Währung

Aus HWB-EuP 2009

von Caroline Kleiner

1. Begriff, Gegenstand und Zweck

Obwohl die Währung in verschiedenen Bereichen des Rechts verwendet wird, existiert keine gesetzliche Definition des Begriffs. Die Währung ist eine besondere Kategorie des Rechts, die sich nicht nur mit den Geldzeichen identifiziert. Die Relativität des Begriffs Geld wird im Schrifttum häufig betont. Es handelt sich tatsächlich um einen abstrakten Begriff.

Währung als rechtlicher Begriff sollte vom Geldkonzept unterschieden werden. Geld ist, wirtschaftlich gesehen, ein Tauschmittel, ein Wertmaßstab und ein Wertmesser. Im Gegensatz dazu ist die Währung ein Rechtsbegriff: unter einer Währung versteht man eine bestimmte Rechnungseinheit eines Geldsystems eines Landes oder eines Währungsgebietes. Die Währung ist das Rückgrat eines Geldsystems, das seinerseits das Fundament einer Wirtschaftsordnung ist. Obwohl beide Wörter auch auf englisch (money und currency) und auf französisch (argent und monnaie) existieren, ist der Unterschied nicht so klar, wie er in der deutschen Sprache ist (zum Beispiel wurde das Gesetz, das die neue Deutsche Mark 1948 einführte, als „das Währungsgesetz“ und nicht „Geldgesetz“ betitelt). Der Begriff „Geld“ ist von daher allgemeiner und das Fundament der Definition der Währung.

Dennoch ist eine präzise Definition des rechtlichen Konzepts der Währung schwer zu finden. Da die Währung verschiedene Bereiche des Rechts betrifft, ist es eine echte Herausforderung, eine allgemein gültige Definition zu finden. Der einfachste Ansatz besteht darin, die Funktionen der Währung zu analysieren. Im Rahmen von rechtlichen Schuldverhältnissen erfüllt die Währung zwei Funktionen: eine abstrakte und eine konkrete Funktion. Die Rechnungswährung (money of account, monnaie de compte) bestimmt den Umfang der Währungsverbindlichkeiten. Sie vertritt die abstrakte Funktion des Geldes. Der Rechnungswährung entspricht auch der „institutionelle Geldbegriff“. Die Zahlungswährung (money of payment, monnaie de paiement) leistet und tilgt die Währungsverbindlichkeit. Sie stellt die konkrete Funktion des Geldes dar. Diese Funktionen als Rechnungseinheit und als Tauschmittel sind zwar verbunden, aber doch klar voneinander zu trennen.

Damit eine Währung beide Funktionen erfüllt, soll sie verschiedene Elemente beinhalten. Man kann den Begriff Währung auf drei Komponenten beschränken. Alle sind notwendig, damit eine Währung existiert. Erstens spielt die Funktion als Rechnungseinheit oder Werteinheit die wichtigste Rolle. Eine Rechnungseinheit ist eine Maßeinheit, deren Wert auf einem Kompromiss beruht. Früher bezeichneten die Gesetzgeber die Rechnungseinheit mittels einer bestimmten Menge von Edelmetall. Heute wird der Wert der Rechnungseinheit auf dem Währungsmarkt bestimmt. Das zweite grundlegende Element der Währung findet sich in der abstrakten Vermögensmacht oder „Kaufkraft“. Diese „abstrakte Vermögensmacht“ wurde schon von Friedrich Carl von Savigny identifiziert. Das bedeutet, dass die Währung ein spezielles und subjektives Recht enthält, das alle Typen von Verbindlichkeiten, auch zukünftige Verbindlichkeiten, tilgen kann. Drittens braucht die als Rechnungseinheit fungierende Vermögensmacht eine Verkörperung oder einen Träger, um sich zu materialisieren. Beide Elemente erlauben es der Währung, als Tauschmittel zu dienen. Die Vermögensmacht kann sich in mehreren Trägern verkörpern. Diese sind die äußere Manifestierung der Währung.

