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Aktuelle Version vom 28. September 2021, 13:09 Uhr
1. Begriff
Unter dem Stichwort „Allgemeiner Teil“ soll hier das gesetzgeberische Mittel thematisiert werden, Regelungen, die in verschiedenen Bereichen eines Gesetzbuches eine Rolle spielen, in verallgemeinerter Form den übrigen Vorschriften voranzustellen, um sie später nicht mehr wiederholen zu müssen. Am bekanntesten und umstrittensten ist der Allgemeine Teil des Pandektensystems, der Geltung für das gesamte Zivilrecht beansprucht. Allgemeine Teile sind aber häufig auch auf einer niedrigeren Abstraktionsebene anzutreffen, etwa im Schuldrecht oder im Vertragsrecht. Die Technik des Allgemeinen Teils ist zudem nicht auf das Privatrecht beschränkt; vor allem im Strafrecht kann sie auf eine lange Tradition zurückblicken. Verwandt, aber nicht zu verwechseln ist das hier erörterte Problem des Allgemeinen Teils auf der Ebene der Gesetzgebung mit der Herausbildung allgemeiner Lehren in der wissenschaftlichen Bearbeitung des Rechts (Allgemeine Rechtsgrundsätze).
2. Herkunft und Kodifizierung des Allgemeinen Teils
Die Idee eines Allgemeinen Teils hat ihren Ursprung im Vernunftrecht (Naturrecht) und dessen typischer Methode, im Wege der Abstraktion übergreifende allgemeine Lehren herauszuarbeiten und diese den besonderen Rechtsmaterien gesammelt voranzustellen. Dieses Vorgehen wurde später von der deutschen gemeinrechtlichen Jurisprudenz nachgeahmt, die ihre Lehrbücher seit Beginn des 19. Jahrhunderts durchgehend mit einem Allgemeinen Teil einleitete (Pandektensystem). Ein Allgemeiner Teil für das gesamte Zivilrecht gilt in der Rechtsvergleichung noch heute als spezifisch „deutsche“ Idee, da in ihr das besondere Streben nach systematischer Durchdringung des Rechts zum Ausdruck kommt.
Den Weg von den Lehrbüchern in ein Zivilgesetzbuch (Kodifikation) fand der Allgemeine Teil erstmals mit dem sächsischen BGB (1863). Berühmtheit erlangte er wenig später durch seine Kodifizierung im BGB. Ansätze zu einem Allgemeinen Teil hatten sich aber auch schon im Dritten Teil des ABGB („von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte“) gefunden.
Der Idee eines Allgemeinen Teils für das Zivilgesetzbuch sind bis heute nur relativ wenige Staaten gefolgt. Hierzu gehören etwa Japan (1898; Ausstrahlung des europäischen Privatrechts ins japanische Recht), Brasilien (1916 und 2002; Ausstrahlung des europäischen Privatrechts in lateinamerikanische Rechtsordnungen), Griechenland (1940 Griechisches Zivilgesetzbuch), Polen (1964 Polnisches Zivilgesetzbuch), Portugal (1966), Russland (1996 Russisches Zivilgesetzbuch) und Georgien (1997). Die Mehrheit der Rechtsordnungen hat sich dagegen auf die Übernahme des Besonderen Teils des Pandektensystems beschränkt. Allerdings finden sich auch in diesen Kodifikationen durchgehend Allgemeine Teile auf einer niedrigeren Abstraktionsstufe, so etwa für das Vertragsrecht, das Schuldrecht oder das Vermögensrecht (so im neuen niederländischen Burgerlijk Wetboek aus dem Jahre 1992). Auch die kodifikationsähnlichen Entwürfe zur europäischen Rechtsvereinheitlichung enthalten oftmals Allgemeine Teile für ihren Regelungsbereich, so etwa die Principles of European Contract Law (PECL) und der Code Européen des Contrats (Avant‑projet). Der Draft Common Frame of Reference (DCFR) hat sich sogar gleich mehrfach dieser Technik bedient: zunächst bei den allgemeinen Bestimmungen für den gesamten DCFR (Buch I), dann bei den allgemeinen Bestimmungen über Verträge und andere Rechtsgeschäfte (Buch II) und schließlich bei den allgemeinen Bestimmungen über Schuldverhältnisse (Buch III).
