Dauerschuldverhältnisse: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Tobias Tröger

1. Gegenstand und Zweck

Die dogmatische Figur des Dauerschuldverhältnisses erfasst eine Vielzahl durchaus unterschiedlicher schuldrechtlicher Beziehungen, die als verbindendes Element die Leistungserbringung oder Pflichtenanspannung über einen gewissen Zeitraum aufweisen. Als Folge dieser intensiven Verbindung der Parteien sehen sich alle europäischen Rechtsordnungen mit Fragen angemessener Normierung konfrontiert, die bei punktuell abgewickelten Austauschgeschäften nicht bzw. allenfalls in abgeschwächter Form begegnen. Die systematisierende Figur des Dauerschuldverhältnisses ist dabei verhältnismäßig jung. Ein entsprechendes, eigenständiges Institut lässt sich im römischen Recht nicht belegen. Der etablierte Terminus geht zurück auf Paul Oertmann, die erste umfassende, dem Thema gewidmete Abhandlung entstammt der Feder Otto von Gierkes. Diese späte „Entdeckung“ des Dauerschuldverhältnisses bringt es mit sich, dass weder in den kontinentaleuropäischen Kodifikationen des 19. Jahrhunderts noch im common law ein eigenständiger Normbestand dem Institut gewidmet ist. Darüber sollte freilich nicht verkannt werden, dass alle Rechtsordnungen sich dem Phänomen durch verstreute Sonderregeln bzw. die sachgerechte Abwandlung allgemeiner Rechtsinstitute annehmen. Die Berechtigung der dogmatischen Begriffsbildung wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass auch die Rechtssoziologie und vor allem die neue Institutionenökonomik mit der Theorie relationaler Verträge (relational contracts) ein Forschungsgebiet entwickelt haben, das v.a., aber nicht nur, die Besonderheiten von Dauerschuldverhältnissen in den Mittelpunkt stellt. Aus ökonomischer Sicht geht es vor allem um die rationale Unvollständigkeit der Parteiabsprachen und die vertragsstabilisierenden außerrechtlichen (informellen) Institutionen, die u.a. die Transaktionskostenökonomik beschäftigt haben (Ökonomische Analyse des Europäischen Privatrechts). Schließlich werden bestimmte Erscheinungsformen von Dauerschuldverhältnissen, die eine Koordination der Produktion und des Absatzes von Gütern zwischen den Antipoden Markt und Hierarchie (Unternehmen) ermöglichen (z.B. just-in-time Produktion, Franchising), dogmatisch und sozialwissenschaftlich unter dem Stichwort der „Vertragsnetzwerke“ o.ä. erörtert.

Typische Dauerschuldverhältnisse sind z.B. Miete und Pacht, Leasing, Leihe, Darlehen, Dienstvertrag, inklusive des weitgehend verselbständigten Arbeitsvertrags, Handelsvertretervertrag (Handelsvertreter), Franchising und Factoring. Daneben bestehen noch zahlreiche weitere Vertragstypen, die die Charakteristika des Dauerschuldverhältnisses aufweisen. Je nach vertraglicher Ausgestaltung kann dies selbst für prototypische Umsatzgeschäfte zutreffen, z.B. bei einem Kaufvertrag mit Dauerlieferungsverpflichtung, bei dem die intensive Verbindung der Parteien mit Händen zu greifen ist, wenn er zusätzlich mit ausschließlicher Bezugspflicht abgeschlossen wird. Eine gewisse Sonderstellung nehmen Trust und Treuhand sowie die Gesellschaft (Gesellschaftsrecht) ein. Zwar kommt dem privatautonomen Gründungsakt unstreitig ein dauerhaft pflichtengenerierender Charakter zu, insbesondere in Form von Treubindungen (fiduciary duties) des trustees (hierzu sec. 1, 2 Trustee Act 2000) bzw. der Gesellschafter. Je nach Grad der Verselbständigung des zweckgebundenen Sondervermögens können die konstituierenden Verträge aber auch organisationsrechtlichen Charakter haben. So verfügen nach herrschendem Verständnis bereits die bürgerlich-rechtlichen Personengesellschaften z.B. in Deutschland (BGH 29.1.2001, BGHZ 146, 341, 343 ff.), Frankreich (Cour de Cassation, Cass. civ. 23.2.1891, DP 1891, 1, 377), mit Einschränkungen auch die in den Niederlande (Hooge Raad 5.11.1976, NJ 1977, 586) und Dänemark über eigene Rechtspersönlichkeiten. Die durch den konstituierenden Vertrag begründeten Pflichten sind daher nicht uneingeschränkt schuldrechtlicher Natur. Gleichwohl weisen die entsprechenden Organisationsverträge viele Gemeinsamkeiten mit den Dauerschuldverhältnissen auf, was nicht zuletzt im institutionenökonomischen Verständnis des Unternehmens als Nexus (unvollständiger) Verträge zum Ausdruck kommt. Dauerschuldverhältnisse können schließlich auch als gesetzliche Schuldverhältnisse begegnen (z.B. ein Schadensersatzanspruch in Form von Rentenzahlungen bei Verletzung einer Person), allerdings stellen sich die typischen, mit dem Institut verbundenen Probleme nur bei privatautonomer Begründung.

