Verbraucher und Verbraucherschutz

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von Hannes Rösler

1. Gegenstand und Zweck

Der gemeinschaftsrechtliche Verbraucherschutz ist einer der hauptsächlichen Impulsgeber für die Modernisierung des Privatrechts. Regelmäßig bestimmt das durch Richtlinien vorgegebene Recht den Schutz von Personen, die zu privaten Zwecken ein Rechtsgeschäft mit professionellen Parteien abschließen. Dieser personell-typisierte Dualismus geht zurück auf die industrielle Revolution, die zur Ausdifferenzierung von Massenproduktion und ‑distribution auf der einen und Massenkonsumtion auf der anderen Seite geführt hat. Während nun in der Produktions- und Anbietersphäre die gebündelte „Rationalisierung“ und die instrumentelle Vernunft vorherrschen, bestehen in der Sphäre des privaten Endabnehmers von Sach- und Dienstleistungen nach Erkenntnissen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft, Verhaltens- und Hirnforschung Zweifel am Handeln als vollrationaler, gleichwertiger Geschäftspartner.

Eine der Ursachen liegt auch im Folgenden: Der Konsument tätigt Geschäfte mit meist jeweils geringen Transaktionsvolumina, die übermäßige Geistesanstrengungen – etwa bezüglich Allgemeiner Geschäftsbedingungen und weiterer nicht preis- und leistungsrelevanter Faktoren – unter dem Gesichtspunkt der Kosten-Nutzen-Relation kaum sinnvoll erscheinen lassen. Dies ist bei der Unternehmensseite aufgrund der Bündelungsvorteile genau umgekehrt (repeat player). Zudem wird ein rationaler Geschäftsabschluss durch Werbung, Vertriebsumstände und – mit einigen Abstrichen – die Wirkkraft der Marke erschwert. Darum stößt ein reines Informationsmodell, das nur auf den Ausgleich von Asymmetrien durch Informationspflichten setzt, an seine Grenzen.

Als Impulsgeber wirkt der Verbraucherschutz insofern, als sich die moderne Konsumgesellschaft und der daran anknüpfende Schutzgedanke erst mit Beginn der 1960er Jahre herausformte. (Wegmarke ist Präsident John F. Kennedys Erklärung „Consumers, by definition, include us all“ von 1962). Daher berücksichtigten ältere Gesetzeswerke und der Vertrag von Rom aus dem Jahre 1957 den Verbrauchergedanken im Großen und Ganzen kaum. Allerdings bestehen zum einen enge Verwandtschaften zu klassischen Bereichen – etwa zu den Begrenzungen der Privatautonomie durch das einzelfallabhängige Irrtums- und Sittenwidrigkeitsrecht. Zum anderen lassen sich Vorläufer bis auf ältere Markt- und Berufsordnungen nachzeichnen.

Das Verbraucherprivatrecht ist durch seinen typisierenden Ansatz charakterisiert. Es antwortet auf neue strukturelle Herausforderungen und gesteigerte Ungleichgewichte vor, während und nach Abschluss von Massengeschäften. Dazu gehören angesichts der transnationalen Verkehrs- und Kommunikationswege insbesondere Auslands- und Distanzgeschäfte. Kennzeichnenderweise reagiert der Gemeinschaftsgesetzgeber erstens nicht mit Vorschriften, die sich auf grenzüberschreitende Geschäfte beschränken. Vielmehr sind die Rechtsakte der Gemeinschaft zur Verhinderung von völliger Rechtszersplitterung gleichermaßen auf Inlands- wie Auslandssachverhalte anwendbar. Zweitens orientiert sich das Sekundärrecht marktfunktional teils an der Realität, teils aber auch am Wunschbild eines leistungsfähigen, wettbewerbsstimulierenden Verbraucherbinnenmarktes, der „für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Gemeinschaft unerlässlich ist“ (vgl. EuGH Rs. C-168/05 – Mostaza Claro, Slg. 2006, I-10421, Rn. 37). Diese beiden Charakteristika unterscheiden das Gemeinschaftsprivatrecht etwa vom völkerrechtlichen UN-Kaufrecht (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)), das teils an die Tradition der lex mercatoria anknüpft.

