Verwahrung (allgemein)

Aus HWB-EuP 2009

von Simon Schwarz

1. Gegenstand und Zweck

Sämtliche in der europäischen Tradition stehenden Kodifikationen sowie das ungeschriebene schottische Recht enthalten die Verwahrung als einen besonderen Vertragstypus (deposit; dépôt; depósito; bewaarneming). Darin vertraut eine Partei, der Hinterleger (Deponent), einer anderen Partei, dem Verwahrer (Depositar), eine Sache zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung an. Nach Beendigung des Verwahrungsverhältnisses hat der Verwahrer genau diese Sache an den Hinterleger (oder einem von diesem bestimmten Dritten) zurückzugeben. Im englischen Recht wird diese Konstellation von den Grundsätzen des bailment erfasst. Diese erschöpfen sich freilich nicht in der Regelung des Verwahrungsvertrags. Losgelöst von bestimmten Vertragszwecken behandelt das bailment im Kern jede Form des vertraglichen Anvertrauens fremder Sachen (auch ohne consideration). Zudem findet es auf bestimmte Besitzergreifungen ohne Zustimmung des Eigentümers Anwendung. Das bailment stellt sich daher als eine vielschichtige, nicht notwendigerweise auf einem Vertrag basierende Rechtsfigur auf der Grenze zwischen contract, property und tort dar. Vorliegend kann indes nur das Element des depositum berücksichtigt werden.

Während sich der Verwahrungsvertrag im Grundsatz auf alle Formen der Aufbewahrung fremder beweglicher Sachen für einen anderen bezieht, haben sich aufgrund der jeweiligen Eigenheiten besondere Regeln für einige Spezialformen herausgebildet. Dies trifft insbesondere auf das im Rahmen eines Transportvertrages entstehende Verwahrungsverhältnis zu. Einen weiteren wichtigen Sonderbereich repräsentiert die Verwahrung von Wertpapieren bzw. Finanzinstrumenten (Verwahrung (Wertpapiere)). Ein eigenes Rechtsgebiet stellt schließlich die „Geldverwahrung“ im Rahmen eines Girovertrags dar (Überweisungsverkehr (grenzüberschreitender)). Ferner besteht für die Aufbewahrung von im Zusammenhang mit Bewirtungs- oder Beherbergungsverträgen eingebrachten Sachen ein gesondertes, weitgehend durch Einheitsrecht geprägtes Regime (Gastwirtshaftung). Schließlich haben manche Kodifikationen dem professionellen Lagergeschäft (depósito mercantil; magasin général) einen eigenen Vertragstypus gewidmet, der zwar im Grundsatz auf der allgemeinen Verwahrung aufbaut, diese aber um ein für das Handelsrecht typisches Rechte- und Pflichtenprogramm ergänzt (z.B. Deutschland; Frankreich; Österreich; Polen; Spanien; Schweiz; Russland).

2. Depositum des römischen Rechts

Beim allgemeinen Verwahrungsvertrag handelt es sich um eine sehr alte Rechtsfigur, die ihren Ursprung im depositum des römischen Rechts findet (D. 16,3). Sie zeichnete sich durch zwei zentrale Charakteristika aus. Erstens handelte es sich notwendigerweise um einen unentgeltlichen Vertrag. Die Verwahrung gegen Bezahlung wurde als Miete (locatio conductio) qualifiziert. Zweitens war das depositum als Realvertrag ausgestaltet und erforderte zur wirksamen Entstehung die Übergabe einer beweglichen Sache. Mit der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt war weder die Übertragung des Eigentums noch die Einräumung des Besitzes im Rechtsinne (possessio) einschließlich der hieraus resultierenden Rechte verbunden. Besitzer blieb nur der Hinterleger, der Verwahrer war einfacher Halter (detentor).

