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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Phillip Hellwege

1. Phänomen

Zu jeder Zeit gab es Anbieter immer gleichbleibender Leistungen, die nur zu immer gleichen Bedingungen zu kontrahieren bereit waren. So berichtet Lab. D. 19,2,60,6 von ausgehängten Haftungsausschlussklauseln eines Speichervermieters, und über die Geltungsvoraussetzungen ebensolcher Klauseln eines Schiffers klärt Ulp. D. 4,9,7 pr. auf. Seit der Neuzeit gab es AGB im Seeversicherungswesen (Seeverkehr (globale Haftungsbegrenzung)), und Stall- und Gastwirte (Gastwirtshaftung)) hängten Haftungsausschlüsse aus. Im 19. Jahrhundert wurden AGB zu einem Massenphänomen, so in Deutschland zuerst die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB): Infolge der industriellen Revolution gingen traditionelle Sicherungssysteme verloren, und die Privatversicherung wurde zum Massengeschäft. Doch fehlte ein Versicherungsvertragsrecht. Zugleich verdrängten korporative Vereinigungen Gelegenheitsgesellschaften als Versicherer. Und durch die aufkommende Versicherungsmathematik wurden Risiken berechenbar und durch AVB steuerbar. Es folgten die AGB der Transporteure, vor allem der Eisenbahnen, standardisierte Arbeits-, Abzahlungs- und Mietverträge sowie die AGB der Banken. Es wäre also zu vereinfachend, AGB als Kind der industriellen Revolution zu bezeichnen und zu behaupten, die Massenproduktion von Waren habe unmittelbar zur Entstehung von AGB geführt, um ihren massenhaften Absatz zu ermöglichen. Heute sind AGB im Wirtschaftsleben allgegenwärtig.

2. Motive zur Aufstellung

Die Motive, AGB aufzustellen, waren immer identisch: Viele Verträge sind gesetzlich nicht typisiert, so bis ins 20. Jahrhundert der Versicherungsvertrag; ihr Abschluss ist ohne detaillierte Abreden unmöglich. Andere Verträge regelt das Gesetz nur lückenhaft, und es bedarf der Ergänzung, so im 19. Jahrhundert das Frachtrecht für die Verträge der Eisenbahnen. Schließlich wollen Verwender das dispositive Recht zu ihren Gunsten modifizieren, so im Fall der schon bei Labeo und Ulpian erwähnten Haftungsausschlüsse. Freilich werden Verwender auch dort, wo Dispositivrecht nicht oder nur lückenhaft besteht, bei Ausarbeitung ihrer AGB vor allem eigene Interessen im Blick haben. Diese Ziele will der AGB-Verwender zur Vereinfachung der Kalkulation gleichförmig und, um Kosten zu sparen, ohne individuelle Verhandlungen erreichen (Rationalisierungseffekt).

3. Problembewusstsein

Es liegt nahe, dass Vertragspartner schon immer geltend machten, sie hätten Aushänge übersehen oder AGB seien unklar oder unbillig. Solche Einwände beschäftigten Juristen zu jeder Zeit. In Deutschland bewiesen sie seit Mitte des 19. Jahrhunderts ein großes Problembewusstsein. Vier Problemkreise lassen sich unterscheiden: Da ist das Problem der Einbeziehung von AGB in den Vertrag, das ihrer Auslegung und das ihres Inhalts. Diese drei Problemkreise wurden zu jeder Zeit diskutiert. Dagegen finden sich Stellungnahmen zu den Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit als vierter Problemkreis erst seit dem 20. Jahrhundert.

Die für eine AGB-Kontrolle angeführten Argumente waren im 19. Jahrhundert ausgesprochen modern: Zwischen den Parteien bestehe ein Ungleichgewicht; nur der Verwender könne seine Vertragsfreiheit ausüben; er missbrauche sie; zudem missbrauchten etwa Eisenbahnen ihr faktisches Monopol, um unbillige AGB durchzusetzen. Schließlich deutete sich bereits im 19. Jahrhundert ein materieller Begriff der Vertragsfreiheit an. In den 1930er Jahren wurden die Gedanken des Gemeinwohl- und Verbraucherschutzes (Verbraucher und Verbraucherschutz) ergänzt. Letzterer beherrscht die Diskussion seit den 1970er Jahren. Die moderne Literatur fügte der Debatte über den Schutzgrund den Gedanken des partiellen Marktversagens hinzu.