Etwa 80 % des Gemeinschaftsvertragsrechts stammt bislang aus dem Bereich des Konsumentenschutzes. Dabei werden mit dem Informations-, Schutz- und Organisationsansatz grob drei Konzepte verknüpft. Das Informationskonzept und das an Bedeutung gewinnende Schutzkonzept verbinden die vertragsrechtlichen Richtlinien über Haustürgeschäfte (RL 85/577), Verbraucherkredite (RL 87/102, wobei die neue RL 2008/48 bis Mai 2010 umzusetzen ist, Verbraucherkreditrecht der Gemeinschaft; Verbraucherkredit (Regelungsgrundsätze)), den Fernabsatz (RL 97/7, Fernabsatzverträge), den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (RL 2002/65), den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (RL 2008/122 Teilzeitwohnrechteverträge (Teilzeitnutzungsrechte)), Pauschalreisen (RL 90/314 Reisevertrag (Pauschalreisen)), missbräuchliche Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13) (Allgemeine Geschäftsbedingungen) und den Verbrauchsgüterkauf (RL 1999/44). Einen privatrechtlichen Abnehmerschutz gewährt auch die Produkthaftungs-RL (RL 85/374) unterstützt durch das Produktsicherheitsrecht (Produkthaftung).

Hauptsächlich mit Art. 6 Rom I-VO (VO 593/ 2008) und Art. 15-17 Brüssel I-VO (VO 44/2001) bestehen begünstigende Sondervorschriften im Internationalen Privat- und Prozessrecht (Verbraucherverträge (IPR und IZPR)). Für das anwendbare Recht bei Produkthaftungsansprüchen gilt dagegen Art. 5 Rom II-VO (VO 864/2007). Die erwähnte kollektive Interessenvertretung (Organisationsansatz) ist nur in einigen Bereichen Erfolg versprechend: Die Unterlassungsklagen-RL (RL 98/27) schafft Klagerechte für Verbraucherverbände und die VO 2006/2004 sieht die Kooperation zwischen ihnen vor. Für grenzüberschreitende Streitsachen gelten nach RL 2002/8 gemeinsame Mindestvorschriften über die Prozesskostenhilfe.

Die RL 2000/31 zum elektronischen Geschäftsverkehr sieht nur teilweise Sondervorschriften für den Verbraucher vor. Zudem schafft VO 261/2004 für sämtliche Fluggäste Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung. Zu beachten sind schließlich die kundenschützenden Gemeinschaftsrechtsakte zum Versicherungs-, Bank-, Anleger-, Datenschutz- und Telekommunikationsrecht. Die Dienstleistungs-RL (RL 2006/123) sieht den Verbraucherschutz nur indirekt und ganz am Rande vor.

Grundlegend zur Erhaltung von effektiver Wahlfreiheit sind die Vorschriften zum fairen Wettbewerb (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken [RL 2005/29]; </nowiki> Unlauterer Wettbewerb (Grundlagen); Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung [RL 2006/ 114] ; Geschäftspraktiken, aggressive; Werbung, irreführende; Werbung, vergleichende). Ergänzt werden sie durch spezielle Werbevorschriften z.B. in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (RL 89/552 in der Fassung der RL 2007/65) und über Tabakprodukte (RL 2003/33) (Werbung für Tabakprodukte). Auch die Maßnahmen gegen Wettbewerbsbeschränkungen dienen in diesem weiteren Sinne den Konsumentenbelangen.

