Principles of European Insurance Contract Law: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr
von Helmut Heiss
1. Geschichte
Nach dem Scheitern des Vorschlags für eine Harmonisierungsrichtlinie in den Jahren 1979/ 1980 galten die Angleichungsbestrebungen im Versicherungsvertragsrecht für lange Zeit als beendet. Der europäische Gesetzgeber konzentrierte sich in der sogenannten zweiten und dritten Generation von Richtlinien zum Versicherungsrecht darauf, zum Zwecke der Binnenmarktverwirklichung (Europäischer Binnenmarkt) ein aufsichtsrechtliches Sitzstaatsprinzip zu etablieren. Zugleich wurde, nachdem bereits das – heute von der Brüssel I-VO (VO 44/2001) abgelöste – Brüsseler Gerichtsstandsübereinkommen von 1968 spezielle Zuständigkeitsnormen in Versicherungssachen enthielt, das Versicherungskollisionsrecht harmonisiert. Damit war ein aufsichtsrechtlicher Rahmen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Versicherungsprodukten im Dienstleistungswege geschaffen. Die den Binnenmarkt beschränkenden Wirkungen zwingenden nationalen Versicherungsvertragsrechts konnten dadurch und auch durch die Kollisionsrechtsharmonisierung allerdings nicht überwunden werden. Dieses Scheitern der nur aufsichts- und kollisionsrechtlich orientierten Rechtsangleichung stellte den Ausgangspunkt für eine neue, aus der Wissenschaft kommende Initiative zu einer Vereinheitlichung des europäischen Versicherungsvertragsrechts dar. Im September 1999 gründete sich in Innsbruck auf Initiative von Fritz Reichert-Facilides die Projektgruppe Restatement of European Insurance Contract Law. Diese Projektgruppe umfasst heute 19 Mitglieder aus 14 Mitgliedstaaten der EU und aus der Schweiz.
Die Projektgruppe verfasst ihre Principles of European Insurance Contract Law (PEICL) des europäischen Versicherungsvertragsrechts nach dem US-amerikanischen Muster der Restatements. Dies gilt jedenfalls für die Strukturierung des Werks. Es besteht aus Vorschriften (rules) welche die Prinzipien des europäischen Versicherungsvertragsrechts in Gesetzessprache fassen. Gefolgt werden die einzelnen Vorschriften von Erläuterungen (comments). Diese sollen die Vorschriften erklären und illustrieren. Zuletzt folgen Anmerkungen (notes), die Hinweise zum Stand der Versicherungsvertragsrechtsgesetzgebung in den einzelnen Mitgliedstaaten geben. Ebenso ähnlich den US-amerikanischen Restatements versucht die Projektgruppe, ihre Vorschriften im Wege einer rechtsvergleichenden Analyse (Rechtsvergleichung) der nationalen Lösungsmodelle zu gewinnen. Anders als die US-amerikanischen Vorbilder beschränken sich die PEICL indessen nicht auf eine bloße Erfassung der in den nationalen Rechtsordnungen auffindbaren Prinzipien. Vielmehr arbeitet die Projektgruppe an einem Modellgesetz, das den Bedürfnissen des Binnenmarkts für alle Marktteilnehmer (Versicherer, Versicherungskunden und Versicherungsvermittler) gerecht wird.
Politische Beachtung finden die Arbeiten der Projektgruppe zum ersten Mal im Rahmen einer Stellungnahme des europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Der Europäische Versicherungsvertrag“ aus 2004. Der Ausschuss greift darin die Arbeiten der Projektgruppe auf, übernimmt ganz wesentlich ihren binnenmarktbezogenen Ansatz und fordert die Europäische Kommission auf, über eine Vereinheitlichung des europäischen Versicherungsvertragsrechts nach Maßgabe der PEICL nachzudenken.