Die Aufgabe des Depositars erschöpfte sich in der ordnungsgemäßen Aufbewahrung und unversehrten Rückgabe des ihm anvertrauten Gegenstandes auf Verlangen des Hinterlegers einschließlich zwischenzeitlich gewonnener Früchte. Zum Gebrauch der Sache war der Verwahrer nicht befugt und erhielt weder ein Entgelt noch ein dingliches Recht. Das depositum bestand somit nach römischer Vorstellung ausschließlich im Interesse des Hinterlegers. Der Deponent suchte sich einen Vertrauten aus, der ihm während seiner Abwesenheit (etwa wegen eines Feldzuges) einen Freundschaftsdienst erweisen und auf seine Sachen aufpassen sollte. Diese Zweckrichtung wirkte sich auf das vertragliche Haftungsregime in Form von Erleichterungen für den Depositar aus. Konnte oder wollte der Verwahrer die Sache nicht oder nur beschädigt herausgeben, haftete er dem Hinterleger nur dann auf Ersatz, wenn der Verwahrer mit Vorsatz (dolus) gehandelt hatte. Gleichzustellen war dem dolus die grobe Fahrlässigkeit (culpa lata), nach Ansicht mancher Juristen auch, oder statt dessen, die Nichtbeachtung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis). Dieser relative Fahrlässigkeitsmaßstab taucht historisch erstmals beim depositum auf. Für den Fall, dass der Hinterleger die Gegenstände aufgrund einer Notsituation wie Aufruhr, Brand, Einsturz oder Schiffbruch dem Verwahrer anvertrauen musste (depositum miserabile), sah das römische Recht für den untreuen Depositar wegen des in dieser Situation besonders verwerflichen Vertrauensbruchs eine Haftungsverschärfung auf den doppelten Wert (duplum) vor. Die genannten Szenarien tauchen bis heute als gesetzlich benannte Beispielsfälle des dépôt nécessaire in einigen Kodifikationen auf (Belgien; Frankreich; Luxemburg; Spanien; ähnlich Québec).

Umgekehrt war der Verwahrer berechtigt, mit der actio depositi contraria vom Hinterleger alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen, die er während der Verwahrung auf den Gegenstand getätigt hatte. Zudem hatte der Deponent dem Depositar sämtliche Schäden zu ersetzen, die letzterem durch die Lagerung der fremden Sachen entstanden waren, ohne dass ersterem ein Verschulden bewiesen werden musste. Insofern bestand also eine Gefährdungshaftung des Deponenten. Diese Pflichtenverteilung erklärt sich aus dem Utilitätsprinzip: Nur der Deponent profitierte vom depositum, weshalb der Depositar möglichst keine Vermögenseinbußen erleiden sollte.

Schließlich kannte das römische Recht die Figur der unregelmäßigen oder irregulären Verwahrung (depositum irregulare). Sie entstand, wenn Geld mit der Vereinbarung hinterlegt wurde, dass es vom Verwahrer gebraucht werden durfte und lediglich eine wertmäßige Erstattung anstelle der Rückgabe derselben Münzen geschuldet war. Das depositum irregulare war daher durch den Eigentumsübergang auf den Verwahrer gekennzeichnet, während der Hinterleger lediglich einen schuldrechtlichen Gattungsanspruch erhielt. Die Rechtsfigur glich damit weitgehend einem Darlehen (mutuum), was nicht zuletzt der Umstand belegt, dass auch eine Zinsvereinbarung getroffen werden durfte, das depositum irregulare also nicht zwingend unentgeltlich war. Der funktionale Unterschied zwischen Darlehen und unregelmäßiger Verwahrung wurde darin gesehen, dass ersteres zur Geldbeschaffung im Interesse des Darlehensnehmers eingegangen wurde, während letzteres vornehmlich dem Hinterlegungsbedürfnis des Deponenten diente.