2. Tendenzen der Rechtsentwicklung

a) Querschnittsmaterie

Damit sind vielseitige Überschneidungen angesprochen. Sie sind Ausdruck einer Querschnittseigenschaft, die dazu zwingt, den Verbraucherschutz bei zahlreichen Maßnahmen horizontal zu berücksichtigen (Art. 153(2) EG/12 AEUV). Aus dem öffentlichen Recht (einschließlich des Strafrechts) sind die Bereiche der technischen Sicherheit, Lebensmittelsicherheit, Produktkennzeichnung, Preisangaben (RL 98/6) und des Gesundheitsschutzes (Art. 152 EG/168 AEUV) von Bedeutung. Vorliegend geht es dagegen um die Richtlinien des Verbraucherprivatrechts: Sie dienen – schon wegen der Kompetenzgrundlagen – vorrangig der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes ohne Wettbewerbsverzerrungen (Art. 95 EG/114 AEUV), aber ebenfalls der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (Art. 3(1)(t), 95(3) und 153 EG bzw. Art. 4(2)(f), 12, 114(3) und 169 AEUV) (Auslegung des Gemeinschaftsrechts). Diese doppelfunktionalen Richtlinien weisen also typischerweise einen doppelten Begründungsstrang auf.

b) Definition des Verbrauchergeschäfts

Der privatrechtliche Verbraucherschutz (im engeren Sinne) braucht zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Verhinderung von Beweisproblemen klare situations- und personenbezogene Abgrenzungen. Neben dem spezifischen sachlichen Anwendungsbereich jeder Richtlinie lauten die personellen Voraussetzungen fast durchgängig wie folgt: Verbraucher ist jede natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugewiesen werden kann (so bereits modellhaft Art. 2 der Haustürwiderrufs-RL; begrifflich fehlgehend meint Art. 2(4) Pauschalreise-RL den Buchenden).

Sein Vertragspartner muss notwendigerweise ein Gewerbetreibender sein. Dieser Gegenpart ist spiegelbildlich jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (z.B. Art. 2(c) Klausel-RL). Insofern kristallisieren sich zwei einheitliche und strikte Typenbegriffe heraus. Freilich macht davon – der noch auf die sechziger Jahre zurückgehende – Art. 15(1) Brüssel I-VO eine Ausnahme, indem er zumindest vom Wortlaut her juristische Personen als Verbraucher nicht ausschließt (Verbraucherverträge (IPR und IZPR)). Letzteres gilt – mit geringer Bedeutung – auch bei Art. 9(b) Produkthaftungs-RL.

Auf nationaler Ebene bestehen beim Verbraucherschutzkonzept und ‑begriff größere Abweichungen. Bei den Mindestharmonisierungsrichtlinien dürfen die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines höheren nationalen Schutzstandards den geschützten Personenkreis erweitern. Vielfach bemühen sich die Mitgliedstaaten um eine stringente, systembildende und vergleichsweise enge Definition des Verbrauchers im oben aufgezeigten Sinne (z.B. Art. 7:5 Abs. 1 BW; vertragsartübergreifend: Art. 3 Abs. 1 lit. a Codice del consumo und § 13 BGB).

Der französische Code de la consommation weist als Gegenmodell eine uneinheitliche Begriffswahl auf: Teils wird der Verbraucher mit dem Kunden gleichgesetzt, teils lediglich als nichtberuflich Handelnder definiert. Überwiegend ist die Festlegung der Schutzsubjekte der Rechtsprechung überlassen. Dabei werden juristische Personen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Letzteres gilt auch in Spanien nach Art. 1 Abs. 2, Abs. 3 Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios von 1984, in Österreich nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie nach belgischem, dänischem und griechischem Recht. Das deutsche, italienische, niederländische, polnische und schwedische Recht nehmen dagegen juristische Person aus; ebenso Art. I.-1:105(1) DCFR.

