Ehevertrag und Eigentum: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Jens M. Scherpe]]''
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== 1. Gegenstand und Zweck ==
Der Begriff des Eigentums ist mehrdeutig. Eigentum bezeichnet manchmal ein Recht an einem Objekt, manchmal das Objekt selbst: eine Person hat Eigentum an einer Sache, und die Sache ist ihr Eigentum. Als Recht bezeichnet Eigentum ein Vollrecht, das umfassendste Recht, das man an einem Objekt haben kann. Inhaltlich umfasst es Nutzungsrecht, Ausschlussrecht und Verfügungsrecht: der Eigentümer kann, gemäß der jedenfalls für das kontinentaleuropäische Recht repräsentativen Definition des § 903 BGB, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Damit sind zwei wichtige Punkte angesprochen. Erstens betrifft das Eigentum Rechtsbeziehungen sowohl zur Sache als auch zu Dritten. Früher sah man die Beziehung zur Sache als zentral und die zu Dritten als Reflex an; später beschränkte man umgekehrt Rechtsbeziehungen auf solche zwischen Personen und hielt die Annahme einer Beziehung zur Sache für begrifflich falsch. Richtigerweise kann man beides verbinden: Eigentum ist Vollzuordnung einer Sache zum Eigentümer im Verhältnis zu allen anderen. Zweitens kann das Eigentum gesetzlich ausgestaltet und beschränkt werden und unterliegt, in unterschiedlichem Masse, der Sozialbindung. Es gibt also weder einen apriorischen noch einen europaweit einheitlichen Eigentumsbegriff; allerdings setzen nationales Verfassungsrecht und EMRK ([[Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK]]) dem Gesetzgeber Grenzen.


Im europäischen Kulturkreis kommt eine [[Ehe]] nur durch den freiwilligen Konsens der Eheleute zustande. Für eine rechtswirksame Ehe gelten dann grundsätzlich die allgemeinen eherechtlichen und vor allem die ehegüterrechtlichen Vorschriften ([[Ehegüterrecht]]). Darüber, ob und in welchem Maße es den Ehegatten freisteht, diese durch die konsensuale Eheschließung auf sie anzuwendenden Rechtsregeln durch einen Vertrag abzuändern oder gar auszuschließen, besteht jedoch wenig Einigkeit in den europäischen Rechtsordnungen.
Im deutschen und niederländischen Recht ist Eigentum auf Sachen beschränkt; das französische Recht etwa erkennt dagegen auch Eigentum an Forderungen an (''propriéte des créances''). Freilich kennt das niederländische Recht (wie das französische) den umfassenderen Begriff des Guts (''goed'', ''bien''), der beides umfasst. Auch der englische Begriff der ''property'' geht über den des Eigentums hinaus (das eher der ''ownership'' entspricht, die freilich praktisch wenig rechtliche Bedeutung hat). ''Property right'' bezeichnet, insbesondere in der ökonomischen Analyse, jedes subjektive Recht. Eigentum ist auch im Verfassungsrecht nicht auf Sacheigentum beschränkt, sondern umfasst jegliche Vermögensposition. [[Geistiges Eigentum (allgemein)|Geistiges Eigentum]] unterliegt trotz der Namensverwandtschaft eigenen Regeln.


== 1. Begriffsbestimmung und Funktion von Eheverträgen ==
Abzugrenzen ist das Eigentum in dreierlei Hinsicht. Erstens ist Eigentum als abstraktes Recht zu unterscheiden vom Besitz als tatsächlicher Sachherrschaft; allerdings wird auch der Besitz rechtlich geschützt und sogar etwa im französischen und englischen Recht mit einem Rechtstitel versehen. Zweitens unterscheidet sich das Eigentum als Vollrecht von den im Deutschen so genannten beschränkt dinglichen Rechten, insbesondere den [[Mobiliarsicherheiten|Mobiliar-]] und [[Immobiliarsicherheiten (Eurohypothek)|Immobiliarsicherheiten]]. Schließlich ist das Eigentum als absolutes und dingliches Recht abzugrenzen von den relativen und persönlichen Rechtsverhältnissen des Schuldrechts. Diese Trennung ist insbesondere in der Insolvenz relevant, in der das Eigentum zur Aussonderung berechtigt, schuldrechtliche Ansprüche dagegen normalerweise nicht. Freilich ist die Trennung nicht überall ganz scharf durchgehalten. Im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer beim [[Kauf]] etwa sind die einzelnen Rechtsbeziehungen ganz ähnlich unabhängig davon, ob das Eigentum schon übergegangen ist oder nicht: Herausgabeanspruch und Gefahrtragung gehen schon durch den Vertrag über. Zudem kennen alle Rechtsordnungen Mischfiguren zwischen Schuld- und Sachenrecht, deren prominenteste, der [[Trust und Treuhand|''trust'']] des englischen Rechts, auch in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen Frankreichs und Liechtensteins rezipiert wird.
Der Gebrauch und die Bedeutung des Begriffs „Ehevertrag“ sind nicht einheitlich. Er kann je nach dem Verständnis der betroffenen Rechtsordnung Vereinbarungen über die güter- und unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, den Versorgungsausgleich sowie sonstige für die Ehe relevante Regelungen (wie etwa Zuweisung der [[Familienwohnung]]) betreffen. In seiner weitesten Bedeutung umfasst der Begriff schlicht sämtliche Verträge zwischen Ehegatten, die ihre rechtlichen Ehebeziehungen regeln.


Unabhängig vom Verständnis des Begriffs beziehen sich Eheverträge jedoch – zumindest in denjenigen Rechtsordnungen, die ein Ehegüterrecht kennen – nicht zwingend ausschließlich auf den Scheidungsfall ([[Scheidung]]). Im Gegenteil: Hauptzweck ist hier häufig die Abänderung oder Abbedingung der Regelungen des gesetzlichen Güterstandes bzw. die Bestimmung eines Wahlgüterstandes, die natürlich auch – aber eben nicht nur – im Scheidungsfall gilt bzw. gelten soll. Entsprechend ist z.B. im deutschen § 1408 Abs. 1 BGB „Ehevertrag“ auch als eine vertragliche Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten definiert (gleichwohl ist in Abs. 2 aber die Möglichkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag vorgesehen); auch der dänische § 28 ''Retsvirkningslov'', der norwegische § 42 ''Ekteskapslov'', und § 3 des Kap. 7 des schwedischen ''Äktenskapsbalk'' verstehen „Ehevertrag“ in diesem Sinne. Die Funktion solcher Eheverträge ist dann primär die Ordnung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. So soll häufig der gesetzliche Güterstand abgeändert werden, weil er für die Verhältnisse der Parteien als unangemessen bzw. ungeeignet empfunden wird. Oft ist hierbei auch der Schutz des einen Ehegatten vor Gläubigern des anderen beabsichtigt, etwa bei Eingehen von Verbindlichkeiten im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit. Eine weitere Motivation für die vertragliche Abänderung des Güterstandes, vor allem in den romanischen Rechtsordnungen, ist zudem häufig die Stärkung der Rechtsposition der Ehegatten im Todesfall.
Als Zweck des Eigentums sah man früher die persönliche Freiheit an. Heute stellt man für die Sachzuordnung eher ökonomisch auf optimale Anreizwirkungen ab. Erstens führt das Privateigentum dazu, dass der Eigentümer zwar den Nutzen aus seinem Eigentum selbst einstecken kann, dafür aber auch dessen Kosten selbst tragen muss; so soll insbesondere die Überbeanspruchung von Gütern in gemeinschaftlichem Eigentum vermieden werden (''tragedy of the commons''). Zweitens soll eine klare Definition von Eigentumsrechten für die Transaktionssicherheit und damit optimale Güterallokation erforderlich sein. Als Folge werden vom Staat garantierte Eigentumsrechte in letzter Zeit als wesentlich für wirtschaftlichen Fortschritt angesehen. Ganz unproblematisch sind diese Begründungen historisch-vergleichend nicht. So hat die gemeinschaftliche Nutzung von Allmenden in der europäischen Geschichte über Jahrhunderte funktioniert und erlebt teilweise eine Renaissance. Ökonomen haben gezeigt, dass die bewusst unklare Definition von Eigentumsrechten („muddy property“) den Vorteil haben kann, Parteien zum Verhandeln und dadurch zum Offenlegen ihrer privaten Wertschätzung für das jeweilige Gut zu zwingen. Schließlich zeigt das Beispiel Chinas, dass Wirtschaftswachstum auch ohne starken Eigentumsschutz möglich ist.