4. Begriff

In der deutschen Literatur tauchte 1808 zunächst der Begriff der Beständigen Bedingungen auf. Der AGB-Begriff folgte 1875. Doch handelte es sich nicht um einen Systembegriff. Er beschrieb ein tatsächliches Phänomen. Ein AGB-Recht als Regelkanon, das die AGB-spezifischen Probleme löst, entwickelte sich erst im 20. Jahrhundert. Dieser Prozess fand 1976 seinen Abschluss im AGBG. AGB sind danach alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Der AGB-Begriff bestimmt den Anwendungsbereich dieses Sonderrechts.

Auch andere Rechte bildeten einen solchen Begriff heraus. So regelte in Polen Art. 71 OR (Kodeks zobowiązań) von 1933 die Geltung von AGB („regulamin, wydany przez jedną ze stron”), und in Art. 1341 regelt der Codice civile von 1942 ebenfalls die AGB-Geltung („condizioni generali di contratto predisposte da uno dei contraenti“). Wieder andere Rechte gingen einen anderen Weg. So prägte Raymond Saleilles 1901 für Frankreich den Begriff des contrat d’adhésion, dem freilich eine systembildende Funktion versagt blieb. Und in England spricht man schlicht von unfair contract terms.

Die RL 93/13 findet auf nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln in Verbraucherverträgen Anwendung. Als nicht im Einzelnen ausgehandelt gelten im Voraus abgefasste Klauseln, auf deren Inhalt der Verbraucher keinen Einfluss nehmen konnte. Dieser Begriff ist weiter als der AGB-Begriff, kommt es doch nicht darauf an, dass die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. AGB nennt die Richtlinie nur beispielhaft. Diesem Modell folgt auch der Richtlinienvorschlag über Rechte der Verbraucher (KOM(2008) 614 endg.).

Damit kennt Europa zwei konkurrierende Systembegriffe: AGB und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln. Das führt in vielen Rechten zu Spannungen, die noch nicht befriedigend aufgelöst worden sind.

5. Rechtsnatur und Geltungsgrund

Im 19. Jahrhundert stand in Europa außer Frage, dass AGB Vertragsabreden sind, die gelten, weil sich die Parteien auf sie geeinigt haben. Doch wusste man um ihren normativen Charakter. In Deutschland führten von der Rechtssoziologie und vom Wirtschaftsverwaltungsrecht ausgehende Impulse dazu, dass dieser normative Charakter zu Beginn des 20. Jahrhunderts in den Vordergrund rückte. Man verglich AGB mit Normen, stellte sie einander zeitweise sogar gleich, und Ende der 1940er Jahre gingen Einige von der normativen Geltung von AGB aus (Normentheorie). Parallele Entwicklungen fanden zeitgleich in anderen Rechten Europas statt, so in Frankreich und Spanien. Heute steht die Vertragsnatur der AGB in ganz Europa, im Einheitsrecht sowie in den Vereinheitlichungsprojekten wieder außer Zweifel (Vertragstheorie).

6. Einbeziehung in den Vertrag

Bis ins 20. Jahrhundert hinein fehlten Normen zur Einbeziehung von AGB. Doch galten AGB nur, wenn sich die Parteien auf sie geeinigt hatten. Fehlte eine ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners zur Einbeziehung, wurde sie als stillschweigend erklärt nur unterstellt, wenn der Vertragspartner auf die AGB hingewiesen worden war. Zudem musste er die Möglichkeit gehabt haben, ihren Inhalt kennenzulernen. Nur bei Vorliegen eines Handelsbrauchs musste diesen Voraussetzungen nicht genügt werden. Diese Einbeziehungsregeln leitete man aus den allgemeinen Vertragsschlussregeln her.