3. Regelungsstrukturen moderner Rechtsordnungen

Viele der vorgenannten Elemente des römischen depositum lassen sich trotz einiger wichtiger Modifikationen bis heute anhand moderner Rechtsordnungen nachvollziehen. Augenfällig wird dieser Befund zunächst an der in den romanischen Rechtsordnungen (dépôt; depósito; deposito) sowie in Schottland (deposit) noch heute verwendeten Terminologie. Zudem wird das englische bailment in seiner Grundform ausdrücklich als depositum bezeichnet (Coggs v. Bernard (1703) 2 Ld. Raym. 909).

a) Grundelemente des Verwahrungsvertrags

So sehen einige Rechtssysteme die Unentgeltlichkeit des Verwahrungsvertrags im Grundsatz noch als dessen Wesensmerkmal an (Belgien; Frankreich; Luxemburg; Spanien; Schottland). Allerdings haben sie sich insofern von den Vorstellungen des römischen Rechts gelöst, als zumindest die ausdrückliche Vereinbarung einer Gegenleistung zugelassen wird (Spanien; implizit Belgien; Frankreich; Luxemburg). In Schottland wird ein solcher vergüteter Verwahrungsvertrag indes nicht mehr als echtes deposit, sondern als eigener Vertragstypus eingeordnet (onerous deposit bzw. locatio custodiae). Demgegenüber kann das englische bailment sowohl kostenlos als auch kostenpflichtig ausgestaltet sein. Modernere Kodifikationen vermuten im Ausgangspunkt zwar weiterhin die Unentgeltlichkeit, lassen jedoch auch stillschweigende Gegenleistungsabreden zu, die sich insbesondere aus dem Beruf des Verwahrers oder einem Handelsbrauch ergeben können (Griechenland; Italien; Österreich; Schweiz; Tschechien; Louisiana; Québec). Bei entsprechenden Anhaltspunkten kommt es zum Teil sogar zu einer Vermutungsumkehr zugunsten der Vereinbarung eines ortsüblichen Entgelts (Deutschland; Niederlande; Portugal). Den Abschluss dieser Entwicklung weg von einem unvollkommen zweiseitigen hin zu einem synallagmatischen Vertrag bildet die Vorstellung, dass die Verwahrung (stillschweigend) stets gegen ein Entgelt erfolgt, es sei denn, das Gegenteil ergibt sich aus den Umständen des konkreten Falles (Polen; Ungarn; ähnlich Russland). Das handelsrechtliche Lagergeschäft ist demgegenüber stets als entgeltlicher Vertrag ausgestaltet.

Eine ähnliche Entwicklung lässt sich beim realvertraglichen Kennzeichen des depositum verzeichnen. Zwar ist die Übergabe immer noch zwingende Entstehungsvoraussetzung in vielen Kodifikationen (Belgien; Frankreich; Griechenland; Italien; Luxemburg; Österreich; Spanien; Louisiana; Québec) sowie beim englischen bailment und dem schottischen deposit. Zunehmend wird die Verwahrung jedoch als reiner Konsensualvertrag ohne notwendige Realhandlung konstruiert (Niederlande; Polen; Ungarn; Russland; Schweiz; Tschechien; h.M. in Deutschland), da der ursprüngliche Zweck des Realvertrags – Schutz vor einer spontan eingegangenen unentgeltlichen Verwahrungspflicht – angesichts des zwischenzeitlich anerkannten Vergütungsanspruchs obsolet geworden ist.

In Bezug auf den Vertragsgegenstand werden im Einklang mit dem römischen Recht ganz überwiegend nur bewegliche Sachen zugelassen. Nur selten ist die „Verwahrung“ von Immobilien möglich (so Österreich; Portugal; Südafrika; englisches bailment), ohne dass diese Tätigkeit notwendig als Dienst- oder Werkvertrag qualifiziert wird.

