Naturrecht

Aus HWB-EuP 2009
Version vom 28. September 2021, 17:16 Uhr von Jentz (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

von Johannes Liebrecht

1. Vielfalt der Naturrechts-Begriffe

Mit dem Begriff Naturrecht werden verschiedene historische Phänomene benannt. Sie weisen den Kern eines gemeinsamen Sinnbezugs auf, denn sie treffen sich in ihrer Suche nach allgemeingültigen, unveränderlichen Grundsätzen für ein gerechtes und menschengemäßes Recht. Über Jahrhunderte konnte dadurch das Naturrechtsdenken zum Maßstab und Keim von Rechtskritik werden. Im Einzelnen aber variiert seine Erscheinungsweise erheblich, je nachdem welchen Inhalts die Bezugsgröße Natur gewesen ist: Es macht einen Unterschied, ob ein teleologisch aufgeladener, doch an der je konkret aktualisierten Bestimmung eines Menschen ausgerichteter Naturbegriff (bei Aristoteles) zugrunde liegt oder aber der Naturbegriff auf die menschliche Natur insgesamt ausgreift (wie innerhalb der logos-durchwalteten Weltenordnung der Stoa). Die Natur der Philosophien des christlichen Mittelalters bietet als rein diesseitige Sphäre keinen Ort für Götter, und ihr Naturrecht mag einen Plan Gottes offenbaren, ist jedoch anders als das antike stets einem ius divinum untergeordnet. Der christlich-scholastischen Philosophie entgegengestellt, begründet sich wiederum das neuzeitliche Naturrecht als ein vernunftrechtliches, später zunehmend durch die Aufklärung gezeichnetes Denken: Natur, menschliche Natur und ihre Sozialität sind hier ein durch fortschreitende wissenschaftliche Untersuchung zu erschließender Bereich. Der Terminus Naturrecht führt hingegen nicht nur zu den Stufen einer ideengeschichtlichen Periodisierung. Unter seinem Etikett werden noch heute, insbesondere im angelsächsischen Raum, fundamentale Aspekte der Rechtstheorie verhandelt und philosophische, manchmal stark aussagenlogisch gefärbte Dimensionen rechtlicher Normativität erschlossen. Die hierhinter stehenden Fragen um Geltung und Positivität des Rechts, um seinen Bezug auf Moral oder Sitte sind in kodifikationsgeprägten Ländern an sich nicht minder problematisch, werden dort jedoch häufig hinter dem Horizont eines durch Kodifikation ebengültigen Rechts vermutet und in das kleine Randfach der Rechtsphilosophie abgedrängt. In der jüngsten Geschichte wurden sie jedoch auch auf dem Kontinent verschiedentlich aktuell: So erlebte die Debatte um das Naturrecht nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs eine europaweite Blüte, oder nach 1989 tauchte sie in Deutschland im Rahmen der sog. „Mauerschützenprozesse“ erneut auf.

2. Naturrecht als Epoche

Für das europäische Privatrecht ist die gerade als neuzeitliches Naturrecht erwähnte historische Phase besonders wichtig gewesen. Sie bezeichnet eine gesamteuropäische geistige Strömung im 17. und 18. Jahrhundert, die, losgelöst von den Axiomen der christlichen Moraltheologie, eine richtige Struktur menschlicher Ordnung zu bestimmen suchte und einen neuen Rahmen für das Recht schuf; zahllose Arbeiten auch zum Zivilrecht wurden in ihrem Namen verfasst und eigene Lehrstühle eingerichtet.

