Code unique: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Jan Peter Schmidt

1. Begriff

Der Begriff des Code unique bezeichnet ein Zivilgesetzbuch, das jedenfalls in weitgehendem Umfang auch das Handelsrecht regelt und neben dem deshalb kein eigenständiges Handelsgesetzbuch existiert. Bekannteste Beispiele sind das schweizerische ZGB (1911) und der italienische Codice civile (1942). Daneben weisen u.a. auch das polnische Zivilgesetzbuch (1964), das niederländische Burgerlijk Wetboek (1992) und das russische Zivilgesetzbuch (1996) die Merkmale eines Code unique auf. Das legislatorische Gegenmodell zum Code unique besteht in einem Dualismus von Zivil- und Handelsrechtskodifikation, wie er etwa in Frankreich, Deutschland, Österreich, Spanien und Portugal seit langer Zeit anzutreffen ist.

Wichtig ist die Klarstellung, dass die Schaffung eines Code unique nur den Verzicht auf ein Handelsgesetzbuch bedeutet, nicht aber einen Verzicht auf handelsrechtliche Vorschriften (etwa zum Schuld-, Register- oder Gesellschaftsrecht). Diese können sich sowohl in- als auch außerhalb eines Code unique befinden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz eines Code unique nicht die Frage präjudiziert, ob und inwieweit das Handelsrecht den Rang einer eigenständigen Disziplin in Wissenschaft und Lehre beanspruchen kann. In den Ländern der kontinentaleuropäischen Tradition, gleich ob mit Code unique oder Handelsgesetzbuch, konnte sich das Handelsrecht trotz kritischer Gegenstimmen bis in die Gegenwart hinein eine solche Autonomie bewahren, die in ihrem Grad allerdings variiert. Hierin zeigt sich ein interessanter Unterschied zum Rechtskreis des common law: Obwohl auch dieser zahlreiche Sonderregeln für den professionellen Wirtschaftsverkehr kennt, hat sich in ihm niemals eine eigenständige Handelsrechtswissenschaft entwickelt. Ein wichtiger Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass das dem mittelalterlichen Handelsrecht des Kontinents vergleichbare law merchant bereits im 18. Jahrhundert in das common law integriert wurde und damit seine Eigenständigkeit schon früh verlor.

2. Der historische Ursprung des Handelsrechts als Grund für die Existenz der Handelsgesetzbücher

Die Existenz der Handelsgesetzbücher ist in erster Linie historisch zu erklären. Dem römischen Recht als Kategorie unbekannt, bildete sich das Handelsrecht im Hochmittelalter als grenzüberschreitendes Standesrecht der Kaufleute heraus (lex mercatoria). Erst spät geriet es unter den Einfluss der nationalen Rechtsordnungen. Umfassend aufgezeichnet wurde das Handelsrecht zuerst in Frankreich, in Form der Ordonnances de Commerce (1673) und der Ordonnances de la Marine (1681) (Ordonnances), die manchmal auch als die ersten Handelsgesetzbücher bezeichnet werden. Als die europäischen Staaten Ende des 18. Jahrhunderts begannen, ihr Privatrecht zu kodifizieren (Kodifikation), standen sie vor der Frage, ob davon auch das Handelsrecht umfasst werden sollte. In das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (1794) wurde es formal integriert, behielt aber seinen Charakter als Standesrecht bei. Den Verfassern des Code civil (1804) hingegen erschien es natürlich, das Handelsrecht entsprechend seiner historisch bedingten Sonderstellung in einer eigenen Kodifikation niederzulegen. Der hierzu erlassene Code de Commerce (1807) war in der Folge Vorbild für die eigenständige Kodifizierung des Handelsrechts in vielen anderen Staaten Europas, so u.a. in Griechenland (1828), Spanien (1829), Portugal (1833) und Italien (1865). Daneben übte der Code de commerce als gesetzgeberisches Modell auch auf die lateinamerikanischen Rechtsordnungen großen Einfluss aus (Ausstrahlung des europäischen Privatrechts in lateinamerikanische Rechtsordnungen). In Deutschland war die Schaffung eines Handelsgesetzbuches in Form des ADHGB (1861) vor allem wirtschaftlich motiviert: Die für den Handel relevanten Rechtsbereiche sollten national vereinheitlicht werden. Als bei Erarbeitung des BGB die Frage nach der Zukunft der Handelsrechtskodifikation aufkam, lehnte bereits die Vorkommission die im Schrifttum vereinzelt vorgebrachten Vereinheitlichungsideen ab und verwies auf die historische Sonderrolle des Handelsrechts.

