Qualifikation

Aus HWB-EuP 2009

von Axel Metzger

1. Gegenstand und Zweck

Unter Qualifikation (qualification, characterisation, qualificazione, calificación, kwalificatie) versteht man im internationalen Privatrecht die Zuordnung einer Rechtsfrage zu einer Kollisionsnorm. Eine Rechtsfrage qualifizieren bedeutet mit anderen Worten, sie unter den Tatbestand einer Norm des internationalen Privatrechts zu subsumieren. Der Vorgang der Subsumtion wirft im Kollisionsrecht besondere methodische Probleme auf, weil hier typischerweise sehr weit gefasste Systembegriffe verwendet werden, um die anzuknüpfenden Rechtsfragen zu beschreiben (Anknüpfung), etwa „Vertrag“, „unerlaubte Handlung“ oder „Erbrecht“. Dadurch stellt sich regelmäßig die Frage, welchem dieser Anknüpfungsgegenstände eine spezifische Rechtsfrage zugeordnet werden soll. Typische Qualifikationsprobleme ergeben sich etwa bei der Abgrenzung von Prozessrecht und materiellem Recht, beispielsweise bei der Zuordnung der Verjährung zu dem auf die Forderung anwendbaren Recht oder zum Prozessrecht. Ein weiteres Beispiel bietet die Qualifikation des ehelichen Güterausgleichs für den Fall des Todes eines Ehegatten. Hier ist zu entscheiden, ob die für diesen Fall vorgesehenen Ausgleichsansprüche oder Erbquoten dem Ehegüterrecht oder dem Erbrecht zuzuordnen sind. Gegenstand der Qualifikation ist dabei die durch einen Sachverhalt aufgeworfene konkrete Rechtsfrage. Zwar geht man im heutigen internationalen Privatrecht im Regelfall von der Frage aus, zu welcher Rechtsordnung ein bestimmter Sachverhalt die engste Verbindung aufweist. Kollisionsnormen sind aber typischerweise zu abstrakt formuliert, um für eine direkte Subsumtion des Sachverhalts geeignet zu sein. Dementsprechend geht es um die Qualifikation von Rechtsfragen, beispielsweise die Wirksamkeit einer religiösen, ohne staatliche Mitwirkung geschlossenen Ehe oder die Rechtsfolgen der Trennung von Ehegatten.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung in den nationalen Kollisionsrechten

Die Qualifikation einer Rechtsfrage setzt ihre nähere Charakterisierung anhand rechtlicher Systembegriffe voraus. Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, welcher Rechtsordnung diese Systembegriffe zu entnehmen sind. Das internationale Privatrecht wird seit dem 19. Jahrhundert als Teil des nationalen Rechts begriffen, sofern nicht im Einzelfall internationale oder supranationale Kollisionsnormen zu beachten sind (hierzu unten 3. und 4.). Dies legt es nahe, den Maßstab der Qualifikation ebenfalls der nationalen Rechtsordnung zu entnehmen, unter deren Kollisionsnorm subsumiert werden soll. Die ersten Autoren, die sich Ende des 19. Jahrhunderts mit dem Problem der Qualifikation auseinandersetzten, Etienne Bartin und Franz Kahn, plädierten dementsprechend für die Qualifikation nach der lex fori. Dieser Ansatz bildet noch heute den Ausgangspunkt der herrschenden Meinung in Europa. In einigen Zivilgesetzbüchern ist der lex fori-Grundsatz ausdrücklich normiert, beispielsweise in Spanien, Portugal und Rumänien. In den anderen Rechtsordnungen gilt er als ungeschriebener Grundsatz, etwa im deutschen, französischen, englischen und niederländischen Recht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass bei der Auslegung und Anwendung von Kollisionsnormen ohne Weiteres auf die Begriffe des Sachrechts der lex fori abgestellt werden darf. Die Normen des internationalen Privatrechts müssen das anwendbare Recht auch für Rechtsfragen bestimmen, die sich im Hinblick auf Rechtsinstitute stellen, die der lex fori unbekannt sind. Würde man beispielsweise von einem sachrechtlichen Begriffsverständnis des ehelichen Güterrechts ausgehen, so könnten die im islamischen Recht noch heute verbreiteten Brautgabevereinbarungen im deutschen internationalen Privatrecht keiner Kollisionsnorm zugeordnet werden. Der Begriff des Ehegüterrechts muss deswegen als kollisionsrechtlicher Begriff ausgelegt und angewendet werden.

