Informationspflichten (Verbrauchervertrag): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. August 2021, 18:07 Uhr

von Bettina Heiderhoff

1. Gegenstand und Zweck von Informationspflichten

Der Verbraucher (Verbraucher und Verbraucherschutz) kann bei Abschluss eines Vertrags auf unterschiedliche Weise vor Benachteiligung geschützt werden. Die Information des Verbrauchers über den Vertragsgegenstand und seine vertraglichen Rechte ist ein wesentliches Schutzinstrument. Der Schutz durch Information bietet große Vorteile. Er basiert auf der Überlegung, dass die Unterlegenheit des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer darauf beruht, dass der Informationsstand des Verbrauchers niedriger ist. Indem das Machtgefälle zwischen den Vertragspartnern durch Information des Verbrauchers verringert wird, lässt sich die Vertragsgerechtigkeit wieder herstellen. Denn die nun gleich (oder ähnlich) starken Parteien werden in die Lage versetzt, einen gerechten Vertrag auszuhandeln. Der Schutz durch Information läuft so nicht Gefahr, die Vertragsfreiheit der Parteien wesentlich zu beschränken. Die Aushandlung des Vertragsinhalts bleibt ganz ihnen überlassen, es herrscht Privatautonomie. Leider stehen diesen Vorzügen schwerwiegende Nachteile gegenüber. Insbesondere ist anerkannt, dass die Informationsaufnahme- und ‑verarbeitungsfähigkeit des Verbrauchers begrenzt ist. Vor allem die besonders schwachen Verbraucher (niedriger Bildungsstand, hohes Alter, Jugend etc) lassen sich durch Information kaum unterstützen. Aber auch die informationswilligen Verbraucher können durch Informationspflichten nicht immer so gestärkt werden, dass sie in der Lage sind, einen gerechten Vertrag mit dem Unternehmer auszuhandeln.

Für das Recht der EG kommt ein weiterer Aspekt hinzu, der die Verwendung des Instruments der Informationspflichten ebenfalls beschränkt. Der Zweck des europäischen Verbrauchervertragsrechts, nach dem der Verbraucher sich im Binnenmarkt leicht und unbelastet bewegen soll, lässt sich nicht vollkommen mit dem Informationsgedanken vereinbaren. Denn der Verbraucher kann zu solchem gewissermaßen sorglosen, optimistischen Konsumverhalten eher durch eine günstige Rechtsposition angeregt werden. Informationslasten können ihm vor diesem Hintergrund dagegen nur in begrenztem Maße auferlegt werden.

Daher wird der Schutz durch Information im nationalen und im europäischen Recht häufig durch weitere Schutzinstrumente verstärkt. Teils lassen diese wiederum einen Rest des Informationsgedankens erkennen, teils wirken sie auf gerade entgegengesetzte Weise. Ersteres gilt für das Widerrufsrecht. Es ist ein Schutzelement, welches dazu dient, dass der Verbraucher sich noch nachträglich überlegen kann, ob er an einem Vertrag festhalten will. Es wird angenommen, dass er nachträglich Informationen sammelt und verarbeitet, auf deren Basis er eine privatautonome Entscheidung treffen kann. Dagegen ist die Inhaltskontrolle von [Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie für die EU in der Klausel-RL (RL 93/‌13) vorgesehen ist, entgegengesetzt begründet. Sie basiert darauf, dass es Bereiche gibt, in denen vom Verbraucher Informiertheit nicht erwartet werden kann und aus Gründen der Effizienz auch nicht erwartet werden sollte. Das Gericht überprüft vorformulierte Vertragsbedingungen, weil davon auszugehen ist, dass der Verbraucher sie typischerweise akzeptiert, ohne ihren Inhalt zu kennen. Dabei ist eine interessante und nicht leicht zu begründende Doppelspurigkeit zu beobachten, wenn die Klauselrichtlinie dennoch verlangt, dass die AGB für den Verbraucher verständlich und lesbar sein müssen, damit er sich über ihren Inhalt informieren kann.

Oftmals sind die Informationspflichten sehr detailliert. Dann können sie für den Unternehmer eine erhebliche Belastung darstellen. Dies wird in den Richtlinien kaum berücksichtigt und gilt wohl pauschal als dadurch gerechtfertigt, dass die Richtlinien der Marktverbesserung dienen sollen und damit letztlich auch dem Vorteil der Unternehmer dienen. In der Literatur wird teilweise auch die Theorie der „vertraglichen Solidarität“ als Basis für die Belastungen des Unternehmers herangezogen. Dies überzeugt jedoch kaum, da das Privatrecht in der freien Marktwirtschaft – insbesondere aber das europäische Verbrauchervertragsrecht – solche altruistischen, zudem einseitigen, Motivationen nicht kennt.

