Anknüpfung

Aus HWB-EuP 2009

von Kurt Siehr

1. Begriff und Funktion

Der Begriff „Anknüpfung“ ist ein Spezialausdruck des internationalen Privatrechts (IPR). Dem deutschen Begriff „Anknüpfung“ entsprechen ungefähr die Begriffe „connection“, „rattachement“ oder „connexion“, „collegamento“, „aanknoping“, „conexão“, „conexión“. Angeknüpft wird eine Rechtsfrage oder ein rechtlich erheblicher Sachverhalt (z.B. der Unterhalt) an einen Anknüpfungsfaktor (z.B. den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person), um auf diese Weise das auf die Frage anzuwendende Recht (nämlich das Unterhaltsstatut) zu bestimmen. Durch eine Anknüpfung an einen bestimmten personalen oder lokalen oder rechtsgeschäftlichen Faktor zu einem bestimmten Zeitpunkt wird also das auf eine Frage anzuwendende Recht festgelegt. Jedoch spricht man auch im internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) von Anknüpfung der Zuständigkeit an einen bestimmten Anknüpfungsfaktor wie etwa den Wohnsitz, den Erfüllungsort oder den Ort einer unerlaubten Handlung. Hier treten jedoch wegen dieser Anknüpfung weniger Probleme auf als im IPR.

2. Anknüpfungsfaktor

Angeknüpft wird an einen Faktor, einen Anknüpfungsfaktor (connecting factor, facteur ou catégorie de rattachement, criterio di collegamento, elemento de conexão, punto de conexión), der entweder personal oder lokal ausgerichtet ist. Die personalen Anknüpfungsfaktoren (auch Anknüpfungsmomente, Anknüpfungspunkt oder Anknüpfungsbegriffe genannt) sind die Staats-, Gebiets-, Religions- und Stammeszugehörigkeit. Die lokalen oder territorialen Anknüpfungsfaktoren sind der Wohnsitz, der Sitz, der gewöhnliche Aufenthalt, der Ort, an dem gehandelt wird (locus actus oder locus delicti commissi) oder an dem eine Sache liegt (locus rei sitae), und der Ort des Gerichtsverfahrens (forum). Zu keiner dieser beiden Kategorien gehört die Rechtswahl. Hier wird ein Recht gewählt, das – von Ausnahmen einer beschränkten Rechtswahl abgesehen – keine personale oder lokale Beziehung zum Gegenstand der Rechtswahl (z.B. Vertrag) zu haben braucht.

3. Anknüpfungspersonen

Bei vielen Verweisungsnormen muss angegeben werden, auf welche Person es bei der Anknüpfung ankommen soll, auf den Ehemann, die Ehefrau oder beide Ehegatten, auf den Täter oder das Opfer einer unerlaubten Handlung oder auf den Beklagten statt des Klägers.

4. Anknüpfungszeitpunkt

Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist es wichtig zu wissen, in welchem Zeitpunkt eine Anknüpfung erfolgt, z.B. an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung (so für die Ehehindernisse), im jeweiligen Zeitpunkt (z.B. für den Unterhalt) oder im Zeitpunkt ihres Todes (z.B. für die Erbfolge). Hieraus wird deutlich, dass es zwei verschiedene Anknüpfungszeitpunkte gibt, eine feste unwandelbare Anknüpfung in einem bestimmten festgelegten Zeitpunkt und eine wandelbare Anknüpfung im jeweiligen Zeitpunkt.

a) Bei der unwandelbaren Anknüpfung ist eine spätere Änderung des Anknüpfungsfaktors (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit) unerheblich. Ein Statutenwechsel ist belanglos. So wird etwa ein Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeknüpft, und zwar – wenn die Vertragsparteien in ihrem Vertrag keine Rechtswahl getroffen haben – an den gewöhnlichen Aufenthalt der charakteristisch leistenden Vertragspartei. Ändert diese Person später ihren gewöhnlichen Aufenthalt, berührt dies nicht das einmal festgelegte Vertragsstatut. Das Vertragsstatut ändert sich erst, wenn später die Parteien gemeinsam ein neues Vertragsstatut wählen.

b) Bei der wandelbaren Anknüpfung dagegen wird im jeweiligen Zeitpunkt angeknüpft. Das geschieht meistens bei außervertraglichen Dauerrechtsverhältnissen des Ehe- und Kindschaftsrechts. Beispiel ist Art. 4(2) des Haager Unterhaltsübereinkommens von 1973, wonach beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltberechtigten (an diesen Aufenthalt wird der Unterhaltsanspruch angeknüpft) „vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden“ ist.