Von bloßen ehegüterrechtlichen (Ehe‑)Verträgen sind solche Vereinbarungen zu unterscheiden, die sich ausschließlich auf den Fall der Scheidung beziehen. Solche Vereinbarungen können sich lediglich auf den nachehelichen Unterhalt oder den Versorgungsausgleich beziehen (dann auch „Unterhaltsvereinbarungen“, englisch: ''maintenance agreements'' genannt). Sie können aber auch umfassender sein: Sogenannte „Scheidungsvereinbarungen“ (englisch zumeist: ''separation agreements'') sind Verträge zwischen Ehegatten, die zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem beide die Ehe als gescheitert ansehen und letztlich nur Bedingungen der finanziellen und sonstigen Trennung (einschließlich des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs) festgelegt werden sollen. Dabei kann natürlich auch die Aufteilung des Vermögens abweichend von den gesetzlichen Regelungen oder vom zuvor ehevertraglich Vereinbarten geregelt werden.
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Historisch lassen sich zwei Eigentumskonzepte unterscheiden. Das römischrechtliche ''dominium'', das über die Pandektistik den deutschen Rechtskreis beeinflusst hat, war abstrakt und universell konzipiertes Vermögensrecht, ein allwirksames (aber nicht schrankenloses) Zugehörigkeitsverhältnis einer Sache zu einer Person. Das charakterisiert noch heute das Eigentum der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen (insofern für bewegliche und unbewegliche Sachen gleichermaßen), wobei nur das deutsche Recht sogar den Eigentumserwerb von der Unwirksamkeit eines zugrunde liegenden Schuldgeschäfts abstrahiert. Demgegenüber war das germanischrechtliche Eigentum konkret konzipiertes Herrschaftsrecht, je nach Gegenstand und Person vielfachen Abwandlungen unterworfen und dadurch im Charakter relativ. Dieses Konzept hat zum Teil das französische, vor allem aber das englische Recht beeinflusst, das zudem noch feudale Elemente aufweist. So gehörte traditionell alles Land in England der Krone; Rechte an Land waren bis 1925 auf ''tenure'' beschränkt, also quasivertraglich. Das ''estate in fee simple absolute in possession'' oder ''freehold estate ''als'' ''umfassendstes Recht an Grundstücken ist konzeptionell noch ein von der Krone abgeleitetes Recht, faktisch in Nutzungs- und Verfügungsfreiheit dem kontinentaleuropäischen Eigentum sehr ähnlich. Für bewegliche Sachen gibt es kein dem Eigentum vergleichbares Recht; an seine Stelle tritt von der Bedeutung her am ehesten das Recht zum Besitz, der ''title''.


Versteht man den Begriff „Ehevertrag“ im weiteren Sinne, so sind damit grundsätzlich auch Scheidungs- und Unterhaltsvereinbarungen mit umfasst.
Die wichtigsten drei Entwicklungen sind indes jüngeren Datums und betreffen alle europäischen Rechtsordnungen. Erstens hat sich seit etwa dem 19. Jahrhundert die Funktion des Eigentums grundlegend verändert. Anstelle der Herrschaft über eine Sache steht nunmehr der wirtschaftliche Tauschwert des Eigentums im Vordergrund, zum einen seine Zirkulationsfähigkeit ([[Eigentumsübertragung (beweglicher Sachen)|Eigentumsübertragung]]), zum anderen seine Eignung als Kreditmittel. Dieser Funktion dienen öffentliche Register insbesondere für Grundstücke, in einigen Rechtsordnungen auch für andere wertvolle Objekte ([[Sicherheiten an Transportmitteln]]). Mobiliareigentum dient als [[Mobiliarsicherheiten|Mobiliarsicherheit]] insbesondere als Vorbehalts- oder als Sicherungseigentum. Der Vermögenswert verwirklicht sich insbesondere in der Konkursfestigkeit.


== 2. Allgemeines und historische Entwicklung ==
Die zweite wichtige Entwicklung betrifft das Verhältnis zum Verfassungsrecht. Zwar ist Eigentum seit jeher ein zentrales Element europäischer Verfassungen, aber solange Verfassungsrecht und Privatrecht als getrennt angesehen wurden, liefen verfassungsrechtlicher und privatrechtlicher Schutz des Eigentums allenfalls parallel. Die im 20. Jahrhundert entwickelte Einwirkung der Verfassung auf das Privatrecht überwindet diese Parallelität und führt zu Friktionen. Erstens ist das verfassungsrechtliche Eigentum weitgehend auf das Verhältnis Staat-Bürger bezogen und beschränkt staatliche Eingriffe; das steht manchmal quer zum horizontalen Verhältnis zwischen Eigentümer und Nichteigentümer, welches das Privatrecht im Blick hat. Zweitens ist der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums anders (meist weiter) als der des Privatrechts, so dass die Sonderstellung des privatrechtlichen Eigentums gegenüber anderen (insbesondere schuldrechtlichen) Positionen aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht selbstverständlich ist.
Historisch gesehen wurden Eheverträge weit häufiger ''über'' die Eheleute geschlossen als dass die Ehegatten sie ''miteinander'' schlossen, zumal Frauen oft keinerlei eigene Rechts- oder [[Geschäftsfähigkeit]] hatten. So hatte in der römischen Frühzeit der ''pater potestas'' innerhalb der Familie eine erhebliche Machtposition. Die Ehefrau trat mit der Eheschließung in die Ehegewalt des Mannes über (''conventio in manum''), erst später wurde die ''manus''-freie Ehe zur Regel. Bei der germanischen Munt- bzw. Sippenvertragsehe, die die typische Form der Vollehe unter Freien war, verpflichtete sich der Muntwalt bzw. die Sippe der Braut aufgrund eines Ehevertrages dazu, die ''munt'' an den Bräutigam zu übertragen. Der sog. Friedelehe hingegen lag der Konsens der Ehegatten zugrunde, ohne dass der Bräutigam die Muntgewalt über die Frau erlangte. Ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit bzw. Geschäftsfähigkeit der Frau konnten natürlich auch keine Eheverträge im heutigen Sinne geschlossen werden.


Doch selbst bei Eheverträgen zwischen gleichberechtigten (künftigen) Eheleuten hat das der jeweiligen Rechtsordnung zugrundeliegende Verständnis von der Natur der [[Ehe]] eine erhebliche Bedeutung. In den Rechten Europas ist hier eine sehr deutliche christliche Prägung festzustellen.
Schließlich sind andere Vermögensgüter als Sachen in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gewachsen und werden nun als Objekte eigentumsähnlicher Rechte anerkannt. Die ältesten dieser Rechte sind die Immaterialgüterrechte. Mittlerweile diskutiert man aber auch Eigentum an so verschiedenen Gütern wie persönlichen Daten, Genen, Körperteilen, Unternehmensgeheimnissen, Internetadressen, Treibhausgasemissionszertifikaten (RL 2003/87). Während die meisten dieser Güter im Recht des Sacheigentums keine Rolle spielen, muss sich ein umfassendes Vermögensrecht auch mit ihnen auseinandersetzen. Angesichts des Funktionswandels des Eigentums weg von der Sachherrschaft und hin zur Verkehrsfähigkeit bietet es sich an, unter einem weiten Begriff Fragen der Rechte an Sachen mit denen an Forderungen und anderen Gütern zusammen zu behandeln, mit Sonderregelungen, wo die Sachbezogenheit des Eigentums sie verlangt.