3. Die Diskussion um den Allgemeinen Teil
Der Allgemeine Teil ist auch in den Rechtsordnungen, die ihn kodifiziert haben, häufig in Frage gestellt worden. In Deutschland erreichte die Kritik an ihm ihren Höhepunkt im Nationalsozialismus: Dort wurde der Allgemeine Teil zuerst aus dem Lehrplan gestrichen, mit dem geplanten Volksgesetzbuch sollte er dann auch aus der Legalordnung verbannt werden. Heute hat sich die Diskussion im deutschen Schrifttum weitgehend beruhigt, doch wird weiterhin auf die mit einem Allgemeinen Teil verbundenen Nachteile hingewiesen.
Gegner des Allgemeinen Teils bezweifeln nicht die Notwendigkeit der Herausarbeitung allgemeiner Lehren des Zivilrechts. Sie sind aber der Auffassung, dass deren Darstellung Aufgabe der Wissenschaft und nicht des Gesetzbuches sei. Die nachfolgenden Argumente betreffen in erster Linie den Allgemeinen Teil im Zivilgesetzbuch, gelten im Grundsatz aber genau so für Allgemeine Teile auf niedrigerer Abstraktionsstufe.
a) Vorzüge und Nachteile eines Allgemeinen Teils
Das vorrangige Ziel eines Allgemeinen Teils im Gesetz besteht in der Rationalisierung von Vorschriften. Das „vor die Klammer ziehen“ allgemeiner Regelungen spart deren spätere Wiederholung. Für die Lehrbuch- und Kommentarliteratur bringt dies zudem den Vorteil mit sich, dass grundlegende dogmatische Überlegungen, die verschiedene Materien zugleich betreffen, an konkrete Vorschriften geknüpft werden können und damit leichter auffindbar sind. Eine Alternative zur „Ausklammerung“ besteht in der sog. Verweisungstechnik: Eine verallgemeinerungsfähige Regel wird zuerst für einen konkreten Sachbereich gestaltet (z.B. für Verträge) und dann mittels Verweisung auf alle übrigen Bereiche, in denen sie ebenfalls gelten soll (z.B. einseitige Rechtshandlungen), erstreckt. Diese Technik findet sich häufig in Zivilgesetzbüchern ohne Allgemeinen Teil, etwa in Art. 7 schweiz. ZGB, in Art. 1324 Codice civile oder in Art. 3:59 BW. Umstritten ist, welche der beiden Techniken den Vorzug verdient: Anhänger des Allgemeinen Teils halten diesen für übersichtlicher, zudem sei das in ihm angelegte Verhältnis von Regel und Ausnahme wesentlich klarer als eine Verweisung, deren genaue Reichweite häufig erst aufwändig ermittelt werden müsse. Anhänger der Verweisungstechnik sehen gerade hierin einen Vorteil, da vom Rechtsanwender ein behutsameres Vorgehen verlangt werde. Verwandt mit dieser Diskussion ist das zugunsten des Allgemeinen Teils angeführte Argument, dass dieser für die systematische Geschlossenheit und begriffliche Einheitlichkeit eines Gesetzbuches sorge und Regelungslücken und ungewollte Differenzierungen vermeiden helfe. Kritiker sehen gerade hierin ein Übel: Schon bei Schaffung eines Gesetzbuches, vor allem aber bei der Rechtsanwendung, verführe ein Allgemeiner Teil dazu, sachliche Differenzierungen durch begriffliche Deduktionen zu ersetzen. Hinter der Diskussion um die Zweckmäßigkeit des Allgemeinen Teils verbergen sich also oft auch entgegengesetzte Grundauffassungen über den Wert rechtlichen Systemdenkens.
Ein anderer alter Vorwurf gegenüber dem Allgemeinen Teil lautet, dass unter seinem hohen Abstraktionsgrad die Verständlichkeit und Anschaulichkeit eines Gesetzbuches leide. Dadurch werde nicht nur dem Laien der Zugang zum Recht erschwert, sondern auch einem mit dieser Technik nicht vertrauten ausländischen Juristen. Schwierigkeiten bereite ferner die Vermittlung des Allgemeinen Teils im Rechtsunterricht. In der Tat sind die Regelungen des Allgemeinen Teils zumeist nicht aus sich heraus verständlich; ihr Sinn erschließt sich erst im Zusammenspiel mit den besonderen Regelungen. Zur Lösung einer Rechtsfrage muss der Rechtsanwender deshalb häufig verschiedene, weit auseinander liegende Teile eines Gesetzbuches konsultieren. Die Problematik des hohen Abstraktionsgrads sollte allerdings nicht übertrieben werden: Auch Gesetzbücher ohne Allgemeinen Teil verwenden sehr abstrakte Begriffe (wie etwa den der „Verbindlichkeit“ oder „Obligation“) und sind ebenso nur dem geschulten Juristen zugänglich.
