Bankrecht
von Brigitte Haar
1. Gegenstand und Zweck
Die Bank als Kaufmann und Normadressat des Bankrechts legt zunächst die Einordnung dieses Rechtsgebiets als Sonderprivatrecht nahe. Gleichwohl sind die typischerweise auf Banken abzielenden Regeln nicht immer eindeutig abgrenzbar und daher kein Sonderprivatrecht. Daher erscheint es zielführender, das Bankrecht funktional abzugrenzen und seinen Gegenstandsbereich aus dem Geld und der Währung als seinem Bezugsgegenstand abzuleiten. Zwar liegen die geld- und währungspolitischen Befugnisse in der Europäischen Union bei der Europäischen Zentralbank. Jedoch ist das Bankrecht in seiner Allgemeinheit integraler Bestandteil einer jeden mitgliedstaatlichen Rechtsordnung. In Anbetracht des weitgefassten Gegenstands ist es zweckmäßig, hinsichtlich der betroffenen privaten Geschäfte zwischen dem für die klassischen Bankgeschäfte einschlägigen Bankrecht im engeren Sinne, das hier im Zentrum stehen soll, und dem durch das Kapitalmarktrecht geprägten Investmentrecht zu unterscheiden.
Grundlage des traditionellen Bankgeschäfts ist der privatrechtliche Vertrag, der freilich einige Besonderheiten aufweist. So ist dieser Vertrag in aller Regel durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken maßgeblich gekennzeichnet. Dies spiegelt die strukturelle Ungleichgewichtslage im Verhältnis zwischen den Banken und ihren Kunden wider. Der Gesetzgeber hat dem mit besonderen Regeln zum Verbraucherkredit, die auf europäischen Vorgaben beruhen, als einem gesondert zu behandelnden Teilaspekt des allgemeinen Darlehen Rechnung getragen. Auch weitere Gesichtspunkte des Bankrechts sind durch europäische Richtlinien, die vor allem die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit verwirklichen sollen, bis ins Einzelne vorgegeben. Hiervon ist insbesondere die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen etwa auf der Grundlage des Europäischen Passes betroffen. Sie bildet die Grundvoraussetzung für den Abschluss von Bankgeschäften mit bankspezifischen Dienstleistungen und Geschäften. Typische Beispiele bilden das Einlagen- und Girogeschäft. Darüber hinaus ist im Wertpapierbereich das Depotgeschäft von besonderer Bedeutung. Ergänzende Hilfsgeschäfte zu den genannten Geschäften sind die Sicherungsgeschäfte, die sich auf Personal- (Bürgschaft; Garantie; Immobiliar- oder Finanzsicherheiten beziehen.
Grundsätzlich zu unterscheiden vom hier erfassten Kernbereich des privatrechtlichen Bankrechts ist das öffentliche Bankrecht. Ihm unterfällt nicht lediglich das Währungsrecht, sondern insbesondere auch die Aufsicht über Finanzdienstleistungen und damit die gesamte Bankenaufsicht, deren normative Grundlagen wie z.B. die Bankrechtskoordinierungsrichtlinien Voraussetzung für einen europäischen Bankenmarkt sind.
Die Geschichte des Bankrechts ist unauflöslich mit der Geschichte der Banken verknüpft. Schon in der Antike gab es Vorläufer heutiger Banken, nämlich in Ägypten, Griechenland oder Rom. Im 12. Jahrhundert gab es vor allem in Italien die ersten Geldwechsler, aus denen sich die ersten großen Bankhäuser entwickelten. Diese Entwicklung kam mit der Trennung des Warengeschäfts vom Geldgeschäft voll zur Entfaltung, so in Deutschland im 18. und 19. Jahrhundert. Nachdem sich die Banken zunächst auf das Wechsel- und das kurzfristige Kreditgeschäft konzentrierten, gingen sie im Zuge der Industrialisierung zur Finanzierung auch größerer Industrieunternehmen über. Dies kennzeichnet zugleich die wachsende Bedeutung, die den Banken in der Folge als der entscheidenden Säule für die Volkswirtschaft zukommt.
Diese Entwicklung des Bankenwesens spiegelt sich auch in der Herausbildung des Bankrechts wider. Zunächst beschränkte sich die Nutzung der Banken auf den Handel, wohingegen das Privatkundengeschäft nur eine untergeordnete Rolle spielte. Demzufolge waren zunächst Gewohnheitsrecht und Kaufmannsrecht einschlägig, ohne dass es ein kodifiziertes Bankrecht gab. Der größte Teil der Entwicklung des Bankvertragsrechts vollzog sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Auf aufsichtsrechtlichem Gebiet begannen sich Regelungen sprunghaft ab Mitte des vorigen Jahrhunderts und insbesondere im Zuge der Bankenkrise von 1931 in Deutschland herauszubilden, bevor sie mit zunehmender Integration des europäischen Binnenmarktes durch die Bankrechtskoordinierungsrichtlinien und weiterer Richtlinien zur Schaffung eines europäischen Bankenmarktes im Laufe der siebziger und achtziger Jahre verdrängt worden sind.
