Rechtswissenschaft

Aus HWB-EuP 2009

von Stefan Vogenauer

1. Gegenstand, Begriff und Funktion

Rechtswissenschaft ist die rationale Untersuchung von Erscheinungsformen des Rechts. Dabei werden in der Regel begriffliche, systematische, empirische und wertorientierte Ansätze kombiniert und, je nach Epoche und Rechtsordnung, verschieden gewichtet. Kerngebiet der Rechtswissenschaft ist die Rechtsdogmatik, also die Erfassung, Durchdringung und Weiterentwicklung des geltenden Rechts. Zur Rechtswissenschaft im weiteren Sinne gehören auch die Analyse der historischen, philosophischen, wirtschaftlichen, politischen, soziologischen und kulturellen Grundlagen des Rechts sowie der Vergleich rechtlicher Phänomene in diversen Rechtsordnungen.

Der Begriff „Rechtswissenschaft“ ist relativ jung. Zwar diskutierten die gelehrten Juristen Europas spätestens seit dem 16. Jahrhundert, ob ihre Tätigkeit „wissenschaftlichen“ Charakter habe. Vorherrschend blieben aber zunächst überlieferte Bezeichnungen wie „Jurisprudenz“ oder „Rechtsgelehrtheit“, die vom lateinischen iuris prudentia („Rechtsklugheit“, „Wissen“ vom Recht) abgeleitet waren. Der Ausdruck „Rechtswissenschaft“ setzte sich erst in der deutschen Rechtssprache des frühen 19. Jahrhunderts durch. Er fand im Wege der Übersetzung Eingang in weitere europäische Sprachen. In Italien etwa werden scienza del diritto oder scienza giuridica heute mit ähnlichem Bedeutungsgehalt verwendet. In anderen Ländern dagegen wirken Begriffe wie legal science oder science du droit noch immer wie Kunstwörter und sind wesentlich weniger verbreitet als einheimische Bezeichnungen wie legal scholarship oder la doctrine.

La dottrina oder „die Lehre“ werden auch in der italienischen und in der deutschen Rechtssprache weitgehend synonym mit dem Begriff „Rechtswissenschaft“ gebraucht. Damit wird deutlich, dass Rechtswissenschaft in erster Linie eine Angelegenheit universitärer Forschung und Lehre ist. Am rechtswissenschaftlichen Diskurs beteiligen sich aber in großem Umfang auch Vertreter der Rechtspraxis. Dies ist nicht zuletzt eine Folge der starken Anwendungsbezogenheit der Rechtswissenschaft. Insbesondere die Rechtsdogmatik sieht sich nicht nur der bloßen Erkenntnisgewinnung verpflichtet, sondern bemüht sich um Ergebnisse, die unmittelbar in der Praxis verwertbar sind. Gleichzeitig empfängt sie sowohl für die Entwicklung neuer Fragestellungen als auch für die Erarbeitung innovativer Lösungen Impulse aus der Rechtspraxis.

In modernen Gesellschaften ist Recht großteils in schriftlichen Texten niedergelegt. Zum Verständnis dieser Schriften beizutragen, ist wesentliche Aufgabe der Rechtswissenschaft. Rechtswissenschaft besteht daher vor allem in der Auslegung juristischer Texte (Auslegung von Rechtsnormen). Die Besonderheit dieser Texte ist ihr normativer Geltungsanspruch. Sie verpflichten ihre Adressaten; ihre Nichtbefolgung löst staatliche Sanktionen aus. Die Rechtswissenschaft ist somit in stärkerem Maße an autoritative Vorgaben gebunden als andere Textwissenschaften. Gleichzeitig ist eine ihrer wesentlichen Funktionen die Erarbeitung bisher nicht vorgegebener rechtlicher Lösungen, denen wiederum Geltungsanspruch zukommen soll. Rechtswissenschaft versteht sich daher auch als normative Disziplin.