In Deutschland lösten sich diese Voraussetzungen seit den 1930er Jahren auf. Das Einverständnis des Vertragspartners trat in den Hintergrund. AGB galten, wenn der Vertragspartner von den AGB wissen musste, und in bestimmten Branchen müsse er immer mit AGB rechnen. Ähnlich entwickelten sich andere Rechte Europas. In Polen verzichtete Art. 71 § 1 OR (1933) bewusst auf die Nennung eines Einverständnisses des Vertragspartners, und der heutige Art. 384 § 1 Kodeks cywilny (Polnisches Zivilgesetzbuch) hält hieran fest. Der Codice civile von 1942 kodifiziert in Art. 1341 der Sache nach eine Wissenmüssenformel. Der Code Européen des Contrats (Avant‑projet) folgt diesem Modell. Zur gleichen Zeit hielt das englische Recht ausdrücklich an den tradierten Geltungsvoraussetzungen fest (Denning LJ in Olley v. Marlborough Court Ltd [1949] 1 KB 532, 549).

Der deutsche Gesetzgeber reagierte mit der Normierung der Voraussetzungen des AGBG auf diese Fehlentwicklungen und kehrte damit zur Rechtslage zurück, die bis zu den 1930er Jahren in Theorie und Praxis anerkannt gewesen war. Kodifizierte Geltungsvoraussetzungen kennen auch das estnische, litauische, niederländische, portugiesische und spanische Recht. Trotz Unterschieden im Detail stimmen all diese Rechte darin überein, dass für eine Einbeziehung neben der Einigung ein Hinweis und die Kenntnisnahmemöglichkeit erforderlich sind. Differenzen bestehen vor allem bezüglich des Anwendungsbereichs dieser Voraussetzungen. In Deutschland sind sie gemäß § 305 Abs. 2 BGB auf AGB beschränkt und finden nach § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung auf gegenüber Unternehmern verwendete AGB. Die Voraussetzungen des spanischen AGBG (Ley sobre Condiciones Generales de la Contratación) gelten nur für AGB, aber auch im Unternehmerverkehr, die des Verbraucherschutzgesetzes (Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios) dagegen für alle nicht individuell ausgehandelten Vertragsklauseln, aber nicht im Unternehmerverkehr. In Portugal finden die Voraussetzungen auf alle nicht individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen, auch im Unternehmerverkehr, Anwendung. Das estnische und litauische Recht beschränken die Voraussetzungen sachlich auf AGB, kennen aber keine Beschränkungen im persönlichen Anwendungsbereich. In der Bestimmung des Anwendungsbereich treten die Spannungen, die sich aus der Existenz zweier Systembegriffe ergeben (s.o. 4.), damit deutlich zutage.

Auf eine Kodifizierung der Geltungsvoraussetzungen verzichten noch heute etwa das französische, englische, schottische und österreichische Recht. Sie leiten diese Voraussetzungen aus den allgemeinen Vertragsschlussregeln her und kommen so zu keinen anderen Ergebnissen als die Rechte, die diese Voraussetzungen kodifiziert haben: Grundsätzlich ist eine Einigung, ein Hinweis und die Kenntnisnahmemöglichkeit nötig. Das österreichische Recht hält nur für die Frage der Geltung ungewöhnlicher Klauseln eine Sonderregelung bereit.

Auf der Ebene des Einheitsrecht und der Vereinheitlichungsprojekte setzt sich dieses Bild fort: Die Klausel-RL (RL 93/13) und das UN-Kaufrecht (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) kennen keine Geltungsvoraussetzungen. Die UNIDROIT PICC halten nur für drei Sonderprobleme (überraschende Klauseln, Vorrang von Individualvereinbarungen, battle of forms) Regeln bereit. Die PECL, der Draft DCFR und die Acquis Principles (Contract I) regeln die Einbeziehung eingehend. Der Sache nach ergeben sich jedoch kaum Unterschiede: Alle verlangen einen Hinweis, eine Kenntnisnahmemöglichkeit und eine Geltungsabrede. Eine Kenntnisnahmemöglichkeit fordert auch Art. 31 des Richtlinienvorschlags über Rechte der Verbraucher (KOM(2008) 614 endg.).

Alle Rechte kennen schließlich Sonderregeln, welche die Einbeziehungsfrage beeinflussen können (Formerfordernisse), und besondere Vorschriften für spezielle Verträge (Versicherungen), Klauseln (Schiedsklauseln) oder Vertriebsformen (elektronischer Geschäftsverkehr, Fernabsatz).

