verbraucher und Verbraucherschutz). Dieser ist vielmehr bis zum Schluss weitgehend unberücksichtigt geblieben. Nicht bedacht wurde deshalb die schwierige Frage, inwieweit und gegebenenfalls in welcher Weise sich die verbraucherschützenden Regeln des Richtlinienrechts in die Principles integrieren lassen. In einem anderen Punkt ist die Grundkonzeption demgegenüber im Laufe der Zeit erweitert worden. Denn während sich die ersten beiden Teile der Principles tatsächlich mit dem Vertragsrecht befassen, greifen zentrale Bereiche von Teil III darüber hinaus und beziehen sich ganz bewusst auf das Schuldrecht insgesamt. Sie bilden Kernbestandteile eines Allgemeinen Schuldrechts für Europa, lassen damit aber gleichzeitig die Bezeichnung der Grundregeln als Principles of EuropeanContractLaw als ungenau erscheinen. Eine gewisse konzeptionelle Verschiebung hat sich weiterhin offenbar auch im Hinblick auf die in den Principles enthaltenen Bestimmungen vollzogen. Ursprünglich scheint es den Mitgliedern der „Lando-Kommission“ nicht um die Vorbereitung eines unmittelbar anwendungsfähigen Systems konkreter Regeln gegangen zu sein; das ergibt sich nicht zuletzt aus der Bezeichnung des Werkes als „Principles of European Contract Law. Doch erreichen die in einer Reihe der späteren Kapitel enthaltenen Regelungen einen Grad an Spezifität, der den in den bestehenden nationalen Kodifikationen enthaltenen Vorschriften nicht nachsteht. Der Begriff „Principles“ verbirgt daher, dass es sich weithin um eine Art Modellgesetzbuch des europäischen Vertragsrechts handelt. Schließlich hat das schrittweise Vorgehen bei der Erstellung der Principles auch zu gewissen Abstimmungsdefiziten geführt. So enthalten alle drei Teile Regelungen über die Rückabwicklung gescheiterter Verträge. Dabei bezieht sich Art. 4:115 PECL auf Fälle, in denen ein Vertrag angefochten worden ist, Art. 9:305 ff. PECL betreffen die Aufhebung des Vertrages im Falle einer wesentlichen Nichterfüllung, und Art. 15:104 PECL regelt die Rückabwicklung bei Unwirksamkeit wegen Rechtswidrigkeit. Diese Verdreifachung der Regeln sowie die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede lassen sich kaum rechtfertigen. Es handelt sich hier um einen von einer Reihe von Punkten, in denen die Grundregeln verbesserungsbedürftig sind.

3. Arbeitsweise

Die Principles of European Contract Law sind das Ergebnis internationaler und rechtsvergleichend inspirierter wissenschaftlicher Zusammenarbeit. Zudem handelt es sich um ein echtes Gemeinschaftswerk. Zwar waren für die einzelnen Sachbereiche jeweils ein oder zwei „Berichterstatter“ zuständig, deren Aufgabe unter anderem darin bestand, Entwürfe für die Artikel und den Kommentar zu erarbeiten. Doch zum einen handelte es sich jeweils um verschiedene Personen. Zum anderen wurden die von den Berichterstattern erarbeiteten Entwürfe einem Vorbereitungsausschuss und der Gesamtkommission vorgelegt und von beiden Gremien Satz für Satz in mehreren Durchgängen beraten, verfeinert, kritisiert, zurücküberwiesen, schließlich in zwei Lesungen angenommen und dann noch einmal von einem Redaktionsausschuss überarbeitet. Alles in allem traf die Kommission sich zu 26 in der Regel einwöchigen Plenarsitzungen, der Vorbereitungsausschuss tagte jeweils einige Monate vor den Plenarsitzungen. Es gab ein ausgeprägtes Bemühen um die Herstellung eines Konsenses; in einer Reihe von Punkten wurde freilich, nach Austausch aller Argumente für und gegen eine bestimmte Lösung, abgestimmt. Im Übrigen haben sich die Verfasser der Principles bewusst darum bemüht, keiner nationalen Rechtsordnung Modellcharakter beizumessen. Der Ansatz war rechtsvergleichend. Es ging der Kommission in erster Linie darum, den gemeinsamen Kernbestand der Vertragsrechte aller Mitgliedstaaten herauszufiltern und auf dieser Grundlage ein funktionstüchtiges System zu schaffen. Im Hintergrund stand insoweit der Gedanke eines Restatement des europäischen Vertragsrechts. Doch war den Verfassern der Principles von vornherein klar, dass sie mit einer kreativeren Aufgabe konfrontiert waren als die Autoren der amerikanischen Restatements. Divergenzen waren aufgrund einer vergleichenden Bewertung der in den nationalen Rechtsordnungen gesammelten Erfahrungen, durch Beobachtung europäischer und internationaler Entwicklungstrends oder nach anderen möglichst rationalen Kriterien aufzulösen. Im übrigen hat in den Bereichen Leistungsstörungen und Vertragsschluss das UN-Kaufrecht (Internationaler Warenkauf (Einheitsrecht)), das seinerseits letztlich auf Ernst Rabels historisch und vergleichend angelegter Monographie zum Recht des Warenkaufs beruht, eine prägende Rolle gespielt: 52 von 132 Artikeln der ersten beiden Teile der Principles beruhen auf einem Vorbild in diesem bislang erfolgreichsten Dokument internationaler Privatrechtsvereinheitlichung.