Die vorgenannten Eigenschaften erschweren eine Einordnung der Rechtswissenschaft in den wissenschaftlichen Fächerkanon. Ihr normativer Anspruch hinsichtlich der Regelung gesellschaftlicher Fragen verbindet sie mit der Philosophie und Teilen der Sozialwissenschaften, zum Beispiel der Politikwissenschaft und der Ökonomie. Ihre Textbezogenheit und die zentrale Rolle der Interpretation teilt die Rechtswissenschaft mit anderen hermeneutischen Disziplinen. Insbesondere der Theologie ist sie durch ihre Gebundenheit an autoritative normative Vorgaben verbunden. Ihr starker Praxisbezug rückte sie an den frühen Universitäten in die Nähe anderer anwendungsorientierter Disziplinen, etwa der Medizin. Die beiden letztgenannten Merkmale haben gelegentlich dazu geführt, ihr den Charakter als „Wissenschaft“ abzusprechen. Heute stehen andere Fragen im Vordergrund, etwa ob die Rechtswissenschaft angesichts der zahlreichen Berührungspunkte mit anderen Fächern überhaupt einen eigenständigen, „autonomen“ Forschungsgegenstand aufweist oder aufweisen sollte und ob dieser den Geistes- oder den Sozialwissenschaften zuzuordnen ist.

In vielen europäischen Sprachen bezeichnen Ausdrücke wie „die Rechtswissenschaft“ oder „die Lehre“ nicht nur die Analyse rechtlicher Phänomene, sondern dienen gleichzeitig als Kollektivbezeichnung für die Personengruppe, die sich dieser Tätigkeit widmet, sowie für die Publikationen, die aus dieser Beschäftigung hervorgehen.

2. Ursprünge der Rechtswissenschaft in Europa

Im antiken Rom bildete sich früh ein eigenständiger Stab von Rechtsexperten heraus, zunächst Angehörige des Priesterstandes, später wohlhabende Privatgelehrte. Diese iuris prudentes oder iuris consulti wurden rechtsberatend tätig. Zunächst gaben sie ihr Wissen mündlich an ihre Schüler weiter, doch seit dem zweiten vorchristlichen Jahrhundert fixierten sie es zunehmend schriftlich. Die erste, gewöhnlich dem Juristen Quintus Mucius Scaevola zugeschriebene Gesamtdarstellung des römischen Rechts entstand gegen 100 v. Chr. Der früheste überlieferte lehrbuchartige Überblick, die Institutionen des Gaius, wird auf etwa 160 n. Chr. datiert. Als Blüte der römischen Rechtswissenschaft gelten die ersten 250 Jahre n. Chr. Trotz des Niedergangs des römischen Rechts in der Spätantike etablierten sich während des 5. und 6. Jahrhunderts in Kleinasien erstmals Rechtsschulen für die Juristenausbildung.

Die Rechtslehrer Roms bemühten sich nicht um strenge Terminologie, rigide Taxonomien oder gar eine Systembildung im modernen Sinne. Gewiss entwickelten sie einen spezifisch juristischen Denkstil und erarbeiteten zentrale Begriffe, leitende Grundsätze und bestimmte Ordnungsmuster. Gaius etwa gliederte den Rechtsstoff in die wirkmächtigen Kategorien von Personen, „Vermögen“ und Klagemöglichkeiten. Doch die Diskussion orientierte sich primär an einzelnen Rechtsproblemen, deren Lösung im Zusammenspiel mit der Rechtspraxis erarbeitet wurde. Da die Träger der Zivilgerichtsbarkeit nicht rechtskundig waren, befolgten sie regelmäßig den fachkundigen Rat der Juristen. Auf diese Weise wurden die Juristengutachten (responsa) zur veritablen Rechtsquelle. Dieses „Juristenrecht“ gewann derart an Bedeutung, dass es 426 für nötig befunden wurde, seinen autoritativen Status durch ein „Zitiergesetz“ auf die Schriften fünf bedeutender klassischer Juristen zu beschränken. Dennoch erlangten später zahlreiche klassische Fragmente Gesetzeskraft. Sie wurden zur Textgrundlage der Digesten (Corpus Juris Civilis). Schon frühere Rechtsakte waren maßgeblich durch Rechtslehrer beeinflusst worden, die den Kaisern beratend zur Seite standen.