Für eine jüdische Eheschließung ist der Ehevertrag (''ketubbah'') ebenso unverzichtbarer Bestandteil wie die ''mahr'' für eine islamische. In beiden Fällen richtet sich die Vereinbarung auf eine Zahlung des Mannes an die Frau für den Fall, dass die Ehe durch den Tod aber auch unter Lebenden aufgelöst wird, und ersetzt damit in gewisser Weise ehegüterrechtliche Regelungen. Vertragliche Regelungen für diesen Fall sind damit nicht nur selbstverständlich, sondern nachgerade zwingend. Hingegen ist nach christlichem Verständnis die Ehe grundsätzlich unauflöslich, so dass Vereinbarungen, die Vorkehrungen für die Auflösung der Ehe unter Lebenden vorsehen, bis in die jüngere Vergangenheit nahezu unbekannt und nicht rechtswirksam waren bzw. zum Teil sogar immer noch unwirksam sind. Die „Planung“ der Scheidung durch Regelung ihrer Folgen wurde bzw. wird als sittenwidrig/''contrary to public policy''/Verstoß gegen den ''[[ordre public]]'' angesehen.
== 3. Anwendbare Rechtsregeln ==
Beim Sacheigentum trennt man zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen; diese unterliegen teilweise unterschiedlichen Regeln. Das hat seine Berechtigung darin, dass Grundstücke statisch und einfacher zu registrieren sind sowie typischerweise eine größere wirtschaftliche Bedeutung als bewegliche Sachen haben. Die Trennung wird in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen nicht immer exakt gleich gezogen. Insofern sie zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist, unterliegt sie autonomer Bestimmung (so zum Steuerrecht EuGH Rs. C-315/00 – ''Maierhofer'', Slg. 2003, I-563). Kollisionsrechtlich knüpft man mittlerweile für beide Arten von Sachen grundsätzlich an die Belegenheit an, mit Ausnahmen für bewegliche Sachen ''in transitu'' ([[Sachenrecht, internationales]]).


Rein güterrechtliche Regelungen, die ja bereits während der Ehe (aber natürlich auch im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod oder unter Lebenden) ihre Wirkung entfalten sollen, sind zumindest im ''civil law''-Rechtskreis mittlerweile akzeptiert und rechtlich verbindlich, da sie ja nicht bzw. zumindest nicht ausschließlich das Ende der Ehe „planen“. In den europäischen ''[[common law]]''-Rechtsordnungen hingegen, welche ja keinen gesetzlichen Güterstand im eigentlichen Sinne vorsehen ([[Ehegüterrecht]]), sind (anders als etwa in den meisten US-amerikanischen und allen kanadischen Rechtsordnungen, Neuseeland und Australien) auch solche Vereinbarungen bislang nicht bindend oder durchsetzbar (dazu sogleich).
Traditionell erstreckt sich Eigentum an Grundstücken auf darauf befindliche Gebäude, nur in den ehemals sozialistischen Ländern konnten Grund und Gebäude unterschiedliche Eigentümer haben. Westliche Rechtsordnungen behelfen sich mit gesondertem (Erb‑)Baurecht, dem Recht, auf fremdem Grund zu bauen, das in den meisten Rechtsordnungen als unbegrenztes dingliches Recht, in einigen als langfristiges Mietrecht (''emphyteusis'') ausgestaltet ist. Auch für Wohnungen gelten Sonderregeln: In den meisten Rechtsordnungen ist Individualeigentum an der jeweiligen Wohnung verbunden mit gemeinschaftlichem Eigentum am Haus; daneben gibt es gesellschaftsrechtliche Modelle.


Mit dem Anstieg der Zahl der Scheidungen im 20. Jahrhundert wurden jedoch auch erste rechtliche Zugeständnisse hinsichtlich der Möglichkeit der vollen oder teilweisen privaten Regelung der Scheidungsfolgen gemacht; Unterhalts- bzw. Scheidungsvereinbarungen wurden nach und nach in den meisten Rechtsordnungen anerkannt. So stellte z.B. in Deutschland das Ehegesetz 1938 in § 80 Abs. 1 S. 2 (später § 72 S. 2 EheG 1946) klar, dass Unterhaltsvereinbarungen nicht schon deshalb nichtig sind, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht haben. Wurde hingegen eine solche Vereinbarung „vorsorglich“ und nicht im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Scheidung getroffen, so blieb (bzw. bleibt z.T. bis heute) eine rechtliche Anerkennung versagt. In vielen europäischen Rechtsordnungen ist dies bis heute so und wird damit begründet, dass bei Vertragsschluss die Umstände zum Zeitpunkt einer potentiellen Scheidung natürlich nur sehr eingeschränkt vorhersehbar seien und daher die Materie der Disposition der Parteien entzogen sein solle. Vor allem vor dem Hintergrund der früher noch überwiegend bestehenden Verschuldensscheidung ([[Scheidung]]) und den sich aus dem Verschulden der Parteien ableitenden Rechtsfolgen war die Versagung der rechtlichen Anerkennung solcher Vereinbarungen folgerichtig. Ob aber eine solche Nichtanerkennung auch nach der Abschaffung der verschuldensorientierten Scheidung noch zwingend ist, darf zumindest bezweifelt werden.
Erworben und verloren wird Eigentum entweder durch rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb, dem in vielerlei Hinsicht der [[Erwerb vom Nichtberechtigten]] gleichgestellt wird, durch [[Erbfolge]] oder durch gesetzlichen [[Gesetzlicher Eigentumserwerb|Eigentumserwerb]]. Der Eigentumsübergang an den Besitzer kraft Zeitablaufs. ist in einigen Rechtsordnungen als [[Verjährung]], in anderen als Ersitzung ausgestaltet. Auch der [[Eigentumsschutz]] ist unterschiedlich geregelt, teilweise aus historischen Gründen. Sachenrechtlich/prozessual wird das Eigentum im deutschen (wie im römischen Recht) durch die ''Vindikation'' geschützt, die dem englischen Recht fremd ist und im romanischen Rechtskreis eine untergeordnete Rolle spielt. Im [[Deliktsrecht: Allgemeines und lex Aquilia|Deliktsrecht]] hat das Eigentum im deutschen Recht als eigens genanntes Schutzgut (§ 823(1) BGB) eine Sonderstellung, die ihm in anderen Rechtsordnungen mit deliktsrechtlicher Generalklausel oder spezifischen ''torts'' nicht zukommt. Freilich lässt sich überall beobachten, dass der Schutz des Eigentums über den bloßer Vermögensschäden hinausgeht. Unterschiede bestehen auch im Nachbarrecht und privatrechtlichen Immissionsschutzrecht.