2. Tendenzen der Rechtsentwicklung
Nachdem das Bankrecht in seinen Anfängen aus dem allgemeinen Kaufmannsrecht hervorgegangen ist, hat es sich mittlerweile zu einem eigenen selbständigen Rechtsgebiet mit einem eigenen Stellenwert im Rechtssystem entwickelt. Dem liegen spezifische profilschärfende Regelungsprobleme zugrunde. Zu nennen sind an dieser Stelle aus privatrechtlicher Sicht vor allem die Verhaltenspflichten der Banken gegenüber ihren Kunden, die in der umfangreichen Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind. Die Rechtsgrundlage für diese Pflichten ist vertraglicher Natur. In Deutschland hat die Rechtsprechung wesentlich zur tatbestandlichen Ausformung vor allem der wichtigen Informationspflicht beigetragen. In Anbetracht der zunehmenden Komplexität des modernen Bankgeschäfts hat sie hier Fallgruppen eines erhöhten Aufklärungsbedarfs des Kunden gebildet, ohne allerdings eine allgemeine Rechtspflicht der Banken zur umfassenden Beratung, Aufklärung oder gar Warnung vor riskanten Geschäften zugrunde legen zu wollen. Auch im englischen Recht wurzeln die Verhaltenspflichten in der vertraglichen Beziehung zwischen der Bank und ihren Kunden und sind in der Rechtsprechung als implied duties of care unter tatbestandlich eingegrenzten Voraussetzungen auch zu Informationspflichten konkretisiert worden. Schließlich hat auch in Frankreich die Rechtsprechung Informationspflichten der Bank gegenüber ihren Kunden in ihren zahlreichen Entscheidungen dahingehend konkretisiert, dass diese im Einzelfall von der Qualifikation des Vertragspartners und dem Einfluss der jeweiligen Partei auf den Vertragsinhalt abhängig sein sollen.
Die Europäisierung des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowie die Einbeziehung immer weiterer Bevölkerungskreise in einen sehr weiten Bereich von Bankgeschäften hat diese Schutzbedürfnisse über die letzten Jahrzehnte prägend beeinflusst. Damit ist die Herausbildung einer Informationsgesellschaft infolge des technischen Fortschritts im digitalen Kapitalverkehr einhergegangen, die zusätzliche Chancen und Risiken birgt. Dies hat kürzlich in Deutschland erneut die Diskussion über einen möglichen Anspruch auf ein Girokonto für jedermann ins Blickfeld gerückt, der in Frankreich bereits vom Gesetzgeber normiert worden ist (Code monétaire et financier, Art. L. 312-1). Den hingegen aus den Risiken erwachsenden Regelungsbedürfnissen hat der europäische Gesetzgeber mit entsprechenden Richtlinien Rechnung getragen, so dass sich hier eine Verbraucherschutzbewegung auf europäischer Ebene in den letzten Jahren abgezeichnet hat (Verbraucher und Verbraucherschutz).
Ungeachtet der Rechtsangleichung auf diesem Gebiet ist das Bankrecht der einzelnen Mitgliedstaaten gleichzeitig jeweils durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsquellen und Problemlösungen gekennzeichnet. In Deutschland etwa ist ein nahezu unüberschaubares Ineinandergreifen von öffentlichem und privatem Bankrecht zu verzeichnen. Auch in Großbritannien ist die Rechtslage durch eine Vielfalt von Rechtsgrundlagen gekennzeichnet, die vom allgemeinen Vertragsrecht des common law über den Financial Services and Markets Act 2000 bis zum Consumer Credit Act 1974 und vielen weiteren Gesetzgebungsakten reicht. Schließlich findet sich in Frankreich zwar mit dem Code monétaire et financier ein zentrales Regelwerk für Kreditinstitute, das verschiedene Einzelgesetze zusammenfasst. Demgegenüber werden die zivilrechtlichen Aspekte des Bankgeschäfts jedoch von unterschiedlichen Gesetzen erfasst. So ist hier für den zugrunde liegenden Darlehensvertrag der Code civil einschlägig, insbesondere für den Verbraucherkredit ist dann jedoch ergänzend je nach betroffenem Vertragspartner und Kunden der Code de la consommation (Art. L. 311-1 und L. 311-2) zusätzlich heranzuziehen. Diese Situation wird durch die in steigender Zahl hinzukommenden europäischen Richtlinien verschärft, so dass sich das Bankrecht als abgrenzbares Rechtsgebiet auch in Zukunft nur schwer erfassen lassen, sondern nach wie vor durch seinen zunehmend fragmentarischen Charakter gekennzeichnet sein wird. Ein einheitliches Bankgesetzbuch ist nicht in Sicht.