b) Pflichten des Verwahrers

Das grundsätzliche Pflichtenprogramm des Verwahrers hat sich seit dem römischen Recht kaum verändert, d.h. er hat den Gegenstand zunächst sicher für den Hinterleger aufzubewahren und anschließend unversehrt in specie zurückzugeben, wobei er ihn zwischenzeitlich nicht nutzen darf (sofern nicht zur Erhaltung des Gegenstandes erforderlich). Die Rückgabe kann der Hinterleger nach fast allen Rechtsordnungen jederzeit verlangen, und zwar sogar dann, wenn zuvor eine längere Laufzeit vereinbart wurde. Hierin spiegelt sich bis heute der Umstand, dass das depositum vornehmlich zugunsten des Hinterlegers eingegangen wird. In Italien ist allerdings ausdrücklich die Möglichkeit regelt, im Interesse des Verwahrers eine Mindestlaufzeit zu vereinbaren (ebenso England). Manche Rechtssysteme normieren zum Ausgleich für die vorzeitige Aufkündigung jedoch eine angemessene Kompensation (Deutschland; Österreich; Portugal; Ungarn; Schweiz; Russland; Québec), während andere ein jederzeitiges Kündigungsrecht auch ohne ausdrückliche Entschädigung gewähren (Belgien; Frankreich; Griechenland; Luxemburg; Niederlande; Polen; Spanien; Tschechien; Louisiana). Im Ergebnis dürfte sich dort eine ähnliche Kompensation jedoch aus dem allgemeinen Vertragsrecht oder dem verwahrungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (so wohl Schottland) ergeben. Neben der Sache hat der Verwahrer etwaige Früchte herauszugeben (Belgien; Deutschland; Frankreich; Italien; Luxemburg; Niederlande; Österreich; Portugal; Spanien; Schottland; Tschechien; Louisiana; Québec).

Das konkrete Haftungsregime des Verwahrers hängt in vielen Rechtsordnungen davon ab, ob dieser eine Vergütung für seine Dienstleistung verlangt; falls ja, haftet er für jede Form der Fahrlässigkeit, wobei ihm nach allgemeinen Grundsätzen der Entlastungsbeweis obliegt (Deutschland; England; Griechenland; Italien; Österreich; Spanien; Ungarn; Louisiana; in Québec Entlastung nur bei höherer Gewalt). Sollte die Verwahrung jedoch kostenlos sein, hat sich die Haftungserleichterung für altruistische Verträge auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten bis heute vielerorts bewahrt (etwa Deutschland; Louisiana; Russland; ähnlich Italien; ungeklärt England). Konstruktiv stellt sich (wegen der dortigen Vermutung für die Unentgeltlichkeit) in manchen Ländern das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis sogar umgekehrt dar: Grundsätzlich wird nur für die diligentia quam in suis gehaftet, falls nicht (ausnahmsweise) eine Gegenleistung vereinbart wurde (z.B. Belgien; Frankreich; Griechenland; Luxemburg; Schottland). Wieder andere Rechtsordnungen kennen gar keine verwahrungsspezifische Haftungsbeschränkung (Niederlande; Ungarn; Schweiz). Umgekehrt wird zum Teil eine verschärfte Haftung für jede Verschlechterung vorgesehen, falls der Verwahrer Ort oder Art der Verwahrung unberechtigt ändert oder die Sache ohne Erlaubnis gebraucht (z.B. England; Österreich; Polen; Spanien; Tschechien). Schließlich kennen einige Zivilgesetzbücher noch die notwendige Verwahrung aufgrund einer Notlage. Allerdings wird hierfür keine verschärfte Haftung im eigentlichen Sinne mehr vorgesehen, sondern eine Beweiserleichterung insofern gewährt, als der Zeugenbeweis anders als im allgemeinen Vertragsrecht auch bei hohen Streitwerten zugelassen wird (so Frankreich; Belgien; Luxemburg). In Québec wird sogar umgekehrt eine Haftungserleichterung entsprechend der unentgeltlichen Verwahrung angeordnet, allerdings erweitert um einen Annahmezwang des Verwahrers. Spanien erklärt schlicht das allgemeine Verwahrungsregime für anwendbar.

Traditionell wird das Verwahrungsgeschäft aufgrund des dem Verwahrer entgegengebrachten Vertrauens als ein höchstpersönliches Geschäft eingestuft, bei dem die Weitergabe der Sache zur Unterwahrung an einen Dritten nur im Falle der Zustimmung des Hinterlegers oder in Notfällen erlaubt ist (Deutschland; England; Griechenland; Niederlande; Österreich; Polen; Portugal; Ungarn; Russland; grundsätzlich zulässig aber in Schottland). Als Begründung wird heute zusätzlich angeführt, dass der Hinterleger in der Praxis oft genau wissen muss, wo seine Gegenstände tatsächlich gelagert werden, damit er sie zur punktgenauen Verwendung zurückfordern kann (just in time deliveries). Außerdem könnte die Versicherung des Deponenten die Weitergabe an einen Dritten nicht mehr abdecken. Ist die Unterverwahrung ausnahmsweise zulässig, beschränken einige Rechtsordnungen die Verantwortung des Erstverwahrers auf sein eigenes Auswahlverschulden (z.B. Deutschland; Griechenland; Portugal), während ihn andere voll für die Handlungen des Zweitverwahrers haften lassen (z.B. Niederlande; Schottland; Ungarn; Russland).

