Besitz

Aus HWB-EuP 2009

von Thomas Rüfner

1. Begriff und Funktionen des Besitzes in der europäischen Rechtstradition

„Alle denken sich unter dem Besitz einer Sache den Zustand, in welchem nicht nur die eigene Einwirkung auf die Sache physisch möglich ist, sondern auch jede fremde Einwirkung verhindert werden kann“. Diese Definition Friedrich Carl von Savignys ist auch für den Besitz begriff des heutigen europäischen Privatrechts gültig. Besitz ist die tatsächliche Herrschaft eines Menschen über eine Sache. Diese rein faktische Herrschaft über eine Sache ist vom Eigentum, dem Recht zur Herrschaft über eine Sache, zu trennen.

Viele europäischen Rechtsordnungen stellen dem Besitzer, dem der Besitz entzogen, also eine Sache weggenommen wird, eigene Rechtsbehelfe zur Verfügung, selbst wenn er nicht Eigentümer oder sonst zum Besitz berechtigt ist. Sanktioniert wird durch solche Rechtsbehelfe die Verletzung des status quo der Güterverteilung unabhängig davon, ob die Wegnahme der Sache ein Recht des betroffenen vormaligen Besitzers verletzt. Außerdem hat der Besitz Bedeutung für den Eigentumserwerb. Der Besitz, die tatsächliche Verfügung über eine Sache, wird als äußeres Zeichen dafür gesehen, dass dem Besitzer auch die rechtliche Verfügungsmacht zusteht. Daher fordern viele Rechtsordnungen die Übergabe der Sache als Voraussetzung für die Eigentumsübertragung. Auch wird der Erwerb herrenloser Sachen durch Besitzergreifung und der Erwerb fremder Sachen durch Aufrechterhaltung des Besitzes über lange Zeit (Ersitzung) ermöglicht (Eigentumsübertragung (beweglicher Sachen)).

Die Funktion des Besitzes als Grundlage von Rechtsbehelfen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der faktischen Güterverteilung und seine Bedeutung für den Eigentumserwerb gehen auf das antike römische Recht zurück. Im römischen Recht konnte der Besitzer einer Sache gegen denjenigen, der ihm eine bewegliche Sache wegnahm oder ihn sonst im Besitz störte, mit den Interdikten vorgehen; ihm stand damit ein beschleunigtes Verfahren zur Wiedererlangung der Sache zur Verfügung. Voraussetzung der im Fall der Sachentziehung einschlägigen interdicta war lediglich vormaliger Besitz des Klägers. Wer diese Voraussetzung erfüllte, konnte Rückgabe der Sache von jedem fordern, der sie gewaltsam oder heimlich an sich gebracht hatte.

Für den rechtsgeschäftlichen Erwerb des Eigentums ist nach dem Recht der justinianischen Kodifikation (Corpus Juris Civilis) die Übergabe (traditio) Voraussetzung. Daneben kennt das römische Recht auch die Aneignung herrenloser Sachen (occupatio) und die Ersitzung (usucapio).

Das römische Recht blieb bei der Definition des Besitzes als tatsächliche Sachgewalt nicht stehen. Vielmehr gestand es den Besitz und damit den Schutz der Interdikte auch dem zu, der nicht selbst die Sachgewalt ausübte, sondern sie im Rahmen von Miete und Pacht oder ähnlichen Verhältnissen einem anderen überlassen hatte. Andererseits wurden Mieter und Pächter und andere Personen, die zwar die unmittelbare Sachgewalt ausübten, aber die Berechtigung eines anderen an der Sache respektierten, grundsätzlich nicht als Besitzer angesehen. Ihre Sachgewalt war nicht Besitz (possessio), sondern bloße, vom Recht nicht geschützte Innehabung (detentio). Sklaven und Kinder in der Hausgewalt ihres Vaters konnten ohnehin nicht Besitzer sein. Die von ihnen ausgeübte Gewalt wurde dem Sklavenhalter oder Vater zugerechnet. Indem das römische Recht in bestimmten Fällen den Besitz von anderen Kriterien als der tatsächlichen Sachgewalt abhängig machte, schuf es Probleme, die in der europäischen Rechtsgeschichte noch lange nachwirkten.