b) Der Inhalt eines Allgemeinen Teils
Die Frage nach der Zweckmäßigkeit eines Allgemeinen Teils kann am Ende nicht losgelöst von seinem Inhalt betrachtet werden. Schon die Pandektenliteratur war in diesem Punkt sehr uneinheitlich. Der Allgemeine Teil des BGB ist jedenfalls nach verbreiteter Ansicht als misslungen zu betrachten, denn viele seiner Regelungen sind gar keine allgemeinen Lehren und oftmals nur aus Verlegenheit um einen besseren Standort dort hineingeraten. Dies betrifft etwa die Vorschriften zum Vereins- und Stiftungsrecht (§§ 54-88 BGB). Auch die später erfolgte Aufnahme der Definitionen des „Verbrauchers“ (Verbraucher und Verbraucherschutz) und des „Unternehmers“ in den Allgemeinen Teil (§§ 13, 14 BGB) erscheint fragwürdig, denn diese Begriffe kommen nur in schuldrechtlichen Beziehungen zum Tragen. Selbst der Regelungsstandort der natürlichen Personen im Allgemeinen Teil ist nicht frei von Kritik: Gefordert wird von einigen stattdessen die Schaffung eines eigenen Buches über das Personenrecht, nach dem Vorbild des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Berechtigt ist diese Kritik jedenfalls insoweit, als im Allgemeinen Teil des BGB das Persönlichkeitsrecht nicht umfassend geregelt ist.
Der Abschnitt über die „Sachen“ (§§ 90 ff. BGB) gehört nach nahezu einhelliger Ansicht nicht in den Allgemeinen Teil, sondern in das Buch zum Sachenrecht. Nur ein weiter Sachbegriff, der auch immaterielle Gegenstände wie Forderungen umfasst, könnte unter der Kategorie „Rechtsobjekte“ berechtigten Anspruch auf eine Stellung im Allgemeinen Teil erheben. Auch die Regelung der Verjährung im Allgemeinen Teil ist umstritten. Sie lässt sich aber damit rechtfertigen, dass der Anwendungsbereich der §§ 194 ff. BGB nicht auf schuldrechtliche Forderungen beschränkt ist, sondern auch dingliche, familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche umfasst.
Weitgehend unbestritten ist nur der allgemeine Charakter der Rechtsgeschäftslehre (Rechtsgeschäft). Ihre Regelungen finden grundsätzlich im gesamten BGB Anwendung. Freilich sieht sich dieses sehr oft veranlasst, von den Vorschriften über Rechtsgeschäfte an anderer Stelle Ausnahmen zu machen (vor allem im Familien- und Erbrecht, etwa bei den Regelungen zur Anfechtbarkeit von Willenserklärungen). Hierdurch geht ein großer Teil des Rationalisierungseffekts wieder verloren, was Kritiker des Allgemeinen Teils als weiteren Beleg für dessen Unzweckmäßigkeit sehen. Bemängelt wird am Allgemeinen Teil des BGB schließlich auch das Fehlen bestimmter allgemeiner Lehren: So hätten nach dem Vorbild der Einführungen zum Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten oder zum schweizerischen Zivilgesetzbuch unbedingt die leitenden Maximen der Rechtsanwendung und der Rechtsausübung (also etwa die §§ 242 und 826 BGB) hier hineingehört.
Die Allgemeinen Teile der Zivilgesetzbücher anderer Länder sind in einer dem Allgemeinen Teil des BGB vergleichbaren Weise strukturiert, gehen in einzelnen Punkten aber auch eigene Wege. So enthalten das russische Zivilgesetzbuch und das Zivilgesetzbuch Georgiens Einführungsbestimmungen mit allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts. Die Allgemeinen Teile des portugiesischen (1966) und des brasilianischen Zivilgesetzbuches (2002) statuieren einen weiten Sachbegriff und regeln den Vertragsschluss im Schuldrecht. Der des griechischen Zivilgesetzbuches hat auf den Abschnitt über Sachen ganz verzichtet. Bei den Allgemeinen Teilen des DCFR fällt auf, dass diese neben Vorschriften von allgemeiner Geltung auch zahlreiche Definitionen enthalten. Ob dieses Vorgehen ratsam ist, ist nicht eine Frage des Allgemeinen Teils, sondern der allgemeinen Gesetzgebungslehre.