5. Unteranknüpfung

Von einer Unteranknüpfung spricht man dann, wenn eine Anknüpfung deswegen noch nicht zu einem Ergebnis führt, weil die berufene Rechtsordnung ein persönlich oder räumlich gespaltenes Recht hat und es einer Unteranknüpfung bedarf, um die persönlich oder räumlich maßgebende Teilrechtsordnung zu bestimmen. Primär ist es Aufgabe der berufenen Rechtsordnung, durch interlokales und interpersonales Privatrecht die maßgebende Teilrechtsordnung festzulegen. Das sehen die Haager Übereinkommen vor (vgl. Art. 46(a) und Art. 47(a) des Haager Erwachsenenschutz-Übereinkommens vom 13.1. 2000) und auch nationale IPR-Gesetze (z.B. Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB; Art. 18 Abs. 1 ital. IPR-Gesetz). Fehlt eine solche Regelung, muss das IPR des Forums die Unteranknüpfung vornehmen, und zwar nach dem Prinzip der engsten Verbindung. Maßgebend ist danach diejenige Teilrechtsordnung, mit der der Sachverhalt am engsten verbunden ist (so auch z.B. Art. 47(b) des Haager Erwachsenenschutz-Übereinkommens vom 13.1.2000; Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB, Art. 18 Abs. 2 ital. IPR-Gesetz). Eine dritte Methode, eine räumliche Rechtspaltung zu überwinden, findet sich in Art. 22 Abs. 1 Rom I-VO (VO 593/2008). Danach gilt bei räumlicher Rechtspaltung in einem Staat, dessen Recht auf Verträge anwendbar ist, jede Gebietseinheit als Staat.

6. Anknüpfungsarten

Eine Anknüpfung kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, Sie kann, wie meistens, sehr schlicht und einfach sein, aber außerdem noch konkret oder abstrakt generalisierend, primär oder subsidiär, alternativ oder kumulativ, singulär oder ubiquitär, dispositiv oder zwingend, autonom oder akzessorisch, wandelbar oder unwandelbar (s.o. 4.), objektiv oder subjektiv, personal oder lokal (s.o. 2.).

a) Konkret und nicht abstrakt generalisierend wird im allermeisten Fall angeknüpft. Der Anknüpfungsfaktor (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt einer Person oder Lageort einer Sache) wird klar bezeichnet und nicht wie bei einer abstrakt generalisierenden Anknüpfung auf das Recht der engsten Verbindung (closest connection, les liens plus étroits, collegamento più stretto, nauwste verbondenheid, vínculos más estrechos) verwiesen. Eine solche abstrakt generalisierende Anknüpfung wird nur in drei Falltypen benutzt, nämlich zum Ersten als Vermutung mit einer darauf folgenden Konkretisierung der engsten Verbindung (z.B. § 1 Abs. 1 österr. IPR-Gesetz für das gesamte IPR; Art. 117 Abs. 1 schweiz. IPRG für das objektive Vertragsstatut), zum Zweiten als Hilfsanknüpfung (vgl. etwa Art. 4(2)2 Rom I-VO) und schließlich als Ausnahmeklausel, und zwar entweder ganz generell (z.B. Art. 15 Abs. 1 schweiz. IPRG) oder nur speziell für gewisse Anknüpfungsgegenstände (z.B. Art. 4(3) Rom II-VO [VO 864/2007]).

b) Primär und nicht subsidiär wird meistens angeknüpft. Das maßgebende Statut wird ein für allemal festgelegt und nicht wie bei der subsidiären Anknüpfung davon abhängig gemacht, dass eine andere Anknüpfung zu keinem Ergebnis führt. Eine solche Situation gibt es dann, wenn der Gleichberechtigung von Eheleuten zuliebe primär an einen gegenwärtigen gemeinsamen Anknüpfungsfaktor (gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt) angeknüpft wird und, wenn ein solcher fehlt, subsidiär an einen früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt oder schließlich an eine gemeinsame engste Verbindung zu einer Rechtsordnung (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).

