Franchising und Reisevertrag (Pauschalreisen): Unterschied zwischen den Seiten

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von ''[[Knut B. Pißler]]''
von ''[[Ansgar Staudinger]]''
== 1. Gegenstand und Zweck ==
== 1. Gegenstand, Zweck und Terminologie ==
Im Sinne der §§ 651a ff. BGB regelt der Gesetzgeber unter dem Begriff „Reisevertrag“ den Pauschalreisevertrag. Erfasst sind allein die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Kunden. In Abgrenzung zum Individualreisevertrag bündelt jener (im Voraus) die einzelnen Leistungen zu einem Paket und bietet es dem Kunden zu einem einheitlichen Preis an. Die §§ 651a ff. BGB finden dabei auf die reine Ferienhausmiete sowie [[Chartervertrag|Charterverträge]] über Yachten durch Veranstalter analoge Anwendung. Bei einer Pauschalreise tritt der Kunde allein mit ihm in vertragliche Beziehungen. Hiervon zu unterscheiden sind diejenigen zwischen dem Veranstalter und seinen jeweiligen Leistungsträgern (etwa Beförderer, Hotelier).


''Franchising'' ist eine besondere Form des [[Vertrieb]]s, bei der ein Franchisegeber einem Franchisenehmer als Franchise bezeichnete Rechte an gewerblichem oder geistigem Eigentum wie Warenzeichen, Handelsnamen, Ladenschilder, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte, ''Know-how'' oder Patente gewährt. Der Franchisenehmer verpflichtet sich, gegen finanzielle Vergütung das Geschäft des Vertriebs von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines vom Franchisegeber bestimmten Systems zu betreiben. Den Franchisegeber treffen die Pflichten zur Systemeingliederung, wozu insbesondere die Vermittlung des erforderlichen ''Know-hows'' gehört, zur Systemförderung durch laufende Beratung und Unterstützung des Franchisenehmers bei dessen Betriebsführung, sowie zur Systemüberwachung mithilfe interner Kontrollmaßnahmen. Der Franchisenehmer ist verpflichtet, das System anzuwenden und sich aktiv für den Erfolg des Franchisekonzepts einzusetzen, indem er das Systemimage wahrt, angebotene Schulungsmaßnahmen nutzt und empfohlene Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen durchführt.
In wirtschaftlicher Hinsicht zählt der Pauschaltourismus in der Rückschau zu den Wachstumsbranchen. Innerhalb des Binnenmarktes ist mittlerweile eine erhebliche Konzentration bei den Unternehmen zu beobachten. Führende Anbieter sind vor allem in Großbritannien und Deutschland angesiedelt. Dessen ungeachtet ist der Preiswettbewerb nach wie vor intensiv. Überdies eröffnen moderne Kommunikations-mittel, insbesondere das Internet neue Wege im [[Vertrieb]]. So erlauben es „virtuelle“ Reisebüros dem Kunden, das Produkt elektronisch selbst zusammenzustellen (''dynamic packaging''). Abgesehen von den dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen ist Folge eine Konkurrenz zwischen Veranstaltern, deren Produkte per Katalog über stationäre Reisebüros vertrieben werden, und Anbietern bzw. Reisevermittlern im Internet.


Das ''Franchising'' ist dem Vertragshändlersystem am nächsten, da sowohl der Vertragshändler als auch der Franchisenehmer (anders als der [[Handelsvertreter]] oder der Kommissionär) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird. Unterschiede bestehen zum Vertragshändler im Hinblick auf die stärkere Einbindung des Franchisenehmers in das System, was zu der für das ''Franchising'' typischen, vollkommenen Identifizierung mit dem einheitlich festgelegten Gruppenimage und einem strafferen Management-, Organisations- und Marketingkonzept führt.
In den 1970er Jahren entwickelte sich das Pauschalreiserecht fast zeitgleich in vielen Mitgliedstaaten. Die in der Vergangenheit vom europäischen Gesetzgeber verfolgte Rechtsangleichung dient einerseits dem Zweck, den [[Verbraucher und Verbraucherschutz|Verbraucher]] zu schützen. Es soll überdies für ihn ein Anreiz geschaffen werden, aktiv touristische Leistungen (grenzüberschreitend) nachzufragen. Andererseits ermöglicht eine Harmonisierung des Rechts es den Veranstaltern, ihre Leistungen binnenmarktweit in gewissem Maße standardisiert anzubieten.


Zivilrechtliche Ordnungsaufgabe ist beim ''Franchising'' die Eindämmung der meist überstarken Verhandlungsmacht von Franchisegebern, die leicht zur Übervorteilung der Franchisenehmer führen kann. Der Schutz der Franchisenehmer ist vor allem erforderlich beim so genannten Subordinations-''Franchising'' (auch Absatzmittlungs- oder Interessenwahrungs-''Franchising'' genannt) als empirisch häufigster Typus, während er bei den verschiedenen Formen des Partnerschafts-''Franchising'' (Koordinations-, Koalitions- und Konföderations-''Franchising'') nicht notwendig ist, da hier ein partnerschaftlich gleichberechtigtes Zusammenwirken von Franchisegeber und Franchisenehmern ohne ausgespielte Übermacht der Zentrale bei der Verfolgung und Weiterentwicklung der Marketingkonzeption und bei der Systemsteuerung vorliegt. Beim Subordinations-''Franchising'' besteht außerdem die wirtschaftliche Notwendigkeit eines Kündigungs-, Investitions- und Abwicklungsschutzes, wobei sich die Frage nach einer analogen Anwendung der entsprechenden Regelungen für den Handelsvertreter stellt. Hinzu tritt ein typisch wettbewerbsrechtlicher Aspekt des vertikalen Systemvertriebs, nämlich die Abwägung zwischen den Interessen der kooperierenden Parteien an formal wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen einerseits und der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Offenhaltung der Absatzmärkte andererseits. Franchisesysteme vermindern nämlich typischerweise den produktinternen (''intrabrand''‑)Wettbewerb durch die Homogenisierung der Absatzeinheiten derselben Zentrale, verstärken jedoch zugleich den produktexternen (''interbrand''‑) Wettbewerb der Systeme untereinander. Franchisevereinbarungen waren bis zum 31.12.1999 Gegenstand einer speziellen EU-Gruppenfreistellungs-VO (VO 1988/‌4087) ([[Gruppenfreistellungsverordnungen]]). Seit dem 1.1.2000 ist die EU-Gruppenfreistellungs-VO für vertikale Vertriebsbindungen (VO 1999/‌2790) anzuwenden ([[Vertikalvereinbarungen im EG‑Kartellrecht|Vertikalvereinbarungen]]). Sie gilt bis zum 31.7.2010.
== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Die Kommission unterbreitete im März 1988 einen ersten, auf Art. 100a a.F. EG (heute Art. 95 EG/‌114 AEUV) gestützten Richtlinienvorschlag über Pauschalreisen. Dieser war zum einen dem binnenmarktpolitischen Zweck der [[Dienstleistungsfreiheit]], zum anderen demjenigen des [[Verbraucher und Verbraucherschutz|Verbraucherschutz]]es verpflichtet. Im Nachgang zu Änderungsvorschlägen des Parlaments legte die [[Europäische Kommission]] im Folgejahr einen zu Gunsten der Verbraucher modifizierten Vorschlag vor; dieser erhöhte Schutzstandard wurde jedoch anschließend im Ministerrat ([[Rat und Europäischer Rat]]) wieder abgeschwächt, so etwa durch Verzicht auf eine verschuldensunabhängige Haftung der Veranstalter. Eine politische Einigung über die Pauschalreise-RL konnte schließlich am 13.6.1990 erzielt werden.
 
Vor Erlass der Harmonisierungsmaßnahme hatten neben der Bundesrepublik Deutschland auch Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal und Spanien bereits Sondervorschriften auf diesem Gebiet erlassen. Hingegen bestanden u.a. in Dänemark und Großbritannien keine speziellen Regelungen über Pauschalreisen. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte zumeist in Form von Sondergesetzen, teils aber auch durch Inkorporation in die jeweiligen Zivil- oder Verbraucherschutzgesetzbücher; so wurden die Richtlinienvorgaben etwa in den Niederlanden im ''[[Burgerlijk Wetboek]]'', in Italien dagegen im ''Codice del consumo'' verankert. Die Transformation in Deutschland, welche innerhalb des [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] erfolgte, zwang lediglich zu wenigen Ergänzungen und Modifikationen der bereits bestehenden §§ 651a ff. BGB.
 