Auch bei der Europäischen Kommission stößt das Projekt auf Interesse. In einer weiterspannenden Initiative ruft die Kommission 2005 ein europäisches Forschungsnetzwerk (Network of Excellence: Common Principles of European Contract Law, CoPECL) ins Leben. Als Mitglied in diesem Forschungsnetzwerk fällt der Projektgruppe die Aufgabe zu, einen Gemeinsamen Referenzrahmen des europäischen Versicherungsvertragsrechts zu entwerfen. Dieser soll aus Definitionen sowie Vorschriften, je begleitet von Erläuterungen und Anmerkungen bestehen. Die Vorschriften zum Versicherungsvertragsrecht bilden einen integralen Bestandteil des gesamten gemeinsamen Referenzrahmens zum europäischen Vertragsrecht, wie er im übrigen von der Study Group on a European Civil Code und der Research Group on EC Private Law (Acquis-Group) formuliert wird.
Die Projektgruppe hat 2008 den allgemeinen Teil fertig gestellt und 2009 unter dem Titel „Principles of European Insurance Contract Law (PEICL)“ veröffentlicht. Diese PEICL wurden 2009 zugleich der Europäischen Kommission als ein Entwurf für den gemeinsamen Referenzrahmen für Versicherungsverträge übersandt.
2. Inhalt
Die 2007 veröffentlichten PEICL bestehen aus 3 großen Teilen. Teil 1 umfasst allgemeine Vorschriften, die für alle Versicherungsverträge (mit Ausnahme der Rückversicherung, welche nach Art. 1:101(2) PEICL vom Anwendungsbereich ausgenommen ist) gelten. Teil 2 enthält Vorschriften, die auf alle Schadenversicherungen Anwendung finden. Teil 3 umfasst Regeln, welche alle Summenversicherungen betreffen. In der gegenwärtigen Fassung fehlen noch Spartenregelungen. Derzeit arbeitet die Projektgruppe an Regeln zur Haftpflichtversicherung und zur Lebensversicherung.
Entscheidendes Charakteristikum der PEICL ist ihr zwingender Charakter nach Art. 1:103 PEICL (Zwingendes Recht). Die Projektgruppe hat darauf verzichtet, dispositives Versicherungsvertragsrecht in die Principles aufzunehmen. Das hat seinen Grund zum Einen in der Beobachtung, dass dispositive Vorschriften im Versicherungsvertragsrecht regelmäßig von den allgemeinen Versicherungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Versicherer, als dem „gelebten“ Versicherungsrecht, abbedungen werden. Insbesondere die Produktentwicklung findet nicht durch eine dispositive Spartenregelung des Gesetzgebers, sondern durch eine sich sehr viel schneller vollziehende Anpassung von AVB der Versicherer statt. Zweiter Grund ist die auf einer Analyse von Jürgen Basedow beruhende Beobachtung, dass dispositive Normen keine wirkliche Beschränkung des Binnenmarktes, im Versicherungssektor insbesondere des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Zumal dispositive Normen, jedenfalls soweit dies nach den Kriterien der Inhaltskontrolle zulässig ist, abbedungen werden können, wird ein Versicherer nicht daran gehindert, die nach dem Vertragsrecht seines Sitzstaates entwickelten Versicherungspolicen in derselben Form auch in anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR anzubieten. Das Gegenteil gilt jedoch für Vorschriften des zwingenden Vertragsrechts. Regelmäßig erfassen nämlich die zwingenden Vorschriften des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers eine am Kundenmarkt vertriebene, ausländische Versicherungspolice. So garantiert Art. 9(1)(b) Brüssel I-VO dem Versicherungsnehmer einen Heimatgerichtsstand. Die in den Richtlinien zum Versicherungsrecht harmonisierten Regeln des internationalen Versicherungsvertragsrechts beschränken die Rechtswahlmöglichkeiten (Rechtswahl) und berufen im Regelfall