Unterschiedlich bewertet wird allerdings die Frage, wieweit sich das Begriffsverständnis der kollisionsrechtlichen Begriffe von den sachrechtlichen Kategorien der lex fori lösen muss. Die von Ernst Rabel vorgeschlagene rechtsvergleichende Qualifikation, bei der die Begriffe des Kollisionsrechts auf rechtsvergleichend ermittelter Basis autonom und dadurch im Idealfall weltweit einheitlich ausgelegt und angewendet werden sollen, hat sich für die nationalen Kollisionsnormen bislang nicht durchsetzen können. Zwar wird die rechtsvergleichende Qualifikation auf der Basis international akzeptierter Grundsätze in der Literatur immer wieder gefordert. Auch wäre ein solches Vorgehen heute erheblich erleichtert, weil für ganze Rechtsgebiete Sammlungen rechtsvergleichend ermittelter Grundsätze vorliegen, etwa für den Bereich des Vertragsrechts die PECL und die UNIDROIT PICC, die als Grundlage für eine autonome Qualifikation herangezogen werden könnten. Die Gerichte und die herrschende Meinung gehen jedoch weiterhin von einer Qualifikation nach den Maßstäben der lex fori aus.

Die Lehre Ernst Rabels hat dennoch Einfluss auf die Entwicklung der heute herrschenden Methode ausgeübt. Auch wenn die Gerichte von einem nationalen Begriffsverständnis ausgehen, so geht die Tendenz doch dahin, bei der Qualifikation die Funktion des in Frage stehenden ausländischen Rechtsinstituts mit der Funktion der nationalen Kollisionsnorm vergleichen. Dies bedeutet, dass zumindest ein Vergleich zwischen einerseits dem Kollisionsrecht der lex fori – und damit implizit auch dem Sachrecht der lex fori – und andererseits dem Sachrecht der lex causae, also der in Frage stehenden Rechtsordnung, vorgenommen wird. Anders lassen sich Rechtsinstitute, die der lex fori unbekannt sind, ohnehin nicht sinnvoll qualifizieren. Diese funktionale oder teleologische Qualifikation ist der Sache nach in Deutschland, Frankreich, Belgien, Italien, den Niederlanden, der Schweiz und weiteren europäischen Rechtsordnungen seit langem anerkannt. Im englischen Recht deuten jüngere Entscheidungen ebenfalls darauf hin, dass die Gerichte im Einzelfall bereit sind, sich vom Begriffsverständnis des englischen Sachrechts zu lösen und den Vergleich mit der lex causae suchen.

In Ausnahmefällen wird nicht nach der lex fori, sondern unmittelbar nach der lex causae qualifiziert, das heißt, das von der Kollisionsnorm zur Anwendung berufene Sachrecht entscheidet darüber, ob die betreffende Rechtsfrage unter die Kollisionsnorm subsumiert werden soll. Diese früher von Martin Wolff vertretene Lehre spielt heute eine eher untergeordnete Rolle. Ein seltenes Anwendungsbeispiel bietet die Behandlung der mit einem Grundstück verbundenen beweglichen Sachen nach deutschem, schweizerischem und französischem Kollisionsrecht. Die kollisionsrechtliche Zuordnung zu den beweglichen oder unbeweglichen Sachen ist anhand des für das Grundstück maßgeblichen Sachenrechts vorzunehmen. Erkennt dieses den Gegenstand als unbeweglich an, so ist die Kollisionsnorm für unbewegliche Sachen anzuwenden. Das Beispiel taugt aber kaum zur Verallgemeinerung. In anderen Bereichen würde eine Qualifikation nach der lex causae zu vielfältigen Anpassungsproblemen führen.

3. Qualifikation im europäischen internationalen Privatrecht

Das internationale Privatrecht ist seit dem Amsterdamer Vertrag auf Grundlage der Gemeinschaftskompetenz in Art. 61, 65 EG/‌67, 81 AEUV in erheblichem Maße vereinheitlicht worden. Zu nennen sind bislang die Rom I-VO (VO 593/‌ 2008) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Vertragliche Schuldverhältnisse (IPR)) sowie die Rom II-VO (VO 864/‌2007) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Außervertragliche Schuldverhältnisse (IPR)). Für das internationale Ehegüter- (Familienrecht, internationales) und Erbrecht (Erbrecht, internationales) liegen Grünbücher vor.

Für die allgemeinen Fragen des internationalen Privatrechts wie die Qualifikation fehlt es bislang an einheitlichen europäischen Regelungen, so dass sich die Frage stellt, nach welchen Maßstäben die Qualifikation bei Anwendung europäischer Kollisionsnormen erfolgen soll. Würden die nationalen Gerichte auch bei Anwendung europäischer Kollisionsnormen auf die Maßstäbe der lex fori abstellen, so wäre das Ziel der Verordnungen, einen einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, kaum zu erreichen. Kläger könnten durch die Wahl des Gerichtsstands die Qualifikation und damit das anwendbare Recht beeinflussen. Für die europäischen Kollisionsnormen wird deswegen zu Recht gefordert, die Qualifikation anhand autonom-europäischer Maßstäbe vorzunehmen. Diese können dem Gemeinschaftsrecht selbst entnommen werden, sofern sich im Gemeinschaftsrecht entsprechende Kriterien finden lassen. Fehlen hierfür Ansatzpunkte, so ist die Qualifikation anhand rechtsvergleichend ermittelter Prinzipien geboten.