Der Erlass der Richtlinie führte indes nicht zu Rechtseinheit im Binnenmarkt. Ursache hierfür sind zum einen Umsetzungsfehler in den verschiedenen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Zum anderen schreibt der Sekundärrechtsakt allein ein Mindestschutzniveau vor: Laut Art. 8 der Richtlinie steht es jedem Mitgliedstaat und damit gleichermaßen der Legislative wie Judikative frei, über das Minimum hinauszugehen. Überwiegend haben die jeweiligen nationalen Gesetzgeber von dieser Option Gebrauch gemacht und die Richtlinie strenger umgesetzt. Dies betrifft insbesondere weitergehende [[Informationspflichten (Verbrauchervertrag)|Informations-]] und [[Prospekthaftung|Prospektpflichten]] sowie [[Formerfordernisse]]. In der Gesamtschau bewirkte der Sekundärrechtsakt infolge der Minimalharmonisierung allein eine Annäherung der nationalen Rechtsordnungen, nicht aber eine Vereinheitlichung des Pauschalreiserechts. Dies belegt eindrucksvoll das Verbraucherrechtskompendium als rechtsvergleichende Studie zu den Umsetzungen der Richtlinie in den Mitgliedstaaten.


== 2. Tendenzen der Rechtsentwicklung ==
Nach Art. 1 der Richtlinie werden alle Pauschalreisen erfasst, die in der [[Europäische Gemeinschaft|EG]] verkauft oder zum Kauf angeboten werden; der persönliche Anwendungsbereich der Harmonisierungsmaßnahme erstreckt sich ganz allgemein auf Verbraucher, unabhängig davon, ob sie „professionell“ tätig sind oder nicht. Bedeutsam wird dies beispielsweise bei sog. ''incentive''-Reisen, welche Unternehmen als Belohnung oder Anreiz zur Leistungssteigerung ihrer Mitarbeiter buchen. Der Vertragspartner des Veranstalters agiert insoweit gerade nicht als Verbraucher im engeren Sinne und damit zu einem privaten Zweck. Durch den erweiterten Kreis der Adressaten weicht der Sekundärrechtsakt von anderen verbraucherschützenden Richtlinien ab ([[Verbraucher und Verbraucherschutz]]).
 
Gerade der Begriff des Verbrauchers mag als ''pars pro toto'' dafür dienen, dass die Harmonisierungsmaßnahme zu einer Vielfalt von Umsetzungsmodellen in den jeweiligen Rechtsordnungen geführt hat. So weicht die Begrifflichkeit in zwei Drittel der Mitgliedstaaten von der Terminologie des Sekundärrechtsakts ab (während etwa in Deutschland anstelle des Verbrauchers Schutzadressat der „Reisende“ ist, stellt das französische Recht auf den „Käufer“, das dänische hingegen auf den „Kunden“ ab).
 
Weitere Divergenzen ergeben sich mit Blick auf die gegnerische Vertragsseite. Der Gemeinschaftsgesetzgeber eröffnet den Mitgliedstaaten dahin einen Gestaltungsspielraum, ob bestimmte Pflichten Veranstalter und/‌oder Vermittler treffen. Dabei sieht der Sekundärrechtsgeber in Art. 2(2) und (3) der Richtlinie jeweils Legaldefinitionen für beide Personengruppen vor. Nur ein Drittel der mitgliedstaatlichen Umsetzungsakte entsprechen der Definition des Veranstalters. Im deutschen Recht wird hinsichtlich dieses Begriffes vielmehr auf diejenige (natürliche oder juristische) Person abgestellt, welche aus dem Blickwinkel des Kunden die Verantwortung gerade in organisatorischer Hinsicht für die vertraglich vorgesehenen Leistungen trägt. Die Vermittler wurden im Zuge der deutschen wie auch französischen, finnischen, luxemburgischen und portugiesischen Transformation hingegen nicht in den Pflichtenkreis einbezogen.
 
In Art. 2(1) definiert der Richtliniengeber die Pauschalreise als eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der nachfolgend genannten Leistungen: Beförderung, Unterkunft oder andere touristische Dienste. Letztere dürfen dabei keine Nebenleistungen der ersten beiden Fallgruppen darstellen, sondern müssen vielmehr einen beträchtlichen Teil des Pakets ausmachen. Erforderlich ist weiterhin, dass der (angebotene) Verkauf dieser Leistung, welche entweder länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt, zu einem Gesamtpreis erfolgt.
 
Die Richtlinie regelt lediglich das Verhältnis von Kunde und Veranstalter/‌Vermittler und dort im Schwerpunkt deren Haftung (Art. 5) sowie den Schutz des Kunden vor dem Risiko der Insolvenz des Veranstalters (Art. 7). Ein besonderer Stellenwert kommt überdies den Informationspflichten zu, vor allem im Hinblick auf die Ausgestaltung von Prospekten.
 
Art. 3(2)(g)2 der Richtlinie schreibt vor, dass dem Verbraucher eine Änderung wie etwa des Reisepreises vor Abschluss des Vertrages „klar mitgeteilt“ worden sein muss; der Veranstalter hat hierauf im Prospekt auch „ausdrücklich“ hinzuweisen. Jüngst erging auf Grundlage des Art. 238 Abs. 1 EGBGB eine Verordnung des Bundesjustizministeriums zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung: Nach § 4 Abs. 2 S. 2 BGB-Info-VO steht dem Reiseveranstalter fortan die Möglichkeit eines Preisanpassungsvorbehalts bei nicht abschließend aufgezählten Gründen offen. Zweifelhaft erscheint, ob Art. 238 Abs. 1 EGBGB diese Novellierung deckt. Die Vorschrift ermächtigt zu verbraucherschützenden Änderungen; die Flexibilität von Katalogpreisen dürfte indes eine gegenteilige Wirkung besitzen. Ebenso ist fraglich, ob die Novelle im Einklang mit Art. 3(2)(g)2 der Richtlinie steht.
 
In der Vergangenheit hat der [[Europäischer Gerichtshof|Europäische Gerichtshof]] im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren wiederholt Stellung zur Pauschalreise-RL bezogen. Dies betraf Zweifelsfragen zum sachlichen Anwendungsbereich der Harmonisierungsmaßnahme (EuGH Rs. C-400/‌‌00 – ''Club-Tour'','' Viagens e Turismo'', Slg. 2002, I-4051; beachte jüngst die Vorlage des OGH vom 6.11.2008, 6Ob 102/‌08s), Umfang des Schadensersatzes (EuGH Rs. C-168/‌00 – ''Leitner'', Slg. 2002, I-2631) sowie zur Insolvenzabsicherung (EuGH verb. Rs. C-178/‌94, C-179/‌94, C-188/‌94, C-189/‌94 und C-190/‌94 – ''Dillenkofer'', Slg. 1996, I-4845; Rs. C-140/‌97 – ''Rechberger'', Slg. 1999, I-3499).
 
== 3. Internationales Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht ==
Pauschalreisen führen den Kunden vielfach ins Ausland. Derartige grenzüberschreitende Sachverhalte werfen insbesondere dann Fragen der internationalen Zuständigkeit von Gerichten sowie des anwendbaren Rechts auf, wenn der Kunde mit einem Veranstalter kontrahiert, der nicht in seinem Land ansässig ist. Diese Aspekte des Internationalen Zivilverfahrens- und Privatrechts hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Pauschalreise-RL nicht unmittelbar geregelt.
 
Die internationale (und teils örtliche) Zuständigkeit folgt innerhalb des Binnenmarktes zuvörderst aus der Brüssel I-VO (VO 44/‌2001, beachte auch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark). Von besonderer Relevanz ist im Hinblick auf vertragliche Ansprüche abgesehen von Art. 2(1) sowie (5) Nr. 5 Brüssel I-VO der Verbraucherschutzgerichtsstand in Art. 15 und 16 Brüssel I-VO. Dieser greift tatbestandlich laut Art. 15(3) Brüssel I-VO bei Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie ein, sofern der Kunde zum Kreis der Verbraucher nach Maßgabe von Art. 15(1) Brüssel I-VO zählt. Der Anwendungsbereich ist folglich weder eröffnet, wenn ein Unternehmer eine ''incentive''-Reise bei einem Veranstalter bucht, da er zwar Schutzadressat der Richtlinie, nicht aber Verbraucher nach Maßgabe von Art. 15(1) Brüssel I-VO ist. Ebenso wenig unterfallen reine Ferienhausmietverträge des Veranstalters dem Schutzgerichtsstand. Auf diese Rechtsgeschäfte finden zwar die §§ 651a ff. BGB analoge Anwendung. Jene stellen aber keine Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie bzw. des Art. 15(3) Brüssel I-VO dar.
 
Unklar erscheint, in welchen Konstellationen der Veranstalter seine Tätigkeit gemäß Art. 15 (1)(c) Brüssel I-VO etwa durch eine Homepage unter anderem auf den Staat des Verbrauchers ausrichtet und der Vertragsabschluss hierauf zurückzuführen ist (beachte jüngst die bereits erwähnte Vorlage des OGH vom 6.11.2008, 6Ob 102/‌08s). Liegen die Voraussetzungen von Art. 15 Brüssel I-VO vor, kann der Verbraucher jedenfalls seinen Aktivprozess gegen den Veranstalter nach Art. 16(1) Brüssel I-VO wahlweise auch an dem international und örtlich zuständigen Gericht des Ortes führen, an dem er seinen Wohnsitz hat. Gerichtspflichtig ist er spiegelbildlich nach Maßgabe von Art. 16(2) Brüssel I-VO allein in diesem Staat. Der Schutzgerichtsstand kann dem Verbraucher nicht im Vorfeld, etwa durch eine Pro- bzw. Derogationsklausel entzogen werden. Dies folgt aus Art. 23(5) und 17(1) Brüssel I-VO.