Zum sog. frühen Naturrecht wird zum Teil bereits Johannes Althusius gezählt, sein erster maßgeblicher Vertreter war der Holländer Hugo Grotius, der als ethischen Ausgangspunkt seines Naturrechts die menschliche Bereitschaft zur vernünftigen und friedlichen Koexistenz voraussetzte (socialitas) und hieraus nähere, zumeist vertragsrechtlich konstruierte Prinzipien erarbeite. Im klassischen Naturrecht wurden bei Denkern wie Thomas Hobbes, Samuel von Pufendorf oder Christian Thomasius dann die großen Naturrechtssysteme entwickelt. Das für die europäische Privatrechtsgeschichte bedeutendste verfasste der in Schweden und Preußen lehrende Pufendorf. Gegenüber Grotius ging er von der menschlichen Schwäche und Bedürftigkeit als Grundlage aus (imbecillitas): hieraus entsteht eine Ordnung gegenseitiger Hilfeleistungen, wird also erst eine socialitas konstituiert. Demgemäß ist sein Naturrechtsbegriff auch primär am Begriff der Pflicht (officium) ausgerichtet und angebunden an die gottverliehene Bestimmung des Menschen zu dienen, aus welcher sich erst ein Recht ergebe. Schon hier und weiterhin im späteren Naturrecht bildete sich aus diesen Grundlagen eine vernunftbestimmte Gesellschaftsprogrammatik, die auf große, in einem neuen Sinne als umfassend und systematisch verstandene Gesetzgebungswerke der Gegenwart, die neuen Kodifikationen umgelegt und auf sie hin ausgebildet wurde. Die Naturrechtler Christian Wolff und Daniel Nettelbladt wirkten durch ihre Schule etwa auf die Abfassung des Preußischen ALR von 1794, doch die Breitenwirkung war ungleich größer.

Die Vielfalt des naturrechtlichen Denkens fast zweier Jahrhunderte geht über diese Figuren weit hinaus, sie lässt sich europaweit und in vielen unterschiedlichen Ausprägungen ausmachen, sei es in Absolutismus-nahen Konzepten oder ebenso in liberalen Ideologien wie denen von John Locke, der mit seiner calvinistisch geprägten, auf diesseitige Freiheit und Eigentum gerichteten Gesellschaftslehre überragenden Einfluss auf die angelsächsichen politischen Ideale gewann. Als übergreifende Sozialphilosophie der Moderne glich das Naturrecht einem universalen Gelehrtendiskurs (Franz Wieacker; Klaus Luig). Sein tatsächlicher Ort war indes der einer genuin juristischen Grundlagendisziplin. Pufendorf verstand seine Lehrtätigkeit als rechtswissenschaftliche und sah sein Denken als ein zeitgemäßes neues Bild vom Recht: Das Recht im Ganzen sollte neu entworfen und begründet werden, ohne Abhängigkeit von der gelehrten Jurisprudenz des frühen ius commune und ebenso unabhängig von der Moraltheologie. Möglicherweise ist die große Anziehungskraft dieses Ziels auch durch den Autoritätsverlust des Textbestands des Corpus Juris Civilis zu erklären, das auf seine kritische Aneignung und Erweiterungen im Humanismus sowie die neuen europäischen Rechtskonzepte um Individualität und Subjektivität keine ausreichenden Muster mehr bieten konnte und eine neuartige Rechtsreflexion erforderlich werden ließ.