c) Pflichten des Hinterlegers

Gemäß der römischen Tradition gehen einige Rechtsordnungen in der Grundkonstruktion noch von einem unvollkommen zweiseitigen Vertrag aus, bei dem den Hinterleger keine im Synallagma stehende Hauptleistungspflicht trifft. Jedoch wird die Vereinbarung einer Vergütung wie dargelegt mittlerweile überall ermöglicht (oder sogar bereits vermutet), so dass die unentgeltliche Verwahrung in der Rechtswirklichkeit im Vergleich zur geschäftsmäßigen Aufbewahrung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Typischerweise trifft den Verwahrer also regelmäßig die Pflicht, den für die Dienstleistung (stillschweigend) vereinbarten Preis zu entrichten. Dieser wird häufig erst bei Rückgabe der Sache fällig, so dass der Verwahrer – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – zur Vorleistung verpflichtet ist. Letzterem wird oft jedoch bis zur vollständigen Entgeltzahlung ein (verwahrungsrechtliches) Zurückbehaltungsrecht zugestanden (z.B. Belgien; Deutschland; Frankreich; Luxemburg; Spanien; anders etwa Österreich).

Der Hinterleger hat dem Verwahrer regelmäßig, d.h. insbesondere auch im Falle der kostenlosen Verwahrung, die während der Aufbewahrung getätigten Aufwendungen zu ersetzen, sofern diese nicht bereits ausdrücklich von einer etwaigen Vergütung erfasst werden (Belgien; Deutschland; Frankreich; Griechenland; Italien; Luxemburg; Niederlande; Spanien; Österreich; Polen; Tschechien; Ungarn; Louisiana; Québec; in England nur bei Unentgeltlichkeit). Zudem ist der Hinterleger verpflichtet, dem Verwahrer die durch die Verwahrung verursachten Schäden zu ersetzen. Diesbezüglich sehen einige Kodifikationen im Anschluss an das römische Recht im Grundsatz weiterhin eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht vor (z.B. Belgien; Frankreich; Italien; Luxemburg; Spanien). Darunter befinden sich übrigens selbst solche Rechtsordnungen, die in der Praxis regelmäßig von einer zumindest stillschweigenden Vergütungsvereinbarung ausgehen (Niederlande; Tschechien; Louisiana; Québec). Demgegenüber sind andere Zivilgesetzbücher auch im Verwahrungsrecht zu einer Verschuldenshaftung des Hinterlegers übergegangen (Griechenland; Österreich; Portugal; Schweiz; ähnlich Deutschland; noch unentschieden in Schottland).

Schließlich ist der Hinterleger verpflichtet, den Gegenstand nach Beendigung des Verwahrungsvertrags zurückzunehmen (Belgien; Frankreich; Luxemburg), wobei der Verwahrer die Rücknahme im Falle einer Laufzeitvereinbarung nicht wie der Hinterleger jederzeit, sondern vor Ablauf der Verwahrungsdauer nur bei einem berechtigten Grund verlangen kann (Deutschland; Griechenland; Italien; Niederlande; Polen; Spanien; Österreich; Louisiana; Schweiz; Tschechien; wohl auch Frankreich).

d) Unregelmäßige Verwahrung

Wesenselement der Verwahrung ist, dass der Depositar weder Eigentümer der hinterlegten Waren wird, noch ein allgemeines Nutzungsrecht erhält (Belgien; Deutschland; Frankreich; England; Griechenland; Italien; Luxemburg; Niederlande; Polen; Portugal; Schottland; Spanien; Ungarn; Russland; Louisiana; Québec). Wird das Gegenteil vereinbart, wird dieser Vertrag analog dem römischen Recht regelmäßig nicht mehr als eigentlicher Verwahrungsvertrag, sondern als unregelmäßige oder irreguläre Verwahrung bezeichnet und dem Leih- oder Darlehensrecht unterworfen (z.B. Deutschland; Griechenland; Italien; Polen; Portugal; Österreich; Schottland; Spanien).