Ende der sechziger Jahre führte eine durch unseriöse Franchisegeber ausgelöste Krise in den USA zu einer Kodifikationswelle und zur Ausformung eines Franchiserechts. Anliegen dieser Regelungen ist zum einen der Schutz des Franchisenehmers vor betrügerischen und ungeeigneten Franchisegebern durch die Verpflichtung der Systemzentralen zur Offenlegung von Informationen über die erforderliche Investitionshöhe und die Erfolgsaussichten des ''Franchising'' sowie durch die amtliche Registrierung und Kontrolle von ''Franchise''-Offerten an das Publikum. Auch sollen die Vorschriften die wirtschaftliche Existenz der vom Franchisegeber abhängigen Franchisenehmer bei der Beendigung oder Nichterneuerung von Franchiseverträgen sichern. Schließlich nimmt sich das Franchiserecht der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen von Bezugs-, Vertriebs-, und Koppelungsbestimmungen des Franchisenehmers hinsichtlich der Warenlieferungen, der Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände und sonstiger Leistungen des Franchisegebers sowie der abnehmer- oder gebietsbezogenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen zugunsten der Franchisenehmer an.
Im Lichte des deutschen [[internationales Privatrecht|internationalen Privatrechts]] bestimmt sich das auf Pauschalreiseverträge anwendbare Recht derzeit noch anhand der Art. 27 ff. EGBGB. Hierdurch hat der deutsche Gesetzgeber das Römische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) in das EGBGB inkorporiert. Bei Pauschalreisen besteht vom Grundsatz her zwar die Freiheit der [[Rechtswahl]]. Allerdings wird diese unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Sonderanknüpfung für Verbraucherverträge i.S.d. Art. 29 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 EGBGB beschränkt. Der Richter ist von Amts wegen gezwungen, dem vereinbarten ausländischen Recht im Wege eines konkreten Günstigkeitsvergleichs die betreffenden Regeln im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers gegenüberzustellen. Dieses Umweltrecht stellt demzufolge einen Mindestschutzstandard dar. Fehlt eine Rechtswahl bzw. schlägt sie fehl, ist das anwendbare Recht für den Pauschalreisevertrag kraft objektiver Anknüpfung vorrangig nach Art. 29 Abs. 2, Abs. 4 S. 2 EGBGB zu ermitteln (andernfalls verbleibt es bei Art. 28 EGBGB). Die vorangehenden Ausführungen zu den ''incentive''-Reisen bzw. reinen Ferienhausmietverträgen gelten entsprechend. Die praktische Relevanz von Art. 29 EGBGB fällt dadurch gering aus, dass sich sein räumlich-situativer Anwendungsbereich in drei abschließend geregelten Fallkonstellationen erschöpft.


In Europa hat man in Frankreich im so genannten ''Loi Doubin'' vom 31.12.1989, das durch ein ''Décret'' vom 4.4.1991 ergänzt wird, für Franchiseverträge eine umfassende vorvertragliche Informationspflicht des Franchisegebers über das System vorgeschrieben, die den ''disclosure laws'' in den USA nachempfunden ist. Die französische Regelung sieht vor, dass ein Vertragsentwurf und weitere Informationen dem Franchisenehmer zwanzig Tage vor dem Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind. Die Verletzung der Informationspflicht ist mit einer Geldbuße bewehrt. Zivilrechtlich hat ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Folge, dass das Vertragsverhältnis als nichtig angesehen wird und der Franchisenehmer Schadensersatz fordern kann. Statt eines Ausgleichsanspruches gewährt das französi<nowiki>sche Recht dem Franchisenehmer in bestimmten Fällen (Missachtung einer vertraglichen Kündigungsfrist [</nowiki>''rupture brusque''<nowiki>] oder missbräuchliche Kündigung [</nowiki>''rupture abusive'']) einen Schadensersatzanspruch.
Die hierdurch in der Vergangenheit bestehenden Schutzlücken vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr werden weithin durch die Rom I-VO (VO&nbsp;593/‌2008) geschlossen. Dieser Sekundärrechtsakt löst mit Wirkung vom 17.12. 2009 das EVÜ ab (mit Ausnahme von Dänemark) und bedingt eine Streichung der Art.&nbsp;27&nbsp;ff. EGBGB (mit Ausnahme von Art.&nbsp;29a EGBGB). Das anwendbare Recht ist dann zukünftig vor allem mit Hilfe des Art.&nbsp;6 Rom&nbsp;I-VO zu ermitteln, sofern der Vertragsschluss nach dem zuvor genannten Stichtag liegt (eine weitere Rechtswahlschranke folgt dann aus der Binnenmarktschutzklausel in Art.&nbsp;3(4) Rom&nbsp;I-VO). Die Vergemeinschaftung des Römischen Schuldvertragsübereinkommens geht mit einer Verstärkung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes einher. In Anlehnung an Art.&nbsp;15(1)(c) Brüssel I-VO ist demnächst auch für Art.&nbsp;6(1)(b), (4) Rom&nbsp;I-VO entscheidend, ob der Unternehmer seine Tätigkeit unter anderem auf das Aufenthaltsland des Verbrauchers ausrichtet. Die obigen Ausführungen gelten mithin entsprechend. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat überdies in Art.&nbsp;6(4)(b) Rom&nbsp;I-VO klargestellt, dass der Begriff der Pauschalreise im Lichte der [[Richtlinie]] zu bestimmen ist.


Spanien hat am 15.1.1996 ein Gesetz (''Ley 7/‌1996'') verabschiedet, welches die Registrierung von Franchisegebern vorschreibt, die in Spanien tätig sind. Das betreffende Register wurde durch das ''Real Decreto 2485/‌1998'' vom 13.11.1998 eingerichtet. In das Register sind jährlich die im Vorjahr erfolgten Schließungen und Eröffnungen eigener und franchisierter Geschäfte einzutragen. Das Gesetz hat außerdem vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers eingeführt. Dem Franchisenehmer sind (wie in Frankreich) zwanzig Tage vor dem Vertragsschuss wesentliche Bestandteile des Franchisevertrags und andere Informationen mitzuteilen, damit der Franchisenehmer „frei und in Kenntnis des Zweckes über die Eingliederung in das Franchisesystem entscheiden kann“. Sanktionen sehen die Regelungen nicht vor, jedoch greifen die Regeln des spanischen allgemeinen Zivilrechts, wonach der Vertrag wegen Missachtung der Informationspflichten nach Art.&nbsp;1266&nbsp;ff. ''Código civil'' angefochten werden kann und gegebenenfalls Schadensersatz zu zahlen ist. Einen Ausgleichsanspruch gewährt die spanische Rechtsprechung bei Franchiseverträgen nur bei rechtsmissbräuchlicher Kündigung sowie in dem Fall, dass als Folge der Kündigung für eine Partei die Möglichkeit entsteht, von der Arbeit der anderen Partei unangemessen zu profitieren.
Selbst wenn der Veranstalter bei einer im Inland gebuchten Pauschalreise sämtliche „Dienstleistungen“ in einem anderen als dem Aufenthaltsland des Verbrauchers erbringt, greift nicht Art.&nbsp;6(4)(a) Rom&nbsp;I-VO ein (für ein Alternativitätsverhältnis der beiden Ausnahmetatbestände indes'' Dennis Solomon''). Insofern kann offen bleiben, ob der Anwendbarkeit des restriktiv zu interpretierenden Art.&nbsp;6(4)(b) Rom&nbsp;I-VO nicht ohnehin ein Ausrichten der unternehmerischen Tätigkeit auch auf jenes Land bzw. die Informationserteilung dem [[Verbraucher und Verbraucherschutz|Verbraucher]] gegenüber entgegensteht. Denn jedenfalls ist kein Wille des europäischen Gesetzgebers dahin zu erkennen, den Schutz des Verbrauchers in Abkehr von der bisherigen Rechtslage nach dem EVÜ zu verkürzen.