3. Entwicklung der europäischen Rechtswissenschaft seit dem Mittelalter

Mehrere Charakteristika der europäischen Rechtswissenschaft lassen sich also bis auf das römische Recht zurückführen: Gebundenheit an autoritative, ursprünglich gar sakrale Vorgaben, starke Anwendungsbezogenheit in ständigem Dialog mit der Rechtspraxis und normativer Anspruch mit unmittelbarem Einfluss auf die Rechtsetzung. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit traten die Textbezogenheit, die zentrale Rolle der Interpretation und die institutionelle Verankerung in der Universität hinzu.

Die Erneuerung der europäischen Rechtswissenschaft begann mit der Wiederentdeckung der Digesten im späten 11. Jahrhundert. Das Corpus Juris Civilis erlangte aufgrund seiner Rezeption in der Epoche des ius commune in weiten Teilen Europas zumindest subsidiäre Geltungskraft. Es stand im Zentrum der juristischen Ausbildung in den seit dem 11. Jahrhundert entstehenden Universitäten. Von nun an blieben Wissenschaft und Lehre eng verzahnt. Wer rechtswissenschaftlich arbeitete, war in der Regel auch im Rechtsunterricht tätig. Eine solche Verbindung bestand übrigens auch in Rechtskulturen und Epochen, in denen die Rechtslehre nicht in den Universitäten angesiedelt war. Dies gilt etwa für England, wo das geltende nationale Recht erst im späten 19. Jahrhundert zu einem etablierten Studiengegenstand wurde. Dort erfolgte die Durchdringung und Ordnung des heimischen Rechtsstoffs, wenn auch in geringerem Maße als auf dem Kontinent, in den Ausbildungszentren der Anwaltszunft, den Inns of Court.

Die heute gängige Periodisierung der europäischen Rechtsgeschichte seit dem Mittelalter richtet sich nach den wissenschaftlichen Methoden im Umgang mit den römischen Quellen, die in den verschiedenen Epochen vorherrschten. Die einleitend angeführten Charakteristika der Jurisprudenz traten hier jeweils mehr oder weniger in den Vordergrund.

Im Zeitalter der Glossatoren, das gegen Ende des 11. Jahrhunderts begann, blieb die wissenschaftliche Behandlung der juristischen Schriften noch weitgehend auf eine intensive Textanalyse in der Form von Randbemerkungen (glossae) zu einzelnen Worten des Corpus Juris beschränkt. Die Glossatoren bezweckten nicht, das römische Gesetzbuch zu kritisieren. Es musste zunächst besser erschlossen und verstanden werden. Hier wird gemeinhin eine enge Verbindung zur Theologie gesehen. Wie die Bibel den Theologen, so galt das Corpus Juris den Juristen als ratio scripta und strikt zu befolgende Autorität. Mit der Theologie teilte die hochmittelalterliche Jurisprudenz auch die scholastische Methode der Texterläuterung mit ihren spezifischen Argumentformen, vor allem dem Syllogismus, und dem Versuch, Widersprüche zwischen verschiedenen, gleich autoritativen Textfragmenten harmonisierend zu deuten. Studenten der Jurisprudenz hatten, wie auch angehende Theologen und Mediziner, regelmäßig vorab ein Studium der septem artes liberales absolviert, das sie unter anderem in Grammatik, Rhetorik und Logik (Dialektik) schulte.

Die im 14. Jahrhundert beginnende Epoche der Kommentatoren („Konsiliatoren“, „Postglossatoren“) zeichnete sich durch einen stärkeren Praxisbezug der Rechtswissenschaft aus. In den Vordergrund rückte das Bestreben, die antiken Quellen besser für die zeitgenössischen Bedürfnisse dienstbar zu machen. Dies gelang insbesondere durch kreative, teils auch gewagte Neuinterpretationen des Corpus Juris. Die enge Verbindung mit der Rechtspraxis wurde durch die Gutachter- und Ratgebertätigkeit der Rechtslehrer befördert. In ihren consilia mussten sie sich mit den Rechtsproblemen des Mittelalters und, über die antiken Rechtstexte hinaus, auch mit den modernen Stadtrechten, anderen Partikularrechten und dem kanonischen Recht befassen.

