Bankrecht und Bankrecht, internationales: Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Brigitte Haar]]''
von ''[[Jan von Hein]]''
== 1. Gegenstand und Zweck ==
== 1. Einführung ==
Die Bank als Kaufmann und Normadressat des Bankrechts legt zunächst die Einordnung dieses Rechtsgebiets als Sonderprivatrecht nahe. Gleichwohl sind die typischerweise auf Banken abzielenden Regeln nicht immer eindeutig abgrenzbar und daher kein Sonderprivatrecht. Daher erscheint es zielführender, das Bankrecht funktional abzugrenzen und seinen Gegenstandsbereich aus dem Geld und der Währung als seinem Bezugsgegenstand abzuleiten. Zwar liegen die geld- und währungspolitischen Befugnisse in der Europäischen Union bei der [[Europäische Zentralbank|Europäischen Zentralbank]]. Jedoch ist das Bankrecht in seiner Allgemeinheit integraler Bestandteil einer jeden mitgliedstaatlichen Rechtsordnung. In Anbetracht des weitgefassten Gegenstands ist es zweckmäßig, hinsichtlich der betroffenen privaten Geschäfte zwischen dem für die klassischen Bankgeschäfte einschlägigen Bankrecht im engeren Sinne, das hier im Zentrum stehen soll, und dem durch das [[Kapitalmarktrecht]] geprägten Investmentrecht zu unterscheiden.
Das europäische internationale Bankprivatrecht (zum internationalen öffentlichen Bankrecht siehe [[Aufsicht über Finanzdienstleistungen]]) unterliegt in erster Linie den das IPR der [[Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)|vertraglichen]] und [[Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)|außervertraglichen Schuldverhältnisse]] betreffenden Gemeinschaftsinstrumenten (Rom&nbsp;I-VO [VO&nbsp;593/2008], <nowiki>Rom&nbsp;II-VO [VO 864/2007]</nowiki>). Die praktische Bedeutung des Bankprivatrechts sowie die bei der Auslegung der maßgebenden Bestimmungen zu beachtenden Besonderheiten rechtfertigen jedoch eine besondere Betrachtung. Für das Depotgeschäft (Wertpapierverwahrung) sind die Regelungen der Finalitäts-RL (RL&nbsp;1998/26) und das noch nicht in Kraft getretene Haager Abkommen über Intermediär-verwahrte Wertpapiere (PRIMA) zu bedenken. Hinzu kommen Überschneidungen des Internationalen Bankrechts mit dem [[Kapitalmarktrecht, internationales|internationalen Kapitalmarktrecht]], insbesondere im Bereich des Emissions- und Konsortialgeschäfts sowie im Investmentrecht.


Grundlage des traditionellen Bankgeschäfts ist der privatrechtliche [[Vertrag]], der freilich einige Besonderheiten aufweist. So ist dieser Vertrag in aller Regel durch die [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]]'' ''der Banken maßgeblich gekennzeichnet. Dies spiegelt die strukturelle Ungleichgewichtslage im Verhältnis zwischen den Banken und ihren Kunden wider. Der Gesetzgeber hat dem mit besonderen Regeln zum [[Verbraucherkredit (Regelungsgrundsätze)|Verbraucherkredit]], die auf europäischen Vorgaben beruhen, als einem gesondert zu behandelnden Teilaspekt des allgemeinen [[Darlehen]] Rechnung getragen. Auch weitere Gesichtspunkte des Bankrechts sind durch europäische Richtlinien, die vor allem die [[Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit]] verwirklichen sollen, bis ins Einzelne vorgegeben. Hiervon ist insbesondere die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen etwa auf der Grundlage des [[Europäischer Pass|Europäischen Pass]]es betroffen. Sie bildet die Grundvoraussetzung für den Abschluss von Bankgeschäften mit bankspezifischen Dienstleistungen und Geschäften. Typische Beispiele bilden das Einlagen- und Girogeschäft. Darüber hinaus ist im Wertpapierbereich das Depotgeschäft von besonderer Bedeutung. Ergänzende Hilfsgeschäfte zu den genannten Geschäften sind die Sicherungsgeschäfte, die sich auf Personal- ([[Bürgschaft (modernes Recht)|Bürgschaft]]; [[Garantie]]; [[Immobiliarsicherheiten (Eurohypothek)|Immobiliar-]] oder [[Finanzsicherheiten]] beziehen.
== 2. Internationales Bankvertragsrecht ==
=== a) Rechtsquellen ===
Für ab dem 17.12.2009 abgeschlossene Verträge auf dem Gebiet des Bankrechts gilt für die meisten Mitgliedstaaten die Rom&nbsp;I-VO, soweit nicht eine der in Art.&nbsp;1 genannten Bereichsausnahmen eingreift (insbesondere Art.&nbsp;1(1)(d) Rom&nbsp;I-VO bezüglich spezifisch wertpapierrechtlicher Fragen). Für Dänemark bleibt es hingegen bei dem Römischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ). Irland hat sein ''opt-in'' zur Rom I-VO erklärt; Großbritannien, der europäisch wichtigste Finanzplatz, erwägt einen solchen Schritt und hat ein entsprechendes Konsultationsverfahren eingeleitet. Obwohl die Rom&nbsp;I-VO die grundsätzlichen Linien des EVÜ fortsetzt, ergeben sich doch Abweichungen im Detail; ferner sind einige neue Regelungen speziell in Bezug auf Finanzdienstleistungen aufgenommen worden.


Grundsätzlich zu unterscheiden vom hier erfassten Kernbereich des privatrechtlichen Bankrechts ist das öffentliche Bankrecht. Ihm unterfällt nicht lediglich das Währungsrecht, sondern insbesondere auch die [[Aufsicht über Finanzdienstleistungen]] und damit die gesamte Bankenaufsicht, deren normative Grundlagen wie z.B. die Bankrechtskoordinierungsrichtlinien Voraussetzung für einen [[Europäischer Bankenmarkt|europäischen Bankenmarkt]] sind.
=== b) Rechtswahl ===
Die freie [[Rechtswahl]] (Art.&nbsp;3 Rom I-VO) bildet auch für das internationale Bankvertragsrecht den kollisionsrechtlichen Eckpfeiler (vgl. Erwägungsgrund&nbsp;11 Rom&nbsp;I-VO). Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergeben (Art.&nbsp;3(1)2 Rom&nbsp;I-VO). In aller Regel vereinbaren Banken in ihren [[Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] die Geltung des Rechts an ihrem eigenen Geschäftssitz (vgl. z.B. Nr.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 der deutschen AGB-Banken). Die Einbeziehung der AGB und der darin enthaltenen Rechtswahlklausel beurteilt sich nach dem gewählten Recht, im Falle einer Verwendung der AGB-Banken also nach deutschem Recht (Art.&nbsp;3(5), 10(1) Rom&nbsp;I-VO). Enthalten die AGB einer Bank keine Rechtswahlklausel – was nur in Ausnahmefällen vorkommen dürfte – und ist auch konkludent kein Recht vereinbart worden, richtet sich die Zugrundelegung von AGB nach dem objektiven Vertragsstatut (Art.&nbsp;4, 10(1) Rom&nbsp;I-VO). Die Einbeziehung von AGB kann im internationalen Bankgeschäft Probleme bereiten, weil die Anforderungen, die an eine stillschweigende Vereinbarung von AGB gestellt werden, international voneinander abweichen. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es nach §§&nbsp;305, 310 Abs.&nbsp;1 BGB keiner ausdrücklichen Einbeziehungserklärung als Voraussetzung für die Geltung der AGB-Banken bedarf (BGH 4.3.2004, IPRax 2005, 446, 447). Auch im internationalen Geschäftsverkehr, so der BGH, erklärten ausländische Banken stillschweigend ihr Einverständnis damit, dass die verkehrsüblichen AGB der Banken die Grundlage der Geschäftsbeziehungen bildeten (BGH a.a.O.). Hierbei soll es nicht darauf ankommen, ob das Recht am Sitz der ausländischen Bank eine entsprechende Rechtsnorm oder Verkehrssitte kenne (BGH a.a.O.). Diese Grundsätze wendet der BGH nicht nur auf Banken mit einer räumlichen Nähe zur deutschen Rechtsordnung an (Elsass, Schweiz, Niederlande), sondern gegenüber jeder ausländischen Bank, sofern von ihr unter den gegebenen Umständen (Umfang der Geschäftsbeziehungen, Aufgaben der Bank im internationalen Geschäftsverkehr) erwartet werden kann, dass ihr die Branchenüblichkeit der Einbeziehung von AGB in Verträge mit deutschen Banken bekannt ist (BGH a.a.O. in Bezug auf die angolanische Nationalbank). Diese bankenfreundliche Linie bedarf jedoch im Einzelfall einer Korrektur zum Schutze desjenigen Vertragspartners, gegenüber dem es unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt wäre, die Einbeziehung der AGB nach deutschem Recht zu beurteilen, etwa weil der Partei die entsprechende geschäftliche Erfahrung fehlt und ihr Heimatrecht keine stillschweigende Einbeziehung von AGB kennt. Diese Möglichkeit eröffnet Art.&nbsp;10(2) Rom&nbsp;I-VO, der in einem solchen Fall der Partei die Berufung auf das Recht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt gestattet.