das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers zur Anwendung (Versicherungsvertragsrecht, internationales). Zumal Verfahren in Versicherungssachen damit regelmäßig im Heimatstaat des Versicherungsnehmers und nach dem dort geltenden Recht geführt werden, müssen Versicherer ihre Produkte auf die zwingenden Bestimmungen des Zielstaates der Dienstleistung ausrichten. Diese greifen teils beträchtlich in die Produktgestaltung ein, was eine abschreckende Wirkung auf international orientierte Versicherer ausübt. Dadurch wird der grenzüberschreitende Vertrieb von Versicherungsdienstleistungen erheblich beeinträchtigt, was auch statistisch belegt ist. Dies führt auf der Nachfrageseite zum unerwünschten Ergebnis, dass Versicherungsnehmer am heimischen Markt ausländische Versicherungsprodukte kaum vorfinden. Letztlich wird dadurch auch Versicherungsvermittlern eine grenzüberschreitende Tätigkeit erheblich erschwert. Diese Analyse zeigt, dass der Binnenmarkt zu allererst ein einheitliches Regime zwingenden Versicherungsvertragsrechts braucht. Diese Binnenmarktüberlegungen liegen daher auch der Beschränkung der Principles auf zwingende Vorschriften zugrunde. Lediglich bei Versicherungen über Großrisiken nehmen die Principles den zwingenden Charakter zurück (Art. 1:103(2)2 PEICL).
Einen wichtigen Bestandteil der PEICL bildet der geltende acquis communautaire des Versicherungsvertragsrechts. Die PEICL setzen daher insbesondere die Informationspflichten und Widerrufsrechte um, wie sie in den Richtlinien zum Versicherungsrecht, insbesondere aber in den Verbraucherschutz-Richtlinien (Verbraucher und Verbraucherschutz) enthalten sind. Zu nennen sind hier die Informationspflichten nach Art. 36 der Richtlinie über Lebensversicherungen (RL 2002/83) sowie Art. 3–5 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (RL 2002/65) (zur Umsetzung siehe Art. 2:201 PEICL). Für die Bestimmung über den Widerruf (Art. 2:303 PEICL) standen Art. 35 RL 2002/83 sowie Art. 6 RL 2002/65 Pate. Umgesetzt wurde darüber hinaus die Klausel-RL (RL 93/13) (siehe Art. 2:304 PEICL), die Unterlassungsklagen-RL (RL 98/27; siehe Art. 1:301 PEICL) sowie die Gleichbehandlungs-RL (RL 2004/113; siehe Art. 1:207 PEICL).
Die PEICL wurden auf Englisch verfasst. Dementsprechend bedienen sie sich einer englischen Terminologie. Allerdings bedeutet das nicht notwendig, dass die Projektgruppe durchgehend auf nationale englische Rechtsterminologie zurückgriff. Ganz im Gegenteil ist sie an verschiedenen Stellen von der englischen Rechtsterminologie abgegangen, um den unzutreffenden Eindruck zu vermeiden, eine bestimmte Vorschrift kodifiziere ein Konzept des englischen common law. Daher sprechen die PEICL beispielsweise nicht von promissory warranties, sondern von precautionary measures (Sicherheitsmaßnahmen). Gleichzeitig war die Projektgruppe bestrebt, vorhandene internationale Rechtsterminologie zu verwenden. In erster Linie hat die Gruppe die Terminologie der PECL sowie des bestehenden acquis communautaire verwendet. Außerdem hat sie auf Terminologie aus den internationalen Transportrechtsübereinkommen zurückgegriffen; so findet sich z.B. die dort anzutreffende Formulierung „with intent to cause the loss or recklessly and with knowledge that the loss would probably result” an verschiedenen Stellen der PEICL wieder. Darüber hinaus enthalten die PEICL authentische Interpretationen zentraler Begriffe in Art. 1:201 und 1:202. Zuletzt kennen die PEICL ein Gebot einheitlicher Auslegung und geben hierfür Auslegungskriterien vor (Art. 1:104 PEICL).