Für einige der wichtigsten Qualifikationsprobleme enthalten die Rom I-VO in Art. 12 und die Rom II-VO in Art. 15 besondere Regeln. Dort wird beispielsweise klargestellt, dass die Verjährung von Forderungen nach dem auf die Forderung anzuwendenden Recht zu beurteilen ist. Für andere Qualifikationsfragen fehlt es aber an entsprechenden Spezialvorschriften, so dass es bei den allgemeinen Grundsätzen über die autonome Qualifikation bleibt.

Der Qualifikation im Kollisionsrecht ähnliche Probleme stellen sich bei der autonomen Auslegung der Begriffe des EuGVÜ und der EuGVO (VO 44/‌2001), für die der Europäische Gerichtshof und die Generalanwälte regelmäßig auf rechtsvergleichend ermittelte Prinzipien zurückgreifen. Der Gerichtshof geht seit der Entscheidung LTU/‌Eurocontrol (EuGH Rs. 29/‌76, Slg. 1976, 1541) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Begriffe des EuGVÜ autonom unter Rückgriff auf die gemeinsamen Grundsätze der mitgliedstaatlichen Privatrechtsordnungen auszulegen sind. In LTU/‌Eurocontrol heißt es zur Auslegung des Begriffs der Zivil- und Handelssache gemäß Art 1 EuGVÜ: „Für die Auslegung des Begriffs der, Zivil- und Handelssachen‘ (...) ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten Staaten maßgeblich, vielmehr müssen hierbei die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden.“ (EuGH a.a.O. Rn. 5) Weitere Beispiele für den ausdrücklichen Rückgriff auf rechtsvergleichend ermittelte Prinzipien bei der Auslegung der privatrechtlichen Begriffe des EuGVÜ bieten die Rechtssachen Bertrand/‌Ott (EuGH Rs. 150/‌77, Slg. 1978, 1431) zum Begriff „Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung“ in Art. 13 Nr. 1 EuGVÜ, Gourdain/‌Nadler (EuGH, Rs. 133/‌78, Slg. 1979, 733) zum Begriff des Konkursverfahrens in Art. 1 EuGVÜ sowie Tacconi/‌ HWS (EuGH Rs. C-334/‌00, Slg. 2002, I-7357) zur Frage, ob die vorvertragliche Haftung als unerlaubte Handlung gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ anzusehen ist.

4. Qualifikation bei kollisionsrechtlichen Staatsverträgen

Für das internationale Privatrecht bilden Staatsverträge eine wesentliche Rechtsquelle. Wie im europäischen Kollisionsrecht verbietet sich auch hier ein Abstellen auf die Konzepte und Begrifflichkeiten der lex fori. Würden die Vertragsstaaten bei der Anwendung vereinheitlichten Kollisionsrechts auf nationale Maßstäbe zurückgreifen, so würde das Ziel der Rechtsvereinheitlichung verfehlt. Gefordert ist deswegen eine autonome Qualifikation, welche die betreffende Rechtsfrage ohne Rückgriff auf nationale Kategorien den staatsvertraglichen Kollisionsnormen zuordnet. Eine entsprechende Anweisung zur einheitlichen Auslegung und Anwendung findet sich in Art. 18 des Römischen Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980.

In den Staatsverträgen finden sich zum Teil Qualifikationsnormen, welche ausdrücklich benennen, welche Fragen dem jeweiligen Statut unterstellt sein sollen, so beispielsweise in Art. 10 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 1973. Fehlt es für die zu qualifizierende Rechtsfrage an einer entsprechenden Vorschrift, so ist bevorzugt der Konvention selbst durch Auslegung zu entnehmen, welche Kollisionsnorm Anwendung finden soll. Hilfsweise ist rechtsvergleichend zu qualifizieren, wobei den Vorstellungen der an dem Abkommen beteiligten Staaten der Vorrang gebührt.

Literatur

Franz Kahn, Gesetzeskollisionen. Ein Beitrag zur Lehre des internationalen Privatrechts, Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts 30 (1891) 107 ff.; Etienne Bartin, De l’impossibilité d’arriver à la suppression définitive des conflits des lois, Journal du droit international (Clunet) 24 (1897) 225, 466, 720; Ernst Rabel, Das Problem der Qualifikation, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 5 (1931) 214 ff.; Martin Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. 1954; Henri Batiffol, Paul Lagarde, Droit international privé, Bd. 1, 8. Aufl. 1993; Luc Strikwerda, Inleiding tot het Nederlandse internationaal privaatrecht, 8. Aufl. 2005; Jan Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 2006; Lawrence Collins (Hg.), Dicey, Morris and Collins on The Conflict of Laws, 2 Bde., 14. Aufl. 2006; Christian Heinze, Bausteine eines Allgemeinen Teils des europäischen Internationalen Privatrechts, in: Festschrift für Jan Kropholler, 2008, 105 ff.

Abgerufen von Qualifikation – HWB-EuP 2009 am 29. März 2024.

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