Die Geschichte des Bankrechts ist unauflöslich mit der Geschichte der Banken verknüpft. Schon in der Antike gab es Vorläufer heutiger Banken, nämlich in Ägypten, Griechenland oder Rom. Im 12.&nbsp;Jahrhundert gab es vor allem in Italien die ersten Geldwechsler, aus denen sich die ersten großen Bankhäuser entwickelten. Diese Entwicklung kam mit der Trennung des Warengeschäfts vom Geldgeschäft voll zur Entfaltung, so in Deutschland im 18. und 19.&nbsp;Jahrhundert. Nachdem sich die Banken zunächst auf das Wechsel- und das kurzfristige Kreditgeschäft konzentrierten, gingen sie im Zuge der Industrialisierung zur Finanzierung auch größerer Industrieunternehmen über. Dies kennzeichnet zugleich die wachsende Bedeutung, die den Banken in der Folge als der entscheidenden Säule für die Volkswirtschaft zukommt.
<nowiki>Für intern zwingende Normen des mitgliedstaatlichen Rechts wird die Rechtswahl wie schon im EVÜ bei reinen Inlandssachverhalten eingeschränkt (Art.&nbsp;3(3) Rom&nbsp;I-VO). Soweit das europäische Bankvertragsrecht durch Richtlinien harmonisiert worden ist, die materiellrechtlich (intern) zwingende Wirkung entfalten (z.B. die Verbraucherkredit-RL [RL&nbsp;87/102]), können die entsprechenden Vorschriften nicht durch die Wahl des Rechts eines Drittstaates abbedungen werden, wenn alle Sachverhaltselemente auf dem Gebiet der Gemeinschaft belegen sind (Art.&nbsp;3(4) Rom&nbsp;I-VO).</nowiki>


Diese Entwicklung des Bankenwesens spiegelt sich auch in der Herausbildung des Bankrechts wider. Zunächst beschränkte sich die Nutzung der Banken auf den Handel, wohingegen das Privatkundengeschäft nur eine untergeordnete Rolle spielte. Demzufolge waren zunächst Gewohnheitsrecht und Kaufmannsrecht einschlägig, ohne dass es ein kodifiziertes Bankrecht gab. Der größte Teil der Entwicklung des Bankvertragsrechts vollzog sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Auf aufsichtsrechtlichem Gebiet begannen sich Regelungen sprunghaft ab Mitte des vorigen Jahrhunderts und insbesondere im Zuge der Bankenkrise von 1931 in Deutschland herauszubilden, bevor sie mit zunehmender Integration des [[Europäischer Binnenmarkt|europäischen Binnenmarktes]] durch die Bankrechtskoordinierungsrichtlinien und weiterer Richtlinien zur Schaffung eines [[Europäischer Bankenmarkt|europäischen Bankenmarktes]] im Laufe der siebziger und achtziger Jahre verdrängt worden sind.
Auch im Bankvertragsrecht sind die Parteien auf die Wahl eines staatlichen Rechts beschränkt. Selbst höchst komplexe und praktisch erschöpfende nicht-staatliche Regelwerke wie etwa die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) können allein im Wege einer materiellrechtlichen Verweisung, nicht aber im Rahmen einer kollisionsrechtlichen Rechtswahl statt eines staatlichen Rechts vereinbart werden (vgl. Erwägungsgrund&nbsp;13 Rom&nbsp;I-VO).


== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
=== c) Objektives Vertragsstatut ===
Nachdem das Bankrecht in seinen Anfängen aus dem allgemeinen Kaufmannsrecht hervorgegangen ist, hat es sich mittlerweile zu einem eigenen selbständigen Rechtsgebiet mit einem eigenen Stellenwert im Rechtssystem entwickelt. Dem liegen spezifische profilschärfende Regelungsprobleme zugrunde. Zu nennen sind an dieser Stelle aus privatrechtlicher Sicht vor allem die Verhaltenspflichten der Banken gegenüber ihren Kunden, die in der umfangreichen Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind. Die Rechtsgrundlage für diese Pflichten ist vertraglicher Natur. In Deutschland hat die Rechtsprechung wesentlich zur tatbestandlichen Ausformung vor allem der wichtigen Informationspflicht beigetragen. In Anbetracht der zunehmenden Komplexität des modernen Bankgeschäfts hat sie hier Fallgruppen eines erhöhten Aufklärungsbedarfs des Kunden gebildet, ohne allerdings eine allgemeine Rechtspflicht der Banken zur umfassenden Beratung, Aufklärung oder gar Warnung vor riskanten Geschäften zugrunde legen zu wollen. Auch im englischen Recht wurzeln die Verhaltenspflichten in der vertraglichen Beziehung zwischen der Bank und ihren Kunden und sind in der Rechtsprechung als ''implied duties of care'' unter tatbestandlich eingegrenzten Voraussetzungen auch zu Informationspflichten konkretisiert worden. Schließlich hat auch in Frankreich die Rechtsprechung Informationspflichten der Bank gegenüber ihren Kunden in ihren zahlreichen Entscheidungen dahingehend konkretisiert, dass diese im Einzelfall von der Qualifikation des Vertragspartners und dem Einfluss der jeweiligen Partei auf den Vertragsinhalt abhängig sein sollen.
Art.&nbsp;4(1) Rom&nbsp;I-VO entscheidet sich im Interesse der Rechtssicherheit grundätzlich für ein vertypte Anknüpfung. Bankverträge betreffen in der Regel die Erbringung von (Finanz&#8209;)Dienstleistungen. Infolgedessen unterliegen diese Verträge wie sonstige Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister – die Bank – seinen (bzw. ihren) gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art.&nbsp;4(1)(b) Rom&nbsp;I-VO). Der Begriff der „Dienstleistung“ muss im Kontext des Gemeinschaftsrechts verstanden werden: im Sinne des Art.&nbsp;50 EG/57&nbsp;AEUV fallen hierunter Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Für die Konkretisierung des Begriffs der „Dienstleistung“ kann ferner auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art.&nbsp;5(1)(b) zweiter Spiegelstrich EuGVO (VO&nbsp;44/ 2001) zurückgegriffen werden (so auch Erwägungsgrund&nbsp;17 Rom&nbsp;I-VO). Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art.&nbsp;19(1)1 Rom&nbsp;I-VO für juristische Personen am Ort ihrer Hauptverwaltung legaldefiniert; für Geschäfte aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung ist allerdings deren jeweiliger Sitz maßgebend (Art.&nbsp;19(2) Rom&nbsp;I-VO). Beim ''Einlagengeschäft'' kommt es folglich auf den Sitz der kontoführenden Bank bzw. der kontoführenden Zweigniederlassung an (so noch zum EVÜ ''Sierra Leone Telecommunications Co. Ltd. v. Barclays Bank plc.''<nowiki>, [1998] 2&nbsp;All&nbsp;ER&nbsp;821, 827 (Comm); </nowiki>''Walsh v. National Irish Bank Ltd''<nowiki>., [2008] 1&nbsp;ILRM&nbsp;56, 73&nbsp;f. (Comm); OLG Frankfurt am Main 30.11.1994, IPRspr. 1994 Nr.&nbsp;67). Auch die </nowiki>''Beratungstätigkeit'' und die ''Vermögensverwaltung'' der Banken stellen Dienstleistungen dar, die gemäß Art.&nbsp;4(1)(b) Rom&nbsp;I-VO anzuknüpfen sind. Ebenso bildet die ''Kreditgewährung'' vonseiten einer Bank eine Dienstleistung (anders noch zu Art.&nbsp;5 EVÜ BGH 13.12. 2005, BGHZ 165, 248, 253); der enger gefasste Art.&nbsp;13 EuGVÜ (zur Problematik insoweit noch ''Cour d’appel de Colmar'' 24.2.1999, ZIP 1999, 1209) ist durch Art.&nbsp;5(1)(b), zweiter Spiegelstrich EuGVO überholt, sodass auch im Rahmen des internationalen Bankvertragsrechts ein weiter Dienstleistungsbegriff zugrunde zu legen ist. Ferner sind ''Bürgschaften'' und ''Garantien'', die von Banken gestellt werden, als Dienstleistungen zu qualifizieren und folglich dem Recht am Sitz der Bank bzw. der fraglichen Niederlassung zu unterstellen. Für das auf grenzüberschreitende Überweisungen anwendbare Recht [[Überweisungsverkehr (grenzüberschreitender)]]. Auch die Verschwiegenheitsverpflichtung der Bank (''Bankgeheimnis'') ergibt sich vorbehaltlich besonderer öffentlich-rechtlicher Regelungen aus dem Bankvertragsstatut (s. z.B. Nr.&nbsp;2 AGB-Banken). Eine besondere Kollisionsnorm für Verträge im Rahmen multilateraler Wertpapierhandelssysteme schafft Art.&nbsp;4(1)(h) Rom I-VO. Diese Vorschrift, die nicht nur für Börsen im herkömmlichen Sinne, sondern auch für interne Handelsplattformen der Banken gilt, unterstellt die im Rahmen eines solchen Systems geschlossenen Verträge dem für dieses System geltenden Recht, d.h. es kommt nicht darauf an, welche Partei sich im Einzelfall in der Rolle des Erwerbers oder Veräußerers befindet.