2. Grundstrukturen der Regelung und Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die Besonderheiten des Dauerschuldverhältnisses verlangen von allen europäischen Rechtsordnungen spezifische Antworten, die in der Zusammenschau auch für das europäische Privatrecht eine eigenständige Dogmatik des Instituts erkennen lassen.

a) Schranken zeitlicher Bindung

Keine europäische Rechtsordnung erlaubt die schuldrechtliche Bindung auf ewig (vgl. z.B. § 624 BGB; selbst das common law geht davon aus, dass an sich für ewig geschlossene Verträge gekündigt werden können (Staffordshire Area Health Authority v. South Staffordshire Waterworks Co [1978] 1 WLR 1387 (CA)). Abhängig von der Lage des Einzelfalls kann aber auch bereits die kürzere Bindung einer Partei zu beanstanden sein, wenn sie deren wirtschaftliche Selbstbestimmung übermäßig beeinträchtigt. Besonders sensibel sind in diesem Zusammenhang beispielsweise vertraglich vereinbarte Unterlassungspflichten, insbesondere Wettbewerbsverbote. Die Handelsvertreter-RL (RL 86/653) erlaubt in Art. 20(3) hierfür eine Vereinbarung für maximal zwei Jahre. Sofern der Schutz nicht über Spezialgesetze erfolgt, sind die allgemeinen Schranken privatautonomer Gestaltungsmacht berufen, Missbräuche zu steuern, sodass in manchen Rechtsordnungen die Ausnutzung einer besonders anfälligen Person neben die objektive Benachteiligung durch die langfristige Bindung treten muss (so z.B. unter den equitable doctrines [ equity] der undue influence und des unconscionable bargain oder dem niederländischen Recht, Art. 3:44 Abs. 4 BW).

b) Leistungstreuepflicht und Vertragsergänzung (implied terms)