An die europäische Privatrechtswissenschaft stellt sich damit eine Reihe von bisher nicht erörterten Fragen: Inwieweit können die anerkannten Einbeziehungsvoraussetzungen aus den allgemeinen Vertragsschlussregeln heraus erklärt werden? Hat ihre Kodifizierung nur klarstellende Wirkung? Führt ihre Kodifizierung zu einem höheren Schutzniveau? Besonderes Augenmerk ist dabei auf überraschende Klauseln und darauf zu richten, was für die Gewährung der Kenntnisnahmemöglichkeit notwendig ist. Wenn die Kodifizierung von Einbeziehungsvoraussetzungen als notwendig erachtet wird, sollen diese nur auf AGB oder auch auf nicht individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen Anwendung finden, und sollen sie nur für Verbraucherverträge oder auch darüber hinaus gelten?

7. Auslegung

Die contra proferentem-Regel, nach der Auslegungszweifel zugunsten des Vertragspartners aufgelöst werden, war zu jeder Zeit anerkannt. Heute ist sie im Richtlinienrecht, in den Vereinheitlichungsprojekten und den Rechten Europas fest verankert. Das UN-Kaufrecht normiert sie zwar nicht ausdrücklich, doch wird sie auch hier nicht in Frage gestellt. Streitig ist ihr Anwendungsbereich: Betrifft sie nicht individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen? Ist sie außerhalb des Anwendungsbereichs der Klauselrichtlinie, insbesondere im Unternehmerverkehr, auf AGB beschränkt? Oder ist sie von allgemeiner Geltung? Unterschiedlich wird auch die Frage nach ihrem Verhältnis zu den allgemeinen Auslegungsregeln beantwortet. Zwar geht die herrschende Meinung von ihrer subsidiären Geltung aus. Die Bedeutung dieser Aussage stellt sich jedoch im Rahmen der nationalen Auslegungsregeln jeweils unterschiedlich dar. In Deutschland hat sich als weitere Besonderheit die objektive Auslegung herausgeschält. Danach werden die Umstände des Einzelfalls nur berücksichtigt, wenn sie sich in einer vom typischen Sinn der AGB abweichende Individualabrede niederschlagen. Zudem soll die Auslegung von AGB im Unterschied zu der von Individualabreden stets revisibel sein. Beide Besonderheiten finden im Richtlinien- und Einheitsrecht, in den Vereinheitlichungsprojekten sowie im Rechtsvergleich keine Entsprechung.

8. Inhaltskontrolle

Seit Mitte des 19. Jahrhunderts kennt Deutschland vielfältige Formen der Inhaltskontrolle: Im Eisenbahnrecht findet sich ein frühes Beispiel der offenen richterlichen Inhaltskontrolle. Im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (ADHGB) gestaltete der Gesetzgeber sodann die Haftung der Eisenbahnen zwingend aus. Im Übrigen war die Haftung der Frachtführer dispositiv. Am Ende des 19. Jahrhunderts deutete das Reichsgericht seine Monopolrechtsprechung wieder in einer frachtrechtlichen Materie an. Im Versicherungsrecht wurde die Einführung zwingenden Rechts zum Schutz des Versicherungsnehmers vor der AGB-Praxis ebenfalls seit Mitte des 19. Jahrhunderts diskutiert. Doch konnten sich die Gesetzgeber hierzu nicht durchringen. Ansätze einer aufsichtsrechtlichen Präventivkontrolle deuteten sich ebenfalls früh an. Bis diese im VAG von 1901 voll entwickelt war, nahmen die Gerichte eine weitreichende verdeckte Inhaltskontrolle der AVB vor. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts setzte man weiter auf die Einführung zwingenden Rechts. Dann trat die bereits im Versicherungsrecht erprobte aufsichtsrechtliche Kontrolle in den Mittelpunkt. Vor allem zur Zeit des Nationalsozialismus glaubte man, das Problem um unbillige AGB durch wirtschaftsverwaltungsrechtliche Maßnahmen lösen zu können. Erst als Folge von Ludwig Raisers Studie aus dem Jahre 1935 trat die offene richterliche Inhaltskontrolle wieder in den Mittelpunkt des Interesses. Raiser glaubte, ihre Rechtfertigung finde sie im Schutz des Gemeinwohls: AGB sei die Gemeinschaft und nicht nur ein einzelnes Glied der Gemeinschaft ausgesetzt. Daher sei ihre richterliche Kontrolle geboten. Eine unbillige Individualvereinbarung möge zwar den einzelnen Vertragspartner ebenso hart treffen, sie berühre indes das Gemeinwohl nicht. Deshalb sei auch ein Eingriff in den Vertrag nicht zu rechtfertigen. Die nachfolgende Literatur folgte Raiser in der Beschränkung auf AGB, und auch das AGBG kannte zunächst allein eine offene richterliche Inhaltskontrolle für AGB. Dem AGBG lag damit zunächst ein überindividuelles Schutzkonzept zugrunde. Heute wird als überindividuelles Schutzgut in erster Linie der Markt angesehen. Ist Ziel der offenen richterlichen Inhaltskontrolle nicht der Schutz des individuellen Vertragspartners, sondern der Schutz des Marktes, so darf auch nicht nach der Schutzbedürftigkeit des individuellen Vertragspartners gefragt werden, so dass die Erstreckung der Inhaltskontrolle auf Verträge zwischen Unternehmern nur konsequent erscheint.