Den nichtrömischen Gewohnheitsrechten des Mittelalters war die scharfe Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum fremd. Im deutschrechtlichen Begriff der Gewere verschmelzen Elemente der faktischen und der rechtlichen Sachbeherrschung: Im Ausgangspunkt ist die Gewere tatsächliche Sachgewalt. Bei beweglichen Sachen genießt daher auch die Gewere als solche keinen Rechtsschutz. Lediglich die Entziehung der tatsächlichen Sachgewalt gegen den Willen des (bisherigen) Inhabers der Gewere gibt diesem eine Klagebefugnis. Bei unbeweglichen Sachen wurde hingegen anerkannt, dass die Gewere trotz Verlusts der tatsächlichen Sachgewalt fortbestehen kann. Der Gewere des mittelalterlichen deutschen Rechts entsprechen im französischen und englischen Recht die Begriffe von saisine bzw. seizin.

In der weiteren Entwicklung verschmolzen in Frankreich und Deutschland Elemente des Schutzes von Gewere oder saisine mit der römischen Eigentumsklage, der rei vindicatio. Neben der so modifizierten Eigentumsklage blieben die römischen Besitzschutzinterdikte erhalten. Als zusätzliches Element trat die so genannte Spolienklage hinzu, ein Rechtsbehelf des kanonischen Rechts zur Wiedererlangung unrechtmäßig entzogener Güter, der sich von den Interdikten vor allem dadurch unterschied, dass er auch Personen zustand, die im Sinne des antiken römischen Rechts nicht Besitzer waren. Die Spolienklage konnte also etwa von einem Mieter geltend gemacht werden, dem von einem Dritten die Nutzung der Mietsache verwehrt wurde.

In der englischen Rechtsentwicklung wurde eine scharfe Unterscheidung zwischen Rechtsbehelfen zum Schutz des Besitzes und des Eigentums nie heimisch. Vielmehr standen dieselben Klagen sowohl dem bloßen Besitzer als auch dem Eigentümer zu. Sie knüpften an die Entziehung der tatsächlichen Sachgewalt an. Für den Besitzer waren die Klagen nicht zum Vorgehen gegen den Eigentümer geeignet, gewährten aber Schutz gegen Dritte. Der Eigentümer konnte mit denselben Rechtsbehelfen sein Eigentum gegen jedermann verteidigen.

Da Besitz im Ausgangspunkt physische Herrschaft über eine Sache ist, kann er sich grundsätzlich nur auf körperliche Sachen beziehen. Jedoch kannte schon das römische Recht die Figur des Rechtsbesitzes. Wer tatsächlich die Befugnisse ausübt, die sich aus einem Recht ergeben, ist Besitzer dieses Rechts und gegen eine Behinderung der weiteren Rechtsausübung in ähnlicher Weise geschützt wie der Besitzer einer Sache gegen Störungen seiner Sachgewalt. In der gemeinrechtlichen Entwicklung wurde der Anwendungsbereich der Figur des Rechtsbesitzes erheblich erweitert.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die heutigen europäischen Privatrechtsordnungen setzen die Tendenzen, die sich bereits in der neueren Rechtsentwicklung abzeichneten, fort. In den kontinentaleuropäischen Rechten ist regelmäßig die Möglichkeit zur Verfolgung be- weglicher Sachen durch den gutgläubigen Erwerb eingeschränkt. Soweit dieser – wie im deutschen und französischen Recht – ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Sache dem Besitzer abhanden gekommen war, wird daran deutlich, dass Elemente der alten Klagen zum Schutz von Gewere und saisine weiterleben. Wer den Besitz verloren hat, bleibt schutzlos, es sei denn, er hat den Besitz gegen seinen Willen verloren. Am deutlichsten ist das Fortleben der alten, Besitz und Eigentum nicht scharf trennenden Vorstellung im französischen Recht, wo der Satz gilt: „En fait de meubles, la possession vaut titre“. (Nur) wer Besitzer ist, genießt demnach als vermutlicher Eigentümer den Schutz der Rechtsordnung. Das Eigentumsrecht des ehemaligen Besitzers kann nur ausnahmsweise noch gegen den neuen Besitzer zur Geltung gebracht werden. Das deutsche Recht geht in der Beschränkung der Fahrnisverfolgung weniger weit, kennt aber in seinen Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb und zur Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers gleichfalls Anklänge an die Rechtsfigur der Gewere.