Es gehört zu den Eigenheiten der rechtlichen Behandlung von Dauerschuldverhältnissen, dass nicht selten die Parteivereinbarungen lückenhaft sein werden. Zum einen kann aufgrund der dauerhaften Verbindung der Parteien das Bedürfnis nach nicht explizit vereinbarten Rücksichtnahmepflichten bestehen. Die in der römisch-rechtlichen Tradition der bona fides stehenden Rechtsordnungen Kontinentaleuropas können über das die Erfüllung von Pflichten und die Ausübung von Rechten steuernde Gebot von Treu und Glauben (besonders deutlich Art. 6:2 BW; ähnlich, wenn auch mit Abweichungen in der Rechtsanwendung Art. 1134 Abs. 3 frz. Code civil; Art. 7 span. Código civil; Art. 1175 Codice civile; § 242 BGB; § 914 ABGB; Art. 2 schweiz. ZGB; Art. 288 griech. ZGB; § 33 der nordischen Vertragsgesetze) auf die nicht nur punktuelle und häufig intensive Verbindung der Parteien des Dauerschuldverhältnisses mit der Forderung nach einem angemessenen Maß an Loyalität (obligation de loyauté/obligation de co-óperation) reagieren. Aber auch das common law, das einem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ablehnend gegenüber steht (vgl. Court of Appeal, Interfoto Picture Library Ltd v. Stilletto Visual Programmes Ltd [1989] 1 QB 433, 439), trägt mit Hilfe spezifischer Rechtsinstitute den Besonderheiten bestimmter Dauerschuldverhältnisse Rechnung, so v.a. mit den fiduciary duties, wo die Rechtsbeziehung zwischen agent und principal ersterem erhebliche Einwirkungsmöglichkeiten eröffnet (vgl. auch die Bindung des mortgagee, Downsview Ltd v. First City Corp. Ltd [1993] AC 295, 312 (PC)). Umgekehrt verknüpfen auch die kontinentaleuropäischen Rechte nicht mit jedem Dauerschuldverhältnis weitgehende Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gegenseite, weshalb in den praktischen Ergebnissen vielfach keine Abweichungen zu beobachten sind. Dies gilt auch, weil besonders sensible Dauerschuldverhältnisse (v.a. Miete und Arbeitsvertrag) fast überall weitreichenden sondergesetzlichen Regelungen unterworfen sind.

Die Unsicherheit über zukünftige Entwicklungen bedingt gerade bei länger laufenden Verbindungen, dass rationale, auf Minimierung der Transaktionskosten abzielende Parteien bei Vertragsschluss nicht alle denkbaren Szenarien ihrer Beziehung regeln werden. Das hieraus bei Eintritt nicht antizipierter Umstände entstehende Ergänzungsbedürfnis wird von den meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen durch eine am (mutmaßlichen) Parteiwillen und den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierte Vervollständigung des Vertrags befriedigt (Art. 1135 frz. Code civil; Art. 1265 span. Código civil; Art. 1366 Codice civile; Art. 6:248 BW; § 157 BGB; § 863 ABGB; Art. 200 griech. ZGB). Im Ausgangspunkt hat auch das common law mit den implied terms die Möglichkeit, auf den Befund unvollständiger Parteiabreden zu reagieren. Die Doktrin wird aber unter tendenziell restriktiven Voraussetzungen nur herangezogen, um das wirtschaftliche Ziel des Vertrags zu erreichen oder um den klaren, aber unausgesprochenen Intentionen der Parteien zur Wirkung zu verhelfen (z.B. Mosvolds Rederi A/S v. Food Corpn. Of India [1986] 2 Lloyd’s Rep. 68 (Comm); ''Associated Japanese Bank (International) Ltd v. Crédit du Nord SA'' [1989] 1 WLR 255, 263 (Comm)). Geht man davon aus, dass die Kriterien auch kumulativ herangezogen werden können, so ergibt sich aber gleichwohl ein vergleichbar flexibles Instrumentarium zur Ergänzung der unvollständigen Parteiabrede, wie es in den kontinentalen Kodifikationen begegnet. Von sekundärer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die z.T. erörterte Streitfrage, ob es bei den hier erörterten Ergänzungen um eine Auslegung des unerklärten, tatsächlichen Parteiwillens oder um dessen normative Ergänzung geht. Darüber hinaus kann die rechtliche Reaktion auf die Unvollständigkeit der Parteiabreden in Bezug auf zukünftige Ereignisse auch über die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgen.