3. Die Gründe für die Schaffung eines Code unique in der Schweiz und in Italien

Auch die Einheitslösungen des schweizerischen ZGB und des italienischen Codice civile, die weltweite Ausstrahlungswirkung entfaltet haben, sind in erheblichem Maße durch die historischen Umstände beeinflusst worden: Nach seiner Gründung im Jahr 1848 besaß der schweizerische Bundesstaat zunächst noch keine Kompetenz zum Erlass eines Zivilgesetzbuches. Als der Handel auf eine einheitliche Regelung seiner Verhältnisse drängte, wurde deshalb – ähnlich wie wenige Jahre später in Deutschland (|ADHGB) – die Schaffung eines gesamtschweizerischen Handelsgesetzbuches angestrebt. Da allerdings auch das allgemeine Schuldrecht der Kantone zu diesem Zeitpunkt noch sehr unterschiedlich war, hielt man dessen Vereinheitlichung ebenfalls für erforderlich. So entstand die Idee, ein Schuldrechtsgesetzbuch zu schaffen, das auch das Handelsrecht umfasste. Das 1881 verabschiedete schweizerische Obligationenrecht unterschied nicht mehr grundsätzlich zwischen zivil- und handelsrechtlichen Schuldverhältnissen, sondern sah nur einzelne Sonderregeln für Verträge zwischen Kaufleuten vor (etwa erleichterte Möglichkeiten des Rücktritts oder der Schadensberechnung im Falle der Nichterfüllung). Daneben enthielt es auch rein handelsrechtliche Materien wie das Firmen-, das Register- und das Gesellschaftsrecht. Diese Merkmale wurden beibehalten, als das Obligationenrecht im Jahr 1912 als fünftes Buch an das schweizerische ZGB angegliedert wurde. Wichtig ist der Hinweis, dass die schweizerische Einheitslösung von Beginn an auch sachlich begründet worden war: Das „Schweizervolk“, so hieß es, sei aufgrund seiner „demokratische Gesinnung“ jeder Sonderstellung eines Berufsstands „entschieden abgeneigt“; ferner wurde auf „die wohl in keinem anderen Land Europas in so hohem Grade durch alle Schichten der Gesellschaft verbreitete Schulbildung und geschäftliche Begabung“ verwiesen (Botschaft des Bundesrats vom 27.11.1879). Auf der rechtstechnischen Ebene führte der Verfasser des Entwurfs für das Obligationenrecht, Walther Munzinger, das Argument an, dass handels- und zivilrechtliche Schuldverhältnisse nur schwierig von einander abgegrenzt werden könnten und die Einheitslösung deshalb einfacher sei und zu mehr Rechtssicherheit führe.

Anders war die Ausgangssituation in Italien: Dort bestand seit 1865 ein Dualismus von Zivil- und Handelsgesetzbuch, über dessen Zweckmäßigkeit in den folgenden Jahrzehnten eine intensive Debatte geführt wurde. Die Vereinigung der zivil- und handelsrechtlichen Schuldverhältnisse wurde nachdrücklich von Cesare Vivante vertreten in seiner berühmten Einführung zur Vorlesungsreihe über das Handelsrecht an der Universität Bologna im Jahr 1888. Als nach dem Ersten Weltkrieg Unternehmungen zur Reform des Handelsgesetzbuches begonnen wurden, plädierten Vivante und andere Gelehrte unter Hinweis auf die Besonderheiten des Handelsrechts dann aber doch für die Beibehaltung der dualen Lösung. Eine andere Strömung, die von Mario Rotondi angeführt wurde, setzte sich hingegen im Rahmen der anstehenden Reform des Zivilrechts (Codice civile) für die Schaffung einer Einheitskodifikation ein. Sie bezeichnete die Existenz des Handelsgesetzbuches als historische Zufälligkeit und argumentierte, dass kein zuverlässiges Kriterium bestehe, Handels- und allgemeines Zivilrecht von einander abzugrenzen. Zur allgemeinen Überraschung ließ sich die faschistische Regierung von diesen Argumenten überzeugen. Sie führte zusätzlich noch eine politische Begründung an: Da das korporative Prinzip nun der gesamten Volkswirtschaft zugrunde liege, könne auch das Handelsrecht keine Sonderbehandlung mehr beanspruchen (kurios ist, dass einige Jahre früher dasselbe Argument noch für eine Sonderstellung des Handelsrechts vorgebracht worden war). Vermutet werden von einigen Stimmen aber auch wirtschaftliche Erwägungen als Grund für diese Entscheidung: Die nach wirtschaftlicher Autarkie strebende italienische Regierung sei darauf bedacht gewesen, eine Dynamisierung aller Wirtschaftszweige herbeizuführen.

