Laesio enormis: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Thomas Finkenauer

1. Rechtsgeschichte

Die Frage nach dem gerechten Preis (iustum pretium) bewegt Philosophie und Rechtswissenschaft seit der Antike. Im Gefolge einer von dem Glossator Hugolinus (nach 1216) entwickelten Terminologie spricht man von laesio enormis, wenn eine „erhebliche Verletzung“ der Austauschgerechtigkeit vorliegt. Seit je wird allerdings zu Recht bezweifelt, dass man überhaupt objektiv einen gerechten Preis als Gegenleistung für eine Ware (Dienstleistung, Bereitstellung eines Darlehens etc.) feststellen kann. Gleichwohl hat es immer wieder Zeiten gegeben, in denen die staatliche (richterliche) Kontrolle des Preises einem verbreiteten Gerechtigkeitsgefühl entsprach.

Während schon in der römischen Republik ein Zinssatz von über 12 % p.a. für ein Darlehen verboten war, galt im klassischen römischen Recht ausweislich D. 19,2,22,3 der Satz, dass sich Käufer und Verkäufer gegenseitig bis zur Grenze der Arglist übervorteilen konnten. Erst zwei Konstitutionen Kaiser Diokletians von 285 und 293 n. Chr. (und nicht erst, wie vielfach angenommen, Justinians) führten eine Preiskontrolle zum Schutze von Kleinbauern vor übermächtigen Landaufkäufern ein: Danach durfte der Verkäufer eines Grundstücks den Kauf rückgängig machen, wenn der Käufer für dieses nur die Hälfte seines Werts bezahlt hatte; dies konnte der Käufer dadurch abwenden, dass er dem Verkäufer zusätzlich gab, was zum iustum pretium noch fehlte. Einer subjektiven Prüfung bedurfte es nicht. Diese Gesetze sollten verarmte Kleinbauern schützen, die sich unter dem Druck von Inflation und staatlichen Steuern gezwungen sahen, ihre Grundstücke weit unter Wert an übermächtige Landaufkäufer zu veräußern. Erst Justinian nahm die laesio enormis wieder in seinen Codex (Corpus Juris Civilis) von 534 auf (C. 4,44,2 und 8); bis dahin war sie außer Gebrauch.

Die mittelalterlichen Kanonisten und später das Naturrecht kannten, ausgehend von einer christlich-aristotelischen bzw. naturrechtlichen Gerechtigkeitsüberzeugung, die Lehre vom iustum pretium, und zwar sowohl für den Verkäufer als auch für den übervorteilten Käufer. Im Einzelnen blieb aber vieles streitig, u.a. die genaue Wertgrenze oder die Frage, warum der Verkäufer das Lösungsrecht bei der Hälfte des Werts der Sache (also bei 50 %) haben sollte, während der Käufer ungefähr das Doppelte des Werts bezahlt haben musste, also 200 % statt nur 150 % des Werts. Unklar war auch, ob der Käufer bis zum vollen Wert der Kaufsache oder nur bis zum iustum pretium nachzahlen musste. Zutreffend beschreibt Christian Thomasius die laesio enormis als Hydra, die für jeden abgeschlagenen Kopf einen neuen gebiert. Die Naturrechtskodifikationen gingen ganz unterschiedliche Wege: Nach dem preußischen ALR I, 11, §§ 58 f. begründet ein so großes Missverhältnis, „dass der Kaufpreis den doppelten Betrag des Werths der Sache übersteigt“, die Vermutung eines den Vertrag entkräftenden Irrtums und ein Aufhebungsrecht des Käufers. Der französische Code civil wiederum kennt – auf Drängen Napoleons – in Art. 1674 lediglich eine Vorschrift zum Schutz von Grundstücksverkäufern bei Unterschreiten von 5/‌12 des Grundstückswerts. Das österreichische ABGB schützt in § 934 dagegen den Verkäufer wie auch den Käufer bei einer „Verkürzung über die Hälfte“.