In den europäischen Mitgliedstaaten ist der Gedanke der vertraglichen Solidarität allerdings teilweise bekannt, und Informationspflichten werden gerade darauf gestützt. Dies gilt insbesondere für das französische Recht, wo auch außerhalb des Verbraucherschutzrechts von einer gewissen Solidargemeinschaft der Vertragsparteien (sog. fraternité contractuelle) ausgegangen wird, die auch Informationspflichten mit sich bringt. Umgekehrt gilt im englischen Recht der caveat emptor-Grundsatz, demzufolge niemand verpflichtet ist, der anderen Vertragspartei aus freien Stücken nachteilige Informationen zu erteilen.

2. Einzelausgestaltung der Informationspflichten in den europäischen Richtlinien

Die Informationspflichten in den Richtlinien der EG folgen keinem vollkommen einheitlichen Muster. Insgesamt lässt sich aber unterscheiden zwischen Informationspflichten, die vor Vertragsschluss erfüllt werden müssen, und Informationspflichten, die erst im Nachhinein zu erfüllen sind. Bei den vorvertraglichen Informationspflichten wird teilweise verlangt, dass vor Vertragsschluss ein Prospekt (Timesharing, Pauschalreisen) oder wenigstens gedrucktes Informationsmaterial (Verbraucherkredit) übergeben wird, teilweise reichen mündliche Informationen aus. Die nachträglichen Informationen müssen dagegen immer in Schriftform erteilt werden. Dabei geht es nicht um die Erteilung zusätzlicher wesentlicher Informationen – die nach Vertragsschluss auch zu spät kämen – sondern um die Dokumentation und gegebenenfalls Vertiefung der Informationen.

Unterschieden werden kann zudem zwischen Informationspflichten, die sich auf den Vertragsinhalt oder dessen Begleitumstände beziehen und solchen, die sich auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers beziehen.

Schon in der Haustürgeschäfte-RL (RL 85/‌ 577) von 1985 sind auf das Widerrufsrecht bezogene Informationspflichten vorgesehen. Dort muss der Unternehmer den Verbraucher schriftlich über sein Widerrufsrecht belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person angeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann. Die Pflicht, über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, ist auch in den späteren Richtlinien, die einen Widerruf durch den Verbraucher vorsehen, jeweils als wesentliches Element enthalten. Dabei wird diese Informationspflicht in den späteren Richtlinien noch erweitert. In Art. 5 Fernabsatz-RL (RL 97/‌7) heißt es, dass über die „Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts“ belehrt werden muss. In der neuen Verbraucherkredit-RL (RL 2008/‌48) muss nach Art. 10(p) insbesondere darauf hingewiesen werden, dass das Darlehen nach Widerruf zurückzuzahlen ist und wie es in diesem Falle verzinst wird.

Informationen über den Vertragsinhalt finden sich vor allem dort, wo dieser sich nicht ohne weiteres von selbst erschließt. So muss über den Vertragsgegenstand beim Verbraucherkredit, bei Teilzeitwohnrechten und bei den Finanzdienstleistungen besonders gründlich aufgeklärt werden. Beim Fernabsatzvertrag muss die Ware beschrieben werden, weil der Verbraucher diese typischerweise bei Abschluss des Vertrags nicht in den Händen hält (Art. 4(1)(a) Fernabsatz-RL). In diesem Bereich tritt das oben angesprochene Problem der Überinformation besonders deutlich zu Tage. Die obligatorischen Informationen sind teilweise sehr umfangreich, und es darf nicht angenommen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher sie verarbeiten kann. Dies muss selbst dann angenommen werden, wenn es sich um einen widerruflichen Vertrag handelt und ihm die Widerrufsfrist als zusätzliche Bedenkzeit zur Verfügung steht.

Insbesondere bei Vertragsschlüssen im Internet oder auf anderen Wegen des Fernabsatzes kommen schließlich Informationen über die Identität des Anbieters, über die Entgeltlichkeit des Angebots sowie über die technische Funktionsweise der Internetkommunikation hinzu (vgl. Art. 5, 6, 10 E‑Commerce-RL [RL 2000/‌31]).