Italien hat am 21.4.2004 ein Gesetz über ''Franchising'' (''Legge'' 6 ''maggio'' ''2004'', n. 129) verabschiedet. Das Gesetz definiert ''Franchising'', schreibt einen Mindestinhalt des Franchisevertrags vor und legt vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers fest. Mindestens 30 Tage vor der Unterzeichnung des Vertrags muss der Franchisegeber dem Franchisenehmer eine vollständige Kopie des Vertrags übergeben und weitere Informationen zur Verfügung stellen, die detailliert in einer Verordnung (''regolamento'') vom 2.9.2005 aufgeführt sind. Bei Verletzung der Informationspflicht kann der Franchisenehmer den Vertrag nach Art.&nbsp;1439 ''Codice civile'' anfechten und Schadensersatz verlangen. Der Franchisegeber muss dem Franchisenehmer eine Mindestzeit für die Tilgung der Franchisegebühr gewähren, die nicht unter drei Jahren liegen darf. Einen besonderen Schutz des Franchisenehmers bei der Beendigung des Vertrages sieht das italienische Recht nicht vor.
== 4. Weitere Vereinheitlichungsprojekte ==
Mit dem Reisevertrag befasste sich seit 1967 auch das Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts ([[UNIDROIT]]); 1968 erarbeitete ein Ausschuss unter Vorsitz von ''Otto Riese'' einen Entwurf des Internationalen Übereinkommens über den Reisevertrag (CCV), welches am 23.4.1970 verabschiedet wurde. Diese Konvention wurde indes nur von wenigen Staaten ratifiziert, nicht von Deutschland.


In Belgien ist am 1.2.2006 ein Gesetz über vorvertragliche Informationspflichten des Franchisegebers in Kraft getreten. Es sieht vor, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer bestimmte Informationen über den wesentlichen Vertragsinhalt, das System und damit zusammenhängende Dokumente einen Monat vor Abschluss des Franchisevertrags zur Verfügung stellen muss. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf der Franchisegeber vor Vertragsschluss keine Gebühren verlangen. Eine Verletzung der Informationspflichten berechtigt den Franchisenehmer, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Vertrags diesen anzufechten. Der Franchisenehmer kann auch einzelne Klauseln im Vertrag anfechten, wenn er über ihren Inhalt nicht informiert wurde. Zweifel an der Auslegung einzelner Vertragsklauseln gehen zu Lasten des Franchisegebers. Die vorvertraglichen Informationspflichten können nicht abbedungen werden. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass auf den Vertrag belgisches Recht Anwendung findet und Gerichtsstand in Belgien ist, soweit der Franchisenehmer seine Aktivitäten im Wesentlichen in Belgien ausübt. Ein Kündigungsschutz und ein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers können sich aus dem belgischen Gesetz über die Kündigung von Vertragshändlerverträgen vom 13.4.1971 ergeben, soweit der Franchisevertrag in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.
Die Pauschalreise-RL gehört zu den älteren Sekundärrechtsakten auf dem Gebiet des Verbrauchervertragsrechts, auch wenn jene Harmonisierungsmaßnahme angesichts ihres weitergehenden Schutzbereichs strenggenommen nicht zu den klassischen verbraucherschützenden Richtlinien zählt. In einer übergreifenden Umschau zeigen sich mittlerweile erhebliche terminologische Abweichungen bei den einzelnen Sekundärrechtsakten. Angesichts dessen hat sich die Kommission dafür ausgesprochen, den gemeinschaftlichen Besitzstand an Regeln einer Überprüfung und möglicherweise Angleichung zu unterziehen. Dies betrifft unter anderem auch die Pauschalreise-RL''. ''Sie soll künftig wie die [[Teilzeitwohnrechteverträge (Teilzeitnutzungsrechte)|Teilzeitwohnrechte-RL]] (RL&nbsp;94/‌47, beachte nunmehr die Novellierung durch die RL&nbsp;2008/‌‌122) als vertikales Instrument für einen spezifischen Vertragstyp von einem weiteren, horizontalen Rechtsakt flankiert werden, welcher allgemeine Regeln vorsieht bzw. Querschnittsfragen behandelt. Einen entsprechenden Vorschlag einer solchen Richtlinie über Rechte der Verbraucher hat die Kommission am 8.10.2008 vorgelegt (KOM (2008)614 endg.). Von den verschiedenen Optionen einer Überarbeitung des ''acquis communautaire'', welche in dem am 8.2. 2007 angenommen Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz anklingen, hat sich die Kommission damit für einen kombinierten Ansatz entschieden.


In Deutschland existieren hingegen keine speziellen Regelungen für das ''Franchising''. Dort ergibt sich eine Informationspflicht des Franchisegebers über das System bereits aus den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen zum vorvertraglichen Vertrauensverhältnis in seiner bei einem [[Dauerschuldverhältnisse|Dauerschuld-]] und Interessenwahrungsverhältnis besonders intensiven Ausgestaltung. Die deutsche Rechtsprechung hat die Grundsätze der vorvertraglichen Pflichten des Franchisegebers dahingehend zusammengefasst, dass bei den Vertragsverhandlungen jeden Beteiligten die Pflicht trifft, den anderen Teil über alle Umstände aufzuklären, die für den Abschluss des Franchisevertrags erkennbar von besonderer Bedeutung sind, ohne dass sich die Vertragspartner dadurch das gesamte Vertragsrisiko abnehmen. Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten stehen den Franchisenehmer in Deutschland eine Reihe von Möglichkeiten zur Lösung vom Vertrag und Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzforderungen zur Verfügung (Anfechtung nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 BGB, Vertragsaufhebung und Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nach §§&nbsp;311 Abs.&nbsp;2, 241 Abs.&nbsp;2, 280 BGB, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §&nbsp;826 BGB oder wegen Betrugs nach §&nbsp;823 Abs.&nbsp;2 BGB i.V.m. §&nbsp;263 Abs.&nbsp;1 StGB). Während des Bestehens des Schuldverhältnisses hat der Franchisegeber auf die schutzwürdigen Belange des Franchisenehmers Rücksicht zu nehmen. Dies folgt nach der Rechtsprechung (BGH 23.7.1997, BGHZ 136,&nbsp;295) zum einen daraus, dass der Franchisenehmer Zeit und Geld in eine auf längere Zeit angelegte Vermittlungstätigkeit investiert hat. Zum anderen folgt sie aus der Tatsache, dass sich beide Parteien durch den Abschluss der Franchisevereinbarung eines Teils ihrer unternehmerischen Freiheit begeben haben, der Franchisenehmer nämlich durch die Beschränkung seines Warensortiments auf Produkte des Franchisegebers und der Franchisegeber durch die Entscheidung, seine Erzeugnisse durch selbständige Unternehmer vertreiben zu lassen. Für eine analoge Anwendung der handelsvertreterrechtlichen Schutzvorschriften bei Beendigung des Vertrags kommt es darauf an, ob das Kooperationsverhältnis des Franchisenehmers intensiv auf die Interessen der Absatzzentrale ausgerichtet ist, was beim Subordinations-''Franchising ''regelmäßig der Fall sein wird.
Sie verfolgt zudem die neue Strategie der Vollharmonisierung. Dies belegt bereits der Nachfolgerechtsakt für Time-Share-Verträge (RL&nbsp;2008/‌122). Sofern die Pauschalreise-RL nach einer beabsichtigten Novellierung ebenfalls Höchststandards schafft, hat dies womöglich in einzelnen Mitgliedstaaten zur Folge, dass von bisherigen legislativen oder richterrechtlichen Schutzverstärkungen Abstand genommen werden muss. Dies mag im Einzelfall etwa auch die entsprechende Anwendung der §§&nbsp;651a&nbsp;ff. BGB auf Ferienhausmietverträge in Deutschland betreffen.


== 3. Modellgesetz und Verhaltenskodex ==
Im Zuge der Überarbeitung der Pauschalreise-RL – so bleibt zu hoffen – wird der europäische Gesetzgeber nicht nur terminologische Unschärfen in Bezug etwa auf Vertragsparteien „Veranstalter“ und „Verbraucher“ beseitigen und die Judikatur des Gerichtshofs wie die ''Club-Tour''-Entscheidung abbilden. Vielmehr bleibt er in der Pflicht, Lücken im [[Verbraucher und Verbraucherschutz|Verbraucherschutz]] zu schließen bzw. tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erste Hinweise auf den Anpassungsbedarf folgen aus dem Bericht der Kommission von 1999 (SEK(1999) 1800 final). Dies gilt beispielsweise für Verschärfungen im Bereich des Insolvenzschutzes. Die Kommission hatte darüber hinaus in einem Arbeitspapier datierend vom 26.7.2007 zentrale Fragen an interessierte Kreise gerichtet und zu einem Dialog aufgerufen. Daraufhin gingen zahlreiche Stellungnahmen aus der Praxis und Wissenschaft ein. Überdies liegt mittlerweile eine Studie des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2008 vor. Voraussichtlich wird die Kommission wohl allerdings erst 2010 einen Vorschlag für eine Revision der Pauschalreise-RL vorlegen.