Ansprüche, die die PEICL den Versicherungsnehmern, Versicherten und Begünstigten gewähren, müssen von diesen im Wege einer individuellen Leistungsklage durchgesetzt werden. Die PEICL selbst sehen keine außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren vor. Allerdings lassen sie in ihrem Art. 1:302 den Zugang zu den bestehenden nationalen außergerichtlichen Streitbeilegungsmechanismen, wie etwa Ombudsmannstellen, ausdrücklich zu. Zudem unterliegt der Versicherer gemäß Art. 2:201 (1)(k) und Art. 2:501(k) PEICL einer Verpflichtung, den Versicherungsnehmer über solche Mechanismen zu informieren. Darüber hinaus berechtigen die PEICL qualifizierte Einrichtungen, ein zuständiges nationales Gericht oder eine zuständige nationale Verwaltungsbehörde anzurufen und eine Entscheidung zu beantragen, die die Verletzung der PEICL verbietet oder ihre Unterlassung anordnet. Die „qualifizierte Einrichtung“ wird durch Verweis auf das von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der RL 98/27 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen erstellte Verzeichnis bestimmt.
Die PEICL regeln (noch) nicht alle Fragen des Versicherungsvertragsrechts. Insbesondere enthalten sie sich einer Regelung, wenn eine Frage bereits in den Principles of European Contract Law der Lando-Kommission zufriedenstellend geregelt ist. „Zufriedenstellend“ heißt dabei insbesondere, dass die in den PECL regelmäßig nur dispositiven Vorschriften auch im Kontext des Versicherungsvertragsrechts nicht zwingend gestellt werden müssen. Soweit dies der Fall ist, verweisen die PEICL in Art. 1:105(2) und auch in anderen Bestimmungen auf die PECL als ihre lex generalis. Sollten auch die PECL eine bestimmte Frage nicht beantworten, so wird in letzter Instanz auf die allgemeinen Prinzipien der Mitgliedstaaten verwiesen. Dort, wo eine Regelung der PECL im Kontext des Versicherungsrechts zwingend gestellt werden muss, werden die entsprechenden Bestimmungen terminologisch angepasst und in die PEICL übernommen. Damit erhalten sie gemäß Art. 1:103 PEICL zwingenden Charakter.
Die PEICL sind zum gegenwärtigen Stand auch insofern lückenhaft, als sie noch keine Spartenregelungen enthalten. In vielen Versicherungszweigen (Lebensversicherung, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, etc.) halten die nationalen Gesetzgeber allerdings zwingende Vorschriften zum Schutz des Versicherungsnehmers oder aber Drittbeteiligter bereit. Solange die Principles ihrerseits keine adäquaten Schutzvorschriften bereitstellen, können diese nationalen Spartenregelungen durch die Principles nicht verdrängt werden. Art. 1:105(1)2 PEICL beruft daher die nationalen Spartenregelungen zur Anwendung, so lange die Principles keine Ersatzregel bereit halten.