== 3. Rechtsvergleichung und Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Die Frage nach dem Einfluss der Verfassung stellt sich auch europäisch. Das Gemeinschaftsrecht schützt das Eigentum nicht ausdrücklich – Art.&nbsp;II-77(1) des Verfassungsentwurfs, der einen solchen Schutz vorsieht, ist nicht in Kraft – wohl aber implizit. Ausdrücklicher Eigentumsschutz ergibt sich dagegen aus Art.&nbsp;1 des 1.&nbsp;Zusatzprotokolls zur EMRK. Während in der deutschen Fassung Eigentum geschützt wird, verwenden die maßgebenden englischen und französischen Fassungen die weitergehenden Begriffe ''possession''s und ''biens''<nowiki>; der Schutz umfasst also über das Sacheigentum hinaus alle vermögenswerten Positionen. Der </nowiki>[[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|EGMR]] verlangt bei der Bewertung staatlicher Eigentumsregeln, öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen; das kann die im Privatrecht wichtigen formale Rechtssicherheit beeinträchtigen. Allerdings hält sich der EGMR im Privatrecht bislang zurück, EGMR Nr. 44302/02 – ''Pye v. United Kingdom''.
Inwieweit Raum für eine privatautonome Entscheidung der Eheleute über ihre finanziellen Beziehungen besteht oder inwieweit die (fürsorglichen oder paternalistischen) staatlichen Regelungen Vorrang beanspruchen, ist bislang im Grunde in jeder Rechtsordnung unterschiedlich geregelt und natürlich vor allem maßgeblich vom Eheverständnis und dem Ehegüterrecht der jeweiligen Rechtsordnung abhängig. Daneben weichen auch die formellen Voraussetzungen für solche Verträge (notarielle Beurkundung, Registrierung des Vertrags oder gar einfacher Vertrag) erheblich voneinander ab.


Dennoch lassen sich inhaltlich einige Gemeinsamkeiten feststellen. So finden auf den Ehevertragsschluss als solchen neben den speziell hierfür bestehenden Normen grundsätzlich (wenn auch meist nachrangig) die Regeln des allgemeinen Vertragsrechts Anwendung, so dass z.B. eine arglistige [[Täuschung]], die Schaffung oder Ausnutzung einer Zwangslage, [[Irrtum|Irrtümer]] oder etwa einseitige, sittenwidrige Lastenverteilung zur Unwirksamkeit des Vertrags führen können. Darüber hinaus kennen alle Rechtsordnungen – wenn auch in stark abweichendem Maße – eine Kontrolle des Ehevertragsinhaltes.
== 4. Grundsätze ==
Mehrere Grundsätze charakterisieren das Eigentum. So besteht Eigentum grundsätzlich an bestimmten Sachen oder Vermögensgegenständen (Spezialitätsgrundsatz, Bestimmtheitsgrundsatz). Dafür reicht es allerdings, wenn diese im entscheidenden Moment bestimmbar sind, so insbesondere bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers. Zudem lässt sich der Spezialitätsgrundsatz durch Einbringung von Sachen in eine juristische Person umgehen. Eigentum ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt; [[Teilzeitwohnrechteverträge (Teilzeitnutzungsrechte)|Teilzeitnutzungsrechte]] sind nicht als zeitlich beschränktes Eigentum ausgestaltet. Allerdings kann Eigentumsübertragung unter aufhebende Bedingung oder Befristung gestellt werden; auch unterliegt der Rückgabeanspruch des Eigentümers der Verjährung. Das englische Recht kennt dagegen das auf Lebenszeit begrenzte ''estate for life.'' Schließlich postuliert man für das Sachenrecht häufig ein Publizitätsprinzip, nach dem Sachenrechte und insbesondere das Eigentum durch Registereintragung oder Besitz grundsätzlich erkennbar sein sollten. Gerade bei beweglichen Sachen fallen aber Besitz und Eigentum so häufig auseinander (insbesondere durch Vorbehaltsverkauf, Kettenlieferung, Sicherungsübereignung), dass sich die Bedeutung des Besitzes weg von der Vermutung und hin zu einer selbständigen Erwerbsgrundlage entwickelt.


In den ''civil law''-Rechtsordnungen ist es zunächst grundsätzlich zulässig, Verträge hinsichtlich des Güterstandes zu schließen, wobei hier die Möglichkeiten naturgemäß stark variieren: von der Beschränkung auf vorgegebene Wahlgüterstände bis zur gänzlich freien Gestaltung des Güterstands. Zum Teil wird aber eine vollständige Gütertrennung, wie sie in den meisten dieser Rechtsordnungen grundsätzlich zulässig ist, im Fall einer langjährigen Ehe als unbillig empfunden, und den Gerichten steht dann – wie etwa ausdrücklich in den nordischen Ländern – die Möglichkeit einer Korrektur bzw. Anpassung des Vertrages offen. Überdies bestehen in den einzelnen Rechtsordnungen häufig zwingende Normen bzw. Normen, die ''ordre public''-Charakter haben, so z.B. im romanischen Rechtskreis hinsichtlich der Erbfolge – obwohl dort doch indirekt vom Erbrecht durch die Möglichkeit abgewichen wird, eine vertragliche Erbeinsetzung (''institution contractuelle'') oder Ehevorteile (''avantages matrimoniaux'') im Ehevertrag zu vereinbaren. Eine vertragliche Abänderung dieser gesetzlichen Regelungen ist dann ausgeschlossen. Zum Teil ist auch die nachträgliche Änderung eines bestehenden (gesetzlichen oder Wahl&#8209;) Güterstandes speziellen Regelungen unterworfen oder gar ausgeschlossen. In den sozialistischen Rechtsordnungen waren Eheverträge überhaupt nicht möglich; in den Nachfolgerechtsordnungen sind daher derzeit Reformen im Gange bzw. z.T. schon vollzogen.
An die Registereintragung sind in unterschiedlichen Rechtsordnungen unterschiedlich starke Rechtswirkungen geknüpft. Im deutschen Recht ist das Grundbuch für Rechte konstitutiv und mit öffentlichem Glauben ausgestattet; in anderen Rechtsordnungen sind die Wirkungen schwächer. Dementsprechend ist auch die Bedeutung solcher Register sowohl für die [[Eigentumsübertragung (beweglicher Sachen)|Eigentumsübertragung]] als auch für den [[Erwerb vom Nichtberechtigten]] unterschiedlich ausgestaltet. Solche Register sind wichtige Voraussetzung für die Effektivität von [[Immobiliarsicherheiten (Eurohypothek)|Immobiliarsicherheiten]]; freilich ist in Rechtsordnungen ohne Eintragungszwang für Sicherheitsrechte die Rechtssicherheit beschränkt. Register existieren in einigen Rechtsordnungen auch für andere wertvolle Sachen, etwa Schiffe und Autos. Auf europäischer Ebene besteht eine Vernetzung nationaler Register im ''European Uniform Land Information System'' (EULIS), dagegen bislang kein gemeinschaftsweites Register.


Verträge hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und Versorgungsausgleichs sind hingegen in nahezu allen ''civil law-''Rechtsordnungen strengeren Regelungen unterworfen bzw. sogar unzulässig oder unwirksam. In Belgien, den Niederlanden und Italien können z.B. nur bei einer einvernehmlichen Scheidung bzw. im Scheidungsverfahren selbst Unterhaltsvereinbarungen geschlossen werden. Dort, wo Verträge über den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch vorsorglich für den Fall einer späteren Scheidung getroffen werden können, unterliegen sie einer durchaus strengen Inhaltskontrolle, etwa in Deutschland (vgl. etwa BVerfG 6.2.2001, BVerfGE 103, 89; BVerfG 29.3.2001, FamRZ 2001, 985 sowie insb. BGH 11.2.2004, BGHZ 158, 81), der Schweiz und den nordischen Ländern.
Aus der Drittwirksamkeit des Eigentums ergeben sich weitere Grundsätze. Erstens kann der nicht bevollmächtigte Nichteigentümer grundsätzlich keine Rechte hinsichtlich des Eigentums übertragen (''nemo dat quod non habet''); eingeschränkt wird dieses Prinzip in den meisten Rechten durch Regeln zum [[Erwerb vom Nichtberechtigten]]. Zweitens besteht zwischen verschiedenen Positionen ein Prioritätsprinzip: der frühere Erwerb geht dem späteren vor. Drittens macht die Drittwirksamkeit einen ''numerus clausus'' der Sachenrechte notwendig: Parteien können Rechtsverhältnisse ''inter partes'' frei vereinbaren (vertragliche Typenfreiheit), mit Wirkung gegen Dritte dagegen grundsätzlich nur auf existierende Rechtstypen zurückgreifen. (Allerdings erfasst der ''numerus clausus'' in europäischen Rechtsordnungen unterschiedliche Typen. Ein ''numerus clausus'' existiert auch im englischen Recht, er wird dort allerdings durch Figuren der ''[[equity]]'' aufgeweicht.) Alle drei Prinzipien sind durch Vorschriften des Schuldrechts, insbesondere im Falle von Bösgläubigkeit oder Arglist, eingeschränkt. Das zeigt, wie Sach- und Schuldrecht zusammenwirken und zusammen gesehen werden müssen.