Für das ''Franchising'' besteht kein internationales Einheitsrecht. Die Internationalisierung hat aber dazu geführt, dass Entwürfe für normative Texte mit der Ausrichtung auf eine mögliche Geltung in einer Vielzahl von Staaten oder auf die Verwendbarkeit für den Wirtschaftsverkehr zwischen vielen Staaten vorliegen. Dazu gehören einerseits der Entwurf des UNIDROIT-Instituts für ein Modellgesetz aus dem Jahr 2002 und die Musterverträge der Internationalen Handelskammer ([[UNIDROIT]]). Das UNIDROIT-Modellgesetz beschränkt sich allerdings darauf, die vorvertraglichen Informationspflichten des Franchisegebers zu regeln. Es behandelt weder das Rechtsverhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer, noch enthält es Regelungen zur Beendigung dieses Verhältnisses. Die Offenlegung der Informationen durch den Franchisegeber muss nach dem UNIDROIT-Modellgesetz 14 Tage vor Abschluss eines franchisebezogenen Vertrags oder einer Zahlung auf den Vertrag erfolgen. Das Modellgesetz zählt in einer umfassenden und ausführlichen Liste sämtliche Informationspflichten detailliert auf, wobei es zwischen zwingend im Offenlegungsdokument aufzuführenden Daten und solchen unterscheidet, bei denen grundsätzlich ein Verweis auf den Vertrag ausreicht. Die [[Nichterfüllung]] der Offenlegungspflichten gibt dem Franchisenehmer das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen, sowie vom Franchisegeber Ersatz der durch die Pflichtverletzung verursachten Schäden zu verlangen. Aus dem Modellgesetz ergibt sich allerdings nicht, ob der Vertrag ''ex tunc'' oder ''ex nunc'' unwirksam wird, unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch besteht und ob Ersatz nur des negativen oder auch des positiven Interesses verlangt werden kann.
Der europäische Gesetzgeber muss sich zweifelsohne im Zuge der Überarbeitung dem veränderten Buchungsverhalten der Kunden und damit dem elektronischen Abschluss von Pauschalreiseverträgen widmen. Das Internet eröffnet Verbrauchern den Weg, touristische Leistungen grenzüberschreitend nachzufragen. Fraglich erscheint, ob und inwieweit es sachgerecht ist, dem Kunden im Unterschied zu anderen im Fernabsatz vertriebenen Produkten und (Finanz&#8209;) Dienstleistungen bei Pauschalreisen kein Widerrufs- und damit Lösungsrecht einzuräumen. Das veränderte Leitbild des aktiven Verbrauchers lässt sich ferner gerade durch das ''dynamic packaging ''mit Hilfe von Plattformen im Internet illustrieren, bei dem oftmals die Rollenspaltung von bloßem Vermittler und Veranstalter zu verschwimmen droht. Der Richtliniengeber hat insofern die Einschätzungsprärogative und muss den Mitgliedstaaten bei Online-Buchungen Abgrenzungskriterien an die Hand geben.


Daneben hat die ''European Franchise Federation'' (EFF) in Abstimmung mit der [[Europäische Kommission|Europäischen Kommission]] bereits 1972 einen Verhaltenskodex erarbeitet, der wiederholt überarbeitet wurde und gegenwärtig in der Fassung vom 5.12.2003 gültig ist. Der Verhaltenskodex betrifft den Begriff des Franchisings, allgemeine Pflichten für den Franchisegeber, den Franchisenehmer und beide Parteien gemeinsam sowie insbesondere die Pflichten des Franchisegebers bei der Gewinnung und Auswahl von Franchisenehmern. Zudem legt er die Grundsätze und Mindestanforderungen für die Ausgestaltung des Franchisevertrags fest.
Das Internet kann darüber hinaus, wie bereits ausgeführt, zu Wettbewerbsverzerrungen führen. So droht eine Schieflage, sofern klassische Reiseveranstaltern weit im Vorfeld einer Saison Preise in Katalogen unveränderbar festlegen, die Internet-Anbieter hingegen weder Druckkosten tragen müssten, noch bei Preisangaben auf ihrer Homepage vergleichbaren Restriktionen unterliegen. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, ist diesbezüglich eine Klarstellung in der konsolidierten Fassung der Pauschalreise-RL angezeigt.


== 4. Vereinheitlichungsprojekte ==
In der endgültigen Version der „Outline Edition“ des DCFR ([[Common Frame of Reference|Gemeinsamer Referenzrahmen]]) werden keine neuen reiserechtlichen Regeln enthalten sein.


Im Draft [[Common Frame of Reference|DCFR]] wird vorgeschlagen, das Franchiserecht als Teil des Vertriebsrechts zu vereinheitlichen. Der Anwendungsbereich der Regelungen zum ''Franchising'' im DCFR ist relativ weit, da sie auch Formen des [[Vertrieb]]s erfasst, bei denen keine Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber erfolgt. Neben allgemeinen vorvertraglichen Informationspflichten, die nach Art.&nbsp;IV.E.-2:101 DCFR für alle Vertriebsverträge gelten sollen, schreibt der DCFR in Art.&nbsp;IV.E.-4:102 den Inhalt dieser Informationspflichten speziell für Franchiseverträge fest und verweisen im Hinblick auf die [[Nichterfüllung]] dieser Pflichten auf die Anfechtung nach Art.&nbsp;II.-7:201 DCFR und den Anspruch auf Schadensersatz nach Art.&nbsp;II.-7:214 DCFR. Regeln zum Schutz des Franchisenehmers bei Beendigung des Vertrags sind ebenfalls in Vorschriften vorgesehen, die für alle Formen des Vertriebs gelten. Abweichend von den Regelungen in den Mitgliedstaaten sieht der DCFR in Art.&nbsp;IV.E.-4:206 eine Pflicht des Franchisegebers vor, den Franchisenehmer vor verringerten Lieferkapazitäten zu warnen; eine Pflicht, die aus Art.&nbsp;4(2)(b) Handelsvertreter-RL (RL&nbsp;86/‌653) bekannt ist.
Indes zeigen die aktualisierten ''[[Acquis Principles]]'', dass die Pauschalreise-Richtlinie durchaus Vorbildcharakter haben kann: In dem in Kürze erscheinenden zweiten Band sind einige neue ''specific provisions'' eingefügt, bei denen es sich im Wesentlichen um solche Inhalte der Richtlinie handelt, die nicht bereits Eingang ins allgemeine Vertragsrecht des ersten Bandes gefunden haben. Zum einen erfolgt dabei eine terminologische Anpassung der Richtlinienvorgaben an die ''Acquis Principles'', zum anderen werden jene inhaltlich mit deren grundlegenden Bestimmungen verknüpft.


==Literatur==
==Literatur==
''Aldo Frignani'', Italy, in: Martin Mendelsohn (Hg.), Franchising in Europe, 1993, 215&nbsp;ff.; ''Gérard Sautereau'', France, in: Martin Mendelsohn (Hg.), Franchising in Europe, 1993, 107&nbsp;ff.; ''Oliver'' ''Gast'','' Günter Erdmann'','' ''Offenlegungspflichten bei Franchiseverträgen im deutsch-französischen Vergleich, Recht der Internationalen Wirtschaft 1997, 822&nbsp;ff.; ''Fernando Martínez Sanz'', Franchising in Spanien: Über Scheinselbständigkeit, Registrierung und vorvertragliche Informationspflichten, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 7 (1999) 91&nbsp;ff.; ''Reiner Schulze'' (Hg.), Franchising im Europäischen Privatrecht, 2001; ''Michael Martinek'', ''Stefan Habermeier'', Der Franchisevertrag, in: Michael Martinik, Franz-Jörg Semler, Stefan Habermeier (Hg.), Handbuch des Vertriebsrechts, 2.&nbsp;Aufl. 2003, 467&nbsp;ff.; ''Stefan Feuerriegel'', Die vorvertragliche Phase im Franchising: Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und spanischen Rechts, 2004; ''Isabella Catania'', Der Franchisevertrag in Italien, Recht der Internationalen Wirtschaft 2005, 285&nbsp;ff.; ''Jan Patrick Giesler'','' Jürgen Nauschütt'', Franchiserecht, 2.&nbsp;Aufl. 2007, ''Georg Schäfer'', Die Pflicht des Franchisegebers zu vorvertraglicher Aufklärung, 2007.
''Jörn Eckert'', §§&nbsp;651a-651m, in: Julius v.&nbsp;Staudingers'' ''Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 14.&nbsp;Bearb. 2003; ''Klaus'' ''Tonner'', Reisevertrag, in: Martin Gebauer, Thomas Wiedmann (Hg.), Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005; ''Klaus'' ''Tonner'', Zur Reformbedürftigkeit des Reiserechts auf europäischer Ebene, ReiseRecht aktuell 2005, 146&nbsp;ff.; ''Dennis'' ''Solomon'', Verbraucherverträge, in: Franco Ferrari, Stefan Leible (Hg.), Ein neues Internationales Vertragsrecht für Europa, 2007, 89&nbsp;ff.; ''Ansgar'' ''Staudinger'', Internet-Buchung von Reisen und Flügen, ReiseRecht aktuell 2007, 98&nbsp;ff.; ''Klaus'' ''Tonner'', Der Reisevertrag, Kommentar zu den §§&nbsp;651a-651m BGB, 5.&nbsp;Aufl. 2007; ''Christine'' ''Rössler'', Reisegewährleistungsrecht und allgemeines europäisches Leistungsstörungsrecht, 2008; ''Hans'' ''Schulte''-''Nölke'', ''Christian'' ''Twigg-Flesner'', ''Martin Ebers'' (Hg.), EC Consumer Law Compendium, 2008; ''Ansgar'' ''Staudinger'', Internet – Brave new world of travel law?, Zeitschrift für Verbraucher und Recht 2008, III&nbsp;f.; ''Klaus Tonner'', Ein Widerrufsrecht bei touristischen Leistungen?!, ReiseRecht aktuell 2008, 105; ''Ansgar Staudinger'', Art.&nbsp;27&nbsp;ff. EGBGB, in: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Jörn Eckert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hg.), Handkommentar BGB, 6.&nbsp;Aufl. 2009; ''Klaus Tonner'', Kommentierung der Pauschalreiserichtlinie in: Eberhard Grabitz, Meinhard Hilf (Hg.), Das Recht der EU, Bd.&nbsp;IV (Loseblatt).