3. Säkularisierung des Rechtsdenkens

Die große Wirkung des Naturrechts wird jedoch erst vor seinem Entstehungs-Hintergrund verständlich. Als Glaubensspaltung und Konfessionskriege im neuzeitlichen Europa eine bisher ungeahnte Orientierungsnot aufrissen und sich souveräne Staaten mit einander feindlich gestimmten Bekenntnissen gegenüberstanden, wurde eine neue Fundierung des Rechts notwendig, die tauglich sein musste, auf Elemente theologischer Letztbegründung zu verzichten. Schon von Grotius wurde die Frage nach den Bedingungen friedlicher Koexistenz neu gestellt und nach Rechtsregeln innerhalb der Gesellschaft und zwischen den Völkern gesucht. Während er dabei mit seiner Frage, welches Recht gelte, wenn es einen Gott nicht gäbe, noch eher der scholastischen quaestiones-Kultur verpflichtet war, drang Hobbes zu einer grundsätzlich säkularen Rechtsbegründung durch, die die Rolle des Staates als normsetzende Gewalt erstmals neu konzipierte. Neben einem hier profan verorteten Naturrecht tauchte zudem die neue Semantik einer ebenso legitimierten Menschenwürde auf: als individuales, aus einer säkularisierten Gleichheitsvermutung abgeleitetes Recht und Auftrag an den politischen Gesetzgeber, so bei Pufendorf und weit verbreitet im europäischen politischen Diskurs des 18. Jahrhunderts. Das Naturrecht vollzog gerade in dieser Periode einen noch tiefer greifenden Wandel. Indem die Vorstellung von Gott als dem Schöpfer des Naturrechts verblasste, trat es nicht nur zunehmend als Erzeugnis der menschlichen Vernunft hervor. Im Schatten dieser Umformulierung des Naturrechts zum Vernunftrecht drang das positive Recht als Bezugsgröße neben ihm weiter in den Vordergrund und etablierte sich immer deutlicher als erster Maßstab des Rechtsdenkens. Insbesondere seit der Frühaufklärung findet sich so eine starke Ausrichtung auf die Gesetze – bei Thomasius so weit, dass er das Naturrecht daneben gar dem Bereich der Ethik zuweisen möchte. Diese Tendenz konnte sich im Verlauf des 18. Jahrhunderts verfestigen und radikalisieren: Recht wurde nun vermehrt als Menschen-hervorgebracht verstanden, gleichsam vergegenständlicht und zugleich auf die Schlüsselidee des Gesetzes verengt. Als euphorische Überhöhung menschlicher Selbstbestimmung erreichte dies im revolutionären Frankreich seinen bekanntesten Ausdruck in der Déclaration des droits de l’homme von 1789. Für die Naturrechtler selbst stand freilich eine gottbefreite Vision des Rechts nie zur Debatte, denn alle menschliche Existenz war ihnen selbstverständlich eine gottgegründete, und ihre Philosophie war eine christliche. Die wachsende Marginalisierung der religiösen Grundlagen in ihrer Rechtstheorie und deren Emanzipation von der Theologie ließen allerdings auch Aufklärer wie Jean-Jacques Rousseau auf ihr Rechtsdenken zurückgreifen.

4. Mos geometricus

Die neue Rechtstheorie führte zu einschneidenden Veränderungen bis hinein in das Privatrecht. Die auffälligste Wirkung für die Struktur der heutigen europäischen Privatrechte lag in einer dabei vollzogenen methodischen Neuausrichtung der Rechtswissenschaft. Sie gelangte zu einer neuartigen Reflexion darüber, auf welche Weise sich ein Rechtssystem als System darzustellen habe und wie es anzulegen sei. Im 17. Jahrhundert erlebte dieses Leitbild im Angesicht der aufstrebenden exakten Wissenschaften eine neue Blüte. Experiment und Beobachtung von Naturgesetzen schienen einen Fundus an verborgenen Erkenntnissen auch für eine Gesellschaftslehre zu eröffnen, den es endlich zu analysieren galt. Die probate Methode der richtigen Schlussfolgerung lag dafür in einer mathematikgleichen, exakt zwingenden Deduktion aus gegebenen Prämissen. Während schon Grotius seine Ausführungen in einen Zusammenhang mit dem abstrahierenden Vorgehen der Mathematik stellte, übte bald darauf die berühmte Methodenschrift von René Descartes (1637) mit ihrer rationalistischen Zurückweisung der tradierten Metaphysik großen Eindruck auf die neue Rechtslehre aus. Ein erstes mit Anspruch auf Vollständigkeit auftretendes System des Naturrechts nahm Hobbes in Angriff, und vor allem Pufendorf entwarf, anders als Grotius, einen durchgehenden Ableitungszusammenhang von naturrechtlichen Sätzen: Seine Ausführungen über die Schuldverträge etwa versuchte er, in Kohärenz zu bestimmten obersten Prinzipien zu entwerfen, aus denen die Einzelsätze je zu deduzieren seien. Für die privatrechtliche Argumentationskultur in einigen Teilen Europas waren später die Werke von Wolff und seiner Schule von besonderer Wirkung: Er ging weit über das Pufendorf’sche Systematisierungsmaß hinaus und baute sein System konsequent auf syllogistische Schlüsse auf, die sämtlich minutiös aus den obersten Prinzipien seines Naturrechts deduzierbar sein sollten. Dieses Ideal geometrischer, gleichsam reiner Methode floss in die sog. Begriffsjurisprudenz des 19. Jahrhunderts ein und reichte als Zielbild sowohl äußerlich-formeller als auch sachlich-terminologischer Kohärenz bis in die Gestaltung des deutschen BGB von 1900. Es steht einem anderen, der römischen Überlieferung stärker verbundenen Ideal gegenüber, das vom Naturrecht nicht unbeeindruckt, doch näher beim tradierten privatrechtlichen Institutionen-Denken verblieben war; ihm entspricht beispielsweise der französische Code civil von 1804.