Demgegenüber erteilte der BGB-Gesetzgeber der Rechtsfigur der laesio enormis in Übereinstimmung mit den neueren Kodifikationen des 19. Jahrhunderts eine entschiedene Absage. Jenseits des Wucherverbots des § 138 Abs. 2 BGB, das gerade nicht nur auf die Unter- oder Überschreitung einer bestimmten Wertgrenze abstellt, erfuhr die laesio enormis keine Regelung. Das BGB ist in dieser Frage – nicht anders das schweizerische OR von 1911 in Art. 21 Abs. 1 – ein Kind der Freiheitsethik Immanuel Kants und des wirtschaftlichen Liberalismus des späten 19. Jahrhunderts.

Die Geschichte der laesio enormis ist eine von Pendelschlägen: In bestimmten Zeiten neigt man eher zu paternalistischer Schutzgesetzgebung und übt daher verstärkt Preiskontrolle aus, in anderen vertraut man mehr auf die Selbstbestimmung der Marktteilnehmer.

2. Regelungsstrukturen und Tendenzen der Rechtsentwicklung

(a) Die europäischen Rechtsordnungen folgen mutatis mutandis entweder dem älteren, erstmals mit den diokletianischen Konstitutionen Gesetz gewordenen Modell objektiver Preiskontrolle – laesio enormis – oder dem jüngeren, vom schweizerischen OR und vom BGB favorisierten Modell des Schutzes des Schwächeren vor sittenwidriger Ausbeutung. Während das erste Konzept voraussetzt, dass ein „gerechter“ Preis von den Parteien gewollt gewesen ist und dem Benachteiligten daher ohne weiteres die Möglichkeit der Anfechtung des Kaufs zustehen müsse, verlangt das jüngere Modell über das erhebliche Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinaus ein vorwerfbares, anstößiges Verhalten des Begünstigten, etwa das Ausnutzen einer Zwangs- oder Notlage oder einer Unterlegenheit. Allerdings können die Anforderungen an den Beweis z.T. ganz erheblich variieren.

Unterschiedlich sind – bei beiden Konzepten – auch die Rechtsfolgen geregelt: Zumeist erhält der Benachteiligte das Recht, den Vertrag anzufechten, oder der Vertrag wird von vornherein als nichtig angesehen. Teilweise ist auch vorgesehen, dass der Begünstigte die Vertragsaufhebung durch eine Ausgleichsleistung abwenden kann. Eine Unwirksamkeit wegen Arglist (Täuschung), Drohung oder Betrugs kommt daneben stets auch in Betracht.

(b) Für das erste Regelungsmodell der objektiven Preiskontrolle sind vor allem Frankreich (und Belgien) sowie Österreich zu nennen. Frankreich kennt die Vertragsaufhebung, rescision pour cause de lésion, nach Art. 1674 Code civil ausnahmsweise dann, wenn die vom Grundstücksverkäufer empfangene Leistung 5/‌12 des Grundstückswerts unterschreitet. Auf dieses Recht zur Aufhebung kann vertraglich nicht verzichtet werden; der Käufer kann die Aufhebung durch Zahlung der Differenz verhindern. Auch Österreich folgt, bei einer Verletzung über die Hälfte, in §§ 934 f. ABGB der objektiven laesio enormis für Austauschgeschäfte und gibt dem Begünstigten ebenfalls die Möglichkeit, die Vertragsaufhebung durch Ausgleichszahlung zu verhindern. Durch das österreichische KonsumentenschutzG von 1979 wurde sie, überraschenderweise unabhängig von der Verbrauchereigenschaft einer Partei, für vertraglich unabdingbar erklärt. Ausgenommen sind etwa Glücksspiele, Vergleiche oder gemischte Schenkungen.

