Schadenversicherung

Aus HWB-EuP 2009

von Helmut Heiss

1. Begriff, Abgrenzung und Einteilung

Von Schadenversicherung spricht man, wenn der Versicherer ein Schadensrisiko des Versicherungsnehmers deckt. Im Versicherungsfall begleicht der Versicherer also den vom Versicherungsnehmer tatsächlich erlittenen Schaden. Ihrer Funktion nach dient die Schadenversicherung somit dem Schadensausgleich beim Versicherungsnehmer.

Diese Ausgleichsfunktion grenzt die Schadensversicherung von der Summenversicherung ab. Bei dieser erhält der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die vorab vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. Ob er einen Schaden erlitten hat, ist für die Auszahlung der Versicherungssumme irrelevant. Stirbt bspw. in der Risikolebensversicherung die Gefahrperson, auf welche die Versicherung genommen ist, so erhält der Bezugsberechtigte die Lebensversicherungssumme ganz unabhängig davon, ob der Tod der Gefahrperson für ihn einen finanziellen Nachteil (z.B. einen Unterhaltsverlust) bedeutet.

Summenversicherungen werden nur als Personenversicherungen zugelassen. In diesen Sparten ist nämlich davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer einer Eigenversicherung durch den finanziellen Anreiz nicht dazu verleitet wird, den Versicherungsfall herbeizuführen. Ganz augenscheinlich gilt dies nicht in gleichem Maße, wenn die Versicherung auf eine fremde Person genommen wird. Der Vorbeugung eines moralischen Risikos (moral hazard) dienen hier – neben dem strafrechtlichen Schutz der Person – im kontinentaleuropäischen Recht das Erfordernis der Zustimmung der Gefahrperson zur Versicherung. Anglo-amerikanische Rechte fordern demgegenüber, dass der Versicherungsnehmer ein versicherbares Interesse am Leben, der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit der Gefahrperson hat. Der Versicherungsnehmer kann eine Police grundsätzlich nur insoweit auf fremdes Leben nehmen, wie sein finanzielles Interesse an der Gefahrperson reicht.

Weil nur Personenversicherungen als Summenversicherungen geschlossen werden können, wurde traditionell die Personenversicherung in ihrer Gesamtheit der Schadensversicherung gegenübergestellt. Dies ist unzutreffend, weil die Personenversicherung zwar nicht Schadenversicherung sein muss, jedoch sehr wohl sein kann. Dies zeigt mustergültig die Krankenkostenversicherung, die dem Ausgleich jener finanziellen Nachteile dient, die der Versicherungsnehmer durch Krankheit (Arztkosten) erleidet. Die Unterscheidung in Schaden- und Personenversicherung gilt daher heute als überholt.

Schadenversicherungen werden in Aktiven- und Passivenversicherungen eingeteilt. Bei den Aktivenversicherungen geht es um Versicherungsschutz gegen den Verlust von beim Versicherungsnehmer vorhandenen Vermögenswerten. So schützt eine Feuerversicherung z.B. den Versicherungsnehmer gegen den Verlust des in seinem Eigentum stehenden Gebäudes. Dasselbe gilt bspw. in der Fahrzeugkaskoversicherung bei Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl. Bei der Passivenversicherung wird der Versicherungsnehmer demgegenüber gegen das durch den Versicherungsfall herbeigeführte Entstehen von Schulden geschützt. Musterbeispiel ist die Haftpflichtversicherung. Durch den Haftpflichtversicherungsfall entsteht beim Versicherungsnehmer die Verpflichtung, den Schaden des Geschädigten zu ersetzen. Der Versicherer schuldet daher die Freistellung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten. Ähnlich übernimmt der Versicherer in der Rechtschutzversicherung jene Kosten, die der Versicherungsnehmer durch die Rechtsverfolgung schuldet. Es geht hier insbesondere um die Kosten des eigenen Anwalts, im Falle des Unterliegens auch des gegnerischen Anwalts und um die Gerichtskosten. Zuletzt ist die Krankheitskostenversicherung zu erwähnen, wo es insbesondere um die Übernahme jener Kosten durch den Versicherer geht, die dem Versicherungsnehmer durch die Inanspruchnahme eines Arztes entstehen.

2. Regelungsgrundsätze

Aus der Schadensausgleichsfunktion leitet sich das Bereicherungsverbot ab, welches das beherrschende Prinzip der Schadensversicherung schlechthin darstellt. Dieses besagt im Kern, dass der Versicherungsnehmer durch die Versicherungsleistung des Versicherers keinen Vermögensvorteil erlangen darf. Dahinter steht im historischen Ursprung der Versuch, die Versicherung von anderen aleatorischen Geschäften (insbesondere von Wette und Spiel) durch ihre Schadensausgleichfunktion abzugrenzen. Dieser Funktion wird das Bereicherungsverbot freilich nicht vollständig gerecht. Dies gilt schon deshalb, weil jedenfalls im Bereich der Personenrisiken auch Summenversicherungen zulässig sind, die kein Bereicherungsverbot kennen. Das Verbot dient daher aus heutiger Sicht der Vermeidung eines subjektiven Risikos (moral hazard). Der Versicherungsnehmer soll durch die Existenz des Versicherungsvertrages nicht dazu verleitet werden, den Versicherungsfall (vorsätzlich) herbeizuführen.