5. Nationalisierung des Privatrechts

Die sich hier zeigende Differenz verwundert schon angesichts der breiten Wirkung naturrechtlichen Denkens nicht. Wie im [[usus modernus und in der eleganten Jurisprudenz lässt sich an den Naturrechtsschriften und ‑lehren das zeittypische Phänomen wachsenden nationalstaatlichen Eigenbewusstseins ablesen. Es erscheinen im Privatrecht verstärkt nationale Lehrbücher, in denen sich der Sinn für die eigene Teilrechtsordnung manifestiert. Gleichlaufend treten in den europäischen Wissenschaften die Nationalsprachen hervor, und Latein als jahrhundertlange lingua franca der europäischen Rechtslehre büßt langsam an Bedeutung ein. Übersetzungen werden erforderlich und für die Verbreitung des Naturrechts besonders wichtig; berühmt wurde etwa die Arbeit von Jean Barbeyrac, der Pufendorf ins Französische übertrug und umfangreich kommentierte. Die Vorstellung, die gemeineuropäische Basis des ius commune sei vom sich nationalisierenden Naturrechtsdenken zentrifugal auseinander getrieben worden, würde allerdings darüber hinwegtäuschen, dass es zugleich eine erhebliche Vereinheitlichung des Zivilrechts auf nationaler bzw. territorialer Ebene ermöglichte und die vielfältige lokale Rechtszersplitterung der europäischen Regionen zu überwinden half. Denn die politische Ordnungskraft des Naturrechts trug dazu bei, die Rechtssetzung beim National- bzw. Territorialstaat zu monopolisieren. Besonders plastisch kulminierte dies in den deutschsprachigen Kodifikationen jener Jahre, dem Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (1756), dem Preußischen ALR (1794) und dem österreichischen ABGB (1811/‌12), die wohl keine unvermittelten Umsetzungen der Lehren des Naturrechts, doch von deren Selbstverständnis, Strukturierungsideal und Begrifflichkeit stark beeinflusst waren.

Die Erfolgsgeschichte des Naturrechts ist freilich insgesamt ein in erster Linie protestantisches Geschehen des nördlichen Europa, voran in Holland, Deutschland und Skandinavien, doch auch in den Alpenländern, Frankreich und England. In Italien gerieten die dem Klerus verdächtigen Werke teilweise unter Subversions-Verdacht und konnten weniger rasch durchdringen. Auch auf der iberischen Halbinsel verzögerte sich die Aufnahme der Lehren, die gegenüber der moraltheologisch abgesicherten Spätscholastik den Nachteil profanen Zuschnitts zu haben schienen. In England wiederum zog der politische Diskurs von Naturrecht und Aufklärung weite Kreise, jedoch blieb der rechtswissenschaftliche Niederschlag eines mos geometricus angesichts der eigenen Rechtstradition vergleichsweise gering. Nicht nur in William Blackstones Schriften, auch in vielen zeitgenössischen Entscheidungen lässt sich allerdings auch hier Einfluss feststellen; eine umfassendere Aufnahme der naturrechtlichen Systematisierung in das common law ereignete sich später im 19. Jahrhundert. Eine besonders selektive Rezeption erfuhr das Naturrecht in der amerikanischen Unabhängigskeitsbewegung, etwa in den Schriften Thomas Jeffersons. Sie greifen sowohl auf die politisch liberalen, aufklärungsnahen Doktrinen des Naturrechts als auch die Schriften Pufendorfs zurück, lassen zugleich an der theonomen Verankerung ihres Naturrechts und der Verpflichtung auf die Bibel keinen Zweifel.