Die Europäisierung des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie die Einbeziehung immer weiterer Bevölkerungskreise in einen sehr weiten Bereich von Bankgeschäften hat diese Schutzbedürfnisse über die letzten Jahrzehnte prägend beeinflusst. Damit ist die Herausbildung einer Informationsgesellschaft infolge des technischen Fortschritts im digitalen Kapitalverkehr einhergegangen, die zusätzliche Chancen und Risiken birgt. Dies hat kürzlich in Deutschland erneut die Diskussion über einen möglichen Anspruch auf ein Girokonto für jedermann ins Blickfeld gerückt, der in Frankreich bereits vom Gesetzgeber normiert worden ist (''Code monétaire et financier'', Art. L. 312-1). Den hingegen aus den Risiken erwachsenden Regelungsbedürfnissen hat der europäische Gesetzgeber mit entsprechenden Richtlinien Rechnung getragen, so dass sich hier eine Verbraucherschutzbewegung auf europäischer Ebene in den letzten Jahren abgezeichnet hat ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]).
Für Verträge, die sich nicht einem der speziell geregelten Vertragstypen des Art.&nbsp;4(1) Rom&nbsp;I-VO zuordnen lassen oder die Überschneidungen zwischen den dort geregelten Typen aufweisen, knüpft Art.&nbsp;4(2) Rom&nbsp;I-VO – wie bereits aus dem EVÜ bekannt – an den gewöhnlichen Aufenthalt derjenigen Partei an, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt. Für die Rechtspraxis ist daher in all denjenigen Fällen, in denen die Bank die charakteristische Leistung erbringt, die Frage müßig, ob es sich hierbei um eine „Dienstleistung“ i.S.d. Art.&nbsp;4(1)(b) Rom&nbsp;I-VO oder einen der anderen Vertragstypen des ersten Absatzes handelt. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift insbesondere für den ''Forderungskauf'', der nicht unter Art.&nbsp;4(1)(a) Rom&nbsp;I-VO fällt, weil diese Norm allein Kaufverträge über bewegliche Sachen betrifft (zum Zessionsstatut s. [[Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)]]). Bei der ''Bürgschaft'' durch eine Privatperson, die mangels Entgeltlichkeit oft nicht als Dienstleistung i.S.d. Art.&nbsp;4(1)(b) Rom&nbsp;I-VO qualifiziert werden kann, bleibt es dabei, dass der Bürge die charakteristische Leistung erbringt und folglich an seinen gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen ist.


Ungeachtet der Rechtsangleichung auf diesem Gebiet ist das Bankrecht der einzelnen Mitgliedstaaten gleichzeitig jeweils durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsquellen und Problemlösungen gekennzeichnet. In Deutschland etwa ist ein nahezu unüberschaubares Ineinandergreifen von öffentlichem und privatem Bankrecht zu verzeichnen. Auch in Großbritannien ist die Rechtslage durch eine Vielfalt von Rechtsgrundlagen gekennzeichnet, die vom allgemeinen Vertragsrecht des ''[[common law]] ''über den ''Financial Services and Markets Act 2000'' bis zum ''Consumer Credit Act 1974'' und vielen weiteren Gesetzgebungsakten reicht. Schließlich findet sich in Frankreich zwar mit dem ''Code monétaire et financier'' ein zentrales Regelwerk für Kreditinstitute, das verschiedene Einzelgesetze zusammenfasst. Demgegenüber werden die zivilrechtlichen Aspekte des Bankgeschäfts jedoch von unterschiedlichen Gesetzen erfasst. So ist hier für den zugrunde liegenden Darlehensvertrag der ''Code civil'' einschlägig, insbesondere für den Verbraucherkredit ist dann jedoch ergänzend je nach betroffenem Vertragspartner und Kunden der ''Code de la consommation'' (Art.&nbsp;L. 311-1 und L. 311-2) zusätzlich heranzuziehen. Diese Situation wird durch die in steigender Zahl hinzukommenden europäischen [[Richtlinie]]n verschärft, so dass sich das Bankrecht als abgrenzbares Rechtsgebiet auch in Zukunft nur schwer erfassen lassen, sondern nach wie vor durch seinen zunehmend fragmentarischen Charakter gekennzeichnet sein wird. Ein einheitliches Bankgesetzbuch ist nicht in Sicht.
Entgegen der ursprünglichen Planung der Kommission sieht Art.&nbsp;4(3) Rom&nbsp;I-VO eine allgemeine Ausweichklausel vor, aufgrund derer von den vorgenannten Anknüpfungsregeln abgewichen werden kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist. Hiervon ist im Interesse der Rechtssicherheit zurückhaltend Gebrauch zu machen. Auch bei akzessorischen Sicherheiten wie z.B. der Bürgschaft ist das Statut des Kreditsicherungsvertrages regelmäßig gesondert und nicht etwa über Art.&nbsp;4(3) Rom&nbsp;I-VO an das Statut der Hauptforderung anzuknüpfen. Kommt es hingegen bei dem Kauf einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung den Parteien wirtschaftlich entscheidend auf die Übertragung des dinglichen Rechts an, so kann es beim Hinzutreten weiterer Indizien (Vertragssprache, Währung, Verhandlungsführung usw.) gerechtfertigt sein, eine engere Verbindung des Kaufvertrages zu dem Staat anzunehmen, in dem das belastete Grundstück belegen ist (BGH 26.7.2004, NJW 2005, 1041). Art.&nbsp;4(1)(c) Rom&nbsp;I-VO betrifft allein das dingliche Rechtsgeschäft und entfaltet in Bezug auf die Anknüpfung des zugrundeliegenden Schuldvertrages keine Sperrwirkung (BGH a.a.O.).


== 3. Regelungsstrukturen und Einheitsrecht ==
Wenn das anzuwendende Recht nicht nach Art.&nbsp;4(1) oder (2) Rom&nbsp;I-VO bestimmt werden kann, weil weder einer der in Abs.&nbsp;1 aufgeführten Vertragstypen vorliegt noch die charakteristische Leistung eindeutig bestimmt werden kann, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist (Art.&nbsp;4(4) Rom&nbsp;I-VO). Diese Auffangklausel hat z.B. praktische Bedeutung für Tauschverträge (''swaps''). Eine Vertragsspaltung ist insoweit abzulehnen, zumal die Rom&nbsp;I-VO Art.&nbsp;4(1)(2) EVÜ (''dépeçage'') nicht übernommen hat.
Erster Anknüpfungspunkt für die Beziehung zwischen Kreditinstitut und Kunden ist das vertragliche Schuldrecht. Die mit einer Bank geschlossenen Verträge werden in aller Regel im Großteil der Rechtsordnungen als [[Dienst(leistungs)vertrag|Dienstvertrag]] eingeordnet und berühren demzufolge die Regelungsbereiche des allgemeinen Schuldrechts sowie des allgemeinen Vertragsrechts. Damit stehen sie unter dem Einfluss der zahllosen harmonisierenden europäischen Richtlinien auf vertragsrechtlichem Gebiet.