c) Es gibt alternative und kumulative Anknüpfungen. Alternative Anknüpfungen wählen der Gesetzgeber und die Gerichtspraxis dann, wenn sie ein bestimmtes Ergebnis begünstigen wollen. So ist allgemein anerkannt (vgl. etwa Art. 10(1) Rom I-VO), dass sich die Form eines Rechtsgeschäfts entweder nach dem Recht des Staates richtet, an dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist (lex loci actus), oder nach dem Recht des Staates, dem der Vertrag inhaltlich untersteht (lex causae). – Eine kumulative Anknüpfung kommt verhältnismäßig selten vor, und zwar dann, wenn eine bestimmte Frage von mindestens zwei Rechtsordnungen positiv beantwortet werden muss, um bejaht werden zu können. Weltweit bekanntestes Beispiel war hierfür die englische Rechtsprechung zum internationalen Deliktsrecht nach dem Präjudiz Phillips v. Eyre (1870) mit der „double actionability rule for tort actions“, die seit 1995 für die meisten Delikte nicht mehr gilt (sec. 9 ff. Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995). Noch geltende Beispiele sind die Berufung des schwächeren Rechts (maßgebend sind die Wirkungen, die den beiden berufenen Rechtsordnungen gemeinsam sind) und die schweizerische Lösung des Rückgriffs gemäß Art. 144 Abs. 1 IPRG. Keine kumulative Anknüpfung liegt vor, wenn mehrere Fragen regulär an nur einen Faktor angeknüpft werden, aber nur alle Antworten zusammen eine Rechtswirkung entstehen lassen. Z.B. entfaltet ein Vertrag nur dann Wirkungen, wenn er nach dem Vertragsstatut wirksam ist, das Formstatut die Formgültigkeit bejaht und die Parteien nach ihrem Personalstatut handlungsfähig sind. Eine solche Kumulation bezieht sich auf verschiedene Teilfragen einer umfassenden Hauptfrage.

d) Von einer ubiquitären Anknüpfung oder einer Ubiquitätstheorie spricht man dann, wenn bei einer Handlung mit Auswirkungen an mehreren Orten an jeden dieser Orte angeknüpft und die gesamte Handlung nach einem dieser Ortsrechte beurteilt wird (z.B. Art. 5(1) Rom II-VO) oder sich rechtlichen Folgen der an jedem Ort spürbaren Teilwirkungen nach dem Recht des jeweiligen Ortes richten (Art. 8(1) Rom II-VO).

e) Eine Anknüpfung kann dispositiv oder zwingend sein. Dispositiv ist sie dann, wenn sie durch eine andere Anknüpfung ersetzt werden kann. Eine solche Ersetzung ist immer dann möglich, wenn die Parteien im Vertragsrecht, die Ehegatten im Ehegüterrecht oder im Erbrecht der Erblasser das primär durch gesetzliche Anknüpfung bestimmte objektive Statut durch ein Recht ihrer Wahl ersetzen dürfen. Diese Wahl ist entweder frei wie im Vertragsrecht oder beschränkt wie im Ehegüter- und Erbrecht.

f) Von einer objektiven Anknüpfung spricht man dann, wenn die Anknüpfung ohne Rücksicht auf den Parteiwillen festgelegt wird und insofern im Gegensatz steht zu einer subjektiven Anknüpfung, nach der das anwendbare Recht durch die Parteien oder einseitig durch die Partei (z.B. Erblasser) gewählt werden kann.

g) Die meisten Anknüpfungen sind autonom, legen also selbständig das anzuwendende Recht fest. Im Gegensatz dazu steht die akzessorische Anknüpfung, die – wie z.B. in Art. 133 Abs. 3 schweiz. IPRG – das Deliktsstatut für unerlaubte Handlungen innerhalb einer vorbestehenden Sonderverbindung (z.B. Vertrag, Gesellschaft, Familie) dem Statut der jeweiligen Sonderverbindung unterstellt.

7. Anknüpfung und dépeçage

Von einer dépeçage spricht man dann, wenn eine bestimmte Teilfrage gesondert angeknüpft wird. Dies ist z.B. bei der Form der Fall. Um ein Rechtsgeschäft nicht an einem Formmangel scheitern zu lassen, wird die Form alternativ angeknüpft. Das erfordert also eine Trennung von Form und Inhalt. Das ist eine Frage der Qualifikation, die grundsätzlich nach rechtsvergleichenden Auslegungsmaßstäben vorzunehmen ist, wobei auch das jeweilige Sachstatut zu Rate zu ziehen ist. Eine ähnliche Situation ergibt sich im Personenrecht dann, wenn die Geschäftsfähigkeit der betreffenden Person gesondert vom Geschäftsstatut anzuknüpfen ist. Hier ist eine Trennung von Geschäftsstatut und Geschäftsfähigkeit erforderlich.