Seit dem frühen 16. Jahrhundert propagierte der juristische Humanismus eine neue philologisch-historische Methode, durch die mit Mitteln der Textkritik der ursprüngliche Sinn juristischer Quellen herausgearbeitet werden sollte. Diese Richtung hatte zwar kaum Einfluss auf die zeitgenössische Rechtspraxis. Sie führte aber zur nachhaltigen Erschütterung der Autoritäts- und Textgläubigkeit der Juristen. Im Gegensatz zu Glossatoren und Kommentatoren, die keine umfassende Systematisierung des Rechts im modernen Sinne angestrebt hatten, lösten sich die Humanisten von der Exegese einzelner Textstellen und entwarfen die ersten zusammenfassenden Darstellungen einzelner Rechtsmaterien.

Der usus modernus pandectarum, die besonders im 17. und 18. Jahrhundert vorherrschende Strömung der Rechtswissenschaft, verschrieb sich wieder dem zeitgemäßen Gebrauch der Pandekten. Er zeichnete sich durch eine Verbindung der römischen Quellen mit dem gesetzten Recht und dem Gewohnheitsrecht der europäischen Territorien aus. Dabei orientierte er sich vorrangig an den Bedürfnissen der Rechtspraxis und brachte umfangreiche Gesamtdarstellungen des Rechts und einzelner Rechtsgebiete, gerade auch einzelner Partikularrechte, hervor.

Zur gleichen Zeit entwickelten sich auch die Schulen des neuzeitlichen Naturrechts und des Vernunftrechts. Ihr Vermächtnis ist die Integration rationalistischen Gedankenguts in die Rechtswissenschaft. Unter Emanzipation vom geltenden römischen oder partikularen Recht sowie von den mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Autoritäten sollte sich alles Recht auf übergeordnete Grundsätze zurückführen lassen, die mit der Natur des Menschen bzw. der Vernunft im Einklang standen. Diese Grundsätze bildeten „Oberbegriffe“ des rechtlichen „Systems“, aus dem heraus sich mit Hilfe einer logisch-deduktiven Methode konkrete Rechtssätze entwickeln ließen. Die vollständige begriffliche und systematische Durchdringung des Rechtsstoffs durch die Natur- und Vernunftrechtler erlangte zunächst kaum Bedeutung für die Rechtspraxis, doch sie bereitete den Boden für die großen Kodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts.

Unabhängig von der jeweils vorherrschenden methodischen Grundtendenz wies die Rechtswissenschaft des ius commune kontinuierlich zwei Merkmale auf. Zum einen hatte sie genuin gemeineuropäischen Charakter. Zwar hatte jede der methodischen Schulen ihren eigenen geographischen Ursprung und Schwerpunkt. Für Glossatoren und Kommentatoren war dies Norditalien, für den juristischen Humanismus Frankreich und für den usus modernus waren dies zunächst Deutschland sowie später die Niederlande. Doch selbst als sich die Lehre im späten usus modernus zunehmend mit den einheimischen nationalen Rechten befasste, sorgten die verbindenden Klammern des geltenden römischen Rechts und der lateinischen Sprache dafür, dass juristische Literatur europaweit gelesen wurde, die Lehrpläne der Fakultäten weitgehend identisch waren und die grenzüberschreitende Mobilität von Studenten und Dozenten hoch war. Selbst England und die Teile Skandinaviens, die das römische Recht nicht oder kaum rezipiert hatten, waren von diesen gemeineuropäischen Rechtsentwicklungen nicht abgeschnitten.