Daneben hat sich überall auf dem Kontinent ein Besitzschutz nach Art der römischen Interdikte und der Spolienklage erhalten. Im common law stehen dem Besitzer grundsätzlich dieselben Rechtsbehelfe zu wie dem Eigentümer. Die Klageberechtigung des Besitzers wird jedoch auch in der englischen Diskussion als besonderes Problem gesehen; die Frage, inwieweit der Besitz als solcher rechtlichen Schutz verdient, wird intensiv diskutiert. Insofern lässt sich sagen, dass die Existenz von Rechtsbehelfen, welche die Störung des status quo als solche, also die bloße eigenmächtige Besitzentziehung, auch dort, wo sie sich nicht als Verletzung eines besonderen Rechts zum Besitz darstellt, sanktionieren, zum gemeinsamen Kernbestand des europäischen Privatrechts gehört. Ebenso ist die Diskussion darüber, warum der Besitz als solcher geschützt wird, selbst wenn er nicht auf dem Eigentum oder einer anderen Rechtsposition beruht, europäisches Gemeingut. Sie wird noch heute von den Theorien beherrscht, die im 19. Jahrhundert von Savigny und Rudolf von Jhering entwickelten wurden. Nach Savigny ist der Grund des Besitzschutzes die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des staatlichen Gewaltmonopols. Selbstjustiz soll vermieden werden, daher darf der Besitz nicht gestört werden, nicht einmal von dem, der ein besseres Recht hat als der Besitzer. Jhering sieht hingegen im Besitzschutz eine Ergänzung des Eigentumsschutzes: Der Besitzer wird geschützt, weil er meist auch Eigentümer ist. Bis heute kreist die Diskussion in vielen europäischen Ländern um diese Positionen.

Auch die Funktion des Besitzes für den Erwerb des Eigentums hat sich in den modernen Rechtsordnungen erhalten, allerdings in unterschiedlichem Umfang. Viele Länder folgen weiterhin dem römischen Traditionsprinzip, verlangen also für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen grundsätzlich die körperliche Übergabe. Für Grundstücke ist dieses Erfordernis regelmäßig durch die Eintragung in ein Register ersetzt. Das französische Recht ist zwar dem reinen Vertragsprinzip verpflichtet. Für die Wirkung einer Übereignung gegenüber Dritten fordert es aber gleichfalls die Übergabe und damit die Übertragung des Besitzes an den Erwerber einer Sache. Das englische Recht kennt das Erfordernis körperlicher Übergabe nicht für den praktisch wichtigen Fall der Übereignung aufgrund eines Kaufvertrages, wohl aber für die Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen aus anderen Rechtsgründen. Die Aneignung von herrenlosen Sachen und die Ersitzung gehören gleichfalls zum gemeinsamen Erbe der europäischen Rechte.

Auch in den heutigen europäischen Rechtsordnungen ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache grundsätzlich Voraussetzung des Besitzes. Jedoch wird der Besitzbegriff – wie schon im römischen Recht – in unterschiedlicher Weise modifiziert, um die Rechtsfolgen, die sich an den Besitztatbestand knüpfen, in ihrem Anwendungsbereich auszudehnen oder einzuschränken.

3. Regelungen des Besitzrechts im Einzelnen

Obgleich in den Grundzügen viele gemeineuropäische Übereinstimmungen bestehen, zeigen sich bei der Ausgestaltung des Besitzrechts im Einzelnen zumindest in der Begrifflichkeit erhebliche Unterschiede.