Grundsätzlich eröffnet das Vertragsrecht der Privatautonomie der Parteien einen weiten Gestaltungsspielraum ([[Vertragsfreiheit]]). Dieser wird insbesondere in Anbetracht fehlender auf Bankverträge spezifisch zugeschnittener gesetzlicher Regeln genutzt, indem Vereinbarungen meist [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] der Banken zugrunde gelegt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen in den Mitgliedstaaten einer Inhaltskontrolle zum Schutz des Bankkunden. Diese wird zum Teil mit den allgemeinen Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht, zum Teil stehen jedoch auch wie insbesondere beim [[Verbraucherkredit (Regelungsgrundsätze)|Verbraucherkredit]] auf die besonderen Schutzbedürfnisse zugeschnittene Regelungskomplexe zur Verfügung. Vor der Vereinheitlichung durch die einschlägige Klausel-RL (RL&nbsp;93/ 13) handelte es sich in Deutschland um das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9.12.1976 bzw. das Abzahlungsgesetz von 1894, in Frankreich um den ''Code de consommation'' mit seinen allgemeinen Regeln sowie den Regeln zum Verbraucherkredit in Art. L. 311-1 und Art. L. 312-1 und im englischen Recht um das ''common law ''bzw. den auf Bankgeschäfte ausgerichteten ''Banking Code''. Bei dem letztgenannten handelt es sich um einen freiwilligen Kodex, der gute Geschäftspraktiken für Kreditinstitute für deren Geschäfte mit Privatkunden festsetzt. Eine vereinheitlichte allgemeine Inhaltskontrolle normiert die europäische auf Verbraucherschutz abzielende Klausel-RL, für den Verbraucherkredit sind die Verbraucherkreditrichtlinien einschlägig.
=== d) Verbraucherverträge ===
Besonderheiten sind bei Bankverträgen mit Verbrauchern zu beachten (Art.&nbsp;6 Rom&nbsp;I-VO). Die Kommission konnte sich mit dem ursprünglich geplanten Rechtswahlverbot für Verbraucherverträge angesichts der überwiegenden Kritik aus Wissenschaft und Wirtschaft nicht durchsetzen. Gerade aus Bankkreisen wurde dieser geplante Schritt, der die Kosten der Vertragsgestaltung für Finanzdienstleistungen erheblich erhöht und zu einer vor allem im Hinblick auf das ''Online-Banking'' problematischen erneuten rechtlichen Fragmentierung des Binnenmarkts geführt hätte, mit Recht heftig bekämpft (s. insbesondere die Zusammenfassung der letztlich durchschlagenden Argumente gegen den Kommissionsentwurf aus Bankensicht durch den Leiter des EU-Verbindungsbüros der Dresdner Bank, ''Woopen'', EuZW 2007, 495&nbsp;ff.). Es bleibt dabei, auch bei Verbraucherverträgen eine Rechtswahl zu gestatten, deren Reichweite aber einzuschränken, sofern der Anbieter seine Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausgerichtet hat, der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt und die Vorschriften am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers diesem einen weiter gehenden Schutz vermitteln (Art.&nbsp;6(2) Rom&nbsp;I-VO). Wird keine Rechtswahl getroffen, gilt unter den vorgenannten Voraussetzungen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Bankkunden (Art. 6(1) Rom&nbsp;I-VO). Fehlt es an einer Ausrichtung der Bankentätigkeit auf den Verbraucherstaat oder fällt der Vertrag nicht in den Bereich dieser Tätigkeit, bleibt es bei den allgemein für Verträge geltenden Regeln (Art.&nbsp;3, 4 i.V.m. Art.&nbsp;6(3) Rom&nbsp;I-VO).


Spezieller geregelt sind hingegen in den Mitgliedstaaten die einzelnen Bankgeschäfte. Das Einlagen- und Girogeschäft sowie die Banküberweisung richten sich nach dem Recht der Bank, bei der sie getätigt werden, da es sich um Dienstleistungen handelt, auf die das Recht am Ort der charakteristischen Leistung zur Anwendung kommt. In Anlehnung an das bereits seit 1992 zur Verfügung stehende in nationales Recht umzusetzende UNCITRAL-Modellgesetz für den internationalen Überweisungsverkehr von 1992 sorgen in der Europäischen Gemeinschaft die Überweisungs-RL (RL&nbsp;97/5) sowie die Zahlungsdienste-RL (RL&nbsp;2007/64), die auf die Verwirklichung der ''Single Euro Payments Area ''im [[Europäischer Bankenmarkt|europäischen Bankenmarkt]] abzielt, für eine Vereinheitlichung ([[Überweisungsverkehr (grenzüberschreitender)]]). So sollte die erstgenannte Richtlinie zunächst grenzüberschreitende Überweisungen beschleunigen und transparenter machen. Ergänzend hat die Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (VO 2001/2560) als Obergrenze für die Entgelte für grenzüberschreitende Überweisungen bis EUR 50.000,- die Entgelte für Inlandsüberweisungen festgesetzt. Die Zahlungsdienste-RL schließlich soll die rechtlichen Grundlagen für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum im europäischen Bankenmarkt schaffen. Zu diesem Zweck soll der Zugang zu den Zahlungsverkehrsmärkten gewährleistet, der Verbraucherschutz erhöht und EU-weit gleiche Verbraucherschutzstandards gesichert werden.
Art.&nbsp;6 Rom&nbsp;I-VO dehnt den sachlichen Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Kollisionsnorm gerade in Bezug auf Finanzdienstleistungen gegenüber dem EVÜ erheblich aus. Während durch Art.&nbsp;5(1) EVÜ (Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 EGBGB) Darlehensverträge nach h.M. nur erfasst wurden, sofern sie der Finanzierung eines Vertrages über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen betrafen, erfasst Art.&nbsp;6 Rom&nbsp;I-VO, der einen mit Art.&nbsp;4(1)(b) Rom&nbsp;I-VO identischen, weit zu verstehenden Dienstleistungsbegriff zugrundelegt, auch bloße Darlehensverträge, Immobiliarkreditverträge, Bausparverträge oder das Einlagengeschäft.


Beim vor allem im Überseegeschäft üblichen Dokumentenakkreditiv ([[Akkreditiv]]e), das die bargeldlose Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Importeur und Exporteur gewährleistet, indem es die Akkreditivbank zur Zahlung Zug um Zug allein gegen Vorlage formell ordnungsgemäßer Dokumente verpflichtet, hingegen beruht die Vereinheitlichung auf der Verwendung der von der [[Internationale Handelskammer|Internationalen Handelskammer]] aufgestellten und nach h.M. im deutschen Recht als Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeordneten ''Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive ''(ERA Revision 2007).
Für das internationale Bankvertragsrecht bei Verbraucherbeteiligung sind insbesondere die Bereichsausnahmen in Art.&nbsp;6(4)(d) und (e) Rom&nbsp;I-VO von Interesse. Art.&nbsp;6(1) und (2) Rom&nbsp;I-VO ist nicht anzuwenden auf Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument ([[Märkte für Finanzinstrumente]]) sowie Rechte und Pflichten, durch welche die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) festgelegt werden (Art.&nbsp;6(4)(d) Rom&nbsp;I-VO). Die genannten Fragen unterliegen den Kollisionsnormen des Internationalen Kapitalmarktrechts, weil andernfalls ein Handel mit Finanzinstrumenten erschwert würde (Erwägungsgrund&nbsp;28 Rom&nbsp;I-VO, näher [[Kapitalmarktrecht, internationales]]). Art.&nbsp;6(4)(d) Rom&nbsp;I-VO macht jedoch wiederum eine Unterausnahme für Verträge, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen. Diese wird in Erwägungsgrund&nbsp;26 der Rom&nbsp;I-VO präzisiert. Darin heißt es, dass „Finanzdienstleistungen wie Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A und Abschnitt B der RL&nbsp;2004/39 (MiFID), die ein Unternehmer für einen Verbraucher erbringt, sowie Verträge über den Verkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, selbst wenn sie nicht unter die RL&nbsp;85/611 des Rates vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) fallen, Artikel 6 der vorliegenden Verordnung unterliegen.“ Der Ausschluss des Art.&nbsp;6 Rom&nbsp;I-VO für Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot bezüglich übertragbarer Wertpapiere oder die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren soll allein die Aspekte betreffen, durch die sich der Emittent bzw. Anbieter gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, nicht aber diejenigen Aspekte, die mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang stehen (ebd.). Folglich bleiben Finanzdienstleistungen durch Banken und Broker, wie z.B. die Anlageberatung, Portfolioverwaltung, Depotverwahrung, Lombardkredite oder der Verkauf von Fondsanteilen, weiterhin den verbraucherschützenden Kollisionsnormen des Art.&nbsp;6(1) und (2) unterworfen.