3. Regelungsstrukturen und Einheitsrecht
Erster Anknüpfungspunkt für die Beziehung zwischen Kreditinstitut und Kunden ist das vertragliche Schuldrecht. Die mit einer Bank geschlossenen Verträge werden in aller Regel im Großteil der Rechtsordnungen als Dienstvertrag eingeordnet und berühren demzufolge die Regelungsbereiche des allgemeinen Schuldrechts sowie des allgemeinen Vertragsrechts. Damit stehen sie unter dem Einfluss der zahllosen harmonisierenden europäischen Richtlinien auf vertragsrechtlichem Gebiet.
Grundsätzlich eröffnet das Vertragsrecht der Privatautonomie der Parteien einen weiten Gestaltungsspielraum (Vertragsfreiheit). Dieser wird insbesondere in Anbetracht fehlender auf Bankverträge spezifisch zugeschnittener gesetzlicher Regeln genutzt, indem Vereinbarungen meist Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken zugrunde gelegt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen in den Mitgliedstaaten einer Inhaltskontrolle zum Schutz des Bankkunden. Diese wird zum Teil mit den allgemeinen Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht, zum Teil stehen jedoch auch wie insbesondere beim Verbraucherkredit auf die besonderen Schutzbedürfnisse zugeschnittene Regelungskomplexe zur Verfügung. Vor der Vereinheitlichung durch die einschlägige Klausel-RL (RL 93/ 13) handelte es sich in Deutschland um das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9.12.1976 bzw. das Abzahlungsgesetz von 1894, in Frankreich um den Code de consommation mit seinen allgemeinen Regeln sowie den Regeln zum Verbraucherkredit in Art. L. 311-1 und Art. L. 312-1 und im englischen Recht um das common law bzw. den auf Bankgeschäfte ausgerichteten Banking Code. Bei dem letztgenannten handelt es sich um einen freiwilligen Kodex, der gute Geschäftspraktiken für Kreditinstitute für deren Geschäfte mit Privatkunden festsetzt. Eine vereinheitlichte allgemeine Inhaltskontrolle normiert die europäische auf Verbraucherschutz abzielende Klausel-RL, für den Verbraucherkredit sind die Verbraucherkreditrichtlinien einschlägig.
Spezieller geregelt sind hingegen in den Mitgliedstaaten die einzelnen Bankgeschäfte. Das Einlagen- und Girogeschäft sowie die Banküberweisung richten sich nach dem Recht der Bank, bei der sie getätigt werden, da es sich um Dienstleistungen handelt, auf die das Recht am Ort der charakteristischen Leistung zur Anwendung kommt. In Anlehnung an das bereits seit 1992 zur Verfügung stehende in nationales Recht umzusetzende UNCITRAL-Modellgesetz für den internationalen Überweisungsverkehr von 1992 sorgen in der Europäischen Gemeinschaft die Überweisungs-RL (RL 97/5) sowie die Zahlungsdienste-RL (RL 2007/64), die auf die Verwirklichung der Single Euro Payments Area im europäischen Bankenmarkt abzielt, für eine Vereinheitlichung (Überweisungsverkehr (grenzüberschreitender)). So sollte die erstgenannte Richtlinie zunächst grenzüberschreitende Überweisungen beschleunigen und transparenter machen. Ergänzend hat die Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (VO 2001/2560) als Obergrenze für die Entgelte für grenzüberschreitende Überweisungen bis EUR 50.000,- die Entgelte für Inlandsüberweisungen festgesetzt. Die Zahlungsdienste-RL schließlich soll die rechtlichen Grundlagen für einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum im europäischen Bankenmarkt schaffen. Zu diesem Zweck soll der Zugang zu den Zahlungsverkehrsmärkten gewährleistet, der Verbraucherschutz erhöht und EU-weit gleiche Verbraucherschutzstandards gesichert werden.
Beim vor allem im Überseegeschäft üblichen Dokumentenakkreditiv (Akkreditive), das die bargeldlose Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Importeur und Exporteur gewährleistet, indem es die Akkreditivbank zur Zahlung Zug um Zug allein gegen Vorlage formell ordnungsgemäßer Dokumente verpflichtet, hingegen beruht die Vereinheitlichung auf der Verwendung der von der Internationalen Handelskammer aufgestellten und nach h.M. im deutschen Recht als Allgemeine Geschäftsbedingungen eingeordneten Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA Revision 2007).