In den europäischen ''common law''-Rechtsordnungen hingegen stellt sich die Rechtslage gänzlich anders dar, da in Ermangelung eines Güterstandes im eigentlichen Sinne keine Trennung zwischen [[Ehegüterrecht]] und Unterhaltsansprüchen besteht und der Richter nach seinem Ermessen (geleitet durch die im Gesetz genannten bzw. durch die in Präzedenzfällen entwickelten Kriterien hierfür) über die finanziellen Ausgleichs- und Unterhaltsansprüche als „Gesamtpaket“ (''package solution'') entscheidet. Nach diesem Verständnis können sämtliche Vermögensgüter der Unterhaltssicherung dienen. Ein Vertrag über die Aufteilung des Vermögens würde den Richter daher in seinem durch das Gesetz eingeräumten Ermessen hinsichtlich dieser Gesamtentscheidung beeinträchtigen – und somit notwendigerweise auch das tangieren, was nach kontinentaleuropäischem Verständnis als „Unterhalt“ zu qualifizieren wäre. So erklärt sich auch, warum bis heute die (z.B. in England vom ''House of Lords'' in ''Hyman v. Hyman''<nowiki> [1929] AC 601 aufgestellte und jüngst in </nowiki>''MacLeod v. MacLeod''<nowiki> [2008] UKPC 64 vom </nowiki>''Privy Council'' inhaltlich bestätigte) Rechtslage Bestand hat, dass solche Verträge gegen die ''public policy'' verstoßen und deshalb nicht bindend oder durchsetzbar sind. Gleichwohl ist vor allem in den letzten Jahren in der Rechtsprechung die Tendenz festzustellen, dass die Gerichte solchen Vereinbarungen im Rahmen der Ausübung des Ermessen einiges Gewicht beimessen (vgl. für England etwa ''K v. K''<nowiki> [2003] 1 FLR 120 (Fam) und </nowiki>''Crossley v. Crossley''<nowiki> [2007] EWCA Civ 1491(CA)).</nowiki>
== 5. Vereinheitlichung ==
Anders als für das geistige Eigentum lassen Art.&nbsp;295 EG/345 AEUV wie auch Art.&nbsp;III-331 des Verfassungsentwurfs die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt. Die Vorschrift war vor allem auf Privatisierung gemünzt und hat für das Privatrecht traditionell wenig Bedeutung. Auch die Ansicht, Eigentumsrecht sei stärker mit nationaler [[Rechtskultur]] oder Politik verbunden als das Vertragsrecht, stimmt jedenfalls für privatrechtliche Regelungen nur eingeschränkt. Mit dem nötigen politischen Willen wäre die Sachenrechtsvereinheitlichung ebenso leicht – oder schwer – wie die des Vertragsrechts. Tatsächlich hat sich der europäische Gesetzgeber bislang zurückgehalten: sachenrechtliche Regelungen finden sich nur vereinzelt, häufig wird auf einzelstaatliches Recht verwiesen. Die Timeshare-RL (RL&nbsp;2008/122) lässt nach Art. 1(2)(b)) mitgliedstaatliche Regelungen zur Eintragung und Übertragung von Eigentum unberührt. Art.&nbsp;4 der Zahlungsverzugs-RL (RL&nbsp;2000/35) und Art.&nbsp;7 der dt. Insolvenzverordnung betreffen Wirkungen des Eigentumsvorbehalts, verweisen aber für dessen Begründung auf nationales Recht; ebenso Art.&nbsp;12 der Kulturgüterrichtlinie für die Eigentumslage nach erzwungener Rückgabe eines Kulturgutes (RL&nbsp;93/7). Einschneidender ist die Finanzsicherheiten-RL (RL&nbsp;2002/47), die die besitzlose Übertragung von Sicherungseigentum vorsieht und damit in Rechtsordnungen wie der niederländischen, die solche besitzlosen Sicherheitsrechte ablehnen, zu Friktionen führt.


Scheidungsvereinbarungen (''separation agreements'') hingegen haben seit einer Entscheidung des ''Court of Appeal'' in den 1980er Jahren (''Edgar v. Edgar ''<nowiki>[1980] 1 WLR 1410) unbestritten erhebliches Gewicht für die Ermessensentscheidung des Richters. Haben die Ehegatten mit Blick auf eine bevorstehende Scheidung eine solche Vereinbarung getroffen, so wird sich das Gericht </nowiki>– sofern nicht besondere Umstände vorliegen – diese Vereinbarung zu eigen machen und in die eigene Entscheidung einbeziehen.
Für den funktionierenden Binnenmarkt ([[Europäischer Binnenmarkt]]) ist das Eigentum kaum weniger wichtig als der Vertrag und vielleicht wichtiger als Institutionen des Haftungs- und Familienrechts. Die großen europäischen Zivilrechtskodifikationen regeln alle Fragen des Sachenrechts im engen Zusammenhang mit den anderen Gebieten oder stellen sogar, wie der französische ''Code civil'', das Eigentum in ihr Zentrum. Erste Vorschläge für ein europäisches Zivilgesetzbuch umfassten auch das Sachenrecht, bevor der Fokus auf das Schuldrecht (oder gar Vertragsrecht) verengt wurde. Gerade aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Schuld- und Sachenrecht ist diese Verengung problematisch, wie auch eine von der [[Europäische Union|EU]] in Auftrag gegebene Studie ergibt, und zwar insbesondere für Fragen der Übereignung, vertraglicher Sicherheiten und des ''trust'' ([[Trust und Treuhand|''Trust'' und Treuhand]]). Freilich widmet sich auch etwa der DCFR nur vertragsrechtsnahen Fragen des Sachenrechts; ein vollständiges oder gar eigenständiges Sachenrecht, innerhalb dessen auch das Eigentum umfassend geregelt würde, steht zur Zeit offenbar nicht an. Auch ''[[Restatements]]'' in Form von ''Principles of European Property Law'' sind, anders als im Vertrags-, Delikts- und Familienrecht, zwar vorgeschlagen, nicht aber angegangen worden. Langfristig wird man um Gedanken zu einem europäischen Vermögensrecht, das auch das Eigentum umfasst, nicht herumkommen; die isolierte Regelung des Schuldrechts muss unvollständig bleiben.
 
== 4. Europäische Perspektiven ==
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in allen europäischen Rechtsordnungen für den Abschluss von Eheverträgen diverse Restriktionen bestehen bzw. Eheverträge sogar für Teilbereiche (oder gar insgesamt wie in den europäischen ''common law''-Rechtsordnungen) grundsätzlich nicht wirksam bzw. durchsetzbar sind. Hier manifestiert sich die in den Rechtsordnungen unterschiedliche Vorstellung von der Natur der [[Ehe]]: als zwingende sittliche Ordnung einerseits oder als (mehr oder weniger) frei von den Ehegatten auszugestaltende Partnerschaft andererseits.
 
Die bestehenden Einschränkungen dienen häufig zum einen dem Schutz der Privatautonomie, indem sie sicherstellen sollen, dass die schwächere Partei tatsächlich in der Position ist, eine privatautonome Entscheidung zu treffen. Zum anderen stellen sie auch oft eine (z.T. massive) Einschränkung der Parteiautonomie als solcher dar, indem sie die Möglichkeit einer wirksamen vertraglichen Regelung schlicht ausschließen, insb. beim nachehelichen Unterhalt. Angesichts eines sich wandelnden Eheverständnisses ist aber die Frage zu stellen, in welchem Maße diese paternalistisch-fürsorgliche Beschränkung der Privatautonomie tatsächlich geboten und ob sie zeitgemäß ausgeformt ist.
 