4. Fazit und Ausblick
Will ein Gesetzgeber sich nicht in endloser Kasuistik und Wiederholungen verlieren, kommt er ohne ein Mindestmaß an Verallgemeinerung nicht aus. Auch Zivilgesetzbücher ohne echten Allgemeinen Teil müssen deshalb wenigstens versteckte oder verkürzte Allgemeine Teile vorsehen, etwa in Form von Verweisungen oder Einführungsbestimmungen. Weitgehend anerkannt ist denn auch die Zweckmäßigkeit Allgemeiner Teile auf einer niedrigeren Abstraktionsstufe, z.B. für den Bereich des Schuldrechts. Die Diskussion um den Allgemeinen Teil sollte angesichts dessen nicht zu einer ideologischen Grundsatzfrage stilisiert werden. Ein Allgemeiner Teil ist nichts, was unüberbrückbare Verständigungsschwierigkeiten zwischen verschiedenen Rechtskulturen schafft. Auch die praktischen Erfahrungen zeigen, dass die Argumente für und wider die Zweckmäßigkeit eines Allgemeinen Teils nicht überzeichnet werden sollten: Wo es ihn gibt, scheinen die Rechtsanwender gut mit ihm zurechtzukommen, wo der Allgemeine Teil fehlt, wird er selten vermisst. Bei der Frage, auf welches Abstraktionsniveau ein Gesetzgeber sich bei der „Ausklammerung“ allgemeiner Regeln begibt, sollten pragmatische Überlegungen im Vordergrund stehen. In jedem Fall ist ein induktives Vorgehen angezeigt: Ein Allgemeiner Teil kann erst erarbeitet werden, wenn die besonderen Teile feststehen. Keinesfalls dürfen die besonderen Regeln aus den allgemeinen Lehren deduziert werden.
Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für die Zweckmäßigkeit Allgemeiner Teile auf der europäischen Ebene, sei es für das Vertragsrecht, das Schuldrecht, das Vermögensrecht oder das gesamte Zivilrecht: Wo sich nach gründlicher wissenschaftlicher Durchdringung des Stoffes allgemeine Lehren herausbilden lassen, kommt in Betracht, diese in einem Allgemeinen Teil voranzustellen. Wo hingegen die notwendigen Vorarbeiten noch gar nicht geleistet wurden, ist die Frage nach der Zweckmäßigkeit eines Allgemeinen Teils verfrüht.
Literatur
Ernst Zitelmann, Der Wert eines „allgemeinen Teils“ für das bürgerliche Recht, Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart (Grünhuts Zeitschrift) 33 (1906) 1 ff.; Phillip Heck, Der Allgemeine Teil des Privatrechts. Ein Wort der Verteidigung, Archiv für die civilistische Praxis 146 (1941) 1 ff.; Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besondere Berücksichtigung der deutschen Entwicklung, 2. Aufl. 1967, 486 ff.; Martin Lipp, Die Bedeutung des Naturrechts für die Ausbildung der Allgemeinen Lehren des deutschen Privatrechts, 1980; Wolfram Müller-Freienfels, Partie Générale du BGB, in: Michel Fromont, Alfred Rieg (Hg.), Introduction au droit allemand: République Fédérale, Bd. III, 1991, 15 ff.; Konrad Zweigert, Hein Kötz, An Introduction to Comparative Law, 3. Aufl. 1998, 144 ff.; Franz Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts, 1996, 117 ff.; Mathias Schmoeckel, Vor § 1, in: Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hg.), Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. 1, 2003; Claus-Wilhelm Canaris, Funções de uma parte geral de um Código Civil e limites da sua prestabilidade, in: Faculdade de direito da Universidade de Coimbra, Comemorações dos 35 anos do Código Civil e dos 25 anos da reforma de 1977, Bd. 2, 2006, 23 ff.; Jan Peter Schmidt, Zivilrechtskodifikation in Brasilien. Strukturfragen und Regelungsprobleme in historisch-vergleichender Perspektive, 2009, Kap. 6.