[[Kategorie:A–Z]]
[[Kategorie:A–Z]]
[[en:Franchising]]
[[en:Package_Travel_Contracts_(Package_Tours)]]

Aktuelle Version vom 28. September 2021, 18:51 Uhr

von Ansgar Staudinger

1. Gegenstand, Zweck und Terminologie

Im Sinne der §§ 651a ff. BGB regelt der Gesetzgeber unter dem Begriff „Reisevertrag“ den Pauschalreisevertrag. Erfasst sind allein die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Kunden. In Abgrenzung zum Individualreisevertrag bündelt jener (im Voraus) die einzelnen Leistungen zu einem Paket und bietet es dem Kunden zu einem einheitlichen Preis an. Die §§ 651a ff. BGB finden dabei auf die reine Ferienhausmiete sowie Charterverträge über Yachten durch Veranstalter analoge Anwendung. Bei einer Pauschalreise tritt der Kunde allein mit ihm in vertragliche Beziehungen. Hiervon zu unterscheiden sind diejenigen zwischen dem Veranstalter und seinen jeweiligen Leistungsträgern (etwa Beförderer, Hotelier).

In wirtschaftlicher Hinsicht zählt der Pauschaltourismus in der Rückschau zu den Wachstumsbranchen. Innerhalb des Binnenmarktes ist mittlerweile eine erhebliche Konzentration bei den Unternehmen zu beobachten. Führende Anbieter sind vor allem in Großbritannien und Deutschland angesiedelt. Dessen ungeachtet ist der Preiswettbewerb nach wie vor intensiv. Überdies eröffnen moderne Kommunikations-mittel, insbesondere das Internet neue Wege im Vertrieb. So erlauben es „virtuelle“ Reisebüros dem Kunden, das Produkt elektronisch selbst zusammenzustellen (dynamic packaging). Abgesehen von den dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen ist Folge eine Konkurrenz zwischen Veranstaltern, deren Produkte per Katalog über stationäre Reisebüros vertrieben werden, und Anbietern bzw. Reisevermittlern im Internet.

In den 1970er Jahren entwickelte sich das Pauschalreiserecht fast zeitgleich in vielen Mitgliedstaaten. Die in der Vergangenheit vom europäischen Gesetzgeber verfolgte Rechtsangleichung dient einerseits dem Zweck, den Verbraucher zu schützen. Es soll überdies für ihn ein Anreiz geschaffen werden, aktiv touristische Leistungen (grenzüberschreitend) nachzufragen. Andererseits ermöglicht eine Harmonisierung des Rechts es den Veranstaltern, ihre Leistungen binnenmarktweit in gewissem Maße standardisiert anzubieten.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Die Kommission unterbreitete im März 1988 einen ersten, auf Art. 100a a.F. EG (heute Art. 95 EG/‌114 AEUV) gestützten Richtlinienvorschlag über Pauschalreisen. Dieser war zum einen dem binnenmarktpolitischen Zweck der Dienstleistungsfreiheit, zum anderen demjenigen des Verbraucherschutzes verpflichtet. Im Nachgang zu Änderungsvorschlägen des Parlaments legte die Europäische Kommission im Folgejahr einen zu Gunsten der Verbraucher modifizierten Vorschlag vor; dieser erhöhte Schutzstandard wurde jedoch anschließend im Ministerrat (Rat und Europäischer Rat) wieder abgeschwächt, so etwa durch Verzicht auf eine verschuldensunabhängige Haftung der Veranstalter. Eine politische Einigung über die Pauschalreise-RL konnte schließlich am 13.6.1990 erzielt werden.

Vor Erlass der Harmonisierungsmaßnahme hatten neben der Bundesrepublik Deutschland auch Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal und Spanien bereits Sondervorschriften auf diesem Gebiet erlassen. Hingegen bestanden u.a. in Dänemark und Großbritannien keine speziellen Regelungen über Pauschalreisen. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte zumeist in Form von Sondergesetzen, teils aber auch durch Inkorporation in die jeweiligen Zivil- oder Verbraucherschutzgesetzbücher; so wurden die Richtlinienvorgaben etwa in den Niederlanden im Burgerlijk Wetboek, in Italien dagegen im Codice del consumo verankert. Die Transformation in Deutschland, welche innerhalb des BGB erfolgte, zwang lediglich zu wenigen Ergänzungen und Modifikationen der bereits bestehenden §§ 651a ff. BGB.

Der Erlass der Richtlinie führte indes nicht zu Rechtseinheit im Binnenmarkt. Ursache hierfür sind zum einen Umsetzungsfehler in den verschiedenen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen. Zum anderen schreibt der Sekundärrechtsakt allein ein Mindestschutzniveau vor: Laut Art. 8 der Richtlinie steht es jedem Mitgliedstaat und damit gleichermaßen der Legislative wie Judikative frei, über das Minimum hinauszugehen. Überwiegend haben die jeweiligen nationalen Gesetzgeber von dieser Option Gebrauch gemacht und die Richtlinie strenger umgesetzt. Dies betrifft insbesondere weitergehende Informations- und Prospektpflichten sowie Formerfordernisse. In der Gesamtschau bewirkte der Sekundärrechtsakt infolge der Minimalharmonisierung allein eine Annäherung der nationalen Rechtsordnungen, nicht aber eine Vereinheitlichung des Pauschalreiserechts. Dies belegt eindrucksvoll das Verbraucherrechtskompendium als rechtsvergleichende Studie zu den Umsetzungen der Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Nach Art. 1 der Richtlinie werden alle Pauschalreisen erfasst, die in der EG verkauft oder zum Kauf angeboten werden; der persönliche Anwendungsbereich der Harmonisierungsmaßnahme erstreckt sich ganz allgemein auf Verbraucher, unabhängig davon, ob sie „professionell“ tätig sind oder nicht. Bedeutsam wird dies beispielsweise bei sog. incentive-Reisen, welche Unternehmen als Belohnung oder Anreiz zur Leistungssteigerung ihrer Mitarbeiter buchen. Der Vertragspartner des Veranstalters agiert insoweit gerade nicht als Verbraucher im engeren Sinne und damit zu einem privaten Zweck. Durch den erweiterten Kreis der Adressaten weicht der Sekundärrechtsakt von anderen verbraucherschützenden Richtlinien ab (Verbraucher und Verbraucherschutz).

Gerade der Begriff des Verbrauchers mag als pars pro toto dafür dienen, dass die Harmonisierungsmaßnahme zu einer Vielfalt von Umsetzungsmodellen in den jeweiligen Rechtsordnungen geführt hat. So weicht die Begrifflichkeit in zwei Drittel der Mitgliedstaaten von der Terminologie des Sekundärrechtsakts ab (während etwa in Deutschland anstelle des Verbrauchers Schutzadressat der „Reisende“ ist, stellt das französische Recht auf den „Käufer“, das dänische hingegen auf den „Kunden“ ab).

Weitere Divergenzen ergeben sich mit Blick auf die gegnerische Vertragsseite. Der Gemeinschaftsgesetzgeber eröffnet den Mitgliedstaaten dahin einen Gestaltungsspielraum, ob bestimmte Pflichten Veranstalter und/‌oder Vermittler treffen. Dabei sieht der Sekundärrechtsgeber in Art. 2(2) und (3) der Richtlinie jeweils Legaldefinitionen für beide Personengruppen vor. Nur ein Drittel der mitgliedstaatlichen Umsetzungsakte entsprechen der Definition des Veranstalters. Im deutschen Recht wird hinsichtlich dieses Begriffes vielmehr auf diejenige (natürliche oder juristische) Person abgestellt, welche aus dem Blickwinkel des Kunden die Verantwortung gerade in organisatorischer Hinsicht für die vertraglich vorgesehenen Leistungen trägt. Die Vermittler wurden im Zuge der deutschen wie auch französischen, finnischen, luxemburgischen und portugiesischen Transformation hingegen nicht in den Pflichtenkreis einbezogen.