Die Anforderungen bei der Erfüllung der Informationspflichten sind sehr hoch, und nicht immer ist in den Richtlinien und den Umsetzungsgesetzen klar genug vorgegeben, was genau in den Informationen enthalten sein muss. Die Rechtsprechung muss sich daher regelmäßig mit Fragen der korrekten Erfüllung der Informationspflichten auseinandersetzen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Informationen immer so erfolgen müssen, dass der Verbraucher sowohl über seine Rechte als auch über seine Pflichten in verständlicher Weise aufgeklärt wird (BGH 12.4.2007, BGHZ 172, 58).

Nur wenige Richtlinien enthalten explizite Regelungen dazu, welche Rechtsfolgen sich an die Verletzung von Informationspflichten knüpfen. Allenfalls findet sich die Aussage, dass die Sanktionen für eine solche Verletzung „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen (so z.B. Art. 23 Verbraucherkredit-RL). In Art. 11 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wird den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, ein Kündigungsrecht des Verbrauchers vorzusehen. Wegen dieser Offenheit der Richtlinien ist die Rechtslage in den Mitgliedstaaten hier gänzlich uneinheitlich. Vielfach werden wettbewerbsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionsmechanismen eingesetzt. Einige Mitgliedstaaten haben ausdrückliche Regelungen dazu, dass ein Vertrag bei Verletzung der Informationspflichten dem Verbraucher gegenüber nicht durchsetzbar ist – so etwa Irland, Reg. 4 European Communities (Protection of Consumers in Respect of Contracts made by Means of Distance Communication) Regulations 2001. Daneben gilt stets das allgemeine Privatrecht der Mitgliedstaaten, welches für eine Haftung jedoch häufig zusätzliche Voraussetzungen, wie etwa ein Verschulden, kennt.

3. Tendenzen der Rechtsentwicklung

Es ist inzwischen anerkannt, dass Information kontraproduktive Effekte haben kann. Nachteilige Auswirkungen hat vor allem die Überinformation. Durch die Bereitstellung zu vieler Informationen wird der Verbraucher letztendlich eher verunsichert, er kann wesentliche und unwesentliche Informationen nicht trennen und mag letztendlich sogar eine weniger rationale Entscheidung treffen, als er ohne die Informationen getroffen hätte. Bei der Richtliniensetzung wurden bisher keine Konsequenzen aus dieser Erkenntnis gezogen. So enthält der Vorschlag für eine Reform der Teilzeitwohnrechte-RL (RL 94/‌ 47) keine Verringerung, sondern gar eine Erhöhung der Informationspflichten. In der neuen Verbraucherkredit-RL lässt sich demgegenüber eine – wiewohl eher zufällige – Verbesserung des Umgangs mit den Informationspflichten erkennen. Hier wird die Hervorhebung von so genannten „Standardinformationen“ verlangt (Art. 4 Verbraucherkredit-RL) und zugleich ein einheitliches Formular verwendet, nämlich die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Damit ist den Verbrauchern in gewissem Maße geholfen, und zugleich werden die Unternehmer deutlich entlastet. Eine besondere Chance bedeutet an sich die geplante Richtlinie über Rechte der Verbraucher, die darauf ausgerichtet ist, das Verbraucherschutzrecht der EU konsistenter zu machen. Der Entwurf der Kommission vom 8.10.2008 enthält Regelungen zu den Informationspflichten (Art. 5 ff.), setzt sich aber nicht näher mit der Informationsproblematik auseinander.

Auch darüber hinaus bleibt der theoretische Ansatz diffus. In der verbraucherpolitischen Strategie 2007–2013 wird erneut keine klare Rangordnung oder Abgrenzung zwischen Information und „wirksamem Schutz sowie ausgeprägten Rechten“ getroffen. Enttäuschend ist auch, dass das Gemeinschaftsrecht weiterhin nicht genau zwischen vertraglichen Informationspflichten und allgemeinen Informationspflichten – also insbesondere den Informationen in der Produktwerbung – unterscheidet.

Eine deutliche Weiterentwicklung des Informationsgedankens ist im Draft Common Frame of Reference erkennbar. Dort werden die Informationspflichten als gegenüber sonstigen Eingriffen zu bevorzugendes Instrument eingeordnet (Einleitung 27, 28). An die Verletzung von Informationspflichten werden klare Sanktionen geknüpft. Die in einigen Mitgliedstaaten bisher bekannte Nichtigkeit oder einseitige Undurchsetzbarkeit des Vertrags bei einer Verletzung wichtiger Informationspflichten ist allerdings nicht vorgesehen (Art. II.-3:109 DCFR).