Es ist üblich, zwischen Münzgeld, Papiergeld, Buchgeld und Computergeld zu unterscheiden. Alle entsprechen einer „Generation“ in der Währungsentwicklung. In rechtlicher Hinsicht werden diese Träger der Kaufkraft nur in zwei Kategorien eingeteilt. Münzgeld und Papiergeld (Banknoten) sind Geldzeichen, und Geldzeichen sind juristisch als bewegliche Sachen zu betrachten. Geldzeichen – oder Sachgeld – seien „bewegliche Sachen, die, nach einer Rechnungseinheit gestückelt, bestimmungsgemäß zum Nominalwert als Tauschmittel dienen, als solche von Rechts wegen anerkannt sind und vom Gläubiger nicht abgelehnt werden dürfen“ (Karsten Schmidt). Seit dem Fortfall der Pflicht der Zentralbank, Banknoten in Gold umzutauschen, können Banknoten nicht mehr mit einem Wertpapier verglichen werden. Münzgeld und Papiergeld sind deswegen dem Regime der beweglichen Sachen unterworfen, spezielle Vorschriften bleiben vorbehalten, wie die Maßgabe, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, und die Vorschriften gegen Geldfälschung. Im Gegensatz dazu sind Buchgeld und Computergeld – auch „elektronisches Geld“ genannt – keine beweglichen Sachen sondern Forderungen gegen Kreditinstitute. Regelmäßig handelt es sich um Forderungen aus einem Girokonto. Das Buchgeld (oder Giralgeld) trägt seinen Namen daher, dass der Verkehr damit allein durch buchmäßige Abrechnung ohne Hingabe von Geldzeichen erfolgt. In dieser Perspektive sollte nicht zwischen Buch- und Computergeld unterschiedet werden. Die Andersartigkeit liegt nur darin, dass heute alle Buchungen elektronisch gespeichert werden. Unabhängig davon stellen Sachgeld und Buchgeld nur verschiedene Erscheinungsformen der Vermögensmacht dar, die jede Währung enthält und die als Rechnungseinheit formuliert wird. Diese drei monetären Elemente stehen in innerem Zusammenhang miteinander, sind aber von unterschiedlichen Rechtsnormen geregelt. Dies erklärt weshalb, abhängig von der Funktion der Währung in der jeweiligen Verbindlichkeit, unterschiedliche Rechtsnormen Anwendung finden.

Im Privatrecht und im internationalen Privatrecht wirft die Währung eine Reihe von Fragen auf. Die Lösung dieser Fragen hängt davon ab, welche Funktion die Währung erfüllt. Im Rahmen einer Geldverbindlichkeit ist zunächst die Rechnungswährung zu bestimmen. Nach der herrschenden Meinung wird die Frage, welche Währung geschuldet ist, von dem Schuldstatut geregelt. Das ist sowohl die schweizerische, als auch die deutsche Sicht (Art. 147 Abs. 2 schweiz. IPRG). Im französischen Recht hat sich die Rechtsprechung an der Auslegung des Vertrages orientiert. Als zweites stellt sich die Frage des Wertes der Rechnungseinheit. Sofern die Parteien selbst eine Geldwertklausel bezeichnet haben, hängt das Schicksal der Klausel vom Schuldstatut (lex contractus) ab. Das ist die Lösung zum Beispiel im deutschen und englischen Recht. Im französischen Recht hat die Rechtsprechung eine andere Methode vorgezogen und eine Sachnorm gebildet, wonach die Geldwertklauseln in internationalen Verträgen immer gültig seien (Cour de Cassation, Cass. civ. 1re 21.6.1950, Revue critique 1950, 609). Falls die Parteien nichts vorhergesehen haben, stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung über den Wert der Rechnungswährung entscheidet, das heißt, ob das Nominalismusprinzip angewandt werden solle. Die Anwendung der so genannten lex monetae (Währungsstatut) war bis dem Ende des zweiten Weltkrieges ein weitverbreitetes Prinzip. Heute ist die Mehrheitsmeinung für die Anwendung des Schuldstatuts. Was die Zahlungswährung betrifft, stellt sich auch die Frage der Bestimmung der Zahlungswährung. Es handelt sich um die Frage, wann ausländisches Geld geschuldet ist und ob die Schuld mit inländischem Geld erfüllt werden kann. Wenn deutsches Recht anwendbar ist, erlaubt § 244 BGB, eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland in Euro zu bezahlen, sofern nicht die Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist. Kollisionsrechtlich fällt diese Frage nach schweizerischem IPR in das Gebiet des Zahlungsstatuts, das heißt unter das Recht des Zahlungsortes oder die lex loci solutionis (Art. 147 Abs. 3 IPRG). Dies ist auch die Lösung in Art. 11(2) EVÜ und Art. 12(2) Rom I-VO (VO 593/2008), sofern die Zahlungswährung als Zahlungsmodalität gesehen ist. Diese Lösung steht im Einklang mit dem Umstand, dass die Eingriffsnormen (lois de police) der Rechtsordnung des Staates des Zahlungsortes Anwendung finden können.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Umstritten waren lange die Theorien, die versuchen, den Ursprung der Währung zu erklären. Die von dem Wirtschaftswissenschaftler Knapp entwickelte staatliche Theorie des Geldes behauptet, dass „das Geld […] ein Geschöpf der Rechtsordnung [ist]“. Diese Theorie schränkt den Begriff ein. So wären allein diejenigen beweglichen Sachen als Geld anzusehen, die vom Staat ausgegeben werden. Buch- oder Giralgeld seien nach dieser Theorie kein Geld. Was jedoch aus dieser Theorie gefolgert kann, ist das Währungsmonopol des Staates und sein Monopol bei der Ausgabe von Geldzeichen, die Bestandteil der Währungshoheit sind. Es steht außer Zweifel, dass die Souveränität dem Staat – oder einem von Staaten eingerichteten supranationalen Hoheitsträger – allein das Privileg einräumt, die Geldeigenschaft von Wertzeichen festzulegen und diese Zeichen in Umlauf zu bringen. Infolgedessen darf allein der Staat, der die Währung emittiert hat, sie beschreiben und regeln. Dieses Prinzip wurde schon 1929 vom Ständigen Internationalen Gerichtshof beschrieben (StIGH, 12.7.1929, Serbian Loans and Brazilian Loans, Series A Nos. 20/21).