Zum anderen wurde der Jurisprudenz weitgehend rechtserzeugende Kraft zuerkannt. Wie bereits im antiken römischen Recht erlangten die Schriften führender Rechtswissenschaftler, zumindest aber die allgemeine Ansicht der Rechtsgelehrten, die communis opinio, derartige Autorität, dass sie als eigenständige Rechtsquelle neben das interpretierte und kommentierte Gesetz traten. Einige europäische Gesetzgeber positivierten die normative Kraft des Schrifttums, indem sie die Gerichte durch „Zitiergesetze“ verpflichteten, in Zweifelsfragen die Auffassung bestimmter Autoren zu beachten. Der Einfluss der Rechtswissenschaft beruhte nicht nur auf dem Vakuum, das die Alterung der römischen Quellen bei gleichzeitigem Fehlen aktiver und starker zentralstaatlicher Gesetzgeber und Gerichte hinterließ. Er wurde auch durch prozessuale Faktoren begünstigt. Dazu gehörte vor allem das schriftliche Verfahren, das zu ausführlichen Schriftsätzen mit Zitierung der einschlägigen Literatur und zum Einholen professoraler Gutachten ermutigte. Insbesondere in Deutschland kam hinzu, dass die Gerichte komplizierte Fälle zur Begutachtung an Rechtsfakultäten verschickten (Aktenversendung) und das Votum der Wissenschaftler in der Regel befolgten. Ferner übten viele Professoren eine richterliche Nebentätigkeit aus.

4. Nationalisierung der Rechtswissenschaft seit dem 18. Jahrhundert

Der Einfluss der Rechtswissenschaft auf die Rechtspraxis blieb auch unter der Herrschaft der nationalen Kodifikationen des späten 18. und des 19. Jahrhunderts bestehen. Zwar waren diese Gesetzbücher auch erlassen worden, um den Machtanspruch der souveränen nationalstaatlichen Gesetzgeber gegenüber rivalisierenden Rechtsetzungsinstanzen durchzusetzen und um Rechtsklarheit und ‑sicherheit zu erhöhen. Beides sprach dafür, die Bedeutung der Rechtswissenschaftler und ihrer häufig widersprüchlichen Stellungnahmen einzuschränken. So sollten die Gerichte nach dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten|(ALR) auf „Meinungen der Rechtslehrer … keine Rücksicht“ nehmen. In mehreren deutschen Territorien wurde verboten, die neuen Kodifikationen wissenschaftlich zu kommentieren. In Frankreich blieben die Rechtsfakultäten nach der Revolution für ein Jahrzehnt geschlossen.

Dennoch wiesen gerade in Deutschland die Historische Rechtsschule und die Pandektistik (Pandektensystem) dem „Juristenrecht“ weiterhin rechtserzeugende Funktion zu. Die Kodifikationen hatten zwar das römische Recht außer Kraft gesetzt, doch sie bewirkten keinen radikalen Bruch mit der älteren Jurisprudenz. Mehrheitlich von Professoren verfasst, nahmen sie inhaltlich zahlreiche Lösungsmodelle des ius commune auf, und ihre Systematik folgte vernunftrechtlichen Vorbildern. Die deutsche Rechtslehre des 19. Jahrhunderts konnte deshalb auch weiterhin auf Basis des römischen Rechts die Geschichtlichkeit des gegenwärtigen Rechts bzw. seine systematische Perfektion als entscheidende Kriterien juristischer Wissenschaftlichkeit propagieren. Diese Hochblüte der Wissenschaft vom römischen Recht endete erst mit Inkrafttreten des reichsweit geltenden Bürgerlichen Gesetzbuchs. In anderen europäischen Rechtsordnungen, in denen früher als in Deutschland eine nationale Kodifikation und eine zentrale Höchstgerichtsbarkeit eingeführt worden waren, hatte sich das Gewicht der Rechtswissenschaft im institutionellen Gefüge gegenüber dem des Gesetzgebers und der Rechtsprechung (Richterrecht) bereits vorher vermindert.