Die Möglichkeit, den rechtlichen Rahmen für die eigene Ehe zu wählen bzw. zu gestalten, ist vor allem angesichts der steigenden Mobilität und der immer größer werdenden Zahl der binationalen Ehen von erheblicher Bedeutung – nicht zuletzt weil die Regelungen des internationalen Privatrechts hinsichtlich des Ehegüterrechtes häufig noch an die Staatsangehörigkeit, den gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. zum Zeitpunkt der Eheschließung) o.ä. anknüpfen. Daher finden Vorschläge zur Schaffung einer „Europäischen Ehe“ bzw. eines ''Matrimonium Europaeum'', die den Ehegatten einen einheitlichen (Wahl&#8209;)Rechtsrahmen zur Verfügung stellen würde, immer mehr Befürworter. Die ''Commission on European Family Law'' arbeitet derzeit an ''[[Principles of European Family Law]]'', die unter anderem auch Eheverträge mit umfassen sollen.
 
In kleinerem Rahmen arbeitet derzeit eine deutsch-französische Kommission (auf der Basis der deutschen Zugewinngemeinschaft und der französischen ''participation aux acquêts'') einen gemeinsamen Wahlgüterstand aus, der in die Zivilgesetzbücher beider Staaten integriert und ohne Einschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts wählbar sein soll.


==Literatur==
==Literatur==
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Version vom 28. September 2021, 15:46 Uhr

von Ralf Michaels

1. Gegenstand und Zweck

Der Begriff des Eigentums ist mehrdeutig. Eigentum bezeichnet manchmal ein Recht an einem Objekt, manchmal das Objekt selbst: eine Person hat Eigentum an einer Sache, und die Sache ist ihr Eigentum. Als Recht bezeichnet Eigentum ein Vollrecht, das umfassendste Recht, das man an einem Objekt haben kann. Inhaltlich umfasst es Nutzungsrecht, Ausschlussrecht und Verfügungsrecht: der Eigentümer kann, gemäß der jedenfalls für das kontinentaleuropäische Recht repräsentativen Definition des § 903 BGB, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Damit sind zwei wichtige Punkte angesprochen. Erstens betrifft das Eigentum Rechtsbeziehungen sowohl zur Sache als auch zu Dritten. Früher sah man die Beziehung zur Sache als zentral und die zu Dritten als Reflex an; später beschränkte man umgekehrt Rechtsbeziehungen auf solche zwischen Personen und hielt die Annahme einer Beziehung zur Sache für begrifflich falsch. Richtigerweise kann man beides verbinden: Eigentum ist Vollzuordnung einer Sache zum Eigentümer im Verhältnis zu allen anderen. Zweitens kann das Eigentum gesetzlich ausgestaltet und beschränkt werden und unterliegt, in unterschiedlichem Masse, der Sozialbindung. Es gibt also weder einen apriorischen noch einen europaweit einheitlichen Eigentumsbegriff; allerdings setzen nationales Verfassungsrecht und EMRK (Grund- und Menschenrechte: GRCh und EMRK) dem Gesetzgeber Grenzen.

Im deutschen und niederländischen Recht ist Eigentum auf Sachen beschränkt; das französische Recht etwa erkennt dagegen auch Eigentum an Forderungen an (propriéte des créances). Freilich kennt das niederländische Recht (wie das französische) den umfassenderen Begriff des Guts (goed, bien), der beides umfasst. Auch der englische Begriff der property geht über den des Eigentums hinaus (das eher der ownership entspricht, die freilich praktisch wenig rechtliche Bedeutung hat). Property right bezeichnet, insbesondere in der ökonomischen Analyse, jedes subjektive Recht. Eigentum ist auch im Verfassungsrecht nicht auf Sacheigentum beschränkt, sondern umfasst jegliche Vermögensposition. Geistiges Eigentum unterliegt trotz der Namensverwandtschaft eigenen Regeln.

Abzugrenzen ist das Eigentum in dreierlei Hinsicht. Erstens ist Eigentum als abstraktes Recht zu unterscheiden vom Besitz als tatsächlicher Sachherrschaft; allerdings wird auch der Besitz rechtlich geschützt und sogar etwa im französischen und englischen Recht mit einem Rechtstitel versehen. Zweitens unterscheidet sich das Eigentum als Vollrecht von den im Deutschen so genannten beschränkt dinglichen Rechten, insbesondere den Mobiliar- und Immobiliarsicherheiten. Schließlich ist das Eigentum als absolutes und dingliches Recht abzugrenzen von den relativen und persönlichen Rechtsverhältnissen des Schuldrechts. Diese Trennung ist insbesondere in der Insolvenz relevant, in der das Eigentum zur Aussonderung berechtigt, schuldrechtliche Ansprüche dagegen normalerweise nicht. Freilich ist die Trennung nicht überall ganz scharf durchgehalten. Im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer beim Kauf etwa sind die einzelnen Rechtsbeziehungen ganz ähnlich unabhängig davon, ob das Eigentum schon übergegangen ist oder nicht: Herausgabeanspruch und Gefahrtragung gehen schon durch den Vertrag über. Zudem kennen alle Rechtsordnungen Mischfiguren zwischen Schuld- und Sachenrecht, deren prominenteste, der trust des englischen Rechts, auch in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen Frankreichs und Liechtensteins rezipiert wird.

Als Zweck des Eigentums sah man früher die persönliche Freiheit an. Heute stellt man für die Sachzuordnung eher ökonomisch auf optimale Anreizwirkungen ab. Erstens führt das Privateigentum dazu, dass der Eigentümer zwar den Nutzen aus seinem Eigentum selbst einstecken kann, dafür aber auch dessen Kosten selbst tragen muss; so soll insbesondere die Überbeanspruchung von Gütern in gemeinschaftlichem Eigentum vermieden werden (tragedy of the commons). Zweitens soll eine klare Definition von Eigentumsrechten für die Transaktionssicherheit und damit optimale Güterallokation erforderlich sein. Als Folge werden vom Staat garantierte Eigentumsrechte in letzter Zeit als wesentlich für wirtschaftlichen Fortschritt angesehen. Ganz unproblematisch sind diese Begründungen historisch-vergleichend nicht. So hat die gemeinschaftliche Nutzung von Allmenden in der europäischen Geschichte über Jahrhunderte funktioniert und erlebt teilweise eine Renaissance. Ökonomen haben gezeigt, dass die bewusst unklare Definition von Eigentumsrechten („muddy property“) den Vorteil haben kann, Parteien zum Verhandeln und dadurch zum Offenlegen ihrer privaten Wertschätzung für das jeweilige Gut zu zwingen. Schließlich zeigt das Beispiel Chinas, dass Wirtschaftswachstum auch ohne starken Eigentumsschutz möglich ist.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Historisch lassen sich zwei Eigentumskonzepte unterscheiden. Das römischrechtliche dominium, das über die Pandektistik den deutschen Rechtskreis beeinflusst hat, war abstrakt und universell konzipiertes Vermögensrecht, ein allwirksames (aber nicht schrankenloses) Zugehörigkeitsverhältnis einer Sache zu einer Person. Das charakterisiert noch heute das Eigentum der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen (insofern für bewegliche und unbewegliche Sachen gleichermaßen), wobei nur das deutsche Recht sogar den Eigentumserwerb von der Unwirksamkeit eines zugrunde liegenden Schuldgeschäfts abstrahiert. Demgegenüber war das germanischrechtliche Eigentum konkret konzipiertes Herrschaftsrecht, je nach Gegenstand und Person vielfachen Abwandlungen unterworfen und dadurch im Charakter relativ. Dieses Konzept hat zum Teil das französische, vor allem aber das englische Recht beeinflusst, das zudem noch feudale Elemente aufweist. So gehörte traditionell alles Land in England der Krone; Rechte an Land waren bis 1925 auf tenure beschränkt, also quasivertraglich. Das estate in fee simple absolute in possession oder freehold estate als umfassendstes Recht an Grundstücken ist konzeptionell noch ein von der Krone abgeleitetes Recht, faktisch in Nutzungs- und Verfügungsfreiheit dem kontinentaleuropäischen Eigentum sehr ähnlich. Für bewegliche Sachen gibt es kein dem Eigentum vergleichbares Recht; an seine Stelle tritt von der Bedeutung her am ehesten das Recht zum Besitz, der title.