Dies gilt vor allem für den Tatbestand des Besitzes. Das deutsche BGB rückt durch die Einführung des mittelbaren und unmittelbaren Besitzes von der römischen Konzeption ab: Bei Überlassung der tatsächlichen Sachgewalt an einen anderen im Rahmen von Miete, Pacht (Miete und Pacht), Leihe und ähnlichen Verhältnissen sind sowohl der Inhaber der tatsächlichen Sachgewalt als auch der von ihm respektierte Vermieter, Verpächter etc. Besitzer. Auch letzterer kann daher die Rechtsbehelfe zum Schutz des Besitzes geltend machen. Der Inhaber der Sachgewalt wird als unmittelbarer Besitzer und Besitzmittler, sein Hintermann als mittelbarer Besitzer bezeichnet. Der Besitzmittler ist, weil er das Recht eines anderen respektiert, zugleich Fremdbesitzer. Den Gegenbegriff zum Fremdbesitzer bildet der Eigenbesitzer. Neben dem Besitzmittler, der selbst (Frend‑) Besitzer ist und zugleich die Besitzposition eines anderen erhält, kennt das deutsche Recht die Figur des Besitzdieners, der als abhängiges Werkzeug eines anderen angesehen wird. Die von Besitzdienern, zu denen insbesondere Arbeitnehmer gezählt werden, ausgeübte Sachgewalt wird – ähnlich wie bei den römischen Sklaven – ausschließlich dem weisungsberechtigten Geschäftsherrn, im Fall des Arbeitnehmers also dem Arbeitgeber, zugeordnet. Der Besitzdiener ist selbst nicht Besitzer. Ähnlich wie das deutsche Recht spricht auch das common law in Fällen der Sachüberlassung sowohl demjenigen, der die unmittelbare Sachgewalt erhalten hat, als auch demjenigen, der ihm die Sache überlassen hat, Besitz (possession) zu. Hingegen behalten das französische Recht und die ihm folgenden Rechtsordnungen, ebenso das österreichische Recht, die römische und gemeinrechtliche Unterscheidung von Besitz und Innehabung bei.

Allerdings erreichen die genannten Rechtsordnungen – was die zum Schutz des Besitzes vorgesehenen Rechtsbehelfe angeht – in der Regel ähnliche Ergebnisse wie das deutsche Recht, indem sie den für Besitzer vorgesehen Schutz nach dem Vorbild der kanonischen Spolienklage auch auf bloße Inhaber ausdehnen. Im französischen Recht ist diese Erstreckung des Schutzes gesetzlich angeordnet. Das italienische Recht folgt diesem Vorbild, nimmt aber Detentoren vom Besitzschutz aus, welche die Sache nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses innehaben. Damit wird materiell die Lösung des deutschen Rechts mit der Unterscheidung zwischen unmittelbaren Besitzern, mittelbaren Besitzern und Besitzdienern übernommen. In Österreich werden ähnliche Ergebnisse über die Figur des Rechtsbesitzes, die das deutsche Recht nicht mehr kennt, erreicht. Ein Mieter ist zwar bloßer Inhaber der gemieteten Sache, aber Besitzer der Befugnisse, die sich aus seinem Mietrecht ergeben. Wird er in der Nutzung der Mietsache gestört, kann er wegen der Beeinträchtigung dieses Rechtsbesitzes gegen den Störer vorgehen. Insgesamt lässt sich damit festhalten, dass die Unterschiede, was den Kreis derer betrifft, die Rechtsbehelfe zum Schutz des Besitzes geltend machen können, im Wesentlichen terminologischer Natur sind. Für das europäische Privatrecht gilt allgemein, dass der Inhaber der tatsächlichen Sachgewalt, auch wenn er als Mieter oder Pächter oder aufgrund eines vergleichbaren Verhältnisses besitzt, durch besondere Rechtsbehelfe dagegen geschützt ist, dass ihm ein Dritter eigenmächtig, insbesondere gewaltsam, die Sachgewalt entzieht. Denselben Schutz genießt auch der Vermieter oder Verpächter, der zwar selbst keine Sachgewalt ausübt, aber dessen Berechtigung vom Inhaber der Sachgewalt respektiert wird. Der Besitzschutz steht auch dem Arbeitgeber zu, der die Sachgewalt durch Angestellte ausübt.

Das französische Recht weicht von der römischen Tradition insofern ab, als es den Besitzschutz auf unbewegliche Sachen beschränkt. Für Mobilien existiert lediglich die – durch die Regel „la possession vaut titre“ stark eingeschränkte – Eigentumsklage. In diesem Punkt findet das französische Recht freilich auch bei vielen zum französischen Rechtskreis gehörenden Nachbarrechten keine Gefolgschaft.