c) Leistungsstörungen

Besonderheiten in der Anwendung leistungsstörungsrechtlicher Sanktionen ergeben sich, wenn Pflichtwidrigkeiten prima facie nur Teilleistungen innerhalb des umfassenden Pflichtenprogramms des Dauerschuldverhältnisses betreffen. Soweit die europäischen Rechtsordnungen bei Fehlen gegenteiliger Absprachen wechselseitige Leistungsverpflichtungen als Zug um Zug zu erfüllen ansehen und im Fall einseitiger Nichterfüllung ein Zurückbehaltungsrecht (Einrede des nichterfüllten Vertrags) gewähren (entsprechende Normen finden sich in § 320 BGB; Art. 82 OR; Art. 374 griech. ZGB; Art. 1460 Abs. 1 Codice civile; Art. 6:52, 6:262 Abs. 1 BW, sind aber durch Rechtsprechung und Lehre auch in Frankreich, Belgien, Österreich, Spanien und Skandinavien etabliert), stellt sich im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen die Frage, inwieweit das Ausbleiben eines Teils der über die Laufzeit insgesamt geschuldeten Leistung zur Zurückbehaltung berechtigt. Unproblematisch kann eine der gestörten Leistung zuzuordnende (Teil‑)Gegenleistung zurückbehalten werden. Für ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht kommt es zumeist auf einen Verhältnismäßigkeitstest an (ausdrücklich Art. 6:262 Abs. 2 BW; eine entsprechende Rechtspraxis existiert in Spanien und Frankreich; ähnlich, mit [[Treu und Glauben]] als Maßstab § 320 Abs. 2 BGB; Art. 1460 Abs. 2 Codice civile, Art. 376 griech. ZGB). D.h. sofern die Nichterfüllung der Teilleistungspflicht so gravierend ist, dass sie Relevanz für das Dauerschuldverhältnis insgesamt erlangt, ist auch die Zurückbehaltung nicht konnexer Teilgegenleistungen gerechtfertigt.

Ganz ähnlich gelagerte Fragen stellen sich, wenn als Reaktion auf die Leistungsstörung nicht nur die eigene Leistung zurückbehalten, sondern Vertragsaufhebung und ggf. Schadensersatz verlangt werden soll. Schwierigkeiten treten wiederum dann auf, wenn nicht nur abgegrenzte Sanktionen für die nichterfüllte Teilleistungspflicht gewünscht sind, sondern das Dauerschuldverhältnis insgesamt beendet und ggf. Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verpflichtung verlangt wird – die meisten europäischen Rechtsordnungen gestatten heute die Kumulierung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Vertragsaufhebung (vgl. auch Art. 45(2) CISG, Art. 8:102 PECL). Auch insoweit kommt es darauf an, dass die Teilnichterfüllung Auswirkungen auf das Dauerschuldverhältnis insgesamt hat, z.B. weil das Vertrauen des Gläubigers in die Zuverlässigkeit des Schuldners erschüttert ist. Dies wird entweder generell (§§ 323 Abs. 4 S. 1, 281 Abs. 1 S. 2 BGB; §§ 918 Abs. 2; 920 S. 2 ABGB; Art. 1564 Codice civile; Art. 386 griech. ZGB; letztlich auch, aber tendenziell großzügiger Art. 6:265 BW) oder aber für bestimmte Vertragstypen ausdrücklich ausgesprochen (z.B. s. 31 Abs. 2 Sale of Goods Act 1979; §§ 43, 44 Köplagen) und ist im Übrigen durch Rechtsprechung und Lehre verallgemeinert bzw. entwickelt worden (Frankreich, Spanien, Vereinigtes Königreich).

Kommt es zur Aufhebung des gesamten Dauerschuldverhältnisses, stellt sich verschärft die Frage nach deren zeitlichen Wirkungen, wenn in der Vergangenheit bereits ein ordnungsgemäßer, an sich abgeschlossener Leistungsaustausch erfolgt ist. Auch wenn im Allgemeinen die zeitliche Wirkung der Vertragsaufhebung uneinheitlich beurteilt wird (für Rückwirkung insbesondere das französische Recht, anders aber z.B. das common law und ausdrücklich Art. 6:269 BW), kommen doch alle europäischen Rechtsordnungen zu dem Ergebnis, dass in der Vergangenheit ordnungsgemäß abgewickelte Teiltransaktionen nicht angetastet werden und die erbrachten Teilleistungen nicht zurückzugewähren sind (so auch das französische Recht für die résulution [résilation] eines contrat à exécution successive, die höchstens auf den Austausch der gestörten Teilleistungen zurückwirkt, die den Anlass für die Aufhebung bildete).