Von der schuld- und insbesondere dienstvertraglichen Regelung des Zahlungsverkehrs entfernen sich die Sicherungsgeschäfte, die etwa für [[Immobiliarsicherheiten (Eurohypothek)|Immobiliar-]] sowie Personalsicherheiten ([[Bürgschaft (modernes Recht)|Bürgschaft]]; [[Garantie]]) das Bankrecht ebenfalls prägen. Vor allem bei der Kreditsicherung ist eine Harmonisierung innerhalb der EU nur in geringem Umfang verwirklicht und daher auf die gesondert darzustellende Regelungsvielfalt zu verweisen.
Für Verträge im Rahmen multilateraler Wertpapierhandelssysteme stellt Art.&nbsp;6 (4)(e) Rom&nbsp;I-VO klar, dass auf sie auch bei einer Beteiligung von Verbrauchern allein das Recht des Systems gemäß Art.&nbsp;4(1)(h) Rom&nbsp;I-VO Anwendung findet. Eine solche Ausnahme ist notwendig, weil nach der MiFID auch private Anleger bei hinreichendem Vermögen dafür optieren können, wie professionelle Investoren behandelt zu werden (Art.&nbsp;4(1) Nr.&nbsp;11 i.V.m. Anhang&nbsp;II MiFID; [[Märkte für Finanzinstrumente]]).


Schließlich sind im Vertragsverhältnis zwischen der Bank und ihren Kunden die Grundlagen für das Bankgeheimnis angelegt, dessen Reichweite sich demzufolge nach dem Vertragsstatut bestimmt. Es steht jedoch im Spannungsverhältnis zu öffentlichen Interessen, wie solchen an der ordnungsgemäßen Entrichtung von Steuern. Die Zins-RL (RL 2003/48) schreibt seit 2005 einen Informationsaustausch oder einen Quellensteuerabzug bei EU-grenzüberschreitenden Zinszahlungen vor. Die Kapitalflucht ins Ausland, die aus einer Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen resultieren kann, wird weniger attraktiv. Auch das Allgemeininteresse der Korruptions- und Terrorismusbekämpfung kann eine Einschränkung des Bankgeheimnisses rechtfertigen. Die im deutschen Recht hier einschlägigen strafgesetzlichen Bestimmungen (§§ 331, 332 StGB) werden mittlerweile weitergehend insbesondere in Bezug auf die finanzielle Beobachtung von politisch exponierten Personen, ihrer Familienangehörigen und nahe stehender Personen durch die Dritte Geldwäsche-RL (RL 2005/60) ergänzt. In der neueren Entwicklung zum Bankgeheimnis lässt die deutsche Rechtsprechung bereits einen hinreichenden Anlass wie Auffälligkeiten gegenüber dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse genügen (BFH 9.12.2008, NJW 2009, 1437 ff.).
Art.&nbsp;6 Rom&nbsp;I-VO schließt es als besondere, situativ differenzierende Vorschrift über den kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz aus, sachlich einschlägige Normen z.B. der Verbraucherkredit-RL zu international zwingenden Normen im Sinne des Art.&nbsp;9(1) Rom&nbsp;I-VO zu erheben (so bereits BGH 13.12.2005, BGHZ 165, 248, 257, zu Art.&nbsp;7(2) EVÜ/Art.&nbsp;34 EGBGB).


Zur Abrundung der Regelungsstrukturen sei zum Schluss noch im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung und ihre Mechanismen auf die Bedeutung des Ombudsmannverfahrens ([[Ombudsmann]]) im Bankbereich als Schlichtungsverfahren hingewiesen. Schlichtungsverfahren sind im europäischen Ausland gerade im Finanzsektor schon seit längerem bekannt, angefangen mit dem Ombudsmannsystem der schweizerischen Versicherungsgesellschaften bis zum ''Financial Ombudsman Service ''des britischen Bankenverbands, mit weiteren Modellen wie dem ''Schweizerischen Bankenombudsmann'' und vergleichbaren Einrichtungen in Belgien, Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen und Spanien. Eine entsprechende Aufforderung der Europäischen Kommission an die nationalen Regierungen zur Einrichtung von Schlichtungsstellen für Streitigkeiten bei grenzüberschreitenden Zahlungen enthielt bereits deren Empfehlung zur Transparenz der Bankkonditionen bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen vom 14.2. 1990. Die Regelung des Ombudsmannverfahrens im Rahmen der kreditwirtschaftlich relevanten Richtlinien wie die Überweisungs-RL verdeutlicht zugleich dessen Beitrag zur oben erwähn- ten verbraucherpolitischen Gesamtentwicklung. Mittlerweile hat die Europäische Kommission 2001 ein Netzwerk zur Behandlung von grenzüberschreitenden Beschwerden für Finanzdienstleistungen (''Consumer Complaints Network for Financial Services – FIN-NET'') geschaffen, um Kundenbeschwerden möglichst schnell an die zuständige Schlichtungsstelle weiterleiten zu können.
== 3. Außervertragliche Schuldverhältnisse ==
Für außervertragliche Schuldverhältnisse auf dem Gebiet des Bankprivatrechts ([[Deliktsrecht: Allgemeines und lex Aquilia|Delikts-]], [[Bereicherungsrecht]], [[Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio)|Geschäftsführung ohne Auftrag]], ''[[Culpa in Contrahendo|culpa in contrahendo]]'') gilt die Rom&nbsp;II-VO ([[Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)]]). Insbesondere bei der Anknüpfung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Bank und Kunde (Beratungs- und Aufklärungspflichten) aus c.i.c. ist Art.&nbsp;12 Rom&nbsp;II-VO zu beachten. Auch der insbesondere im Bankrecht bedeutsame Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, mit dem Defizite des deutschen Deliktsrechts kompensiert werden, sollte kollisionsrechtlich der Rom&nbsp;II-VO, nicht der Rom&nbsp;I-VO zugewiesen, in diesem Rahmen aber akzessorisch angeknüpft werden (Art.&nbsp;4 Rom&nbsp;II-VO).
 
== 4. Depotgeschäft ==
Erwägungsgrund&nbsp;31 Rom&nbsp;I-VO stellt klar, dass die Abwicklung einer förmlichen Vereinbarung, die als ein System im Sinne von Art.&nbsp;2(a) der RL&nbsp;98/26 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und &#8209;abrechnungssystemen (Finalitätsrichtlinie) ausgestaltet ist, von der Rom&nbsp;I-VO unberührt bleiben sollte. Die maßgebende Kollisionsnorm der Finalitäts-RL (Art.&nbsp;9(2)) ist in Deutschland in §&nbsp;17a DepotG umgesetzt worden. Danach unterliegen Verfügungen über Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden, dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird, in dem unmittelbar zugunsten des Verfügungsempfängers die rechtsbegründende Eintragung vorgenommen wird, oder in dem sich die kontoführende Haupt- oder Zweigstelle des Verwahrers befindet, die dem Verfügungsempfänger die rechtsbegründende Gutschrift erteilt. Um insbesondere angesichts der Entmaterialisierung des Wertpapierrechts eine größere Rechtssicherheit im Bereich der Kreditsicherung zu erreichen, hat die Haager Konferenz das noch nicht in Kraft getretene Abkommen über Intermediär-verwahrte Wertpapiere (PRIMA) ausgearbeitet, das im Ergebnis der Parteiautonomie auch im Internationalen Sachenrecht einen größeren Spielraum gewährt. Ob auf diesem komplexen Gebiet kollisionsrechtliche Lösungen dauerhaft befriedigen können, ist zu bezweifeln; [[UNIDROIT]] arbeitet deshalb an einer Vereinheitlichung des Sachrechts der Wertpapierverwahrung und &#8209;beleihung.
 
== 5. Emissions- und Konsortialgeschäft, Investmentgeschäft ==
In diesen Bereichen überschneidet sich das auf die Beziehung Bank-Kunde zugeschnittene Bankvertragsrecht vielfach mit dem marktregulierenden Kapitalmarktrecht ([[Kapitalmarktrecht, internationales]]). Wegen der Komplexität der Materie ist auf die unten aufgeführten Spezialdarstellungen zu verweisen.
 
== 6. Währungsrecht → [[Währung]] ==
== 7. Ausblick ==
Das internationale Bankvertragsrecht ist mit der Rom&nbsp;I-VO auf eine tragfähige Grundlage gestellt worden; ebenso die bankrelevanten Aspekte des außervertraglichen Schuldrechts durch die Rom&nbsp;II-VO. Beide Verordnungen verfolgen einen Ansatz, der die insbesondere im Bankrecht wichtige Balance zwischen Rechtssicherheit, Flexibilität im Einzelfall und der größtmöglichen Gewährung von Parteiautonomie wahrt. Stärker im Fluss ist die Entwicklung bei der Wertpapierverwahrung sowie auf den Gebieten, die in das höchst dynamische Internationale Kapitalmarktrecht hineinreichen.