In Frankreich erfasst der Verbraucherschutz weitgehend auch Unternehmer, die atypische Verträge abschließen (Cour de Cassation, Cass. civ. 1re 5.3.2002, Bull. civ. IV, no. 78, 60; gegen den „non-professionnel“ im Gemeinschaftsrecht EuGH Rs. C-361/89 – Di Pinto, Slg. 1991, I-1189). Dagegen ist das deutsche Recht selbst bei den Geschäften zur Existenzgründung streng: Personen, die im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sind Unternehmer i.S.d. § 14 BGB (BGH 24.2.2005, BGHZ 162, 253; ebenso für Art. 15-17 Brüssel I-VO EuGH Rs. C-269/95 – Benincasa, Slg. 1997, I-3767). Entgegengesetzt bejaht Art. 1 Abs. 3 österreich. KSchG hier eine Verbrauchertätigkeit. Als weitere Besonderheit des deutschen Rechts kann auch ein Angestellter ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sein. Dafür darf der Geschäftszweck nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet sein.

Hinsichtlich der privat-gewerblich gemischten Geschäfte enthalten Art. I.-1:105(1) DCFR sowie § 1 Abs. 1 schwed. Verbraucherkaufgesetz (Konsumentköplag) von 1990 eine Klarstellung: Erfasst sind auch Verträge, die zwischen Gewerbetreibenden und einem Verbraucher „hauptsächlich“ zu dessen privatem Zweck abgeschlossen werden. Die deutschen Gerichte prüfen hier, welche Nutzung überwiegt (OLG Celle 11.8.2004, NJW-RR 2004, 1645). Das Gemeinschaftsrecht hilft bei der Frage nur bedingt. Nicht durchsetzen konnte sich bei der Verbrauchsgüterkauf-RL eine Erfassung von Geschäften, die teilweise zu gewerblichen Zwecken erfolgen (KOM(95) 520 endg. hatte diese Erweiterung noch vorgeschlagen). Nur Art. 9(b)(ii) Produkthaftungs-RL erwähnt das Kriterium der Hauptsächlichkeit. Dagegen muss bei der Brüssel I-VO der beruflich-gewerbliche Zweck „nebensächlich“ und von einer ganz untergeordneten Rolle sein (so EuGH Rs. C- 464/01 – Gruber, Slg. 2005, I-439; Verbraucherverträge (IPR und IZPR)).

c) Integrations- oder Exklusionslösung bei der Umsetzung?

Das Verbraucherrecht ist heute integraler Bestandteil des Privatrechts. Der rechtssystematisch überzeugende Standort ist darum die Hauptkodifikation (Kodifikation). Dass die Integration keinen „Systembruch“ mit sich bringen muss, belegen der DCFR, das Burgerlijk Wetboek und das BGB. Letzteres enthält seit 2000 bzw. 2002 fast sämtliche Verbrauchervorschriften (vorrangig §§ 13, 241a, 310 Abs. 3, 312 ff., 355 ff., 474 ff., 481 ff., 491 ff., 499 ff., 505, 506, 661a BGB). Vormals fand sich der Verbraucherschutz in einer Reihe von Sondergesetzen. Diese Zweispurigkeit setzte bereits 1894 mit dem Abzahlungsgesetz ein, und zwar nicht zuletzt aus Furcht, andernfalls das bürgerlichrechtliche Leitbild der Gleichheit und Selbstbestimmung aller Rechtssubjekte zu beschädigen. Doch diese Sorge ist unberechtigt. Das modernisierte BGB regelt systemkonform neben dem Bürger-Bürger-Rechtsverhältnis, dem professionellen b2b (ergänzt um das HGB) nun auch das spezielle b2c-Geschäft.