Für das zweite, liberale Regelungsmodell, nach dem ein subjektiver Tatbestand und damit eine bewusste Ausnutzung erforderlich sind, sind etwa Deutschland, die Schweiz, Portugal, Spanien, die Niederlande, Italien und England zu nennen. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist das sittenwidrige Geschäft (Sitten- und Gesetzwidrigkeit von Verträgen) nichtig, nach Abs. 2 der Wucher: Gemäß § 138 Abs. 2 muss zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Vertragsgegners treten. In der Sache entspricht dem auch die Regelung des schweiz. OR in Art. 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, mit dem Unterschied, dass der Wucher nach Art. 21 Abs. 1 nur zur Vernichtbarkeit des Rechtsgeschäfts führt. Nach der Rechtsprechung kann der Übervorteilte auch Anpassung geltend machen. Dies gilt auch gemäß Art. 282, 283 des portug. Código civil. Ebenfalls ablehnend steht der span. Código civil der laesio gegenüber. Überhaupt kein Missverhältnis der Leistungen fordert die Regelung des Burgerlijk Wetboek in Art. 3:44 Abs. 4, wonach ein Vertrag nur wegen „Missbrauchs der Umstände“ angefochten werden kann, was sich auf eine Schwäche des Vertragspartners bezieht (Notlage, Abhängigkeit, Leichtsinn, anomaler Geisteszustand, Unerfahrenheit); nach Art. 3:54 BW besteht aber die Möglichkeit der Anpassung. Der Codice civile stellt dagegen in Art. 1448 – ähnlich wie das objektive Konzept und wie der Codice civile von 1865 – zwar noch auf eine Verkürzung über die Hälfte ab, verlangt aber außerdem eine Notlage des Benachteiligten (bisogno), die vom Begünstigten ausgenutzt wird. Die Aufhebung des Vertrags kann der Begünstigte nach Art. 1450 durch zusätzliche Leistung abwenden. Auch das englische Recht, das als consideration im Grundsatz auch eine ganz unzulängliche Gegenleistung genügen lässt, hilft in bestimmten Fällen der benachteiligten Vertragspartei, so jenseits von Betrug (fraud) und Drohung (duress) mit dem Institut der ungehörigen Einflussnahme (undue influence), vor allem bei Vorliegen einer besonderen Vertrauensbeziehung; es setzt damit ebenfalls subjektive Vorwerfbarkeit voraus. Nach der (wenig gebräuchlichen) Lehre von den treuwidrigen Geschäften (unconscionable bargains) kann die schwächere Partei einen Vertrag aufheben lassen, wenn ihre Armut oder Unkenntnis bewusst ausgenutzt wurde.

(c) Das liberale Konzept, die tatsächliche Entscheidungsfreiheit der Vertragspartner zu schützen und deshalb die bewusste Ausnutzung einer Schwächesituation und nicht bloß das Unter- oder Überschreiten einer mehr oder weniger willkürlich gewählten Wertgrenze zu verlangen, setzte sich im 19. Jahrhundert durch und ist heute, wie gezeigt, in den europäischen Kodifikationen herrschend.