3. Modellgesetz für ein optionales Instrument?
Der – letztlich unverbindliche – Common Frame of Reference kann die Hürde der zwingenden Bestimmungen nationaler Versicherungsvertragsrechtsregime und damit die Probleme bei der Verwirklichung des Versicherungsbinnenmarkts, insbesondere des freien Dienstleistungsverkehrs (Dienstleistungsfreiheit) nicht beseitigen. Insofern wird es auch nach der Fertigstellung des Referenzrahmens die Aufgabe des europäischen Gesetzgebers sein, ein – mit Rechtsqualität ausgestattetes – europäisches Versicherungsvertragsrecht zu schaffen. Dies kann zum Beispiel im Wege einer Verordnung geschehen, die die Rechte der Mitgliedstaaten vereinheitlicht. Jedoch ist ein solches Vorgehen aus zwei Gründen wenig wünschenswert. Zum Einen sind die politischen Realisierungschancen eines solchen Vorgehens, das ja auf die Beseitigung nationaler Versicherungsvertragsrechte hinausliefe, fraglich. Zum Anderen würden alle europäischen Anbieter und Nachfrager gezwungen, ihre Versicherungsverträge nach dem neuen europäischen Vertragsrecht zu gestalten. Dies würde beträchtliche Umstellungskosten erzeugen. In ihren Mitteilungen zum europäischen Vertragsrecht hat die Kommission daher das Modell eines optionalen europäischen Vertragsrechts erwogen. Tatsächlich würde ein solch optionales Instrument die Binnenmarktprobleme lösen, ohne den Marktteilnehmern die Umstellung und Kosten aufzuzwingen. Die Principles sind daher bereits als ein Modellgesetz für ein optionales Instrument konzipiert. Nach Art. 1:102 PEICL finden die Principles nur dann Anwendung, wenn die Parteien dies im Versicherungsvertrag vereinbaren (opt in-Modell). Diese Wahlmöglichkeit kommt den Parteien immer dann zu, wenn das Recht eines Mitgliedstaates anwendbar ist. Sie setzt keine Auslandsberührung voraus, steht den Parteien also auch in reinen Binnensachverhalten zu. Dabei erfolgt die Ersetzung nationalen Rechts durch das optionale Instrument vollständig, nationalen zwingenden Normen wird also insgesamt derogiert. Auch kann der nationale Gesetzgeber keinen höheren Schutzstandard mehr vorsehen, so dass das Modellgesetz den Versicherungsnehmerschutz abschließend und nicht nur im Sinne eines europäischen Mindeststandards regelt. Umgekehrt können die Parteien die Anwendung der PEICL nur insgesamt oder gar nicht vereinbaren. Eine Teilwahl, die etwa darauf hinausliefe, dass der Versicherer im Wege einer Klausel in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen die für ihn günstigsten Bestimmungen nationalen Rechts mit denen der PEICL mischt, ist unwirksam.
Literatur
Fritz Reichert-Facilides, Europäisches Versicherungsvertragsrecht?, in: Festschrift für Ulrich Drobnig, 1998, 119 ff.; Fritz Reichert-Facilides, Anton K. Schnyder (Hg.), Versicherungsrecht in Europa, 2000; Fritz Reichert-Facilides, Verbraucherschutz – Versicherungsnehmerschutz: Überlegungen im Blick auf das Projekt: „Restatement des Europäischen Versicherungsvertragsrechts“, in: Festgabe für Heinrich Mayrhofer, 2002, 179 ff.; Jürgen Basedow, Till Fock (Hg.), Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Bde. I-III, 2002/2003; Juan Bataller Grau, Hacia la unificación de la normativa del contrato de seguro en Europa?, Tópicos para un debate, en AA.VV. (coord. G. Palao; L. Pratas; M.J. Reyes), Derecho patrimonial europeo, Aranzadi, 2003, 40 ff.; Jürgen Basedow, The case for a European insurance contract code, in: Arthur Hartkamp, Martijn Hesselink, Ewoud Hondius, Carla Joustra, Edgar du Peron, Muriel Veldman (Hg.), Towards a European Civil Code, 2004, 553 ff.; Helmut Heiss, Europäischer Versicherungsvertrag: Initiativstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses verabschiedet, Versicherungsrecht 2005, 1 ff.; Jürgen Basedow, Der Gemeinsame Referenzrahmen und das Versicherungsvertragsrecht, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 15 (2007) 280 ff.; Helmut Heiss, The Common Frame of Reference (CFR) of European Insurance Contract Law, in: Reiner Schulze (Hg.), Common Frame of Reference and Existing EC Contract Law, 2008, 229 ff.; Jürgen Basedow, John Birds, Malcolm Clarke, Herman Cousy, Helmut Heiss (Hg.), Principles of European Insurance Contract Law (PEICL), 2009; Leander Loacker, Insurance soft law? Die Idee eines europäischen Versicherungsvertragsrechts zwischen akademischer Pionierleistung, Gemeinsamem Referenzrahmen und optionalem Instrument, Versicherungsrecht 2009, 289 ff.