Da hier das Recht nicht neu erfunden werden muss, kann das allgemeine Privatrecht an verbraucherrechtliche Erfordernisse durch ein höheres Schutzniveau angepasst und damit spezialisiert werden. Neben der klaren Sichtbarkeit des Verbraucherschutzes bietet die Einbeziehungslösung als weiteren Vorzug eine Rechtsvereinfachung gegenüber den in den Mitgliedstaaten überwiegend inselhaften Einzelgesetzen: Sie verhindert Überlappungen, stärkt die Rechtssicherheit und Effizienz. Zudem zwingt die Integration zu einer klareren dogmatischen Herausarbeitung des Verhältnisses zum Willensmängelrecht, fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung und (sonstigem) Schwächerenschutz.

Die gegenwärtigen Verbrauchergesetzbücher kommen dagegen ohne Bezugnahme auf den Hauptkodex kaum aus. So stellt der 1993 erlassene Code de la Consommation ein Sammelgesetz dar. Ähnliches gilt für den Codice del consumo von 2005 (ebenfalls mit Verbrauchsgüterkauf) und das österreich. KSchG von 1979 (der Verbrauchsgüterkauf findet sich dagegen überwiegend im ABGB). Der Code de la Consommation vereint die bestehenden Verbraucherschutzvorschriften als codification administrative. Dies erklärt, warum die besagten divergierenden Verbraucherdefinitionen schlicht tradiert wurden. Verbrauchergesetzbücher solcher Couleur sind ein Kompromiss zwischen voller Anerkennung in der Kernkodifikation und (formaler) Zersplitterung. Letztere ist für das englische Recht kennzeichnend mit seiner bolt on-Umsetzung. Hier wurden einfach die Unfair Terms in Consumer Contracts Regulations 1994 (später 1999) zur Umsetzung der RL 93/13 neben den Unfair Contract Terms Act 1977 gestellt. Allerdings wurden zur Umsetzung der RL 1999/44 der Sale of Goods Act 1979 und zwei weitere Gesetze aktualisiert.

Insgesamt sind die Divergenzen des gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Verbraucherrechts unübersehbar – und dies, obwohl eine sehr intensive Vorprägung besteht, denn die Gemeinschaft ist hier zum entscheidenden Impulsgeber geworden. Bedauerlicherweise haben die Verbrauchergesetze nicht zu einer stärkeren Vereinheitlichung geführt. Dies hängt teils mit der mangelnden (horizontalen) Kohärenz des Gemeinschaftsrechts zusammen. Darum läge in einer europaweiten Verbraucherrechtsrichtlinie, ‑verordnung oder ‑modellgebung eine große Chance sowohl für die inhaltliche Verdichtung des Gemeinschaftsrechts als auch für die Rechtssicherheit der beteiligten Verkehrskreise.

3. Schutzkonzept des Gemeinschaftsrechts

a) Informationsmodell und andere Instrumente

Die beträchtliche Macht der Verbraucher zur Steuerung des Marktsystems geht fehl bei falschen oder unvollständigen Informationen (Informationspflichten (Verbrauchervertrag)). Informierte Verbraucher fungieren darum nicht als Gegner der Wirtschaftsseite, sondern – wie die Informationsökonomie unterstrichen hat – als Partner im Marktgeschehen. Der Qualitäts- und Preiswettbewerb soll (gerade in liberalisierten Märkten) durch verbraucherseitige Transparenz- und Autonomieerhöhung gefördert werden, etwa durch Vertrauensbildung zum Wechsel bewährter Konsumgewohnheiten, Anbieter, Marken oder Tarife. Davon profitieren der seriöse Marktanbieter und – von mehr fairem Wettbewerb – letztendlich die Verbraucher. Auch darum sind verlässliche Informationen und seriöse Vertriebspraktiken schon im Vorfeld durch das Lauterkeitsrecht zu gewährleisten.