In Art. 2(1) definiert der Richtliniengeber die Pauschalreise als eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der nachfolgend genannten Leistungen: Beförderung, Unterkunft oder andere touristische Dienste. Letztere dürfen dabei keine Nebenleistungen der ersten beiden Fallgruppen darstellen, sondern müssen vielmehr einen beträchtlichen Teil des Pakets ausmachen. Erforderlich ist weiterhin, dass der (angebotene) Verkauf dieser Leistung, welche entweder länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt, zu einem Gesamtpreis erfolgt.

Die Richtlinie regelt lediglich das Verhältnis von Kunde und Veranstalter/‌Vermittler und dort im Schwerpunkt deren Haftung (Art. 5) sowie den Schutz des Kunden vor dem Risiko der Insolvenz des Veranstalters (Art. 7). Ein besonderer Stellenwert kommt überdies den Informationspflichten zu, vor allem im Hinblick auf die Ausgestaltung von Prospekten.

Art. 3(2)(g)2 der Richtlinie schreibt vor, dass dem Verbraucher eine Änderung wie etwa des Reisepreises vor Abschluss des Vertrages „klar mitgeteilt“ worden sein muss; der Veranstalter hat hierauf im Prospekt auch „ausdrücklich“ hinzuweisen. Jüngst erging auf Grundlage des Art. 238 Abs. 1 EGBGB eine Verordnung des Bundesjustizministeriums zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung: Nach § 4 Abs. 2 S. 2 BGB-Info-VO steht dem Reiseveranstalter fortan die Möglichkeit eines Preisanpassungsvorbehalts bei nicht abschließend aufgezählten Gründen offen. Zweifelhaft erscheint, ob Art. 238 Abs. 1 EGBGB diese Novellierung deckt. Die Vorschrift ermächtigt zu verbraucherschützenden Änderungen; die Flexibilität von Katalogpreisen dürfte indes eine gegenteilige Wirkung besitzen. Ebenso ist fraglich, ob die Novelle im Einklang mit Art. 3(2)(g)2 der Richtlinie steht.

In der Vergangenheit hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren wiederholt Stellung zur Pauschalreise-RL bezogen. Dies betraf Zweifelsfragen zum sachlichen Anwendungsbereich der Harmonisierungsmaßnahme (EuGH Rs. C-400/‌‌00 – Club-Tour, Viagens e Turismo, Slg. 2002, I-4051; beachte jüngst die Vorlage des OGH vom 6.11.2008, 6Ob 102/‌08s), Umfang des Schadensersatzes (EuGH Rs. C-168/‌00 – Leitner, Slg. 2002, I-2631) sowie zur Insolvenzabsicherung (EuGH verb. Rs. C-178/‌94, C-179/‌94, C-188/‌94, C-189/‌94 und C-190/‌94 – Dillenkofer, Slg. 1996, I-4845; Rs. C-140/‌97 – Rechberger, Slg. 1999, I-3499).

3. Internationales Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht

Pauschalreisen führen den Kunden vielfach ins Ausland. Derartige grenzüberschreitende Sachverhalte werfen insbesondere dann Fragen der internationalen Zuständigkeit von Gerichten sowie des anwendbaren Rechts auf, wenn der Kunde mit einem Veranstalter kontrahiert, der nicht in seinem Land ansässig ist. Diese Aspekte des Internationalen Zivilverfahrens- und Privatrechts hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Pauschalreise-RL nicht unmittelbar geregelt.

Die internationale (und teils örtliche) Zuständigkeit folgt innerhalb des Binnenmarktes zuvörderst aus der Brüssel I-VO (VO 44/‌2001, beachte auch das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark). Von besonderer Relevanz ist im Hinblick auf vertragliche Ansprüche abgesehen von Art. 2(1) sowie (5) Nr. 5 Brüssel I-VO der Verbraucherschutzgerichtsstand in Art. 15 und 16 Brüssel I-VO. Dieser greift tatbestandlich laut Art. 15(3) Brüssel I-VO bei Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie ein, sofern der Kunde zum Kreis der Verbraucher nach Maßgabe von Art. 15(1) Brüssel I-VO zählt. Der Anwendungsbereich ist folglich weder eröffnet, wenn ein Unternehmer eine incentive-Reise bei einem Veranstalter bucht, da er zwar Schutzadressat der Richtlinie, nicht aber Verbraucher nach Maßgabe von Art. 15(1) Brüssel I-VO ist. Ebenso wenig unterfallen reine Ferienhausmietverträge des Veranstalters dem Schutzgerichtsstand. Auf diese Rechtsgeschäfte finden zwar die §§ 651a ff. BGB analoge Anwendung. Jene stellen aber keine Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie bzw. des Art. 15(3) Brüssel I-VO dar.

Unklar erscheint, in welchen Konstellationen der Veranstalter seine Tätigkeit gemäß Art. 15 (1)(c) Brüssel I-VO etwa durch eine Homepage unter anderem auf den Staat des Verbrauchers ausrichtet und der Vertragsabschluss hierauf zurückzuführen ist (beachte jüngst die bereits erwähnte Vorlage des OGH vom 6.11.2008, 6Ob 102/‌08s). Liegen die Voraussetzungen von Art. 15 Brüssel I-VO vor, kann der Verbraucher jedenfalls seinen Aktivprozess gegen den Veranstalter nach Art. 16(1) Brüssel I-VO wahlweise auch an dem international und örtlich zuständigen Gericht des Ortes führen, an dem er seinen Wohnsitz hat. Gerichtspflichtig ist er spiegelbildlich nach Maßgabe von Art. 16(2) Brüssel I-VO allein in diesem Staat. Der Schutzgerichtsstand kann dem Verbraucher nicht im Vorfeld, etwa durch eine Pro- bzw. Derogationsklausel entzogen werden. Dies folgt aus Art. 23(5) und 17(1) Brüssel I-VO.

Im Lichte des deutschen internationalen Privatrechts bestimmt sich das auf Pauschalreiseverträge anwendbare Recht derzeit noch anhand der Art. 27 ff. EGBGB. Hierdurch hat der deutsche Gesetzgeber das Römische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) in das EGBGB inkorporiert. Bei Pauschalreisen besteht vom Grundsatz her zwar die Freiheit der Rechtswahl. Allerdings wird diese unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Sonderanknüpfung für Verbraucherverträge i.S.d. Art. 29 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 EGBGB beschränkt. Der Richter ist von Amts wegen gezwungen, dem vereinbarten ausländischen Recht im Wege eines konkreten Günstigkeitsvergleichs die betreffenden Regeln im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers gegenüberzustellen. Dieses Umweltrecht stellt demzufolge einen Mindestschutzstandard dar. Fehlt eine Rechtswahl bzw. schlägt sie fehl, ist das anwendbare Recht für den Pauschalreisevertrag kraft objektiver Anknüpfung vorrangig nach Art. 29 Abs. 2, Abs. 4 S. 2 EGBGB zu ermitteln (andernfalls verbleibt es bei Art. 28 EGBGB). Die vorangehenden Ausführungen zu den incentive-Reisen bzw. reinen Ferienhausmietverträgen gelten entsprechend. Die praktische Relevanz von Art. 29 EGBGB fällt dadurch gering aus, dass sich sein räumlich-situativer Anwendungsbereich in drei abschließend geregelten Fallkonstellationen erschöpft.

Die hierdurch in der Vergangenheit bestehenden Schutzlücken vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr werden weithin durch die Rom I-VO (VO 593/‌2008) geschlossen. Dieser Sekundärrechtsakt löst mit Wirkung vom 17.12. 2009 das EVÜ ab (mit Ausnahme von Dänemark) und bedingt eine Streichung der Art. 27 ff. EGBGB (mit Ausnahme von Art. 29a EGBGB). Das anwendbare Recht ist dann zukünftig vor allem mit Hilfe des Art. 6 Rom I-VO zu ermitteln, sofern der Vertragsschluss nach dem zuvor genannten Stichtag liegt (eine weitere Rechtswahlschranke folgt dann aus der Binnenmarktschutzklausel in Art. 3(4) Rom I-VO). Die Vergemeinschaftung des Römischen Schuldvertragsübereinkommens geht mit einer Verstärkung des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes einher. In Anlehnung an Art. 15(1)(c) Brüssel I-VO ist demnächst auch für Art. 6(1)(b), (4) Rom I-VO entscheidend, ob der Unternehmer seine Tätigkeit unter anderem auf das Aufenthaltsland des Verbrauchers ausrichtet. Die obigen Ausführungen gelten mithin entsprechend. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat überdies in Art. 6(4)(b) Rom I-VO klargestellt, dass der Begriff der Pauschalreise im Lichte der Richtlinie zu bestimmen ist.