Das Ziel, ein umfassendes Privatrechtsgesetzbuch zu schaffen, fand seinen Ausdruck im 5. Buch des Codice civile mit dem etwas irreführenden Titel del lavoro, in dem neben arbeitsrechtlichen Bestimmungen u.a. Vorschriften über den Unternehmer (imprenditore), das Registerrecht, das Gesellschaftsrecht, das Recht des geistigen Eigentums sowie das Wettbewerbs- und Kartellrecht niedergelegt wurden. Das Schuldrecht des Codice civile beruht weitgehend auf dem franko-italienischen Entwurf für ein Obligationenrecht von 1927. Ähnlich wie das schweizerische Obligationenrecht unterscheidet es nicht grundlegend zwischen zivilen und merkantilen Schuldverhältnissen, sondern sieht nur punktuelle Sondervorschriften für den unternehmerischen Verkehr vor (etwa den Vertragsschluss und die Auslegung von Verträgen betreffend).

4. Der gegenwärtige Trend zum Code unique und die Gründe

a) Neuere Zivilgesetzbücher und die Projekte zur internationalen Rechtsvereinheitlichung

Die Zivilgesetzbücher neueren Datums lassen einen deutlichen Trend zum Code unique erkennen. Neben dem schon eingangs erwähnten Burgerlijk Wetboek (1992) und dem russischen Zivilgesetzbuch (1996) können auch die neuen Zivilgesetzbücher Paraguays (1985) und Brasiliens (2002) genannt werden (Ausstrahlung des europäischen Privatrechts in lateinamerikanische Rechtsordnungen). Auch im internationalen Schrifttum hat die Idee eines Einheitsgesetzbuches viele Anhänger gefunden. So gibt es in Deutschland und Österreich schon lange die Forderung, de lege ferenda wenigstens die schuldrechtlichen Vorschriften des HGB in das BGB/ABGB zu integrieren. Dass in Österreich im Rahmen der Umwandlung des HGB zum Unternehmensgesetzbuch (2005) der Abschnitt über die Handelsgeschäfte dann doch nur punktuell umgestaltet wurde, hatte seinen Grund darin, dass der gesetzgeberische Aufwand einer weiter gehenden Reform als zu groß erachtet worden war.

Der Trend zur einheitlichen Behandlung von Zivil- und Handelsrecht lässt sich ferner auf der Ebene der internationalen Vereinheitlichung des Vertragsrechts beobachten. Schon das Haager Kaufrecht hatte, der Empfehlung Ernst Rabels folgend, die Unterscheidung zwischen Zivil- und Handelskauf bewusst aufgegeben. Dass das CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) durch Art. 2(a) in seiner Anwendung auf Handelskäufe beschränkt wurde, hatte seinen Grund darin, dass Konflikte mit den nationalen Verbraucherschutzgesetzen vermieden werden sollten. Auch die in der Präambel der UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts (UNIDROIT PICC) niedergelegte Selbstbeschränkung auf commercial contracts dient nur dazu, Verträge, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, vom Anwendungsbereich auszunehmen. Die Principles of European Contract Law (PECL), die mit den UNIDROIT PICC inhaltlich sehr weitgehend übereinstimmen, haben hingegen gezielt von einer Beschränkung auf Handelsverträge abgesehen. Der Unterscheidung zwischen Zivil- und Handelsverträgen wird heute also nur noch geringe Bedeutung beigemessen. Stattdessen sind es die früher häufig unter dem Stichwort der „einseitigen Handelsgeschäfte“ diskutierten Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Verbraucher und Verbraucherschutz), die inzwischen eine weitreichende Sonderbehandlung erfahren.