Im Gegensatz zur staatlichen Theorie hat Arthur Nußbaum die gesellschaftliche Theorie des Geldes entwickelt. Nach Nußbaum ist Geld all das, was von der Wirtschaftsgemeinschaft oder dem Markt als Geld betrachtet wird. Seine Theorie erklärt besonders das Phänomen des Notgeldes. Die Macht des Staates bezüglich des Verkehrs und der Schöpfung der Währung sei ein Privileg des Staates, keineswegs eine Notwendigkeit des Bestandes einer Währung. Der Streit, ob das Geld ein Geschöpf der Rechtsordnung oder seinem Ursprung nach Schöpfung der Gesellschaft ist, ist nicht mehr relevant. Die Währung als rechtliches Phänomen beruht auf der Anerkennung durch die Rechtsordnung und ist in diesem Sinne Erzeugnis der Rechtsordnung. Es ist keineswegs widersprüchlich, dass das Geld gleichzeitig als Produkt des Wirtschaftslebens und als Geschöpf der Rechtsordnung erscheint.

Die Debatte hat sich heute weg vom Ursprung des Geldes hin nach der Zukunft der Währung verlagert. Man kann zwei Tendenzen der Entwicklung des Privatrechts der Währung feststellen. Die erste betrifft die Träger oder Erscheinungsform der Währung (der Vermögensmacht): es handelt sich um die Entmaterialisierung des Verkehrs der Währung. Die zweite Tendenz bezieht sich auf die monetäre Einheit.

Die abstrakte Natur der Währung hat sich mit der Entsubstantialisierung offenbart. Früher war die herrschende Meinung der Ansicht, dass allein die Geldzeichen (Banknoten und Münzen), welche bewegliche Sachen sind, dem Begriff Währung entsprechen. Eine auf einem Bankkonto gutgeschriebene Summe war ein Kredit und keine Währung. Mit der exponentiellen Steigerung der bargeldlosen Zahlung, hat sich die Definition des Geldes offensichtlich verändert. Damit wird nunmehr ein Kontoguthaben auch als Geld betrachtet, weil es Geldfunktionen erfüllt. Die elektronische Währung ist eine weitere Ebene der Entsubstantialisierung des Geldes. Nur die Art der Buchung von Geld hat sich entwickelt; die sogenannte elektronische Währung bleibt eine Währung, da sie in einer Rechnungseinheit berechnet ist und eine abstrakte Vermögensmacht verkörpert.