6. Neue Formen für das europäische Privatrecht

Auch in den Zentralgebieten des Privatrechts gewannen die Innovationen des Naturrechts einen Einfluss, weit über Nordeuropa hinaus und in je unterschiedlicher Gestalt. Die bekanntesten Beispiele zeigen, dass diese Kondensationsvorgänge Begriffe prägten, ohne welche die momentane Privatrechtsdogmatik kaum vorstellbar erschiene. So erfuhr innerhalb der vertragstheoretisch aufgestellten Naturrechtsbegründungen auch die allgemeine privatrechtliche Vertragsdoktrin eine steile Entwicklung. Als eine auf gegenseitiger Anerkennung beruhende Basis des Rechtsverkehrs rückte der Vertrag ins Zentrum. Bei Pufendorf etwa findet sich eine eingehende Konzipierung des Vertragsgeschehens, die nicht allein in der Folge der kanonistischen pactum-Lehre die alten römischen Vertragstypen überwand, sondern bereits die Idee vom Synallagma, eine Kategorisierung von Haupt- und Nebenpflichten, den Gedanke der Geschäftsgrundlage und andere Merkmale einer Vertragstypik ausarbeitete. Ein ähnlicher Ausbau allgemeiner Kategorien findet sich auch bei anderen Rechtsbegriffen. Der verallgemeinerte Transaktionen-Begriff der negotia konnte sich weiter als konzeptionelle Basis des Zivilrechts etablieren und zur Grundeinheit von Rechtsgeschäft/‌acte juridique werden. Über die gemeinrechtlichen Auslegungslehren hinaus wurde der kundgetane Parteiwille mit der Willenserklärung nun erstmalig als eine eigene rechtsdogmatische Figur verstanden und behandelt (Auslegung von Verträgen; Irrtum), wie überhaupt der Vorgang des Vertragsschlusses selbst jetzt rechtsdogmatisch erschlossen wurde. Eher eine Vertiefung denn Entdeckung bedeutete der Ausbau des Obligationengedanken für eine Systematisierung der zivilrechtlichen Dogmatik, weiter führte hingegen die Reflexion über Begründung und Reichweite außervertraglicher Schadenersatzpflicht bei den naturrechtlichen Denkern. Ihre pflichtenbezogenen Doktrinen erhoben im Deliktsrecht die unerlaubte Handlung zur deliktsrechtlichen Grundkategorie, es entstanden eine haftungsrechtliche Generalklausel und ein klareres System. Ein spezieller Niederschlag zunächst im deutschen Privatrecht, wenn auch von wissenschaftlicher Ausstrahlungskraft darüber hinaus, war die Entwicklung eines Allgemeinen Teils, der um einer kohärenten Regelbildung willen den spezielleren Ordnungsgebieten des Privatrechts vorgeschaltet wurde und für alle gültige Normen enthalten sollte (vor allem durch die Schule Wolffs, später auch außerhalb des Naturrechts weitergeführt). Europaweit hingegen schlugen sich die Lehren zur Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen nieder, die zwischen Konsensual- und Traditionsprinzip schwanken und sich heute in den europäischen Nationalrechtsordnungen mit unterschiedlichen Tatbeständen wiederfinden.