Gleichwohl zeichnet sich in mehreren Ländern eine Umorientierung hin zu größerer paternalistischer Preiskontrolle ab. Zwar bestimmt der neue Art. 1114-3 des Avant-Projet de Réforme du Droit des Obligations et du Droit de la Prescription des Code civil von 2005, dass Gewalt (violence) auch dann vorliegt, wenn sich jemand in Ausbeutung einer Notlage einen übermäßigen Vorteil (avantage excessif) verschafft. Der gleiche Entwurf enthält aber, über den alten Art. 1674 hinaus, in einem neuen Art. 1122-2 eine Vorschrift, nach der namentlich der Verbraucher vor einem erheblichen Ungleichgewicht der Leistungen (déséquilibre significatif) geschützt wird, indem er Abänderung oder Aufhebung der entsprechenden Vertragsklausel verlangen kann. Das österreichische KonsumentenschutzG von 1979 mit seiner überschießenden Tendenz wurde bereits genannt. Auch in Deutschland ist die genannte Tendenz zu objektiver Preiskontrolle festzustellen: Ausgehend von seiner Rechtsprechung zum Verbraucherdarlehn seit 1981 umgeht der BGH die meist nur schwer nachweisbaren Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB dadurch, dass er – entgegen dem Gesetzeswortlaut und den Absichten des Gesetzgebers – das von ihm entwickelte sog. wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 prüft. Danach genügen ein objektiv grobes Missverhältnis zwischen den Leistungen und subjektive Verwerflichkeit des Verhaltens des Begünstigten. Allerdings schließt der BGH den subjektiven Tatbestand beinahe zwingend aus dem objektiven. Diese Grundsätze hat das Gericht seit der Leitentscheidung BGH 19.1.2001, BGHZ 146, 298 auf den Kaufvertrag übertragen. Da der BGH nunmehr nicht einmal mehr Kenntnis des Begünstigten von der Äquivalenzstörung zu seinen Gunsten verlangt, hat er das subjektive Konzept des BGB de facto aufgegeben und sich damit von dem auf der Vertragsfreiheit basierenden Modell des BGB-Gesetzgebers weitgehend entfernt. Bisher hat diese kritikwürdige Rechtsprechung weder in Griechenland, das in Art. 178 f. griech. ZGB eine § 138 BGB entsprechende Regelung kennt, noch in der Schweiz Gefolgschaft gefunden.

3. Vereinheitlichungsprojekte

Im Einklang mit der modernen Lehre des Schutzes der Entscheidungsfreiheit der Vertragspartner bestimmt Art. 4:109 PECL (sowie zuvor Art. 3:10 UNIDROIT PICC und Art. II.-7:207 DCFR), dass eine Partei einen Vertrag anfechten kann, wenn sie sich in einer Schwächesituation befand – es ist die Rede von wirtschaftlicher Notlage, dringenden Bedürfnissen, Unvorsichtigkeit, Unwissenheit, Unerfahrenheit oder fehlendem Verhandlungsgeschick – und der Vertragsgegner dies grob unangemessen ausgenutzt hat oder sich einen übermäßigen Vorteil verschafft hat. Das Gericht kann den Vertrag nach Treu und Glauben anpassen, und zwar sowohl auf Antrag des Anfechtenden als auch des Anfechtungsgegners. Art. 30(3) des Vorentwurfs zu einem Code Européen des Contrats (Avant‑projet) verlangt wiederum neben der Ausnutzung der Schwäche des benachteiligten Vertragspartners nur das Vorliegen eines “Missverhältnisses”, Art. 156(5) lässt dafür jedoch – bedenklicherweise – einen Schluss aus den Umständen genügen.

Literatur

Andreas Wacke, Circumscribere, gerechter Preis und die Arten der List, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung 94 (1977) 184 ff.; Theo Mayer-Maly, Renaissance der laesio enormis?, in: Festschrift für Karl Larenz zum 80. Geburtstag, 1983, 395 ff.; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 255 ff.; Herbert Kalb, Laesio enormis im gelehrten Recht, 1992; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. I, 1996, 198 ff.; Christoph Becker, Abweichen vom Marktpreis, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 5 (1997) 475 ff.; Martin Pennitz, Zur Anfechtung wegen laesio enormis im römischen Recht, in: Festschrift für Theo Mayer-Maly, 2002, 575 ff.; Doris Regine Göttlicher, Die Suche nach dem gerechten Preis, 2004; Kristoffel Grechenig, Die laesio enormis als enorme Läsion der sozialen Wohlfahrt?, Journal für Rechtspolitik 14 (2006) 14 ff.; Boudewijn Sirks, Laesio enormis again, Revue Internationale des droits de l’Antiquité 54 (2007) 461 ff.; Thomas Finkenauer, Zur Renaissance der laesio enormis beim Kaufvertrag, in: Festschrift für Harm Peter Westermann, 2008, 183 ff.

Abgerufen von Laesio enormis – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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