Die Kodifikationsbewegung und die mit ihr einhergehende Nationalisierung des Rechts markierten zugleich das Ende der gemeineuropäischen Rechtswissenschaft. Die Juristen konzentrierten sich zunächst auf die Exegese und Fortentwicklung der neuen Gesetzbücher. Juristische Forschung und Lehre erfolgten in der jeweiligen Landessprache. Grenzüberschreitende Ortswechsel von Studenten und Professoren wurden zur Ausnahme. Zwar gab es auch weiterhin europaweite Tendenzen der juristischen Methode, etwa die sog. „exegetischen Schulen“ des 19. Jahrhunderts, die antiformalistisch-„freirechtlichen“ Bewegungen am Übergang zum 20. Jahrhundert oder die topischen Ansätze zu einer „Rechtsrhetorik“ nach dem Zweiten Weltkrieg, doch wurden diese eher als Parallelentwicklungen, denn als einheitlich-übergreifende Erscheinungen aufgefasst.

Ein europaweit zu beobachtendes Phänomen war die zunehmende Spezialisierung der Materie im 20. Jahrhundert. Insbesondere durch den Bedeutungsgewinn des öffentlichen Rechts wurden ganze Rechtsgebiete erstmals ernsthaft wissenschaftlich durchdrungen. Auch die Nebengebiete des traditionell im Vordergrund stehenden Privatrechts, etwa das Arbeits-, Gesellschafts-, Versicherungs- oder Insolvenzrecht, entwickelten sich zu eigenständigen Disziplinen. Überall spiegelte die Auffächerung des Fächerkanons sowohl die zunehmende Komplexität und Arbeitsteiligkeit moderner Gesellschaften als auch den Anstieg der Studentenzahlen und den zumindest eingeschränkt korrespondierenden Zuwachs an Lehrstühlen wider. Darüber hinaus reflektierte sie die Hinwendung der Jurisprudenz zu den Sozialwissenschaften, die sich allerdings bisher weniger in einem Wandel der Methode in den dogmatischen Kernfächern als in der Begründung neuer Nebenfächer, etwa der Kriminologie, der Rechtssoziologie oder der ökonomischen Analyse des Rechts zeigt. Dies unterscheidet Europa von den USA, wo die traditionelle Rechtsdogmatik seit den sechziger Jahren gegenüber interdisziplinären Ansätzen wie law and economics, law and literature oder empirical legal studies zurücktritt.

5. Europäische Rechtswissenschaft heute

Die derzeit bedeutendste Entwicklung im Bereich der Rechtswissenschaft ist die schrittweise Überwindung ihres nationalstaatlichen Gepräges zugunsten einer stärkeren Internationalisierung und (Re‑)Europäisierung. Die Gründung der Europäischen Gemeinschaften und der zunehmende Erlass gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte seit den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts wurden von der Wissenschaft zunächst eher nachvollziehend als mitgestaltend begleitet. Hier standen vor allem das Verfassungs-, Verwaltungs- und Wettbewerbsrecht im Mittelpunkt. Im Gemeinschaftsprivatrecht wurde der europäische Gesetzgeber erst seit den 1970er Jahren tätig, und er intervenierte bisher nur punktuell, insbesondere in Nebengebieten wie dem Arbeits-, Gesellschafts- und Verbraucherschutzrecht. Auch der Europäische Gerichtshof ist bisher kaum mit Kerngebieten des Privatrechts befasst worden. Stärkeren Einfluss auf die nationalen Privatrechte hat bisher der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeübt, etwa im Familienrecht, im Zivilprozessrecht oder bei der Entwicklung des Persönlichkeitsschutzes.