In anderen Rechten Europas setzte sich die offene richterliche Inhaltskontrolle nicht so früh durch. In Frankreich und Italien wurde sie erst mit Umsetzung der Klausel-RL (RL 93/13) umfassend anerkannt; bis dahin wurde etwa in Frankreich in erster Linie zwingendes Recht als Reaktion auf eine AGB-Praxis erlassen. Die Richtlinie folgt dabei nicht einem überindividuellen Schutzkonzept. Ihr liegt der Gedanke des Verbraucherschutzes zugrunde. Sie ist individualschützend. Folglich ist die Inhaltskontrolle nicht auf AGB beschränkt, sondern erfasst alle nicht individuell ausgehandelten Klauseln in Verbraucherverträgen. Anders als bei einem überindividuellen Schutz kann es für den Schutz des individuellen Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob eine unbillige Vertragsbedingung auch in anderen Verträgen zur Anwendung kommt. Die Klausel-RL verzichtet damit auf das Vielzahlmerkmal des deutschen AGB-Begriffes. Betont man den Individualschutz als ratio der Inhaltskontrolle, so stellt sich zudem die Frage, ob Unternehmer als Vertragspartner schutzbedürftig oder schutzwürdig sind.

Die beiden konkurrierenden Systembegriffe, nicht individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen und AGB (s.o. 4.), haben damit zwei unterschiedliche Schutzrichtungen, und der Anwendungsbereich der richterlichen Inhaltskontrolle kann nur bestimmt werden, wenn Einigkeit über ihren Schutzzweck erzielt wird. Die vielfältigen Ansätze in Europa offenbaren, dass ein Konsens noch nicht gefunden ist: In Italien, Spanien, Polen, Lettland und der Slowakei erfasst die richterliche Inhaltskontrolle nicht individuell ausgehandelte Bedingungen in Verbraucherverträgen. In Portugal erstreckt sie sich auch auf nicht individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen im Unternehmerverkehr. Ähnlich halten es die PECL. In Frankreich werden alle missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen kontrolliert, in den skandinavischen Rechten (Skandinavische Rechtsvereinheitlichung) geht die offene richterliche Inhaltskontrolle sogar über Verbraucherverträge hinaus. In Litauen werden in Verbraucherverträgen alle Vertragsbedingungen, im Unternehmerverkehr nur AGB überprüft. In Deutschland und im DCFR sind in Verbraucherverträgen alle nicht individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen, im Unternehmerverkehr dagegen nur AGB Kontrollgegenstand. Die Inhaltskontrolle der Acquis Principles (Contract I) erfasst auch im Unternehmerverkehr alle nicht individuell ausgehandelten Vertragsklauseln. Nur ist der Kontrollmaßstab ein anderer. Ob die in Litauen, Deutschland, im DCFR und in den Acquis Principles (Contract I) anerkannten Differenzierungen noch auf Grundlage eines einheitlichen Schutzzwecks erklärbar sind, scheint zweifelhaft.

Die Kontrolle durch die Verwaltung, die etwa in den skandinavischen Rechten traditionell im Vordergrund steht, die aber auch anderen Rechten Europas, meist beschränkt auf bestimmte Branchen (Versicherungen), bekannt ist, und die richterliche Kontrolle im Verbands- und Unterlassungsklageverfahren bleibt in Europa der Sache nach auf AGB beschränkt. Über den Schutzzweck dieser Kontrollmechanismen scheint damit Einigkeit zu bestehen.

9. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

Dass die Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit einzelner Bedingungen eines Klauselwerkes die Wirksamkeit der nicht zu beanstandenden Bedingungen des Klauselwerkes und des Vertrages nicht berührt, ist in Europa unumstritten. Im Übrigen ist etwa die Frage nach der Zulässigkeit einer geltungserhaltenden Reduktion noch nicht abschließend geklärt.

10. Transparenzgebot

Als ein übergreifendes Prinzip des AGB-Rechts bzw. des Rechts der nicht individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen stellt sich das Transparenzgebot (Transparenz) dar. Art. 5 der Klausel-RL (RL 93/13) verlangt, dass Klauseln „stets klar und verständlich abgefasst sein“ müssen. Unterschiedlich wird die Frage nach den Rechtsfolgen eines Verstoßes beantwortet. Art. 5 nennt nur eine Auslegung gegen den Verwender. Darüber hinaus werden Rechtsfolgen im Rahmen der Einbeziehung und der Inhaltskontrolle diskutiert und in einzelnen Rechten normiert.

11. Ausblick

Die mit der Klausel-RL (RL 93/13) erstrebte Harmonisierung blieb aus und dürfte sich auch mit dem Richtlinienvorschlag über Rechte der Verbraucher (KOM(2008) 614 endg.) nicht einstellen. Zwar zielt dieser Vorschlag nicht mehr auf eine bloße Mindest-, sondern eine Vollharmonisierung. Doch vor allem für die Frage nach den Einbeziehungsvoraussetzungen hält er mit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme und im Rahmen der Auslegung mit der contra proferentem-Regel nur jeweils eine punktuelle Regel bereit. Im Übrigen müssen die nationalen Gesetzgeber die Einbeziehung und Auslegung normieren, und ihnen bliebe mithin Raum, beide jeweils unterschiedlich auszugestalten. Auch die Inhaltskontrolle könnten die Mitgliedstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs des Richtlinienvorschlags weiterhin verschieden regeln. Aber auch im Anwendungsbereich der Richtlinie wäre eine vollkommen einheitliche Anwendung der Inhaltskontrolle nicht möglich, denn ob eine Klausel missbräuchlich ist, kann nicht autonom, sondern sinnvollerweise nur vor den nationalen Rechten als Wertungshintergrund beurteilt werden. Bevor sich ein wirklicher Harmonisierungseffekt einstellt, muss die europäische Privatrechtswissenschaft insbesondere für die Einbeziehungsproblematik und für die Inhaltskontrolle zahlreiche Grundsatzfragen klären (s.o. 6. und 8.).

Literatur

Raymond Saleilles, De la déclaration de volonté: Contribution à l’étude de l’acte juridique dans le code civil Allemand (Art. 116 à 144), 2. Aufl. 1929; Ludwig Raiser, Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1935; Hermann Roquette, Die Typisierung des Vertragsinhalts durch allgemeine Vertragsbedingungen, JW 1938, 545 ff; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. 1, 1996, 209 ff.; Karl H. Neumayer, Les contrats d’adhésion dans le pays industrialisés, 1999; Sibylle Hofer, Phillip Hellwege, Stefan Vogenauer, §§ 305-310, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. II/2, 2007; Martin Ebers, Unfair Contract Terms Directive (93/13), in: Hans Schulte-Nölke, Christian Twigg-Flesner, Martin Ebers (Hg.), EC Consumer Law Compendium.: The Consumer Acquis and its transposition in the Member State, 2008, 197 ff.; Hugh Collins (Hg.), Standard Contract Terms in Europe: A Basis for and a Challenge to European Contract Law, 2008; Phillip Hellwege, Allgemeine Geschäftsbedingungen, einseitig gestellte Vertragsbedingungen und die allgemeine Rechtsgeschäftslehre, im Erscheinen.

Quellen

Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch, Hans Hermann Seiler (Hg.), Corpus Iuris Civilis. Text und Übersetzung, Bd. II (Digesten 1-10), 1995; Bd. III (Digesten 11-20), 1999.

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Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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