==Literatur==
==Literatur==
''Ross Cranston'', Principles of Banking Law, 2.&nbsp;Aufl. 2002; ''Siegfried Kümpel'','' ''Bank- und Kapitalmarktrecht, 3.&nbsp;Aufl. 2004; ''Dorothee Einsele'','' ''Bank- und Kapitalmarktrecht, 2006; ''E.P. Ellinger'','' Eva Lomnicka'','' Richard Hooley'','' ''Ellinger’s Modern Banking Law, 4.&nbsp;Aufl. 2006; ''Klaus J. Hopt'','' Eddy Wymeersch'' (Hg.),'' ''European Company and Financial Law, 4.&nbsp;Aufl. 2007; ''Thierry Bonneau'','' ''Droit bancaire, 7.&nbsp;Aufl. 2007; ''Herbert Schimansky'','' Hermann-Josef Bunte'','' Hans-Jürgen Lwowski'' (Hg.), Bankrechts-Handbuch, 3.&nbsp;Aufl. 2007; ''Mark Hapgood'' (Hg.), Paget’s Law of Banking, 13.&nbsp;Aufl. 2007; ''Christian Gavalda'','' Jean Stoufflet'','' ''Droit bancaire; Institutions, Comptes, Opérations, Services, 7.&nbsp;Aufl. 2008; ''Peter Derleder'', ''Kai-Oliver Knops'', ''Heinz Georg Bamberger'' (Hg.), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2.&nbsp;Aufl. 2009.
''Dorothee Einsele'', Die internationalprivatrechtlichen Regelungen der Finalitätsrichtlinie und ihre Umsetzung in der Europäischen Union, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2001, 2415&nbsp;ff.; ''Robert Freitag'', Einzelne Auslandsgeschäfte, in: Peter Derleder, Kai-Oliver Knops, Heinz Georg Bamberger (Hg.), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, §&nbsp;54; ''Holger Schmidt'', Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern, Recht der Internationalen Wirtschaft 2004, 336&nbsp;ff.; ''Christoph Graf von Bernstorff'', Rechtsprobleme im Auslandsgeschäft, 5.&nbsp;Aufl. 2006; ''Dorothee Einsele'', Bank- und Kapitalmarktrecht, 2006; ''James Steven Rogers'', Conflict of Laws for Transactions in Securities Held Through Intermediaries, Cornell International Law Journal 39 (2006) 285&nbsp;ff.; ''Reinhard Welter'', § 26 (Bankgeschäfte mit Auslandsbezug), in: Herbert Schimansky, Hermann-Josef Bunte, Hans-Jürgen Lwowski (Hg.), Bankrechts-Handbuch, Bd.&nbsp;I, 3. Aufl. 2007; ''Herbert Woopen'', Banken und Versicherungen im Binnenmarkt, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2007, 495&nbsp;ff.; ''Dorothee Einsele'', Auswirkungen der Rom&nbsp;I-Verordnung auf Finanzdienstleistungen, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2009, 289&nbsp;ff.; ''Peter Mankowski'', Finanzverträge und das neue Internationale Verbrauchervertragsrecht des Art.&nbsp;6 Rom&nbsp;I-VO, Recht der Internationalen Wirtschaft 2009, 98&nbsp;ff.


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[[en:Banking_Law]]
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Version vom 8. September 2021, 12:00 Uhr

von Jan von Hein

1. Einführung

Das europäische internationale Bankprivatrecht (zum internationalen öffentlichen Bankrecht siehe Aufsicht über Finanzdienstleistungen) unterliegt in erster Linie den das IPR der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse betreffenden Gemeinschaftsinstrumenten (Rom I-VO [VO 593/2008], Rom II-VO [VO 864/2007]). Die praktische Bedeutung des Bankprivatrechts sowie die bei der Auslegung der maßgebenden Bestimmungen zu beachtenden Besonderheiten rechtfertigen jedoch eine besondere Betrachtung. Für das Depotgeschäft (Wertpapierverwahrung) sind die Regelungen der Finalitäts-RL (RL 1998/26) und das noch nicht in Kraft getretene Haager Abkommen über Intermediär-verwahrte Wertpapiere (PRIMA) zu bedenken. Hinzu kommen Überschneidungen des Internationalen Bankrechts mit dem internationalen Kapitalmarktrecht, insbesondere im Bereich des Emissions- und Konsortialgeschäfts sowie im Investmentrecht.

2. Internationales Bankvertragsrecht

a) Rechtsquellen

Für ab dem 17.12.2009 abgeschlossene Verträge auf dem Gebiet des Bankrechts gilt für die meisten Mitgliedstaaten die Rom I-VO, soweit nicht eine der in Art. 1 genannten Bereichsausnahmen eingreift (insbesondere Art. 1(1)(d) Rom I-VO bezüglich spezifisch wertpapierrechtlicher Fragen). Für Dänemark bleibt es hingegen bei dem Römischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ). Irland hat sein opt-in zur Rom I-VO erklärt; Großbritannien, der europäisch wichtigste Finanzplatz, erwägt einen solchen Schritt und hat ein entsprechendes Konsultationsverfahren eingeleitet. Obwohl die Rom I-VO die grundsätzlichen Linien des EVÜ fortsetzt, ergeben sich doch Abweichungen im Detail; ferner sind einige neue Regelungen speziell in Bezug auf Finanzdienstleistungen aufgenommen worden.

b) Rechtswahl

Die freie Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO) bildet auch für das internationale Bankvertragsrecht den kollisionsrechtlichen Eckpfeiler (vgl. Erwägungsgrund 11 Rom I-VO). Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder den Umständen des Falles ergeben (Art. 3(1)2 Rom I-VO). In aller Regel vereinbaren Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geltung des Rechts an ihrem eigenen Geschäftssitz (vgl. z.B. Nr. 6 Abs. 1 der deutschen AGB-Banken). Die Einbeziehung der AGB und der darin enthaltenen Rechtswahlklausel beurteilt sich nach dem gewählten Recht, im Falle einer Verwendung der AGB-Banken also nach deutschem Recht (Art. 3(5), 10(1) Rom I-VO). Enthalten die AGB einer Bank keine Rechtswahlklausel – was nur in Ausnahmefällen vorkommen dürfte – und ist auch konkludent kein Recht vereinbart worden, richtet sich die Zugrundelegung von AGB nach dem objektiven Vertragsstatut (Art. 4, 10(1) Rom I-VO). Die Einbeziehung von AGB kann im internationalen Bankgeschäft Probleme bereiten, weil die Anforderungen, die an eine stillschweigende Vereinbarung von AGB gestellt werden, international voneinander abweichen. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es nach §§ 305, 310 Abs. 1 BGB keiner ausdrücklichen Einbeziehungserklärung als Voraussetzung für die Geltung der AGB-Banken bedarf (BGH 4.3.2004, IPRax 2005, 446, 447). Auch im internationalen Geschäftsverkehr, so der BGH, erklärten ausländische Banken stillschweigend ihr Einverständnis damit, dass die verkehrsüblichen AGB der Banken die Grundlage der Geschäftsbeziehungen bildeten (BGH a.a.O.). Hierbei soll es nicht darauf ankommen, ob das Recht am Sitz der ausländischen Bank eine entsprechende Rechtsnorm oder Verkehrssitte kenne (BGH a.a.O.). Diese Grundsätze wendet der BGH nicht nur auf Banken mit einer räumlichen Nähe zur deutschen Rechtsordnung an (Elsass, Schweiz, Niederlande), sondern gegenüber jeder ausländischen Bank, sofern von ihr unter den gegebenen Umständen (Umfang der Geschäftsbeziehungen, Aufgaben der Bank im internationalen Geschäftsverkehr) erwartet werden kann, dass ihr die Branchenüblichkeit der Einbeziehung von AGB in Verträge mit deutschen Banken bekannt ist (BGH a.a.O. in Bezug auf die angolanische Nationalbank). Diese bankenfreundliche Linie bedarf jedoch im Einzelfall einer Korrektur zum Schutze desjenigen Vertragspartners, gegenüber dem es unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt wäre, die Einbeziehung der AGB nach deutschem Recht zu beurteilen, etwa weil der Partei die entsprechende geschäftliche Erfahrung fehlt und ihr Heimatrecht keine stillschweigende Einbeziehung von AGB kennt. Diese Möglichkeit eröffnet Art. 10(2) Rom I-VO, der in einem solchen Fall der Partei die Berufung auf das Recht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt gestattet.

Für intern zwingende Normen des mitgliedstaatlichen Rechts wird die Rechtswahl wie schon im EVÜ bei reinen Inlandssachverhalten eingeschränkt (Art. 3(3) Rom I-VO). Soweit das europäische Bankvertragsrecht durch Richtlinien harmonisiert worden ist, die materiellrechtlich (intern) zwingende Wirkung entfalten (z.B. die Verbraucherkredit-RL [RL 87/102]), können die entsprechenden Vorschriften nicht durch die Wahl des Rechts eines Drittstaates abbedungen werden, wenn alle Sachverhaltselemente auf dem Gebiet der Gemeinschaft belegen sind (Art. 3(4) Rom I-VO).