Selbst wenn der Veranstalter bei einer im Inland gebuchten Pauschalreise sämtliche „Dienstleistungen“ in einem anderen als dem Aufenthaltsland des Verbrauchers erbringt, greift nicht Art. 6(4)(a) Rom I-VO ein (für ein Alternativitätsverhältnis der beiden Ausnahmetatbestände indes Dennis Solomon). Insofern kann offen bleiben, ob der Anwendbarkeit des restriktiv zu interpretierenden Art. 6(4)(b) Rom I-VO nicht ohnehin ein Ausrichten der unternehmerischen Tätigkeit auch auf jenes Land bzw. die Informationserteilung dem Verbraucher gegenüber entgegensteht. Denn jedenfalls ist kein Wille des europäischen Gesetzgebers dahin zu erkennen, den Schutz des Verbrauchers in Abkehr von der bisherigen Rechtslage nach dem EVÜ zu verkürzen.

4. Weitere Vereinheitlichungsprojekte

Mit dem Reisevertrag befasste sich seit 1967 auch das Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT); 1968 erarbeitete ein Ausschuss unter Vorsitz von Otto Riese einen Entwurf des Internationalen Übereinkommens über den Reisevertrag (CCV), welches am 23.4.1970 verabschiedet wurde. Diese Konvention wurde indes nur von wenigen Staaten ratifiziert, nicht von Deutschland.

Die Pauschalreise-RL gehört zu den älteren Sekundärrechtsakten auf dem Gebiet des Verbrauchervertragsrechts, auch wenn jene Harmonisierungsmaßnahme angesichts ihres weitergehenden Schutzbereichs strenggenommen nicht zu den klassischen verbraucherschützenden Richtlinien zählt. In einer übergreifenden Umschau zeigen sich mittlerweile erhebliche terminologische Abweichungen bei den einzelnen Sekundärrechtsakten. Angesichts dessen hat sich die Kommission dafür ausgesprochen, den gemeinschaftlichen Besitzstand an Regeln einer Überprüfung und möglicherweise Angleichung zu unterziehen. Dies betrifft unter anderem auch die Pauschalreise-RL. Sie soll künftig wie die Teilzeitwohnrechte-RL (RL 94/‌47, beachte nunmehr die Novellierung durch die RL 2008/‌‌122) als vertikales Instrument für einen spezifischen Vertragstyp von einem weiteren, horizontalen Rechtsakt flankiert werden, welcher allgemeine Regeln vorsieht bzw. Querschnittsfragen behandelt. Einen entsprechenden Vorschlag einer solchen Richtlinie über Rechte der Verbraucher hat die Kommission am 8.10.2008 vorgelegt (KOM (2008)614 endg.). Von den verschiedenen Optionen einer Überarbeitung des acquis communautaire, welche in dem am 8.2. 2007 angenommen Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz anklingen, hat sich die Kommission damit für einen kombinierten Ansatz entschieden.

Sie verfolgt zudem die neue Strategie der Vollharmonisierung. Dies belegt bereits der Nachfolgerechtsakt für Time-Share-Verträge (RL 2008/‌122). Sofern die Pauschalreise-RL nach einer beabsichtigten Novellierung ebenfalls Höchststandards schafft, hat dies womöglich in einzelnen Mitgliedstaaten zur Folge, dass von bisherigen legislativen oder richterrechtlichen Schutzverstärkungen Abstand genommen werden muss. Dies mag im Einzelfall etwa auch die entsprechende Anwendung der §§ 651a ff. BGB auf Ferienhausmietverträge in Deutschland betreffen.

Im Zuge der Überarbeitung der Pauschalreise-RL – so bleibt zu hoffen – wird der europäische Gesetzgeber nicht nur terminologische Unschärfen in Bezug etwa auf Vertragsparteien „Veranstalter“ und „Verbraucher“ beseitigen und die Judikatur des Gerichtshofs wie die Club-Tour-Entscheidung abbilden. Vielmehr bleibt er in der Pflicht, Lücken im Verbraucherschutz zu schließen bzw. tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erste Hinweise auf den Anpassungsbedarf folgen aus dem Bericht der Kommission von 1999 (SEK(1999) 1800 final). Dies gilt beispielsweise für Verschärfungen im Bereich des Insolvenzschutzes. Die Kommission hatte darüber hinaus in einem Arbeitspapier datierend vom 26.7.2007 zentrale Fragen an interessierte Kreise gerichtet und zu einem Dialog aufgerufen. Daraufhin gingen zahlreiche Stellungnahmen aus der Praxis und Wissenschaft ein. Überdies liegt mittlerweile eine Studie des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2008 vor. Voraussichtlich wird die Kommission wohl allerdings erst 2010 einen Vorschlag für eine Revision der Pauschalreise-RL vorlegen.

Der europäische Gesetzgeber muss sich zweifelsohne im Zuge der Überarbeitung dem veränderten Buchungsverhalten der Kunden und damit dem elektronischen Abschluss von Pauschalreiseverträgen widmen. Das Internet eröffnet Verbrauchern den Weg, touristische Leistungen grenzüberschreitend nachzufragen. Fraglich erscheint, ob und inwieweit es sachgerecht ist, dem Kunden im Unterschied zu anderen im Fernabsatz vertriebenen Produkten und (Finanz‑) Dienstleistungen bei Pauschalreisen kein Widerrufs- und damit Lösungsrecht einzuräumen. Das veränderte Leitbild des aktiven Verbrauchers lässt sich ferner gerade durch das dynamic packaging mit Hilfe von Plattformen im Internet illustrieren, bei dem oftmals die Rollenspaltung von bloßem Vermittler und Veranstalter zu verschwimmen droht. Der Richtliniengeber hat insofern die Einschätzungsprärogative und muss den Mitgliedstaaten bei Online-Buchungen Abgrenzungskriterien an die Hand geben.

Das Internet kann darüber hinaus, wie bereits ausgeführt, zu Wettbewerbsverzerrungen führen. So droht eine Schieflage, sofern klassische Reiseveranstaltern weit im Vorfeld einer Saison Preise in Katalogen unveränderbar festlegen, die Internet-Anbieter hingegen weder Druckkosten tragen müssten, noch bei Preisangaben auf ihrer Homepage vergleichbaren Restriktionen unterliegen. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, ist diesbezüglich eine Klarstellung in der konsolidierten Fassung der Pauschalreise-RL angezeigt.

In der endgültigen Version der „Outline Edition“ des DCFR (Gemeinsamer Referenzrahmen) werden keine neuen reiserechtlichen Regeln enthalten sein.

Indes zeigen die aktualisierten Acquis Principles, dass die Pauschalreise-Richtlinie durchaus Vorbildcharakter haben kann: In dem in Kürze erscheinenden zweiten Band sind einige neue specific provisions eingefügt, bei denen es sich im Wesentlichen um solche Inhalte der Richtlinie handelt, die nicht bereits Eingang ins allgemeine Vertragsrecht des ersten Bandes gefunden haben. Zum einen erfolgt dabei eine terminologische Anpassung der Richtlinienvorgaben an die Acquis Principles, zum anderen werden jene inhaltlich mit deren grundlegenden Bestimmungen verknüpft.

Literatur

Jörn Eckert, §§ 651a-651m, in: Julius v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 14. Bearb. 2003; Klaus Tonner, Reisevertrag, in: Martin Gebauer, Thomas Wiedmann (Hg.), Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005; Klaus Tonner, Zur Reformbedürftigkeit des Reiserechts auf europäischer Ebene, ReiseRecht aktuell 2005, 146 ff.; Dennis Solomon, Verbraucherverträge, in: Franco Ferrari, Stefan Leible (Hg.), Ein neues Internationales Vertragsrecht für Europa, 2007, 89 ff.; Ansgar Staudinger, Internet-Buchung von Reisen und Flügen, ReiseRecht aktuell 2007, 98 ff.; Klaus Tonner, Der Reisevertrag, Kommentar zu den §§ 651a-651m BGB, 5. Aufl. 2007; Christine Rössler, Reisegewährleistungsrecht und allgemeines europäisches Leistungsstörungsrecht, 2008; Hans Schulte-Nölke, Christian Twigg-Flesner, Martin Ebers (Hg.), EC Consumer Law Compendium, 2008; Ansgar Staudinger, Internet – Brave new world of travel law?, Zeitschrift für Verbraucher und Recht 2008, III f.; Klaus Tonner, Ein Widerrufsrecht bei touristischen Leistungen?!, ReiseRecht aktuell 2008, 105; Ansgar Staudinger, Art. 27 ff. EGBGB, in: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Jörn Eckert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hg.), Handkommentar BGB, 6. Aufl. 2009; Klaus Tonner, Kommentierung der Pauschalreiserichtlinie in: Eberhard Grabitz, Meinhard Hilf (Hg.), Das Recht der EU, Bd. IV (Loseblatt).

Abgerufen von Franchising – HWB-EuP 2009 am 26. April 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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