Bei den Verbrauchervertragsrichtlinien setzt die Gemeinschaft in beträchtlichem Umfang auf die Informationsversorgung – etwa im Reise- und Time-Sharing-Recht. Damit gilt der Grundsatz des geringsten bzw. verhältnismäßigen Eingriffs in die Vertragsautonomie zugunsten eines verständigen Verbrauchers. Angesichts der Unübersichtlichkeiten und Asymmetrien sind aber unterstützend weitere vertragsrechtliche Instrumente erforderlich, die einen intensiveren Eingriff in den Grundsatz der Vertragstreue bedeuten. Hervorzuheben sind die Situations-, Vertragstypus- und Abwesenheitswiderrufsrechte nach den Richtlinien über Haustürgeschäfte, Time-Sharing sowie neuerdings auch Verbraucherkredit und den beiden zum Fernabsatz. Von größter Bedeutung sind die vertragsartübergreifende Klauselkontrolle und die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien mit ihren zahlreichen halbzwingenden Vorschriften, die Kernbereiche des Zivilrechts europäisieren. Die Gemeinschaft argumentiert hierzu mit dem Verbrauchervertrauen in den Binnenmarkt, das es zu stärken gelte (z.B. Erwägungsgrund 5 Verbrauchsgüterkauf-RL).

Der Grat zur Bevormundung und Überforderung ist oft schmal. Ohnehin bleibt „der“ europäische Verbraucher eine Fiktion z.B. angesichts von unterschiedlicher Erfahrung, Ausbildung und Geisteskraft. Grundsätzliches Ziel der Gemeinschaft ist die Förderung von effektiver Wahlfreiheit durch Informationen und von Entscheidungsspielräumen durch Weitung der Marktgrenzen. Das EuGH-Grundlagenurteil Cassis de Dijon verdeutlicht dieses zweite Standbein des Verbraucherrechts: Es spricht sich gegen übertrieben vorsorglichen mitgliedstaatlichen Verbraucherschutz und für die Durchsetzung der Warenverkehrsfreiheit aus (EuGH Rs. 120/78, Slg. 1979, 649; zum Informationsmodell auch EuGH Rs. C 362/88 – GB-INNO-BM, Slg. 1990, I-667).

Bei der lauterkeits-, warenkennzeichen- und markenrechtlichen Beurteilung ist darum auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren- oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH Rs. C-210/96 – Gut Springenheide, Slg. 1998 I-4657). Dabei sind soziale, kulturelle und sprachliche Umstände berücksichtbar (EuGH Rs. C-220/98 – Estée Lauder, Slg. 2000, I-117, Rn. 29); Erwägungsgrund 18 RL 2005/29).

b) Kohärenz- und Reformfragen

Bereits das unverbindliche Erste Verbraucherprogramm von 1975 erkannte die Verbraucherbelange auf Gesundheitsschutz, Schutz der wirtschaftlichen Interessen, Information und auf Selbstorganisationen an. Seit dem Vertrag von Maastricht findet sich dies auch im Primärrecht (Art. 153(1) EG/169(1) AEUV). Gleichwohl ist das seit den Achtzigern schubweise entstandene EG-Verbraucherrecht inkohärent und fragmentarisch. Es konzentriert sich teils kompromisshaft auf einzelne Problemlagen einzelner Verbraucherverträge. Eine weitgehende Vereinheitlichung von Begrifflichkeiten, Informationspflichten, Widerrufsrechten, Formvorschriften usw. wäre zu begrüßen.

Auf Grundlage des Grünbuchs zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (KOM(2006) 744 endg.) strebt die Europäische Kommission gegenwärtig eine umfassende Konsolidierung und Reform der oben genannten RL 85/577, 93/13 und 97/7 und 1999/44 in einer Richtlinie über Rechte der Verbraucher an (KOM(2008) 614 endg.). Der von ihr gewünschte Wechsel von der Mindest- zur Vollharmonisierung wird allerdings mit Skepsis aufgenommen, da er zu einer Verringerung des Schutzniveaus und einer Versteinerung des Verbraucherrechts führen könnte. Freilich wurde das Prinzip der Mindestharmonisierung bereits durchbrochen bei den Richtlinien zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, zu unlauteren Geschäftspraktiken und der neuen zum Verbraucherkredit.