Von der schuld- und insbesondere dienstvertraglichen Regelung des Zahlungsverkehrs entfernen sich die Sicherungsgeschäfte, die etwa für Immobiliar- sowie Personalsicherheiten (Bürgschaft; Garantie) das Bankrecht ebenfalls prägen. Vor allem bei der Kreditsicherung ist eine Harmonisierung innerhalb der EU nur in geringem Umfang verwirklicht und daher auf die gesondert darzustellende Regelungsvielfalt zu verweisen.
Schließlich sind im Vertragsverhältnis zwischen der Bank und ihren Kunden die Grundlagen für das Bankgeheimnis angelegt, dessen Reichweite sich demzufolge nach dem Vertragsstatut bestimmt. Es steht jedoch im Spannungsverhältnis zu öffentlichen Interessen, wie solchen an der ordnungsgemäßen Entrichtung von Steuern. Die Zins-RL (RL 2003/48) schreibt seit 2005 einen Informationsaustausch oder einen Quellensteuerabzug bei EU-grenzüberschreitenden Zinszahlungen vor. Die Kapitalflucht ins Ausland, die aus einer Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen resultieren kann, wird weniger attraktiv. Auch das Allgemeininteresse der Korruptions- und Terrorismusbekämpfung kann eine Einschränkung des Bankgeheimnisses rechtfertigen. Die im deutschen Recht hier einschlägigen strafgesetzlichen Bestimmungen (§§ 331, 332 StGB) werden mittlerweile weitergehend insbesondere in Bezug auf die finanzielle Beobachtung von politisch exponierten Personen, ihrer Familienangehörigen und nahe stehender Personen durch die Dritte Geldwäsche-RL (RL 2005/60) ergänzt. In der neueren Entwicklung zum Bankgeheimnis lässt die deutsche Rechtsprechung bereits einen hinreichenden Anlass wie Auffälligkeiten gegenüber dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse genügen (BFH 9.12.2008, NJW 2009, 1437 ff.).
Zur Abrundung der Regelungsstrukturen sei zum Schluss noch im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung und ihre Mechanismen auf die Bedeutung des Ombudsmannverfahrens (Ombudsmann) im Bankbereich als Schlichtungsverfahren hingewiesen. Schlichtungsverfahren sind im europäischen Ausland gerade im Finanzsektor schon seit längerem bekannt, angefangen mit dem Ombudsmannsystem der schweizerischen Versicherungsgesellschaften bis zum Financial Ombudsman Service des britischen Bankenverbands, mit weiteren Modellen wie dem Schweizerischen Bankenombudsmann und vergleichbaren Einrichtungen in Belgien, Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen und Spanien. Eine entsprechende Aufforderung der Europäischen Kommission an die nationalen Regierungen zur Einrichtung von Schlichtungsstellen für Streitigkeiten bei grenzüberschreitenden Zahlungen enthielt bereits deren Empfehlung zur Transparenz der Bankkonditionen bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen vom 14.2. 1990. Die Regelung des Ombudsmannverfahrens im Rahmen der kreditwirtschaftlich relevanten Richtlinien wie die Überweisungs-RL verdeutlicht zugleich dessen Beitrag zur oben erwähn- ten verbraucherpolitischen Gesamtentwicklung. Mittlerweile hat die Europäische Kommission 2001 ein Netzwerk zur Behandlung von grenzüberschreitenden Beschwerden für Finanzdienstleistungen (Consumer Complaints Network for Financial Services – FIN-NET) geschaffen, um Kundenbeschwerden möglichst schnell an die zuständige Schlichtungsstelle weiterleiten zu können.
Literatur
Ross Cranston, Principles of Banking Law, 2. Aufl. 2002; Siegfried Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2004; Dorothee Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2006; E.P. Ellinger, Eva Lomnicka, Richard Hooley, Ellinger’s Modern Banking Law, 4. Aufl. 2006; Klaus J. Hopt, Eddy Wymeersch (Hg.), European Company and Financial Law, 4. Aufl. 2007; Thierry Bonneau, Droit bancaire, 7. Aufl. 2007; Herbert Schimansky, Hermann-Josef Bunte, Hans-Jürgen Lwowski (Hg.), Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007; Mark Hapgood (Hg.), Paget’s Law of Banking, 13. Aufl. 2007; Christian Gavalda, Jean Stoufflet, Droit bancaire; Institutions, Comptes, Opérations, Services, 7. Aufl. 2008; Peter Derleder, Kai-Oliver Knops, Heinz Georg Bamberger (Hg.), Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl. 2009.