b) Gründe für die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Zivil- und Handelsschuldrecht

Die grundsätzliche Gleichbehandlung von zivil- und handelsrechtlichen Schuldverhältnissen ist Ausdruck einer Entwicklung, die schon im 19. Jahrhundert erkannt und unter dem Schlagwort der „Kommerzialisierung des Zivilrechts“ diskutiert wurde. Damit ist gemeint, dass bestimmte Regeln und Rechtsinstitute, die sich zuerst im Handelsrecht herausgebildet hatten, um bestimmte handelsfeindliche Regelungen des geltenden Rechts zu überwinden, im Laufe der Jahrhunderte zunehmend in das zivile Schuldrecht eingesickert sind. Dies betrifft z.B. die Formfreiheit von Rechtsgeschäften, die auch im allgemeinen Zivilrecht mittlerweile der Grundsatz ist, oder den weitreichenden rechtsgeschäftlichen Vertrauensschutz. Das moderne Zivilrecht wird also den Interessen des Handelsverkehrs schon weitgehend gerecht. Im Übrigen kann auf diese auch ohne Schaffung von Sonderregelungen in vielfältiger Weise Rücksicht genommen werden: etwa über die Anerkennung von Handelsbräuchen, die Vertragsauslegung nach Treu und Glauben oder die Bestimmung handelsüblicher Sorgfaltsanforderungen. Auch das Wechselrecht und die traditionellen handelsrechtlichen Typenverträge (Kommission, Spedition etc.) brauchen in ihrem Anwendungsbereich nicht auf unternehmerisch tätige Rechtssubjekte beschränkt zu werden, denn zu privaten Zwecken handelnde Personen werden solche Geschäfte in der Regel nicht abschließen. Echte Sonderregeln für den Handelsverkehr werden deshalb nur noch in sehr beschränktem Maße für erforderlich gehalten. Als Beispiel aus dem deutschen Recht kann die Rügeobliegenheit bei Mängeln der Kaufsache in § 377 HGB genannt werden. Solche Ausnahmeregeln werfen aber nicht nur die Frage nach ihrer sachlichen Rechtfertigung auf, sondern machen auch die Aufstellung eines formalen Abgrenzungskriteriums notwendig (Handelsrecht).

Ein Argument, das früher häufig für ein Bedürfnis nach einem gesonderten Handelsschuldrecht vorgebracht wurde, dass nämlich das Handelsrecht dynamischer sei als das Zivilrecht und stärker nach internationaler Vereinheitlichung strebe, hat heute seine Überzeugungskraft weitgehend eingebüßt. Denn das „selbstgeschaffene Recht der Wirtschaft“ (Hans Großmann-Doerth) entwickelt sich ohnehin weitgehend außerhalb des geschriebenen (dispositiven) Handelsrechts. Eine in der Praxis viel größere Bedeutung kommt damit den Vorschriften des zwingenden Rechts zu, die aber im allgemeinen Zivilrecht angesiedelt sind. Auch der Trend des Handelsrechts zur internationalen Rechtsvereinheitlichung ist kein Argument für seine legislatorische Sonderstellung auf nationaler Ebene, sondern eher dagegen: Denn die Konventionen des Einheitsrechts lassen sich nur selten harmonisch in das nationale Recht integrieren und schaffen somit ein Sonderrecht für internationale Sachverhalte. Dieser Rechtszersplitterung sollte der Gesetzgeber auf nationaler Ebene dadurch entgegenwirken, dass nicht auch noch Zivil- und Handelsverträge jeweils eine eigenständige Behandlung erfahren.

c) Die Auflösungstendenz der Handelsgesetzbücher und die Abschaffung der Handelsgerichtsbarkeit