d) Beendigung

Das Dauerschuldverhältnis bedingt eine Pflichtenbindung „in der Zeit“. Die Parteien können die Beendigung durch Befristung, d.h. durch schlichten Zeitablauf vereinbaren. Wo sie insoweit keine Vorsorge treffen, erlauben die meisten Rechtsordnungen durch spezielle Regelungen für einzelne Vertragstypen oder aber als Ausfluss allgemeiner Rechtsprinzipien, die Beendigung durch ordentliche Kündigung innerhalb angemessener Frist (exemplarisch z.B. Art. 15(1) Handelsvertreter-RL; §§ 620 Abs. 2, 622 BGB; Art. 1705 Código civil; Staffordshire Area Health Authority v. South Staffordshire Waterworks Co [1978] 1 WLR 1387 (CA)). In bestimmten Lebensbereichen, wie der Wohnraummiete und dem Arbeitsverhältnis, kommt dem Bestandsinteresse einer Seite besonderes Gewicht zu, sodass die Möglichkeiten zur ordentlichen Kündigung der entsprechenden Dauerschuldverhältnisse gesetzlich eingeschränkt sind.

Daneben ist verbreitet auch eine außerordentliche Beendigungsmöglichkeit durch privaten oder richterlichen Gestaltungsakt vorgesehen. Diese stellt zwar einerseits hohe materielle Anforderungen an die zur Auflösung berechtigenden, geänderten Umstände, erfasst aber andererseits potentiell nicht nur Leistungsstörungen und geht damit über die bereits erörterte Vertragsaufhebung hinaus (Art. 1467 Codice civile; Art. 6:258 Abs. 1 BW; § 314 BGB). Im Kern stellen auch die außerordentlichen Beendigungsmöglichkeiten Ausprägung der clausula rebus sic stantibus dar. Es geht mithin um Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, in denen das vermeintlich mildere Mittel der Vertragsanpassung versagt.

Schließlich wird den Besonderheiten bestimmter, in Vollzug gesetzter Dauerschuldverhältnisse auch insoweit Rechnung getragen, als allgemein bürgerlich-rechtliche Nichtigkeitsgründe ausgeschlossen und die Beteiligten auf die ex nunc wirkende Kündigung beschränkt werden bzw. die Nichtigkeitsfolgen entsprechende, die Rückabwicklung ausschließende Beschränkungen erfahren. Beispiele begegnen im Verbandsrecht im deutschen Rechtskreis mit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, in Frankreich mit der Doktrin der sociétés de fait, und in Italien und Spanien mit den auf Art. 12(2) und (3) Publizitäts-RL (RL 68/151) zurückgehenden Regelungen des Art. 2332 Abs. 2 Codice civile bzw. Art. 35 Abs. 2 Ley de Sociedades Anónimas. Im Vereinigten Königreich führt die noch stärkere Betonung des organisationsrechtlichen Aspektes durch das konstitutive Verständnis der Ausgabe der Gründungsurkunde (certificate of incorporation) zu entsprechenden Ergebnissen. Vergleichbare, die Nichtigkeitsfolgen verdrängende richterrechtliche und gesetzliche Regelungen finden sich für das Arbeitsverhältnis (z.B. die deutsche und französische Rechtsprechung zum fehlerhaften Arbeitsvertrag; Art. 9 Abs. 2 Estatuto de los Trabajeros) und werden zunehmend auch für das Recht des Handelsvertreters befürwortet.

3. Regelungsstrukturen im Einheitsrecht

Im Einheitsrecht begegnen mit den Übereinkommen über das internationale Finanzierungsleasing bzw. das internationale Factoring zwei – wenig erfolgreiche – isolierte Regelungen typischer Dauerschuldverhältnisse, aus denen sich letztlich keine verallgemeinerungsfähigen Schlüsse ziehen lassen.