Auch im Bankvertragsrecht sind die Parteien auf die Wahl eines staatlichen Rechts beschränkt. Selbst höchst komplexe und praktisch erschöpfende nicht-staatliche Regelwerke wie etwa die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) können allein im Wege einer materiellrechtlichen Verweisung, nicht aber im Rahmen einer kollisionsrechtlichen Rechtswahl statt eines staatlichen Rechts vereinbart werden (vgl. Erwägungsgrund 13 Rom I-VO).

c) Objektives Vertragsstatut

Art. 4(1) Rom I-VO entscheidet sich im Interesse der Rechtssicherheit grundätzlich für ein vertypte Anknüpfung. Bankverträge betreffen in der Regel die Erbringung von (Finanz‑)Dienstleistungen. Infolgedessen unterliegen diese Verträge wie sonstige Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister – die Bank – seinen (bzw. ihren) gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 4(1)(b) Rom I-VO). Der Begriff der „Dienstleistung“ muss im Kontext des Gemeinschaftsrechts verstanden werden: im Sinne des Art. 50 EG/57 AEUV fallen hierunter Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Für die Konkretisierung des Begriffs der „Dienstleistung“ kann ferner auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5(1)(b) zweiter Spiegelstrich EuGVO (VO 44/ 2001) zurückgegriffen werden (so auch Erwägungsgrund 17 Rom I-VO). Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 19(1)1 Rom I-VO für juristische Personen am Ort ihrer Hauptverwaltung legaldefiniert; für Geschäfte aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung ist allerdings deren jeweiliger Sitz maßgebend (Art. 19(2) Rom I-VO). Beim Einlagengeschäft kommt es folglich auf den Sitz der kontoführenden Bank bzw. der kontoführenden Zweigniederlassung an (so noch zum EVÜ Sierra Leone Telecommunications Co. Ltd. v. Barclays Bank plc., [1998] 2 All ER 821, 827 (Comm); Walsh v. National Irish Bank Ltd., [2008] 1 ILRM 56, 73 f. (Comm); OLG Frankfurt am Main 30.11.1994, IPRspr. 1994 Nr. 67). Auch die Beratungstätigkeit und die Vermögensverwaltung der Banken stellen Dienstleistungen dar, die gemäß Art. 4(1)(b) Rom I-VO anzuknüpfen sind. Ebenso bildet die Kreditgewährung vonseiten einer Bank eine Dienstleistung (anders noch zu Art. 5 EVÜ BGH 13.12. 2005, BGHZ 165, 248, 253); der enger gefasste Art. 13 EuGVÜ (zur Problematik insoweit noch Cour d’appel de Colmar 24.2.1999, ZIP 1999, 1209) ist durch Art. 5(1)(b), zweiter Spiegelstrich EuGVO überholt, sodass auch im Rahmen des internationalen Bankvertragsrechts ein weiter Dienstleistungsbegriff zugrunde zu legen ist. Ferner sind Bürgschaften und Garantien, die von Banken gestellt werden, als Dienstleistungen zu qualifizieren und folglich dem Recht am Sitz der Bank bzw. der fraglichen Niederlassung zu unterstellen. Für das auf grenzüberschreitende Überweisungen anwendbare Recht Überweisungsverkehr (grenzüberschreitender). Auch die Verschwiegenheitsverpflichtung der Bank (Bankgeheimnis) ergibt sich vorbehaltlich besonderer öffentlich-rechtlicher Regelungen aus dem Bankvertragsstatut (s. z.B. Nr. 2 AGB-Banken). Eine besondere Kollisionsnorm für Verträge im Rahmen multilateraler Wertpapierhandelssysteme schafft Art. 4(1)(h) Rom I-VO. Diese Vorschrift, die nicht nur für Börsen im herkömmlichen Sinne, sondern auch für interne Handelsplattformen der Banken gilt, unterstellt die im Rahmen eines solchen Systems geschlossenen Verträge dem für dieses System geltenden Recht, d.h. es kommt nicht darauf an, welche Partei sich im Einzelfall in der Rolle des Erwerbers oder Veräußerers befindet.

Für Verträge, die sich nicht einem der speziell geregelten Vertragstypen des Art. 4(1) Rom I-VO zuordnen lassen oder die Überschneidungen zwischen den dort geregelten Typen aufweisen, knüpft Art. 4(2) Rom I-VO – wie bereits aus dem EVÜ bekannt – an den gewöhnlichen Aufenthalt derjenigen Partei an, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt. Für die Rechtspraxis ist daher in all denjenigen Fällen, in denen die Bank die charakteristische Leistung erbringt, die Frage müßig, ob es sich hierbei um eine „Dienstleistung“ i.S.d. Art. 4(1)(b) Rom I-VO oder einen der anderen Vertragstypen des ersten Absatzes handelt. Praktische Bedeutung hat die Vorschrift insbesondere für den Forderungskauf, der nicht unter Art. 4(1)(a) Rom I-VO fällt, weil diese Norm allein Kaufverträge über bewegliche Sachen betrifft (zum Zessionsstatut s. Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Bei der Bürgschaft durch eine Privatperson, die mangels Entgeltlichkeit oft nicht als Dienstleistung i.S.d. Art. 4(1)(b) Rom I-VO qualifiziert werden kann, bleibt es dabei, dass der Bürge die charakteristische Leistung erbringt und folglich an seinen gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen ist.

Entgegen der ursprünglichen Planung der Kommission sieht Art. 4(3) Rom I-VO eine allgemeine Ausweichklausel vor, aufgrund derer von den vorgenannten Anknüpfungsregeln abgewichen werden kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist. Hiervon ist im Interesse der Rechtssicherheit zurückhaltend Gebrauch zu machen. Auch bei akzessorischen Sicherheiten wie z.B. der Bürgschaft ist das Statut des Kreditsicherungsvertrages regelmäßig gesondert und nicht etwa über Art. 4(3) Rom I-VO an das Statut der Hauptforderung anzuknüpfen. Kommt es hingegen bei dem Kauf einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung den Parteien wirtschaftlich entscheidend auf die Übertragung des dinglichen Rechts an, so kann es beim Hinzutreten weiterer Indizien (Vertragssprache, Währung, Verhandlungsführung usw.) gerechtfertigt sein, eine engere Verbindung des Kaufvertrages zu dem Staat anzunehmen, in dem das belastete Grundstück belegen ist (BGH 26.7.2004, NJW 2005, 1041). Art. 4(1)(c) Rom I-VO betrifft allein das dingliche Rechtsgeschäft und entfaltet in Bezug auf die Anknüpfung des zugrundeliegenden Schuldvertrages keine Sperrwirkung (BGH a.a.O.).

Wenn das anzuwendende Recht nicht nach Art. 4(1) oder (2) Rom I-VO bestimmt werden kann, weil weder einer der in Abs. 1 aufgeführten Vertragstypen vorliegt noch die charakteristische Leistung eindeutig bestimmt werden kann, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist (Art. 4(4) Rom I-VO). Diese Auffangklausel hat z.B. praktische Bedeutung für Tauschverträge (swaps). Eine Vertragsspaltung ist insoweit abzulehnen, zumal die Rom I-VO Art. 4(1)(2) EVÜ (dépeçage) nicht übernommen hat.

d) Verbraucherverträge

Besonderheiten sind bei Bankverträgen mit Verbrauchern zu beachten (Art. 6 Rom I-VO). Die Kommission konnte sich mit dem ursprünglich geplanten Rechtswahlverbot für Verbraucherverträge angesichts der überwiegenden Kritik aus Wissenschaft und Wirtschaft nicht durchsetzen. Gerade aus Bankkreisen wurde dieser geplante Schritt, der die Kosten der Vertragsgestaltung für Finanzdienstleistungen erheblich erhöht und zu einer vor allem im Hinblick auf das Online-Banking problematischen erneuten rechtlichen Fragmentierung des Binnenmarkts geführt hätte, mit Recht heftig bekämpft (s. insbesondere die Zusammenfassung der letztlich durchschlagenden Argumente gegen den Kommissionsentwurf aus Bankensicht durch den Leiter des EU-Verbindungsbüros der Dresdner Bank, Woopen, EuZW 2007, 495 ff.). Es bleibt dabei, auch bei Verbraucherverträgen eine Rechtswahl zu gestatten, deren Reichweite aber einzuschränken, sofern der Anbieter seine Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausgerichtet hat, der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt und die Vorschriften am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers diesem einen weiter gehenden Schutz vermitteln (Art. 6(2) Rom I-VO). Wird keine Rechtswahl getroffen, gilt unter den vorgenannten Voraussetzungen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Bankkunden (Art. 6(1) Rom I-VO). Fehlt es an einer Ausrichtung der Bankentätigkeit auf den Verbraucherstaat oder fällt der Vertrag nicht in den Bereich dieser Tätigkeit, bleibt es bei den allgemein für Verträge geltenden Regeln (Art. 3, 4 i.V.m. Art. 6(3) Rom I-VO).