In manchen Fällen, etwa dem letzten, bleibt indes fraglich, inwieweit ein spezifischer Einfluss gerade des Naturrechts vorgelegen hat. Denn sie stehen zugleich im allgemeinen Fluss der wissenschaftlichen Ausdifferenzierung des europäischen Privatrechts, der sich über Jahrhunderte erstreckte und von mehreren geistes-, aber auch wirtschaftshistorischen Ursachen angetrieben wurde. Die Ausarbeitung der systematischen Vertragslehren lässt sich etwa bis in die Lehren der spanischen Spätscholastik (James Gordley), andere Syntheseansätze lassen sich noch weiter zurück verfolgen. Das Naturrecht hat diese aufgenommen – wie sogar die Entstehung der naturrechtlichen Philosophie selbst als ein Niederschlag des vorangegangenen juristischen Diskurses an der Schwelle zur Neuzeit interpretiert werden kann (Merio Scattola). Angesichts der fließenden Grenze zu den Arbeiten des usus modernus und der vielfältigen Wechselwirkungen hierbei ist gerade für die privatrechtliche Dogmengeschichte eine Zuordnung nicht immer klar zu treffen. Erstaunen muss das nicht. War der usus modernus selbst eher an Praxis und sachgerechter Lösung von Rechtsfragen orientiert, entwarf das Naturrecht deren konzeptionell-philosophischen Überbau; beide zogen sie das Feld für die privatrechtliche Moderne.

Literatur

Franz Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung, 2. Aufl. 1967, insb. 287 ff.; James Gordley, The Philosophical Origins of Modern Contract Doctrine, 1991; Peter Stein, The Quest for a Systematic Civil Law, in: Proceedings of the British Academy 90 (1995) 147 ff.; Otto Dann, Diethelm Klippel (Hg.), Naturrecht – Spätaufklärung – Revolution, 1995; Klaus Luig, Römisches Recht, Naturrecht, nationales Recht, 1998; idem, Vernunftrecht, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. V, 1998, Sp. 781 ff.; Merio Scattola, Das Naturrecht vor dem Naturrecht: Zur Geschichte des ‘ius naturae’ im 16. Jahrhundert, 1999; David J. Ibbetson, Natural Law and Common Law, Edinburgh Law Review 5 (2001) 4 ff.; Jan Schröder, Recht als Wissenschaft: Geschichte der juristischen Methode vom Humanismus bis zur historischen Schule (1500–1800), 2001; Diethelm Klippel (Hg.), Naturrecht und Staat: Politische Funktionen des europäischen Naturrechts, 2006.

Quellen

Hugo Grotius, De jure belli ac pacis libri tres/‌Drei Bücher vom Recht des Krieges und des Friedens 1625, [dt. Übersetzung von Walter Schätzel], 1950; Thomas Hobbes, Vom Menschen/‌Vom Bürger. Elemente der Philosophie II/‌III [1642, dt. Ausgabe hg. von Günter Gawlick], 1959, 57 ff.; Samuel von Pufendorf, Über die Pflicht des Menschen und des Bürgers nach dem Gesetz der Natur [1673, neu hg. und übersetzt von Klaus Luig], 1994; idem, De jure naturae et gentium libri octo (hg. von G. Mascovius), Tomus Primus [ND der Ausgabe 1759], 1967; Christian Thomasius, Ausgewählte Werke, Bd. 18: Grundlehren des Natur- und Völkerrechts [ND der dt. Erstausgabe von 1709, hg. von Frank Grunert], 2003; Christian Wolff, Gesammelte Werke Bd. I/‌19: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts, worinn alle Verbindlichkeiten und alle Rechte aus der Natur des Menschen in einem beständigen Zusammenhange hergeleitet werden [ND der dt. Übersetzung von 1754, hg. von Marcel Thomann], 1980.

Abgerufen von Naturrecht – HWB-EuP 2009 am 21. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

Die hier veröffentlichten Artikel unterliegen exklusiven Nutzungsrechten der Rechteinhaber des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht und des Verlages Mohr Siebeck; sie dürfen nur für nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Nutzer dürfen auf die öffentlich frei zugänglich gemachten Artikel zugreifen, diese herunterladen, Ausdrucke anfertigen und Kopien der Dateien anfertigen. Weiterhin dürfen Nutzer die Artikel auszugsweise übersetzen und im Rahmen von wissenschaftlicher Arbeit zitieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt werden:

  • Nutzung zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Erhalt der Text-Integrität des Artikels und seiner Bestandteile
  • Zitieren der Fundstelle gemäß wissenschaftlichen Standards unter Angabe von Autoren, Stichworttitel, Werkname, Jahr der Veröffentlichung (siehe Zitiervorschlag).