4. Vereinheitlichungsprojekte

Deutlich ergiebiger ist demgegenüber der Blick auf einzelne Bestimmungen der verschiedenen Vereinheitlichungsprojekte. Beispielsweise erlaubt die zwingende Generalklausel in Art. 1:201 PECL (Art. III.-1:103 DCFR; Art. 1.7 UNIDROIT PICC) und die Kooperationspflicht in Art. 1:202 PECL (Art. III.-1:104 DCFR; Art. 5.1.3 UNIDROIT PICC) die Entwicklung angemessener, an die individuelle Struktur des Dauerschuldverhältnisses angepasster Leistungstreuepflichten. Art. 6:102 PECL (Art. II.-9:101(2) DCFR, Art. 4.8 UNIDROIT PICC) bildet die dogmatische Basis für eine normative Ergänzung der unvollständigen Parteiabsprache. Die Art. 9:201(1) PECL (Art. III.-3:401 DCFR) und Art. 9:302 S. 2 PECL (Art. III.-3:506(2) DCFR) gestatten die notwendige Adaption des Leistungsstörungsrechts. Die nicht ordnungsgemäße Erbringung von Teilleistungen eröffnet nur dann über die nichterfüllte Pflicht und ihre unmittelbare Gegenleistung hinausgreifende Rechtsbehelfe, wenn die Störung Auswirkungen auf den Vertrag zeitigt, die die Geltendmachung der angestrebten Sanktion in Bezug auf das gesamte Dauerschuldverhältnis rechtfertigt. Richtigerweise ist dabei auch sichergestellt, dass im Fall der Vertragsaufhebung bereits abgewickelte Austauschbeziehungen innerhalb des Dauerschuldverhältnisses nicht wieder aufgerollt werden (Art. 9:305 PECL, Art. III.-3:509 DCFR; Art. 7.3.6(2) UNIDROIT PICC). Schließlich wird die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung bei Einhaltung einer angemessenen Frist ebenso gewährleistet (Art. 6:109 PECL; Art. III.-1:109(2) DCFR; Art. 5.1.8 UNIDROIT PICC) wie das Recht, eine außerordentlichen Beendigung zu suchen, wenn veränderten Umständen nicht anders Rechnung getragen werden kann (Art. 6:111 (3)(a) PECL; Art. III.-1:110(2)(b) DCFR; Art. 6.2.3 (4)(a) UNIDROIT PICC).

Literatur

Otto von Gierke, Dauernde Schuldverhältnisse, Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts 64 (1914) 355 ff.; Steward Macaulay, Non-Contractual Relations in Business: A Preliminary Study, American Sociological Review 28 (1963) 55 ff.; Ian R. MacNeil, Contracts: Adjustment of Long-term Economic Relations Under Classical, Neoclassical, and Relational Contract Law, Northwestern University Law Review 72 (1978) 854 ff.; Robert E. Scott, Conflict and Cooperation in Long-Term Contracts, California Law Review 75 (1987) 2005 ff.; Gunther Teubner, Piercing the Contractual Veil? The Social Responsibility of Contractual Networks, in: Thomas Wilhelmsson (Hg.), Perspectives of Critical Contract Law, 1992, 211 ff.; Hartmut Oetker, Das Dauerschuldverhältnis und seine Beendigung, 1994; Donald J. Smythe, Bounded Rationality, The Doctrine of Impracticability, and the Governance of Relational Contracts, Southern California Interdisciplinary Law Journal 13 (2004) 227 ff.; Gunther Teubner, Netzwerke als Vertragsverbund, 2004; Stefan Grundmann, Die Dogmatik der Vertragsnetze, Archiv für die civilistische Praxis 207 (2007) 718 ff.; Hannes Unberath, Long-Term Contracts and the DCFR: Interpretation and Adjustment, in: Gerhard Wagner (Hg.), The Common Frame of Reference: A View from Law & Economics, 2009, 87 ff.

Abgerufen von Dauerschuldverhältnisse – HWB-EuP 2009 am 24. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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