Die wichtigsten drei Entwicklungen sind indes jüngeren Datums und betreffen alle europäischen Rechtsordnungen. Erstens hat sich seit etwa dem 19. Jahrhundert die Funktion des Eigentums grundlegend verändert. Anstelle der Herrschaft über eine Sache steht nunmehr der wirtschaftliche Tauschwert des Eigentums im Vordergrund, zum einen seine Zirkulationsfähigkeit (Eigentumsübertragung), zum anderen seine Eignung als Kreditmittel. Dieser Funktion dienen öffentliche Register insbesondere für Grundstücke, in einigen Rechtsordnungen auch für andere wertvolle Objekte (Sicherheiten an Transportmitteln). Mobiliareigentum dient als Mobiliarsicherheit insbesondere als Vorbehalts- oder als Sicherungseigentum. Der Vermögenswert verwirklicht sich insbesondere in der Konkursfestigkeit.

Die zweite wichtige Entwicklung betrifft das Verhältnis zum Verfassungsrecht. Zwar ist Eigentum seit jeher ein zentrales Element europäischer Verfassungen, aber solange Verfassungsrecht und Privatrecht als getrennt angesehen wurden, liefen verfassungsrechtlicher und privatrechtlicher Schutz des Eigentums allenfalls parallel. Die im 20. Jahrhundert entwickelte Einwirkung der Verfassung auf das Privatrecht überwindet diese Parallelität und führt zu Friktionen. Erstens ist das verfassungsrechtliche Eigentum weitgehend auf das Verhältnis Staat-Bürger bezogen und beschränkt staatliche Eingriffe; das steht manchmal quer zum horizontalen Verhältnis zwischen Eigentümer und Nichteigentümer, welches das Privatrecht im Blick hat. Zweitens ist der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums anders (meist weiter) als der des Privatrechts, so dass die Sonderstellung des privatrechtlichen Eigentums gegenüber anderen (insbesondere schuldrechtlichen) Positionen aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht selbstverständlich ist.

Schließlich sind andere Vermögensgüter als Sachen in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gewachsen und werden nun als Objekte eigentumsähnlicher Rechte anerkannt. Die ältesten dieser Rechte sind die Immaterialgüterrechte. Mittlerweile diskutiert man aber auch Eigentum an so verschiedenen Gütern wie persönlichen Daten, Genen, Körperteilen, Unternehmensgeheimnissen, Internetadressen, Treibhausgasemissionszertifikaten (RL 2003/87). Während die meisten dieser Güter im Recht des Sacheigentums keine Rolle spielen, muss sich ein umfassendes Vermögensrecht auch mit ihnen auseinandersetzen. Angesichts des Funktionswandels des Eigentums weg von der Sachherrschaft und hin zur Verkehrsfähigkeit bietet es sich an, unter einem weiten Begriff Fragen der Rechte an Sachen mit denen an Forderungen und anderen Gütern zusammen zu behandeln, mit Sonderregelungen, wo die Sachbezogenheit des Eigentums sie verlangt.

3. Anwendbare Rechtsregeln

Beim Sacheigentum trennt man zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen; diese unterliegen teilweise unterschiedlichen Regeln. Das hat seine Berechtigung darin, dass Grundstücke statisch und einfacher zu registrieren sind sowie typischerweise eine größere wirtschaftliche Bedeutung als bewegliche Sachen haben. Die Trennung wird in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen nicht immer exakt gleich gezogen. Insofern sie zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist, unterliegt sie autonomer Bestimmung (so zum Steuerrecht EuGH Rs. C-315/00 – Maierhofer, Slg. 2003, I-563). Kollisionsrechtlich knüpft man mittlerweile für beide Arten von Sachen grundsätzlich an die Belegenheit an, mit Ausnahmen für bewegliche Sachen in transitu (Sachenrecht, internationales).

Traditionell erstreckt sich Eigentum an Grundstücken auf darauf befindliche Gebäude, nur in den ehemals sozialistischen Ländern konnten Grund und Gebäude unterschiedliche Eigentümer haben. Westliche Rechtsordnungen behelfen sich mit gesondertem (Erb‑)Baurecht, dem Recht, auf fremdem Grund zu bauen, das in den meisten Rechtsordnungen als unbegrenztes dingliches Recht, in einigen als langfristiges Mietrecht (emphyteusis) ausgestaltet ist. Auch für Wohnungen gelten Sonderregeln: In den meisten Rechtsordnungen ist Individualeigentum an der jeweiligen Wohnung verbunden mit gemeinschaftlichem Eigentum am Haus; daneben gibt es gesellschaftsrechtliche Modelle.

Erworben und verloren wird Eigentum entweder durch rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb, dem in vielerlei Hinsicht der Erwerb vom Nichtberechtigten gleichgestellt wird, durch Erbfolge oder durch gesetzlichen Eigentumserwerb. Der Eigentumsübergang an den Besitzer kraft Zeitablaufs. ist in einigen Rechtsordnungen als Verjährung, in anderen als Ersitzung ausgestaltet. Auch der Eigentumsschutz ist unterschiedlich geregelt, teilweise aus historischen Gründen. Sachenrechtlich/prozessual wird das Eigentum im deutschen (wie im römischen Recht) durch die Vindikation geschützt, die dem englischen Recht fremd ist und im romanischen Rechtskreis eine untergeordnete Rolle spielt. Im Deliktsrecht hat das Eigentum im deutschen Recht als eigens genanntes Schutzgut (§ 823(1) BGB) eine Sonderstellung, die ihm in anderen Rechtsordnungen mit deliktsrechtlicher Generalklausel oder spezifischen torts nicht zukommt. Freilich lässt sich überall beobachten, dass der Schutz des Eigentums über den bloßer Vermögensschäden hinausgeht. Unterschiede bestehen auch im Nachbarrecht und privatrechtlichen Immissionsschutzrecht.

Die Frage nach dem Einfluss der Verfassung stellt sich auch europäisch. Das Gemeinschaftsrecht schützt das Eigentum nicht ausdrücklich – Art. II-77(1) des Verfassungsentwurfs, der einen solchen Schutz vorsieht, ist nicht in Kraft – wohl aber implizit. Ausdrücklicher Eigentumsschutz ergibt sich dagegen aus Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK. Während in der deutschen Fassung Eigentum geschützt wird, verwenden die maßgebenden englischen und französischen Fassungen die weitergehenden Begriffe possessions und biens; der Schutz umfasst also über das Sacheigentum hinaus alle vermögenswerten Positionen. Der EGMR verlangt bei der Bewertung staatlicher Eigentumsregeln, öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen; das kann die im Privatrecht wichtigen formale Rechtssicherheit beeinträchtigen. Allerdings hält sich der EGMR im Privatrecht bislang zurück, EGMR Nr. 44302/02 – Pye v. United Kingdom.