Zum gemeinsamen römischen Erbe der kontinentalen Rechtsordnungen gehört die Regel, dass gegen eine Besitzschutzklage die so genannte petitorische Einrede unzulässig ist. Wer belangt wird, weil er einem anderen in rechtswidriger Weise den Besitz an einer Sache entzogen hat, kann sich grundsätzlich nicht damit verteidigen, er sei – etwa als Eigentümer – zum Besitz der Sache berechtigt gewesen. Die Rechtsbehelfe zum Schutz des Besitzes sichern den status quo gegen eigenmächtige Veränderung. Daher muss auch der Eigentümer, dem ein Recht zum Besitz der Sache zusteht, diese zunächst an den Besitzer zurückgeben, wenn er sie gewaltsam an sich gebracht hat. Die Regel wird aber unterschiedlich konsequent durchgeführt. In Frankreich ist die Unzulässigkeit der petitorischen Einrede eingehend gesetzlich geregelt. In Deutschland ist die gesetzliche Regelung knapper und die Rechtsprechung hat den traditionellen Grundsatz erheblich eingeschränkt. In der Tradition des common law ist das Verbot petitorischer Einreden unbekannt, da die Rechtsbehelfe des Besitzers denen des Eigentümers entsprechen. Gegen die Klage eines bloßen Besitzers wegen Entziehung einer Sache kann sich der Beklagte ohne Weiteres mit dem Einwand verteidigen, ihm stehe als Eigentümer das bessere Recht zum Besitz zu.

Die Anerkennung des mittelbaren Besitzes, in der sich die europäischen Rechtsordnungen – ungeachtet der Unterschiede hinsichtlich der Erfassung von Mietern, Pächtern und ähnlichen Personen – einig sind, ermöglicht es, die Übergabe durch Besitzübertragung vom Erwerber durch andere Figuren zu ersetzen. So kann der bisherige unmittelbare Besitzer mit einem anderen vereinbaren, künftig als Mieter oder Entleiher für den anderen zu besitzen und so diesen zum Besitzer zu machen, ohne dass sich an der tatsächlichen Sachgewalt etwas ändert (Besitzkonstitut). Die Übergabesurrogate, die für zahlreiche Zweifelsfragen der Praxis verantwortlich sind, gehören als solche zum gemeinsamen Ideenvorrat der europäischen Rechtsordnungen. Ihre praktische Bedeutung ist vor allem in den Rechtsordnungen groß, die eine Besitzübertragung als Voraussetzung des Eigentumserwerbs fordern.

4. Der Besitz im europäischen Recht

Das europäische Richtlinienrecht hat bislang in das Sachenrecht weniger intensiv eingegriffen als in andere Materien des Privatrechts. Daher sind nur wenige das Besitzrecht betreffende Vorschriften zu verzeichnen. Bemerkenswert ist eine Regelung in der RL 93/7 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern. Gemäß deren Art. 1 Nr. 6 und 7 sind Eigentümer im Sinne der Richtlinie (und damit primäre Schuldner des Anspruchs auf Rückgabe des betroffenen Kulturguts) Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über ein Kulturgut für sich selbst ausüben; Besitzer sind solche Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft für andere ausüben. Schon die Formulierungen zeigen, dass die Beriffe mit der in Deutschland üblichen Terminologie nichts gemein haben und offenbar auch von der gemeineuropäischen Tradition abweichen. Ein Blick in andere Sprachfassungen zeigt, dass in Wirklichkeit die aus der gemeinrechtlichen Tradition bekannte Unterscheidung zwischen Besitz und Innehabung gemeint ist. Wo Art. 1 Nr. 6 in der deutschen Fassung von Eigentümer spricht, spricht die französische Fassung von possesseur. In Nr. 7 ist in der französischen Fassung der détenteur definiert. Entgegen dem von der deutschen Fassung erweckten Eindruck spielt also die rechtliche Stellung als Eigentümer für die Definition in Art. 1 keine Rolle. Gemeint sind in Art. 1 Nr. 6 und Nr. 7 zwei Formen des Besitzes. Art. 1 Nr. 6 müsste in der deutschen Fassung den (mittelbaren oder unmittelbaren) Eigenbesitzer nennen, Nr. 7 den unmittelbaren Fremdbesitzer. – Das Beispiel zeigt, dass die begrifflichen Schwierigkeiten, die sich aus der römischen Tradition ergeben, immer noch nicht überwunden sind, obgleich sie für die Aktivlegitimation zur Erhebung der Besitzklagen keine materielle Bedeutung haben. Immer noch macht es Schwierigkeiten, dass Besitz grundsätzlich tatsächliche Sachgewalt heißt, sich aber in der Rechtsgeschichte die Auffassung herausgebildet hat, dass nur derjenige, der diese Sachgewalt auf bestimmte Weise und aus bestimmten Gründen ausübt, den Schutz der Besitzschutzklagen verdient.