4. Ein Restatement des europäischen Vertragsrechts

Auch in der Struktur der Publikation sind die Principles von den Restatements des US-amerikanischen Rechts inspiriert. Jeder Band enthält zum einen den Text der Artikel, auf den sich die Kommission geeinigt hat, zum anderen aber auch, Artikel für Artikel, einen Kommentar einschließlich Anwendungsbeispielen sowie rechtsvergleichende Anmerkungen, die vor allem über die jeweils einschlägigen Rechtsregeln der Mitgliedstaaten berichten, im übrigen aber auch andere Rechtsquellen, wie z.B. internationale Konventionen, berücksichtigen. Die Artikel sind gleichzeitig in einer englischen und französischen Fassung veröffentlicht worden, wenngleich ansonsten für die Zwecke der Originalpublikation die englische Sprache gewählt worden ist. Die Frage möglichst unproblematischer Übersetzbarkeit spielte schon während der Kommissionsarbeiten eine große Rolle; zudem wurde so verhindert, dass den Principles eine ausschließlich am englischen oder französischen Recht orientierte Begrifflichkeit zugrunde liegt.

In all diesen Punkten unterscheiden sich die Principles von einem konkurrierenden Projekt europäischer Vertragsrechtsvereinheitlichung: dem Code Européen des Contrats (Avant‑projet) („Gandolfi-Entwurf“). Dieser stammt im Wesentlichen aus einer Hand (nämlich der des „Koordinators“ Giuseppe Gandolfi); er orientiert sich vor allem am italienischen Codice civile und einem Ende der 1960er Jahre im Auftrag der englischen Law Commission erarbeiteten Contract Code; und er ist in französischer Sprache veröffentlicht worden.

Auf internationaler Ebene konkurrieren die Principles of European Contract Law mit den UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts. Beide Regelwerke sind in vielen Punkten miteinander vergleichbar. Insbesondere sind sie in ähnlicher Weise erarbeitet worden, sie verfolgen ähnliche Ziele, und sie sind in einem ganz ähnlichen Stil formuliert. Vergleichbar sind auch Aufbau und Struktur der Publikation. Beide Regelungsentwürfe sind etwa gleichzeitig entstanden, wobei zunächst UNIDROIT, dann die „Lando-Kommission“ einen gewissen Vorsprung hatte. Beide Gremien haben von der Arbeit der jeweils anderen Kenntnis genommen und haben in manchen Punkten Einfluss aufeinander ausgeübt.

Trotz der in zweifacher Hinsicht unterschiedlichen Zielsetzung (global/‌europäisch; internationale Handelsverträge/‌allgemeines Vertragsrecht) unterscheiden sich die Principles von UNIDROIT und der „Lando-Kommission“ nicht sehr stark voneinander; in manchen Bereichen sind sie weitgehend identisch.

5. Ziele und Perspektiven

Insgesamt lässt sich sagen, dass die Principles of European Contract Law als moderne Manifestation einer genuin europäischen Tradition angesehen werden können, die sich durch ihre inhärente Flexibilität und Entwicklungsfähigkeit auszeichnet. Sie verlängern jahrhundertealte Entwicklungslinien in die Gegenwart und zwar auch dort, wo scheinbar unkonventionelle Lösungen gewählt worden sind (beispielsweise in den Punkten Wirkung der Aufrechnung; Wirksamkeit von einseitigen Versprechen; Undue influence). Welchen Beitrag können sie ihrerseits zu einer Europäisierung des Vertragsrechts leisten? Die Verfasser der Grundregeln selbst nennen eine Reihe von Zielen, die sie mit ihrer Arbeit verfolgen. Es geht ihnen darum, den grenzüberschreitenden Handel innerhalb Europas zu erleichtern, indem sie ein von den Besonderheiten der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen losgelöstes Regelwerk zur Verfügung stellen, dem Parteien ihr Geschäft unterstellen können. Ferner sehen sie in den Grundregeln die moderne Formulierung einer lex mercatoria, auf die Schiedsgerichte zurückgreifen können, die einen Streitfall gemäß den „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ oder „international anerkannten Grundsätzen“ zu entscheiden haben. Dies sind unmittelbar praktische Ziele. Eine stärker perspektivische Orientierung bringen die Verfasser der Grundregeln zum Ausdruck, wenn sie in ihrem Regelwerk eine allgemeine begriffliche und systematische Grundlage für Maßnahmen der Harmonisierung des Vertragsrechts im Rahmen der EU sehen und wenn sie es als Schritt auf dem Wege zu einer Kodifikation des europäischen Vertragsrechts (Europäisches Zivilgesetzbuch) betrachten. In der Tat hat denn auch die von einem Mitglied der „Lando-Kommission“ gegründete Study Group on a European Civil Code die Principles zum Ausgangspunkt für ihre weit über das Vertragsrecht hinausreichende und dezidiert auf eine Kodifikation des europäischen Vermögensrechts abzielende Arbeit gemacht. Das Europäische Parlament hatte schon in einer Entschließung von 1994 die weitere Unterstützung der „Lando-Kommission“ als Schritt auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Privatrechtsgesetzbuch gefordert (Dok. A3-0329/‌94). Und auch für den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ins Auge gefassten Common Frame of Reference (Gemeinsamer Referenzrahmen) sollen die Principles of European Contract Law eine zentrale Rolle spielen. Das ergibt sich unter anderem aus der Struktur von Anhang I, Kapitel III der Mitteilung der Kommission vom 11.10.2004 (KOM (2004) 651 endg.), die auf den Principles beruht.