Art. 6 Rom I-VO dehnt den sachlichen Anwendungsbereich der verbraucherschützenden Kollisionsnorm gerade in Bezug auf Finanzdienstleistungen gegenüber dem EVÜ erheblich aus. Während durch Art. 5(1) EVÜ (Art. 29 Abs. 1 EGBGB) Darlehensverträge nach h.M. nur erfasst wurden, sofern sie der Finanzierung eines Vertrages über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen betrafen, erfasst Art. 6 Rom I-VO, der einen mit Art. 4(1)(b) Rom I-VO identischen, weit zu verstehenden Dienstleistungsbegriff zugrundelegt, auch bloße Darlehensverträge, Immobiliarkreditverträge, Bausparverträge oder das Einlagengeschäft.

Für das internationale Bankvertragsrecht bei Verbraucherbeteiligung sind insbesondere die Bereichsausnahmen in Art. 6(4)(d) und (e) Rom I-VO von Interesse. Art. 6(1) und (2) Rom I-VO ist nicht anzuwenden auf Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument (Märkte für Finanzinstrumente) sowie Rechte und Pflichten, durch welche die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) festgelegt werden (Art. 6(4)(d) Rom I-VO). Die genannten Fragen unterliegen den Kollisionsnormen des Internationalen Kapitalmarktrechts, weil andernfalls ein Handel mit Finanzinstrumenten erschwert würde (Erwägungsgrund 28 Rom I-VO, näher Kapitalmarktrecht, internationales). Art. 6(4)(d) Rom I-VO macht jedoch wiederum eine Unterausnahme für Verträge, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen. Diese wird in Erwägungsgrund 26 der Rom I-VO präzisiert. Darin heißt es, dass „Finanzdienstleistungen wie Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A und Abschnitt B der RL 2004/39 (MiFID), die ein Unternehmer für einen Verbraucher erbringt, sowie Verträge über den Verkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, selbst wenn sie nicht unter die RL 85/611 des Rates vom 20.12.1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) fallen, Artikel 6 der vorliegenden Verordnung unterliegen.“ Der Ausschluss des Art. 6 Rom I-VO für Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot bezüglich übertragbarer Wertpapiere oder die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren soll allein die Aspekte betreffen, durch die sich der Emittent bzw. Anbieter gegenüber dem Verbraucher verpflichtet, nicht aber diejenigen Aspekte, die mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang stehen (ebd.). Folglich bleiben Finanzdienstleistungen durch Banken und Broker, wie z.B. die Anlageberatung, Portfolioverwaltung, Depotverwahrung, Lombardkredite oder der Verkauf von Fondsanteilen, weiterhin den verbraucherschützenden Kollisionsnormen des Art. 6(1) und (2) unterworfen.

Für Verträge im Rahmen multilateraler Wertpapierhandelssysteme stellt Art. 6 (4)(e) Rom I-VO klar, dass auf sie auch bei einer Beteiligung von Verbrauchern allein das Recht des Systems gemäß Art. 4(1)(h) Rom I-VO Anwendung findet. Eine solche Ausnahme ist notwendig, weil nach der MiFID auch private Anleger bei hinreichendem Vermögen dafür optieren können, wie professionelle Investoren behandelt zu werden (Art. 4(1) Nr. 11 i.V.m. Anhang II MiFID; Märkte für Finanzinstrumente).

Art. 6 Rom I-VO schließt es als besondere, situativ differenzierende Vorschrift über den kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz aus, sachlich einschlägige Normen z.B. der Verbraucherkredit-RL zu international zwingenden Normen im Sinne des Art. 9(1) Rom I-VO zu erheben (so bereits BGH 13.12.2005, BGHZ 165, 248, 257, zu Art. 7(2) EVÜ/Art. 34 EGBGB).

3. Außervertragliche Schuldverhältnisse

Für außervertragliche Schuldverhältnisse auf dem Gebiet des Bankprivatrechts (Delikts-, Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag, culpa in contrahendo) gilt die Rom II-VO (Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Insbesondere bei der Anknüpfung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Bank und Kunde (Beratungs- und Aufklärungspflichten) aus c.i.c. ist Art. 12 Rom II-VO zu beachten. Auch der insbesondere im Bankrecht bedeutsame Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, mit dem Defizite des deutschen Deliktsrechts kompensiert werden, sollte kollisionsrechtlich der Rom II-VO, nicht der Rom I-VO zugewiesen, in diesem Rahmen aber akzessorisch angeknüpft werden (Art. 4 Rom II-VO).

4. Depotgeschäft

Erwägungsgrund 31 Rom I-VO stellt klar, dass die Abwicklung einer förmlichen Vereinbarung, die als ein System im Sinne von Art. 2(a) der RL 98/26 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen (Finalitätsrichtlinie) ausgestaltet ist, von der Rom I-VO unberührt bleiben sollte. Die maßgebende Kollisionsnorm der Finalitäts-RL (Art. 9(2)) ist in Deutschland in § 17a DepotG umgesetzt worden. Danach unterliegen Verfügungen über Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden, dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird, in dem unmittelbar zugunsten des Verfügungsempfängers die rechtsbegründende Eintragung vorgenommen wird, oder in dem sich die kontoführende Haupt- oder Zweigstelle des Verwahrers befindet, die dem Verfügungsempfänger die rechtsbegründende Gutschrift erteilt. Um insbesondere angesichts der Entmaterialisierung des Wertpapierrechts eine größere Rechtssicherheit im Bereich der Kreditsicherung zu erreichen, hat die Haager Konferenz das noch nicht in Kraft getretene Abkommen über Intermediär-verwahrte Wertpapiere (PRIMA) ausgearbeitet, das im Ergebnis der Parteiautonomie auch im Internationalen Sachenrecht einen größeren Spielraum gewährt. Ob auf diesem komplexen Gebiet kollisionsrechtliche Lösungen dauerhaft befriedigen können, ist zu bezweifeln; UNIDROIT arbeitet deshalb an einer Vereinheitlichung des Sachrechts der Wertpapierverwahrung und ‑beleihung.

5. Emissions- und Konsortialgeschäft, Investmentgeschäft

In diesen Bereichen überschneidet sich das auf die Beziehung Bank-Kunde zugeschnittene Bankvertragsrecht vielfach mit dem marktregulierenden Kapitalmarktrecht (Kapitalmarktrecht, internationales). Wegen der Komplexität der Materie ist auf die unten aufgeführten Spezialdarstellungen zu verweisen.

6. Währungsrecht → Währung

7. Ausblick

Das internationale Bankvertragsrecht ist mit der Rom I-VO auf eine tragfähige Grundlage gestellt worden; ebenso die bankrelevanten Aspekte des außervertraglichen Schuldrechts durch die Rom II-VO. Beide Verordnungen verfolgen einen Ansatz, der die insbesondere im Bankrecht wichtige Balance zwischen Rechtssicherheit, Flexibilität im Einzelfall und der größtmöglichen Gewährung von Parteiautonomie wahrt. Stärker im Fluss ist die Entwicklung bei der Wertpapierverwahrung sowie auf den Gebieten, die in das höchst dynamische Internationale Kapitalmarktrecht hineinreichen.

Literatur

Dorothee Einsele, Die internationalprivatrechtlichen Regelungen der Finalitätsrichtlinie und ihre Umsetzung in der Europäischen Union, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2001, 2415 ff.; Robert Freitag, Einzelne Auslandsgeschäfte, in: Peter Derleder, Kai-Oliver Knops, Heinz Georg Bamberger (Hg.), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, § 54; Holger Schmidt, Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern, Recht der Internationalen Wirtschaft 2004, 336 ff.; Christoph Graf von Bernstorff, Rechtsprobleme im Auslandsgeschäft, 5. Aufl. 2006; Dorothee Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2006; James Steven Rogers, Conflict of Laws for Transactions in Securities Held Through Intermediaries, Cornell International Law Journal 39 (2006) 285 ff.; Reinhard Welter, § 26 (Bankgeschäfte mit Auslandsbezug), in: Herbert Schimansky, Hermann-Josef Bunte, Hans-Jürgen Lwowski (Hg.), Bankrechts-Handbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2007; Herbert Woopen, Banken und Versicherungen im Binnenmarkt, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2007, 495 ff.; Dorothee Einsele, Auswirkungen der Rom I-Verordnung auf Finanzdienstleistungen, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2009, 289 ff.; Peter Mankowski, Finanzverträge und das neue Internationale Verbrauchervertragsrecht des Art. 6 Rom I-VO, Recht der Internationalen Wirtschaft 2009, 98 ff.