Gleichzeitig ist die Tendenz hin zu einer Vereinheitlichung der Währungen beachtenswert, wobei der Euro das eindrücklichste Symbol für diese Tendenz ist. Aber dies ist kein Einzelfall. In Afrika teilen heute noch einige vormals von Frankreich abhängige Länder den Franc CFA. Die monetäre Einheit einer Region kann also auch anders als durch Übereinkommen verwirklicht werden. Die so genannte dollarisation, die in Lateinamerika geschehen ist, oder die einseitige Einführung des Euro in einigen europäischen Ländern (Monaco, Andorra), die nicht der Eurozone angehören, beweisen diese Tendenz. Die Frage nach der Einführung einer gemeinsamen Währung beschäftigt gegenwärtig die MERCOSUR-Staaten. Dieser Trend wirft mehrere Fragen auf: wie ist die Zuständigkeit bezüglich der Währung zu regeln, wie soll auf die unilaterale Übernahme der gemeinsame Währung durch Drittstaaten reagiert werden. Was den Euro betrifft, haben die an der Währungsunion teilnehmenden Staaten auf die EU ihre währungshoheitlichen Befugnisse übertragen. In Deutschland wurde die Übertragung der Hoheitsrechte im „Maastricht-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.1993 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (BVerfGE 89, 155). Die Europäische Zentralbank hat die alleinige Befugnis zur Geldpolitik und die Kompetenz zur währungspolitischen Rechtsetzung. Damit der Euro in den Drittstaaten anerkannt wird, hat der europäische Gesetzgeber das Kontinuitätsprinzip der Rechtsinstrumente festgelegt (Art. 3 VO 1103/97).

3. Ansätze der Rechtsvereinheitlichung

Unter Rechtsvereinheitlichung versteht man in diesem Zusammenhang die Vereinheitlichung des Währungsrechts, nicht diejenige der Währung. Die Vereinheitlichung des Währungsrechts hat seit dem Ende des zweiten Weltkriegs begonnen. Während der internationalen Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen in Bretton Woods vom 1. bis 22.7.1944 wurde das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund, IWF) erarbeitet. Das Bretton Woods-Abkommen ist am 27.12.1945 in Kraft getreten. Das Bretton Woods-Abkommen hat gleichzeitig eine neue internationale monetäre Organisation geschaffen und das Devisenrecht der Mitgliedstaaten teilweise vereinheitlicht. Der Internationale Währungsfonds bildet die Grundlage des internationalen Währungssystems. Zu diesem Zweck wurden die Sonderziehungsrechte (SZR) des IWF geschaffen, deren Rechtsnatur zweifelhaft ist. Die SZR werden teilweise als internationales Geld bezeichnet, teilweise nur als Rechnungseinheit betrachtet. Von besonderer Bedeutung für die Rechtsvereinheitlichung der Mitgliedstaaten ist Art. VIII(2)(b)1 des IWF-Übereinkommens. Dieser Artikel verpflichtet die Gerichte und Verwaltungsbehörden der IWF-Mitgliedstaaten, die Devisenkontrakte, welche die Währung eines Mitglieds berühren und den von diesem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen zuwiderlaufen, nicht anzuwenden bzw. für unklagbar zu halten. Diese Vorschrift war von Anfang an darauf gerichtet, die Einseitigkeit im internationalen Devisenrecht zu überwinden. Erwähnenswert sind auch das Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechselrechts vom 7.6.1930 und das Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts vom 19.3.1931, die beide in Kraft sind. In Bezug auf Geldverbindlichkeiten wurden zwei Abkommen – das Pariser Europäische Übereinkommen über Fremdwährungsschulden vom 11.12.1967 und das Basler Europäische Übereinkommen über den Ort der Zahlung von Geldschulden vom 16.5.1972 – geschlossen. Sie sind aber nicht in Kraft getreten. Die Bestrebungen nach Rechtsvereinheitlichung konzentrieren sich seit den 1990er Jahren auf den Bereich des Buchgeldes. Die Erhöhung des grenzüberschreitenden Verkehrs des Giralgeldes hat die UNCITRAL veranlasst, ein „Modellgesetz über den internationalen Überweisungsverkehr“ zu erarbeiten. Das 1992er Modellgesetz zielt darauf ab, eine einheitliche Definition der Überweisung zu bilden und die Hindernisse bezüglich grenzüberschreitender Überweisungen abzubauen. Die RL 97/5 über grenzüberschreitende Überweisungen beruht im Übrigen auf diesem Modellgesetz (Überweisungsverkehr (grenzüberschreitender)).