Das Bereicherungsverbot galt früher als Teil des ordre public des Versicherungsvertragsrechts (Versicherungsvertrag). Es handelte sich damit nach herrschender Lehre um eine absolut zwingende Norm. Diese Ansicht wird in der jüngeren Literatur und Rechtsprechung stark aufgeweicht, teilweise gar aufgegeben. So hat etwa der deutsche Bundesgerichtshof vertragliche Abweichungen vom Bereicherungsverbot im Grundsatz gebilligt. In den USA wurde das Bereicherungsverbot mancherorts (z.B. im Bundesstaat Utah) ganz fallen gelassen. Demnach können Summenversicherungen auch auf andere als Personenrisiken genommen werden. Das Ziel dieses Ansatzes ist allerdings dasselbe, wie es auch das Bereicherungsverbot verfolgt. Der Gesetzgeber geht nämlich von der These aus, dass Versicherer dann am Wirkungsvollsten von der Vereinbarung überhöhter Versicherungssummen abgeschreckt werden, wenn sie gegebenenfalls bis zur vereinbarten Summe haften müssen.

Kontinentaleuropäische Versicherungsvertragsrechtskodifikationen enthalten das Bereicherungsverbot gängig in Vorschriften, wonach der Versicherungsnehmer auch dann nur den tatsächlich erlittenen Schaden ersetzt erhält, wenn die Versicherungssumme höher sein sollte als der Versicherungswert des versicherten Interesses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Im anglo-amerikanischen Rechtskreis (Rechtskreislehre) wird dieselbe Funktion vom Erfordernis des Vorliegens eines insurable interest erfüllt. Demnach kann der Versicherungsnehmer eine Schadenversicherung nur dann und nur insoweit nehmen, als er ein in Geld schätzbares, versicherbares Interesse besitzt.

Bestimmte Versicherungsformen enthalten zwar Abweichungen vom Bereicherungsverbot, jedoch werden sie als zulässig angesehen, weil in ihnen kein subjektives Risiko gesehen wird. Hierher zählen im Wesentlichen vertragliche Vereinbarungen über den Wert von versicherten Interessen, insbesondere Sachen. Gängig wird hier auf den Marktwert der versicherten Sache im Zeitpunkt und am Ort des Eintritts des Versicherungsfalles abgestellt. Damit kann einerseits der Verkaufswert, andererseits der Wiederbeschaffungswert gemeint sein. Bei Dingen des persönlichen Gebrauchs wird gerne auf einen Gebrauchswert (Zeitwert) abgehoben. Dieser ist regelmäßig höher als der Marktwert gebrauchter Güter (z.B. Kleidung, Schmuck). Dennoch lässt sich die Vereinbarung der Entschädigung nach dem Gebrauchswert (Zeitwert) vor dem Hintergrund des Bereicherungsverbots rechtfertigen, weil der subjektive Nutzen, den der Versicherungsnehmer aus einer von ihm angeschafften und mittlerweile gebrauchten Sache zieht, tatsächlich höher liegt als der Marktwert. Fehlanreize sind hier in der Regel nicht zu befürchten. Zulässig soll aber auch die Versicherung des Neuwerts von Gütern sein. Dabei ist nicht zu verkennen, dass ein Versicherungsnehmer, der anstelle des abgebrannten, alten Hauses bzw. des gestohlenen, alten Fahrrads eine neue Sache bekommt bereichert wird („neu für alt“). Man hat versucht, die Neuwertversicherung mit dem Bereicherungsverbot in Einklang zu bringen, indem man davon ausgeht, der Versicherer würde neben dem Risiko des Verlustes eines Vermögenswertes auch das Risiko einer erforderlichen Fremdfinanzierung zur Wiederherstellung bzw. Neuanschaffung übernehmen. Diese Rechtfertigung überzeugt, wenn überhaupt, nur bei sehr hochwertigen Gütern, wie insbesondere Gebäuden. In der Fahrraddiebstahlversicherung hingegen greift diese Rechtfertigung von vornherein nicht. Im Übrigen ist der Finanzierungsaufwand jedenfalls geringer als der Unterschied zwischen Neu- und Zeitwert. Man hat hier also einzugestehen, dass Neuwertklauseln in Versicherungsverträgen vom Bereicherungsverbot zugunsten des Versicherungsnehmers abweichen. Eine solche Abweichung ist jedoch zulässig, weil ein Versicherungsnehmer ein seriöses Interesse an einer Neuwertentschädigung hat, die Transaktion somit von wirtschaftlichem Ernst getragen ist. Die Neuwertversicherung trägt daher nicht das Risiko in sich, zur Wette oder zum Spiel zu denaturieren. Auch bleiben die Fehlanreize im Rahmen. Das gilt namentlich bei Gebäuden, deren Verlust für den Eigentümer nicht nur einen Vermögensverlust bedeut, sondern in der Regel mit viel Verwaltungsaufwand und sonstigen Kosten verbunden ist. Das gilt weiter bei anderen Gütern, wo der Unterschied zwischen dem Gebrauchswert (Zeitwert) und Neuwert nicht besonders groß ist (Fahrraddiebstahlversicherung).