Ein weiteres Regelungserfordernis liegt bei den Rechtsfolgen und der (grenzüberschreitenden) Rechtsdurchsetzung. Insbesondere im Fall der Streuschäden hat der einzelne Verbraucher keinen hinreichenden Anreiz, selbst zu klagen. Die Europäische Kommission plant darum eine europaweite Sammelklage für Verstöße gegen Verbraucherschutz- und Kartellvorschriften der EU (Verbandsklage).

4. Einheitsrecht

Über die EU hinaus bestehen keine ernsthaften internationalen Regeln zum Verbraucherschutz, sondern nur Empfehlungen und Berichte (etwa der OECD). Mit der Förderung und dem Schutz der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen befasst sich die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9.4.1985 über Richtlinien für den Verbraucherschutz. Es handelt sich aber um allgemeine, unverbindliche Zielvorgaben. Das CISG nimmt gemäß Art. 2(a) Verträge aus, die den Kauf von Waren „für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt“ betreffen (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)). Diese positive Definition ist enger als die gemeinschaftsrechtliche (s.o.).

Allerdings greift dieser Anwendungsausschluss nicht, wenn der Verkäufer vor oder bei Vertragsschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Waren für einen solchen Gebrauch gekauft wurden. Dieses kognitive Element enthält das Gemeinschaftsrecht wegen der unterschiedlichen Stoßrichtung gerade nicht: Das EG-Schutzrecht mit seinem subjektiv-persönlich anknüpfenden Schutzzweck soll Ungleichheiten ausgleichen und erfordert im Unterschied zu den handelsrechtlichen Erfordernissen keine Publizität und keinen Vertrauensschutz (zur Kollisionsfrage mit dem CISG siehe Verbrauchsgüterkauf). Eine subjektive Schutzklausel zugunsten von Unternehmern konnte sich darum auch bei Art. 6 Rom I-VO nicht durchsetzen (anders noch KOM(2005) 650 endg.). Die UNIDROIT PICC nehmen Verbraucherverträge durch die Erfassung der rein internationalen „Handelsverträge“ indirekt aus. Die PECL haben den Verbraucherschutz fast gänzlich ausgeblendet, was der DCFR unter Berücksichtung des diesbezüglichen acquis communautaire heilt.

Literatur

Norbert Reich, Hans-W. Micklitz, Europäisches Verbraucherrecht, 4. Aufl. 2003; Hannes Rösler, Europäisches Konsumentenvertragsrecht: Grundkonzeption, Prinzipien und Fortentwicklung, 2004; idem, 30 Jahre Verbraucherpolitik in Europa: Rechtsvergleichende, programmatische und institutionelle Faktoren, Zeitschrift für Rechtsvergleichung 2005, 134 ff.; Stephen Weatherill, EU Consumer Law and Policy, 2. Aufl. 2005; Geraint G. Howells, Stephen Weatherill, Consumer Protection Law, 2. Aufl. 2005; Jean Calais-Auloy, Frank Steinmetz, Droit de la consommation, 7. Aufl. 2006; Bettina Heiderhoff, Gemeinschaftsprivatrecht, 2. Aufl. 2007; Hannes Rösler, Primäres EU-Verbraucherrecht: Vom Römischen Vertrag bis zum Vertrag von Lissabon, Europarecht 2008, 800 ff.; Hans Schulte-Nölke, Christian Twigg-Flesner, Martin Ebers (Hg.), EC Consumer Law Compendium: The Consumer Acquis and its transposition in the Member States, 2008; Hans W. Micklitz, Norbert Reich, Crónica de una muerte anunciada: The Commission Proposal for a “Directive on Consumer Rights”, Common Market Law Review 46 (2009) 471 ff.

Abgerufen von Verbraucher und Verbraucherschutz – HWB-EuP 2009 am 23. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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