Ein anderer wichtiger Grund für den Trend zum Code unique liegt in der Auflösungstendenz der klassischen Handelsgesetzbücher. Von Beginn an waren diese weder streng systematisch noch vollständig, so dass sie nie als Kodifikationen im technischen Sinn (Kodifikation) gelten konnten. Im Laufe der Zeit haben viele ihrer Materien eine legislatorische Verselbständigung erfahren, etwa das Gesellschaftsrecht, das Insolvenzrecht oder das Transportrecht. Für die Handelsgesetzbücher ist somit ein stetig schrumpfender Bestand an Restmaterien zurückgeblieben (etwa die Definitionen von Kaufleuten bzw. Unternehmern, das Register- und das Firmenrecht), der kaum noch die Existenz eines eigenen Gesetzbuches rechtfertigt. Freilich ist auch nicht ohne Weiteres ein anderer geeigneter Platz für diese Regelungskomplexe zu finden. In einem Zivilgesetzbuch können sie schnell wie ein Fremdkörper wirken, da sie von ihrem Anwendungsbereich her ein Sonderrecht darstellen und mit den übrigen Materien wenig harmonieren. Auch der Code unique stellt in diesem Zusammenhang also keine Patentlösung dar.

Der weitreichende Verlust der Eigenständigkeit, den das Handelsrecht seit dem 19. Jahrhunderts erlitten hat, spiegelt sich schließlich auch auf der prozessualen Ebene wider: Die Handelsgerichtsbarkeit ist in den meisten Rechtsordnungen inzwischen abgeschafft und durch besondere Kammern für Handelssachen an den ordentlichen Gerichten ersetzt worden. Eine eigene Handelsgerichtsbarkeit bringt – neben zusätzlichen Verwaltungskosten – immer das Problem mit sich, dass ihre Zuständigkeit in Abgrenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kaum trennscharf bestimmt werden kann und sie die Rechtsverfolgung somit unnötig zu erschweren droht.

5. Ausblick

Die historisch bedingte Unterscheidung von zivil- und handelsrechtlichen Schuldverhältnissen ist heute weitgehend überwunden. Es steht nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen des europäischen Kodifikationsprozesses (Europäisches Zivilgesetzbuch) wieder an Bedeutung gewinnen wird. Die Beschränkung vieler Projekte der Rechtseinvereinheitlichung auf Verträge zwischen unternehmerisch tätigen Personen ist allein durch den Wunsch oder die Notwendigkeit bedingt, Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern vom Anwendungsbereich auszunehmen. Auch die Zeit der nationalen Handelsgesetzbücher scheint vorbei zu sein. Ihr Fortbestehen verdanken sie vor allem dem Umstand, dass eine grundlegende gesetzliche Neustrukturierung der in ihnen verbliebenen Materien zu aufwändig wäre. Der Code unique erweist sich somit als zukunftsträchtiges Modell einer Zivilrechtskodifikation.

Literatur

Manuel Broseta Pont, La empresa, la unificación del derecho de obligaciones y el derecho mercantil, 1965; Mario Rotondi (Hg.), Inchieste di Diritto Comparato, Bd. 3, 1974; Wolfram Müller-Freienfels, The Problem of Including Commercial Law and Family Law in a Civil Code, in: Samuel J. Stoljar (Hg.), Problems of Codification, 1977, 90 ff.; Karsten Schmidt, Das HGB und die Gegenwartsaufgaben des Handelsrechts: Die Handelsrechtskodifikation im Lichte der Praxis, 1983; Franz Bydlinski, Handels- oder Unternehmensrecht als Sonderprivatrecht, 1990; Francesco Galgano, Diritto civile e diritto commerciale, in: idem (Hg.), Atlante de diritto privato comparato, 3. Aufl. 1999, 35 ff.; Andreas Heinemann, Handelsrecht im System des Privatrechts, in: Festschrift für Wolfgang Fikentscher, 1998, 349 ff.; Ulrich Magnus, Die Gestalt eines europäischen Handelsgesetzbuches, in: Festschrift für Ulrich Drobnig, 1998, 57 ff.; Martin Schauer, Integration des Handels- und Unternehmensrechts in das ABGB, in: Constanze Fischer-Czermak, Gerhard Hopf, Martin Schauer (Hg.), Das ABGB auf dem Weg in das 3. Jahrtausend, 2003, 137 ff.; Jan Peter Schmidt, Zivilrechtskodifikation in Brasilien. Strukturfragen und Regelungsprobleme in historisch-vergleichender Perspektive, 2009, Kap. 4.

Abgerufen von Code unique – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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