Motor der Entwicklung zu einem Europäischen Privatrecht ist seit den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts die Rechtswissenschaft. Im Anschluss an programmatische Schriften (Helmut Coing, Hein Kötz, Reinhard Zimmermann) entstanden in den neunziger Jahren erste privatrechtliche Zeitschriften und Unterrichtsmaterialien mit gemeineuropäischer Ausrichtung. Sie sollten zur Europäisierung der Juristenausbildung beitragen, die auch durch Reform der Studienordnungen und europäische Studentenaustauschprogramme gefördert wurde. Das erste Lehrbuch klassischen Formats mit konsequent gesamteuropäischem Zuschnitt legte Kötz zum europäischen Vertragsrecht vor. In den letzten Jahren haben verschiedene wissenschaftliche Arbeitsgruppen Vorschläge zu Restatements von Teilgebieten des Privatrechts vorgelegt (Principles of European Contract Law (PECL), Principles of European Tort Law (PETL), Study Group on a European Civil Code, Acquis Principles). Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diese Arbeiten bisher nur zögernd und nur für den Bereich des Vertragsrechts aufgegriffen (Common Frame of Reference).

Eine herausragende Rolle bei der Europäisierung der Privatrechtswissenschaft spielen Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung. Unter Rückbesinnung auf die Leistungen der Rechtswissenschaft des ius commune und unter rechtsvergleichender Herausarbeitung des „gemeinsamen Kerns“ (common core) der geltenden Privatrechte werden historische und aktuelle Gemeinsamkeiten betont. Diese können die Grundlage weiterer legislativer Rechtsvereinheitlichung bilden. Sie erfüllen gleichzeitig eine wichtige, wenn auch umstrittene, legitimierende Funktion für die wissenschaftliche Erarbeitung eines Europäischen Privatrechts.

Zu erwarten ist, dass sich die europäische Privatrechtswissenschaft in den kommenden Jahrzehnten vorwiegend der Entwicklung einer europäischen Zivilrechtsdogmatik mit einer eigenständigen Begrifflichkeit, Systematik und allgemeinen Leitgedanken widmen wird. Begleitend wird es darum gehen, einen gemeineuropäischen Stil der Rechtswissenschaft und eine gemeineuropäische Methodenlehre zu entwickeln.

Noch ist es zu früh, von einer gemeinsamen Privatrechtswissenschaft in Europa zu sprechen. Heute dominieren, durchaus den geltenden Rechten und ihren Rechtswirklichkeiten entsprechend, nationale Betrachtungsweisen und wissenschaftliche Stile. Allerdings zeigt die neuere Entwicklung der Wissenschaft des Gemeinschaftsrechts, vor allem im Gemeinschaftsverfassungs- und Wettbewerbsrecht, mit welcher Geschwindigkeit die Europäisierung der Wissenschaft in Gebieten erfolgen kann, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber aktiv wird.

Literatur

Paul Koschaker, Europa und das römische Recht, 4. Aufl. 1966; Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. 1967; Helmut Coing (Hg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, Bd. I, 1973, 37 ff.; Bd. II/‌1, 1977; Peter Stein, Römisches Recht und Europa, 1996; Hein Kötz, Europäisches Vertragsrecht, Bd. I, 1996; Reinhard Zimmermann, Savignys Vermächtnis: Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung und die Begründung einer Europäischen Rechtswissenschaft, 1998; Jan Schröder, Recht als Wissenschaft: Geschichte der juristischen Methode vom Humanismus bis zur historischen Schule, 2001; Brian H. Bix, Law as an Autonomous Discipline, in: Peter Cane, Mark Tushnet (Hg.), The Oxford Handbook of Legal Studies, 2003, 975 ff.; William Twining, Ward Farnsworth, Stefan Vogenauer, Fernando Tesón, The Role of Academics in the Legal System, in: Peter Cane, Mark Tushnet (Hg.), The Oxford Handbook of Legal Studies, 2003, 920 ff.; Christopher McCrudden, Legal Research and the Social Sciences, Law Quarterly Review 122 (2006) 632 ff.; Reinhard Zimmermann, Die Europäisierung des Privatrechts und die Rechtsvergleichung, 2006; Christoph Engel, Wolfgang Schön (Hg.), Das Proprium der Rechtswissenschaft, 2007.

Abgerufen von Rechtswissenschaft – HWB-EuP 2009 am 19. März 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).