4. Grundsätze

Mehrere Grundsätze charakterisieren das Eigentum. So besteht Eigentum grundsätzlich an bestimmten Sachen oder Vermögensgegenständen (Spezialitätsgrundsatz, Bestimmtheitsgrundsatz). Dafür reicht es allerdings, wenn diese im entscheidenden Moment bestimmbar sind, so insbesondere bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers. Zudem lässt sich der Spezialitätsgrundsatz durch Einbringung von Sachen in eine juristische Person umgehen. Eigentum ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt; Teilzeitnutzungsrechte sind nicht als zeitlich beschränktes Eigentum ausgestaltet. Allerdings kann Eigentumsübertragung unter aufhebende Bedingung oder Befristung gestellt werden; auch unterliegt der Rückgabeanspruch des Eigentümers der Verjährung. Das englische Recht kennt dagegen das auf Lebenszeit begrenzte estate for life. Schließlich postuliert man für das Sachenrecht häufig ein Publizitätsprinzip, nach dem Sachenrechte und insbesondere das Eigentum durch Registereintragung oder Besitz grundsätzlich erkennbar sein sollten. Gerade bei beweglichen Sachen fallen aber Besitz und Eigentum so häufig auseinander (insbesondere durch Vorbehaltsverkauf, Kettenlieferung, Sicherungsübereignung), dass sich die Bedeutung des Besitzes weg von der Vermutung und hin zu einer selbständigen Erwerbsgrundlage entwickelt.

An die Registereintragung sind in unterschiedlichen Rechtsordnungen unterschiedlich starke Rechtswirkungen geknüpft. Im deutschen Recht ist das Grundbuch für Rechte konstitutiv und mit öffentlichem Glauben ausgestattet; in anderen Rechtsordnungen sind die Wirkungen schwächer. Dementsprechend ist auch die Bedeutung solcher Register sowohl für die Eigentumsübertragung als auch für den Erwerb vom Nichtberechtigten unterschiedlich ausgestaltet. Solche Register sind wichtige Voraussetzung für die Effektivität von Immobiliarsicherheiten; freilich ist in Rechtsordnungen ohne Eintragungszwang für Sicherheitsrechte die Rechtssicherheit beschränkt. Register existieren in einigen Rechtsordnungen auch für andere wertvolle Sachen, etwa Schiffe und Autos. Auf europäischer Ebene besteht eine Vernetzung nationaler Register im European Uniform Land Information System (EULIS), dagegen bislang kein gemeinschaftsweites Register.

Aus der Drittwirksamkeit des Eigentums ergeben sich weitere Grundsätze. Erstens kann der nicht bevollmächtigte Nichteigentümer grundsätzlich keine Rechte hinsichtlich des Eigentums übertragen (nemo dat quod non habet); eingeschränkt wird dieses Prinzip in den meisten Rechten durch Regeln zum Erwerb vom Nichtberechtigten. Zweitens besteht zwischen verschiedenen Positionen ein Prioritätsprinzip: der frühere Erwerb geht dem späteren vor. Drittens macht die Drittwirksamkeit einen numerus clausus der Sachenrechte notwendig: Parteien können Rechtsverhältnisse inter partes frei vereinbaren (vertragliche Typenfreiheit), mit Wirkung gegen Dritte dagegen grundsätzlich nur auf existierende Rechtstypen zurückgreifen. (Allerdings erfasst der numerus clausus in europäischen Rechtsordnungen unterschiedliche Typen. Ein numerus clausus existiert auch im englischen Recht, er wird dort allerdings durch Figuren der equity aufgeweicht.) Alle drei Prinzipien sind durch Vorschriften des Schuldrechts, insbesondere im Falle von Bösgläubigkeit oder Arglist, eingeschränkt. Das zeigt, wie Sach- und Schuldrecht zusammenwirken und zusammen gesehen werden müssen.

5. Vereinheitlichung

Anders als für das geistige Eigentum lassen Art. 295 EG/345 AEUV wie auch Art. III-331 des Verfassungsentwurfs die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt. Die Vorschrift war vor allem auf Privatisierung gemünzt und hat für das Privatrecht traditionell wenig Bedeutung. Auch die Ansicht, Eigentumsrecht sei stärker mit nationaler Rechtskultur oder Politik verbunden als das Vertragsrecht, stimmt jedenfalls für privatrechtliche Regelungen nur eingeschränkt. Mit dem nötigen politischen Willen wäre die Sachenrechtsvereinheitlichung ebenso leicht – oder schwer – wie die des Vertragsrechts. Tatsächlich hat sich der europäische Gesetzgeber bislang zurückgehalten: sachenrechtliche Regelungen finden sich nur vereinzelt, häufig wird auf einzelstaatliches Recht verwiesen. Die Timeshare-RL (RL 2008/122) lässt nach Art. 1(2)(b)) mitgliedstaatliche Regelungen zur Eintragung und Übertragung von Eigentum unberührt. Art. 4 der Zahlungsverzugs-RL (RL 2000/35) und Art. 7 der dt. Insolvenzverordnung betreffen Wirkungen des Eigentumsvorbehalts, verweisen aber für dessen Begründung auf nationales Recht; ebenso Art. 12 der Kulturgüterrichtlinie für die Eigentumslage nach erzwungener Rückgabe eines Kulturgutes (RL 93/7). Einschneidender ist die Finanzsicherheiten-RL (RL 2002/47), die die besitzlose Übertragung von Sicherungseigentum vorsieht und damit in Rechtsordnungen wie der niederländischen, die solche besitzlosen Sicherheitsrechte ablehnen, zu Friktionen führt.

Für den funktionierenden Binnenmarkt (Europäischer Binnenmarkt) ist das Eigentum kaum weniger wichtig als der Vertrag und vielleicht wichtiger als Institutionen des Haftungs- und Familienrechts. Die großen europäischen Zivilrechtskodifikationen regeln alle Fragen des Sachenrechts im engen Zusammenhang mit den anderen Gebieten oder stellen sogar, wie der französische Code civil, das Eigentum in ihr Zentrum. Erste Vorschläge für ein europäisches Zivilgesetzbuch umfassten auch das Sachenrecht, bevor der Fokus auf das Schuldrecht (oder gar Vertragsrecht) verengt wurde. Gerade aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Schuld- und Sachenrecht ist diese Verengung problematisch, wie auch eine von der EU in Auftrag gegebene Studie ergibt, und zwar insbesondere für Fragen der Übereignung, vertraglicher Sicherheiten und des trust (Trust und Treuhand). Freilich widmet sich auch etwa der DCFR nur vertragsrechtsnahen Fragen des Sachenrechts; ein vollständiges oder gar eigenständiges Sachenrecht, innerhalb dessen auch das Eigentum umfassend geregelt würde, steht zur Zeit offenbar nicht an. Auch Restatements in Form von Principles of European Property Law sind, anders als im Vertrags-, Delikts- und Familienrecht, zwar vorgeschlagen, nicht aber angegangen worden. Langfristig wird man um Gedanken zu einem europäischen Vermögensrecht, das auch das Eigentum umfasst, nicht herumkommen; die isolierte Regelung des Schuldrechts muss unvollständig bleiben.

Literatur

Frederik Vinding Kruse, Das Eigentumsrecht, 3 Bde., 1931-36; G.E. van Maanen, A.J. van der Walt (Hg.), Property Law on the Threshold of the 21st Century, 1996; A. Gambaro, Perspectives on the Codification of the Law of Property, European Review of Private Law 5 (1997) 497 ff.; Ugo Mattei, Basic Principles of Property Law, 2000; Daniela Caruso, Private Law and Public Stakes in European Integration, European Law Journal 10 (2004) 751 ff.; Christian von Bar, Ulrich Drobnig (Hg.), The Interaction of Contract Law and Tort and Property Law in Europe, 2004; Dieter Krimphove, Das europäische Sachenrecht: Eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik, 2006; Sjef van Erp, European and National Property Law, 2007; Peter Sparkes, European Land Law, 2007; Teun H.D. Struycken, De Numerus Clausus in het Goederenrecht, 2007.