In früheren Zeiten gab es im internationalen Vertragsrecht die Unterscheidung zwischen dem Vertragsbindungsstatut und dem Vertragswirkungsstatut (große Vertragsspaltung), und bei dem Vertragswirkungsstatut unterschied man, ob ein Vertragspartner nach seinem Leistungsstatut (Anknüpfung des Leistungsstatuts an seine Leistung) zur Leistung verpflichtet war (kleine Vertragspaltung). Es gab also zwei Vertragswirkungsstatute. Diese Spaltungen sind heute überwunden. Vertragsbindung und Vertragswirkungen werden nach demselben Statut beurteilt und auch die Vertragswirkungen bestimmen sich für beide Parteien nach demselben Statut (vgl. Art. 12 Rom I-VO).

8. Anknüpfung und Qualifikation

Um gewisse Fragen unter einen Anknüpfungsbegriff subsumieren zu können, braucht es eine bestimmte Form der Auslegung, die Qualifikation genannt wird. Soll z.B. die Frage, ob ein Fall der culpa in contrahendo vorliegt, unter Art. 12 Rom II-VO subsumiert werden, so muss der Fall als ein solcher qualifiziert werden, der als ein auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrages angesehen werden kann. Diese Art von Qualifikation wird unten gesondert behandelt werden.

9. Anknüpfung von Vorfragen

Bei Vorfragen ergibt sich eine Unsicherheit, nämlich die, nach welchen Maßstäben zu beurteilen ist, ob die Vorfrage gegeben ist oder nicht. Die Vorfrage wird vom anzuwendenden Recht aufgeworfen und muss nach diesem beantwortet werden. Wenn also das englische Recht für die Erbfolge maßgebend ist, muss dieses auch bestimmen, ob eine im Ausland vorgenommene Adoption eines Kindes nach englischem Recht wirksam und dem Kind ein Erbrecht nach englischem Recht gibt. Es hat wenig Sinn, diese Frage nach deutschem IPR zu behandeln, wenn die Erbfolge englischem Recht untersteht.

Eine andere Behandlung kann sich dann ergeben, wenn die Vorfrage (hier die Wiederverheiratung von Eheleuten) nicht mit dem Grundsatz der Wiederverheiratung nach einer im Inland gültigen Scheidung vereinbar ist. Hier ist selbständig anzuknüpfen und die Eheschließung im Inland trotz der Ungültigkeit der Ehescheidung nach ausländischem Recht zuzulassen.

10. Ergebnis der Anknüpfung

Das Ergebnis einer Anknüpfung ist die Bestimmung eines anwendbaren Rechts. Die Anknüpfung verweist dabei entweder auf eine Rechtsordnung einschließlich des fremden IPR (sog. IPR-Verweisung oder Gesamtverweisung) oder unmittelbar auf das fremde Sachrecht (sog. Sachrechtsverweisung) einschließlich des eventuell bestehenden interlokalen und interpersonalen Privatrechts (s.o. 5. zur Unteranknüpfung), jedoch immer auch des fremden intertemporalen Privatrechts. Verwiesen wird nämlich immer (d.h. auch bei Anknüpfung an Merkmale der Vergangenheit) auf das im Zeitpunkt der heutigen Beurteilung geltende fremde Recht und diese bestimmt dann, ob bei einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung altes oder neues Recht zur Anwendung kommt. Bei einer IPR-Verweisung wird eine Rück- oder Weiterverweisung (Renvoi) beachtet.

Kommt das anzuwendende Recht zu einer Entscheidung, die unter keinen Umständen zu beachten ist, verstößt also das anzuwendende Recht gegen den ordre public, so ist das Ergebnis der Rechtsanwendung entsprechend zu korrigieren.

Literatur

Wilhelm Wengler, Die Anknüpfung des zwingenden Schuldrechts im internationalen Privatrecht, Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft 54 (1941) 168 ff.; Pierre Engel, La détermination des points de rattachement en droit international privé, 1953; Ivo Schwander, Lois d’application immédiate, Sonderanknüpfung, IPR-Sachnormen und andere Ausnahmen von der gewöhnlichen Anknüpfung im internationalen Privatrecht, 1975; Torger W. Wienke, Zur Anknüpfung der Vorfrage bei international-privatrechtlichen Staatsverträgen, 1977; Harald Baum, Alternativanknüpfungen, 1985; Paolo Michele Patocchi, Règles de rattachement localisatrices et règles de rattachement à caractère sustantiel, 1985; Gerald C. Gonzenbach, Die akzessorische Anknüpfung, 1986; Frank Vischer, Connecting factors, in: IECL III, Kap. 4, 1998; Roberto Baratta, Il collegamento piu stretto nel diritto internazionale privato dei contratti, 1991; Jan von Hein, Das Günstigkeitsprinzip im internationalen Deliktsrecht, 1999.

Abgerufen von Anknüpfung – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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