In den kaufmännischen Versicherungszweigen und insbesondere in der Transportversicherung haben Vereinbarungen über den Versicherungswert in der Form der Taxierung besondere Bedeutung. Durch Vereinbarung einer Taxe wird der Wert versicherter Sachen (z.B. Transportgüter) für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits im Vertrag, also ex ante, zwischen den Parteien verbindlich vereinbart. Soweit die Taxe den tatsächlichen Wert nicht oder nur unwesentlich überschreitet, sind derartige Vereinbarungen vor dem Hintergrund des Bereicherungsverbots unbedenklich. Denn sie ersparen langwierige Schadenserhebungen, unter Umständen auch langwierige Prozesse. Insofern dienen taxierte Versicherungswerte einer effizienten Abwicklung von Versicherungsfällen. Ist die Taxe indessen in erheblichem Maße überhöht, so entstehen aus der Sicht des Bereicherungsverbots Bedenken. Viele Rechtsordnungen sehen daher vor, dass der Versicherer die Taxe kürzen kann, wenn diese den tatsächlichen Versicherungswert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls erheblich übersteigt. Jedenfalls in der Seeversicherung sind darüber hinausgehend Policen gebräuchlich und auch zulässig, wo dem Versicherer der Einwand einer erheblich überhöhten Taxe nicht zusteht. („policy proof of interest“).

3. Die Schadenversicherung im acquis communautaire

Im europäischen acquis des Versicherungsrechts fehlt es an vertragsrechtlichen Regelungen zu Fragen der Schadenversicherung. Lediglich für den Bereich der Rechtsschutzversicherung und insbesondere der Kfz-Haftpflichtversicherung liegen Richtlinien mit in erheblichem Maße vertragsrechtlichem Inhalt vor. Diesen Richtlinien geht es aber nicht um allgemeine Grundsätze der Schadenversicherung, sondern um die Regelung anderweitiger, spezieller Probleme. Fraglos gehen sie jedoch implizit von der Schadenausgleichsfunktion sowohl der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch der Rechtsschutzversicherung aus.

Dennoch taucht der Begriff der Schadenversicherung im Richtlinienrecht auf. Das Richtlinienrecht ist nämlich aus aufsichtsrechtlichen Gründen in die Richtlinie Lebensversicherungen (RL 2002/‌83) und in drei Richtlinien zur Nicht-Lebensversicherung (RL 73/‌239, RL 88/‌357, RL 92/‌49) gegliedert. Aus sprachlichen Gründen werden diese Richtlinien zur Nicht-Lebensversicherung gerne als Schadensversicherungsrichtlinien bezeichnet (so ausdrücklich auch die deutsche Fassung der Dritten Richtlinie). Das ist technisch gesehen unscharf, weil die Richtlinien zur Nicht-Lebensversicherung auch Summenversicherungen mit umfassen (z.B. Unfallversicherungen).

4. Schadensversicherung in den PEICL

Auch die Principles of European Insurance Contract Law (PEICL) enthalten einen Teil II, der Regelungen für alle Formen der Schadensversicherung bereithält. Unter diesen ist Art. 8:101(1) PEICL hervorzuheben, wonach der Versicherer höchstens den tatsächlich erlittenen Schaden des Versicherungsnehmers zu ersetzen hat. Diese Vorschrift ist nach Art. 1:103(2)3 im Bereich der Massenrisikoversicherungen nur zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend, bei Großrisikoversicherungen völlig dispositiv. In jedem Falle also kann zugunsten des Versicherungsnehmers vom Grundsatz abgewichen werden. Daraus folgt, dass jedenfalls Neuwertentschädigungen und auch Taxierungen (diese werden von Art. 8: 101(2) PEICL auch ausdrücklich zugelassen) wirksam sind. Insofern entfaltet Art. 8:101 PEICL die Funktion eines Leitbildes für die Bemessung der Zulässigkeit von Vereinbarungen über den Versicherungswert, die sich an allgemeinen zivilrechtlichen Schranken, insbesondere am Gebot der Sittenkonformität von Verträgen ausrichtet.

Literatur

Rudolf Gärtner, Das Bereicherungsverbot: Eine Grundfrage des Versicherungsrechts, 1970; Jürgen Basedow, Till Fock (Hg.), Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Bde. I-III, 2002/‌2003; Malcolm Clarke, The Law of Insurance Contracts, 5. Aufl. 2006; Herman Cousy, Insurance Law, in: Jan M. Smits, Elgar International Encyclopaedia of Laws, 2006, 312 ff.; Yvonne Lambert-Faivre, Droit des assurances, 12. Aufl. 2005; Manfred Wandt, Versicherungsrecht, 4. Aufl. 2009.

Abgerufen von Schadenversicherung – HWB-EuP 2009 am 06. Oktober 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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