4. Vereinheitlichungsprojekte

Im Jahre 2007 hat die Study Group on a European Civil Code ein europäisches Regelwerk zu Dienstleistungsverträgen – die PEL SC (Principles of European Law, Service Contracts) – vorgelegt, die einen eigenen Abschnitt zur Verwahrung enthalten (storage, Art. 4:101 ff.). Dessen Regelungen wurden mit kleineren (redaktionellen) Änderungen in den DFCR (Gemeinsamer Referenzrahmen) übernommen (Art. IV. C.-5:101 ff.). Inhaltlich stellen die PEL SC im Wesentlichen eine Aufbereitung des gemeinsamen Kerns der europäischen Rechtsordnungen ohne größere Abweichungen dar. Der Verwahrungsvertrag ist als ein rein konsensualer, typischerweise entgeltlicher Vertrag ausgestaltet, der verhältnismäßig detaillierte Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien begründet. In der Sache entspricht das ausdifferenziert niedergelegte Pflichtenprogramm überwiegend dem geltenden Recht. Hierbei ist die Tendenz zu erkennen, den Verwahrungsvertrag stärker an die allgemeinen Prinzipien für synallagmatische Austauschverträge anzugleichen und sich von der römischrechtlichen Vorstellung eines unentgeltlichen, altruistischen Vertrags gänzlich zu lösen (z.B. ist weder ein strikte Haftung des Hinterlegers noch eine vermutete Haftungserleichterung für den Verwahrer vorgesehen).

Für den Spezialbereich der Haftung für im Zusammenhang von Bewirtungsverträgen eingebrachte Sachen existiert bereits ein im Rahmen des Europarates ausgehandeltes Übereinkommen, das in 17 Staaten in Kraft steht (Gastwirtshaftung).

5. Internationales Privatrecht

Als schuldrechtlicher Vertrag richtet sich das internationale Privatrecht der Verwahrung grundsätzlich nach der Rom I-VO (VO 593/2008; Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Für dingliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Verwahrung (Besitz, Besitzschutz, Eigentumsverhältnisse) gilt die Anknüpfung an den tatsächlichen Verwahrungsort (lex rei sitae; Sachenrecht, internationales). Soweit es um sachenrechtliche Aspekte bei der Verwahrung von Wertpapieren geht, bestehen spezielle europäische und einheitsrechtliche Kollisionsregeln (Finanzsicherheiten).

Literatur

Herbert Hausmaninger, Diligentia quam in suis, in: Festschrift für Max Kaser, 1976, 265 ff.; Wiesław Litewski, Studien zur Verwahrung im Römischen Recht, 1978; Reinhard Zimmermann, The Law of Obligations, 1996, 204 ff.; The Law Society of Scotland, The Laws of Scotland, Bd. 8, 1992, Stichwort Deposit, 1 ff.; Andrew Bell, The Place of Bailment in the Modern Law of Obligations, in: Norman Palmer, Ewan McKendrick (Hg.), Interests in Goods, 2. Aufl. 1998, 461 ff.; Jérôme Huet, Traité de droit civil, Les principaux contrats spéciaux, 2. Aufl. 2001, 1549 ff.; Dieter Reuter, §§ 657-704 (Geschäftsbesorgung), in: Julius v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearb. 2006 Graham S. McBain, Modernising and Codifying the Law of Bailment, Journal of Business Law 2008, 1 ff.; Len S. Sealy, Richard J.A. Hooley, Commercial Law, Text Cases and Materials, 4. Aufl. 2009, 78 ff.

Abgerufen von Verwahrung (allgemein) – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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