Zugleich erhält die Information im DCFR auch außerhalb der Verbraucherverträge einen hohen Stellenwert. Das wird zum einen dadurch erkennbar, dass die grundlegenden Informationspflichten in Art. II.-3:101 DCFR nicht nur im Verbrauchervertrag, sondern auch im Vertrag zwischen zwei Unternehmern gelten. Zum anderen enthält der DCFR eine Vielzahl von ausdrücklichen Informationspflichten für die jeweiligen besonderen Verträge (Leasing, Franchising, Vertrieb).

Ende 2008 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, welche eine Vielzahl der bisherigen Richtlinien in sich aufnehmen und die Regelungen, gerade auch im Bereich der Informationspflichten, insgesamt konsistenter machen soll. Die allgemeinen Informationspflichten sind dort in einem Katalog in Art. 5 zusammengefasst. Art. 6 Abs. 2 überlässt die Sanktionen bei Verletzungen der Informationspflichten weiterhin weitgehend den Mitgliedstaaten. Eine Sonderregelung gilt nur für Zusatzkosten (Art. 6 Abs. 1). Soweit Informationen über solche fehlen, dürfen sie nicht beansprucht werden.

4. Einheitsrecht

Das Einheitsrecht der PECL, UNIDROIT PICC, CISG (Warenkauf, internationaler (Einheitsrecht)) enthält keine Regelungen zu den Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher, weil es das Verbrauchervertragsrecht nicht umfasst.

Jedoch reicht der Gedanke der Information über das Verbrauchervertragsrecht hinaus. Zu jeder vertraglichen Einigung gehören gewisse Informationen. Die vertraglichen Rechte hängen unmittelbar davon ab, über welche Informationen der andere Vertragspartner bei Vertragsschluss verfügt. Das lässt sich für das Kaufrecht gut im CISG erkennen. Nach Art. 35(1) CISG kommt es für die Vertragsmäßigkeit der Ware auf die vertragliche Vereinbarung an, die meist auf der Beschreibung der Ware durch den Verkäufer beruht. Nach Art. 35(2) CISG kann auch ein zur Information überreichtes Muster die Vertragsmäßigkeit der Ware bestimmen. Schließlich haftet der Verkäufer nach Art. 35(3) CISG nicht für solche Vertragswidrigkeiten, die der Käufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte. Die allgemeine Informationspflicht als solche ist im Vorentwurf für ein europäisches Vertragsgesetzbuch der Akademie europäischer Privatrechtswissenschaftler (um Giuseppe Gandolfi) ausdrücklich enthalten (Art. 7).

Große Aufmerksamkeit hat der Informationsgedanke zuletzt im Recht des E‑Commerce erhalten. Hier ist im internationalen Bereich der Schutzgedanke jedoch letztlich noch nicht weiter ausgebaut worden. Anders als die E‑Commerce-RL konzentriert sich das UNCITRAL Model Law on Electronic Commerce vor allem auf den Gedanken, dass Information in elektronischer Form erbracht werden können muss.

Die United Nations Convention on the Use of Electronic Communications in International Contracts von 2005 spart den Bereich der Information ebenfalls weitgehend aus und verweist dafür auf die nationalen Gesetze (Art. 7).

Literatur

Barbara Dauner-Lieb, Verbraucherschutz durch Ausbildung eines Sonderprivatrechts für Verbraucher, 1983; Holger Fleischer, Informationsasymmetrien im Vertragsrecht, 2001; Hans-Christoph Grigoleit, Vorvertragliche Informationshaftung, 1997; Jochen Hoffmann, Spezielle Informationspflichten im BGB und ihre Sanktionierung, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2005, 829 ff.; Reiner Schulze, Martin Ebers, Hans Christoph Grigoleit (Hg.) Informationspflichten und Vertragsschluss im Acquis communautaire, 2003; Geraint Howells, Andre Janssen, Rainer Schulze (Hg.) Information rights and obligations: a challenge for party autonomy and transactional fairness, 2005; Thomas Wilhelmsson, European rules on pre-contractual information duties, ERA Forum 2006, Special Issue on European Contract Law, 16 ff.

Abgerufen von Informationspflichten (Verbrauchervertrag) – HWB-EuP 2009 am 22. November 2024.

Nutzungshinweise

Das Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, als Printwerk im Jahr 2009 erschienen, ist unter <hwb-eup2009.mpipriv.de> als Online-Ausgabe frei zugänglich gemacht.

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