Von einer Arbeitsgruppe der Study Group on a European Civil Code wurde ein Entwurf zum Recht der Übereignung beweglicher Sachen (transfer of moveable property) ausgearbeitet, auf dem Buch 8 des Draft Common Frame of Reference basiert. Obgleich Buch 8 den Titel „Acquisition and loss of ownership of goods“ trägt, enthält der Entwurf nicht nur Bestimmungen zum Begriff des Besitzes an beweglichen Sachen (Art. VIII.-1:205 bis 208) und zum Eigentumserwerb durch Verschaffung des Besitzes (Art. VIII.-2:104 und 2:105) sowie zur Ersitzung (Art. VIII.-4:101 bis 4:302). Vielmehr wird auch der Besitzschutz entsprechend der kontinentaleuropäischen Rechtstradition eingehend geregelt (Art. VIII.-6:201 bis 6:302). Der Erwerb des Eigentums an herrenlosen Sachen durch Besitzergreifung bleibt hingegen ausgespart (Art. VIII.-101 (2)(g)).

Die Definition des Besitzes in Art. VIII.-1:205 stellt klar, dass nicht nur der unmittelbare Besitz anerkannt wird: Besitzer (possessor) ist nicht nur, wer die tatsächliche Sachgewalt (physical control) selbst ausübt, sondern auch, wem gegenüber ein anderer zur Ausübung der Sachgewalt verpflichtet oder berechtigt ist. Derjenige, der für einen anderen die Sachgewalt ausübt ist entweder beschränkt berechtigter Besitzer (limited-right possessor, Art. VIII.-1:207) oder bloßer possession-agent (Art. VIII.-1:208). In die letztgenannte Kategorie gerhören insbesondere Angestellte, die für ihren Arbeitgeber die tatsächliche Sachgewalt ausüben (Art. VIII.-1:208(2)(a)). Die Kategorien des beschränkt berechtigten Besitzes und des possession-agent enrtsprechen denen des Fremdbesitzers bzw. Besitzmittlers und des Besitzdieners im deutschen Recht. Wie der Besitzdiener des BGB ist der possession-agent nicht selbst Besitzer und kann die Rechtsbehelfe zum Schutz des Besitzes nicht geltend machen, während diese dem beschränkt berechtigten Besitzer wie dem Eigenbesitzer zur Verfügung stehen (Art. VIII.-6:203(1) und Art. VIII.-6:301(1)).

Literatur

E.M. Meijers, Historische bijzonderheden omtrent de bezitsacties, in: idem (Hg.), Études d’histoire du droit, Bd. II, 1972, 226 ff.; Rodolfo Sacco, Art. Possesso (dir. priv.), Enciclopedia del diritto, Bd. XXXIV, 1985, 491 ff.; Wolfgang Ernst, Eigenbesitz und Mobiliarerwerb, 1992; James Gordley, Foundations of Private Law, 2006, ND 2007; James Gordley, Ugo Mattei, Protecting Possession, American Journal of Comparative Law 44 (1996) 293 ff.; Olaf Sosnitza, Besitz und Besitzschutz, 2003; Raffaele Caterina, Concepts and remedies in the law of possession, Cardozo Electronic Law Bullettin 11 (2005) http://www.jus.unitn.it/cardozo/Review/2005/Caterina1.pdf (zuletzt abgerufen am 20.3.2009); Rolf Knütel, Der Wettlauf der Okkupanten, in: Festschrift für Klaus Luig, 2007, 75 ff.; Jean-Louis Halpérin, Histoire du droit des biens, 2008, 36 ff., 69 ff.; Guido Bömer, Besitzmittlungswillle und mittelbarer Besitz, 2009.

Abgerufen von Besitz – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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