Von zentraler Bedeutung in der näheren Zukunft ist freilich auch ein weiterer Aspekt: die Principles als Inspirationsquelle für Gerichte, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft bei der Fortbildung der nationalen Vertragsrechte. Denn auf absehbare Zeit werden wir es noch mit dem Nebeneinander von nationalen Privatrechtsordnungen in Europa zu tun haben. Viel wäre gewonnen, wenn diese sich Schritt für Schritt und gewissermaßen organisch assimilieren ließen. Die Principles of European Contract Law können in diesem Prozess eine Schlüsselrolle spielen. Denn sie bieten einen durch rechtsvergleichende Arbeit von Juristen aus allen EU-Mitgliedstaaten erarbeiteten Orientierungspunkt, an dem das nationale Recht gemessen werden und der für dessen Auslegung und Fortbildung richtungweisend sein kann. Leider sind die Principles in Deutschland noch nicht sehr weit in die allgemeine dogmatische Literatur zum BGB eingedrungen. Demgegenüber zitieren etwa niederländische Autoren auch dann, wenn sie lediglich eine Frage des niederländischen Vertragsrechts behandeln, fast schon routinemäßig die Principles. Der deutsche Gesetzgeber hat die Principles in der Schlussphase der Schuldrechtsreform zur Kenntnis genommen und berücksichtigt; das neue Verjährungsrecht beruht in seinen Grundlinien auf dem von der „Lando-Kommission“ vorgeschlagenen Modell. Auch andere europäische Reformgesetzgeber haben die Principles in ihre Überlegungen einbezogen. Nationale Gerichte haben sich des in den Principles liegenden Potentials für eine harmonisierende Gesetzesauslegung demgegenüber erst in Einzelfällen zu bedienen begonnen.

Im Übrigen hat die erfolgreiche Zusammenarbeit im Rahmen der „Lando-Kommission“ eine Reihe ähnlicher Initiativen in anderen Bereichen inspiriert. Zu nennen sind etwa die Principles of European Tort Law, die Principles of European Trust Law (Trust und Treuhand) und erste Versuche der Erarbeitung von Principles of European Family Law.

Literatur

Jürgen Basedow (Hg.), Europäische Vertragsrechtsvereinheitlichung und deutsches Recht, 2000; Martin Hesselink, G.J.P. de Vries, Principles of European Contract Law, 2001; Friedrich Blase, Die Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts als Recht grenzüberschreitender Verträge, 2001; Principi di diritto europeo: spunti dall' edizione italiana, Europa e diritto privato 2002, Heft 4 (Sonderheft, 847 ff); Danny Busch, Ewoud H. Hondius, Hugo van Kooten, Harriët Schelhaas, Wendy Schrama, The Principles of European Contract Law and Dutch Law, 2002, sowie The Principles of European Contract Law (Part III) and Dutch Law, 2006; Arthur Hartkamp, Principles of Contract Law, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Perron, Muriel Veldman (Hg.), Towards a European Civil Code, 3. Aufl. 2004, 125 ff.; Antoni Vaquer Aloy (Hg.), La Tercera Parte de los Principios de Derecho contractual europeo, 2005; Hector MacQueen, Reinhard Zimmermann (Hg.), European Contract Law, 2006; Roy Goode, Herbert Kronke, Ewan McKendrick, Transnational Commercial Law: Text, Cases, and Materials, 2007, Kap. 14; Association Henri Capitant des Amis de la Culture Juridique Française, Société de Législation Comparée, Principes contractuels communs, 2008.

Abgerufen von Principles of European Contract Law – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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