Auf der Ebene des soft law sind die UNIDROIT PICC 2004 von besonderer Wichtigkeit. Art. 6.1.9 und 6.1.10 regeln die Währung der Zahlung bzw. die fehlende Angabe der Währung und Art. 7.4.12 bestimmt die Währung für die Berechnung des Schadenersatzes, ebenso Art. 7:108 PECL. Mit Blick auf die wachsende Bedeutung des Giralgeldes und infolgedessen der Banken für den internationalen Währungsverkehr sollten auch die Empfehlungen des Ausschusses für das Zahlungsverkehrs- und Settlement-System (Committee on Payment and Settlement System) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) erwähnt werden. Dieser Ausschuss trägt zur Vereinheitlichung von Normen, Prinzipien und Praxis des Zahlungsverkehrs bei, die notwendig für die Stärkung der weltweiten Finanzarchitektur sind.

4. Europäisierung der Währung und des Währungsrechts

Der „Geburtsurkunde“ der gemeinsamen europäischen Währung findet sich im Maastrichter Vertrag (Art. 105-124 EGV/Art. 127-144 AEUV). Dennoch liegt der Ursprung des Euro weiter zurück. Der Beschluss der Werner-Gruppe hat bereits 1970 einen dreistufigen Prozess für die Errichtung einer voll ausgebildeten Wirtschafts- und Währungsunion vorgeschlagen. Der Prozess dauerte länger als vorgesehen. Seit 1.1.1999 ist jedoch die gemeinsame Währung der EU Realität geworden (Europäische Union). Nach der Schaffung des europäischen Währungssystems (EWS) und der Festlegung der Konvergenzkriterien, die die Voraussetzungen für den Beitritt der Mitgliedstaaten in die Eurozone festlegen, hat am 1.1.1999 die dritte Phase begonnen. Von den 11 ursprünglichen Staaten hat sich die Eurozone auf 16 Staaten erweitert. Die Einführung des Euro ist durch Verordnungen geschehen. Der erste Rechtsakt der dritten Stufe betrifft das erste Element der Währung, d.h. die Rechnungseinheit. Diese ist durch die VO 1103/97 über bestimmte Fragen zur Einführung des Euro geregelt worden, die folgende Einzelregelungen enthält: die 1:1 Umrechnung des Ecu-Währungskorbs in Euro; die Kontinuität von Rechtsinstrumenten und die Rundungsregeln nach einer Umrechnung. Der Ecu, der eine bloße monetäre Einheit – ohne Geldcharakter – war, ist durch den Euro ersetzt worden. Die Lücken dieser ersten Verordnung wurden mit der VO 974/98 über die Einführung des Euro gefüllt. Der Euro wird ab 1.1.1999 die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten und tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Darüber hinaus hat die VO 975/98 die Frage der Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen behandelt. Die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten wurden am Vorabend der Einführung des Euro am 1.1.1999 durch die VO 2866/98 festgelegt. Bargeld wurde erst am 1.1.2002 ausgegeben. Was die Geldzeichen betrifft, wurde VO 1338/2001 zur Festlegung der zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen erlassen. Seitdem der Euro als Rechungseinheit und Geldzeichen geschaffen wurde, hat sich der europäische Gesetzgeber verstärkt darauf konzentriert, den in Euro notierten Buchgeldverkehr zu fördern. Dieser Zweck wurde durch die schon erwähnte RL 97/5 über grenzüberschreitende Überweisungen, die RL 98/26 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen, die VO 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro und schließlich die RL 2007/64 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt erreicht.

Literatur

Philippe Kahn (Hg.), Droit et monnaie: Etats et espace monétaire transnational, 1988; Hugo J. Hahn, Währungsrecht, 1990; Rémy Libchaber, Recherches sur la monnaie en droit privé, 1992; Frederick A. Mann, The Legal Aspect of Money, 5. Aufl. 1992, Charles Proctor; Andreas Blaschczok, Karsten Schmidt, §§ 244-248, in: Julius v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 13. Bearb. 1997; Helmut Grothe, Fremdwährungsverbindlichkeiten, 1999; Mario Giovanoli (Hg.), International monetary law: issues for the new millenium, 2000; John Anthony Usher, The law of money and financial services in the European Community, 2000; Vaughan Black, Foreign Currency Obligations in Private International Law, Recueil des cours 302 (2003); Caroline Kleiner, La monnaie dans les relations privées internationales, 2008.

Abgerufen von Währung – HWB-EuP 2009 am 30. Oktober 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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